OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 282/11

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2012:0404.8O282.11.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt mit ihrer am 31.08.2011 bei Gericht eingegangenen Klage Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen einer von ihr behaupteten fehlerhaften Anlageberatung des Zedenten T zu einer Beteiligung an der Q H & Co. KG durch die Beklagte. 3 Bei diesem Beteiligungsmodell handelt es sich um einen Medienfond, der von der M H aus N herausgegeben wurde. Gegenstand der Fondsgesellschaft war und ist die Produktion einer noch nicht bestimmten Anzahl von Folgen aus mehreren TV-Serien der Reihen "-------" und "------", die über Lizenzverträge vermarktet werden sollen. Diesbezüglich sind zwischen der Fondsgesellschaft und der C2 zwei Schuldübernahmeverträge abgeschlossen worden, die die Zahlung der festen Lizenzraten und der festen Abschlusszahlung absichert. Die Anleger erwarben über die C H als Treuhandkommanditistin eine indirekte Beteiligung, die sich obligatorisch zu 54,9 % aus Bar-Eigenmitteln und 45,1 % aus einer persönlichen, fremdfinanzierten Anteilsfinanzierung zusammensetzte. Die Fremdfinanzierung erfolgte bei der DSL-C2, die aufgrund der Abtretung des Auszahlungsanspruches unmittelbar an die Fondsgesellschaft auszahlte. 4 Am 09.11.2005 führte der Ehemann der Klägerin mit dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen T2, ein Beratungsgespräch und zeichnete am selben Tage zwei Beteiligungen an der streitgegenständlichen Fondgesellschaft über 250.000 € und 350.000 €, die entsprechend der obligatorischen Zusammensetzung zu 45,1 %, mithin 157.850,00 € und 112.750,000 €, über die C2 finanziert wurden. Mit Wirkung zum 10.11.2005 ist der Zedent der Fondgesellschaft beigetreten. 5 Bereits zuvor hat der Zedent – allein bei der Beklagten – mehrere weitere geschlossene Beteiligungen erworben, namentlich am 10.02.2004 über 200.000 US-Dollar in den geschlossenen Dr. O. 101, am 02.07.2004 über 100.000 US-Dollar in den geschlossenen III, am 21.04.2005 über 50.000 Euro in den geschlossenen Fond I und am 26.05.2005 über 200.000 US-Dollar in den geschlossenen xxx. 6 Auch nach dem hier streitgegenständlichen Vertragsabschluss erwarb der Zedent weitere geschlossene Beteiligungen, namentlich am 28.03.2007 über 75.000 € in den , am 15.05.2007 über 100.000,00 US-Dollar in den " " und am 09.11.2007 über 100.000,00 US-Dollar in den Infrastrukturgesellschaft Nr. 5. 7 Der Zedent erhielt aus seiner Beteiligung im Jahr 2006 eine Ausschüttung in Höhe von 0,22 % über 1.320,00 EUR. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beratung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Sie behauptet, der Zedent habe in erster Linie eine Kapitalanlage zur Altersvorsorge begehrt. Der Berater, Herr T2, habe dem Zedenten insofern den Medienfonds als sichere Investitionen zur Altersvorsorge und langfristigen Steuerersparnis angetragen. Der Zedent verfüge über keine spezifischen Fachkenntnisse im Bereich von Medienfonds-Konstruktionen, was dem Berater auch mitgeteilt worden sei. Entgegen der Erklärung des Zedenten, er sei nicht bereit, zur Erlangung einer erhöhten Rendite wurden Verlustrisiken einzugehen, habe der Berater gleichwohl die Beteiligung an dem Medienfonds angeraten und erklärt, diese sei für die Anlageziele des Zedenten bestens geeignet. Im Kern wirft die Klägerin der Beklagten folgende Pflichtverletzungen vor: 9 Die Beklagte habe den Zedenten nicht über erhaltende Rückvergütungen aufgeklärt. Sie habe für die erfolgreiche Beratung und Vermittlung Rückvergütungen in Höhe von mindestens 11 % der Zeichnungssumme erhalten. Die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Medienfonds sei für die Anlageziele des Zedenten nicht geeignet. Die Beklagte habe den Zedenten auch nicht auf ein mögliches Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 AGB hingewiesen. Der Zedent sei auch nicht über das Totalausfallrisiko aufgeklärt worden. Der Zedent sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er vor der Eintragung in das Handelsregister wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet. Auch über die Nachhaftung des Zedenten beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sei der Zedent nicht aufgeklärt worden. Dem Zedenten sei auch nicht die eingeschränkte Fungibilität (Veräußerbarkeit) mitgeteilt worden. Der Zedent sei auch nicht über die drohende Rückforderung von Steuervorteilen aufgeklärt worden, da die Bayerische Finanzverwaltung beabsichtige, die Steuervorteile, die die Anleger erhalten haben, wieder abzuerkennen. Zuletzt sei der Zedent nicht darüber aufgeklärt worden, dass er hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten mit seinem privaten Vermögen haftet, auf negativer Leverage-Effekt). 