Urteil
6 O 32/11
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2012:0209.6O32.11.00
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Tenor
C2 wird verurteilt, an die Klägerin 19.676,29 EUR zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
C2 trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
C2 wird verurteilt, an die Klägerin 19.676,29 EUR zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. C2 trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist eine in Hagen ansässige Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. C2 zählte bis zum Wirksamwerden seiner Eigenkündigung zum 31.12.2008 zu den seinerzeit vier Partnern der Klägerin. Seit dem Ausscheiden des Beklagten führen die Parteien diverse Rechtsstreitigkeiten. Im hiesigen Streitfall verlangt die Klägerin von dem Beklagten in erster Linie die Zahlung von Schadensersatz, weil er bei der Abrechnung zweier von ihm bearbeiteter Mandate interne Gesellschafterpflichten verletzt habe. Mandat T – LG Bochum 1 O 347/06 = OLG Hamm 31 U 104/07 C2 war persönlicher Sachbearbeiter des Mandats T. Dieses Mandat hatte einen vermeintlichen Bereicherungsanspruch einer Frau T in Höhe von 103.236,54 EUR gegen die Sparkasse in Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung zum Gegenstand. Eine entsprechende vom hiesigen Beklagten vor dem Landgericht Bochum erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29.03.2007 abgewiesen; die dagegen vom hiesigen Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2008 zurückgewiesen. Für die Bearbeitung des Mandats T ist nach Berechnung der Klägerin ein Anwaltshonorar in Höhe von 7.855,31 EUR angefallen. C2 verzichtete indes gegenüber Frau T auf die Geltendmachung des Honorars. Des Weiteren veranlasste C2, dass die vom Landgericht Bochum mit 2.568,00 EUR und vom Oberlandesgericht Hamm mit 3.424,00 EUR gegen Frau T festgesetzten Gerichtskosten vom Geschäftskonto der Klägerin verauslagt wurden. Auch insoweit verzichtete C2 gegenüber Frau T auf eine Rückerstattung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der vom Beklagten erklärte Verzicht zwar im Außenverhältnis zu Frau T wirksam sei. Gleichwohl sei C2 wegen seines pflichtwidrigen Vorgehens im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, ihr den Gesamtbetrag von 13.847,31 EUR zu erstatten, denn C2 habe „heimlich in die Kasse gegriffen“ und dies auch in einem eigenen Aktenvermerk vom 09.07.2008 „gebeichtet“ (Bl. 56 d.A.). Mandate C C2 war außerdem persönlicher Sachbearbeiter der Frau C betreffenden Mandate. Auch ihr gegenüber verzichtete C2 darauf, ein Honorar zu verlangen. Nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät stellte die Klägerin der Mandantin C die vom Beklagten erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung: • Rechnung 09B01896 vom 22.09.2009 (Bl. 59 d.A.) 489,45 EUR (Mandat betreffend ordnungsbehördliche Verfügung wegen eingestürzter Mauer) • Rechnung 09B01895 vom 22.09.2009 (Bl. 58 d.A.) 489,45 EUR (Mandat betreffend Stileiche als Naturdenkmal) • Rechnung 10B00642 vom 07.04.2010 (Bl. 61 d.A.) 316,18 EUR (Mandat betreffend Nutzungsvereinbarung mit Eheleuten E) • Rechnung 10B00647 vom 07.04.2010 (Bl. 63 d.A.) 316,18 EUR (Mandat betreffend Mietstreitigkeit mit Frau F) • Gesamtbetrag 1.611,26 EUR Die entsprechende von der Klägerin gegen die Mandantin vor dem Amtsgericht Hagen (15 C 319/10) erhobene Honorarklage wurde mit Urteil vom 22.06.2011 abgewiesen, weil der hiesige C2 im Außenverhältnis einen wirksamen Honorarverzicht erklärt habe. Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr im Innenverhältnis auf Zahlung von 1.611,26 EUR in Anspruch. Im Übrigen beruft sich die Klägerin in zwei Fällen auf bereits zu ihren Gunsten ergangene Zahlungstitel und nimmt den Beklagten insoweit auf Ersatz vermeintlicher Zinsschäden in Anspruch: Vergleich LG Hagen – 4 O 256/09 Die Klägerin nahm den Beklagten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (4 O 256/09) auf Unterlassung der Fortführung von Anwaltsmandaten in Anspruch, die er ursprünglich bei der Klägerin bearbeitet hatte. Durch einen am 13.08.2009 protokollierten Vergleich trafen die Parteien Regelungen sowohl hinsichtlich des vereinbarten Wettbewerbsverbots als auch hinsichtlich etwaiger wechselseitiger finanzieller Ansprüche. C2 verpflichtete sich insbesondere, an die Klägerin 35.000,00 EUR zu zahlen in einer Raten von 20.000,00 EUR bis zum 30.09.2009 und in einer weiteren Rate von 15.000,00 EUR bis zum 