Urteil
8 O 67/12
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Empfänger von Zahlungen kann auch dann Insolvenzgläubiger i.S.d. § 131 InsO sein, wenn ein unmittelbarer begründeter Zahlungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht bestand, weil eine subsidiäre Haftung (z.B. nach § 73 AO) vorhanden ist.
• Zahlungen einer Organgesellschaft an das Finanzamt sind anfechtbar nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO, wenn sie dem Finanzamt eine Deckung verschaffen, die es "nicht zu der Zeit" beanspruchen konnte, weil der Organträger solvent war.
• Eine Leistung der Organgesellschaft kann gleichzeitig den Befreiungsanspruch des Organträgers und einen Haftungsanspruch des Finanzamts nach § 73 AO beseitigen; in solchen Fällen kann der Insolvenzverwalter zwischen mehreren Leistungsempfängern wählen und Anfechtung gegenüber dem Empfänger der Zahlung geltend machen.
• Die Monatsfrist des § 131 Abs.1 Nr.1 InsO beginnt mit dem Eingang des Insolvenzantrags; innerhalb dieser Frist erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung wirksam.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Umsatzsteuerzahlungen einer Organgesellschaft gegenüber dem Finanzamt • Ein Empfänger von Zahlungen kann auch dann Insolvenzgläubiger i.S.d. § 131 InsO sein, wenn ein unmittelbarer begründeter Zahlungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht bestand, weil eine subsidiäre Haftung (z.B. nach § 73 AO) vorhanden ist. • Zahlungen einer Organgesellschaft an das Finanzamt sind anfechtbar nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO, wenn sie dem Finanzamt eine Deckung verschaffen, die es "nicht zu der Zeit" beanspruchen konnte, weil der Organträger solvent war. • Eine Leistung der Organgesellschaft kann gleichzeitig den Befreiungsanspruch des Organträgers und einen Haftungsanspruch des Finanzamts nach § 73 AO beseitigen; in solchen Fällen kann der Insolvenzverwalter zwischen mehreren Leistungsempfängern wählen und Anfechtung gegenüber dem Empfänger der Zahlung geltend machen. • Die Monatsfrist des § 131 Abs.1 Nr.1 InsO beginnt mit dem Eingang des Insolvenzantrags; innerhalb dieser Frist erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung wirksam. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über die D UG bestellt. Zwischen der D UG (Organgesellschaft) und ihrem Alleingesellschafter M (Organträger) bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die D UG zahlte zwischen 18.02.2011 und 11.03.2011 insgesamt 44.249,21 € Umsatzsteuer vom Geschäftskonto an das Finanzamt Hagen. Der Insolvenzverwalter forderte das Finanzamt zur Rückzahlung und erklärte Anfechtung nach § 131 InsO. Das Finanzamt behauptete, es bestehe kein Insolvenzgläubigerstatus und verweist auf BFH-Rechtsprechung; das Finanzamt sei der Vorrangiger Anfechtungsgegner gegenüber dem Organträger. Der Kläger berief sich auf BGH-Rechtsprechung und machte geltend, die Zahlungen seien inkongruent bzw. Druckzahlungen; das Finanzamt habe das BGH-Urteil als verbindlich anerkannt. Streitgegenstand ist die Rückzahlungspflicht des Finanzamts der geleisteten Umsatzsteuerbeträge an den Insolvenzverwalter. • Der Kläger hat wirksam innerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs.1 Nr.1 InsO angefochten; die Zahlungen lagen im Zeitraum 18.02.2011–11.03.2011, der Insolvenzantrag ging am 07.03.2011 ein und der Eröffnungsbeschluss datiert vom 30.03.2011. • Das beklagte Land ist als Gläubigerin im insolvenzrechtlichen Sinn anzusehen, weil bereits vor Eröffnung des Verfahrens eine schuldrechtliche Grundlage für einen subsidiären Haftungsanspruch nach § 73 AO bestanden hat; insoweit reicht die Entstehung der schuldrechtlichen Grundlage nach ständiger Rechtsprechung für Gläubigerstellung aus (vgl. § 38, § 39 InsO, § 191 InsO; BGH-Rechtsprechung). • Die Zahlungen ergaben eine inkongruente Deckung, weil dem Finanzamt aufgrund der Zahlungsfähigkeit des Organträgers ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners eröffnet war; das Finanzamt konnte die Befriedigung "nicht zu der Zeit" beanspruchen (§ 131 Abs.1 InsO). • Eine vorrangige Anfechtung gegenüber dem Organträger schließt die Anfechtung gegenüber dem Finanzamt nicht aus. Die Zahlung der Organgesellschaft hatte eine Doppelwirkung: Sie beseitigte sowohl den Befreiungsanspruch des Organträgers als auch den Haftungsanspruch des Finanzamts (§ 73 AO). Bei Doppelwirkung kann der Insolvenzverwalter den jeweiligen Leistungsempfänger wählen; beide können gegebenenfalls gesamtschuldnerisch haften. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs.1 S.2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 288 Abs.1 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.03.2011. Die Klage ist erfolgreich. Das Land wurde verurteilt, 44.249,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 an den Kläger zu zahlen, weil die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen der D UG an das Finanzamt nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar waren. Das Finanzamt galt insolvenzrechtlich als Gläubiger aufgrund eines vorhandenen subsidiären Haftungsanspruchs (§ 73 AO), und die Zahlungen verschafften dem Finanzamt eine Deckung, die es "nicht zu der Zeit" beanspruchen konnte, weil der Organträger solvent war. Eine Vorrangwirkung zugunsten einer Anfechtung gegenüber dem Organträger stand der Anfechtung gegenüber dem Finanzamt nicht entgegen, weil die Leistung eine Doppelwirkung entfaltete; der Insolvenzverwalter durfte das Finanzamt in Anspruch nehmen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.