10 Die vorgenannten Aufklärung- und Pflichtverletzungen der Beklagten seien auch für den Schaden kausal geworden. Die Klägerin meint, für sie streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach davon auszugehen sei, dass der Zedent bei ordnungsgemäßer Beratung die streitgegenständliche Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. 11 Insofern sei die Klägerin im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Zedent die Anlageentscheidung nicht abgeschlossen hätte. Danach sei ihr der geltend gemachte Schaden entstanden. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, 14 an sie 329.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 zu zahlen, den Ehemann der Klägerin, den Zeugen T, von sämtlichen Verpflichtungen aus den mit der C2, ein Geschäftsbereich der Q2 AG, geschlossenen Darlehensverträgen vom 09.11.2005 (Darlehensvertrag Nr. #####/####, laufende Nr. ###### und ########) freizustellen; jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen T, gehaltenen Anteile an der Q H & Co. KG. An sie Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 329.400,00 Euro seit dem 19.12.2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 zu zahlen, festzustellen, 15 dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens, insbesondere aller weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteile verpflichtet ist, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Ehemanns der Klägerin, des Zeugen T, an der Q H & Co. KG resultieren, mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommensteuer, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der von dem Zeugen T gehaltenen Anteile an der Q H & Co. KG in Annahmeverzug befindet. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Hilfsweise beantragt die Beklagte, 19 festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, bis spätestens drei Jahre nach Erhalt der Schadensersatzleistung der Beklagten eine Steuererklärung des Zedenten und den darauf ergehenden Steuerbescheide einzureichen und der Beklagten die den Zedenten aus den Beteiligungen an dem Fonds III dauerhaft verbleibenden Steuervorteile spätestens ein Jahr später offenzulegen, die Richtigkeit an Eides statt zu erklären und diese an die Beklagte auszukehren. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Widerklage abzuweisen. 22 Die Beklagte behauptet, der Zedent verfüge über erhebliche und einschlägige Erfahrungen, auch im Bereich der geschlossenen Beteiligungen. Die hier streitgegenständliche Kapitalanlage sei primär steuerlich motiviert gewesen und der Zedent habe eine "unternehmerische" Anlageform begehrt. 23 Der Zedent, der zum damaligen Zeitpunkt über ein Bruttovermögen in Höhe von etwa 15 Million € verfügte, habe im Jahr 2005 Einkünfte i.H.v. 700.000 € erwartet. Wegen der zu erwartenden Steuerlast habe er eine steuersparende Kapitalanlage gewünscht. Diesbezüglich sei er bereits im Herbst 2005 auf die Beklagte zugekommen und habe dort mit dem Zeugen T2 ein erstes Gespräch über die Möglichkeiten der Vermeidung einer erheblichen Steuernachzahlung geführt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei dem Zedenten die streitgegenständliche Beteiligung vorgestellt worden, mit der im Jahr des Beitritts eine hohe Verlustzuweisung zu erzielen gewesen sei. Da bereits die Probleme der steuerlichen Behandlung solcher Investitionen durch die Finanzverwaltung bekannt waren, war an den Gesprächen auch der Steuerberater des Zedenten, Herr T3, beteiligt und in die Entscheidungsfindung eingebunden. Insofern habe es mehrere Gespräche gegeben, wobei den Zedenten von der Beklagten auch ein weiteres Medienfondsangebot der I-Leasing vorgestellt worden sei. Er habe auch den Beteiligungsprospekt zu diesem Zeitpunkt erhalten und sich auch insbesondere bei anderen Anbietern nach anderen Anlagemöglichkeiten erkundigt. 