OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 79/11

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2013:0313.8O79.11.00
1mal zitiert
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.     Das Teil-Versäumnisurteil vom 12.09.2012 wird aufrechterhalten.

2.     Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.448,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.     Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 76 % und der Kläger zu 24 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger zu 24 % und im Übrigen die Nebenintervenienten selbst.

4.     Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 EUR fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 12.09.2012 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.448,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 76 % und der Kläger zu 24 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger zu 24 % und im Übrigen die Nebenintervenienten selbst. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 EUR fortgesetzt werden. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Schadensersatz wegen fehlerhafter Anwaltsberatung aus abgetretenem Recht. Der Beklagte ist Rechtsanwalt mit Sitz in Hagen. In der Vergangenheit vertrat er als solcher die C4 GbR sowie deren Gesellschafter, die Herren C2, T2, B2 und Z2 in mehreren Gerichtsprozessen. Die C4 GbR erwarb am 18.06.2008 vom Kläger die bebaute Liegenschaft Heubruch 11, 42103 Wuppertal zu einem Kaufpreis von 175.000,- €. Gemäß Ziffer III.5. des notariellen Kaufvertrages unterwarf sich „der Käufer“ X-X2 seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Unter Ziffer IV.1. des Vertrags wurde ein Gewährleistungsausschluss bestimmt, der jedoch bei Arglist und Vorsatz des Verkäufers in Bezug auf Mängel nicht gelten sollte. Als die C4 GbR in der Folgezeit weder den Kaufpreis noch die Notargebühren zahlte, kam es zu außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien, in deren Rahmen der Beklagte die rechtlichen Interessen der C4 GbR vertrat. Der Beklagte machte für diese eine Kaufpreisminderung geltend und trug zur Begründung vor, dass ein Teil der Bebauung des Grundstücks bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Der Kläger lehnte eine Minderung unter Hinweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab. Als er begann, aus der notariellen Urkunde gegen Herrn T2 zu vollstrecken, erhoben die C4 GbR und ihre Gesellschafter, allesamt vertreten durch den Beklagten, eine Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Hagen (Az.: 9 O 123/09). Darin machte der Beklagte geltend, dass die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde bereits aufgrund der fehlenden Schuldnereigenschaft der Gesellschafter der C4 GbR für unzulässig zu erklären sei. Der Titel sei gegenüber Herrn T2 nicht wirksam. Überdies stützte er die Klage darauf, dass seinen Mandanten – trotz des Gewährleistungsausschlusses – ein Minderungsrecht zustehe. Denn der Architekt, Herr Dipl.-Ing. L, der das Exposé ausgehändigt und von der C4 GbR – unstreitig – eine Vermittlungsprovision erhalten habe, habe seine Mandanten arglistig darüber getäuscht, dass ein Teil der Grundstücksbebauung bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Von Seiten der Stadt sei mehrfach erklärt worden, dass Herr L hiervon gehabt habe. Aufgrund des Minderungsrechts sei der Kaufpreis auch noch nicht fällig. In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2009 stellte der Beklagte keinen Antrag für seine Mandanten, um dem Architekten den Streit verkünden zu können. Es erging auf Antrag ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die C4 GbR und ihre Gesellschafter. Gegen das seinen Mandanten am 10.07.2009 zugestellte Versäumnisurteil legte der Beklagte für seine Mandanten mit am 23.07.