Urteil
10 O 264/11
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erwerber eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks hat nicht ohne ausdrückliche oder schlüssige Mitübertragung einen Rückgewähranspruch gegen den Grundschuldgläubiger.
• Die Nichterwähnung eines Teilgrundstücks in späteren Zweckerklärungen begründet nicht ohne Weiteres eine Freigabe der Grundschuld, wenn die Zweckerklärungen insgesamt die Gesamtgrundschuld fortbestehen lassen.
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung kann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet werden, wenn die Belastung durch Leistung Dritter begründet wurde.
• Die Parteien können eine Freigabe nach Ziff. 1.6 der Zweckerklärung nur durch ein entsprechendes Verlangen herbeiführen; das bloße Weglassen in Formularzweckerklärungen reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Löschungsanspruch des Erwerbers gegen Grundschuldgläubiger ohne Mitübertragung oder Verlangen • Der Erwerber eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks hat nicht ohne ausdrückliche oder schlüssige Mitübertragung einen Rückgewähranspruch gegen den Grundschuldgläubiger. • Die Nichterwähnung eines Teilgrundstücks in späteren Zweckerklärungen begründet nicht ohne Weiteres eine Freigabe der Grundschuld, wenn die Zweckerklärungen insgesamt die Gesamtgrundschuld fortbestehen lassen. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung kann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet werden, wenn die Belastung durch Leistung Dritter begründet wurde. • Die Parteien können eine Freigabe nach Ziff. 1.6 der Zweckerklärung nur durch ein entsprechendes Verlangen herbeiführen; das bloße Weglassen in Formularzweckerklärungen reicht nicht. Die Klägerin erwarb ein unbebautes Teilgrundstück, das im Grundbuch mit einer zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Gesamtgrundschuld über ursprünglich 1,5 Mio. DM belastet war. Die Grundschuld war 2000 zur Sicherung eines Bauträgerdarlehens der Eigentümer L und L4 bestellt worden; später erfolgten mehrere Zweckerklärungen, die die Gesamtgrundschuld auch für weitere Kredite nutzbar erklärten. Das streitgegenständliche Flurstück war zuerst in der ursprünglichen Sicherungsvereinbarung genannt; in späteren Zweckerklärungen wurde es teils anders belegt oder nicht ausdrücklich aufgezählt. Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Löschungsbewilligung mit der Behauptung, das Flurstück sei faktisch freigegeben bzw. die Beklagte sei übersichert. Die Beklagte verweigerte die Löschung und führte an, die Grundschuld sei weiterhin erforderlich und das Flurstück sei nicht freigegeben worden. Der Kläger stützte seinen Löschungsanspruch auf eigenes Recht, auf ungerechtfertigte Bereicherung und auf eine Abtretung von Rechten der ehemaligen Eigentümer. • Kein Anspruch des Klägers aus eigenem Recht: Beim Erwerb eines belasteten Grundstücks geht ein Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers nicht ohne Weiteres auf den Erwerber über; eine Mitübertragung ist nicht nachgewiesen. • Kein Bereicherungsanspruch (§ 812 I BGB): Die Belastung des Grundstücks beruht auf Leistungen der früheren Eigentümer, nicht auf einer Leistung des Klägers; eine Eingriffskondiktion liegt nicht vor. • Abtretungsprüfen: Die zwischen Kläger und den früheren Eigentümern geschlossene Vereinbarung kann als Abtretung ausgelegt werden, greift aber ins Leere, weil den früheren Eigentümern selbst kein durchsetzbarer Löschungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. • Auslegung der Zweckerklärungen: Aus den späteren Zweckerklärungen ergibt sich keine Freigabe des streitgegenständlichen Flurstücks; teils erfolgten Verwechslungen bei der Flurstücksangabe, teils wurde die Gesamtgrundschuld ausdrücklich weitergehalten. • Verlangen nach Freigabe erforderlich: Ziffer 1.6 der Zweckerklärungen bindet die Bank nur auf entsprechendes Verlangen zur Freigabe; ein solches Verlangen der ehemaligen Eigentümer ist nicht vorgetragen. • Sicherungszweck nicht weggefallen: Selbst wenn ursprüngliche Darlehen getilgt worden wären, begründen spätere Kreditgewährungen und die fortbestehende Verwendung der Gesamtgrundschuld als Sicherheit, dass der Sicherungszweck weiterhin besteht. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises einer Freigabe, Mitübertragung oder Wegfall des Sicherungsbedarfs besteht kein Löschungsanspruch; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung. Entscheidend ist, dass der Erwerb des belasteten Grundstücks nicht automatisch den früheren Rückgewähranspruch überträgt und dass die Beklagte die Gesamtgrundschuld durch die späteren Zweckerklärungen und fortgesetzte Kreditgewährungen nicht aufgegeben hat. Soweit eine Abtretung behauptet wurde, fehlt es an einem durchsetzbaren Anspruch der Abtretenden gegen die Beklagte. Zudem ist kein Verlangen nach Freigabe gemäß den Zweckerklärungen nachgewiesen und der Sicherungszweck ist durch weitere Kreditgewährungen konkretisiert worden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.