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Urteil

2 O 70/09

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2009:0902.2O70.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz anlässlich des Erwerbs von Zertifikaten der M C in Anspruch. Die Klägerin ist seit über 10 Jahren Kundin der auf die Beklagte verschmolzenen C B und wurde seitdem hinsichtlich der Anlagebetreuung durch den Mitarbeiter Y betreut. Aufgrund des zu dem Mitarbeiter Y bestehenden Vertrauensverhältnisses verließ sich die Klägerin regelmäßig auf dessen Empfehlungen und vertraute diesen. Auf dieser Grundlage traf die Klägerin auch auf die telefonische Ansprache durch den Mitarbeiter Y Anlageentscheidungen. So tätigte die Klägerin bereits seit Februar des Jahres 1992 Wertpapiergeschäfte über die Beklagte. Seit dem Jahr 1996 erwarb die Klägerin auch Aktien und Aktienfonds, seit dem Jahre 2001 zudem Beteiligungen an Hedgefonds und seit dem Jahre 2003 schließlich auch Zertifikate. In den vergangenen sechs Jahren hielt die Klägerin Beteiligungen an fünf unterschiedlichen Aktienfonds, von denen drei eine sehr offensive, chancenorientierte Anlagepolitik verfolgten und das Fondsvermögen in bestimmte Branchen oder ausdrücklich auf Wachstum fokussierte Unternehmen anlegten. Zudem erwarb sie in den Jahren 2003 bis 2006 sechs unterschiedliche Zertifikatstypen. Auch nach dem Erwerb der hier streitgegenständlichen Zertifikate erwarb die Klägerin fünf weitere Zertifikate. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, mit deren Geltung sich der Klägerin bei Begründung der Kontoverbindung einverstanden erklärt hatte. Entsprechend Ziffer 11 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hat der Kunde u.a. Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und Überweisungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Entsprechend Ziffer 11 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbdingungen muss der Kunde die Bank unverzüglich benachrichtigen, falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen ihm nicht zugehen. Schließlich hat der Kunde entsprechend Ziffer 7 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Dabei gilt das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen als Genehmigung. Am 15.02.2007 wurden für das Depot der Klägerin bei der Beklagten 26 Stück M C Securites NV Expr. Bonus III ZT.07/07.03.11 SX5e zu der Wertpapierkennnummer A0MHVV zu einem Kurswert von jeweils 1.016,95 € pro Stück und damit insgesamt zu einem Kurswert von 26.440,70 € gekauft, wobei der Kaufpreis dem Konto der Klägerin mit Wertstellung vom 19.02.2007 belastet wurde. Bei diesen M C Bonus Express Zertifikaten III handelt es sich um eine von M C emittierte Schuldverschreibung, die als Bonuszertifikat ausgestattet ist. Dabei richten sich die Fälligkeit und die Bonuszahlung nach der Entwicklung des Dow JonesEuroSTOXX 50, so dass die Kursrisiken auf die größten Unternehmen der Eurozone verteilt werden. Im Erfolgsfall kann eine jährliche Verzinsung von 8,8 % erreicht werden. Allerdings können auch Minderungen der Renditen bishin zu Verlusten anfallen, wenn der Index um 40 % oder mehr nachgibt und am Verfallstag unter seinem Ausgangswert notiert wird. In der Folgezeit erhielt die Klägerin die unter dem 15.02.2007 erstellte Abrechnung über den Kauf dieser Wertpapiere. Am 15.09.2008 beantragte die M C Gläubigerschutz nach Chapter 11 des US-amerikanischen Insolvenzrechts. Auch die Emittentin der zuvor genannten Zertifikate befindet sich mittlerweile in einem Insolvenzverfahren. Zudem ist der Handel von Papieren der M C an den Börsen seit diesem Zeitpunkt ausgesetzt; die von der Klägerin gekauften Zertifikate werden derzeit mit 0,0 € bewertet. Mit Schreiben vom 02.12.2008 forderten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf, die M C Zertifikate der Klägerin gegen den seinerzeit gezahlten Betrag in Höhe von 26.540,70 € zurückzunehmen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2009 ab. Mit Wirkung zum 11.05.2009 ist die ursprüngliche Beklagte, die C B, auf die jetzige Beklagte, die D B, verschmolzen. Die Klägerin behauptet, der Beklagten sei aus der langjährigen Geschäftsbeziehung bekannt gewesen, dass sie Anlageentscheidungen konservativ treffe und grundsätzlich nur in Bankeinlagen, Geldmarktfonds, Rentenfonds, Aktienfonds sowie Aktien investiert habe, die in den westlichen, deutschen, europäischen und internationalen Indizes enthalten seien. