Urteil
1 O 36/09
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2011:0316.1O36.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger beansprucht von der beklagten Haftpflichtversicherung aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls am 04.03.2009 materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Im November 2007 schloss der Kläger, der selbst noch nie eine Fahrerlaubnis besaß, mit der Firma E2 GmbH einen Leasingvertrag über einen PKW, dessen Kaufpreis mit 37.195,00 € netto angegeben wurde. Wegen der Einzelheiten des Leasingvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 93 d. A. Bezug genommen. Am 18.01.2008 erlitt dieser PKW einen Streifschaden, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F vom 19.01.2008 einen Reparaturaufwand von 5.134,25 € netto und eine Wertminderung von 1.500,00 € verursachte. Eine Rechnung über die Reparatur dieses Schadens gibt es nicht. Am 04.03.2009 soll der streitgegenständliche Unfallschaden passiert sein, für dessen Beseitigung der Sachverständige Dipl.-Ing. I2 im Gutachten vom 09.03.2009 einen Reparaturaufwand von 9.117,15 € netto und eine Wertminderung von 1.200,00 € ermittelt hat. Dieser Schaden ist teilweise repariert worden. Eine Rechnung darüber gibt es nicht. Am 29.03.2009 erlitt der Mercedes einen Glasschaden in der Größenordnung von 200,00 bis 300,00 Euro, der über die Kaskoversicherung abgerechnet wurde. Ebenfalls bei der Kaskoversicherung geltend gemacht wurde ein weiterer Fahrzeugschaden vom 12.7.2009, bei dem die linke Fahrzeugseite verformt wurde. Der Reparaturaufwand hierfür wurde mit 11.122,54 Euro brutto beziffert. Bezüglich dieses zuletzt genannten Schadens ist streitig, ob dieser dem Zeugen T2 mitgeteilt worden ist, der als Mitarbeiter des Fahrzeughändlers mit dem Leasingvertrag befasst war. Über die vorangegangenen Fahrzeugschäden ist die Leasinggeberin nach Angaben des Klägers persönlich nicht informiert worden. Der Kläger behauptet, der geleaste PKW, der in der Klageschrift noch als sein Fahrzeug bezeichnet worden ist (Blatt 2 d.A.), sei am 04.03.2009 gegen 16.30 Uhr bei einem Verkehrsunfall in Hagen beschädigt worden. Fahrerin sei die Zeugin D gewesen, Beifahrer der Zeuge E3. Er selbst habe hinten links im Fahrzeug gesessen. Die Zeugin D habe auf der X-Straße vor einer roten Ampel gehalten, als der nachfolgende Fahrer E A aus Armenien mit seinem PKW (amtliches Kennzeichen: MK – 479 N) aus Unachtsamkeit aufgefahren sei. Unstreitig ist der Fahrer A von der hinzugezogenen Polizei am Unfallort mit einem Verwarnungsgeld belegt worden, das er auch bezahlt hat. Ebenfalls unstreitig handelte es sich bei dem Fahrzeug des E A um einen alten PKW Renault 19, der mit einem Ausfuhrkennzeichen auf den Fahrer zugelassen und bei der Beklagten kurzzeitig haftpflichtversichert war. Der Kläger behauptet, bei dieser Kollision eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Stauchung der Lendenwirbelsäule erlitten zu haben, wofür er ein Schmerzensgeld von mindestens 700,00 Euro für angemessen hält. Den materiellen Schaden beziffert der Kläger gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 auf Reparaturkosten von netto 9.117,15 Euro und eine Wertminderung von 1.200,00 Euro. Ferner beansprucht er 30,00 Euro Kostenpauschale, die Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 1.180,48 Euro und Attestkosten von 25,00 Euro. Im Fall der Instandsetzung des PKW erwartet der Kläger künftige Schäden durch den Anfall von Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall. Für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Anwälte, die die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 16.03.2009 (Blatt 8 d.A.) vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatten, beansprucht der Kläger 837,52 Euro. Nachdem der Kläger zunächst uneingeschränkt Zahlung an sich beantragt hatte, beantragt er nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.210,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 sowie weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die E GmbH (Leasingvertrags-Nr.: 40579759) 10.317,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und der E GmbH (Leasingvertrags-Nr.: 40579759) weitere – sich noch zukünftig ergebende Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 04.03.2009 zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld – welches einen Betrag in Höhe von 700,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 25,00 Euro Attestgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass sich der behauptete Unfall überhaupt ereignet habe und dass hierbei der Kläger verletzt und die behaupteten Schäden an dem PKW ganz oder teilweise entstanden seien. Das Schadensbild sei weder mit den angeblich beteiligten Fahrzeugen noch mit dem behaupteten Hergang in Einklag zu bringen. Das Schadensereignis sei zwischen dem Kläger und ihrem Versicherungsnehmer A abgesprochen gewesen, um für den Kläger Profit abzuwerfen. Dafür spricht nach Ansicht der Beklagten, dass der Kläger sich ein Fahrzeug dieser Preisklasse nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gar nicht leisten könne. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger am 17.03.2009 die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat, ohne den geleasten Mercedes zu erwähnen, was unstreitig ist. Die Beklagte behauptet, die Beteiligten hätten drei Stunden auf die Polizei gewartet, nur um den angeblichen Unfall dokumentieren zu lassen. Sie verweist auf die unstreitigen Umstände, dass ihr Versicherungsnehmer A das Verwarngeld sofort gezahlt habe, dass die Polizeibeamten den Schaden am Mercedes nur auf 750,00 Euro geschätzt hätten und dass die Fahrzeuginsassen gegenüber der Polizei keine Verletzungen erwähnt hätten. Die Beklagte sieht ferner in der Häufung von Beschädigungen des PKW, die immer nur fiktiv abgerechnet worden seien, ein auffälliges Indiz für ein verabredetes Schadensereignis auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger bzw. seine Schwester, die Zeugin D, mit ihrem Versicherungsnehmer A bekannt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, E3, T und B2 zu den in den Terminsverfügungen (Blatt 96, 188 f., 221 d.A.) mitgeteilten Beweisfragen. Auf die Sitzungsniederschriften vom 09.02.2010 und vom 16.03.2011 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen. Zu den Beweisfragen des Beweisbeschlusses aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2010 (Blatt 147 d.A.) ist ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L eingeholt worden, der einzelne Punkte bei seiner Anhörung im Termin vom 16.03.2011 mündlich erläutert hat. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 30.07.2010 und das Protokoll über die Anhörung am 16.03.2011 wird verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte haftet weder dem Kläger noch der E GmbH, deren Rechte der Kläger als Prozessstandschafter geltend macht, für die Folgen des Schadensereignisses am 04.03.2009. Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG bestehen nicht, weil der Kläger in die Rechtsgutverletzung eingewilligt hat. Aufgrund der auffälligen Anhäufung von Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen, ist das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles davon überzeugt, dass das Schadensereignis abgesprochen war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist allerdings davon auszugehen, dass sich das Schadensereignis am 04.03.2009 im Wesentlichen so abgespielt hat, wie es der Kläger vorgetragen hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.07.2010 festgestellt, dass die dokumentierten Fahrzeugschäden sowohl mit den beteiligten Fahrzeugen wie auch mit dem vorgetragenen Auffahren des PKW Renault auf den PKW Mercedes kompatibel sind. Auch die zum Schadensort hinzugezogenen Polizeibeamten, die den Beteiligten A wegen Auffahrens verwarnt haben, hatten offenbar keinen Zweifel daran, dass der Fahrzeugschaden so entstanden war, wie die Beteiligten es ihnen berichteten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Ereignis stattgefunden hat, welches jeder potenzielle unbeteiligte Zeuge an dieser verkehrsreichen Örtlichkeit als Auffahrunfall wahrgenommen hätte. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass der Kläger dieses Ereignis mit dem Fahrer und Halter des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verabredet hat, um an dem vermeintlichen Unfall zu verdienen. Der erste Verdachtsgrund ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im November 2007 einen PKW im Wert von 37.195,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) geleast hat, obgleich er unstreitig in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und im März 2009 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Diese teure Anschaffung auf Leasingbasis erweckt insbesondere deshalb Zweifel an einer gewöhnlichen Verwendungsabsicht, weil der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt eine Fahrerlaubnis besessen hat. Es sind auch sonst keine plausiblen Gründe für die Beschaffung dieses Fahrzeugs erkennbar geworden. Die Zeugin D wusste nicht zu sagen, weshalb der Kläger einen so teuren PKW beschafft habe. Die von ihr beschriebene Nutzung für kleine alltägliche Fahrten zur