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Urteil

1 S 112/10

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2010:0921.1S112.10.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 825,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2008 zu zahlen abzüglich am 09.07.2010 gezahlter 905,73 €.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagten 45 %; ausgenommen sind die Kosten der Begutachtung, die dem Kläger auferlegt werden.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 825,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2008 zu zahlen abzüglich am 09.07.2010 gezahlter 905,73 €. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagten 45 %; ausgenommen sind die Kosten der Begutachtung, die dem Kläger auferlegt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend zu den darin enthaltenen Angaben hat der Kläger in II. Instanz vorgetragen, dass er weitergehende Angebote eingeholt habe, die sämtlich oberhalb des Angebots der Firma B GmbH gelegen hätten. II. Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er seine Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.001,31 € weiterverfolgt, hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Dem Kläger steht über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 1.028,40 € hinaus kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten zu. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nämlich nach dem Aufwand, den ein wirtschaftlich denkender, verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Diesen Aufwand schätzt die Kammer für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im vorliegenden Fall auf 929,67 €. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die notwendige Mietdauer während der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Klägers beträgt unstreitig 16 Tage. Die vom Kläger beanspruchten Preise der Firma B GmbH stellen nur teilweise einen erstattungsfähigen Schaden dar. Das Amtsgericht hat den Schaden durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gleicher Klasse letztlich auf der Grundlage des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts geschätzt, den auch die Kammer als Grundlage für die Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO bevorzugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte im Ausgangspunkt nur den auf dem örtlichen Markt allgemein angebotenen sogenannten "Normaltarif" als Schaden im Sinne von § 249 BGB geltend machen. Höhere Mietwagenkosten stehen ihm nur dann zu, wenn er nachweist, dass für ihn bei zumutbaren Anstrengungen eine Anmietung zum "Normaltarif" nicht zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07). Hierzu hat der Kläger in I. Instanz nichts vorgetragen. Der neue Vortrag in der Berufungsbegründung zu nicht näher bezeichneten höheren Vergleichsangeboten ist in dieser pauschalen Form unzureichend. Die Höhe des demnach maßgeblichen "Normaltarifs" darf der Tatrichter gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage geeigneter Listen schätzen, wobei der Bundesgerichtshof beispielhaft die Mietpreisspiegel der Firma T GmbH und des Fraunhofer-Instituts benennt (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08). Die Eignung der im Einzelfall verwendeten Tabelle bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für die Schadensbemessung, hält die Kammer auch im vorliegenden Fall die Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels für angemessen. Vom Grundsatz her bevorzugt die Kammer diesen Marktpreisspiegel, weil er auf verdeckten Erhebungen bei den Fahrzeugvermietern beruht, während die Firma T GmbH offene Datenerhebungen durchgeführt hat. Die letztgenannte Methode hat den offensichtlichen Nachteil, dass die Angaben der befragten Vermieter in dem Bewusstsein gemacht worden sind, dass sie die künftige Schadensregulierung beeinflussen. Nach Auffassung der Kammer folgt hieraus ein hohes Risiko, dass in den Schwacke-Marktpreisspiegel überhöhte Preisangaben eingeflossen sind. Allerdings hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel regionale Besonderheiten in seinem konkreten Fall nicht hinreichend berücksichtigt. Grundsätzlich erscheint der Kammer die Untergliederung der Tabellen in ein- bzw. zweistellige Postleitzahlenbereiche, wie sie das Fraunhofer-Institut vorgenommen