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Urteil

8 O 60/12

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2012:1205.8O60.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.621,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2012 zu zahlen, abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 1.236,13 € per 04.02.2010 Zug-um-Zug gegen Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 75.000,- Dollar (53.820,20 €) in Form zweier Kommanditbeteiligungen, zu 48,8 % der Gesamteinlage an der Kommanditgesellschaft MS N Reederei GmbH & Co., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA XXXXXX, und zu 51,2 % der Gesamteinlage an der Kommanditgesellschaft MS B Reederei GmbH & Co., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA XXXXXX, gemeinsam zum Erwerb angeboten unter der Bezeichnung G – Containerriesen der Zukunft 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € freizustellen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der oben näher bezeichneten Kapitalbeteiligungen in Verzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der oben bezeichneten Kapitalbeteiligungen an den streitgegenständlichen Schiffsfonds-Gesellschaften freizustellen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer behauptet fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch. 3 Am 17.12.2008 kam es in der Geschäftsstelle der Beklagten in Schwerte zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin Q als Mitarbeiterin der Beklagten. Die Klägerin hatte im Wege des Erbfalls Gelder erworben und suchte hierfür eine adäquate Anlageform. 4 Im Laufe des Gespräches empfahl die Zeugin Q der Klägerin die Zeichnung eines Schiffsfonds. Die Klägerin erwarb daraufhin für insgesamt 75.000,- Dollar (53.820,20 €) Kommanditbeteiligungen an der Kommanditgesellschaft MS N Reederei GmbH & Co. sowie der Kommanditgesellschaft MS B Reederei GmbH & Co, die gemeinsam unter der Bezeichnung G - Containerriesen der Zukunft, vertrieben wurden. Für den Erwerb der Fonds zahlte die Klägerin ein Agio in Höhe von 3.750,- Dollar. 5 Die von der Klägerin erworbenen Fondsanteile sind frühestens zum 31.12.2036 kündbar. Ihre Fungibilität ist eingeschränkt, da für den Handel von Anteilen an geschlossenen Schiffsfonds kein geregelter Zweitmarkt besteht. 6 Für die Vermittlung der Fondsanteile erhielt die Beklagte das 5 %-ige Agio und eine weitere Provision in Höhe von 7 %. 7 Die Klägerin behauptet, die Beratung durch die Zeugin Q sei nicht anlegergerecht erfolgt. Sie habe der Zeugin Q während des Beratungsgespräches zu verstehen gegeben, dass Sicherheit und Substanzerhalt der Geldanlage für sie klar im Vordergrund stünden und sie im Interesse besserer Renditevorteile allenfalls vorübergehende und geringe Verlustrisiken in Kauf nehmen wolle. Auch die Möglichkeit eines Kapitalzugriffs sei von ihr gewünscht gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Zeugin Q ihr die streitige Kapitalanlage insgesamt nicht empfehlen dürfen. Ferner sei die die Beratung nicht anlagegerecht gewesen. Die Zeugin Q habe ausschließlich die Vorteile der von ihr empfohlenen Kapitalanlage geschildert, nicht aber deren Risiken. So sei sie weder auf das Risiko hoher Verluste bzw. eines Totalverlustes hingewiesen worden. Im Gegenteil habe die Zeugin Q im Rahmen des Beratungsgespräches geäußert, dass sich die Beteiligung in jedem Fall positiv entwickeln werde. Auch sei sie nicht darüber informiert worden, dass die Fondszeichnung eine Kommanditistenstellung mit der Folge einer Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB begründe. Ebensowenig sei ein Hinweis auf die bei Schiffsbeteiligungen regelmäßig hohen Weichkosten und die lange Laufzeit des Fonds bis zum Jahr 2036 erfolgt. Auch darüber, dass die Beklagte für die Vermittlung das 5 %ige Agio und weitere Provisionen erhalte, sei sie nicht aufgeklärt worden. Einen Verkaufsprospekt habe sie am Tag der Beratung nicht erhalten. Dieser sei ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt per Post übersandt worden. Wäre sie ordnungsgemäß beraten worden, so behauptet die Klägerin, hätte sie die streitgegenständlichen Schiffsfondsanteile nicht erworben. 8 Nachdem die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 24.06.2010 jeglichen Schadensersatz verweigert hat, verlangt die Klägerin nunmehr im Wege der vorliegenden Klage eine Rückabwicklung des Vertrages. 