31.03.2010. Tatsächlich zahlte C2 erst am 17.01.2011 einen Betrag von 35.299,50 EUR. Die Klägerin behauptet, dass ihr wegen der monatelang unterbliebenen Zahlung ein Zinsschaden entstanden sei. Sie habe während des Verzugszeitraums fortlaufend bei der Bank einen Kredit mit über 50.000,00 EUR in Anspruch genommen, der mit 11,25% zu verzinsen gewesen sei. Die Höhe des Zinsschadens soll sich belaufen auf 3.964,56 EUR . Urteil OLG Hamm 8 U 173/10 = LG Hagen 8 O 358/09 C2 war als Partner der Klägerin auch zuständig für die Bearbeitung von Mandaten, die eine in Berlin ansässige N GmbH betrafen. Es handelt sich dabei um eine Call-Center-Agentur, deren Geschäftsführerin zum damaligen Zeitpunkt die älteste Tochter des Beklagten – Frau T2 – war. Über das Vermögen der N GmbH war das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Prof. S zum Insolvenzverwalter bestellt worden. C2 meldete seinerzeit Honoraransprüche aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 276.722,60 EUR zur Insolvenztabelle an. Entsprechend der Insolvenzquote sollte ein Betrag von 34.590,32 EUR zur Auszahlung kommen. C2 traf mit dem Insolvenzverwalter die Vereinbarung, dass diese 34.590,32 EUR auf sein Privatkonto überwiesen wurden. C2 leitete diesen Betrag sodann an die N GmbH weiter, deren Liquidation letztlich verhindert werden konnte. C2 machte vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (8 O 358/09) eine Vollstreckungsgegenklage anhängig, mit der er sich gegen die Beitreibung der am 13.08.2009 vor der 4. Zivilkammer titulierten Vergleichssumme von 35.000,00 EUR wandte. In dem dortigen Rechtsstreit verlangte die Klägerin widerklagend die Erstattung der vom Beklagten auf seinem Privatkonto vereinnahmten Honorarzahlung von 34.590,32 EUR. Diesem Zahlungsantrag entsprechend verurteilte der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (8 U 173/10) den Beklagten am 18.05.2011, an die Klägerin 34.590,32 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010. Die Klägerin hat den titulierten Betrag durch Androhung der Zwangsvollstreckung am 25.10.2011 beigetrieben. Die Klägerin macht im hiesigen Streitfall einen Zinsschaden geltend, der ihr durch die verspätete Zahlung der 34.590,32 EUR entstanden sein soll. Sie behauptet, im Zeitraum 05.01.-15.07.2011 fortlaufend einen über den titulierten Betrag hinausgehenden Bankkredit mit Zinsen von 11,25% in Anspruch genommen zu haben. Durch die unterbliebene Zahlung der Urteilssumme sei ihr ein Zinsschaden von 3.241,77 EUR entstanden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.664,90 EUR zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von 11,25 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit (01.08.2011). C2 beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt wie folgt vor: Die Übernahme des Mandats T beruhe auf einem Auftrag eines Studienfreundes, des Rechtsanwalts T. Er – C2 – habe Rechtsanwalt T und dessen Ehefrau T vertreten sollen, um Ansprüche der Sparkasse Bochum abzuwehren. Insofern habe er mit Frau T vereinbart, dass nicht sie als weitgehend einkommenslose Kunsthistorikerin das Anwaltshonorar zahlen solle, sondern ihr Ehemann, sobald dieser wieder finanziell leistungsfähig sei. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, dass er – C2 – heimlich in die Kasse der Klägerin gegriffen habe. Hinsichtlich des Mandats C sei er zur Erklärung des Honorarverzichts ungeachtet des § 49b BRAO berechtigt gewesen. Dies habe er sich leisten können, weil er mit seiner Anwaltstätigkeit für die Klägerin sehr hohe Einnahmen erzielt habe, die über seiner Beteiligungsquote von 25% gelegen hätten. Außerdem habe zwischen ihm bzw. seiner Ehefrau und Frau C eine freundschaftliche Beziehung bestanden. Frau C habe ihm viele Mandate mit hohen Gegenstandswerten übertragen. Insofern habe er ihr gegenüber namens der Klägerin zugesagt, in „Kleinfällen“ kein Honorar zu berechnen. Im Übrigen bestreitet C2 die Höhe des von der Klägerin gegenüber Frau C im Nachhinein abgerechneten Honorars. Im Hinblick auf den mit Prozessvergleich LG Hagen – 4 O 256/09 – titulierten Betrag bestreitet C2, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2010 bis 15.07.2011 Bankkredit in Anspruch genommen hat. Auch die Höhe des behaupteten Zinsschadens wird bestritten. Hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von 34.590,32 EUR durch Urteil des OLG Hamm – 8 U 173/10 – geht C2 davon aus, dass die Entscheidung zu Unrecht ergangen sei. Das Honorar aus dem