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie es zu der Order für den Wertpapierkauf am 15.02.2007 gekommen sei. Hierzu habe ein Beratungsgespräch im Hause der Beklagten nicht stattgefunden. Auch eine telefonische Beauftragung sei ihr nicht bekannt. Sie habe dementsprechend auch weder einen Prospekt noch einen Flyer oder sonstige Informationen zu diesen Zertifikaten erhalten. Dementsprechend sei ihr auch nicht bekannt gewesen, welche inhaltliche Gestaltung diese Zertifikate hatten. Diese Zertifikate hätte sie ohne eine entsprechende Veranlassung der Beklagten nicht gekauft. Zudem habe die Beklagte es unterlassen, sie über ihr wirtschaftliches Eigeninteresse aufzuklären. So habe die Beklagte über den für sie ohnehin erst auf der Abrechnung ersichtlichen Ausgabeaufschlag hinaus eine Rückvergütung von M C als Emittentin des Zertifikates erhalten. Gerade diese Vereinbarung über die Rückvergütung habe die Beklagte veranlasst, die Zertifikate ihr, der Klägerin, zu empfehlen. Da die Beklagte in einem großen Umfang M C Zertifikate gekauft habe und diese nur gegen einen Abschlag an die Emittentin habe zurückgeben dürfen, habe für die Beklagte ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieser Zertifikate bestanden, worüber sie, die Klägerin, nicht aufgeklärt worden sei. Tatsächlich hätte sie die Anlageentscheidung auch nicht getroffen, wenn sie um diese Rückvergütung sowie dieses eigene wirtschaftliche Risiko der Beklagten bei der Vermarktung des Zertifikates gewusst hätte. Insofern habe die Beklagte 2 % des Anlagebetrages als Provision vereinnahmt. Nach einem entsprechenden Hinweis ihres Steuerberaters habe sie zu Beginn des Jahres 2008 den Mitarbeiter Y der Beklagten erklärt, dass er die M C Zertifikate verkaufen sollte. Hierauf habe der Mitarbeiter Y erwidert, dass die Beklagte die M2 an den Finanzmärkten insgesamt positiv bewerte und die Meinung des Steuerberaters der Klägerin nicht geteilt werden könne. Schließlich habe er von einem Verkauf der Zertifikate abgeraten, wobei zu diesem Zeitpunkt ein Verkauf noch möglich gewesen sei, ohne das von ihr eingesetzte Kapital zu gefährden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Mitarbeiter Y aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen entnehmen können, dass sich die Bonität der Emittentin bereits nachhaltig verschlechtert habe. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die von der Beklagten veranlasste Geldanlage sei nicht anlegergerecht, da die Beklagte es versäumt habe, ihr einschlägiges Fachwissen zuvor abzuklären. Hätte die Beklagte dies getan, wäre ihr aufgefallen, dass sie, die Klägerin, über keinerlei Kenntnis über den Inhalt und die Funktionsweise der Zertifikate verfügt habe und dass die Zertifikate von ihrem bisherigen Risikoprofil abweichen würden. Zudem habe die Beklagte sie nicht objektgerecht, nämlich über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, beraten. Auch die Beratung durch den Mitarbeiter Y im Frühjahr des Jahres 2008, von einem Verkauf der Zertifikate abzusehen, sei fehlerhaft gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte sie auf die Verschlechterungen in den Einstufungen der Ratings und insbesondere auf die kritischen Stimmen in der Wirtschaftspresse hinweisen müssen. Die von ihr erworbenen Zertifikate seien besonderes spekulativ, da im Ergebnis darin nichts anderes als eine Wette auf die Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 verbrieft würde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.440,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Y um Y gegen die Übertragung von 26 Stück Zertifikaten M C Securites NV Expr. Bonus III ZT.07/07.03.11) SX5E zu Wertpapierkennnummer A0MHVV; an sie 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängikeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe nicht konservativ sondern chancenorientiert investiert. Die Klägerin habe vor dem hier streitgegenständlichen Kauf der Zertifikate am 15.02.2008 mit dem Mitarbeiter Y der Beklagten telefonisch über das bereits einen Monat vorher in einem persönlichen Beratungsgespräch ins Auge gefasste Gesamtanlagepaket gesprochen. Dieses Gesamtanlagepaket habe neben dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate aus dem Erwerb dreier unterschiedlicher Fondbeteiligungen zu einem Preis von insgesamt 60.000,00 € bestanden. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Mitarbeiter Y umfassend die Funktionsweise und die Risiken des streitgegenständlichen Zertifikates beschrieben. Insbesondere habe er die zugrunde liegenden Aktienindizes, die Laufzeit und die Möglichkeit jährlicher Bonuszahlungen erläutert. Ausdrücklich habe er auch auf die Barriere hingewiesen und die Verlustrisiken bei Kursrückgängen von 40 % oder mehr thematisiert. Schließlich habe der Mitarbeiter Y die Klägerin über den Emittenten M C aufgeklärt und auf deren damaliges Rating hingewiesen, das er in Bezug zu den Ratings anderer Banken gesetzt habe. Im Anschluss an dieses Verkaufsgespräch habe sich die Klägerin entschlossen, die Zertifikate zu erwerben und habe dies gegenüber dem Mitarbeiter Y erklärt. Gleichzeitig habe sie ihm gegenüber die Aufträge erteilt, ihre bisherigen Beteiligungen an Geldmarktfonds zu veräußern. Zudem hätten die von der Beklagten bei dem Verkauf der gezeichneten Zertifikate verwendeten Verkaufsunterlagen die Risiken der betreffenden Geldanlage umfassend und übersichtlich beschrieben. In den zwischen der Beklagten und den M C bestehenden Rahmenvereinbarungen sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Beklagte nicht zu dem Vertrieb verpflichtet sei und kein Platzierungsrisiko und keine Absatzgarantie übernehme. Vielmehr habe sich die Beklagte erst im Umfang der Nachfrage durch die Kunden mit einer entsprechenden Anzahl der Zertifikate eingedeckt. Der Erwerb der Zertifikate durch die Kunden sei dann als sogenanntes Festpreisgeschäft erfolgt. Zu diesem Zweck habe die Beklagte mit den Kunden einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen. Für den Vertrieb des Zertifikates habe die Beklagte eine einmalige Vergütung von 3,0 % erhalten; wobei die Höhe der Vergütung nicht davon abgehangen habe, in welchem Umfang sie die Zertifikate verkaufe. Noch im September des Jahres 2008 habe kaum jemand mit einer Insolvenz der M C gerechnet. Bis zum 15.09.2008 seien die von M C emittierten Wertpapiere von den drei soweit führenden Ratingagenturen mit dem Prädikat "Investmentwürdig" eingestuft worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe keine echte Rückvergütung erhalten, sondern lediglich einen zulässigen Handelsgewinn erzielt, womit die Klägerin auch gerechnet habe. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die Klägerin bei Erteilung der von ihr vermissten Aufklärung über die Rückvergütung vom Erwerb der Zertifikate abgesehen hätte. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2009 (Bl. 113 – 115 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 26.440,70 €, Y um Y gegen Übertragung der 26 Stück M C Zertifikate aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB bzw. aus § 311 BGB, den einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, zu. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine ihr obliegende Pflicht verletzt. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die von ihr behauptete Ausführung des Kaufs der streitgegenständlichen Zertifikate ohne Rücksprache mit ihr nicht geführt. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.09.2009 vor der Kammer selbst eingeräumt, dass sie möglicherweise mit dem Mitarbeiter Y der Beklagten über den Kauf der M C Papiere gesprochen habe, ohne dass sie das in dieser Form realisiert habe. Der Zeuge Y hat zur Überzeugung der Kammer einen solchen Auftrag der Klägerin glaubhaft bekundet. Der Zeuge hat sich hierbei an zahlreiche Details der Beauftragung erinnert. So konnte er der Kammer schildern, dass der telefonischen Beauftragung zunächst ein Gespräch vorangegangen war, bei dem es um den Verkauf einer bestehenden und den Neukauf einer weiteren Immobilie gegangen sei. Nachdem diese Immobiliengeschäfte der Klägerin nicht realisiert worden seien, sei es dann zu dem zuvor bereits besprochenen Ankauf u.a. der hier streitgegenständlichen Zertifikate gekommen. Schließlich spricht für einen von der Klägerin erteilten Verkaufsauftrag auch der Umstand, dass die Klägerin zu keiner Zeit der ihr zugegangenen Wertpapierabrechnung vom 15.02.2007 widersprochen hat, aus der sich der Ankauf der streitgegenständlichen Wertpapiere ergibt. Diese Wertpapierabrechnung hatte die Klägerin indes gemäß Ziffer 11 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und Einwendungen hiergegen unverzüglich zu erheben. Da sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Wertpapierabrechnung entsprechende Einwendungen erhoben hat, galt der Ankauf gemäß Ziffer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als genehmigt. 