9 Die Klägerin beantragt, 10 11 1 die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.621,40 € zu zahlen 12 nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf 19.608,70 € vom 15.12.2008 bis 25.06.2010, auf 20.483,- € vom 15.12.2009 bis 25.06.2010 sowie auf 16.529,70 € vom 30.09.2010 bis Rechtshängigkeit 13 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 14 abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von 1.236,13 € per 04.02.2010 15 Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 75.000 Dollar (53.820,20 €) in Form zweier Kommanditbeteiligungen zu 58,8 der Gesamteinlage an der Kommanditgesellschaft MS N Reederei GmbH & Co., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA ######, und zu 51,2 % der Gesamteinlage an der Kommanditgesellschaft MS B Reederei GmbH & Co., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA ######, gemeinsam zum Erwerb angeboten unter der Bezeichnung G – Containerriesen der Zukunft 3. 16 17 2 die Beklagte zu verurteilen, sie auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € freizustellen. 18 19 3 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziff. 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet. 20 21 4 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der im Klageantrag zu Ziff. 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) an den streitgegenständlichen Schiffsfonds-Gesellschaften freizustellen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin habe schon den Abschluss eines Beratungsvertrages nicht schlüssig dargelegt. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin habe diese die Fondsanteile gezeichnet, ohne sich bei der Zeugin Q nach den Besonderheiten der gewählten Anlageform zu erkundigen. Damit habe sie nach eigenem Vortrag bewusst auf eine Beratung verzichtet. 25 Sofern man aber von einem Beratungsvertrag ausgehe, habe die Zeugin Q die Anlageberatung sowohl anleger- als auch anlagegerecht vorgenommen. Hierzu behauptet die Beklagte, maßgebendes Anlagekriterium für die Klägerin seien attraktive und steuerfreie Ausschüttungen gewesen. Die Laufzeit der Beteiligung sei nicht entscheidend gewesen. Ebenso wenig sei es der Klägerin auf die jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals angekommen. Die Zeugin Q habe die Klägerin vollständig und zutreffend über alle Umstände informiert, die für ihre Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Die Beratung sei anhand des Beteiligungsprospektes Anlage B 2 (Bl. 88 ff. d.A.) erfolgt, dessen wesentliche Passagen die Zeugin Q mit der Klägerin durchgegangen sei. So habe die Zeugin Q die Klägerin mit Hilfe des Prospekts insbesondere darüber informiert, dass sie sich mit Fondszeichnung als Gesellschafterin an den Kommanditgesellschaften beteilige und diese Beteiligung frühestens zu 30.12.2036 kündbar sei. Auch das Risiko des Totalverlustes sei besprochen worden. Ebenso sei der Anteil der weichen Kosten anhand des Beteiligungsprospektes dargestellt worden. Darüber, dass das zu zahlende Agio in Höhe von 5 % des eingesetzten Kapitals der Beklagten zufließe, sei die Klägerin ausdrücklich informiert worden. Bei der darüber hinaus anfallenden Vertriebsprovision, meint die Beklagte, handele es sich um eine bloße Innenprovision, über die nicht aufgeklärt werden müsse. Trotzdem, so behauptet die Beklagte, sei die Klägerin von der Zeugin Q darauf hingewiesen worden, dass an die Eigenkapitalvermittlerin eine 7%-ige Provision fließe und Eigenkapitalvermittlerin die Beklagte sei. Unabhängig von der persönlichen Beratung durch die Zeugin Q sei die Klägerin letztlich jedenfalls aufgrund des Prospekts über alle wesentlichen Punkte informiert gewesen. Die Zeugin Q habe der Klägerin den Prospekt nach dessen Erläuterung mit dem Vorschlag übergeben, sich diesen vor Unterzeichnung der Beittrittserklärung zu Hause in Ruhe durchzulesen. Hiervon habe die Klägerin jedoch keinen Gebrauch machen wollen. Vielmehr habe sie sich entschlossen, die Beitrittserklärung noch am gleichen Tag zu unterzeichnen. Unter Berufung auf zwei Urteile des BGH vom 06.03.2008 (III ZR 219/09) und 22.07.2010 (III ZR 203/09) vertritt die Beklagte die Ansicht, für eine ordnungsgemäße Aufklärung sei es ausreichend, dass der Prospekt rechtzeitig vor Ablauf der Widerrufsfrist übergeben werde. Im Übrigen müsse sich die Klägerin jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. 