24 Dem Zedenten seien auch die Vergütungssysteme, insbesondere dass die Beklagte für die Vermittlung geschlossener Beteiligungen Vergütungen erhält, hinreichend bekannt, da er bereits mehrfach Rabatte auf das anfallende Agio ausgehandelt habe. Der Zedent habe den Emissionsprospekt mit sämtlichen Informationen und Hinweisen ausgehändigt bekommen, in dem über sämtliche Risiken aufgeklärt würde. Der Prospekt sei dem Zedenten und seinem Steuerberater zur Prüfung rechtzeitig übergeben worden. Zudem sei der Zedent von dem Zeugen T2 ausführlich über sämtliche bestehende Risiken aufgeklärt worden. Insofern belege die Dokumentation zum Beratungsgespräch (Anl. KE2), das über die steuerlichen Risiken durch die geplante Einführung des § 15b EStG, allgemeine Rechtsänderungsrisiken und die Risiken gemäß Emissionsprospekt (allgemein, wirtschaftlich, steuerlich) aufgeklärt worden sei. Insoweit sei der Zedent auch anlagegerecht beraten worden, da der Zedent nach dem Protokoll des Beratungsgespräches eine risikobewusste und unternehmerische Anlegermentalität angab. 25 Zu den einzelnen Vorwürfen von Pflichtverletzungen verweist die Beklagte ausführlich auf die jeweiligen Hinweise und Erläuterungen in dem Emissionsprospekt wie folgt: 26 Hinsichtlich der Haftungsrisikos i.S.d. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB befänden sich bereits in den Beitrittserklärungen hinreichende und zutreffende Hinweise und Erläuterungen, die zudem auch auf Seite 20 und ebenfalls auf den Seiten 12, 16, 20 und 51 des Prospekts enthalten seien. Über das Totalausfallrisiko werde auf Seite 21 des Prospekts mit dem Hinweis "Totalverlust Baranteil" deutlich hingewiesen. Das Haftungsrisiko der Anleger vor der Eintragung in das Handelsregister sowie das Nachhaftungsrisiko beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sei deutlich und hinreichend auf Seite 20 des Prospekts dargestellt. Über die eingeschränkte Fungibilität der Anlage werde auf Seite 21 des Prospekts unter der eigenen Überschrift "Fungibilität" deutlich aufgeklärt. Zudem enthielten die Seiten 11, 12, 13, 18 und 21 des Prospekts hinreichende Hinweise auf die eingeschränkte Fungibilität. Die eventuelle Rückforderung von Steuervorteilen aufgrund der gesetzgeberischen, steuerrechtlichen Vorhaben sei auf Seite 10 des Prospekts dargestellt, zudem auch auf den Seiten 15, 18, 56ff. und 67 des Prospekts. Letztlich sei dieses Risiko auch im Protokoll des Beratungsgesprächs ausdrücklich erwähnt. Über den sogenannten negativer Leverage-Effekt weise das Prospekt auf den Seiten 17 und 21 hinreichende Erläuterungen auf. 27 Hinsichtlich der Rückvergütung behauptet die Beklagte, sie habe lediglich eine Vertriebsprovision i.H.v. 3,98 % erhalten. Diese Provision sei keine Rückvergütung im Sinne der Kick-Back-Rechtsprechung. Diese sei auch nicht seitens der Fondsgesellschaft geleistet worden, sondern von der X AG. Daher fehle es schon an dem Merkmal der Mittelherkunft, da die Provision nicht aus Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren erfolgt sei. Es handele sich daher hier ausschließlich um innen Provisionen, die von den Rückvergütungen strikt zu differenzieren seien. Solche aufklärungbedürftige Rückvergütungen lägen nur vor, wenn Teile der Beträge, die nach dem Erkenntnishorizont des Kunden an die Fondsgesellschaft fließen sollen, hinter dem Rücken des Kunden wieder an die C2 zurückfließen. So läge der Fall hier jedoch nicht, da die Provisionen von der X AG gezahlt wurden. Insofern ermangele es auch dem Merkmal des Zahlungsstroms. 28 Hilfsweise bestreitet die Beklagte die Kausalität und ein Verschulden bezüglich der behaupteten Pflichtverletzungen. Zudem sei dem Zedenten kein wirtschaftlicher Schaden entstanden; Ein solcher sei auch nicht zu befürchten. Beklagte bestreitet insofern einen eingetretenen Schaden mit Nichtwissen. Die von der Klägerin angeführte Aberkennung der Verlustzuweisung durch die bayerische Finanzverwaltung drohe nicht (mehr). Denn nach der inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Finanzgerichts N vom 08.04.2011, Az. 1 K #####/####, sei von einer Aberkennung der Verlustzuweisung nicht mehr auszugehen. Auch der von der Klägerin bezüglich des Zinsantrages behauptete entgangene Gewinn wird von der Beklagten bestritten. 29 Letztlich erhebt die Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung. 30 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe 32 I. 33 Die zulässige Klage ist unbegründet. 