Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet ist, das Darlehen aus dem Kreditvertrag XXX zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers zur Übertragung eines Anteils an der xxx in Höhe von 20.000,00 EUR anzunehmen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2006 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Lebensversicherung bei der YYY abzutreten. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Folgen einer eventuellen Nachhaftung gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen aus der XXX freizustellen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 859,80 EUR freizustellen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung einer über die Beklagte finanzierten Fondsinvestition XXX in Anspruch. Bei dieser handelt es sich um einen Immobilienfonds, der insbesondere der Altersvorsorge und der Steuerersparnis dienen soll. Am 06.09.2002 unterzeichnete der Kläger in seiner Wohnung auf Vermittlung der Anlagevermittlerin Holzhauer eine Beitrittserklärung zu der XXX verbunden mit einer Einlage in Höhe von 20.000,00 EUR. Diesem waren mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und der Vermittlerin vorausgegangen, deren Inhalt und Umfang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind. Finanziert werden sollte die Einlage teils aus einer Bareinlage des Klägers in Höhe von 7.000,00 EUR, teils durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der x welches sich auf einen Betrag in Höhe von 13.000,00 EUR belief. Der Kläger händigte der Vermittlerin aa in diesem Zusammenhang eine auf den Abschluss des Darlehensvertrages abzielende und von ihm ausgefüllte Selbstauskunft aus, ohne dass zunächst ein Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Mit Unterschrift vom 24.09.2002 erklärte die bb sodann die Annahme der Beitrittserklärung und des Angebotes auf Abschluss eines auf den Fondsbeitritt gerichteten Treuhandvertrages. Die diesbezügliche Unterschrift ist zudem, neben dem Stempel des Verkaufsdirektors cc, mit einem Stempel der J GmbH versehen, deren Logo mit dem der identisch ist. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beitrittserklärung wird auf die auf Blatt 9 der Akte ersichtliche Ablichtung Bezug genommen. Nachdem die Vermittlerin aa den Vertragsentwurf der erhalten hatte, vereinbarte sie einen Termin und suchte den Kläger mit den diesbezüglichen Unterlagen erneut zuhause auf, um mit ihm die Modalitäten der Darlehensanfrage zu besprechen. Am 24.10.2002 unterzeichnete der Kläger schließlich eine den Briefkopf der tragende und mit "Darlehensvertrag" überschriebene Urkunde. Diese enthielt die genauen Modalitäten eines Darlehens über einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 13.000,00 EUR, welcher der Finanzierung des Fondsbeitrittes dienen und bestimmungsgemäß direkt an die ------ ausgezahlt werden sollte und in der Folge auch wurde. Zudem enthielt das Dokument einen mit "Widerrufsbelehrung" überschriebenen Passus, dessen Kenntnisnahme der Kläger mit Unterschrift vom selben Tage bestätigte und in dem es wörtlich heißt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem der Darlehensnehmer diese Belehrung zur Verfügung gestellt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde. […] Im Falle des Widerrufs kommt auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande." Als Sicherheiten trat der Kläger Teile seines Einkommens sowie eine Lebensversicherung bei der --------- an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Die Vertragsurkunde enthielt schließlich im Unterschriftenfeld den Passus, der Vertrag werde erst durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die --abgeschlossen. Die Unterschrift des unterzeichnenden Mitarbeiters der --- die durch einen Stempel der --- kenntlich gemacht ist, trägt das Datum "26.11.2002". Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Darlehensvertrages wird auf die auf Blatt 10 der Akte ersichtliche Ablichtung verwiesen. Mit Schreiben vom 07.12.2005 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wies diesen Widerruf mit Schreiben vom 17.01.2006 als verspätet zurück und verweigerte die Rückabwicklung. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages sei fehlerhaft. Ihm habe daher noch zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung ein Widerrufsrecht zugestanden, welches sich zum einen aus dem Vorliegen einer Haustürsituation, zum anderen aus den Vorschriften über ein Verbraucherdarlehen ergeben habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet ist, das Darlehen aus dem Kreditvertrag 9 710 493 060 zurückzuzahlen, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot zur Übertragung eines Anteils an der XXX in Höhe von 20.000 € anzunehmen. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 7.000 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2006 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherung bei der HDI-Leben abzutreten. die Beklagten zu verurteilen, ihn von den Folgen einer eventuellen Nachhaftung gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen aus der XXX freizustellen. Die Beklagte zu verurteilen, seine außergerichtlichen Kosten in Höhe von 859,80 € zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 13.540,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen. der Kläger beantragt die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen, jedenfalls zum Zeitpunkt der Vertragserklärung aber nicht mehr fortgewirkt. Zudem sei die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag ordnungsgemäß gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die aus der Akte ersichtlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Hinblick auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2010 wird auf das Protokoll, Blatt 165 ff., verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist vollumfänglich begründet, die Widerklage zulässig, aber unbegründet. A. Dem Kläger stehen die tenorieren Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines infolge Widerrufes eingetretenen Rückgewährschuldverhältnisses zu. I.) Er hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit Erklärung vom 07.12.2005 gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB wirksam widerrufen. 