Urteil
42 Ns 763 Js 993/07 (73/08)
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2008:1031.42NS763JS993.07.7.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt. Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt, das durch die Sicherstellung des Führerscheins als vollstreckt gilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Eine Entschädigung wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Sicherstellung des Führerscheins entfällt. 1 Gründe: 2 I. 3 Das Amtsgericht B hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.07.2008 vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen mit der Begründung, dass sich der Tatvorwurf nicht nachweisen lasse, da die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe nicht zulässig sei. Die Blutprobe sei rechtswidrig erlangt worden, da die Polizeibeamtin X sich nicht um eine richterliche Anordnung der Blutprobe bemüht habe. Zudem hat es festgestellt, dass dem Angeklagten für die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins eine Entschädigung zu zahlen ist. 4 Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. angeführt, dass bei Blutprobenentnahmen im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten grundsätzlich ein Fall der evidenten Dringlichkeit gegeben und es bestehe grundsätzlich eine Eilandordnungskompetenz, da ansonsten eine Gefährdung des Untersuchungserfolges zu besorgen sei. 5 Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 6 II. 7 1. Der heute 46 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von heute 4 und 2 ½ Jahren. Als Busfahrer im Liniendienst erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1600,00 €. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. 8 Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten. 9 Mit Bußgeldbescheid vom 02.02.1999 wurde gegen ihn eine Geldbuße von 500,00 DM wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG festgesetzt und zudem ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. 10 2. Am 21.10.2007 befuhr der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss mit seinem PKW gegen 17.10 Uhr öffentliche Straßen in O. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass er infolge des genossenen Alkohols nicht mehr fahrtüchtig war. Bei einer Kontrolle durch die Polizeibeamtin und Zeugin X wurde Alkoholgeruch festgestellt. Ein durchgeführter Atemalkoholtest erbrachte ein Ergebnis von über 1,1 Promille, so dass eine Blutentnahme angeordnet wurde. Dabei wurde weder von der Zeugin X noch von dem sie begleitenden Kollegen an die Einholung einer richterlichen Anordnung gedacht, da es in diesen Fällen immer so wie geschehen gehandhabt wird. Die Untersuchung der dem Angeklagten um 17.43 Uhr entnommenen Blutprobe durch Dr. I als Fachbereichsleiter Lab der M GmbH ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,1, Promille. Der am 21.10.2007 sichergestellte Führerschein des Angeklagten wurde diesem am 22.07.2008 wieder zurückgegeben. 11 12 III. 13 Der Angeklagte hat sich zum Tatgeschehen nicht eingelassen und nur zu seinen persönlichen Verhältnissen Auskunft gegeben. Die Feststellungen beruhen auf den im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten gemäß § 325 StPO verlesenen Protokoll der vor dem Amtsgericht B vernommenen Zeugin X, sowie dem verlesenen ärztlichen Bericht zur Blutentnahme des Dr. E vom 21.10.2007 und dem verlesenen Blutalkoholgutachten der M GmbH vom 29.10.2007. Danach ist erwiesen, dass der Angeklagte mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille am 21.10.2007 gegen 17.10 Uhr in O mit seinem PKW öffentliche Straßen befahren hat. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte den Bekundungen der Zeugin X keinen Glauben zu schenken. Der Angeklagte hätte seine Fahruntüchtigkeit auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Er hat sich daher der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 14 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Verteidigers ist das Ergebnis der Blutprobe verwertbar, obwohl hinsichtlich der Blutprobe eine richterliche Anordnung nicht eingeholt worden ist und auch nicht versucht worden ist eine solche einzuholen. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 3053 ff, Beschluss vom 28.07.2008) müssen zwar die Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf § 81 a Abs. 2 StPO grundsätzlich versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine solche Anordnung treffen. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung kann davon abgesehen werden. Eine solche Gefährdung ist in diesem Fall aber anzunehmen, da das Ergebnis des Atemalkoholtests einen Wert. von 1,1 Promille ergeben hat, dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit, so dass es vorliegend auf eine möglichst tatzeitnahe Blutprobe ankam (vgl. insoweit auch OLG I3, Beschluss vom 25.08.2008, 3 Ss 318/08, in dem eine evidente Dringlichkeit bei Straßenverkehrsdelikten häufig als gegeben angesehen wird). 16 Doch selbst wenn vorliegend davon ausgegangen werden sollte, dass die Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO hier nicht vorgelegen hätten, führt dies nicht dazu, dass das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung nicht verwertbar wäre. Ein Verwertungsverbot wird nach der Rechtsprechung des BGH nur bei willkürlicher Annahme von Gefahr in Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers für notwendig erachtet (BGH NJW 2007, 2269, 2271f). In Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stand dem hochrangigen Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach 316 StGB das – unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt stehende – Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit gegenüber, wobei es sich bei dem Eingriff in das Grundrecht um einen solchen von relativ geringer Intensität und Tragweite handelt. Zudem war die Eilandordnung der Polizei nicht schlechthin verboten und wäre ein richterlicher Anordnungsbeschluss höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen (vgl. OLG I2, Beschluss vom 04.02.2008, NJW 2008, 2597ff). Bei den weiter gegebenen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamtin X den Richtervorbehalt bewusst umgangen hat. 17 Die Annahme eines Verwertungsverbotes kommt daher nicht in Betracht. 18 IV. 19 Bei der Strafzumessung stand der Kammer ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr aus § 316 Abs. 1 StGB zur Verfügung. 20 Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und die Tat nun auch schon einige Zeit zurück liegt. Die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen war daher tat- und schuldangemessen. 21 Die Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer auf 25,00 € bemessen. 22 Es konnte heute nicht mehr festgestellt werden, dass der Angeklagte ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist. Die Kammer hat daher davon abgesehen gegen den Angeklagten eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zu verhängen. 23 Gegen den Angeklagten war aber ein Fahrverbot von 3 Monaten gemäß § 44 StGB zu verhängen, da er wegen einer Straftat verurteilt wird, die er bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Dieses Fahrverbot ist durch die Zeit der vorläufigen Sicherstellung der Fahrerlaubnis bereits vollstreckt. 24 Eine Entschädigung für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kam nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG nicht in Betracht. 25 V. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.