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Urteil

10 S 14/08

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2008:0521.10S14.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. 1 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichtshof vom 17.03.2009 - VI ZR 176/08 -. 2 Tatbestand 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Vorfall vom 29.1.2007 in Anspruch. 4 Die Beklagte betreibt eine Konditorei und Bäckerei. In einer ihrer Filialen in der C-Straße in J verzehrte der Kläger am 29.1.2007 einen von der Beklagten hergestellten sogenannten Kirschtaler, ein Hefeteilchen mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Für die Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. 5 Der Kläger hat behauptet, er habe beim Verkehr des Kirschtalers auf einen Kirschkern gebissen, der darin eingebacken und für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei; hierbei sei sein linker Augenzahn abgebrochen; dies habe erhebliche Schmerzen verursacht, so dass er bis zu prothetischen Versorgung nur noch auf der rechten Seite seines Gebisses gekaut habe. 6 Der Kläger meint, die Beklagte hafte ihm nach dem Produkthaftungsgesetz, da mit einem Kirschkern in einem solchen Gebäck nicht zu rechnen sei, zumal die Beklagte nicht auf diese Gefahr hinweise; ferner sei es der Beklagten nicht unzumutbar, die verarbeiteten Kirschen zuvor auf Kerne hin zu untersuchen. 7 Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 EUR für angemessen und beziffert seinen – der Höhe nach unstreitigen - materiellen Schaden auf 235,60 EUR. 8 Er hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner 235,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2007. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte meint, die Kontrolle der verwendeten Kirschen sei ihr nicht zuzumuten; da es sich um ein Naturprodukt handele, sei mit Kernen zu rechnen, so dass mangels berechtigter Sicherheitserwartungen des Verkehrs insoweit kein Produktfehler vorliege. 13 Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen N, C und Dr. S stattgegeben mit der Begründung, es sei aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Augenzahn des Klägers wegen eines Kirschkerns in einem Kirschtaler abgebrochen sei; die Beklagte hafte auch gem. §§ 1 I, 8 S. 1 ProdHaftG auf den materiellen Schaden, ferner gem. §§ 1 § 8 S. 1 ProdHaftG auf den immateriellen Schaden, wobei ein Schmerzensgeld von 200 EUR angemessen sei. 14 Ein Produktfehler liege vor, da nach den berechtigten Sicherheitserwartungen nicht damit zu rechnen sei, dass noch Kirschkerne vorhanden sind, insbesondere, weil der Kirschtaler mit Streuseln bedeckt sei und derartige Teilchen üblicherweise von der Hand verzehrt werden, ohne dass sie mit einer Gabel auf Kerne überprüft werden; ferner sei nicht erkennbar, weshalb die abzusiebenden Kirschen nicht durch den hierbei verwendeten Durchschlag gedrückt werden können, ohne dass dies unwirtschaftlich sei. 15 Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. 16 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung insgesamt. Zur Begründung führt sie aus, es liege kein Produktfehler vor, da entsprechend einem Urteil des OLG L2 (NJW 2006, 2272 ff.) betreffend eine verhärtete Erdnuss bei Verwendung von Naturprodukten mit einem solchen Zustand zu rechnen sei; außerdem sei das Teilchen nicht vollständig mit Streuseln bedeckt, und auf die Verwendung einer Gabel komme es nicht an, da auch diese üblicherweise zum Essen und nicht zum Sezieren von Speisen verwendet werde; die Kirschen durch den Durchschlag zu sieben, sei unverhältnismäßig teuer, da hierfür eine weitere Person angestellt werden müsste. 17 Die Beklagte meint, sie müsse auch nicht auf die Gefahr hinweisen, dass Kirschen noch Kerne enthalten können, da diese Gefahr etwa auch bei im Handel erhältlichen entsteinten Kirschen bestehe. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ferner an, dass handelsübliche Kirschkonserven mit einem Hinweis auf evtl. noch vorhandene Kerne versehen sind. 23 Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 25 1. 26 Die Berufung ist statthaft gem. § 511 II Nr. 2 ZPO, da das Amtsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgemäß eingelegt und fristgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift enthält auch die nach § 520 III 2 ZPO erforderlichen Angaben. 27 2. 