N GmbH habe ihm persönlich zugestanden. Auch wenn der titulierte Betrag mittlerweile von ihm an die Klägerin gezahlt worden sei, bestehe aus § 826 BGB ein Rückzahlungsanspruch. Er – C2 – sei nämlich seinerzeit von Rechtsanwalt Y zur Zahlung der 34.590,32 EUR genötigt worden, weil anderenfalls Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet worden wäre. Zusätzlich habe Rechtsanwalt Y ihn durch die Behauptung verunglimpft, er sei krankheitsbedingt nicht mehr zur Ausübung des Anwaltsberufs in der Lage; sämtliche Richter des Landgerichts Hagen würden ihn nicht mehr ernst nehmen. Letztlich habe er – C2 – einen finanziellen Schaden erlitten, weil er das vom Insolvenzverwalter ausgezahlte Honorar von 34.590,32 EUR einerseits an die N GmbH ausgekehrt und andererseits an die Klägerin gezahlt habe. Ein weiterer Schaden sei von Rechtsanwalt Y dadurch ausgelöst worden, dass er dem Insolvenzverwalter der N GmbH mitgeteilt habe, die Honorarzahlung auf sein – des Beklagten – Privatkonto widerspreche den Vereinbarungen. Durch diesen Vorwurf habe der Insolvenzverwalter die mit ihm – dem Beklagten – geführten Vergleichsverhandlungen abgebrochen und die N GmbH mit einem Abfindungsbetrag von 60.000,00 EUR belastet. Vor diesem Hintergrund beantragt C2 widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 34.590,32 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung (25.11.2011). Im Übrigen sei es treuwidrig, wenn die Klägerin zur Vollstreckung der Forderung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.05.2011 mehrere Zwangssicherungshypotheken jeweils in Höhe von 6.918,09 EUR zu Lasten seiner vier in Hagen gelegenen Grundstücke erwirkt habe. C2 hat deshalb mit Schriftsatz vom 08.12.2011, zugestellt am 15.12.2011 (Bl. 163 d. A.) angekündigt zu beantragen, die Klägerin zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der für sie eingetragenen Zwangssicherungshypotheken in Höhe von jeweils 6.918,09 EUR zu erteilen und die Löschung zu bewilligen und zwar in den Grundbüchern Hagen Bl., Hagen Blatt, Hagen Blatt sowie Hagen Blatt, diesen Antrag aber in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 zurückgenommen, nachdem von Klägerseite im Kammertermin eine Löschungsbewilligung vorgelegt wurde. C2 beantragt ferner hilfsweise widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab 01.01.2009 zu zahlen. Die Klägerin schulde ihm die Erstattung dieses Betrages, den er vorrangig hilfsweise zur Aufrechnung stellt und weiter hilfsweise zum Gegenstand der Widerklage macht, aus folgendem Grund: Anfang Dezember 2008 habe Rechtsanwalt Y als Partner der Klägerin erklärt, die Bank habe wegen der schlechten finanziellen Lage der Kanzlei eine Kreditsperre in Aussicht gestellt. Darauf habe er – C2 – sich in seinem letzten Monat als Partner der Kanzlei überobligationsmäßig bereit gefunden, eine Sondereinlage von 30.000,00 EUR in Form seines persönlichen Vergütungsanspruchs als Testamentvollstrecker in der Sache zu leisten, durch die der Lebensunterhalt der übrigen Partner sichergestellt worden sei. Die vermeintliche Androhung einer Kreditsperre habe sich aber im Nachhinein als wahrheitswidrig herausgestellt, so dass die Klägerin nach § 826 BGB zur Rückerstattung der 30.000,00 EUR verpflichtet sei. Im Übrigen führt C2 in einem nach der Kammersitzung vom 22.12.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 30.01.2012 aus, er werde in einem vor der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 9/11) geführten Rechtsstreit von der Erben- gemeinschaft Strack auf Rückerstattung des Testamentsvollstreckerhonorars in Anspruch genommen. Deshalb beantragt C2 weiter widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, ihn gegenüber P, sowie gegenüber der Erbengemeinschaft nach S und gegenüber dem Pfändungsgläubiger des Erbanteils S, Herrn B, X-Straße, 58119 Hagen, hinsichtlich der Gebühren Rückzahlungsansprüche in der Nachlasssache S aus Testamentsvoll- streckertätigkeit des Beklagten als Sachbearbeiter in der Praxis L, L & Partner bis zur Höhe von 30.000,00 EUR freizustellen. Dieser letztgenannte Widerklageantrag wurde der Klägerin bislang nicht förmlich zugestellt. Im Übrigen beantragt die Klägerin, die Widerklagen abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Vortrag hinsichtlich der Widerklage über den Betrag von 30.000,00 EUR entgegen. Es treffe nicht zu, dass C2 diese Summe im Dezember 2008 uneigennützig zum Wohle der Klägerin auf das Geschäftskonto überwiesen habe. Dieser