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Beschluss

46 Qs 35/08 Strafrecht

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2008:1016.46QS35.08.00
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Tenor

Dem Betroffenen wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hagen vom 2. Mai 2008 gewährt.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Dem Betroffenen wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hagen vom 2. Mai 2008 gewährt. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Der Oberbürgermeister der Stadt H. setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 7. Februar 2007 eine Geldbuße von 50,00 € fest wegen des Vorwurfs, der Betroffene habe am 10. Januar 2007 innerhalb geschlossener Ortschaften die Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Februar 2007 Einspruch eingelegt und diesen (nach Akteneinsicht) mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 26. März 2007 näher begründet. Das Amtsgericht Hagen hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2007, rechtskräftig seit dem 8. September 2007, auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Verjährung eingestellt und die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. Durch Antrag vom 28. Dezember 2007 beantragte der Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Landeskasse. Im Einzelnen hat der Verteidiger folgende Gebühren geltend gemacht: Gebühren.-Nr. Bezeichnung Gebühr 5100 VV RVG Grundgebühr Bußgeldverfahren 85,00 € 5103 VV RVG Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren 125,00 € 5109 VV RVG Verfahrensgebühr Amtsgericht 125,00 € 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 € 7000 VV RVG 13 Kopien 6,50 € 7008 VV RVG Umsatzsteuer (19 %) 68,69 € Gesamtbetrag 430,19 € Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen trat der Kostenfestsetzung mit Schriftsatz vom 10. März 2008 unter näheren Ausführungen entgegen, soweit die Festsetzung von mehr als 210,03 € beantragt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bezirksrevisors Bezug genommen. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts schloss sich der Stellungnahme des Bezirksrevisors an und setzte durch den angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2008 die dem Betroffenen nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 16. August 2007 gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 210,04 € fest. Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner "Beschwerde", die am 11. Juni 2008 beim Amtsgericht Hagen eingegangen ist. Wegen seiner Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Die Rechtspflegerin hat die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig, aber unbegründet. 1. Zwar ist die Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2008 nicht innerhalb der mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 30. Mai 2008 in Lauf gesetzten Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingegangen. Dem Betroffenen ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 44 S. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtspflegerin eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung mit dem fehlerhaften Hinweis auf eine Rechtsmitteleinlegungsfrist von zwei Wochen enthielt, an der sich der Verteidiger offenkundig orientiert hat und die gewahrt worden ist. Die in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung genannte Zwei-Wochen-Frist entspricht zwar einer in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, nach der bei der Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 464 b StPO die Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gelten soll (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2006, 32; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 96; OLG Koblenz, Rpfleger 2000, 126; OLG Köln Rpfleger 2000, 422; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2001, 224; Karlsruher Kommentar/Franke, StPO, 5. Aufl., § 464b, Rn. 5). Jedoch gilt nach wohl herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464 b StPO die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO (siehe OLG Hamm, Rpfleger 2004, 732; OLG Jena, Beschluss vom 4. Dezember 2007, 1 Ws 413/07; OLG Celle, Rpfleger 2001, 97; OLG Dresden StV 2001, 634; OLG Karlsruhe Rpfleger 2000, 124; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 464b Rn. 7; vgl. auch BGH, NJW 2003, S. 763). Da § 464 b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich für entsprechend anwendbar erklärt, beanspruchen diese nur insoweit Geltung, als die (nach § 46 Abs. 1 OwiG sinngemäß anwendbaren) Vorschriften der Strafprozessordnung selbst eine Regelungslücke aufweisen. In Bezug auf das in § 311 StPO geregelte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und die dabei nach § 311 Abs. 2 StPO einzuhaltende Wochenfrist ist dies jedoch nicht der Fall, so dass ein Rückgriff auf die in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehene Zwei-Wochen-Frist ausscheidet. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung weiterer Gebühren kommt nicht in Betracht. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist nämlich nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht bindend, sofern sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als zwanzig Prozent übersteigt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 420 f.