Urteil
6 O 250/06
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2009:0122.6O250.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einer Netzhautoperation geltend. Am Sonntag, den 2.11.2003, litt der Kläger unter Sehstörungen in Form eines Schattens vor dem linken Auge und begab sich daraufhin in die Notaufnahme der Beklagten zu 1). Dort wurde eine Netzhautablösung in dem Ausmaß von nahezu der gesamten unteren Hälfte des Auges diagnostiziert und eine Operation für den Folgetag vereinbart. Am nächsten Tag wurde die Operation verlegt auf den 4.11.2003. Im Rahmen dieser Operation setzte der Beklagte zu 2) eine limbusparallele Plombe in der Größe von 7,5 x 5,5 mm in die untere Augenhälfte des Klägers ein. Am Nachmittag nach der Operation klagte der Kläger über starke Schmerzen am operierten Auge, welches zusätzlich stark nässte. Einen Tag nach der Operation kam es außerdem zu einer Herabsetzung der Sehfähigkeit an dem betreffenden Auge von 100 % auf 30 %. Im weiteren Verlauf schwoll das Auge an und sonderte ein Sekret aus. Ab dem 13.11.2003 kam es zu einer Glaskörpertrübung, die ab dem 14.11.2003 die Sicht auf den Augenhintergrund bis zur Netzhaut erschwerte und letztlich unmöglich machte. Der Kläger war mit der postoperativen Behandlung zunehmend unzufrieden. Im Rahmen der weiteren Behandlungen musste er sich mehrmals in einen Bereich des Klinikums begeben, in dem eine Sanierung von Wasserleitungen stattfand. Aus diesem Grunde beklagte er sich über mangelhafte hygienische Verhältnisse bei der zuständigen Beschwerdestelle der Beklagten zu 1). Der Kläger drängte sodann auf Entlassung und vereinbarte bereits während seines Krankenhausaufenthaltes einen Behandlungstermin bei dem niedergelassenen Augenarzt Dr. L4 aus E2. Er wurde daraufhin am 17.11.2003 entlassen. Bereits am 18.11.2003 wurde er von Dr. L4 operiert, der ihm den Glaskörper entnahm und den Glaskörperraum mit Silikonöl auffüllte. Am 18.1.2004 entfernte Dr. L4 sodann die Plombe und am 19.4.2004 das Silikonöl. Der Kläger litt postoperativ unter Diplopie (Doppelsehen), die sich jedoch im Laufe der Zeit zurückbildete. Bereits im Jahre 1985 war aufgrund einer Netzhautablösung eine Plombe in das rechte Auge des Klägers eingesetzt worden, die einige Monate später in den Städtischen Kliniken E3 von Prof. L2 wegen Diplopie entfernt wurde. In dem von dem Kläger eingeleiteten Verfahren vor der Gutachterkommission für Ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe kamen die beiden Gutachter Prof. C3 aus N2 und Prof. C4 aus C zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten zu 2) kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Die Glaskörpertrübung stelle nach diesen Gutachten eine Komplikation dar, die eine Vitrektomie (Glaskörperentfernung) erforderlich mache, jedoch nicht auf ärztliches Fehlverhalten zurückzuführen sei. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Gutachten vom 4.11.2004 (Bl. 13 d. A.) und 6.1.2005 (Bl. 16 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass den Beklagten im Rahmen der Netzhautoperation und der postoperativen Pflege Behandlungsfehler vorzuwerfen seien. Hierzu behauptet er, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger eine übergroße Plombe eingesetzt hätte und diese durch den Kontakt zur Bindehaut einen nicht mehr behebbaren Defekt hätte zur Folge haben können, indem die Plombe die Bindehaut an zwei äußeren Stellen hätte durchbrechen können. Er behauptet ferner, dass das übergroße Implantat zu einer Bindehautentzündung und –verletzung mit nachfolgender Glaskörpertrübung geführt habe. Er behauptet außerdem, dass er aufgrund der starken Infektion erblindet wäre, wenn der Glaskörper nicht nachträglich entfernt worden wäre. Nach seinen Behauptungen ist auch das Auftreten massiver Doppelbilder – das sich unstreitig im Laufe der Zeit wieder zurückbildet – auf die Wahl des übergroßen Implantates zurückzuführen. Der Kläger behauptet weiter, dass er – der Kläger – keine oder nur unzureichende Auskünfte über seinen Gesundheitszustand und über die weitere Behandlung erhalten habe und sodann in einem desolaten Zustand aus der Klinik entlassen worden sei. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 2.) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm jeglichen weiteren Schaden aus der Behandlung im Zeitraum vom 2.11.2003 bis zum 17.11.2003 zu erstatten, soweit er nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass die ausgewählte Plombe im Hinblick auf das Ausmaß der Netzhautablösung korrekt dimensioniert gewesen sei. Sie behaupten ferner, dass die Netzhaut nach der abschließenden Fundusuntersuchung postoperativ gut angelegen habe und eine Kontrolle zeitgerecht noch am ersten postoperativen Tag erfolgt sei. Nach den Behauptungen der Beklagten wurden regelmäßig Verbandswechsel durchgeführt und der Kläger wurde ausreichend mit Medikamenten, insbesondere zur Vermeidung einer möglichen Infektion, versorgt. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.1.2007 (Bl. 116 - 117 d. A.) Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 9.7.2008 (Bl. 262 d. A.) und das Ergänzungsgutachten vom 9.9.2008 (Bl. 262) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Der Kläger kann von den Beklagten nicht Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB verlangen, denn es fehlt hier an einer Pflichtverletzung der Beklagten in Form eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Dem Kläger ist der Nachweis einer ärztlichen Fehlbehandlung nicht gelungen. a) Insbesondere hat der Beklagte zu 2) dem Kläger eine korrekt dimensionierte Plombe in das linke Auge eingesetzt. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Plombengröße von 7,5 x 5,5 mm angesichts des Ausmaßes der Netzhautablösung beim Kläger sogar notwendig gewesen sei (Bl. 148 d. A.). Dass der Kontakt der Plombe zur Bindehaut einen unbehebbaren Defekt an der Bindehaut zur Folge hätte haben können, ist auszuschließen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen besteht der Kontakt der Plombe zur Bindehaut zwangsläufig, da die Plombe unter die Bindehaut eingebracht werde (Bl. 147 d. A.). Postoperative Schmerzen am Auge, Schleimabsonderungen sowie Schwellungen an der Bindehaut seien nicht ungewöhnliche Nebenfolgen nach Netzhautoperationen (Bl. 149 d. A.). Auch die Glaskörpertrübung sei nicht auf ein ärztliches Fehlverhalten zurückzuführen, sondern vielmehr als schicksalhafte Komplikation hinzugetreten (Bl. 149 d. A.). Sie stehe darüber hinaus in keinem Zusammenhang mit der Bindehautreizung (Bl. 148). b) Die antibiotische Behandlung war ebenfalls fehlerfrei. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass der Kläger ab der Entdeckung des Reizzustandes des Auges am 12.11.2003 ausreichend Antibiotika zur Vermeidung einer Infektion erhalten habe. Den Krankenunterlagen lasse sich entnehmen, dass zu keiner Zeit eine „starke Infektion“ im Sinne einer keimbedingten Infektion bestanden habe, sondern eine einblutungsbedingte Glaskörpertrübung als Komplikation vorgelegen habe, die zur Entfernung des Glaskörpers führte (Bl. 148 d. A.). Der Sachverständige hat dabei auf die am 19.11.2003 mikrobiologisch untersuchten Proben verwiesenmmen, aus denen sich eine Keimbesiedelung nicht ergebe (Bl. 263 d. A.). c) Auch das postoperative Auftreten von Doppelbildern stellt keine Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers dar. Der Sachverständige hat erläutert, dass Doppelbilder nach Netzhautoperationen häufig auftreten und damit Teil der relativ hohen Komplikationsrate bei solchen Operationen seien (Bl. 148, 149 d. A.). Dafür spricht, dass das Sehen von Doppelbildern bei dem Kläger bereits nach seiner früheren Plombenoperation im Jahre 1985 aufgetreten ist. d) Den Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie hygienische Standards nicht eingehalten haben. Bei dem Kläger wurde zu keiner Zeit eine bakterielle Infektion festgestellt, die Folge mangelnder hygienischer Verhältnisse bei der Beklagten zu 1) hätte sein können. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, dass keine „keimbedingte Infektion“ vorgelegen habe und der Kläger zudem ausreichend mit Antibiotika versorgt worden sei (Bl. 148 d. A.). e) Die Beklagten haben den Kläger nicht unzureichend versorgt und in einem desolaten Zustand entlassen. Der Sachverständige hat insofern auf die Aufzeichnungen der Beklagten über durchgeführte, ausführliche Gespräche mit dem Kläger bis zum 16.11.2003 verwiesen. Zwar sei es nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der eingetretenen Komplikationen subjektiv unzufrieden gewesen sei und seinen Zustand als desolat empfunden habe; nach den Behandlungsunterlagen sei dies jedoch nicht gerechtfertigt (Bl. 149 d. A.). Aus den Aufzeichnungen in der Krankenakte geht zudem hervor, dass die Netzhaut täglich vom Operationstag an kontrolliert wurde. Nach dem letzten Befund war die Netzhaut postoperativ anliegend. 2. Mangels Vorliegens eines Behandlungsfehlers scheitert auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 1 BGB. 3. Aus diesem Grunde bleibt auch der Feststellungsantrag des Klägers in der Sache erfolglos. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.