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch ein. Der Kläger unterbreitete sodann mündlich und auch mit Schriftsatz vom 08.09.2009 ein Vergleichsangebot, das die Zahlung eines um 30.000,- € reduzierten Kaufpreises vorsah. Als der Beklagte rund eine Woche vor der öffentlichen Sitzung am 16.11.2009 noch nicht schriftlich hierauf reagiert hatte, zog der Kläger das Angebot zurück. Das Gericht erteilte in der Sitzung den Hinweis, dass die Vollstreckungsabwehrklage unschlüssig sei. Der Beklagte stellte unter anderem den Antrag, das Versäumnisurteil vom 29.06.2009 aufzuheben. Mit Urteil vom 16.11.2009 wurde das Versäumnisurteil vom 29.06.2009 aufrecht erhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen legte der Beklagte am 30.12.2009 für seine Mandanten Berufung beim OLG Hamm ein. Zur Begründung führte er an, er sei durch die Erklärung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten, ein Vergleich käme nicht mehr in Betracht, völlig überrascht worden und habe auch keine Gelegenheit erhalten, zu den rechtlichen Hinweisen des Gerichts und der völlig neuen Prozesslage Stellung zu nehmen. Den Sachvortrag ergänzte der Beklagte jedoch nicht. Den Rechtsstreit erklärte er im Hinblick auf ein Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt. Auf den Hinweis des OLG Hamm, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm der Beklagte die Berufung am 01.03.2010 für seine Mandanten zurück. Das Berufungsverfahren endete mit Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, wobei die C4 GbR und ihre Gesellschafter die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hatten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 18.06.2010 wurde beschlossen, dass die C4 GbR und ihre Gesellschafter für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren insgesamt dem Kläger 7.005,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2010 zu erstatten haben. Wegen der näheren Einzelheiten des Vollstreckungsabwehrprozesses und des anschließenden Berufungsverfahrens wird auf die die Verfahrensakten 9 O 123/09 des Landgerichts Hagen inklusive des Berufungsverfahrens I-22 U 51/10 des Oberlandesgerichtes Hamm Bezug genommen, die die Kammer beigezogen hat. Als die Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers gegen die C4 GbR erfolglos blieben, schrieb er ihre Gesellschafter an und forderte diese – unter Hinweis auf die Gesellschafterhaftung analog § 128 HGB – auf, für die Forderung gegen die C4 GbR persönlich einzustehen. Der Beklagte zeigte erneut die rechtliche Interessenvertretung der Gesellschafter an und lehnte in deren Namen eine Einstandspflicht ab. Daraufhin erhob der Kläger am 21.01.2010 zwei parallele Klagen im Urkundenprozess gerichtet auf Kaufpreiszahlung - gegen die Herren B2 und Z2 Klage vor dem Landgericht Wuppertal (Az.: 4 O 28/10) und gegen die Herren T2 und C2 vor dem Landgericht Hagen (Az: 6 O 28/10). Der Beklagte beantragte für die Gesellschafter in beiden Prozessen, die Klage abzuweisen. Hierbei stellte er in seiner jeweiligen Klageerwiderung vom 10.02.2010 klar, dass seine Mandanten unzweifelhaft für die Kaufpreisforderung einzustehen hätten. Den Klageabweisungsantrag begründete er damit, dass der Urkundenprozess unstatthaft sei. Denn die Haftung der Gesellschafter, die in der Vertragsurkunde nicht als Käufer aufgeführt seien, ergebe sich nicht unmittelbar aus der Urkunde. Seinen Mandanten stünde ein Minderungsrecht in Höhe von 85.000 € zu. Zudem stünde ihnen wegen der Erhebung dieser Klage ein zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu. Der Kaufpreis sei aufgrund des Mangels wucherisch erhöht gewesen. Im Laufe des Verfahrens wandte er auch ein, dass seine Mandanten den Kaufvertrag mit Schreiben vom 15.02.2010 wirksam angefochten und den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 08.04.2010 wirksam erklärt hätten. Am 16.07.2010 erging vor dem LG Wuppertal ein Vorbehaltsurteil gegen die Gesellschafter B2 und Z2, am 01.06.2010 ein entsprechendes Vorbehaltsurteil vor dem Landgericht Hagen gegen die Gesellschafter C2 und T2. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich von dem Grundstückskaufvertrag zurückgetreten war und das Grundstück zum Preis von 142.000,00 € weiterveräußert hatte, erklärte er die beiden Klagen im jeweiligen Nachverfahren teilweise in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises von 175.000,00 € für erledigt. In der öffentlichen Sitzung vom 14.07.2011 vor dem LG Wuppertal (Az.: 4 O 28/10) erschien der Beklagte nicht. Es erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Herren B2 und Z2. Hiergegen legte der Beklagte namens des Herrn B2 am 26.07.2011 Einspruch ein. Die beiden Gesellschafter entzogen in der Folge dem Beklagten das Mandat und beauftragten Rechtsanwalt C aus Dresden mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in diesem Verfahren. Dieser nahm den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 14.07.2011 zurück. In dem Parallelverfahren vor dem erkennenden Gericht (Az.: 6 O 28/10) erklärte der Beklagte in der öffentlichen Sitzung vom 16.08.2011, er lege das Mandat nieder. Hintergrund sei, dass seine Mandanten und der Kläger außergerichtlich eine Vereinbarung in Erwägung gezogen hätten, wonach neben einem Zahlbetrag etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen ihn an den Kläger abgetreten werden sollten. Daraufhin erging auf Antrag des Klägers auch gegen die Herren T2 und C2 ein Versäumnisurteil. Der Beklagte legte hiergegen Einspruch ein. Dieser wurde jedoch von Rechtsanwalt C, der auch von den Herren T2 und C2 eingeschaltet wurde, zurückgenommen. Im Verfahren 6 O 28/10 wurde mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2010 beschlossen, dass die früheren Mandanten des Beklagten gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 8.708,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 an den Kläger zu erstatten haben. Im Zuge einer Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages forderte der Kläger die C4 GbR mit Schreiben vom 02.03.2011 auf, eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung innerhalb einer Frist bis zum 12.03.2011 abzugeben. Die Gesellschafter überreichten dem Beklagten eine entsprechende Löschungsbewilligungserklärung. Dieser leitete die Erklärung jedoch zunächst nicht weiter. Erst als der Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.2011 vor dem erkennenden Gericht Klage gerichtet auf Abgabe der Löschungsbewilligung gegen die C4 GbR erhob (Az.: 6 O 96/11), überbrachte der Beklagte am 27.04.2011 dem mit der Vertragsdurchführung des Neuverkaufs befassten Notar Dr. T3 die Löschungsbewilligungserklärung. Der Beklagte führte im Schriftsatz vom 03.05.2011 aus, dass er die Erklärung zuvor am 18.02.2011 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeboten habe, dieser sich aber nicht in der Lage gesehen habe, diese anzunehmen. Zugleich erhob er für die C4 GbR in dem Schriftsatz Widerklage auf Zahlung 20.685,83 €. Zur Begründung führte er an, dass der C4 GbR gemäß § 826 BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren für das Verfahren 9 O 123/09 zustünde. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn der Kläger in der Verhandlung vom 16.11.2009 den eigentlich abgesprochenen Vergleich geschlossen hätte. In der mündlichen Verhandlung am 16.08.2011 im Verfahren 6 O 96/11 erklärte der Beklagte, dass er das Mandat niederlege. Hintergrund sei, dass er mit der von den Prozessparteien angedachten vergleichsweisen Einigung unter Einbeziehung seiner Person und seiner persönlichen Haftung nicht einverstanden sei. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit in Bezug auf den Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung in der Hauptsache für erledigt, beantragte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.714,03 € sowie die Abweisung der Widerklage. Es erging antragsgemäß unter selbigem Datum ein Versäumnisurteil gegen die früheren Mandanten des Beklagten. Der Beklagte legte im Namen seiner früheren Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein, der ebenfalls von Rechtsanwalt C zurückgenommen wurde. Den früheren Mandanten des Beklagten wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2011 (Az.: 6 O 96/11) auferlegt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 8.527,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu erstatten. Wegen der näheren Einzelheiten des Verfahrens, wird auf die Ablichtungen der Verfahrensakte 6 O 28/10 des erkennenden Gerichts Bezug genommen. Nachdem