26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.10. 2012 (Bl. 310 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe : 28 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 29 I. 30 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 56.621,40 € aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag zu. 31 1. 32 Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGHZ 100, 117, 118 f.). Hier hat sich die Klägerin bei der Zeugin Q unstreitig nach einer sinnvollen Anlagemöglichkeit für ihr Erbe erkundigt, woraufhin die Zeugin ihr die streitgegenständliche Kapitalbeteiligung empfohlen hat. Damit ist jedenfalls konkludent ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Klägerin hatte zu Beginn des Gespräches keine vorgefasste Meinung, sondern ist bei der Wahl ihrer Anlage dem späteren Rat der Zeugin Q gefolgt. Dass sie sich, ohne nach eigenem Vortrag über die Anlageform näher informiert worden zu sein, möglicherweise „blind“ auf den Rat der Zeugin verlassen hat, ändert an der rechtlichen Einordnung als Beratungsvertrag nichts. 33 2. 34 Aus dem nach Vorstehendem geschlossenen Beratungsvertrag schuldete die Beklagte der Klägerin eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Dabei hängen Inhalt und Umfang der einem Anlageberater obliegenden Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beratungsleistung sind einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlegergeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zugrundezulegen, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist (anlegergerechte Beratung). Andererseits hat der Anlageberater auf der Grundlage des vom Interessenten verfolgten Anlageziels ein geeignetes Anlageprodukt auszusuchen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände, insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken, aufzuklären (anlage- bzw. objektgerechte Beratung). 35 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die ihr insoweit obliegenden Pflichten verletzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Beratung der Zeugin Q bereits nicht anlegergerecht war. Jedenfalls ist sie nach Überzeugung des Gerichts nicht anlagegerecht erfolgt. 36 Dabei stützt sich die Kammer entscheidend auf die Aussage des Zeugen Dr. X, der in seiner Vernehmung vom 18.10.2012 überzeugend bekundet hat, die Zeugin Q habe weder über das Risiko des Totalverlustes noch über die Besonderheiten der Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anlage aufgeklärt.Auch wenn es sich bei dem Zeugen Dr. X um den Ehemann der Klägerin handelt, erscheint er der Kammer ausgesprochen glaubwürdig. Der Zeuge zeigte keinerlei Tendenzen, einseitig zu Gunsten seiner Ehefrau auszusagen. Im Gegenteil hat er in Teilbereichen seiner Aussage sogar den für die Klägerin ungünstigen Sachvortrag der Gegenseite bestätigt. So hat er in Übereinstimmung mit den Angaben der Beklagten und entgegen dem Vortrag der Klägerin angegeben, dass bei der Anlageentscheidung Steuerersparnis und Rendite im Vordergrund standen. Ebenso hat er eingeräumt, dass eine mögliche Aufklärung über den Zufluss von Agio und Provision durch die Zeugin Q an der Anlageentscheidung mutmaßlich nichts geändert hätte. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten spricht gerade dieses – im Verhältnis zum Klagevorbringen der Klägerin – „widersprüchliche“ Aussageverhalten nicht gegen die Wahrhaftigkeit der Aussage, sondern maßgeblich dafür. 37 Die Erinnerungen des Zeugen an das streitige Beratungsgespräch waren ungeachtet des langen Zeitablaufs nach dem Eindruck der Kammer auch noch sehr lebendig. Dies zeigte sich insbesondere an der emotionalen Reaktion des Zeugen auf die Frage nach den bei Gelegenheit des Beratungsgesprächs privat erörterten Themen, insbesondere der Enkelkinder, derentwegen sich das Gericht schließlich veranlasst sah, die vertiefende Befragung abzubrechen. Insgesamt wies die Aussage zahlreiche inhaltliche Realitätskriterien auf, denen keine erkennbaren Warnzeichen entgegenstanden. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 15.11.2012 vorträgt, das emotionale Verhalten des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sei übertrieben, da innerhalb des Beratungsgesprächs die privaten Belange völlig sachlich angesprochen worden seien, vermag die Kammer hierin – diese Behauptung zugunsten der Beklagten unterstellt – kein Übertreibungssignal des Zeugen erkennen. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge im Beratungsgespräch ob der damals aktuellen Situation recht gefasst gewesen sein kann, während die rückblickende Erinnerung innerhalb der zeugenschaftlichen Vernehmung zum Aufleben bereits verdrängter Emotionen geeignet sein konnte. 38 Die Aussage der gegenbeweislich vernommenen Zeugin Q vermag die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen Dr. X nicht zu erschüttern. Zwar hat die Zeugin bestätigt, über sämtliche streitigen Punkte aufgeklärt zu haben. Dem vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Die Aussage der Zeugin erschöpfte sich im Wesentlichen darin, die Aufklärung an sich zu bestätigen. Weitergehende Fragen der Kammer, etwa dahingehend, wie sie denn der Klägerin das Problem der Kommanditistenhaftung genau erläutert habe, vermochte die Zeugin trotz mehrfacher, konkretisierender Nachfragen nicht zu beantworten. Der Bitte der Kammer, einmal rein praktisch vorzuführen, wie sie einer Anlegerin das Risiko der Haftung des Kommanditisten aus § 171 HGB erläutere, wich die Zeugin stattdessen dahingehend aus, dass sie mehrfach auf die von der Klägerin bereits im Jahr 2007 gezeichneten Fondsanteile, die in ihrer Struktur vergleichbar seien, verwies. Bereits dies spricht nach Überzeugung der Kammer entscheidend gegen eine tatsächlich erfolgte Aufklärung der Klägerin. Auffallend kommt indes hinzu, dass die Zeugin auf die nachfolgende Frage, was sie der Klägerin bzgl. der Ausschüttungen erzählt habe, adhoc und unvermittelt „wie aus der Pistole geschossen“ bekundete, es „handele sich um ausschließlich kalkulierte, nicht garantierte Ausschüttungen, die allerdings bereits vorsichtig prognostiziert seien“. Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, warum die Zeugin einerseits hinsichtlich der Kommanditistenhaftung nicht in der Lage war, die Inhalte einer möglichen Belehrung zu formulieren, während sie für die Ausschüttungen offensichtlich einen Standardhinweis bekunden konnte. 39 Ungeachtet dessen hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass sich die Zeugin an das mit der Klägerin geführte Gespräch noch dezidiert erinnern konnte. Das Erinnerungsvermögen der Zeugin zieht die Kammer schon deshalb in Zweifel, weil sie zwar abstrakt bekundete, sich an das Gespräch durchaus noch erinnern zu können, in wesentlichen Teilbereichen dann aber konkrete Erinnerungen verneinte. Auffallend war insofern, dass sich die Zeugin nach eigenen Angaben lediglich noch erinnern konnte, am Rande des Beratungsgespräches nach dem „Enkelchen“ der Klägerin gefragt zu haben. Die offensichtlich lebensbedrohliche Erkrankung des Enkelkindes, die ebenfalls Gegenstand des Gespräches war, ließ die Zeugin unerwähnt. Hieraus lässt sich nach Überzeugung der Kammer nur der Schluss ziehen, dass der Zeugin Q dieser Teil des Beratungsgespräches nicht mehr konkret erinnerlich war. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugin die gesundheitlichen Probleme des Enkelkindes auch ohne gesonderte Nachfrage des Gerichts in ihrer Aussage erwähnt und nicht – wie hier – bekundet, sich an weitere Details des Privatgespräches nicht erinnern zu können. Auch die Verwendung des Diminutivs im Bewusstsein einer offensichtlich lebensbedrohlichen Erkrankung des Enkelkindes erscheint nicht nachvollziehbar. 40 Den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.11.2012 vermag sich die Kammer insoweit nicht anzuschließen. Sofern die Zeugin tatsächlich lediglich aus Rücksichtnahme eine Vertiefung dieses privaten Themas bei ihrer Zeugenvernehmung vermeiden wollte, erschließt sich für die Kammer die Verwendung der Niedlichkeitsform nicht. Auch hätte es dann eher nahegelegen, den gesamten Themenkomplex aus Rücksichtnahme unerwähnt zu lassen. 