hat, sachgerecht, um aufgrund einer ausreichenden Anzahl von Werten statistisch relevante Aussagen treffen zu können. Der Kläger hat aber mit Hilfe der Werte des Schwacke-Marktpreisspiegels dargelegt, dass gerade innerhalb des Postleitzahlengebietes 44 erhebliche Preisunterschiede zu verzeichnen sind, wobei der Tarif im Postleitzahlenbereich des Klägers (443) am höchsten liegt. Die arithmetisch gemittelten Wochentarife schwanken in den dreistelligen Postleitzahlengebieten (441-448) immerhin zwischen 518,- und 626,- €. Der Durchschnittswert für den Wochentarif im Postleitzahlengebiet 44 beträgt 553,86 € ((518,- € + 534,- € + 626,- € + 583,- € + 531,- € + 570,- € + 515,- €) : 7 Bereiche = 553,86 €). Der für den Kläger maßgebliche Bereich 443 liegt 72,14 € und damit 13 % über diesem Durchschnittswert. Die Kammer hält es für angemessen, diese regionale Besonderheit bei der Schadensschätzung durch einen Aufschlag von 13 % auf die maßgeblichen Tabellenwerte des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu berücksichtigen. Die übrigen Einwendungen des Klägers gegen den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts erscheinen nicht berechtigt. Insbesondere hat der Kläger auch keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie sich die von ihm geltend gemachten Nachteile dieser Schätzungsgrundlage in seinem Fall erheblich ausgewirkt haben sollen. Entgegen seiner Darstellung hat das Fraunhofer-Institut seine Untersuchungen nicht auf die 6 großen Mietwagenanbieter beschränkt. Vielmehr wurde die telefonische Erhebung bei allen Autovermietern durchgeführt, die über die "Gelben Seiten" und ähnliche Quellen ermittelt werden konnten, also auch bei den Vermietern kleiner und mittlerer Größe. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fraunhofer-Institut seine Vorgehensweise in diesem Punkt unzutreffend dargestellt hat. Die Eignung des Fraunhofer Marktpreisspiegels wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sich die angegebenen Werte nicht auf Anfragen nach sofortiger Anmietung, sondern bei einwöchiger Vorbuchungszeit beziehen. Diese Vorgehensweise erscheint geeignet, marktnahe Werte ohne Sondereffekte zu ermitteln. Detailuntersuchungen des Fraunhofer-Instituts haben zudem ergeben, dass auch bei sofortiger Anmietung im Durchschnitt kein wesentlich höherer Preis verlangt wird (vgl. Abb. F zum Mietwagenspiegel 2008 des Fraunhofer-Instituts). Die Einholung der Angebote durch das Fraunhofer-Institut auf telefonischem Weg oder über das Internet ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei gerade nicht um Erhebungen auf einem Sondermarkt. Die Methode entspricht vielmehr dem üblichen Vorgehen von Privatkunden, die sich per Telefon oder Internet nach Angeboten der örtlichen Autovermieter erkundigen. Auch die vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Burgmann geben keinen Anlass, im vorliegenden Fall von der Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels abzusehen. Sie belegen vielmehr eindrucksvoll, dass es im Nachhinein wenig Erfolg versprechend ist, für den maßgeblichen Unfallzeitpunkt zuverlässige Werte für den Normaltarif zu ermitteln. Die vom Sachverständigen zitierten Werte aus den veröffentlichten Marktpreisspiegeln vermag die Kammer diesen selbst zu entnehmen. Soweit der Sachverständige die Anwendung des Schwacke Mietpreisspiegels bevorzugt, weil er die regionalen Preisunterschiede differenzierter berücksichtigt, hält die Kammer im vorliegenden Fall einen entsprechenden prozentualen Aufschlag auf die Werte des grundsätzlich bevorzugten Frauehofer-Marktpreisspiegels für angemessen und ausreichend. Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass durch die besondere Anmietsituation nach einem Verkehrsunfall auch besondere Leistungen des Autovermieters zu erbringen seien, die betriebswirtschaftlich Preise über denen des Marktpreisspiegels rechtfertigen, ist dem ebenfalls durch einen prozentualen Aufschlag Rechnung zu tragen. Diesen Aufschlag schätzt die Kammer im Regelfall auf 20 % des Tarifs nach dem Marktpreisspiegel, wenn der Geschädigte allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorträgt, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Vom Grundsatz her hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang einen prozentualen Aufschlag im