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Zutreffend hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts (unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors) vorliegend alle maßgeblichen Umstände erwogen und die weitergehende Festsetzung als unbillig überhöht erachtet. a) Die Grundgebühr in Bußgeldsachen beträgt nach Nr. 5100 VV RVG zwischen 20,00 € und 150,00 €. Die vom Beschwerdeführer begehrte Mittelgebühr von 85,00 € ist angesichts der konkreten Gesichtspunkte der Sache unangemessen. Die Grundgebühr soll die "erstmalige Einarbeitung", also die auftragsgemäße Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und das erste Aktenstudium, vergüten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG, Anhang nach VV 5100, Rn. 1). Diese anwaltliche Tätigkeit war nach Aktenlage von geringem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit. Die Akte umfasste zum Zeitpunkt der Akteneinsicht einschließlich des Akteneinsichtsgesuchs 15 Blatt, wovon noch drei Blatt doppelt vorhanden waren. Angesichts des einfach gelagerten und standardmäßigen Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass eine besondere rechtliche oder tatsächliche Einarbeitung erforderlich war. Vielmehr erscheinen die notwendige Zeit für die Einarbeitung sowohl wegen des geringen Aktenumfanges als auch im Hinblick auf die übersichtliche Sachlage unterdurchschnittlich. Bei der Bußgeldsache handelte es sich um einen einfach gelagerten Fall einer angeblichen Geschwindigkeitsübertretung. Der angefochtene Bußgeldbescheid setzte eine Geldbuße von 50,00 € fest. Zwar kann ein drohendes Fahrverbot für die Festsetzung der Mittelgebühr sprechen. Da für den Betroffenen jedoch nach der in den Akten befindlichen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 19. Januar 2007 lediglich drei Punkte eingetragen waren und eine Entziehung der Fahrerlaubnis erst bei 18 Punkten erfolgt, hätte die Rechtskraft des Bußgeldbescheids weder zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt noch die Gefahr des Verlustes entscheiden erhöht. Zudem stellt ein drohendes Fahrverbot allein keinen Gesichtspunkt dar, der unabhängig von den weiteren Umständen stets für die Angemessenheit der Mittelgebühr spricht. Es bleiben die gesamten Umstände zu bedenken. Angesichts der im Übrigen einfachen Sachlage rechtfertigt weder die Höhe der Geldbuße von 50,00 € noch das Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit die Festsetzung der Mittelgebühr. Daher ist nach Würdigung aller Umstände die festgesetzte Gebühr von 40,00 € angemessen. Der Aufwand im Rahmen der Kostenfestsetzung ist für die Grundgebühr in Bußgeldsachen nicht entscheidend, da die Gebühr nur die erste Einarbeitung abdeckt (siehe oben). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit – so der Vortrag des Beschwerdeführers – "besonderer Aufwand zur Erlangung einer Kostenentscheidung zu betreiben" gewesen sei. Außer dem Kostenfestsetzungsantrag war kein weiterer Aufwand zu betreiben. Dass der Beschwerdeführer sich mit näherer Begründung gegen die (nach Würdigung der Kammer zutreffende) Kostenfestsetzung gewendet hat, hat er selbst zu vertreten. b) Die Gebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ist nach Nr. 5103 VV RVG aus dem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 250,00 € zu entnehmen. Dabei hält die Kammer die Festsetzung von (knapp unter der Mittelgebühr liegenden) 125,00 € für unbillig und die Verfahrensgebühr mit 80,00 € für angemessen festgesetzt. Denn auch die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde war von geringem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit. Nach Aktenlage hat der Verteidiger Einspruch eingelegt, ohne diesen zunächst näher zu begründen, Akteneinsicht genommen und bei Rücksendung der Akte mit einem eineinhalbseitigen Schriftsatz ausgeführt, die Laser-Messung sei mangels Funktionstests, Überprüfung der Visiereinrichtung und 0-Messung nicht verwertbar. Diese – in Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig erhobenen – Einwendungen setzen keine tiefergehenden technischen Auseinandersetzungen voraus. Es ist nicht ersichtlich, dass es erforderlich gewesen ist, die Angelegenheit mit dem Betroffenen länger zu besprechen, oder dass die Bearbeitung besonderen Zeitaufwand erforderte. c) Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren hat das Amtsgericht nach Nr. 5109 VV RVG zutreffend mit 30,00 € aus dem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 250,00 € entnommen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren insoweit deutlich unterdurchschnittlich. Der Verteidiger hat nach Eingang der Akten bei Gericht keinerlei Schriftsätze zur Akte gereicht und vom Gericht mit Ausnahme des verfahrensabschließenden Einstellungsbeschlusses keine Schreiben erhalten. Sonstige Tätigkeiten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind nicht ersichtlich und nach Aktenlage nicht gegeben. Die Verfahrensdauer rechtfertigt keine höhere Gebühr, da sie erkennbar nicht mit einem erhöhten Aufwand einher gegangen ist. Somit wäre die Festsetzung des nahe an der Mittelgebühr gelegenen Betrages von 125,00 € unbillig. Da der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren ausschließlich den Einstellungsbeschluss zugestellt erhalten hat und der anschließende Akteninhalt lediglich die Kostenfestsetzung betrifft, ist die Verfahrensgebühr dem unteren Bereich des Gebührenrahmens zu entnahmen und die anwaltliche Tätigkeit mit 30,00 € angemessen vergütet. d) Das Amtsgericht hat die Auslagenpauschale von 20,00 € nach Nr. 7002 VV RVG und die Pauschale für die Herstellung von Fotokopien von 6,50 € nach Nr. 7000 VV RVG antragsgemäß sowie die Umsatzsteuer auf die Gesamtvergütung zutreffend gemäß Nr. 7008 VV RVG mit 19 Prozent der Vergütung festgesetzt. e) Damit ist die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Auslagen und Gebühren auf insgesamt 210,04 € nicht zu beanstanden und wird daher von der Kammer entsprechend übernommen: Gebühren.-Nr. Bezeichnung Gebühr 5100 VV RVG Grundgebühr Bußgeldsachen 40,00 € 5103 VV RVG Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde 80,00 € 5109 VV RVG Verfahrensgebühr Amtsgericht 30,00 € 7002 VV RVG Pauschale Post- und Telekommunikationsdienstl. 20,00 € 7000 VV RVG Pauschale für Fotokopien 6,50 € Zwischensumme 176,50 € 7008 VV RVG Umsatzsteuer (19 %) 33,54 € Gesamtbetrag 210,04 € III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der Wiedereinsetzung auf § 473 Abs. 7 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG und entspricht hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.