34 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Vertragspflichten aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. 35 Die Beklagte hat gegen keine aus dem zwischen dem Zedenten und der Beklagten zustandegekommenen Beratungsvertrag herrührende Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen. 36 1. 37 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGHZ 123, 126). 38 Die Klägerin trägt vor, dass die streitgegenständliche Kapitalanlage zum Zwecke der Alterssicherung erfolgen sollte. Bei einer Anlage zur Alterssicherung darf der Anlageberater keine risikoreichen Anlagen empfehlen (Palandt/H2, § 280 Rn. 48 mwN), wobei der hier streitgegenständliche Medienfonds unstreitig eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko darstellt, die hierzu nicht geeignet wäre. Allerdings trägt die Beklagte detailliert und in wesentlichen Bereichen unbestritten vor, der Zedent habe zum damaligen Zeitpunkt über ein Bruttovermögen in Höhe von etwa 15 Million € verfügt und im Jahr 2005 Einkünfte i.H.v. 700.000 € erwartet. Deswegen habe er mit einer deutlichen steuerlichen Belastung gerechnet und – das ist streitig - eine steuersparende Kapitalanlage gewünscht. Noch weit vor der Anlageentscheidung sei dem Zedenten die streitgegenständliche Beteiligung vorgestellt worden, mit der im Jahr des Beitritts eine hohe Verlustzuweisung zu erzielen gewesen sei. Da bereits die Probleme der steuerlichen Behandlung solcher Investitionen durch die Finanzverwaltung bekannt waren, sei an den Gesprächen auch der Steuerberater des Zedenten, Herr T3, beteiligt und in die Entscheidungsfindung eingebunden gewesen, was die Klägerin lediglich für den Termin vom 09.11.2005 bestreitet; die generelle Einbindung des Steuerberaters stellt die Klägerin nicht hinreichend in Abrede. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die pauschale Wiederholung der Behauptung der Klägerin, die Anlage habe der Altersvorsorge gedient, nicht für ausreichend, um dem substantiierten Vortrag der Beklagten entgegenzutreten. Insoweit spricht bereits gegen eine primär alterssichernde Anlageintention, dass der Zedent – insoweit unstreitig – auch nach der hier streitgegenständlichen Kapitalanlage weitere geschlossene Beteiligungen in nicht unerheblichem Umfang erwarb. Zudem spricht auch gegen eine in erster Linie alterssichernde Anlageabsicht, dass der Zedent – ebenfalls unstreitig – über ein derart bemerkenswertes Kapitalvermögen verfügt, bei dem eine Kapitalanlage zur Altersvorsorge zumindest nicht offensichtlich auf der Hand liegt. Vielmehr spricht für ein primär steuerlich motiviertes Anlageinteresse, dass nach der – von dem Zedenten unterzeichneten – Dokumentation des Beratungsgesprächs vom 09.11.2005 als Anlageziele eine breite Vermögensdiversifikation, eine risikobewusste und unternehmerische Anlage und ein langfristiger Charakter der Anlage dokumentiert sind. Insoweit streitet für die Inhalte der Dokumentation des Beratungsgesprächs die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Auch die – nicht hinreichend bestrittene – Einbindung des Steuerberaters des Zedenten, Herrn T3, an der Anlageentscheidung sowie die unbestritten gebliebenen sehr hohen Einkünfte des Zedenten im Jahr 2005 belegen vielmehr eine originär steuerlich motivierte Anlageentscheidung. 39 Vor diesem Gesamthintergrund ist die reine Behauptung der Klägerin, der Zedent habe in erster Linie eine Anlage zur Altersvorsorge begehrt, nicht ausreichend, um den diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beklagten entgegenzutreten. Insoweit hätte es einer substantiierten Darlegung der Klägerin bedurft, warum die Inhalte der Dokumentation zum Beratungsgespräch unrichtig, aus welchen Motiven die späteren weiteren Anlagen in geschlossenen Beteiligungen und die Einbindung des Steuerberaters erfolgt sein sollten. 40 2. 41 Im Übrigen hat die Beklagte den Zedenten – ungeachtet etwaig bestehender Vorerfahrungen mit geschlossenen Fonds – hinreichend aufgeklärt. 42 a) 43 Der Anlageberater muss insoweit über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig aufklären (Palandt/H2, § 280 Rn. 49 mwN). Dabei muss die Information nicht zwingend mündlich erfolgen, sie kann vielmehr auch in der Übergabe eines Anlageprospektes bestehen, der Struktur und Risiken der Kapitalanlage erläutert. Besteht die Beratung des Anlegers nur aus dem Hinweis und in der Übergabe des Prospektes, muss dieses rechtzeitig erfolgt sein (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 12. 