OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 ZustG 1/08

LG HAGEN, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Für die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten nach § 11 RVG ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, nicht das Mahngericht. • Das Mahnverfahren ist dem streitigen Verfahren nur vorgelagert; es begründet grundsätzlich nicht die Zuständigkeit des Mahngerichts für die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG. • Bei negativem Zuständigkeitsstreit ist das nächsthöhere Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit nach §§ 36 Abs.1 Nr.6, 37 ZPO berufen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Kostenfestsetzung nach § 11 RVG: Gericht des ersten Rechtszugs, nicht Mahngericht • Für die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten nach § 11 RVG ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, nicht das Mahngericht. • Das Mahnverfahren ist dem streitigen Verfahren nur vorgelagert; es begründet grundsätzlich nicht die Zuständigkeit des Mahngerichts für die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG. • Bei negativem Zuständigkeitsstreit ist das nächsthöhere Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit nach §§ 36 Abs.1 Nr.6, 37 ZPO berufen. Das zentrale Mahngericht des Amtsgerichts I erließ 2007 Mahn- und Vollstreckungsbescheide gegen zwei Schuldner; Einspruch wurde nicht eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers beantragte 2008 bei dem Mahngericht die Festsetzung seiner Anwaltskosten nach § 11 RVG. Das Mahngericht erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies an die Zivilabteilung des Amtsgerichts I, die ebenfalls Unzuständigkeit annahm und das Landgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorlegte. In der Vorlagefrage ging es um die Auslegung von § 11 RVG und die Abgrenzung zwischen Mahnverfahren und erstem Rechtszug des streitigen Verfahrens. Es bestanden unterschiedliche Entscheidungen höherer Gerichte zu vergleichbaren, aber nicht identischen Konstellationen. • Das Bestimmungsverfahren nach §§ 36 Abs.1 Nr.6, 37 ZPO ist eröffnet, weil sowohl Mahnabteilung als auch Zivilabteilung des Amtsgerichts sich für sachlich unzuständig erklärten; das Landgericht ist als nächsthöheres Gericht zuständig. • § 11 Abs.1 RVG bestimmt die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung zugunsten des Gerichts des ersten Rechtszugs. Im Verhältnis des Mahnverfahrens zum streitigen Verfahren ist das Gericht des ersten Rechtszugs nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht, das im streitigen Verfahren entscheiden würde (§ 690 I Nr.5 ZPO, § 796 III ZPO). • Das Mahnverfahren ist kein eigenständiger Rechtszug, sondern ein vorgelagertes, vereinfachtes Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels; die in § 699 Abs.3 ZPO geregelte Aufnahme von Kosten in den Vollstreckungsbescheid ersetzt nicht das eigenständige Verfahren der Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG. • Die besonderen Konstellationen, in denen Oberlandesgerichte das Mahngericht als erstes Rechtzugsg ericht angesehen haben, betreffen eigenständige Verfahrensgegenstände (z. B. Titelumschreibung, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren), die hier nicht vorliegen; deshalb besteht kein Anlass, von der BGH-Rechtsprechung abzuweichen. • § 11 RVG verlangt vor der Festsetzung die Beteiligtenanhörung und sieht ein Verfahren vor, das nicht mit dem automatisierten Mahnverfahren identisch ist; das Mahngericht ist daher für das § 11-Verfahren nicht generell geeignet. • Die Zielsetzung des § 11 RVG und die Verfahrensstruktur führen dazu, dass die Festsetzung der Anwaltskosten durch das Gericht erfolgen soll, das für das etwa folgende streitige Verfahren zuständig wäre, auch wenn dieses nicht betrieben wurde. Das Landgericht bestimmt, dass für den Antrag auf Festsetzung der in den Mahnverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten nach § 11 RVG das Amtsgericht I (Zivilabteilung) als Gericht des ersten Rechtszugs sachlich zuständig ist. Die Vorlage des Amtsgerichts an das Landgericht war damit zu beantworten: Die Zuständigkeit liegt nicht beim Mahngericht, sondern beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs, wie sich aus § 11 Abs.1 RVG in Verbindung mit der Funktion des Mahnverfahrens und einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt. Besondere, abweichende Konstellationen anderer Oberlandesgerichte betreffen andere Verfahrensgegenstände und ändern das Ergebnis im vorliegenden Fall nicht. Das Verfahren ist daher an das Amtsgericht I (Zivilabteilung) zurückzuverweisen, damit dort die Kostenfestsetzung unter Beachtung der Anhörung der Beteiligten durchgeführt wird.