Urteil
10 O 9/11
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2011:0406.10O9.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die teilweise Rückzahlung von Prämien, die er aufgrund von zwei Lebensversicherungsverträgen gezahlt hat. Am 18.12.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss von zwei Kapital-Lebensversicherungsverträgen. Die Beklagte nahm die Anträge des Klägers an und erteilte diesem am 12.01.1998 zwei Versicherungsscheine. Danach betrug bei dem einen Lebensversicherungsvertrag der jährliche Beitrag 5.155,98 DM und der monatliche Beitrag 451,15 DM einschließlich 5 % Ratenzuschlag. Bei dem anderen Lebensversicherungsvertrag betrug der jährliche Beitrag 6.532,68 DM und der monatliche Beitrag einschließlich 5 % Ratenzuschlag 571,61 DM. Bei beiden Verträgen wurde als Beginn der 01.12.1997 und als Ablauf der 01.12.2013 vereinbart. Es wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbands FD vereinbart. § 3 dieser Bedingungen lautete unter anderem wie folgt: "1. Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalzahlung) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Stirbt die versicherte Person, so werden wir auf nach dem Todestag fällige Raten des laufenden Versicherungsjahres verzichten. 3. .............. 4. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. Die Zahlung kann auch an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt. 5. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich." Wegen des weiteren Inhalts der Versicherungsverträge wird auf die in Ablichtung überreichten Versicherungsscheine (Bl. 5 ff d. A.) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.02.2011) verwiesen. Nach Abschluss der beiden Versicherungsverträge leistete der Kläger bis einschließlich Dezember 2010 monatliche Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 77.692,12 € an die Beklagte. Hiervon entfielen insgesamt 3.884,39 € auf die in beiden Versicherungsverträgen vereinbarten Ratenzuschläge in Höhe von 5 %. Mit Schreiben vom 05.04.2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte von dieser unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Bamberg vom 08.02.2006 (2 O 764/04) eine Neuberechnung des Ratenzahlungszuschlages seit Beginn beider Verträge auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % sowie die Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen und eine Neuberechnung für die Zukunft. Insoweit wies er darauf hin, dass in beiden Versicherungsverträgen ein Ratenzahlungszuschlag vereinbart worden sei, ohne dass von der Beklagten ein effektiver Jahreszins angegeben worden sei. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2010 ließ der Kläger die Beklagte erneut auffordern, den Ratenzahlungszuschlag für beide Versicherungsverträge rückwirkend auf der Basis eines effektiven Jahreszinses von 4 % neu zu berechnen sowie ihm die Differenz zu den von ihm bis dahin entrichteten Beträgen zurückzuzahlen. Hierzu ließ er der Beklagten eine Frist bis zum 05.11.2010 setzen. Zugleich ließ er die Beklagte auffordern, ihm innerhalb der gesetzten Frist auch die durch die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten verursachten Gebühren in Höhe von 546,69 € zu erstatten. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung der nach seiner Ansicht in der Zeit bis Dezember 2010 zu Unrecht gezahlten Ratenzahlungszuschläge. Insoweit ist er der Ansicht, dass in der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen auf die jeweiligen Jahresbeiträge unter Vereinbarung eines Ratenzahlungszuschlags von 5 % eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs zu sehen gewesen sei. Die Ratenzahlungszuschläge – so behauptet der Kläger – hätten wirtschaftlich den entgangenen Gewinn der Beklagten kompensiert, der dadurch entstanden sei, dass er – statt jährlich im Voraus – monatliche Zahlungen auf die Jahresbeiträge geleistet habe. Demgemäß hätten die Ratenzahlungszuschläge den Zinszahlungen bei Darlehensverträgen entsprochen. Im Hinblick darauf – so meint der Kläger – sei die Beklagte gemäß § 4 Verbraucherkreditgesetz in der zur Zeit des Abschlusses der beiden Lebensversicherungsverträge geltenden Fassung verpflichtet gewesen, jeweils den effektiven Jahreszins anzugeben, was – wie unstreitig ist – nicht geschehen sei. Demgemäß sei er gemäß § 6 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz lediglich verpflichtet gewesen, Ratenzahlungszuschläge in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % zu zahlen. Unter Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Ratenzahlungen ergebe sich demgegenüber ein Ratenzahlungszuschlag in Höhe eines effektiven Jahreszinses von 11,35 %. Daraus errechne sich für die Zeit vom Abschluss der beiden Lebensversicherungsverträge bis einschließlich Dezember 2010 ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.710,37 €. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung des Klägers wird auf die Seiten 2 und 3 der Klageschrift (Bl. 2 und 3 d. A.) verwiesen. Der Kläger, der die Ansprüche aus beiden Lebensversicherungsverträgen an die D AG abgetreten hat, ist von dieser ermächtigt worden, Ansprüche auch in deren Namen geltend zu machen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.710,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2010 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, ihn von weiteren 546,69 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass in der Vereinbarung von monatlichen Prämienzahlungen mit einem Ratenzuschlag von 5 % keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs gelegen habe. Bei beiden Versicherungsverträgen sei eine monatliche Versicherungsperiode mit monatlichen Prämienzahlungen vereinbart worden. Danach könne keine Rede davon sein, dass dem Kläger etwa durch die Einräumung von Ratenzahlungen die Zahlung eines Jahresbeitrags gestundet worden sei. Der jeweils vereinbarte Ratenzuschlag von 5 % entspräche auch nicht etwa den Zinszahlungen bei Darlehensverträgen. Insoweit behauptet die Beklagte, dass die gesamten vom Kläger gezahlten Monatsprämien in den "Topf" der Versichertengemeinschaft fließen würden, an dem der Kläger wie auch die übrigen Versicherten entsprechend ihrem Versicherungsvertrag beteiligt seien. Im Übrigen bestreitet die Beklagte auch die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs. Insoweit trägt sie vor, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Klägers unter Zugrundelegung eines nur geschuldeten effektiven Jahreszinses von 4 % allenfalls 2.485,64 € betrage. Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass Rückzahlungsansprüche des Klägers verjährt oder jedenfalls verwirkt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Soweit die vom Kläger vorgenommene Abtretung seiner Ansprüche aus den hier in Rede stehenden Lebensversicherungsverträgen an die D AG überhaupt die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Rückzahlungsansprüche erfassen sollte, ist der Kläger jedenfalls aufgrund des von ihm in Ablichtung überreichten Schreibens der D AG vom 10.03.2011 ermächtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Danach bestehen gegen seine Prozessführungsbefugnis keine Bedenken. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ansprüche des Klägers auf teilweise Rückzahlung gezahlter Prämien, die sich nur aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz (jetzt § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB) i.V.m. § 246 BGB ergeben könnten, sind zu verneinen. Da es sich bei der Vereinbarung von monatlichen Prämienzahlungen mit einem Ratenzuschlag von 5 % nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs gehandelt hat, ist die Beklagte nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 e Verbraucherkreditgesetz verpflichtet gewesen, in den Versicherungsscheinen der beiden Lebensversicherungsverträge einen effektiven Jahreszins anzugeben mit der Folge, dass die Prämienzahlungen des Klägers insgesamt mit rechtlichem Grund erfolgt sind. Entgegen der Ansicht des Klägers kann in der Vereinbarung von monatlichen Prämienzahlungen schon kein vertraglicher Zahlungsaufschub gesehen werden. So ist nach einhelliger Auffassung unter einem Zahlungsaufschub ein vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Forderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts zu verstehen, verbunden mit der Begründung einer Vorleistungspflicht des Vertragspartners (vgl. BGH NJW 1996, 457, 458). Ein solcher Zahlungsaufschub ist hier dem Kläger nicht gewährt worden. Insoweit kann dahinstehen, ob man mit der Beklagten davon auszugehen hat, dass hier in beiden Versicherungsverträgen eine monatliche Versicherungsperiode mit monatlichen Prämienzahlungen vereinbart worden ist und schon deshalb nicht angenommen werden kann, dass dem Kläger durch die Einräumung von Ratenzahlungen die Zahlung der jeweiligen Jahresprämien gestundet worden ist. Denn auch bei Annahme einer jährlichen Versicherungsperiode, wie sie § 12 VVG (= § 9 VVG a.F.) grundsätzlich vorsieht, ist die Gewährung eines vom dispositiven Recht abweichenden Zahlungsaufschubs zu verneinen. § 12 VVG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Versicherungsperiode als Bemessungsgrundlage der Prämien. Dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass als Zahlungsweise kraft Gesetzes im Zweifel eine jährliche Prämienzahlung vorgesehen ist und deshalb eine "Jahresprämie" mit Fälligkeit zu Beginn des Versicherungsjahres geschuldet ist. Gesetzliche Regelungen für die Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 33 VVG (= § 35 VVG a.F.). Nur in diesen Vorschriften wird die Fälligkeit der Prämie besonders geregelt. Bei laufender Prämienzahlung bleibt es demnach mangels einer anderen speziellen Vorschrift im VVG dabei, dass sich die Fälligkeit aller Folgeprämien nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Es kommt deshalb für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2007, Az.: 3 U 35/06; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010, Az.: 7 U 187/10; OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2010, Az.: 20 U 51/10; Hadding, VersR 2010, 697, 700). Hier haben die Parteien keine zu Gunsten des Klägers vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit der Prämien vorgenommen. Vielmehr haben sie schlicht von vornherein monatlich fällige Prämien vereinbart, ohne von einer nach dispositivem Recht vorgesehenen – im Voraus – jährlichen Fälligkeit abzuweichen. Aber selbst dann, wenn man von der rechtlich nicht begründeten Ansicht ausgeht, es habe sich hier bei der Vereinbarung monatlicher Zahlung von Versicherungsprämien um einen Aufschub der Erfüllung von geschuldeten Jahresprämien gehandelt, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gehandelt hat. Als ein "Entgelt" kann nur beurteilt werden, was den Charakter einer Gegenleistung für den Zahlungsaufschub hat. Dass etwa die Ratenzuschläge in Höhe von 5 % wie Darlehenszinsen bei einem Kreditvertrag der Beklagten zugeflossen sind, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargetan, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr hat die Beklagte ihrerseits unter Beweisantritt vorgetragen, dass sämtliche Prämienzahlungen des Klägers einschließlich des Ratenzuschlags von 5 % in den "Topf" der Versichertengemeinschaft, an dem auch der Kläger als Versicherungsnehmer partizipiert, geflossen seien. Dass es sich bei der unterjährigen Zahlung von Versicherungsprämien nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des früheren Verbraucherkreditgesetzes handelt, ergibt sich schließlich auch schon aus der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs zu § 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz, in der es unter anderem heißt: (vgl. BT-Drucksache 11/5462 Seite 17): "Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen fallen allerdings nicht schon dann unter den Entwurf, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies z. B. bei Ver- sicherungsverträgen angetroffen wird. Bei dieser Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor, vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund." Nach allem ist ein Rückzahlungsanspruch des Klägers, der ohnehin nur in Höhe von 2.485,64 € bestehen könnte, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, zu verneinen. Da dem Kläger gegen die Beklagte kein Rückzahlungsanspruch zusteht, ist auch ein Anspruch auf Freistellung von gerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der sich allein aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ergeben könnte, zu verneinen. Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.