7. 2007 – III ZR 145/06). Erfolgt jedoch die Beratung des Anlegers inhaltlich anhand des wesentlichen Prospektinhaltes, haften weder die Prospektverantwortlichen noch der Berater, sofern der Prospekt richtig ist; ist er unrichtig, haften alle Beteiligten, ohne dass es auf die Übergabe des Prospektes ankommt (vgl. OLG N, Beschluss vom 24.05.2011 - 19 U 690/11 m.V.a. BGH, Urt. v. 3. 12. 2007 – II ZR 21/06). 44 Die Beklagte hat insofern vorgetragen, die Beratung sei anhand des Emmissionsprospektes erfolgt. Insoweit ist jedenfalls unstreitig, dass der Zedent das Emmissionsprospekt noch vor der Zeichnung der Beteiligung erhalten hat. Lediglich der genaue Zeitpunkt der Übergabe bzw. die Rechtzeitigkeit ist zwischen den Parteien streitig. Darauf kommt es jedoch nach dem Vorgenannten – ungeachtet des Umstandes, dass der Zedent den rechtzeitigen Empfang und die inhaltliche Kenntnis des Prospektes mehrfach in den Zeichnungsanträgen durch seine Unterschrift bestätigt hat – nicht an. Denn mangels hinreichend abweichenden Vortrags steht für die Kammer fest, dass die Beratung der Beklagten anhand des Langprospektes erfolgt ist, dessen wesentliche Aussagen, insbesondere zu den Risiken der Anlage und den anfallenden Vertriebsprovisionen, vom Berater dargestellt wurden. Die Klägerin ist dem Vortrag, die Beratung sei anhand des Prospektes erfolgt, nicht hinreichend entgegengetreten. Sie hat insofern lediglich behauptet, der Prospekt sei nicht rechtzeitig übergeben worden, und die Auffassung vertreten, der Zedent sei zur Lektüre des Prospektes auch nicht verpflichtet gewesen. Damit hat sie aber die Behauptung der Beklagten, die Beratung sei anhand des Prospektes erfolgt, nicht hinreichend bestritten. 45 Der Prospekt erweist sich nach Ansicht der Kammer als inhaltlich zutreffend, verständlich und ausführlich. Der Emissionsprospekt enthält an verschiedenen Stellen deutliche auch für den Laien verständliche Hinweise auf die spezifischen Risiken eines geschlossenen Medienfonds. Ungeachtet dessen, dass nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall bei dem Zedenten ein deutlich herabgesetztes Aufklärungsbedürfnis zu den typischen Risiken geschlossenen Anlagefonds bestand, was sich einerseits in dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag einer 8jährigen Erfahrung mit geschlossenen Fonds und der – insoweit unstreitigen – erheblichen vorvertraglichen Beteiligung des Zedenten an anderen geschlossenen Immobilien- und Schiffsfonds niederschlägt, erachtet die Kammer die Hinweise in dem Prospekt auch für einen Laien als durchaus verständlich und ausreichend. Für den Zedenten wäre insofern zusätzlich zu berücksichtigen gewesen, dass die wesentlichen Risiken, wie ein erhöhtes Renditerisiko und die eingeschränkte Fungabilität, allen geschlossenen Fonds immanent ist und der diesbezüglich durch seine vorherigen, anderen Anlageentscheidungen hinreichend versiert ist. 46 Im Einzelnen ergeben sich aus dem Prospekt die folgenden, nach Auffassung der Kammer hinreichenden und deutlich verständlichen Hinweise: 47 aa) Haftung der Gesellschafter, §§ 159ff., 172 Abs. 4 Satz 1, 176 Abs. 2 HGB 48 Der Emissionsprospekt enthält auf S. 20 unter Ziff. 2c) "Rechtliche Risiken" unter dem gesonderten Punkt "Haftung" eine ausführliche Aufklärung über die gesetzlichen Regelungen der §§ 159ff., 172 Abs. 4 und 176 Abs. 2 HGB. 49 So ist das Wiederaufleben der Haftung für den Fall der Einlagenrückgewähr (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB) im dritten Absatz ausdrücklich erwähnt. Dort heißt es: 50 "Entnimmt oder erhält ein Kommanditist Ausschüttungen, die sein Kapitalkonto unter dem Betrag seiner Hafteinlagen sinken lassen, so lebt seine unmittelbare Haftung im gleichen Maße bis zur Höhe seiner Hafteinlagen wieder auf, § 172 Abs. 4 HGB. Der Anleger kann in diesem Fall unmittelbar von einem Gläubiger der Fondsgesellschaft oder im Wege des Rückgriffs auch von der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen werden." 51 Die Hinweise werden auf Seite 51 des Prospekts noch einmal wiederholt. 