2. Die Beklagte hat auch keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt. a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist anlässlich des Ankaufs der streitgegenständlichen Zertifikate ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt nämlich ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Dabei ist es für den Abschluss des Beratungsvertrages von Belang, ob der Anlageinteressent von sich aus die Dienste und Erfahrung der Bank in Anspruch nimmt oder ob die Bank den Interessenten um ein Anlagegespräch gebeten hat. Entscheidend ist nur, dass tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, AZ: XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433; BGH, Urteil vom 25.09.2007, AZ: XI ZR 320/06, zitiert nach Juris-Rn. 12). Eine solche Beratung hat hier nach den Bekundungen des Zeugen Y, denen die Kammer auch insofern – wie noch auszuführen sein wird - folgt, im Vorfeld des Ankaufs der Zertifikate stattgefunden. b) Die Beratung durch den Mitarbeiter Y der Beklagten war auch anlegergerecht. Insofern handelt eine Bank nur dann anlegergerecht, wenn sie das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 280 Rn. 48). Die streitgegenständliche Anlage entsprach dem Anlageziel der Klägerin. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie bereits in Aktienfonds und Aktien investiert hat. Sie hat die von der Beklagten detailiert aufgeführten Geldanlagen nicht substantiiert bestritten, wonach sie vor der hier streitgegenständlichen Anlage bereits in fünf unterschiedliche Aktienfonds und sechs unterschiedliche Zertifikatstypen investiert hat. Ferner hat die Klägerin auch nach der hier streitgegenständlichen Geldanlage fünf weitere Zertifikate erworben. Dies entspricht nicht dem von ihr beschriebenen Bild einer konservativen Anlegerin. c) Der Mitarbeiter Y der Beklagten hat die Klägerin auch objektgerecht beraten. Insofern muss der Berater über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 280 Rn. 49). Der Zeuge Y hat der Kammer auch insofern glaubhaft bekundet, dass er mit der Klägerin konkret über die M C Zertifikate gesprochen habe und ihr die Funktionsweise dieser Zertifikate erklärt habe. Zudem habe er über die Risiken, insbesondere die eingebauten Barrieren und das damit verbundene Risiko, dass nicht alles zurückgezahlt werden könne, aufgeklärt. Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Bekundungen des Zeugen Y zweifeln. Als langjähriger Berater der Klägerin kannte er diese gut. Er hat der Kammer anschaulich geschildert, dass die Beratung in derartigen Fällen anhand eines sich aus den Prospekten ergebenden Beratungsschemas erfolgt, das er auch in dem konkreten Beratungsgespräch mit der Klägerin angewandt hat und das die zuvor genannten Punkte beinhaltet. Eine überschießende Entlastungstendenz zu Gunsten der Beklagten, deren Mitarbeiter der Zeuge ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr hat der Zeuge auch einige Beratungspunkte zurückhaltend geschildert, beispielsweise indem er angab, dass er zusammen mit der Klägerin der Meinung gewesen sei, dass bei der viertgrößten Bank der USA keine besonderen Risiken bestünden. Schließlich hat die Klägerin selbst in ihrer Anhörung nach Vernehmung des Zeugen Y eingeräumt, dass sie sich an ein solches Gespräch mit ihm erinnern könne und hierbei insbesondere von einer 40 %igen Barriere gesprochen worden sei. d) Ob die Grundsätze der sogenannten "Kick-Back"- Rechtsprechung des BGH im vorliegenden Fall zur Begründung einer Pflichtverletzung der Beklagten herangezogen werden können, kann dahin stehen, weil eine sich hieraus ergebende etwaige Pflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin und damit nicht kausal den bei ihr eingetretenen Schaden geworden ist. Nach dieser Rechtsprechung des BGH schafft eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provision und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von dem ihr von dem betreffenden Verwalter zugeführten Kunden erhält, dadurch bei dem Vermögensverwalter einen Anreiz, nicht allein das Interesse der jeweiligen Kunden, sondern auch das eigene Interesse an einer möglichst umfangreichen Vergütung durch die Bank zu berücksichtigen. Daher habe die Bank den Kunden, den der Vermögensverwalter ihr zuführe, über diese von ihr geschaffene Gefährdung noch vor einem Vertragsschluss aufzuklären. Unterlässt sie dies, könne der Kunde entsprechend der §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleide (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000, AZ: XI ZR 349/99, zitiert nach Juris-Rn. 15, 19). Nach einem weiteren Urteil des BGH gelten diese Grundsätze auch für den Fall, in dem eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fond durch eine Rückvergütung verdient. Auch in einem solchen Fall müsse die Bank darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondgesellschaft erhält, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen und den Kunden