41 Insgesamt zeigen sich in der Aussage der Zeugin Q vielfältige Kargheits- und Abstraktheitssymptome sowie Flucht- und Zurückhaltungssignale. Aufgrund vorstehender Erwägungen sieht die Kammer es nach durchgeführter Beweisaufnahme zu Gunsten der Klägerin als bewiesen an, dass die Zeugin Q weder über das Risiko des Totalverlustes noch über die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anlage aufgeklärt hat. 42 Eine Aufklärung wäre allerdings in allen Punkten erforderlich gewesen, da es sich durchweg um Umstände handelt, die für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung sind (vgl. zur Fungibilität BGH NJW-RR 2007, 621 f.; zur Kommanditistenhaftung OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2006, Az. 8 U 55/05, zitiert nach juris). 43 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die persönliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters zwar dann entfallen, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat (BGH, NJW-RR 2007, 621 f.). Diese Voraussetzungen waren hier jedoch gerade nicht erfüllt. Im Gegenteil musste der Zeugin Q positiv bekannt sein, dass die Klägerin den Prospekt vor Unterzeichnung der Kauforder nicht durchgelesen hatte. Denn auch nach eigenem Vortrag der Beklagten ist eine Übergabe des Prospektes allenfalls kurz vor der Unterzeichnung der Kauforder erfolgt. 44 Die Tatsache, dass der Prospekt unstreitig noch innerhalb laufender Widerrufsfrist übergeben wurde, macht eine persönliche Aufklärung der Klägerin ebenfalls nicht entbehrlich. Das Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dies setzt aber voraus, dass der Widerrufsberechtigte vor Beginn der Widerrufsfrist sämtliche maßgeblichen Informationen für seine Anlageentscheidung kennt, um sich in Ruhe nochmals die Vor- und Nachteile des Geschäfts durch den Kopf gehen lassen zu können. Nicht hingegen bezweckt die Widerrufsfrist, den Berater von seiner Beratungspflicht zu entbinden und dem Anlageinteressenten erstmals die Möglichkeit einzuräumen, sich die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu verschaffen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2006, 7 U 225/05, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 02.06.2008, 17 U 5698/07, zitiert nach juris). Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 06.03.2008 (III ZR 219/06) ergibt sich nichts anderes. Dieses Urteil befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob ein unvollständiger Prospektprüfungsbericht für das im entschiedenen Fall abgeschlossene Rechtsgeschäft kausal geworden ist und beantwortet die Frage im Sinne der dortigen Klägerin, die wegen des mangelhaften Prospektprüfungsberichts auf einen Widerruf verzichtet hat. Mit den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch Bankberater befasst sich das Urteil hingegen nicht. Auch der zitierten Entscheidung des BGH vom 22.07.2010 (III ZR 203/09) lässt sich nicht mehr entnehmen, als dass ein Verkaufsprospekt der Information des Anlegers im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung dient und es diesem deshalb nicht vorgeworfen werden kann, den Prospekt nach Ablauf der Widerrufspflicht nicht zwecks Prüfung etwaiger Beratungsfehler durchgelesen zu haben. Dass der Anlageberater eine bestehende Widerrufsfrist ausschöpfen darf, um die erforderlichen Informationen – ggf. in Prospektform – zu erteilen, lässt sich dem Urteil hingegen nicht entnehmen. Im Gegenteil spricht das zitierte Urteil dagegen, dass der BGH es in diesem Sinne verstanden wissen wollte. Denn noch am Ende der gleichen Entscheidung betont der BGH, dass der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden muss. 45 3. 46 Die festgestellte Pflichtverletzung war auch kausal für die Zeichnung der Fondsanlage. Zu Gunsten der Klägerin spricht insoweit schon die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. 47 4. 48 Ist ein Anlageinteressent durch Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen worden, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter oder Treuhandkommanditist beizutreten, kann er zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen; er kann an seiner Beteiligung festhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen fordern (vgl. BGH, WM 1989, 416, 417 f.); er kann aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können; der Geschädigte seinerseits ist entsprechend § 280 Abs. 2 und § 286 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 346, 348 BGB verpflichtet, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (vgl. BGHZ 69, 53, 57; 79, 337, 346). 