Urteil
6 O 192/11
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2012:0717.6O192.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Beschädigung eines Pkw Mercedes-Benz S 320 CDI mit einer Laufleistung von knapp 182.000 km durch ein bei der Beklagten (kurzzeit-)versicherten Pkw am 21.12.2010 um 19.00 Uhr auf dem Parkplatz des REAL-Supermarktes in der S-Straße in J. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2011 (vgl. Bl. 10 f. d. A.) forderte der Kläger als Halter, nachdem zuvor unter dem 22.12.2010 der Zeuge E2 als Eigentümer ein (vgl. Bl. 7 f. d. A.) Eintrittsanerkenntnis verlangt hatte, die Beklagte zur Zahlung des Schadens wie im Schreiben vom 07.01.2011 ausgewiesen (vgl. Bl. 9 d. A.) bis zum 21.02.2011 auf. Der Zeuge E2 ist Versicherungsnehmer für das klägerische Fahrzeug. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer; er habe das Eigentum von seinem Schwiegervater E2 im Januar 2010 erworben, wobei der Kaufpreis erst nach Abschluss der Ausbildung des Klägers fällig werden sollte. Nach Abschluss der Ausbildung hätten der Kläger und seine Frau am 01.12.2010 einen Privatkredit aufgenommen (vgl. Bl. 123-128 d. A.), wovon ein Teil an den Schwiegervater gezahlt worden sei. Der Schwiegervater habe die Unfallabwicklung getätigt und, weil er der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei, dem Klägervertreter irrtümlich mitgeteilt, dass er Eigentümer sei. Der Schwiegervater sei nur deshalb Versicherungsnehmer, weil er niedrige Versicherungsprämien zahlen müsse als der Kläger. Der Versicherungsnehmer der Beklagten sei aus Unachtsamkeit rückwärtsfahrend gegen das stehende Fahrzeug des Klägers, das zu diesem Zeitpunkt der Zeuge E in Benutzung gehabt habe, gefahren und habe den vorderen linken Kotflügel, die vordere linke Seitentür, die linke Fronttür, das hintere Seitenteil, das linke hintere Radhaus und die Radbaugruppe beschädigt. Dies könne auch durch ein zügiges Wendemanöver und nicht nur durch ein langsames Einparkmanöver passiert sein. Es seien Schäden in Höhe von 7.796,75 EUR entstanden, wobei für nicht instandgesetzte Vorschäden 60 % in Abzug gebracht wurden. Die Sachverständigenkosten seien vollständig vom Kläger beglichen. Der Kläger stellte den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.796,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 391,51 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht Eigentümer gewesen. Dies stehe auch nach der Beweisaufnahme nicht fest. Es handele sich aus diversen Gründen um ein fingiertes bzw. verabredetes Schadensereignis. Weiter behauptet die Beklagte, dass der entstandene Schaden nur durch ein gezieltes Gegenlenken verursacht werden konnte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und E2, hat versucht, die Ehefrau des Klägers B als Zeugin zu vernehmen, die sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hat, und hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört (vgl. Bl. 150-156 d. A.). Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll vom 17.07.2012 (vgl. Bl. 150-160 d. A.) sowie weitere zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 i. V. m. § 303, jeweils i. V. m. Pflichtversicherungsgesetz, konnte der Kläger bereits seine Eigentümerstellung nicht beweisen. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass ausschließlich der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Bereits wenn er auch nur Miteigentümer mit seiner Ehefrau gewesen wäre, so hätte die Beklagte nicht antragsgemäß verurteilt werden können (§ 432 Abs. 1 S, 1 BGB). Allerdings steht nicht einmal mehr dies zur Überzeugung des Gerichts fest. Darüber hinaus geht das Gericht bereits allein auf Grund der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers von einem gestellten bzw. fingierten Unfall aus. Hierzu trägt bei, dass das Beklagtenfahrzeug nur kurzzeitversicherte Ausfuhrkennzeichen hatte, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs im Ausland wohnhaft ist und nicht als Zeuge benannt wird, so dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen können, dass die Eigentumslage im Hinblick auf obige Feststellung und die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung völlig unklar ist und es sich so zugleich um eine besondere Situation im Familienkreis handelt, dass das geschädigte Fahrzeug zwar auch nicht mehr aller jüngst, aber dennoch ein Fahrzeug der mittleren Oberklasse ist, dass sich für einen fingierten Unfall