Rahmen der Schadensschätzung bereits gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010; Az.: VI ZR 112/09). Der Höhe nach erscheint der Kammer zur Abgeltung der üblichen unfallbedingten Kostenfaktoren (nicht planbare Mietzeit, höheres wirtschaftliches Risiko des Vermieters) ein Aufschlag von 20 % angemessen (so auch OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06; Urteil vom 21.08.2009, 6 U 6/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10). Dieser Zuschlag wäre allerdings dann nicht zu ersetzen, wenn die Beklagten im Rahmen von § 254 BGB nachgewiesen hätten, dass dem Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein günstigerer Tarif zugänglich war. Mit dem Hinweis auf ein niedrigeres Vergleichsangebot, das die Beklagte zu 2. etwa 5 Monate nach dem Unfall eingeholt hat, haben die Beklagten aber schon nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger nach dem Unfall tatsächlich eine günstigere Anmietungsmöglichkeit hatte, die er vorwerfbar nicht wahrgenommen hat. Nach Auffassung der Kammer ist bei der Berechnung des Normaltarifs für die Mietzeit von insgesamt 16 Tagen zweimal der Siebentagestarif und für die restlichen 2 Tage jeweils der Eintagestarif aus dem Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Darin liegt ein im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO angemessener, praktikabler Mittelweg zwischen dem Ansatz allein des relativ teuren Eintagestarifs, der wegen der Anmietung auf nicht vorhersehbare Zeit in Betracht gezogen werden könnte, und dem Ansatz allein des relativ günstigen Wochentarifs, der im Hinblick auf die im allgemeinen günstigere Kostensituation bei einer im Ergebnis längeren Anmietzeit ebenfalls in Frage kommt. Der Bundesgerichtshof hat dem Tatrichter auch in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08). Verbringungskosten für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs kann der Kläger in Höhe der geltend gemachten 50,- € brutto beanspruchen. Nebenkosten dieser Art sind in den Werten des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts nicht enthalten. Der Höhe nach erscheint der Moduswert der Nebenkostentabelle des Schwacke-Marktpreisspiegels berechtigt. Dem gegenüber sind die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs mit üblicher Selbstbeteiligung in den Werten des Fraunhofer-Instituts bereits enthalten. Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung besteht nicht. Ein Anspruch auf den sogenannten Zweitfahrerzuschlag besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat auch auf Nachfrage im Kammertermin nichts dazu vorgetragen, weshalb ein Zuschlag für die Fahrzeugbenutzung durch einen weiteren Fahrer gerechtfertigt sein soll, obgleich für das Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung bestand. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, welches besondere Risiko durch den Zweitfahrerzuschlag abgedeckt werden soll. Da der Kläger kein klassetieferes Mietfahrzeug angemietet hat, ist seine Eigenersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08). Es ergibt sich folgende Berechnung: 555,14 € 2 x Siebentagestarif brutto 169,70 € 2 x Eintagestarif brutto 724,84 € + 94,30 € 13 % Zuschlag für Postleitzahlenbereich 443 819,14 € +163,83 € 20 % Zuschlag wegen unfallspezifischer Kostenfaktoren + 50,00 € Verbringungskosten 1032,97€ - 103,30€ 10% Eigenersparnis 929,67€ Da die Beklagten vorgerichtlich bereits 1.028,40 € auf die Mietwagenkosten gezahlt haben, besteht ein Anspruch des Klägers nicht mehr. Die vorgerichtlichen Kosten sind in Höhe von 825,27 € begründet. Der berechtigte Gegenstandswert reduziert sich auf die Stufe bis zu 9.000,- €, weil die Mietwagenkosten nur mit 929,67 € anzusetzen sind. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers eine 1,5-fache Geschäftsgebühr angesetzt haben, fällt das noch in den Rahmen des ihnen zustehenden, das Gericht bindenden Ermessens. Es ergibt sich folgende Berechnung: 673,50 € 1,5 Geschäftsgebühr 20,00 € Auslagenpauschale 131,77 € Mehrwertsteuer 825,27 € Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB. Bei Titulierung der vorgerichtlichen Kosten war die inzwischen unstreitig geleistete Zahlung in Höhe von 905,73 € zu berücksichtigen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92,96, 708 Nr. 10, 713 ZPO.