Urteil
2 O 93/12
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2012:0827.2O93.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 19.525,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 19.525,92 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach einem behaupteten Verkehrsunfall geltend. Der Kläger erwarb im November 2009 einen Pkw Audi A 8 4,0 TDI quattro mit einem erheblichen und nicht reparierten Vorschaden über Autoscout 24 von einer Privatperson zum Preis von 17.000,00 €. Der Vorschaden stammte aus einem Unfall im Mai oder Juni 2009. Durch den Unfall wurden der Frontbereich und die vordere linke Seite in erheblichem Umfang beschädigt. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie. Während der Besitzzeit erlitt das Fahrzeug des Klägers am 18.04.2010 einen weiteren Unfall. Das Fahrzeug wurde vorne rechts beschädigt. Der Reparaturaufwand betrug 1.270 €. Am 24.01.2011 erlitt das Fahrzeug einen dritten Unfall, dabei wurde die linke Fahrzeugseite vorne beschädigt. Zur Beseitigung der Schäden waren Reparaturkosten in Höhe von 22.393 € (brutto) erforderlich. Die Reparatur der Schäden erfolgte jeweils durch den Kläger. Der Beklagte zu 1) mietete am 01.02.2012 einen Sprinter Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX XXXX bei der Beklagten zu 2). Für dieses Fahrzeug bestand bei der Beklagten zu 3) eine Haftpflichtversicherung. Als Grund für die Anmietung gab der Beklagte zu 1) das Ausfahren von Paketen an. Der Kläger gab Anfang Februar ein Privatgutachten zur Feststellung des Schadensumfangs in Auftrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Privatgutachtens des Sachverständigen C vom 03.02.2012 (Bl. 10 ff. d. A.) verwiesen. Die Reparatur des Fahrzeugs erfolgte durch den Kläger. Mit Schreiben vom 06.02.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 3) zur Regulierung auf. Er bezifferte den Schaden zunächst unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungsaufwandes. Mit Schreiben vom 05.03.2012 bezifferte der Kläger den Schaden gegenüber der Beklagten zu 3) unter Zugrundelegung der Reparaturbestätigung vom 29.02.2012. Mit Schreiben vom 27.03.2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Regulierung auf unter Fristsetzung bis zum 11.04.2012. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs, einen Pkw Audi A 8 4,0 TDI quattro, mit dem amtlichen Kennzeichen: MK-XX XXXX. Bei dem Unfall am 18.04.2010 sei der Kotflügel vorne rechts im vorderen Bereich gekratzt worden und der Lack geplatzt. Der Kläger behauptet weiterhin, er habe das Fahrzeug am 01.02.2012 gegen 18:00 Uhr an der T-Straße auf Höhe der Firma H GmbH in I am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung in einer gekennzeichneten Parklücke abgestellt. Dann sei er mit einem Freund nach L gefahren, um dort ein Fahrzeug zu besichtigen. In seiner Abwesenheit um 20:05 Uhr sei es zwischen seinem Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 1) angemieteten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall gekommen. Der Beklagte zu 1) sei einem Lkw ausgewichen, dafür habe er das Lenkrad nach rechts rüber gezogen. Aus Unachtsamkeit sei er dann gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Der Kläger sei um 23:00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurück gekommen. Durch einen Zettel der Polizei am Fahrzeug sei er über den Unfall informiert worden. Dem Sachverständigen habe er alle Informationen über die Vorschäden zukommen lassen. Die gelten gemachten Schäden beruhten alle ausschließlich auf dem Unfallereignis. Der Kläger behauptet mit einem am 22.08.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, dass er im Rahmen der Reparaturarbeiten nach dem Kauf des Fahrzeugs Karosserieteile wie den Kotflügel links, die Motorhaube und den Stoßfänger angepasst, geschliffen, zum Lackieren vorbereitet und anschließend lackiert und zusammengebaut habe. Der Unfallschaden vom 21.04.2010 sei repariert worden, indem er die Radhausschale rechts, den Scheinwerfer rechts und die Stoßfänger vorne ausgebaut und weitere Teile ersetzt habe. Der Kotfügel rechts sei gespachtelt, geschliffen, grundiert und lackiert worden. Auch zu den Vorschäden vom 24.01.2011 und 21.05.2010 behauptet der Kläger konkrete Reparaturmaßnahmen vorgenommen zu haben. Das Gericht hat frühen ersten Termin bestimmt auf den 16.07.2012. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beklagten zu 2) und zu 3) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.07.2012 gewährt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 19.525,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.04.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 600,36 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) behaupten, dass aus technischer Sicht gewichtige Indizien für eine bewusste Herbeiführung des Schadenseintritts sprächen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass jegliches Ausweichverhalten des Beklagten zu 1) fehle. Der Kilometerstand an dem geschädigten Fahrzeug sei manipuliert. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1, 18 Abs.1 S.1 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs.1 VVG. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast, dass die geltend gemachten Schäden durch ein Unfallereignis am 01.02.2012 verursacht wurden, nicht nachgekommen. Unstreitig hatte das streitgegenständliche Fahrzeug drei Vorschäden. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits mit einem Vorschaden im November 2009 erworben. Weiterhin war das Fahrzeug am 18.04.2010 und am 24.01.2011 in einen Unfall verwickelt. Bei unstreitig vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und beweisen (KG Beschluss vom 06.06.2007, 12 U 57/06). Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Hamm NZV 1994, 483; KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09). Behauptet der Geschädigte, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden ist, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht behoben worden sein soll. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten. Zumindest zu den Vorschäden, die beim Erwerb vorlagen und zu dem Vorschaden aus dem Unfall am 24.01.2011 war eine genaue Darlegung der Reparaturmaßnahmen erforderlich. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits mit einem Vorschaden im Frontbereich und an der vorderen linken Seite im November 2009 erworben. Bei dem Unfall am 24.01.2011 wurde die linke Fahrzeugseite vorne beschädigt. Bei dem streitgegenständlichen Unfall sollen nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ebenso Schäden an der ganzen linken Seite des Fahrzeugs entstanden sein. Der Kläger trägt zu dem ersten Vorschaden, der bereits beim Erwerb bestand, lediglich vor, dass er das Fahrzeug in Eigenregie "auf Vordermann" gebracht habe und repariert habe. Hierfür benennt der Kläger B H als Zeuge. Dieser war von dem Gericht nicht zu hören. Es liegt kein Tatsachenvortrag vor, den der Zeuge bestätigen könnte. Schon aus dem Vortrag des Klägers lassen sich keine konkreten Reparaturmaßnahmen entnehmen. Der Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22.08.2012 war wegen Verspätung gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der Verspätungsvorschrift liegen vor. Der Kläger hat Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind jegliche zur Begründung des Klageantrags vorgebrachten tatsächlichen oder rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge (Zöller, 28.Auflage, § 282 Rn.2). Der Vortrag zu den Reparaturmaßnahmen der Vorschäden erfolgte erst am 22.08.2012. Die mündliche Verhandlung war am 16.07.2012. Es war für den Kläger zumutbar, die Tatsachen früher vorzutragen. Bereits mit Schriftsatz vom 29.05.2012 haben die Beklagten zu 2) und zu 3) die fachgerechte Reparatur der Vorschäden bestritten. Zudem ist in der mündlichen Verhandlung über die Vorschäden an dem Fahrzeug des Klägers gesprochen worden. Mit Schriftsatz vom 17.07.2012 hat der Kläger erneut zu den Vorschäden ohne Benennung der einzelnen Reparaturmaßnahmen vorgetragen. Spätestens hier war dem Kläger bewusst, dass die Frage, ob die Vorschäden ordnungsgemäß repariert worden sind, entscheidungserheblich ist. Der ergänzende Vortrag des Klägers macht eine Beweisaufnahme erforderlich, wodurch der Rechtsstreit verzögert würde. Zu dem Unfallschaden vom 24.01.2011 trägt der Kläger vor, dass der Schaden von ihm selber fachgerecht repariert worden sei. Die für die Reparatur erforderlichen Teile habe der Kläger sich gekauft. Der Kläger macht jedoch keine Angaben dazu, welcher Schaden durch welche Reparaturmaßnahme behoben worden sein soll. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger vorträgt, welches der Teile er zu Reparturzwecken wie eingebaut hat. Dies tut er nicht, obwohl dies für ihn leicht möglich gewesen wäre. Er selber hat die Reparaturmaßnahmen durchgeführt und hat die erforderliche Fachkunde. Der Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22.08.2012 war aus den oben genannten Gründen wegen Verspätung gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen. Die Vorlage von Rechnungen kann einen Vortrag zu den Reparaturmaßnahmen nicht ersetzen. Aus den Rechnungen ist nicht erkennbar, ob und wie die Teile fachgerecht eingebaut worden sind. Als Beweis führt eine fachgerechte Reparatur führt der Kläger die Reparaturbestätigung des Sachverständigen C vom 19.04.2011 an. Der Beweisantritt ist zum Nachweis der Reparaturmaßnahmen nicht tauglich. In der Reparaturbestätigung trifft der Sachverständige C die pauschale Feststellung, dass die durch den Unfall verursachten Beschädigungen fachgerecht instandgesetzt wurden. Das Fahrzeug befinde sich wieder in einem ordentlichen Zustand, fahrbereit und verkehrssicher. Der Reparaturbestätigung sind Lichtbilder des Fahrzeugs beigefügt. Ausführungen zu Reparaturmaßnahmen sind nicht enthalten. Auch dem Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen. Erst wenn der Kläger substantiiert vorträgt, kann über die substantiiert vorgetragenen Tatsachen Beweis erhoben werden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2 ZPO.