52 Die Haftung des Treugebers bei einer Direktbeteiligung zwischen seinem Beitritt und der Eintragung im Handelsregister ist im vierten Absatz ausführlich dargestellt. Dort heißt es: 53 "Wünscht ein Treugeber […] eine direkte Beteiligung als Kommanditist der Fondsgesellschaft, kann er im Zeitraum zwischen seinem Eintritt als Direktkommanditist und der Eintragung ins Handelsregister gemäß § 176 Abs. 2 HGB unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften." 54 Letztlich ist auch die Nachhaftung der Gesellschafter hinreichend im letzten Absatz dargestellt. Dort wird unter Verweis auf die §§ 159ff. HGB erläutert, dass die Gesellschafter noch für fünf Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft oder ihrem Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. 55 bb) Totalausfallrisiko und persönlich unbeschränkte Haftung für die Anteilsfinanzierung 56 Auch insoweit erhält der Emissionsprospekt an verschiedenen Stellen deutliche Hinweise auf die bestehenden wirtschaftlichen Risiken. So ist im Hinblick auf das Totalausfallrisiko auf S. 16 unter Ziff. 2a) "Wirtschaftliche Risiken" unter dem gesonderten Punkt "Verwertung der Produktion" eine deutlicher Hinweis zum Totalausfall enthalten. Dort heißt es: 57 "Auch ein Totalverlust der Einlage kann nicht ausgeschlossen werden". 58 Auf Seite 17 findet sich ferner unter dem Punkt "Abzugsbeträge" der Hinweis, dass dem Anleger "in diesem Umfang […] ein Verlustrisiko seiner Einlage" droht. Ferner ist zu den Punkt "Außerordentliche Vertragsbeendigung" im letzten Satz des vierten Absatzes deutlich folgender Hinweis enthalten: 59 "Insoweit droht dem Anleger der Verlust seines Baranteils". 60 Darüberhinaus ist auf Seite 21 im letzten Satz zum Thema "Anteilsfinanzierung/Darlehen der C2" ganz deutlich und unmissverständlich auf das Totalausfallrisiko und den negativen Leverage-Effekt hingewiesen worden, in dem es dort heißt: 61 "Damit ist neben dem Totalverlust des Baranteils die volle Inanspruchnahme aus dem Darlehen möglich." 62 cc) eingeschränkte Fungibilität 63 Abgesehen davon, dass bei dem Zedenten, der immerhin laut der Dokumentation zum Beratungsgespräch eine achtjährige Erfahrung mit geschlossenen Beteiligungen angegeben hat, die eingeschränkte Fungibilität, die im Grundsatz allen geschlossenen Beteiligungen immanent ist, hinreichend bekannt sein dürfte, enthält auch hierzu der Prospekt hinreichende Angaben. So findet sich auf Seite 21 des Prospekts ein eigener Abschnitt zur Fungibilität, der die nur bedingte Veräußerbarkeit der Beteiligungen hinreichend und verständlich wiedergibt. Dort heißt es: 64 "Die Möglichkeiten zur Verfügung über Gesellschaftsanteile sind sowohl gesellschaftsvertraglich (§ 20 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgeselllschaft) als auch faktisch eingeschränkt, da kein geregelter Markt ähnlich einer Wertpapierbörse für Beteiligungen wie hier angeboten besteht. Dies kann dazu führen, dass der Anleger selbst bei Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur rechtsgeschäftlichen Verfügung über die Beteiligung keinen Erwerber für die Beteiligung findet. 65 dd) eventuelle Rückforderung von Steuervorteilen 66 Insoweit ergibt sich schon bereits aus der Dokumentation zum Beratungsgespräch, dass auch die steuerlichen Risiken durch die geplante Einführung des § 15b EStG – und damit der beabsichtigten gesetzgeberischen Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen – im Rahmen der Anlageberatung deutlich hingewiesen wurde. 67 Aber auch im Prospekt selbst sind die steuerlichen Grundlagen ausführlich und umfänglich erörtert worden. Auch dort finden sich zahlreiche Hinweise auf das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zur Einfügung eines neuen § 15b EStG. Unter anderem heißt es beispielsweise auf Seite 10 letzter Absatz: 68 "Die derzeit als Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorliegende Einfügung eines neuen § 15b EStG kann erhebliche Auswirkungen auf die steuerlichen Ergebnisse der Anleger haben (vgl. Abschnitt 2 "Risiken der Beteiligung")." 