1.) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. Dies ergibt sich aus § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 01.08.2002. Demnach steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, und um einen solchen handelte es sich vorliegend, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu, wenn nicht eine der Ausnahmen des § 495 Abs. 2 BGB eingreift. Das Vorliegen einer solchen Ausnahme kommt erkennbar nicht in Betracht. 2.) Dieses Widerrufsrecht war auch nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist erloschen. Die Frist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach das Widerrufsrecht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsschluss erlischt, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 erlischt das Widerrufsrecht dann nicht, wenn der Verbraucher – wie im hier zu entscheidenden Fall – nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. a) Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt sich vorliegend aus Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. Demnach gilt der § 355 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 01.11.2002 entstanden sind. Vorliegend kam der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die in der Unterschrift vom 26.11.2002 enthaltene Annahmeerklärung der Beklagten, also nach dem 01.11.2002 zustande. b) Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 26.11.2002 war zudem nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 355 BGB a.F. Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, die den Verbraucher nicht nur über sein Widerrufsrecht in Kenntnis, sondern ihn auch in die M versetzt, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, AZ XI ZR 33/08, zitiert nach Juris). Insbesondere ist der Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Deren M2 hängt bei einem - wie vorliegend - schriftlich abzuschließenden Vertrag (vgl. 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss insoweit eindeutig zu entnehmen sein, dass der M2 der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im C4 einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (vgl. BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig. Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne "einen Tag, nachdem der Darlehensnehmer diese Belehrung zur Verfügung gestellt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde", legt das falsche Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Aushändigung der die Belehrung enthaltenden Unterlagen an den Kläger, und zwar unabhängig davon, ob dieser seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung sofort abgibt, oder ob er sich erst nach einigen Tagen zur Unterzeichnung und Übersendung der Unterlagen entschließt. Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Unterlagen bereits mit "Darlehensvertrag" überschrieben sind, der unbefangene, durchschnittliche Verbraucher, und auf einen solchen kommt es zur Beurteilung der Richtigkeit einer Widerrufsbelehrung an, also davon ausgehen kann, die "Vertragsurkunde" bzw. den "schriftlichen Darlehensantrag" bereits erhalten zu haben. Eine solche Betrachtung würde jedoch zu dem falschen Rückschluss führen, dass in den Fällen, in denen der Verbraucher die Urkunde mehr als zwei Wochen nach Aushändigung der Unterlagen unterzeichnet und übersendet, die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers bereits abgelaufen wäre. Insoweit ist die fehlerhafte Widerrufsbelehrung geeignet, dem Verbraucher die Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes zu erschweren oder diese gar ganz zu vereiteln. c) Mit der Widerrufserklärung vom 07.12.2005 hat der Kläger von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die vorgenannten Verträge wirksam widerrufen. Rechtsfolge dessen ist, dass der Darlehensvertrag ab diesem Datum in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, § 357 BGB. II.) Der Widerruf des Darlehensvertrages schlägt auch auf den durch den Darlehensvertrag teilweise finanzierten Fondsbeitritt durch mit der Folge, dass auch dieses Rechtsgeschäft in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, § 358 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BGB i.V.m. § 357 BGB. Bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag handelt es sich um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil es sich bei dem gewährten Darlehen um einen Finanzierungskredit für den Fondsbeitritt handelt, der mit diesem verknüpft ist, und beide Verträge eine wirtschaftlichen Einheit bilden. 1.) Die Verknüpfung beider Verträge ergibt sich bereits unter dem Gesichtspunkt, dass der Darlehensvertrag zu dem Zweck gewährt wurde, dem Kläger die Begleichung des für den Fondsbeitritt geschuldeten Entgeltes zu ermöglichen. Dies folgt bereits daraus, dass die Auszahlung des Darlehensbetrages ausweislich der Darlehensurkunde direkt an die ----- und nicht etwa zunächst an den Kläger erfolgen sollte. 2.) Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ist aus Sicht und Stellung des Verbrauchers zu beurteilen (vgl. Palandt, § 358 Rn. 12). Es ist zu bejahen, wenn aus Sicht des Verbrauchers Unternehmer und Kreditgeber diesem gemeinsam wie eine Vertragspartei gegenüber stehen, wobei ein Zusammenwirken zwischen beiden nicht unbedingt erforderlich ist. Von diesem gemeinsamen Gegenüberstehen durfte der Kläger vorliegend aufgrund der Umstände der Vermittlung des Fondsbeitritts und des Darlehensvertrages ausgehen. a) Der Beitritt zu einem Immobilienfonds und der diesen (teil-) finanzierende Kreditvertrag bilden insbesondere dann eine Einheit, wenn sich der Fonds und der Kreditgeber derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH NJW 2004, 2742). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Sowohl der Fondsbeitritt als auch der der Finanzierung dienende Darlehensvertrag kamen auf Vermittlung der Vermittlerin Holzhauer zustande. Die Beklagte erklärt hierzu selbst, in einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Vermittlerin sei "die streitgegenständliche Fondsbeteiligung und deren Finanzierung vorgestellt" worden. b) Darüber hinaus stützen auch die Formulierungen der von der Beklagten verwendeten Dokumente diese Ansicht des Verbrauchers. So wird der Kläger in dem mit "Darlehensvertrag" überschriebenen Vordruck der Beklagten, welcher die Darlehenskonditionen und die auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Unterschriften enthält, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht zustande" komme. Dem Verbraucher wird durch diese Belehrung der Eindruck vermittelt, der Darlehensgeber selbst gehe von einer Verbindung des Darlehensvertrages mit dem durch Auszahlung des Darlehensbetrages finanzierten Fondsbeitritt aus. c) Schließlich wird dem Kläger auch durch die sonstige Ausgestaltung der verwendeten Formulare eine entsprechende Verbindung der Geschäfte nahegelegt. Ein Verbraucher darf aufgrund der enthaltenen Stempel und Unterschriften davon ausgehen, jedenfalls mit oder unter Vermittlung einer institutional zusammenhängenden, einheitlichen --- Verträge geschlossen zu haben. So ist der Darlehensvertrag von einem nicht näher erkennbaren Mitarbeiter der unterschrieben und trägt den Stempel " Die Fondsbeitrittserklärung trägt ebenfalls einen Stempel der " nämlich einen solchen mit der Bezeichnung " Unterschrieben ist das Dokument zudem von einem sogenannten "Verkaufsdirektor geschlossener Immobilienfonds". Stempel und Unterschrift finden sich zudem in der für die -------" vorgesehenen Zeile, was ebenfalls eine enge Verbindung zwischen letztgenanntem Unternehmen und der Beklagten suggeriert. III.) Infolge des Widerrufes haben sich die verbundenen Verträge gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. 1.) Rechtsfolge dessen ist, dass empfangene Leistungen herauszugeben und gezogene Nutzungen herauszugeben sind, im Hinblick auf den Darlehensvertrag jedoch mit der Einschränkung, dass Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen sind, § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt der Darlehensgeber in Fällen, in denen – wie vorliegend – der Darlehensbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufes bereits an den Unternehmer ausgezahlt wurde, in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, mit der Folge, dass der Kläger auch auf Rückabwicklung des Fondsbeitritts gerichtete Rechte gegenüber der Beklagten geltend machen kann. 2.) Demzufolge hat der Kläger vorliegend einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. a) Dieser Anspruch umfasst zunächst die Rückgewähr der gezahlten Bareinlage in Höhe von 7.000,00 EUR sowie die Rückabtretung der das Darlehen sichernden und allein zu diesem Zwecke abgeschlossenen Lebensversicherung bei der --------. Die Rückzahlung eines darüber hinaus gezahlten Agios in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR hat der Kläger nicht geltend gemacht. b) Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass er nicht zur Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens verpflichtet ist. Ein darauf gerichtetes Rückzahlungsverlangen würde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est", § 242 BGB, ins Leere laufen. Denn jegliche Rückzahlung des Kläger würde eine sodann zurück zu gewährende Leistung an den Darlehensgeber darstellen. c) Auch hat der Kläger einen Anspruch auf Annahme seines Angebotes auf Übertragung des von ihm gezeichneten Fondsanteils an die Beklagte. Die Rückabwicklung setzt insoweit auch die Rücknahme gewährter Leistungen durch den Leistenden bzw. den an seine T tretenden Darlehensgeber voraus. d) Zudem ist der Kläger infolge des Widerrufes so zu stellen, als habe er die streitgegenständlichen Verträge niemals abgeschlossen. Dies beinhaltet die Freistellung von einer eventuellen Nachhaftung. e) Die Verurteilung hinsichtlich Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren folgt schließlich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. In diesem befand sich die Beklagte spätestens infolge der erklärten Verweigerung der Rückabwicklung durch Schreiben vom 17.01.2006. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlung an eine besteht aber die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzung herausgeben muss (Vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, AZ XI ZR 33/08). Die Rechtsanwaltsgebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. B. Die Widerklage hat hingegen keinen Erfolg. I. Die Widerklage ist zwar zulässig. Insbesondere Konnexität i.S.d. § 33 ZPO besteht, da die Beklagte vollständige Rückzahlung des Darlehens begehrt, hinsichtlich dessen der Kläger in Klageantrag zu 1) festgestellt wissen will, zu einer solchen nicht verpflichtet zu sein. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine bloße Verneinung des Klageanspruches zu Ziffer 1). Denn die Beklagte begehrt über die bloße Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der ursprünglichen Ratenzahlungsvereinbarung hinaus die sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung. II. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Darlehensbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. III. Da der im Termin vom 20.10.2010 verkündete Urteilstenor den Ausspruch über die Widerklage nicht enthielt, war er insoweit unter Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Urteile offenbare Unrichtigkeiten des Urteils, auch der Urteilsformel, jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BGH NJW 1964, 1858). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.