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Urteil

22 O 56/08

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2008:1015.22O56.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.782,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus einem Teilbetrag von 53.236,11 Euro seit dem 16.07.2007

- aus einem weiteren Betrag von 10.500,00 Euro seit dem 15.04.2008

sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.479,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.782,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus einem Teilbetrag von 53.236,11 Euro seit dem 16.07.2007 - aus einem weiteren Betrag von 10.500,00 Euro seit dem 15.04.2008 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.479,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Werklohn sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch wegen vermeintlicher Mangelhaftigkeit von gelieferten Schmiederohlingen. Die Klägerin ist Herstellerin von Zahnrädern, Stirnrädern, Getriebe und ähnlichen technischen Produkten. Die Beklagte ist ein Spezialbetrieb für Feinguss, Formtechnik und Gesamtschmiedetechnik. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten aufgrund des Sukzessivlieferungsvertrages vom 18.04.2006 (Anlage K1; Ablichtung Bl. 15 d. A.) die Schmiederohlinge in geglühtem Zustand. Bei der Klägerin wurden darauf Stirnräder gefertigt, welche bei ihr von der E GmbH bestellt worden waren. Die Firma E GmbH baut ihrerseits die Stirnräder in industrielle Webstühle ein, die weltweit verkauft werden. Nach Lieferung der Schmiederohlinge durch die Beklagte werden die Teile bei der Klägerin spanend bearbeitet, gehärtet und geschliffen. Bei einem letzten Arbeitsgang fiel der Klägerin im August 2006 eine Unregelmäßigkeit auf. Ein Großteil gefertigter Stirnräder wies sogenannten Schleifbrand auf. Das Material kann spröde werden mit der Folge, dass die Lebensdauer sinkt. Unmittelbar nach Auftreten der Schwierigkeiten hatte die Klägerin die Beklagte informiert und zur Ersatzlieferung aufgefordert. Dies geschah durch zweimalige Ersatzlieferungen durch die Beklagte, nämlich im Umfang von 329 Stück am 30.08.2006 und von 208 Stück am 20.10.2006. Da die Klägerin gleichwohl mit der gelieferten Qualität nicht zufrieden war, erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und bestellte ersatzweise Teile bei einer anderen deutschen Schmiede. Die Klägerin trägt vor: Aufgrund der durchgeführten Materialuntersuchungen sei davon auszugehen, dass die Teile vor Anlieferung an sie zu stark abgekühlt worden seien und außerdem der Titananteil zu hoch sei, so dass die Materialhärtespezifikation "ZF6" nicht eingehalten werden konnte. Diese Spezifikation sei zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart gewesen. Verantwortlich sei die Zulieferfirma der Beklagten, die Firma N in Indien. Diese habe der Klägerin auch unrichtige Zertifikate übergeben, mit denen die Materialeigenschaft ZF6 bestätigt worden sei. Wegen der Mangelhaftigkeit der Schmiederohlinge sei sie, die Klägerin, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus macht die Klägerin neben der Leistung Schadensersatz geltend. 618 Stirnräder, die sich als defekt erwiesen, seien von ihr bearbeitet worden. Ihr sei daher ein frustrierter Aufwand durch Arbeitszeit und Maschineneinsatz, welche nutzlos waren, entstanden. Weiter seien Sortierkosten und Zahlungen für externe Gutachter angefallen. Darüber hinaus habe sie, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Firma E GmbH zu genügen, die von einer deutschen Schmiede ersatzweise gelieferten Rohteile im November bearbeiten und daraus Stirnräder herstellen müssen. Dies sei mit Mehraufwand verbunden gewesen. Wegen der Darstellung der Anspruchshöhe wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift unter IV (Seite 11 bis 14 der Klage) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.782,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 53.236,11 Euro seit dem 16.07.2007, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 10.500,00 Euro seit dem 15.04.2008 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.479,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.04.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe genau das geliefert, was Vertragsgegenstand gewesen sei. Es seien nämlich Stirnräder Gegenstand des Vertragsverhältnisses gewesen, die seitens der Firma E freigegeben worden seien und von der Klägerin auch übernommen worden seien. Die Stirnräder hätten den geschuldeten Anforderungen entsprochen. Ein im Rahmen der Überprüfung festgestellter erhöhter Titangehalt sei nicht fehlerursächlich relevant. Im übrigen bestreite sie die von der Klägerin dargestellten Stückzahlen. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen sowie auf die Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bezüglich des Umfangs mangelhafter Teile. Insoweit gilt die Klage teilweise in Höhe von 2023,10 Euro sowie wegen zunächst weitergehender Nebenansprüche als zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 63.782,00 Euro. I. Die Beklagte ist zunächst verpflichtet, der Klägerin das für gelieferte Teile gezahlte Entgeld zurückzugewähren, §§ 437 Nr. 2, 346 BGB. Insofern besteht ein Anspruch in Höhe von 12.271,02 Euro. Die Parteien hatten einen Werklieferungsvertrag geschlossen über die Lieferung von Schmiederohlingen. Die Klägerin war mit Recht von diesem Lieferungsvertrag zurückgetreten. Die der Klägerin gelieferten Teile waren mängelbehaftet. Zum einen hatte die Beklagte die entsprechenden Teile nicht mit der geschuldeten Spezifikation geliefert. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Rohteile – insoweit ebenfalls fehlerhaft – einem beschleunigten Abkühlprozess ausgesetzt werden. Insbesondere verfügten die Schmiederohlinge nicht über die ausdrücklich geschuldete Materialspezifikation ZF 6. In den Bestellungen der Klägerin und in den Auftragsbestätigungen der Beklagten wurde die Norm Z F6 ausdrücklich ausbedungen und bestätigt. In der Bestellung verlangte die Beklagte insoweit ein Werkzeugnis. Unstreitig lag dem zufolge jeder Lieferung ein sogenannter "Metallurgical Test Report" bei, also ein Zertifikat, nachdem bestätigt wurde, dass die Bedingungen der ZF 6 eingehalten wurden. Insoweit hat die Klägerin beispielhaft auf die Anlage K4 (Ablichtungen Bl. 18 d. A.) Bezug genommen. Insofern war zwischen den Parteien klar definiert, welche Qualitätsanforderungen das zu liefernde Material erfüllen musste. Ob die Klägerin lediglich in die vertraglichen Beziehungen so eingetreten ist, wie sie zwischen der Beklagten und der Firma E GmbH vereinbart waren, ist deshalb unerheblich. Wie ausgeführt, hatten die Parteien ausdrücklich als geschuldete Spezifikation das Qualitätsmerkmal F6 vereinbart. Was die Frage der Ursächlichkeit für den vermeintlichen Schleifbrand an den Schmiederohlingen angeht, kann dies nach Auffassung der Kammer dahinstehen, da die gelieferten Teile von vornherein insofern mangelbehaftet waren, als sie die Qualitätseigenschaft ZF 6 nicht einhielten und im übrigen einem nicht ordnungsgemäßen Abkühlungsprozess unterworfen waren. Schließlich sah sich die Beklagte selbst unmittelbar nach Mängelhinweis der Klägerin zur Ersatzlieferung am 30.08. und 20.10.2006 veranlasst und verpflichtet. Soweit die Beklagte die Menge mangelhafter Teile bestritten hatte, hat die Klägerin nach Erhalt der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 10 (Ablichtung Bl. 10 d.A.) die Klage teilweise im Umfang von 19 Stück Schmiedeteilen zurückgenommen. Darüber hinaus hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 42.604,75 Euro, § 280 Abs. 1 BGB. Nach ihrem Vortrag waren 618 Stirnräder, die sich als defekt erwiesen, von ihr, der Klägerin, bearbeitet worden. Diese Bearbeitung war letztlich nutzlos. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Weiteres und sofort die Ware zurückgewiesen hätte, wenn sie vor der Bearbeitung erfahren hätte, dass die Teile nicht das Qualitätsmerkmal ZF 6 aufwiesen. Zu weiteren Bearbeitungsschritten wäre es dann nicht gekommen. Diesen Schaden hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer hinreichend substantiiert und schlüssig unter Bezugnahme auf die Anlage K8 (Bl. 26 ff. d. A.) dargelegt und beziffert, ohne dass die Beklagte dieser Darstellung entgegengetreten wäre. Darüber hinaus hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.906,23 Euro statt der Leistung. Insofern hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass sie die von der anderweitig liefernden deutschen Schmiede ersatzweise gelieferten Rohteile im November bearbeiten und darauf fertige Stirnräder herstellen musste. Ferner musste sie, um ihrer Lieferverpflichtung nachzukommen, Deckungskäufe durchführen. Diese hat die Klägerin ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlage K8 im Einzelnen dargestellt und beziffert, ohne dass die Beklagte auch hier der Darstellung entgegengetreten wäre. Zinsen und vorgerichtliche Kosten sind – wie zuerkannt – aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 269, 709 ZPO.