69 Im Abschnitt 2, Seite 15 des Prospektes, wird direkt eingangs auf die Folgen der beabsichtigten Gesetzesänderung hingewiesen. Dort heißt es: 70 "Nach der zum Zeitpunkt der Drucklegung des Prospektes vorliegenden Fassung eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung soll im Einkommensteuergesetz ein § 15b eingeführt werden. Als wesentliche Rechtsfolge dieser Vorschrift könnten negative steuerliche Ergebnisse einer Investition nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen, sondern nur noch mit künftigen positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Aus heutiger Sicht ist offen, ob der Gesetzesentwurf mit dem derzeit bekannten, einem ähnlichen oder einem völlig anderen Inhalt, ob überhaupt noch in diesem Kalenderjahr in Kraft treten wird und ob es die vorliegende oder eine andere Übergangsregelung geben wird. Schlechtestenfalls findet jedoch die geplante gesetzliche Neuregelung auf das vorliegende Angebot bereits Anwendung mit der Folge, dass der Anleger anstatt der prognostizierten Rentabilität lediglich eine Nachsteuerrendite von weniger als 1% p.a. (IRR) nach Steuern erzielt." 71 Darüber hinaus widmet sich auf den Seiten 18 bis 20 des Prospekts der Abschnitt "2b steuerliche Risiken" ausführlich mit der Gesetzgebungsinitiative. 72 Auch unter dem Abschnitt 10, Seite 57 ff. des Projektes, sind ausführliche Hinweise zu den steuerlichen Grundlagen aufgeführt, die sich auch mit der Verlustausgleichsbegrenzung und der beabsichtigten Gesetzesänderung beschäftigen, was letztlich zu dem steuerlichen Vorbehalt auf Seite 67 des Prospekts führt. 73 b) 74 Obgleich es nach Ansicht der Kammer bei einer – wie hier - Beratung des Anlegers anhand des Langprospekts, bei der die wesentliche Aussagen des Prospekts vom Berater dargestellt werden, nicht darauf ankommt, ob dem Anleger dieses Prospekt rechtzeitig übergeben wurde, genügt auch der Vortrag der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht, um eine nicht rechtzeitige Übergabe anzunehmen. 75 Hierzu behauptet die Klägerin, der Zedent habe den Inhalt des Emissionsprospektes nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können können; der Prospekt sei ihm erst Anfang November 2005 übergeben worden. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten und behauptet, der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden und sich insofern auf die in den Zeichnungsanträgen enthaltene Klausel, dass der Emissionsprospekt dem Anleger vorlag und der Inhalt des Prospektes jeweils bekannt sei, berufen. Insoweit trägt die Klägerin die volle Beweislast für die Umstände, welche eine Pflichtverletzung begründen, also auch für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beitrittserklärung die von dem Zedenten unterzeichnete Erklärung enthält, dass "der Emissionsprospekt mit dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag […] vorab ausgehändigt" wurde und dem Zedenten vorlag, sowie dass dem Zedenten "der Inhalt des Emissionsprospektes, […] und dieser Beitrittserklärung, inklusive der beiliegenden Vorlage unter Verbraucherinformationen" jeweils bekannt ist. Diesbezüglich ist der pauschale Vortrag der Klägerin, der Zedent habe den Prospekt erst Anfang November 2005 erhalten, unzureichend und unsubstantiiert. 76 Zudem legt die Klägerin selbst nicht dar, dass der Zedent bei einer frühzeitigeren Übergabe des Anlageprospekts diesen gelesen und aufgrund seines Inhalts von der streitgegenständlichen Kapitalanlage Abstand genommen hätte. Im Gegenteil beruft sich die Klägerin sogar darauf, dass der Zedent den Prospekt überhaupt nicht habe lesen müssen und die Prospektangaben unzureichend seien. 77 c) 78 Letztlich musste die X den Zedenten auch nicht gesondert über die mit der Vermittlung der Beteiligung erhaltenen Provisionen aufklären. Soweit an die Beklagte als beratende C2 Geldleistungen für die Vermittlung der Beteiligung geflossen sind, handelt es sich nämlich nicht um Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offen gelegt werden müssen (BGH, BGHZ170, 226, Tz. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405, Tz. 12 f.; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 18). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn - anders als hier - Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die C2 an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende C2 umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. 