Urteil
2 O 228/08
LG HAGEN, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beklagte hat die den Klägerin entstandenen Gerichtskosten und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Kosten der ersten und zweiten Instanz sind vollständig erstattungsfähig.
• Titulierte Geschäftsgebühren nach § 15a Abs. 2 RVG werden nicht auf außergerichtliche Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt.
• Gesamterstattungsbetrag errechnet sich aus der Summe verrechneter Gerichtskosten und erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten; Zinsen sind ab den jeweiligen Fälligkeiten zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch der Klägerin für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten (2 O 228/08) • Beklagte hat die den Klägerin entstandenen Gerichtskosten und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Kosten der ersten und zweiten Instanz sind vollständig erstattungsfähig. • Titulierte Geschäftsgebühren nach § 15a Abs. 2 RVG werden nicht auf außergerichtliche Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. • Gesamterstattungsbetrag errechnet sich aus der Summe verrechneter Gerichtskosten und erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten; Zinsen sind ab den jeweiligen Fälligkeiten zuzusprechen. Die Klägerin forderte von der Beklagten Erstattung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit. In der ersten Instanz hatte die Klägerin erhebliche Gerichtskosten und anwaltliche außergerichtliche Kosten verauslagt; auch in der Berufungsinstanz entstanden anteilige Gerichtskosten und weitere außergerichtliche Gebühren. Die Parteien stritten über die Erstattungsfähigkeit einzelner Posten und über die Anrechnung einer titulierten Geschäftsgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG. Der Streitwert der ersten Instanz war durch Beschluss auf 142.154,80 € festgesetzt worden. Die Klägerin machte die Erstattung sowohl der gerichtlichen Kosten als auch der außergerichtlichen Anwaltskosten sowie Zinsen geltend. Das Gericht prüfte die Berechnung und die Anrechenbarkeit der geltend gemachten Beträge. • Die im ersten und zweiten Rechtszug von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten sind in voller Höhe auf die Kostenschuld der Beklagten zu verrechnen; daraus ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3.391,92 €. • Die außergerichtlichen Anwaltskosten bemessen sich nach dem festgesetzten Streitwert; die erstattungsfähigen Beträge betragen in der ersten Instanz 4.739,18 € zuzüglich 35,00 € Reisekosten und in der zweiten Instanz 5.333,43 €. • Eine Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht, weil der Betrag von 4.151,20 € einen Schadensersatzanspruch und nicht eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr darstellt; es liegen verschiedene Angelegenheiten vor, sodass eine Anrechnung ausgeschlossen ist. • Durch Zusammenrechnung der verrechneten Gerichtskosten und der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 13.499,53 €. • Zinsen sind der Klägerin aus den einzelnen Teilsummen seit den jeweils angegebenen Fälligkeiten zu jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zuzusprechen. Die Beklagte hat an die Klägerin 13.499,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweiligen Fälligkeiten zu erstatten. Die Zusammensetzung ergibt sich aus 3.391,92 € verrechneten Gerichtskosten sowie 10.107,61 € erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten; eine Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG wurde abgelehnt. Der Titel ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden. Die Entscheidung stellt klar, dass die Klägerin mit der beschriebenen Kostenaufstellung obsiegt und die Berechnung der Kosten erstattungsfähig und durchsetzbar ist.