besonders gut eignet, weil einem hohe gutachterlichen Schaden ein niedriger tatsächlicher Reparaturaufwand gegenübersteht. Dies gilt umso mehr, als dass das Fahrzeug von Beklagtenseite ein deutlich günstigeres Fahrzeug ist, bei dem auf Grund des Anstoßwinkels deutlich geringere und leicht reparierbare Schäden entstehen. Darüber hinaus handelt es sich hier – eben auch aus diesen Gründen – auch um einen besonders rentierlichen Seitenschaden. Auch das Schadensbild über die gesamte Seite und in seiner Massivität mag, zugunsten des Klägers als von der Beklagtenseite im Hinblick auf ein gezieltes Gegenlenken nicht als beweisbar unterstellt – plausibel sein, ist aber dennoch derart ungewöhnlich, dass es im Gesamtzusammenhang für einen gestellten Unfall spricht. Dies gilt umso mehr, als dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs das große Fahrzeug der Klägerseite hätte bemerken und einen Anstoß bei einem (vermeintlichen) Schaden über die ganze Seite bereits deutlich vorher hätte erspüren müssen. Auch die fiktive Abrechnung des rentierlichen Seitenschadens spricht für einen fingierten Unfall. Dies gilt umso mehr vor den unklaren und teils widersprüchlichen Angaben des Klägers und des Zeugen E2 in der mündlichen Verhandlung. Auch der Unfallort und die Unfallzeit scheinen wohl gewählt. Zwar hat der Unfall auf einem öffentlichen Parkplatz stattgefunden. Allerdings ist der Parkplatz sehr groß und unübersichtlich. Zudem geschah der Unfall in (absoluter) Dunkelheit am 21.12.2010 um 19:00 Uhr. Dabei handelt es sich nicht um die Stoßzeiten. Insoweit war es durchaus möglich, abzuwarten, so dass keine Zeugen vor Ort waren. Hinzu kommt, dass selbst wenn Zeugen vor Ort gewesen sein sollte, diese in der Regel nur Knallzeugen gewesen wären, die den Unfall für einen normalen Unfall gehalten hätte. Dies gilt umso mehr, als dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs seinen Fehler wohl unmittelbar eingestanden hätte und ja auch gegenüber der Polizei hat. Weiterhin ist hier auch von Relevanz, dass in der Beweisaufnahme und in der Anhörung des Klägers ein weiterer Vorschaden benannt wurde, den der Sachverständige H nicht aufgeführt hatte und den bis dahin auch die Klägerseite nicht vorgetragen hatte. Im Hinblick auf den Sachverständigen H ist darüber hinaus gerichtsbekannt, das er in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle als Gutachter auftritt. Schließlich ist ein weiteres Indiz, dass nicht der Kläger als vermeintlicher Eigentümer oder seine Ehefrau als eigentliche Hauptnutzerin das Fahrzeug steuert, sondern sein Schwager. Letztlich entscheidend ist darüber hinaus allerdings, dass der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung einen völlig unglaubwürdigen Eindruck bei der Schilderung des nicht immer glaubhaften Geschehens gemacht hat. Er verhedderte sich mehrfach in Widersprüchen. Darüber hinaus widersprachen ihm auch die von ihm benannten Zeugen. Besonders eindrücklich wurde dies, als der Kläger anfing zu behaupten, er habe den schon doch für ca. 11.000,00 Euro in V reparieren lassen, die Rechnung aber noch nicht bezahlt. Später sagte er dann, er habe überhaupt keine Rechnung erhalten. Auch seine Ausführungen dazu, diese Reparatur sei besonders günstig gewesen, spricht für sich. Hier hatte der Kläger sein Einlassungsverhalten offenbar schlecht eingeübt. Für die Unglaubwürdigkeit spricht natürlich auch sein Gesamtvortrag zur Eigentumsstellung, die nicht erweislich ist. Nicht nur, dass der Schwiegervater nichts von einem eigenen Verkauf an den Kläger wusste. Vielmehr hatte dieser nicht einmal Geld für ein Fahrzeug und hat auch kein solches vom Kläger entgegen genommen. Wieso der Kläger in der mündlichen Verhandlung dann, anders als schriftsätzlich eine Ratenzahlung von 500,- EUR monatlich gezahlt haben will, ist auch schleierhaft. Weiterhin machte auch der Zeuge E einen unglaubwürdigen Eindruck. Er konnte zwar mit einiger Konstanz das Geschehen schildern. Dies war allerdings vor dem Hintergrund der Einfachheit des vermeintlichen Geschehensablaufs auch nicht anders zu erwarten. Allerdings war der persönliche Eindruck des Gerichts dergestalt, dass das Gericht dem Zeugen ebenfalls nicht glauben wollte. Von der Zeugin B konnte leider keine Aussage entgegen genommen werden. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige vollstreckbar folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 709 S. 2 ZPO. Streitwert : 7.796,75 Euro.