Betrag sei vielmehr – was unbestritten ist – am 31.12.2008 als Honorarzahlung in der Nachlasssache Stracke auf ihrem Geschäftskonto eingegangen, nachdem C2 es am 29.12.2008 auf dem Briefbogen der Klägerin in Rechnung gestellt habe. Das Honorar aus der Nachlassache S habe der Klägerin nach der Regelung in § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages zugestanden. An der Abrechnung kurz vor dem Ausscheiden sei C2 interessiert gewesen, um insoweit noch an dem Gewinn der Kanzlei beteiligt werden zu können. Es sei auch keineswegs so gewesen, dass C2 von einem Partner der Klägerin zur Einzahlung im Sinne einer Sondereinlage aufgefordert worden sei. Vielmehr habe die Märkische Bank im November 2008 wegen einer zum Jahresende zu befürchtenden Überschreitung der Kreditlinie gebeten, keine Auszahlungen mehr zu tätigen. C2 könne sich auch über § 826 BGB nicht gegen die vom OLG Hamm titulierte dortige Widerklageforderung von 34.590,32 EUR wenden. Soweit sich C2 aus der gegen ihn titulierten Forderung eine Gewinnbeteiligung verspreche, stehe dem die Regelung unter Ziff. 6 des am 13.08.2009 vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen geschlossenen Vergleichs entgegen. Danach seien sämtliche Gewinnbezugsansprüche des Beklagten erledigt. Es stimme auch nicht, dass für die Beratung der N GmbH ursprünglich kein Honorar habe berechnet werden sollen. Auch ein entsprechendes alleiniges Einziehungsrecht des Beklagten habe nicht bestanden. Auch im Allgemeinen habe es keineswegs eine Vereinbarung gegeben, wonach jeder Partner der Sozietät über die Honorarberechnungen, die Honorarermäßigung bzw. einen Honorarerlass habe allein verfügen dürfen. Erst recht habe niemand das von ihm erarbeitete Honorar auf sein Konto ziehen dürfen. Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Das gilt auch hinsichtlich der zum Gegenstand der Kammersitzung gemachten Prozessakten Landgericht Hagen 4 O 256/09, Landgericht Bochum 1 O 347/06 und Amtsgericht Hagen 15 C 319/10. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. Die (Hilfs-) Widerklagen sind unbegründet bzw. bereits unzulässig. Die Klägerin ist an der Geltendmachung der hier anhängigen Zahlungsansprüche nicht durch den vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (4 O 256/09) am 13.08.2009 abgeschlossenen Vergleich gehindert. Aus dem Wortlaut dieses Vergleichs lässt sich – wie der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 18.05.2011 auf S. 32 zu Recht ausführt – keine umfassende Erledigungsklausel entnehmen. Zur inhaltlichen Berechtigung der streitgegenständlichen Ansprüche gilt im Einzelnen das Folgende: Ansprüche aus der Bearbeitung des Mandats T a) Anspruch auf Erstattung des Anwaltshonorars Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung des nicht abgerechneten Anwaltshonorars in Höhe von 7.855,31 EUR , weil der insoweit vom Beklagten im Außenverhältnis gegenüber der Mandantin T erklärte Honorarverzicht sich im Innenverhältnis zur Klägerin als Pflichtverletzung darstellt, die nicht nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag auszugleichen ist, sondern nach dem allgemeinen Schadensrecht (Rawert, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2011, § 114 Rnrn. 62ff). aa) Die Pflichten des Beklagten als Partner der Klägerin ergaben sich zum einen aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages vom 09.03.2001. Darin heißt es: § 8 1. Zur Führung der Geschäfte ist jeder Partner berechtigt und verpflichtet... 2. Die Geschäftsführungsbefugnis ist auf Handlungen beschränkt, die die selbständige Ausübung des freien Berufs oder der gewöhnliche Gang der Geschäfte mit sich bringt. Darüber hinausgehende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Parteien. § 10 1. Sämtliche Einkünfte der Partner aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte einschließlich sämtlicher Nebentätigkeiten und Ämter … sind Einkünfte der Partnerschaft. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einkünfte der Partner aus ihrer Notartätigkeit. Auch aus den gesetzlichen Regelungen in § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 1 und 2 HGB ergibt sich, dass sich die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters nur auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bezieht, während für darüber hinausgehende Handlungen ein Beschluss der übrigen Gesellschafter vorliegen muss. Zur Wahrnehmung der in diesem Sinne gewöhnlichen Geschäftsführung ist jeder Gesellschafter grundsätzlich gehalten, persönliche Interessen zurückzustellen und sich bietende Geschäftschancen eines Unternehmens für dieses zu nutzen. In diesem Sinne dürfen die Mitgesellschafter darauf vertrauen, dass der geschäftsführende Gesellschafter seine Tätigkeit dem Gesellschaftszweck widmet und sich uneigennützig für die gemeinsamen Ziele einsetzt (BGH WM 1985, S. 1444ff). Vor diesem Hintergrund stellt sich der vom Beklagten gegenüber Frau T erklärte Honorarverzicht bzw. die bereits anfängliche Abrede der Unentgeltlichkeit als Überschreitung der gewöhnlichen Geschäftsführung dar. Das unentgeltliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts ist im Verhältnis zu den übrigen Sozietätsmitglieder pflichtwidrig, weil diese Vorgehensweise nicht nur der im Gesellschaftsvertrag dokumentierten Gewinnerzielungsabsicht widerspricht, sondern auch dem Verbot der Gebührenunterschreitung in § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO (OLG Düsseldorf, Beschl. 24 U 161/06 vom 13.03.2007). Auch wenn die Regelungen in der BRAO keine unmittelbare Anwendung finden auf das Innenverhältnis einer Partnerschaftsgesellschaft, kann den Partnern der Klägerin jedenfalls nicht unterstellt werden, dass sie einen vom Beklagten zu vertretenden etwaigen Verstoß gegen Standesregeln stillschweigend hinzunehmen gedachten – noch dazu, wenn dieser sich gebührenmindernd auswirkt. In diesem Zusammenhang braucht auch nicht geklärt zu werden, ob der Gebührenverzicht hier ausnahmsweise standesrechtlich zulässig war, z.B. wegen der freundschaftlichen Verbundenheit des Beklagten mit Frau T oder wegen ihrer finanziellen Bedürftigkeit. Denn jedenfalls hätte das etwaige Vorliegen eines Ausnahmetatbestands mit den übrigen Mitgliedern der Partnerschaftsgesellschaft im Sinne einer gemeinsamen Beschlussfassung besprochen werden müssen. Eine solche Absprache war auch schon deshalb geboten, weil sich ein alternatives Vorgehen des Beklagten angeboten hätte: Er hätte entweder bei dem Landgericht Bochum einen Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Klage stellen können oder aber von der Erhebung einer Klage ohne Erfolgsaussichten absehen können, um seine Arbeitskraft der Wahrnehmung entgeltlicher Mandate zu widmen. Soweit C2 behauptet, in der Sozietät habe jeder Partner über Honorarermäßigung und Honorarerlass allein verfügen dürfen, fehlt es – wie durch Hinweisbeschluss der Kammer vom 22.12.2001 mitgeteilt – an einer näheren Darlegung einer vom Wortlaut des Gesellschaftsvertrages abweichenden Geschäftspraxis. Die vom Beklagten in den Raum gestellte Behauptung ist keiner Beweiserhebung zugänglich, weil die Vorfälle weder zeitlich noch inhaltlich konkretisiert werden. Die in dem Schriftsatz vom 30.01.2012 vorgetragene, offenbar auf einen Verstoß gegen die Abgabenordnung abzielende Behauptung, einzelne Partner hätten sich das Recht herausgenommen, Honorare bar von den Mandanten einzuziehen und sie nicht durch die Bücher fließen zu lassen, steht mit dem vom Beklagten praktizierten Honorarverzicht nicht in Zusammenhang. Insbesondere würde aber ein solchermaßen pflichtwidriges Verhalten eines Partners die übrigen nicht dazu berechtigen, ihre Pflichten ebenfalls außer acht zu lassen. bb) Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass er den Pflichtenverstoß entgegen § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten hatte. cc) Der vom Beklagten auszugleichende Schaden beläuft sich auf den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 7.855,31 EUR. Ausgehend von dem durch das Landgericht Bochum festgesetzten Streitwert von 103.236,54 EUR, der im hiesigen Rechtsstreit unstreitig ist, war die von der Klägerin in der Klageschrift vorgenommene Berechnung von Geschäfts-, Termins- und Verfahrensgebühren für zwei Instanzen aus sich heraus verständlich. Gleiches gilt für die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen, die die Klägerin zu Recht dreimal in Ansatz gebracht, nämlich für die außergerichtliche Tätigkeit, für die erstinstanzliche Tätigkeit und für die zweitinstanzliche Tätigkeit (vgl. Gerold/Schmidt RVG, 18. Aufl., Ziff. #####/#### Rnrn. 21f). Schließlich kann C2 auch nicht den Kostenanfall für zwei Verhandlungstermine mit Nichtwissen bestreiten, weil C2 bei diesen beiden Terminen vor dem Landgericht Bochum persönlich zugegen war. b) Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten Die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich auch auf die Erstattung der Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5.992,00 EUR . Zwar mag C2 „im gewöhnlichen Gang der Geschäfte“ (§ 8 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages) berechtigt gewesen sein, die angeforderten Gerichtskosten vom Geschäftskonto der Klägerin vorzustrecken. Allerdings verstieß der im Außenverhältnis zur Mandantin wirksame Verzicht auf die Rückerstattung auf die gesellschaftsinterne Treuepflicht, weil dadurch ohne Zustimmung der übrigen Partner das Gesellschaftsvermögen der Klägerin geschmälert wurde. Die Schadenshöhe ergibt sich aus den Kostenrechnungen des Landgerichts Bochum vom 30.04.2007 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.07.2007. Ansprüche aus der Bearbeitung des Mandats C C2 ist ferner gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin die auf das Mandat C entfallenden Honoraransprüche in Höhe von insgesamt 1.611,26 EUR zu erstatten. Auch die insoweit vom Beklagten geäußerten Verzichtserklärungen stellten jeweils eine Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten dar. Selbst wenn sich die einzelnen Honorarrechnungen mit 316,18 EUR bzw. 489,45 EUR eher im Bagatellbereich bewegten, lag eine nach den obigen Ausführungen erforderliche ausdrückliche Zustimmung für einen Honorarverzicht seitens der übrigen Partner nicht vor. Deshalb braucht auch der weiteren Behauptung des Beklagten nicht nachgegangen zu werden, er habe auf die hier streitgegenständlichen Honorare deshalb verzichten können, weil aus der Bearbeitung anderer Angelegenheiten für die Mandantin C genügend Gewinne erzielt worden seien. Die Vorstellung des Beklagten, in einer Rechtsanwaltskanzlei in der Größenordnung der Klägerin mit mehreren Partnern und Angestellten, könne auf die Einziehung kleinerer Honorarforderungen nach Belieben verzichtet werden, ist weder unter wirtschaftlichen noch unter standesrechtlichen Erwägungen nachzuvollziehen. Im Übrigen ist der vom Beklagten behauptete fortlaufende und damit nach seinem Verständnis „allgemein übliche“ Honorarverzicht im Verhältnis zur Mandantin C auch unbewiesen. Die Klägerin behauptet vielmehr, es habe dem üblichen Prozedere entsprochen, der Mandantin auch Kleinstrechnungen zu übersenden, die diese auch beglichen habe. Die Schadenshöhe von insgesamt 1.611,26 EUR ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Honorarrechnungen gegenüber Frau C, die von ihr am 22.09.2009 bzw. 07.04.2010 nacherstellt wurden. C2 ist nicht berechtigt, die darin jeweils abgerechnete Geschäftsgebühr nebst Dokumentenpauschale mit Nichtwissen zu bestreiten. Denn C2 war alleiniger Sachbearbeiter dieser Mandate, so dass er sich – auch ohne, dass ihm die Handakten vorliegen – dazu hätte erklären müssen, inwiefern die Gegenstandswerte unzutreffend sein sollen. Die konkrete Honorarberechnung ergibt sich dann aus den gesetzlichen Regelungen und ist für den Beklagten ebenso nachprüfbar wie für die Kammer. Zinsschaden aus dem Vergleich 4 O 256/09 Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 288 Abs. 4 BGB den weitergehenden (Zins-) Schaden in Höhe von 3.964,56 EUR ersetzt verlangen, der ihr daraus entstanden ist, dass C2 den mit Vergleich der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 13.08.2009 titulierten Betrag von 35.000,00 EUR nicht wie vereinbart zum 30.09.2009 i.H.v. 20.000,00 EUR und zum 31.03.2010 i.H.v. 15.000,00 EUR gezahlt hat, sondern erst zum 17.01.2011 i.H.v. 35.299,50 EUR. Bei der Klägerin, die sich wie ein Kaufmann wirtschaftlich am Rechtsverkehr beteiligt, spricht nach der Rechtsprechung (BGH NJW-RR 1991, S. 793 m.w.N.) eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie eingehende Beträge zur Rückführung von Bankverbindlichkeiten verwendet. Dass solche Bankverbindlichkeiten bestanden, hat die Klägerin durch Vorlage einer Originalbescheinigung der Bank vom 29.08.2011 bestätigt, wonach das Geschäftskonto Nr. 5055 600 700 seit dem 01.10.2010 fortlaufend einen mit 11,25% verzinslichen Sollstand von mehr als 50.000,00 EUR aufgewiesen habe. Dem ist C2 nicht durch einen substantiierten Vortrag entgegengetreten. Aus der von der Klägerin vorgelegten Forderungsaufstellung (Bl. 16 d.A.) ergibt sich, dass die Zinsen von 11,25% aus 20.000,00 EUR für den Zeitraum 01.10.2009 bis 17.01.2011 eine Summe von 2.918,75 EUR ausmachen und aus 15.000,00 EUR für den Zeitraum 01.04.2010 bis 17.01.2011 eine Summe von 1.345,31 EUR. Unter Berücksichtigung des vom Beklagten über 35.000,00 UR hinaus gezahlten Mehrbetrages von 