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Urteil

6 O 28/12

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2012:0522.6O28.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, es zu dulden, dass die Kläger sowie sonstige Personen, die das Wohnhausgrundstück I-T2, 58091 Hagen, ganz oder teilweise mit Wissen und Wollen der Kläger nutzen, das Grundstück der Beklagten I-T2 13, 58091 Hagen, teilweise, nämlich in Breite von 1,60 m in Anspruch nehmen (befahren), um mit einem Pkw von der T2 I-T2 in die hälftig auf dem Grundstück I-T2 13 stehende Garage der Kläger zu gelangen sowie von dieser Garage in Gegenrichtung auf die T2 I-T2 zu fahren. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro. 1 Tatbestand 2 Die Kläger begehren von den Beklagten, dass diese die Benutzung (das Befahren) einer Garagenzufahrt dulden, die teilweise über das Grundstück der Beklagten führt. 3 Die Garage wurde 1956 vom ursprünglichen Eigentümer der Grundstücke I-T2 13 und 15 auf der Grenze beider Grundstücke errichtet. Im Jahr 1978 erwarben die Kläger von diesem das Grundstück I-T2 und nutzten seitdem die Garage zum Parken ihres Fahrzeugs, indem sie die Zufahrt benutzten/befuhren, die gut zur Hälfte (entsprechend der Tenorierung) über das Grundstück I-T2 13 führt. 4 Herr T verstarb und sein Sohn T jun. beabsichtigte, den I-T2 13 zu verkaufen. Aufgrund der notariell beurkundeten Bewilligung vom 09.09.2008 (Bl. 6 ff d. A.) wurde im Grundbuch der Stadt Hagen zu Lasten des Grundstücks Hohefor 13 und zugunsten des Grundstücks I-T2 eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die die Duldung des Überbaus hinsichtlich des Garagengebäudes beinhaltete. Hierauf hatten die Kläger vor der Veräußerung des Nachbargrundstücks gedrängt, um ihre Rechtsposition zu sichern. 5 Im Anschluss erwarben die Beklagten das Grundstück I-T2 13 von Herrn T jun. Als es zu Unstimmigkeiten X einer Satellitenanlage kam, untersagten die Beklagten den Klägern, mit ihrem PKW über den I-T2 13 zu fahren bzw. die entsprechende Zufahrtshälfte zu benutzen. Die Kläger stellten daraufhin ihr Fahrzeug am T-T2 ab. Vergleichsgespräche scheiterten. 6 Die Kläger sind der Ansicht, die zu Gunsten des I-T2 eingetragene Grunddienstbarkeit beinhalte gegenüber den Eigentümern des I-T2 13 nicht nur die Duldung des Garagenüberbaus, sondern auch die Duldung der Benutzung, auch wenn dieses nicht ausdrücklich eingetragen ist. 7 Sie beantragen, 8 die Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass die Kläger sowie sonstige Personen, die das Wohnhausgrundstück I-T2, 58091 Hagen, ganz oder teilweise mit Wissen und Wollen der Kläger nutzen, das Grundstück der Beklagten I-T2 13, 58091 Hagen, teilweise, nämlich in Breite von 1,60 m in Anspruch nehmen (befahren), um mit einem Pkw von der T2 I-T2 in die hälftig auf dem Grundstück I-T2 13 stehende Garage der Kläger zu gelangen sowie von dieser Garage in Gegenrichtung auf die T2 I-T2 zu fahren. 9 Die Beklagten beantragen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie sind der Ansicht, sie müssten nur den Überbau an sich dulden, nicht aber die Nutzung weiterer Flächen ihres Grundstückes. Die Kläger hätten gerade kein eingetragenes X-X2 und auch kein Notwegerecht, das ihnen das Befahren gestatte. 12 X des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig. 15 Soweit die Kläger ihre Anträge im Laufe des Rechtstreits geändert haben, handelt es sich nur um quantitative Konkretisierungen des ursprünglich angekündigten Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO. Den Klägern ging es von Anfang an um das Dulden des Befahrens der Garage unter Benutzung der Garagenzufahrt, wie sich aus der Begründung der Klageschrift vom 24.01.2012 zweifelsfrei ergibt. 16 Die Klage ist auch begründet. 17 Die tenorierte Duldungspflicht folgt unmittelbar aus § 912 Abs. 1 BGB. Die Beklagten müssen als Nachbarn den rechtmäßigen Garagenüberbau entgegen §§ 903, 1004 BGB dulden, was auch nicht im Streit steht. 18 Die Duldungspflicht umfasst darüber hinaus die sogenannten Funktionsflächen, ohne die die zweckentsprechende Nutzung des Überbaus nicht möglich wäre (vgl. Säcker, in: MünchKomm, 5. Aufl. 2009, § 912 Rn. 27 mwN; Fritzsche, in Beck´scher Online-Kommentar, § 912 Rn. 7 mwN). Ansonsten wäre ein Überbau, dessen Wert gerade erhalten werden soll, seiner Funktion beraubt und letztendlich wertlos (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.01.2005, 4 U 189/03 = BeckRS 2005, 02031 unter II 1 b) bb); siehe auch OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, 35 f). Vorliegend bedeutet dies, dass die Zufahrt, die auf direktem X2 vom I-T2 zur Garage führt, auch von den Klägern unter Nutzung des Grundstücks I-T2 13 überfahren werden darf. Ohne die Benutzung mittels eines PKW wäre die Garage ihrer Kernfunktion beraubt und wertlos. Der Überbau hätte tatsächlich keinen Wert, obwohl er erhalten werden soll. 19 Den Beklagten musste kein weiterer Schriftsatznachlass zu dieser Rechtsfrage gewährt werden. Sie wollten die Frist nach den Bekundungen ihres Prozessbevollmächtigten gerade nicht nutzen, um über ein Anerkenntnis nachzudenken, sondern um ihre Argumentation für die begehrte Klageabweisung gegebenenfalls zu ergänzen. Dieses würde aber zu keiner anderen inhaltlichen Entscheidung führen, sondern nur den Rechtsstreit verzögern. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO. 21 Streitwert: 6.000,- € 22