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Urteil

1 S 13/10

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiederholte, wenn auch geringe, Überschreitungen der Mietzahlungstermine können bei fortdauernder Unzuverlässigkeit des Mieters zur wirksamen Kündigung nach §§ 543 Abs.1, 573 Abs.2 Nr.1 BGB berechtigen. • Heimliches Mithören von Telefongesprächen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Äußerungen als Beweismittel führen. • Ein Beweisantrag ist rechtzeitig mit der Berufungsbegründung zu stellen; ein zu spätes Vorbringen kann gemäß §§ 520, 530, 296 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen wiederholter unpünktlicher Mietzahlung trotz Abmahnung • Wiederholte, wenn auch geringe, Überschreitungen der Mietzahlungstermine können bei fortdauernder Unzuverlässigkeit des Mieters zur wirksamen Kündigung nach §§ 543 Abs.1, 573 Abs.2 Nr.1 BGB berechtigen. • Heimliches Mithören von Telefongesprächen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Äußerungen als Beweismittel führen. • Ein Beweisantrag ist rechtzeitig mit der Berufungsbegründung zu stellen; ein zu spätes Vorbringen kann gemäß §§ 520, 530, 296 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit den Beklagten wegen wiederholter Verspätungen bei Mietzahlungen und begehrte Räumung. Die Parteien stritten über die Fälligkeit der Miete; der Mietvertrag sah Zahlung bis zum dritten Werktag vor. Die Beklagten zahlten 2008 überwiegend verspätet, in drei Monaten pünktlich; im Februar 2009 war die Miete bei Kündigung noch rückständig. Der Beklagte zu 1) behauptete erstmals in der Berufung, die Fälligkeitsregel sei mündlich geändert worden und verwies auf ein Telefongespräch, bei dem die Klägerin spätere Zahlungen akzeptiert habe; dieses Gespräch sei jedoch heimlich von einem Dritten mitgehört worden. Er beantragte die Vernehmung einer nicht persönlich erschienenen Zeugin, stellte den Antrag aber erst im Termin. Die Klägerin legte Abmahnungen und Mahnschreiben vor, insbesondere ein per Einschreiben zugestelltes Mahnschreiben vom 13.02.2008. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Kündigungsgrund: Die Kündigung vom 05.02.2009 war wirksam nach §§ 543 Abs.1, 573 Abs.2 Nr.1 BGB, weil die wiederholten, zum Teil nur wenige Tage betragenden Verspätungen zusammen mit dem unzuverlässigen Gesamtverhalten der Mieter der Klägerin die berechtigte Annahme nahmen, künftige pünktliche Zahlungen nicht gesichert zu sein. • Fälligkeitsregelung: Der vertragliche Zahlungszeitpunkt (bis zum dritten Werktag) war wirksam; die Behauptung einer mündlichen Abänderung wurde nicht bewiesen. • Beweisverwertung: Ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist als Beweis unbrauchbar; das Interesse, Beweis zu erlangen, rechtfertigt dies nicht. • Beweisantrag und Fristversäumnis: Die Vernehmung einer im Termin nicht erschienenen Zeugin war verspätet gestellt; nach §§ 520, 530, 296 Abs.2 ZPO ist der Antrag zurückzuweisen, weil er hätte mit der Berufungsbegründung gestellt werden müssen. • Minderungsrechte: Ein erstmals für Januar 2009 geltend gemachtes Minderungsrecht entlastet nicht für die Verspätungen im Jahr 2008; Mängel entbinden nicht von der Pflicht, die geschuldete (ggf. geminderte) Miete fristgerecht zu zahlen. • Zugang von Mahnungen: Der Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass Mahnschreiben nicht zugegangen seien; ein per Einschreiben zugestelltes Schreiben legt Zugriff nahe. • Kosten und Räumungsfrist: Die Klägerin kann vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzt verlangen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und dem Beklagten eine Räumungsfrist bis 31.07.2010 gewährt (§§ 97 ZPO, 721 Abs.1 ZPO). Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kündigung des Mietverhältnisses war wirksam, weil die Beklagten wiederholt unpünktlich zahlten und insgesamt als unzuverlässig einzustufen waren. Das Verwertungsverbot heimlich erlangter Telefongespräche führte dazu, dass der behauptete Nachweis einer einvernehmlichen Friständerung nicht verwertet werden konnte. Ein verspätet gestellter Beweisantrag wurde gemäß den Verfahrensvorschriften zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Räumung und kann vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen; dem Beklagten wurde aus Billigkeitsgründen eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2010 gewährt.