der Kläger das streitgegenständliche Grundstück zu einem Preis von 142.000,- € an einen Dritten weiterverkauft hatte, verklagte der Kläger die C4 GbR und – gestützt auf § 128 HGB analog - ihre Gesellschafter in zwei parallelen Urkundenprozessen auf Ersatz des Differenzschadens zwischen dem mit der C4 GbR vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 175.000,- € und dem schlussendlich durch Wiederverkauf erzielten Preis. Gegen die Herren B2 und Z2 wurde der Prozess vor dem LG Wuppertal (Az.: 5 O 80/11) geführt und gegen die C4 GbR und die Herren T2 und C2 vor dem erkennenden Gericht (Az.: 4 O 71/11). In dem Verfahren 5 O 80/11 vor dem LG Wuppertal beantragte der Beklagte für die Herren B2 und Z2 Klageabweisung. Er rügte unter anderem die Unzulässigkeit der Klage, weil die Klageforderung bereits in dem Verfahren 4 O 28/10 rechtshängig (gewesen) sei. Die Rücktrittserklärung sei zudem eine Scheinerklärung, weil der Kläger weder den ursprünglichen noch den neuen Kaufvertrag mit dem Dritten habe vollziehen wollen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2011 trug er in einem am 04.05.2011 bei Gericht eingegangen Schriftsatz erstmals – ohne entsprechenden Schriftsatznachlass – vor, dass der Kläger nach dem Verkauf des Grundstücks an den Dritten sich in Vertragsverhandlungen mit einem weiteren Kaufinteressenten befunden habe und den Vertragsabschluss zu einem – nicht näher bestimmten – höheren Kaufpreis ausgeschlagen habe. Es erging ein klagestattgebendes Urkundenvorbehaltsurteil. Auf Antrag des Klägers wurde schließlich das Vorbehaltsurteil durch Versäumnisurteil vom 16.08.2011 für vorbehaltlos erklärt. Die von den Beklagten zu erstattenden Kosten wurden durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.08.2011 auf 3.816,58 € festgesetzt. In dem Parallelprozess vor dem erkennenden Gericht (Az.: 4 O 71/11) wurde zunächst im Termin vom 05.07.2011 ein Widerrufsvergleich geschlossen. Für den Fall des Widerrufs wurde ein neuer Termin auf den 13.09.2011 anberaumt. Nachdem der Vergleich keinen Bestand hatte, informierte der Klägervertreter kurz vor dem Termin das Gericht darüber, dass das Mandatsverhältnis zwischen den Herren C2 und T2 und dem Beklagten beendet worden war. Da zu dem Gerichtstermin niemand für die Parteien erschien, ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Die Herren C2 und T2 gaben in der Folge über ihren neuen Prozessbevollmächtigten ein Anerkenntnis ab, woraufhin am 07.02.2012 ein Anerkenntnisurteil gegen die ehemaligen Mandanten des Beklagten erging. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 16.08.2010 und 22.09.2010 des AG Schwelm pfändete der Kläger etwaige Schadenersatzansprüche der C4 GbR sowie der Herren C2 und T2 gegen den Beklagten aus Anwaltshaftung. Am 09.12.2011 unterzeichneten die vier Gesellschafter der C4 GbR für sich persönlich sowie im Namen der Gesellschaft jeweils als Zedenten und der Kläger als Zessionar eine Abtretungsurkunde, in der es auszugsweise wie folgt lautet: „(…) Die Zedenten treten hiermit sämtliche Ansprüche gegen Herrn Rechtsanwalt T (…) aus und im Zusammenhang mit der Rechtsberatung und Rechtsvertretung gegen den Zessionar und/oder im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie Heubruch 11 in Wuppertal-Barmen durch die C4 GbR und sämtlichen sich daraus ergebenden Folgefragen wie Rechtsberatung, Rechtsvertretung im Prozess sowie Rechtsvertretung innerhalb der Zwangsvollstreckung an den Zessionar ab, der diese Abtretung annimmt. (…)“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Urkunde vom 09.12.2011 (Bl. 389 f. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stünden aus der Pfändung bzw. aus abgetretenem Recht Anwaltshaftungsansprüche gegen den Beklagten zu. Dieser habe die C4 GbR und die vier Gesellschafter in sämtlichen der sechs streitgegenständlichen Verfahren grob fehlerhaft beraten. Die Klageschrift vom 30.03.2009 im Rahmen des Vollstreckungsgegenklageverfahrens (Az.: 9 O 123/09) sei unschlüssig und von vornherein ungeeignet gewesen, den Klageantrag zu stützen. Dem Beklagten hätte bei richtiger Würdigung des Ausgangssachverhaltes klar sein müssen, dass seinen früheren Mandanten wegen des Gewährleistungsausschlusses kein Recht zugestanden habe, den Grundstückskaufpreis zu mindern. Es sei von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, sich auf den Ausnahmetatbestand der Arglist zu stützen. Denn der Beklagte habe zu der behaupteten positiven Kenntnis des Maklers von dem Mangel nichts substantiiert vorgetragen. Der Beklagte hätte seinen Mandanten in dieser Situation wenigstens empfehlen müssen, den nicht von der Minderung betroffenen Teil des Kaufpreises zu zahlen, um nicht unnötig den Streitwert und damit die Verfahrenskosten zu erhöhen. Da er aber bereits nicht zur Klage hätte raten dürfen, seien sämtliche Verfahrenskosten von dem Beklagten als Schaden zu ersetzen. Weiterhin habe der Beklagte es sich selbst zuzuschreiben, dass der von ihm, dem Kläger, vorgeschlagene Vergleich in diesem Verfahren nicht zustande gekommen sei. Der Beklagte habe sich im Rahmen der umfangreichen Vergleichsgespräche auf dem Gerichtsflur nach dem ersten Gerichtstermin nicht abschließend positionieren wollen. Als der Beklagte seinen schriftlichen Vergleichsvorschlag auch kurz vor der Verhandlung am 16.11.2009 noch immer nicht angenommen hatte und auch seinen unschlüssigen Vortrag nicht nachgebessert hatte, habe es keinen Anlass mehr gegeben, sich an den Vorschlag gebunden zu fühlen. Weiterhin sei auch die anschließende Berufung von vornherein aussichtslos gewesen. Erstattungsfähiger Schaden seien sowohl die Gerichtskosten als auch die eigenen und fremden Rechtsanwaltskosten. Die Gerichtskosten in Höhe von – unstreitig - 4.068,- € für die erste und 484,- € für die zweite Instanz werden mit dem Antrag zu 2. verfolgt. Die eigenen Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 7.005,65 € werden mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemacht. Im Hinblick auf die Urkundenprozesse mit den Az.: 4 O 28/10 und 6 O 28/10 hätte der Beklagte, nachdem die rechtmäßige Inanspruchnahme der C4 GbR für die volle Kaufpreisforderung mit Abschluss des Vollstreckungsgegenklageverfahrens festgestanden habe, erkennen müssen, dass die Gesellschafter der C4 GbR analog § 128 HGB haften. Er hätte daher seine Mandanten nicht in aussichtslose Urkundenprozesse treiben und Klageabweisung beantragen dürfen, sondern hätte auf die vorgerichtlichen Anschreiben des Klägers hin zur Kostenvermeidung außergerichtlich anerkennen bzw. in Verhandlung treten müssen. Hinsichtlich des Verfahrens 4 O 28/10 sei den früheren Mandanten des Beklagten – ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses – ein Schaden in Höhe von 5.428,06 entstanden, der mit den Antrag zu 4. eingeklagt werde. Bezüglich des Verfahrens 6 O 28/10 belaufen sich die Kosten auf insgesamt 8.708,70 €, die mit dem Antrag zu 5. geltend gemacht werden. In Bezug auf die Urkundenprozesse Az.: 5 O 80/11 und 4 O 71/11 hätte der Beklagte, so meint der Kläger, erkennen müssen, dass der Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens dem Kläger vollumfänglich zusteht. Er hätte seinen Mandanten dazu raten müssen, den Anspruch unverzüglich i. S. v. § 93 ZPO anzuerkennen, statt Klageabweisung zu beantragen und es auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ankommen zu lassen. Im Hinblick auf das Verfahren 5 O 80/11 könne er die 3.816,58 €, die die Mandanten des Beklagten nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.08.2011 zahlen müssen, als Schaden reklamieren. Diese werden mit dem Klageantrag zu 7. geltend gemacht. Die im Verfahren 4 O 71/11 weiterhin ausgeurteilten 81,75 €, stellten einen kausalen Schaden dar, der mit dem Antrag zu 8. eingefordert wird. Zudem habe der Beklagte dadurch, dass er die bereits vorbereitete Löschungsbewilligung zurückgehalten habe, die Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung (Az.: 6 O 96/11) produziert. Die in diesem Prozess vom Beklagten erhobene Widerklage sei unschlüssig gewesen. Es sei völlig unklar, was Gegenstand des mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sein sollte. Damit sei ein Schaden in Höhe der Verfahrenskosten von 8.527,70 € zuzüglich der ausgeurteilten vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 2.714,03 € entstanden, der mit dem Antrag zu 6. eingeklagt werde. Da der Beklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, die noch laufenden Prozesse zu beenden oder Anträge zu stellen, sei die Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten notwendig geworden. Die Kosten für die Tätigkeit des eingeschalteten Rechtsanwalts C seien daher ebenfalls kausaler Schaden, für den der Beklagte hafte. Da die Kosten noch nicht beziffert seien, werde mit dem Antrag zu 10. Freistellung von diesen Kosten beantragt. Welches Honorar dem Beklagten für seine Tätigkeit in diesen Verfahren gezahlt worden sei, sei nicht bekannt. Er wisse lediglich, dass – was unstreitig ist - am 15.01.2010 6.000,00 € und am 03.08.2011 3.863,07 € an den Beklagten von seinen früheren Mandanten und am 02.12.2008 173,50 € an die Gerichtskasse Düsseldorf gezahlt worden sind. Er wisse jedoch nicht, für welches der streitgegenständlichen Verfahren dieser Betrag gezahlt worden sei. Da dem Beklagten in jedem Fall die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Beratung der GbR und ihrer Gesellschafter in Höhe von 2.714,03 € zugestanden habe, liege ein Schaden wegen der Kosten des eigenen Anwalts in Höhe von zumindest 7.322,54 € vor. Dieser wird mit dem Klageantrag zu 9. geltend gemacht. Da die mittlerweile zerstrittenen Gesellschafter mangels einer gemeinsamen Buchführung nicht mehr sagen könnten, wieviel sie dem Beklagten genau als Honorar gezahlt haben, stünde ihm ein Auskunftsanspruch zu. Hinsichtlich der zunächst vom Kläger gestellten Klageanträge wird auf die Schriftsätze vom 08.03.2011 (Bl. 2 f. d. A.) und vom 28.02.2012 (Bl. 309 f. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat – neben dem Klageabweisungsantrag - zunächst Widerklage erhoben und insoweit Schadensersatz in Höhe von 11.325,88 € mit der Begründung begehrt, der Kläger habe – auf unlautere Weise – seine ehemaligen Mandanten dazu gebracht, ihm das Mandat und damit auch sein Honorar zu entziehen. In der öffentlichen Sitzung vom 12.09.2012 hat der Beklagte die Widerklage zurückgenommen. Nachdem er zudem erklärt hatte, hinsichtlich der auf Auskunft gerichteten Anträge des klagenden Vereins keinen Antrag stellen zu wollen, hat die Kammer antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen und ihn wie folgt verurteilt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe er Honorar für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der C4 GbR, vertreten durch die Gesellschafter T2, C2, B2, Z2 im Jahre 2009 und 2010 für deren Rechtsstreit mit dem Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie Heubruch 11 in 42103 Wuppertal eingenommen hat, und zwar getrennt nach Honorar für die außergerichtliche Vertretung, die gerichtliche Vertretung, diese wieder getrennt nach erster Instanz (Landgericht Hagen, Aktenzeichen 9 O 123/09) und zweiter Instanz (OLG Hamm, Aktenzeichen I-22 U 5/10) durch Vorlage einer Aufstellung und Beifügung der entsprechenden Honorarvereinbarungen, Honorarrechnungen und Kontoauszügen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe er Anwaltshonorar von Herrn T2 vereinnahmt hat für die außergerichtlich wie gerichtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Rechtstreit zwischen Herrn T2 und dem Kläger wegen der Inanspruchnahme des Herrn T2 analog § 128 HGB für Verbindlichkeiten der C4 GbR vor dem Landgericht Hagen zum Aktenzeichen 6 O 28/10 durch Vorlage einer Aufstellung und Beifügung der entsprechenden Honorarvereinbarungen, Honorarrechnungen und Kontoauszügen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe er Anwaltshonorar von Herrn C2 vereinnahmt hat für die außergerichtlich wie gerichtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Rechtstreit zwischen Herrn C2 und dem Kläger wegen der Inanspruchnahme des Herrn C2 analog § 128 HGB für Verbindlichkeiten der C4 GbR vor dem Landgericht Hagen zum Aktenzeichen 6 O 28/10 durch Vorlage einer Aufstellung und Beifügung der entsprechenden Honorarvereinbarungen, Honorarrechnungen und Kontoauszügen. Gegen das dem Beklagten am 20.09.