28 Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 29 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines der Höhe nach unstreitigen materiellen Schadens, ferner seines immateriellen Schadens aufgrund des Vorfalls vom 29.1.2007 gem. §§ 1 I, 8 S. 1, 2 ProdHaftG. 30 Es liegt ein Produktfehler gem. § 3 I ProdHaftG eines von der Beklagten hergestellten Produkts vor. Der von der Beklagten hergestellten Kirschtaler enthielt einen Kirschkern. 31 Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 32 Das Amtsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung angenommen, dass sich in einem von der Beklagten hergestellten Kirschtaler ein Kirschkern befand. Insoweit bestehen keine Bedenken an der Beweiswürdigung. 33 Dass der Kirschtaler einen Kirschkern enthielt, stellt auch einen Produktfehler dar. 34 Gem. § 3 I ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. 35 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Kirschteilchen einen Kirschkern enthält. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs umfassen die Eignung von verzehrfertig angebotenen Lebensmitteln zum Verzehr ohne Verletzungsgefahr, und dies nicht erst nach eingehender Kontrolle durch den Verbraucher, wie es sonst vorliegend nötig wäre. 36 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es technisch schwierig oder teuer ist, sämtliche Kirschen zu entsteinen bzw. zu überprüfen, ob die von Dritten bezogenen Kirschen sämtlich entsteint sind. 37 Ein sogenannter Fabrikationsfehler wie vorliegend lässt sich ermitteln durch Vergleich der Beschaffenheit des schadensträchtigen Produkts mit einem Referenzprodukt, das dem Bauplan des Herstellers entspricht (MüKo/Wagner, 4. Auflage 2004, § 3 ProdHaftG Rn. 30). Die Beklagte vertreibt gerade nicht Kirschteilchen mit naturbelassenen, nicht entsteinten Kirschen, sondern bezieht und verarbeitet entsteinte Kirschen. Die Steinlosigkeit entspricht ihrem "Konstruktionsplan". Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch maßgeblich von demjenigen, den das OLG L2 (NJW 2006, 2272 ff.) zu entscheiden hatte und der Erdnüsse betraf, die lediglich mit Schokolade überzogen wurden und sonst naturbelassen waren. Es wurde also keine Modifikation der Nusskerne selbst vorgenommen, die im Einzelfall – wie vorliegend das Entsteinen der Kirschen - misslang. 38 Dass einzelne Steine in den Kirschen verbleiben, stellt deshalb einen Ausreißer dar, also eine einzelne an der Konstruktionsbeschreibung gemessen negative Abweichung (Fehlproduktionen), wobei unschädlich ist, ob dies trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar ist (vgl. LG E, NJW-RR 2005, 678 ff.). 39 Gerade für solche Fehler begründet das Produkthaftungsgesetz – anders als § 823 I BGB - aber die verschuldensunabhängige Haftung (MüKo/Wagner, 4. Auflage 2004, § 1 ProdHaftG Rn. 56, § 3 Rn. 30; LG E, a.a.O.; implizit auch OLG L2, NJW 2006, 2272). Dass die Bevölkerung bei allen Produkten bei genauem Nachdenken mit Ausreißern rechnen kann, hindert somit nicht die Annahme eines Produktfehlers. 40 Auch ein Haftungssausschluss gem. § 1 II Nr. 5 ProdHaftG ist nicht gegeben. Wenn diese Norm überhaupt Anwendung findet und nicht ohnehin nur für Konstruktionsfehler, nicht aber für Fabrikations- und Instruktionsfehler gilt (so BGH, NJW 1995, 2162, 2163), so ist doch vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. 41 Durch den Produktfehler wurde auch die Verletzung des Körpers des Klägers verursacht, da sich der Kläger sich an dem Kirschkern einen Augenzahn ausbiss. Auch insoweit sind gem. § 529 I Nr. 1 ZPO die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, da diesbezüglich keine Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen. 42 Der dem Kläger demnach gem. § 8 S. 1 ProdHaftG zu ersetzende materielle Schaden in Höhe von 235,60 EUR ist unstreitig. 43 Die Bemessung des Schmerzensgeldes gem. § 8 S. 2 ProdHaftG mit 200 EUR begegnet keinen Bedenken. 44 Auch der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen wie vom Amtsgericht ausgeurteilt besteht nach dem Gesagten. 45 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO und § 708 Nr. 10 ZPO. 46 Die Kammer hat die Revision zugelassen, da, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden ist, wieweit der (ursprüngliche) Zustand von Naturprodukten die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs modifizieren kann.