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Urteil

4 O 227/09

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anwaltliche Vergütungsansprüche nach RVG sind bei wirksamen Mandats- und Streitwertfeststellungen durchsetzbar. • Eine isolierte Abtretung der Rechte aus einer Kontrakterfüllungsbürgschaft liegt nicht vor, wenn die Abtretungserklärung die Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften überträgt. • Eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts liegt nicht allein im Prozessverlust; konkrete substantiierte Darlegungen sind erforderlich, um Schadenersatzansprüche wegen Beratungsfehlern zu begründen. • Zinsansprüche der Anwälte stehen grundsätzlich erst seit Zustellung der Rechtshängigkeit zu, wenn kein weitergehender Vortrag zum früheren Zinsbeginn gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Vergütungsklage gegen Mandantin wegen anwaltlicher Tätigkeit; keine Begründung eines Beratungsfehlers (Kontrakterfüllungsbürgschaft) • Anwaltliche Vergütungsansprüche nach RVG sind bei wirksamen Mandats- und Streitwertfeststellungen durchsetzbar. • Eine isolierte Abtretung der Rechte aus einer Kontrakterfüllungsbürgschaft liegt nicht vor, wenn die Abtretungserklärung die Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften überträgt. • Eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts liegt nicht allein im Prozessverlust; konkrete substantiierte Darlegungen sind erforderlich, um Schadenersatzansprüche wegen Beratungsfehlern zu begründen. • Zinsansprüche der Anwälte stehen grundsätzlich erst seit Zustellung der Rechtshängigkeit zu, wenn kein weitergehender Vortrag zum früheren Zinsbeginn gemacht wurde. Die Beklagte beauftragte Ende April 2004 die Kläger mit der Vertretung in einem bankrechtlichen Rechtsstreit gegen die D Bank wegen Problemen aus einer Baufinanzierung und einer Kontrakterfüllungsbürgschaft. Die Kläger reichten umfangreiche Schriftsätze ein und nahmen den Termin vor dem Landgericht wahr; das Verfahren endete klageabweisend und wurde später in den Instanzen bestätigt. Die Kläger stellten der Beklagten nach Abschluss der ersten Instanz Anwaltskosten in Höhe von 28.824,30 € in Rechnung, gestützt auf den streitwertfestgesetzten Betrag von 2.756.240,64 €. Die Beklagte zahlte nicht und erhob Gegenforderungen aus angeblichen Beratungsfehlern wegen der Abtretung der Bürgschaft, der vorprozessualen Empfehlung und der allgemeinen Prozessführung; sie machte Schadensersatzansprüche und erhob Widerklage. Das Gericht hat die Klage teilweise erfolgreich entschieden und die Widerklage abgewiesen. • Anspruch auf Zahlung des anwaltlichen Honorars nach §§ 675, 611, 612, 632 BGB in Verbindung mit den Gebührenvorschriften des RVG besteht; die Kläger durften den vom Streitwertbeschluss des Landgerichts zugrund gelegten Gegenstandswert verwenden und berechneten berechtigt die geltend gemachten Gebühren (§§ 2,13 RVG; VV-Nrn. 3100,3104,7000,7004). • Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greift nicht durch, weil sie keine durchsetzbaren Gegenansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung darlegen konnte (§ 280 Abs.1 BGB). • Zur Kontrakterfüllungsbürgschaft: Die Abtretungserklärung überträgt ausdrücklich mit der abgetretenen Forderung auch die Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften, sodass keine unzulässige isolierte Abtretung vorliegt; daher lag kein Beratungsfehler vor. Die Berufungs- und BGH-Verfahren änderten nichts an der Einschätzung, dass die Kläger keine Anhaltspunkte für eine unzulässige isolierte Abtretung hatten. • Zur vorprozessualen Beratung: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Kläger hätten raten müssen, das geforderte Schuldanerkenntnis abzugeben; neues umfangreiches Vorbringen wurde verspätet und nach § 296 ZPO zurückgewiesen. • Zur allgemeinen Prozessführung: Prozessverlust allein begründet keinen Schadensersatzanspruch; die Beklagte hat keine konkreten, substantiierten Tatsachen vorgetragen, die Pflichtverletzungen der Kläger belegen würden. Ebenso war die Nichtanfechtung des Streitwerts nicht als Pflichtverletzung zu werten. • Zinsanspruch: Den Klägern stehen Zinsen nach §§ 288, 291 BGB zu, jedoch nur ab Rechtshängigkeit (02.07.2009), da kein ausreichender Vortrag für einen früheren Zinsbeginn erfolgte. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO. Die Klage der Anwälte ist überwiegend erfolgreich; die Beklagte ist zur Zahlung von 28.824,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 verurteilt. Die Widerklage der Beklagten wegen angeblicher Beratungsfehler wird abgewiesen, weil keine Pflichtverletzungen der Kläger substantiiert nachgewiesen wurden. Aufrechnungs- und Gegenforderungen der Beklagten greifen nicht durch; die Kläger konnten die Gebührenberechnung auf den streitwertfestgesetzten Gegenstandswert stützen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags.