1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.340,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen, Y um Y gegen Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile aus atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligungen bei der Beklagten aus den Ver-tragsnummern ####1-034, ####2-032 und ####3-036. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwalts-kosten in Höhe von 2.264,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2009 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertra-gung der in Ziff. 1 genannten Gesellschaftsanteile im Verzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Gesell-schaftsverhältnis zu den in Ziff. 1 genannten Vertragsnummern beendet ist und der Beklagten keine Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung mehr zustehen. 5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 6. Das Urteil ist in seinen Ziffern 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückabwicklungsansprüche bezüglich einer Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter geltend. Der Kläger ist ein in den 70er Jahren als Gastarbeiter angeworbener Arbeitnehmer, der in einfachen Verhältnissen lebt. Er spricht nur gebrochen deutsch. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Leasinggeschäfte und Vermietungen von Kraftfahrzeugen betreibt. Die streitgegenständliche Beteiligung als stiller Gesellschafter wurde dem Kläger von dem Zeugen B vermittelt. Dieser und der Kläger kennen sich seit langem. Er beriet den Kläger in Finanzfragen. Er wurde in verschiedenen Seminaren der Beklagten geschult. Ein erstes, die Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter an der Beklagten zum Gegenstand habendes Gespräch fand im Januar 2004 statt. Bereits bei diesem Treffen wurde die hier streitgegenständliche Anlage konkret angedacht. Im März 2004 fand ein weiteres Treffen statt. Endgültig vereinbart wurde die Anlage bei einem Treffen am 05. April 2004. Konkret vereinbart wurde eine Beteiligung des Klägers mit einer Sofortzahlung in Höhe von 15.640,00 Euro sowie einer weiteren Beteiligung in der Form, dass er über die folgenden 10 Jahre monatlich 150,00 Euro zahlen sollte. Der Kläger unterzeichnete die durch den Zeugen B mitgebrachte Beitrittserklärung noch am 05. April 2004. Die Unterzeichnung durch einen Vertreter der Beklagten erfolge am 06. April 2004. Hinsichtlich der weiteren Details wird verwiesen auf die Beitrittserklärung, Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 13 der Gerichtsakte. Bislang hat der Kläger eine Summe in Höhe von insgesamt 24.340,00 Euro an die Beklagte gezahlt. Der Kläger behauptet, dass die Beteiligung auf eine Initiative des Zeugen B zurückgeht. Mit diesem habe er stets auf türkisch gesprochen. Er habe den Zeugen B darauf hingewiesen, dass er das Geld als Altersvorsorge gesehen habe und deshalb sicher anlegen wollte. Der Zeuge B habe ihn auch nicht über die Risiken aufgeklärt. Er habe von den Risiken erst im Jahre 2008 erfahren, als er ein Schreiben mit einer Warnung des Anlegerschutzvereines erhalten habe. In Kenntnis der Risiken hätte er den Vertrag nicht unterschrieben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.340,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen, Y um Y gegen Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile aus atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligungen bei der Beklagten über eine Gesamtvertragssumme von 44.000,00 Euro zzgl. Agio in Höhe von 2.640,00 EUR, welche sich aus drei Einzelbeteiligungen über 13.000,00 Euro mit der Vertragsnummer: ####1-034, weitere 13.000,00 Euro mit der Vertragsnummer: ####2-032 und 18.000,00 Euro mit der Vertragsnummer: ####3-036 zusammensetzt. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.264,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der in Ziff. 1 genannten Gesellschaftsanteile im Verzug befindet. 4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis zu den in Ziff. 1 genannten Vertragsnummern durch Kündigung, Widerruf und Anfechtung im Schreiben vom 16.03.2009 beendet worden ist und der Beklagten weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Rechte, insbesondere Nachschussrechte, aus der Gesellschaftsbeteiligung mehr zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Zeuge B die Anlage nie als Altersvorsorge angepriesen habe. Vielmehr habe er den Kläger auf sämtliche Risiken hingewiesen. Insbesondere sei dem Kläger auch der Emissionsprospekt frühzeitig überlassen und dieser mit ihm durchgesprochen worden. In diesem seien alle Risiken beschrieben. Auf den Inhalt des Emissionsprospekts, Anlage B 1, wird Bezug genommen. Sie ist zudem der Ansicht, dass die in der Beitrittserklärung vorhandenen Hinweise auf die Risiken genügen würden. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und Kütaruk. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen, Bl. 110 ff. der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Anspruch besteht aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht I auch örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO. Denn der maßgebliche Anspruch beruht auf einer Verletzung des Beratungsvertrages zwischen dem Zeugen B und dem Kläger. Die Pflicht aus diesem Vertrag war durch den Zeugen B am Wohnsitz des Klägers zu erbringen. Nichts anderes gilt auch für den hierauf gestützten Schadensersatzanspruch (vgl. OLGR T 2005, 630). Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, würde die Zuständigkeit des Landgerichts I sich aus § 32 ZPO ergeben, da nach dem Vortrag des Klägers ein Anspruch aus unerlaubter Handlung denkbar ist. Auch besteht für die Feststellungsanträge ein Feststellungsinteresse des Klägers. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu Ziff. 3 folgt aus § 756 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu Ziff. 4 folgt daraus, dass er über den auf 24.340,00 Euro beschränkten Leistungsantrag zu Ziff. 1 hinausgeht und die weitere Inanspruchnahme aus dem Beteiligungsvertrag zu erwarten ist. II. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch besteht aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem Zeugen B und dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag. 1. Ein Beratungsvertrag ist zustande gekommen. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn die Hinzuziehung einer Person als unabhängiger und individueller Berater gegeben ist, insbesondere wenn der Auftraggeber selbst nicht über hinreichende Kenntnisse verfügt. Hier hat der Zeuge B selbst bestätigt, den Kläger in finanziellen Angelegenheiten beraten zu haben. Zudem ist offensichtlich, dass der Kläger selbst nicht dazu in der M ist, die Chancen und Risiken komplizierter Konstruktionen wie die einer Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter zu überblicken. Der Zeuge B war nach eigener Aussage auch nicht allein auf die tatsächlich angebotene Beteiligung fixiert, sondern hätte auch andere Produkte anbieten können. 2. Der Zeuge B hat auch eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Der Berater schuldet aus dem Beratungsvertrag eine anlegerechte Beratung. Diese umfasst insbesondere die Klärung des Ziels des Anlegers, die vollständige Übermittlung der notwendigen Informationen und eine dem Kundeninteresse entsprechende Empfehlung. a) Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt der Kläger. Zwar ist anerkannt, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast trifft, jedoch ist die Beklagte dieser Darlegungslast nachgekommen, indem sie ausführte, dass der Zeuge den Kläger hinreichend über alle Risiken informierte. Ein näheres Vorbringen kann mehr als vier Jahre nach der streitgegenständlichen Beratung nicht mehr verlangt werden. Seiner Beweislast ist der Kläger jedoch nachgekommen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge B den oben umschriebenen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. b) Fraglich ist bereits, ob der Zeuge B das Anlageziel des Klägers hinreichend ermittelt hat. Nach seiner eigenen Aussage ging er mit dem Vorschlag auf diesen zu, mehr aus seinem Geld zu machen. Er hat also offenbar das Anlageziel des Klägers nicht ermittelt, sondern von sich aus ein Anlageziel – nämlich mehr aus dem Geld zu machen – vorgegeben. Letztlich kann dieser Punkt, der in der Beweisaufnahme auch aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht abschließend zu klären war, aber offen bleiben, da der Zeuge jedenfalls die weiteren Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat. c) Er hat dem Kläger die notwendigen Informationen nicht vollständig übermittelt. Er hätte über alle Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können, zutreffend, verständlich und vollständig informieren müssen (OLG I2 vom 20.11.2007, Az. 4 U 98/07). Dem ist der Zeuge nicht nachgekommen. Nach den Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau hat er sie überhaupt nicht über Risiken aufgeklärt. Aber auch nach seiner eigenen Aussage hat er über wesentliche Risiken nicht oder falsch aufgeklärt oder sie zumindest geschönt dargestellt und seine Aufklärung dadurch selbst relativiert, so dass es einer Würdigung der Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Aussagen nicht bedarf. Das Gericht hat bereits größte Zweifel, ob der Zeuge B zur Aufklärung überhaupt in der M war oder ob er die Risiken (etwa dass ein Teilverlust nicht nur den teilweisen Verlust der Rendite, sondern des Anlagekapitals selbst bedeuten kann) selbst nicht verstanden hat. Aber selbst wenn er die Bedeutung eines Teilverlustes selbst verstanden und den Kläger zutreffend hierüber aufgeklärt haben sollte, hätte er diese Aufklärung durch seine weiteren Angaben wieder relativiert. So hat er durch die im Rahmen eines der Gespräche angefertigte handschriftliche Notiz (Bl. 12 der Gerichtsakte) den Eindruck erweckt, dass das Kapital sich "automatisch" vermehrt und am Ende eine feste Summe zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dem steht nicht entgegen, dass er durch den Vorsatz "ca." zum Ausdruck gebracht haben will, die genaue Summe nicht garantieren zu können. Denn durch die Verwendung der Zahl 70.000,00 brachte er zum Ausdruck, dass das Kapital (insgesamt 31.000,00 Euro) sich mehr als verdoppeln würde. Wird in dem Zusammenhang die Einschränkung "ca." verwendet, so muss der Laie den Eindruck gewinnen, dass lediglich die genaue Höhe des Gewinnes unklar ist. Dies bestätigt sich auch durch die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau, die glaubhaft den Eindruck vermittelten, fest davon überzeugt gewesen zu sein, dass sie am Ende die 70.000,00 Euro erhalten würden, der Gewinn also garantiert sei. Auch im Übrigen vermittelte der Zeuge den Eindruck, die Risiken wenn überhaupt nur geschönt dargestellt zu haben, so etwa bei seiner Erläuterung des Begriffs "stiller Gesellschafter", in deren Rahmen symptomatisch nur von der Erzielung von Gewinnen, nicht aber auch von Verlusten die Rede war. Hinzu kommt, dass er über das Risiko des Totalverlustes falsch aufgeklärt hat, indem er dem Kläger gegenüber behauptete, ein Totalverlust komme nicht in Betracht. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie im Prospekt und im Zeichnungsschein zutreffend auf die Risiken hingewiesen hat. Denn dem steht jedenfalls die falsche Aufklärung durch den Zeugen B entgegen. d) Schließlich stellt auch bereits die Empfehlung des Beklagten, das Geld in eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter zu investieren, eine Pflichtverletzung dar. Denn eine solche Beteiligung ist als Altersvorsorge per se ungeeignet. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eben die Altersvorsorge das Ziel des Klägers war. Dies haben er und der Zeuge B übereinstimmend angegeben. Der Kläger hat glaubhaft erläutert, dass die erwartete Rente nicht genügt, um den aktuellen Lebensstandard aufrechtzuerhalten und dass er auf das angelegte Geld deshalb im Alter angewiesen ist. Dem steht die widersprüchliche Aussage seiner Ehefrau nicht entgegen. Dass sie zunächst behauptete, das Geld habe nicht zur Altersvorsorge dienen sollen, dürfte auf den sprachlichen Besonderheiten der türkischen Sprache beruhen. Nach der Erläuterung der türkischsprachigen Rechtsanwältin des Klägers, die der Dolmetscher bestätigte, gibt es in der türkischen Sprache nur ein einziges Wort für "Altersvorsorge" und "Rente". Dass die Zeugin die zunächst gestellte Frage, ob die Anlage der "Altersvorsorge" dienen sollte, verneinte, lässt sich demnach überzeugend damit erklären, dass sie die Frage so verstand, dass danach gefragt war, ob die Anlage als "Rente" dienen sollte. Dies steht auch damit im Einklang, dass sie im weiteren Verlauf der Befragung erläuterte, dass das Geld zur Sicherung des Lebensstandards im Alter dienen sollte, was eine der Altersvorsorge dienende Anlage nahelegt. Im Ergebnis gaben damit alle Zeugen übereinstimmend an, dass die Anlage als Altersvorsorge gedacht war. 3. Diese Pflichtverletzung des Zeugen B muss die Beklagte sich auch nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH vom 14.11.2000, Az. XI ZR 336/99). Denn dieser wurde in ihren Seminaren geschult und übernahm mit der Vermittlung des Klägers eine der Beklagten obliegende Aufgabe. 4. Auch ein – der Beklagten wiederum über § 278 BGB zuzurechnendes – Verschulden des Zeugen B ist gegeben, da dieser nichts vortragen konnte, um sich zu exkulpieren. 5. Die Pflichtverletzung ist auch kausal für die Anlageentscheidung. Denn im Falle einer fehlerhaften Beratung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der richtig beratene Kunde die Gesellschaftsbeteiligung nicht erworben hätte (OLG I2 vom 20.11.2007, Az. 4 U 98/07). Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass der Kläger auch in Kenntnis der Risiken unterschrieben hätte. Auch die Erklärung im Zeichnungsschein besagt nur, dass der Kläger den Prospekt erhalten hat und von seinem Inhalt hätte Kenntnis nehmen können. Dass er den Inhalt auch tatsächlich gelesen oder verstanden hat, besagt die Erklärung nicht. Gerade besonders beratungsbedürftige Anleger vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beratung und überprüfen die in der Beratung gemachten Angaben später nicht mehr (vgl. OLG I2 vom 20.11.2007, Az. 4 U 98/07). 6. Es liegt auch kein Mitverschulden des Klägers vor. Denn aus den genannten Gründen vertraut der Anleger im Allgemeinen und der schon im Hinblick auf die Sprachdefizite besonders beratungsbedürftige Kläger im Besonderen vollständig auf die Beratung. Er hatte auch keine Veranlassung, den Emissionsprospekt auf die Schilderung von bislang unerwähnten Risiken zu untersuchen. Hierzu wäre er wohl auch – schon aus sprachlichen Gründen – gar nicht in der M gewesen. 7. Dem Kläger ist durch die Zeichnung auch ein Schaden entstanden. Dieser liegt schon darin begründet, dass er in eine für den von ihm verfolgten Zweck, nämlich die Altersvorsorge, völlig ungeeignete Anlage investiert hat. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es für den Kläger zu Verlusten gekommen ist. 8. Sein Schaden beläuft sich auf die bereits gezahlte Geldsumme in Höhe von insgesamt 24.340,00 Euro, die er gemäß § 249 BGB Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile zurückfordern kann. Steuervorteile muss er sich keine anrechnen lassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm so außergewöhnliche Steuervorteile verblieben wären, dass es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (OLG I2 vom 20.11.2007, Az. 4 U 98/07). Solch außergewöhnlich große Steuervorteile sind hier nicht vorgetragen worden und angesichts des Einkommens des Klägers auch unwahrscheinlich. 9. Dem stehen nicht die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen, da es um die Verletzung der Pflicht aus dem Beratungsvertrag geht (vgl. BGH vom 21.03.2005, Az. II ZR 140/03). 10. Schließlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht verjährt. Denn die dreijährige Verjährungsfrist begann nicht bereits im Jahr 2004, sondern erst mit dem Schreiben des Anlegerschutzvereins im Jahr 2008 zu laufen. Anders wäre es nur, wenn die Unkenntnis des Klägers als grob fahrlässig zu bewerten wäre. Das ist hier indes nicht der Fall. Denn es begründet keine grobe Fahrlässigkeit, dass der Kläger die Risiken im Prospekt hätte lesen können, dies aber gerade im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beraters unterlassen hat. Auch dem steht die besondere Beratungsbedürftigkeit und sein damit einhergehendes großes Vertrauen in den Zeugen B als Berater entgegen. 11. Der Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Hier ist auch eine 1,8-fache Geschäftsgebühr angemessen, da es sich um eine tatsächlich wie rechtlich schwierige Sache handelt. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 280, 286 BGB (Antrag zu Ziff. 1) bzw. aus §§ 288, 291 BGB (Antrag zu Ziff. 2). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709, 711 ZPO.