Arbeit und zum Einkaufen erforderte ersichtlich keinen PKW dieser Preisklasse. Der PKW ist seit seiner Erstzulassung am 23.11.2007 bis zum 12.07.2009 vier Mal beschädigt worden, wovon drei Schäden umfangreich waren. In keinem Fall hat der Kläger eine Rechnung über die Fahrzeugreparatur vorlegen können. Der erste Schaden vom 18.01.2008 ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L zwar repariert worden, aber nach der eigenen Darstellung des Klägers ohne Rechnung. Infolgedessen ist anzunehmen – gegenteiliges hat der Kläger auch nicht behauptet - , dass der tatsächliche Reparaturaufwand erheblich unter dem fiktiven Aufwand gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F zurückblieb. Der streitgegenständliche Schaden ist nach Darstellung des Klägers ebenfalls ohne Rechnung – teilweise – repariert worden, wobei der Sachverständige Dipl.-Ing. L festgestellt hat, dass die Seitenwand unfachmännisch gespachtelt und lackiert worden ist. Dafür, dass der Kläger auch aus diesem Schadensfall Profit ziehen wollte, spricht, dass er der Leasinggeberin vertragswidrig keine Mitteilung gemacht hat. Die Anhörung des Klägers persönlich am 16.03.2011 hat ergeben, dass lediglich der letzte Schadensfall vom 12.07.2009 an den Zeugen T2, der als Mitarbeiter des Fahrzeughändlers mit dem Leasingvertrag befasst war, berichtet worden sein soll. Der streitgegenständliche Schaden ist der Leasinggeberin somit unstreitig nicht mitgeteilt worden. Der Kläger hat das Leasingverhältnis auch in der Klageschrift vom 13.08.2009 nicht von sich aus erwähnt, sondern erst nach Bestreiten seiner Aktivlegitimation offengelegt. Damit hat er den Verdacht verstärkt, dass er die Versicherungsleistung auch in diesem Fall zu seiner freien Verfügung habenwollte. Der Umstand, dass der Kläger den von der Beklagten übersandten Fragenkatalog unstreitig nicht beantwortet hat, deutet darauf hin, dass er die weitere Aufklärung des Schadensereignisses nicht fördern wollte. Auch im Hinblick auf den Schadensverursacher A ergeben sich erhebliche Verdachtsgründe. Sowohl der Fahrer selbst wie auch dessen Fahrzeug waren nach dem 04.03.2009 nicht mehr greifbar, um den Vorfall weiter aufzuklären. Wie häufig bei gestellten Unfällen handelte es sich bei dem Renault um ein altes, nahezu wertloses Fahrzeug, das mit einem Ausfuhrkennzeichen versehen und bei der Beklagten nur kurzzeitig versichert war. Die Gefahr für die Insassen erschien beim Auffahren auf den stehenden Mercedes relativ gut beherrschbar. Die Kollisionsgeschwindigkeit war jederzeit beeinflussbar. Schließlich hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass die Familie des Klägers und der Schadensverursacher A miteinander bekannt sind. Die Zeugen B2 und T haben sachliche und anhand ihrer Aufzeichnungen präzise Angaben zu Anrufen auf das Handy der Zeugin D gemacht, in denen die Angerufene eingeräumt hat, dass der A ein Kumpel ihres Bruders sei. An der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B2 und T hat das Gericht auch nach dem persönlichen Eindruck von diesen Zeugen keinerlei Zweifel. Zwar hat die Zeugin D abgestritten, Telefonate über das angeblich gefundene Portemonnaie des A geführt zu haben. Das ist aber nicht glaubhaft. Nachdem die Zeugin B2 am 31.03.2009 das Handy der Zeugin D angerufen und mit einer Frau über das Portemonnaie und den A gesprochen hatte, hat der Zeuge T am 08.04.2009 unter der selben Handynummer wiederum die Frau erreicht, die mit der Zeugin B2 telefoniert hatte und über den Inhalt dieses Telefonates Bescheid wusste. An den Zufall, dass zu beiden Zeitpunkten die selbe unbekannte Frau das auf dem Handy der Zeugin D ankommende Gespräch angenommen hat, vermag das Gericht nicht zu glauben. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür gibt es nicht. Somit steht fest, dass die Zeugin D gegenüber den Zeugen B2 und T eingeräumt hat, dass der A ein Bekannter sei. Auf die weitere Frage, ob die damals von der Zeugin D angegebene Handynummer tatsächlich einem Mobiltelefon des A zuzuordnen ist, kam es für die Entscheidung nicht mehr an. Von der Einräumung der zu diesem Punkt beantragten Schriftsatzfrist für den Kläger konnte deshalb abgesehen werden. Die Summe der festgestellten Indizien hat das Gericht davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Rechtsgutverletzungen sowohl vom Kläger wie auch von dem Versicherungsnehmer der Beklagten A vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Eine Haftung der Beklagten scheidet damit auch gemäß § 103 VVG aus (vgl. zu § 152 VVG a.F.: OLG Hamm, NJW-RR 06, 397 f). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. M