OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 81/12

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2013:0117.3S81.12.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem vorstehenden Hinweis Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem vorstehenden Hinweis Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung unter anderem die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2). Greift der Berufungskläger die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts an, muss er konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3). Eine pauschale Berufung auf den Sachvortrag und Rechtsausführungen in 1. Instanz genügt grundsätzlich nicht (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rdn. 40 m.w.N.). Den vorstehenden Ausführungen genügt die Berufungsbegründung nicht. Aus der Berufungsbegründung selbst lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger der Auffassung ist, dass die Beweisaufnahme, die das Amtsgericht durchgeführt hat, aus seiner Sicht unzureichend war, weil der Sachverständige auf in der 1. Instanz vorgetragene Einwände nicht eingegangen sei. Außerdem habe der Sachverständige keine anderen Hörgeräte getestet. Welche Einwände genau der Sachverständige - und mit ihm das Amtsgericht - in 1. Instanz fehlerhaft übergangen hat, führt der Berufungskläger nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich aus der Berufungsbegründung, welche erheblichen Schlüsse aus den übergangenen Einwänden des Klägers nach seiner Auffassung habe gezogen werden müssen und inwieweit die Entscheidung des Amtsgerichts auf dieser Grundlage im Ergebnis falsch sein soll. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Sachverständige hätte eine ergänzende Stellungnahme verfassen müssen, begründet er nicht näher, was Gegenstand dieser ergänzenden Stellungnahme hätte sein sollen und warum die nach seiner Auffassung offenen Fragen nicht im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen unter Ausübung des dem Kläger zustehenden Fragerechts abschließend haben geklärt werden können. Schon aus diesen Erwägungen muss der Berufung der Erfolg versagt bleiben. Aber auch eine Berücksichtigung der in 1. Instanz vorgebrachten Einwände des Klägers würde letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Sachverständige hat hinreichend ausführlich dargelegt, welche Unterschiede zwischen den in Betracht kommenden Hörgeräten der verschiedenen Preisklassen bestehen und dass sich die teureren Geräte grundsätzlich nicht durch eine Verbesserung der Hörqualität auszeichnen, sondern zusätzliche technische Möglichkeiten bieten, die mit der Verbesserung der Hörqualität allenfalls indirekt etwas zu tun haben, überwiegend aber einem besseren Komfort dienen. Die medizinisch notwendige Versorgung werde aber auch durch die preiswerteren Geräte hinreichend gewährleistet. Offenbar kommt es hierbei auch nicht auf eine konkrete Testung beim Kläger an, da sich die entscheidenden Komponenten, die für die Hörqualität von wesentlicher Bedeutung sind, bei den Hörgeräten der verschiedenen Preisklassen praktisch nicht unterscheiden. Ein Test verschiedener, in diesem Bereich gleich konstruierter Geräte bietet danach keine Aussicht auf entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse. Soweit der Kläger im Übrigen rügt, der Sachverständige habe sich geweigert, auf seine Einwände einzugehen, ist dies unrichtig, denn der Sachverständige hat seine Ausführungen aufgrund der Einwände des Klägers bei seiner mündlichen Anhörung ergänzt. Dabei hat er jedoch - nachvollziehbar und überzeugend - den Standpunkt vertreten, dass die vom Kläger verlangten ergänzenden Untersuchungen und Testungen für die Beantwortung der Beweisfragen methodisch nicht erforderlich sind. Die Parteien können dem Sachverständigen nicht vorschreiben, welche Maßnahmen er im Rahmen der Beantwortung der gestellten Beweisfragen durchzuführen hat, wenn er aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse zu der Überzeugung gelangt, die Beweisfragen auf anderem Wege ausreichend beantworten zu können. So verhält es sich hier. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).