299,50 EUR ergibt sich der insofern ausgeurteilte Betrag. Zinsschaden aus dem Urteil OLG Hamm 8 U 358/09 Soweit die Klägerin einen weitergehenden Zinsschaden darauf stützt, dass der durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ausgeurteilte Betrag von 34.590,92 EUR zwischen dem 05.01.2010 bis zum 15.07.2010 nicht gezahlt worden sei, konnte nicht der geltend gemachte Betrag von 3.241,77 EUR, sondern nur 253,16 EUR zugesprochen werden. Die von der Klägerin im Kammertermin vorgelegte Originalbescheinigung der Volksbank verhält sich über einen Überziehungskredit von „mehr als 50.000,00 EUR“, womit im streitgegenständlichen Zeitraum 2010 nicht ausschließbar auch nur 50.000,01 EUR gemeint gewesen sein könnten. Wenn man davon den unter abgehandelten seit 30.09.2009 fälligen Betrag von 35.000,00 EUR abzieht, bestand ab 05.01.2010 möglicherweise nur noch ein Kredit von 15.000,01 EUR, der dann insoweit durch die Urteilssumme von 34.590,92 EUR zurückgeführt worden wäre bis zum Eingang der weiteren unter abgehandelten 15.000,00 EUR am 01.03.2010. Ein Kreditzins von 11,25% auf ein Kapital von 15.000,01 EUR in der Zeit vom 05.01. bis 01.03.2010 (= 54 Tage aus 360 Tagen) ergibt gem. § 287 ZPO einen vom Beklagten auszugleichenden Betrag von 253,16 EUR. Hilfsaufrechnung und -widerklage wegen Nachlassverwaltervergütung Soweit C2 im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. der Hilfswiderklage die Klägerin auf Rückzahlung von 30.000,00 EUR in Anspruch nimmt, bleibt die Verteidigung des Beklagten ohne Erfolg. Nach seinem eigenen Vortrag will C2 die 30.000,00 EUR kurz vor seinem Ausscheiden als Sondereinlage auf das Geschäftskonto der Klägerin eingezahlt haben, wobei der eigentliche Zweck für diese überobligationsmäßige Zuwendung – nämlich die Abwendung einer Kreditsperre – nicht habe erreicht werden können, weil ein solches Ansinnen der Bank lediglich durch den Partner Rechtsanwalt Y vorgetäuscht worden sei. Bereits aus tatsächlichen Gründen ist ein Zusammenhang zwischen einer Täuschungs- oder Nötigungshandlung und der Einzahlung der 30.000,00 EUR nicht nachvollziehbar, weil die vermeintliche Äußerung über die Kreditsperre „Anfang Dezember 2008“ getätigt worden sein soll, während C2 die Einzahlung der 30.000,00 EUR erst zum 30.12.2008 veranlasste. Im Übrigen fehlt es aber im Hinblick auf diesen Vorwurf des deliktischen Fehlverhaltens – das der Klägerin ohnehin nur nach Maßgabe des § 31 BGB zuzurechnen wäre – an einem Beweisantritt des Beklagten, worauf mit Beschluss der Kammer vom 22.12.2011 hingewiesen wurde. Die Benennung von Mitarbeitern der Bank zu der Behauptung, es habe keine Kreditsperre gegeben, reicht dafür erkennbar nicht aus. Aber auch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus§ 812 BGB steht dem Beklagten kein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin zu. C2 hat die 30.000,00 EUR am 28.12.2008 als (Abschlags-) Honorar für seine Nachlassverwaltertätigkeit der Erbengemeinschaft S auf dem Briefbogen der Klägerin in Rechnung gestellt, diesen Betrag selbst aus dem Nachlass entnommen und am 31.12.2008 auf dem Geschäftskonto der Klägerin eingezahlt. Nun mag es sich entweder so verhalten, dass die Abrechnung durch den Beklagten rechtmäßig erfolgte – dann bestand aus Sicht der Klägerin ein Rechtsgrund, das Honorar zu vereinnahmen – oder aber die Abrechnung erfolgte widerrechtlich – dann stehen die 30.000,00 EUR nicht dem Beklagten zu, sondern der Erbengemeinschaft. Das davon abweichende Rechtsverständnis des Beklagten, die 30.000,00 EUR würden weder der Klägerin noch der Erbengemeinschaft, sondern ihm persönlich zustehen, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit lässt die Regelung in § 10 des Gesellschaftsvertrages keinen Zweifel, dass auch Honorare aus der Tätigkeit als Nachlassverwalter nicht persönlich vereinnahmt werden dürfen, sondern der Klägerin zustanden zur späteren Gewinnausschüttung. Ein davon abweichender Honorarverzicht seitens der übrigen Partner der Klägerin wird vom Beklagten nicht behauptet; erst recht ist dieser – anders als in dem Schriftsatz vom 30.01.2012 auf S. 2 unten ausgeführt – nicht „unstreitig“. Sollte allerdings der – neue – Vortrag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 30.01.2012 zutreffen, das Honorar betreffe eine Tätigkeit, die er als Nachlassverwalter noch vor der Gründung der Klägerin im Jahre 2001 ausgeübt habe, so hätte C2 die Honorarrechnung der Klägerin vom 28.12.2008 möglicherweise nicht aufsetzen und die Vergütung nicht auf deren Geschäftskonto einzahlen dürfen. Ein entsprechender Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ergäbe sich dann allerdings für die Erbengemeinschaft und nicht für den Beklagten. Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen der Erbengemeinschaft Soweit C2 im Zusammenhang mit etwaigen gegen ihn gerichteten Ansprüchen der Erbengemeinschaft S einen Freistellungsanspruch zum Gegenstand eines weiteren Widerklageantrags in dem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 30.01.2012 macht, brauchte die Kammer darüber keine Sachentscheidung zu treffen. Diese Widerklage ist unzulässig, weil Sachanträge vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen, um Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein zu können (BGH NJW 2000, S. 2512; BGH NJW-RR 1992, S. 1085). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung zur Einbeziehung der Entscheidung über die Widerklage war nicht gem. § 156 ZPO geboten. Der Gegenstand der vom Beklagten angestrebten Widerklage ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem vor der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen anhängigen Rechtsstreit der Erbengemeinschaft S gegen den Beklagten (9 O 9/11). Wollte man – auch – im hiesigen Rechtsstreit die Berechtigung etwaiger Ansprüche der Erbengemeinschaft trotz der anderweitigen Rechtshängigkeit prüfen, wäre damit eine Ausuferung des Prozessstoffs verbunden, die mit den am Schluss der Kammersitzung vom 22.12.2011 erteilten richterlichen Hinweisen zu einigen thematisch begrenzten Fragestellungen nicht im Zusammenhang steht. Rückzahlung der Urteilssumme von 34.590,32 EUR C2 kann von der Klägerin nicht die Rückerstattung der mittlerweile durch Androhung der Zwangsvollstreckung beigetriebenen 34.590,32 EUR verlangen. a) Zu der vom Beklagten angestrebten Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des 8. Zivilsenats vom 18.05.2011 mittels § 826 BGB kann es nur kommen, wenn die Verurteilung zur Zahlung der seinerzeitigen Widerklageforderung objektiv unrichtig war, die Klägerin dies wusste und die gleichwohl betriebene Zwangsvollstreckung aufgrund besonderer Umstände als missbräuchlich erscheint (so zusammenfassend Zöller-Vollkommer, 29. Aufl. 2012, ZPO Vor § 322 Rnr. 74 m.w.N.). Hier fehlt es bereits an einer objektiven Unrichtigkeit der Verurteilung: Diese beruhte nach den Urteilsgründen darauf, dass C2n die 34.590,32 EUR gem. § 667 BGB der Klägerin zu erstatten hatte, weil sie aus seiner anwaltlichen Tätigkeit für die N GmbH herrührte und der Klägerin zustand. Dem im hiesigen Rechtsstreit vorgetragenen Argument des Beklagten, er könne wenigstens eine Gewinnverrechnung verlangen, ist der 8. Zivilsenat bereits im Vorprozess unter Verweis auf Ziff. 6 des vor der 4. Zivilkammer abgeschlossenen Prozessvergleichs entgegen getreten (S. 33 des Urteilsumdrucks). Auch die Behauptung des Beklagten, es habe eine partnerschaftsinterne Vereinbarung gegeben, wonach ihm das auf die N GmbH entfallende Honorar persönlich zustehen soll, hat bereits den 8. Zivilsenat beschäftigt, denn insoweit wurde auf den fehlenden Beweisantritt des Beklagten hingewiesen (S. 31 des Urteilsumdrucks). Damit beruht das Senatsurteil allenfalls auf mangelhafter Prozessführung des Beklagten, was wiederum einem Ersatzanspruch aus § 826 BGB von vornherein entgegen steht (BGH NJW-RR 1988, S. 957ff). b) Soweit C2 die weitere Behauptung aufstellt, Herr Rechtsanwalt Y als Partner der Klägerin habe einen „Nötigungsdruck“ ausgeübt mit einer eventuellen Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung bzw. dieser habe wahrheitswidrig behauptet, C2 habe die 34.590,32 EUR „heimlich auf sein Konto gezogen“, bleibt die Rechtserheblichkeit dieses Vortrags der Kammer verborgen. Die Zahlungspflicht des Beklagten ergab sich aus dem Urteil des 8. Zivilsenats. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beitreibung der Urteilssumme treuwidrig zur Unzeit erfolgt ist, denn immerhin war die Zahlung der 34.590,32 EUR nach den Feststellungen des Senats bereits am 05.01.2010 fällig, während die Zahlung durch den Beklagten letztlich erst am 25.10.2011 erfolgte. Der Klägerin stehen Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB zu. Soweit sie einen höheren Zinssatz von 11,25% verlangt, ist ein Zinsschaden wegen der obigen Ausführungen zu Ziff. 4 der Urteilsgründe nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde nach § 709 S. 2 ZPO befunden.