Urteil
8 O 89/11
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB, sofern nicht vergütungsfrei bestimmt; die Höhe bemisst sich nach Umfang, Schwierigkeit und Erfolg seiner Tätigkeit.
• Zur Bemessung muss der Testamentsvollstrecker substantiierten Vortrag über Wert der Nachlassgegenstände und konkret erbrachte Arbeiten liefern; widersprüchlicher oder unzureichender Vortrag führt zur Abweisung.
• Erfüllt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht oder verhindert er durch eigenes Verhalten die Vollstreckung, ist die Vergütung entsprechend zu mindern oder ganz zu versagen; bei besonders schwerer Pflichtverletzung kann Vergütung verwirkt sein.
Entscheidungsgründe
Kein Vergütungsanspruch des entlassenen Testamentsvollstreckers bei schuldhafter Blockade der Abwicklung • Ein Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB, sofern nicht vergütungsfrei bestimmt; die Höhe bemisst sich nach Umfang, Schwierigkeit und Erfolg seiner Tätigkeit. • Zur Bemessung muss der Testamentsvollstrecker substantiierten Vortrag über Wert der Nachlassgegenstände und konkret erbrachte Arbeiten liefern; widersprüchlicher oder unzureichender Vortrag führt zur Abweisung. • Erfüllt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht oder verhindert er durch eigenes Verhalten die Vollstreckung, ist die Vergütung entsprechend zu mindern oder ganz zu versagen; bei besonders schwerer Pflichtverletzung kann Vergütung verwirkt sein. Der Kläger war durch privatschriftliches Testament des Verstorbenen E. I. vom 08./10.01.2005 als Testamentsvollstrecker bestimmt; das Testament ordnete die Vollstreckung zur Erfüllung mehrerer Barvermächtnisse und zur grundbuchlichen Sicherung von Nachvermächtnissen an. Ein Vergütungsanspruch war testamentarisch nicht geregelt. Nach ergänzendem notariellen Testament beanspruchte der Kläger ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis, dessen Erlangung das Amtsgericht und später das OLG jedoch ablehnten. Es gab Streit mit dem Erben (Beklagten), zwischenzeitlich einen Zwischenvergleich und schließlich die Entlassung des Klägers aus dem Amt durch Beschluss des OLG Hamm. Der Kläger verlangte eine vorläufige Vergütung von 125.000 EUR, gestützt auf unterschiedliche Wertangaben des Nachlasses; der Beklagte rügte Pflichtverletzungen und hielt nur einen Anspruch in Höhe eines Anteils an den Vermächtniswerten für möglich bzw. für verwirkt. Das Gericht prüfte, ob und in welcher Höhe nach § 2221 BGB eine Vergütung zusteht. • Anordnung und Annahme der Testamentsvollstreckung liegen vor; grundsätzlich steht nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu, wenn nichts anderes bestimmt ist. • Die Angemessenheit bemisst sich nach dem Pflichtenkreis, Umfang, Verantwortung, Schwierigkeit, Dauer und dem Ergebnis der Tätigkeit; bei fehlender Einigung bestimmt das Gericht die Höhe nach freiem Ermessen. • Der Kläger hat keinen substantiierten, widerspruchsfreien Vortrag zum Wert der Nachlassgegenstände und zu den konkret erbrachten Arbeiten geliefert; angesetzte Werte (5,125 Mio. EUR vs. 8 Mio. EUR) und unterschiedliche Anspruchsberechnungen sind ungeklärt, sodass eine Bemessung der geforderten Höhe nicht möglich ist. • Selbst bei hinreichendem Vortrag würde der Anspruch zu versagen sein, weil der Vergütungsanspruch am Ergebnis der Tätigkeit zu messen ist und der Kläger im Prozess einräumte, bis zu seiner Entlassung keine ihm übertragenen Aufgaben erfüllt zu haben. • Die fehlende Erlangung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses schützt den Kläger nicht: Es ist wesentliche Pflicht des Vollstreckers, diese Legitimation zügig zu verschaffen; der Kläger verhielt sich starrsinnig und verhinderte dadurch selbst die Abwicklung, was eine Kürzung oder Versagung der Vergütung rechtfertigt. • Bei besonders schwerer, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann Vergütung verwirken; deswegen kann offenbleiben, ob zusätzlich eine Verwirkung eintritt, weil die fehlende Leistung bereits zur Abweisung führt. Die Klage des Testamentsvollstreckers auf Auszahlung von 125.000 EUR wird abgewiesen. Das Gericht erkennt, dass kein Anspruch aus § 2221 BGB besteht, weil der Kläger seine anspruchsbegründenden Tatsachen nicht substantiiert darlegte und insbesondere bis zu seiner Entlassung keine der ihm übertragenen Tätigkeiten erfüllt hat. Zudem hat der Kläger durch sein Festhalten an einer unbeschränkten Zeugnisforderung die Abwicklung der Vermächtnisse maßgeblich blockiert, weshalb eine Vergütung nicht in der geltend gemachten Höhe geschuldet ist; bei fehlender oder mangelhafter Leistung ist die Vergütung am tatsächlichen Arbeitsergebnis zu bemessen und daher zu versagen. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.