in die Lage zu setzen, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006, AZ. XI ZR 56/05, zitiert nach Juris-Rn. 23). Schließlich hat der BGH diese für die Beteiligung an Aktienfonds entwickelte Rechtsansicht auch auf eine Anlageberatung im Kontext geschlossener Medienfonds erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2009, AZ: XI ZR 510/07, zitiert nach Juris – Rn. 12 ff.). Ob der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall entgegensteht, dass bei dem Erwerb der Zertifikate durch die Klägerin kein für ein Vermittlungsverhältnis typisches Drei-Personen-Verhältnis bestand, sondern die Klägerin und die Beklagte sich in der typischen Konstellation eines bilateralen Verkaufsgeschäftes gegenüberstanden, kann dahinstehen (für eine Anwendung dieser Grundsätze: LG I, Urteil vom 23.06.2009, AZ: 310 O 4/09, zitiert nach Juris – Rn. 48 f.; dagegen: LG D2, Urteil vom 23.06.2009, AZ: 7 O 359/09, WM 2009, 1505). Denn eine – unterstellte – schuldhaft unterlassene Aufklärung der Klägerin über die der Beklagten seitens M C gewährten Vorteile war nicht kausal für ihre Entscheidung zum Ankauf der M C Zertifikate. Zwar streitet für die Klägerin die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach derjenige, der eine vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre, wobei hiervon eine Ausnahme nur dann gilt, wenn eine gehörige Aufklärung bei dem Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1998, AZ: XI ZR 220/97, zitiert nach Juris – Rn. 21). Eine solche etwaige Vermutungsfolge ist aber schon dadurch erschüttert und im Ergebnis widerlegt, dass die Klägerin selbst in ihrer Anhörung durch die Kammer eingeräumt hat, dass sie selbst daran gedacht habe, dass der Vertreter nicht umsonst arbeiten würde. Hätte sie gewusst, dass die Beklagte 3 % von dem Kaufpreis erhalten würde, hätte sie diese Kenntnis nicht unbedingt davon abgehalten, die Anlage zu erwerben, wenn ihr die Anlage selbst gelegen hätte. Schließlich hat der Zeuge Y auch insofern glaubhaft bekundet, dass er die Klägerin auch darüber informiert habe, dass von dem Emittenten direkt eine Provision an die Bank fließe. Die Kammer hat auch insofern keine Veranlassung, an den glaubhaften Bekundungen des Zeugen zu zweifeln. So konnte der Zeuge, für die Kammer nachvollziehbar, diesen Beratungspunkt in den Gesamtkontext des Gespräches stellen. Nach seinen Bekundungen ergab sich dieser Punkt durch die Frage der Klägerin, welche Kosten ihr für die Neuanlage entstünden. e) Die Beklagte hat auch keine ihr obliegende Pflicht im Hinblick auf ein etwaiges Insolvenzrisiko der Emittentin verletzt. Eine besondere Hinweispflicht besteht insofern nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Insolvenz des Emittenten vorliegen, insbesondere eine negative Berichterstattung in der Wirtschaftspresse und negative Beurteilungen durch die Ratingagenturen. Beides trägt die Klägerin jedoch für den Zeitraum vor dem 15.09.2008 nicht substantiiert vor. Vielmehr hat sie den entsprechenden Sachvortrag der Beklagten, dass die weltweit führenden Ratingagenturen bis zuletzt die Beurteilung der Emittentin als anlagewürdig aufrecht erhielten, nicht substantiiert bestritten. Schließlich hat auch insofern der Zeuge Y glaubhaft bekundet, dass das Konkursrisiko der Emittentin zur Sprache gekommen sei. Auch insofern bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, da dieser hinsichtlich dieses Beratungspunktes selbst einräumt, dass über diesen Punkt nicht in dem selben Maße gesprochen worden sei, wie über andere Dinge. f) Schließlich liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin behauptete Abraten des Verkaufes der Zertifikate nach einem entsprechenden Hinweis ihres Steuerberaters vor. Auch insofern hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, zu welchem Zeitpunkt durch welche Ratingagentur oder durch welchen Pressebericht vor dem 15.09.2008 bekannt geworden wäre, dass eine Insolvenz der Emittentin drohte. II. Da der Klägerin gegen die Beklagte der Hauptsacheanspruch nicht zusteht, besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch sowie der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen nicht. III. Der Klägerin war die im Termin beantragte Schriftsatzfrist nicht zu gewähren. Die Kammer folgt auch insofern den Bekundungen des Zeugen Y, wonach inhaltliche Unterschiede zwischen den Zertifikaten II und III nicht existieren, sondern lediglich die Termine unterschiedlich sind, was für die Entscheidung des Rechtsstreits aber ohne Bedeutung ist. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.