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Beschluss

8 O 791/08

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinbarung in einer Reallast, wonach das Stammrecht bei Zwangsversteigerung abweichend von § 12 ZVG in das geringste Gebot aufzunehmen sei, ist nicht eintragungsfähig. • Zwangsversteigerungsrechtliche Rangordnungen regeln Verfahrensbefriedigungsreihenfolgen und verändern nicht den sachlich-rechtlichen Rang von Bestandteilen eines dinglichen Rechts. • Die Eintragung im Grundbuch richtet sich nach der materiell-rechtlichen Einigung der Parteien (§§ 1105 ff. BGB) und nicht nach verfahrensrechtlichen Absprachen des ZVG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit abweichender Rangregelung in Reallast bei Zwangsversteigerung • Eine Vereinbarung in einer Reallast, wonach das Stammrecht bei Zwangsversteigerung abweichend von § 12 ZVG in das geringste Gebot aufzunehmen sei, ist nicht eintragungsfähig. • Zwangsversteigerungsrechtliche Rangordnungen regeln Verfahrensbefriedigungsreihenfolgen und verändern nicht den sachlich-rechtlichen Rang von Bestandteilen eines dinglichen Rechts. • Die Eintragung im Grundbuch richtet sich nach der materiell-rechtlichen Einigung der Parteien (§§ 1105 ff. BGB) und nicht nach verfahrensrechtlichen Absprachen des ZVG. Die Firma E. H & Co. KG verpflichtete sich per notariellem Vertrag, der Beteiligten W eine lebenslange monatliche Rente zu zahlen. Zur Sicherung wurde eine Reallast an mehreren Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden sollen. In der Urkunde vereinbarten die Parteien, dass im Falle einer Zwangsversteigerung abweichend von § 12 ZVG das Stammrecht in das geringste Gebot aufzunehmen sei und Rückstände einen besonderen Rang erhalten sollten. Das Grundbuchamt beanstandete diese Rangvereinbarung als unzulässig. Der Notar erhob Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts; das Amtsgericht wies die Einwendungen zurück und legte die Entscheidung dem Landgericht vor. • Die Vorschriften des Zwangsversteigerungsrechts (§§ 10–12 ZVG) regeln die Befriedigungsreihenfolge im Versteigerungsverfahren und sind verfahrensrechtlicher Natur; sie ändern nicht den sachlich-rechtlichen Inhalt eines dinglichen Rechts. • Das Eintragungsverfahren nach §§ 13 ff. GBO und die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) beziehen sich auf die materiell-rechtliche Einigung der Parteien, deren rechtliche Wirkung sich aus den Vorschriften über die Reallast (§§ 1105 ff. BGB) ergibt. • Nach § 1105 Abs.1 und § 1107 BGB bilden die wiederkehrenden Leistungen einer Reallast ein einheitliches Stammrecht; ein unterschiedlicher dinglicher Rang einzelner Einzelleistungen ist materiellrechtlich nicht vorgesehen. • Eine verfahrensrechtliche Vereinbarung zur Abweichung von § 12 ZVG kann zwar grundsätzlich getroffen werden, wirkt sich aber nicht auf den sachlich-rechtlichen Rang eines Rechts aus und kann daher nicht Gegenstand der Grundbucheintragung werden. • Spezialregelungen wie die erbbauzinsbezogene Reallast des Sachenrechtsänderungsgesetzes zeigen keine allgemeine Öffnung für unterschiedlich rangige Bestandteile einer Reallast; Rechtsprechung und Literatur unterstützen die Unzulässigkeit der vereinbarten Rangabweichung. Die Beschwerde des Notars wird zurückgewiesen. Die beantragte Eintragung der Reallast mit der Bestimmung, das Stammrecht bei Zwangsversteigerung in das geringste Gebot aufzunehmen und Rückstände gesondert zu rangieren, ist nicht eintragungsfähig, weil das Zwangsversteigerungsrecht keine materiell-rechtliche Veränderung des Rangverhältnisses innerhalb einer Reallast bewirkt. Die Eintragung im Grundbuch hat sich an der materiell-rechtlichen Einigung nach den Vorschriften über die Reallast (§§ 1105 ff. BGB) zu orientieren; unterschiedliche dingliche Ränge für Teile der Reallast sind nicht möglich. Damit bleibt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu Recht bestehen und die angegriffene Klausel ist von der Eintragung ausgeschlossen.