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Urteil

7 S 60/11

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bezug von Strom für die gemeinsame Ehewohnung begründet § 1357 Abs.1 BGB (Schlüsselgewalt) eine gesamtschuldnerische Haftung des nichtvertraglichen Ehegatten. • Der bloße Auszug des mitverpflichteten Ehegatten beendet die gesamtschuldnerische Haftung nicht automatisch. • Die gesamtschuldnerische Haftung endet erst, wenn der Gläubiger positive Kenntnis vom Auszug des Ehegatten erlangt oder gleichartige Umstände vorliegen, die den Wegfall der Mithaftung manifestieren. • Für Energieversorgungsverträge als Sukzessivlieferverträge ist § 1357 Abs.3 BGB (Mitverpflichtung bei Neugeschäften) nicht entsprechend anzuwenden; die Schutzbedürftigkeit des Gläubigers gebietet Kenntnisserfordernis.
Entscheidungsgründe
Gesamtschuldnerische Haftung bei Stromliefervertrag trotz Auszug des Ehegatten • Bei Bezug von Strom für die gemeinsame Ehewohnung begründet § 1357 Abs.1 BGB (Schlüsselgewalt) eine gesamtschuldnerische Haftung des nichtvertraglichen Ehegatten. • Der bloße Auszug des mitverpflichteten Ehegatten beendet die gesamtschuldnerische Haftung nicht automatisch. • Die gesamtschuldnerische Haftung endet erst, wenn der Gläubiger positive Kenntnis vom Auszug des Ehegatten erlangt oder gleichartige Umstände vorliegen, die den Wegfall der Mithaftung manifestieren. • Für Energieversorgungsverträge als Sukzessivlieferverträge ist § 1357 Abs.3 BGB (Mitverpflichtung bei Neugeschäften) nicht entsprechend anzuwenden; die Schutzbedürftigkeit des Gläubigers gebietet Kenntnisserfordernis. Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, fordert aus einem Stromlieferungsvertrag Zahlung von insgesamt 610,21 € gegen den Vertragskunden (Beklagter zu 2) und dessen Ehefrau (Beklagte zu 1). Der Vertrag bestand für die gemeinsame Ehewohnung. Die Ehegatten trennten sich im November 2009; die Beklagte zu 1) zog am 25.05.2010 aus. Die Klägerin stellte Rechnungen für Stromlieferungen bis September 2010 und kündigte wegen Rückständen. Die Beklagte zu 1) erkannte zunächst einen Teilbetrag an, die Klägerin verlangte übrige 397,61 € gesamtschuldnerisch. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, durch den Auszug sei die Haftung entfallen; das Landgericht legte die Rechtslage anders aus und änderte das erstinstanzliche Urteil. • Anwendbarkeit von § 1357 Abs.1 BGB: Bei Strombezug für die Ehewohnung liegt ein zur Deckung des Familienbedarfes dienendes Rechtsgeschäft vor; beide Ehegatten werden dadurch berechtigt und verpflichtet, sodass die Beklagte zu 1) grundsätzlich mitverpflichtet ist. • Abgrenzung zu § 1357 Abs.3 BGB: Diese Vorschrift regelt nur die Mitverpflichtung bei Abschluss neuer Geschäfte und ist nicht auf die Frage der Enthaftung in bestehenden Dauerschuld- oder Sukzessivlieferverhältnissen durch Trennung anwendbar. • Keine automatische Enthaftung durch Auszug: Ein bloßer Auszug führt nicht zur Beendigung der gesamtschuldnerischen Haftung, weil dadurch der Gläubigerschutz der Schlüsselgewalt unterlaufen und die Rechtssicherheit des Vertragspartners beeinträchtigt würde. • Kenntnisserfordernis analog zum Gutglaubensschutz: Die Haftung des mitverpflichteten Ehegatten endet erst, wenn der Gläubiger positive Kenntnis vom Auszug erhält; dies ermöglicht dem Gläubiger, kurzfristig zu reagieren und wahrt Klarheit über die Vertragspartner. • Energieversorgungsverträge als Sukzessivlieferverträge: Die Zahlungspflicht bemisst sich nach dem tatsächlichen Verbrauch und nicht allein nach der Ursprungsvereinbarung, weshalb der Auszug nicht automatisch künftige Verbindlichkeiten des Ausziehenden entfallen lässt. • Rechtsfolge im Streitfall: Die Beklagte zu 1) hat die Klägerin nicht über ihren Auszug informiert; deshalb haftet sie gesamtschuldnerisch für den noch offenen Betrag von 397,61 € sowie für die seit dem 24.02.2011 geschuldeten Zinsen gem. §§ 288 Abs.1, 291 BGB. • Prozessuales: Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie die Zulassung der Revision wurden getroffen, da die rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich: Die Beklagte zu 1) ist gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) zur Zahlung weiterer 397,61 € zuzüglich Zinsen seit dem 24.02.2011 verurteilt, weil § 1357 Abs.1 BGB Anwendung findet und ihr Auszug die Haftung nicht ohne Kenntnis des Gläubigers beendet. Die Beklagten tragen die ersteninstanzlichen Gerichtskosten als Gesamtschuldner; die Berufungskosten trägt die Beklagte zu 1). Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung betont, dass der Gläubiger nur durch positive Kenntnis vom Auszug des mitverpflichteten Ehegatten von dessen Haftung entbunden wird, sodass der Energielieferant vor unvorhersehbarem Wegfall eines Vertragspartners geschützt bleibt.