49 Die Klägerin hat hier die zweite Alternative des Schadensausgleichs gewählt. Entsprechend hat sie zunächst einen Anspruch auf Erstattung des von ihr aufgebrachten Eigenkapitals in Höhe von 56.621,45 €. 50 Die Ausschüttungen sowie die Beteiligung an den Fonds als der von der Klägerin erlangte Vorteil sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat dies beachtet, indem sie den Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages lediglich Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an den Kommanditbeteiligungen und unter Abzug der erfolgten Ausschüttungen geltend macht. 51 5. 52 Der Anspruch der Klägerin ist letztlich nicht gemäß § 254 BGB wegen eines bestehenden Mitverschuldens zu kürzen. Denn einer Anlageberaterin, die eine bestimmte Anlage als geeignet empfohlen hat, ist nach der Rollenverteilung im Bereich der Anlageberatung der Einwand verwehrt, der Anleger habe sich nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben verlassen dürfen, sondern hätte insbesondere die Risiken des Anlagegeschäftes einem ihm zusätzlich überlassenen Prospekt entnehmen müssen (OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007, 4 U 98/07, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09, zitiert nach juris). Die Klägerin hatte keine Veranlassung, den ihr vorliegenden Anlageprospekt genau daraufhin zu studieren, ob sich von der Beklagten nicht erwähnte Risiken ergeben könnten. 53 II. 54 Neben der Hauptforderung kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB). 55 Ein weitergehender Zinsanspruch für die Zeit vor Rechtshängigkeit steht der Klägerin hingegen nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 280, 286 BGB). Zwar hat die Klägerin der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2010 eine Zahlungsfrist bis 25.06.2010 gesetzt. Sie hat aber nicht die Übertragung der Fondsanteile angeboten. Ein solches Angebot war erstmals in der Klageschrift enthalten, so dass Schuldnerverzug erst mit Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Auch aus §§ 249, 252 BGB ergibt sich kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Zinsschadens. Art und Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann somit zwar grundsätzlich auch Ersatz entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Dabei kommt ihm die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB zu Gute. Er kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe typischerweise nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Annahme eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Der Anleger muss zumindest solche Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der geltend gemachte Zinssatz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge tatsächlich erzielt worden wäre (vgl. BGH, NJW 2012, 1335 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Wie der Zeuge Dr. X im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundet hat, stand bei der Anlageentscheidung der Klägerin die Steuerersparnis im Vordergrund. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es naheliegend, dass an Stelle des gezeichneten Fonds ein anderes steuersparendes Modell ausgewählt worden wäre. Solche steuersparenden Modelle sind jedoch regelmäßig nicht mit Renditen verbunden, die dem geltend gemachten Zinsanspruch entsprechen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2010, I-31 U 106/08, zitiert nach juris). 56 III. 57 Die oben unter Ziff. I festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere hält die Kammer in Anbetracht der durchaus schwierigen Sach- und Rechtslage den Ansatz einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr für angemessen. 58 IV. 59 Nachdem die Beklagte das jedenfalls in der Klageschrift liegende Angebot der Klägerin auf Übertragung der Kommanditbeteiligungen nicht angenommen hat, befindet sich diese gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. 60 V. 61 Der Feststellungsantrag zu Ziff. 4) der Klageschrift ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus einer möglichen Nachhaftung der Klägerin gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Aus den oben zu Ziff. I ausgeführten Gründen ist der Antrag auch begründet. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.