79 Von den aufklärungsbedürftigen Rückvergütungen i.S.d. sog. Kick-Back-Rechtsprechung sind die sog. Innenprovisionen zu trennen, d.h. diejenigen Vergütungen, die die Fondsgesellschaft an eine von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft aus der in das Fondsvermögen fließenden Beteiligungssumme etwa als Kosten der Eigenkapitalvermittlung zahlt. Über solche Innenprovisionen ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann gesondert aufzuklären, wenn sie den Schwellenwert von 15% übersteigen. Selbst dieser Aufklärungspflicht wird genügt, wenn die Innenprovisionen als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" in den zur Akquisition verwendeten Prospekten ausgewiesen sind (BGH, Urt. v. 25.09.2007 – XI ZR 327/06). Die Beklagte hat eine Innenprovision i.H.v. 3,98% behauptet, während die Klägerin ursprünglich eine Provision i.H.v. 11% vorgetragen hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da selbst eine Provision von 11% weit hinter dem Schwellenwert von 15% zurückbliebe. 80 Zudem ist im vorliegenden Fall die Beklagte in der Beitrittserklärung als "Vermittler" bezeichnet worden. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen und Hinweisen des Prospekts (dort Seite 35, 52) ist hinreichend deutlich, dass auch an sie über die Vertriebspartner Vertriebsprovisionen i.H.v. etwa 4,7% des von ihr vermittelten Eigenkapitals fließen. Somit fließen aber keinerlei Beträge, die der Anleger selbst über die C2 an die Gesellschaft zahlt, "hinter dem Rücken” des Anlegers an die C2 zurück, sondern es handelt sich lediglich um von vorherein kalkulierte Kosten der Kapitalbeschaffung, so dass der Anleger auch keiner weiteren Aufklärung wegen des nach Art und Umfang offengelegten Interessenkonfliktes bedarf. 81 3. 82 Zudem wären etwaige Ansprüche des Klägers insgesamt verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Ellenberger, § 199 Rn. 39 mwN). Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (aaO). 83 Insoweit ist für den Zedenten eine grob fahrlässige Unkenntnis der von ihm behaupteten Pflichtverletzungen festzustellen. Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des BGH vom 08.07.2010 abstellt (III ZR 249/09), nach der sich eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht schon allein daraus ergebe, dass es der Anleger unterlassen habe, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, bezieht sich diese Entscheidung auf Fallkonstellationen, in denen der Anleger die Lektüre eines Emissionsprospekts im alleinigen Vertrauen in den Finanzberater unterlässt. Insofern hat der BGH nämlich die Unkenntnis des Prospekts nicht für ausreichend erachtet, wenn der Anleger den Angaben und Ratschlägen seines Beraters vertraut und die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Anlageberaters in Anspruch nimmt. Der BGH stellt bei seiner Abwägung, ob ein Anleger zur Lektüre des Rechts verpflichtet ist, darauf ab, dass zwar einerseits dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung zukomme und die Überlassung eines solchen Prospekts – sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln – ausreichen kann, um den Beratungs- und Auskunftspflichten genüge zu tun. Korrigierend sei hierbei aber auch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anleger und Anlageberater zu berücksichtigen, wobei der Ratschlag des Beraters ebenfalls besonderes Gewicht erlange. Sofern der Anleger sich daher auf die Angaben seines Beraters verlasse und diesen nicht mehr kontrolliere, begründe das bestehende Vertrauensverhältnis für sich allein genommen nicht schlechthin "ein grobes Verschulden gegen sich selbst". 84 Da aber hier der Zedent einerseits selbst über erhebliche Kenntnisse von Kapitalanlagen in geschlossenen Beteiligungen verfügte, zudem der Steuerberater des Zedenten - zumindest in Teilbereichen - in die Anlageentscheidung eingebunden war und der Zedent auch anderweitige Anlageformen angeboten bekam bzw. sich durch andere Kreditinstitute anbieten ließ, ist in dem vorliegenden Fall nicht mehr davon auszugehen, dass sich der Zedent blind im ausschließlichen Vertrauen auf die besonderen Ratschläge des Anlageberaters verlassen hat. 85 Infolgedessen hätten etwaige Aufklärungsfehler des Kundenberaters der Beklagten dem Zedenten durch die Lektüre des – insoweit die Struktur und Risiken der Kapitalanlage hinreichend aufzeigenden – Prospektes bereits im Jahr 2005 bekannt sein müssen, so dass hieraus resultierende Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2008 verjährten. 86 II. 87 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 95, 709 Satz 1 ZPO.