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit einem am 25.09.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Auf die Hinweise der Kammer in der öffentlichen Sitzung vom 20.02.2013 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und geändert. Er beantragt nunmehr, 1. den Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 12.09.2012 zurückzuweisen und das Teil-Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.552,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.005,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2010 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.428,06 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen und ihn zu verpflichten, die Beklagten B2, Z2 des Verfahrens 4 O 28/10 des Landgerichts Wuppertal von Kostenforderungen für die Verfahrenskosten dieses Verfahrens in Höhe von 4.068,00 EUR durch den Kläger freizustellen; 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.708,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen und ihn zu verurteilen, die Beklagten C2 und T2 des Verfahrens 6 O 28/10 des Landgerichts Hagen von weiteren Kostenforderungen durch den Kläger hinsichtlich der Verfahrenskosten dieses Verfahrens in Höhe von 4.068,00 EUR freizustellen; 6. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.788,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.527,70 € ab dem 02.12.2011 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.714,03 € ab 12.04.2011 zu zahlen; 7. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.816,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2011 zu zahlen; 8. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 81,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen; 9. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.322,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2011 zu zahlen. 10. festzustellen, dass der Beklagte als weiteren Schadensersatz den Betrag schuldet, den die C4 GbR Grundstücksgemeinschaft, vertreten durch die Gesellschafter sowie die Herren B2, Z2, C2 und T2 für die Leistungen des Rechtsanwalts C im Zusammenhang mit seinem Tätigwerden in dem Verfahren 4 O 28/10 des Landgerichts Wuppertal, 6 O 28/10 des Landgerichts Hagen, 6 O 96/11 des Landgerichts Hagen, 5 O 80/11 des Landgerichts Wuppertal und 4 O 71/11 des Landgerichts Hagen noch auf der Basis des RVG abrechnen und fällig stellen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und das Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 12.09.2012 aufzuheben. Der Beklagte behauptet, sämtliche Verfahren seien nur deshalb zum Nachteil seiner Mandanten ausgegangen, weil es auf Rechtsfragen angekommen sei, die er anders beurteilt habe als die Gerichte. Überdies habe die Klägerseite seine Mandanten im Verfahren 9 O 123/09 vor dem erkennenden Gericht getäuscht. Man habe sich bereits mündlich auf eine Minderung in Höhe von 30.000,00 € geeinigt. Dann habe der Kläger sein Vergleichsangebot aber ganz plötzlich zurückgezogen und die Klage sei dann - überraschend - vom Gericht als unschlüssig eingestuft worden sei. Die C4 GbR und deren Gesellschafter seien mit seiner Prozessführung stets einverstanden gewesen. Sie seien über die Risiken der Prozesse aufgeklärt worden. Er habe alle Schriftsätze mit den Mandanten erörtert und habe sie belehrt - über die Vollstreckungsmöglichkeiten und dass er dies nicht verhindern könne und dass er auch die Urkundenprozesse nicht verhindern könne. Seine Mandanten hätten ihn beauftragt, gegen das Täuschungsverhalten weiter vorzugehen und ihnen die Immobilie zu erhalten. Bis heute hätten sie ihm - mit Ausnahme von Herrn Z2 – zu keiner Zeit vorgeworfen, dass er ihnen - angesichts der Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde - hätte raten müssen, den Streit zu beenden, nachdem der Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.000 € durch den klagenden Verein anerkannt worden war. Der Vorwurf des Herrn Z2, er habe ihm erklärt, nicht mit Kosten belastet zu werden, sei falsch. Er habe lediglich das angestrebte Ziel vermittelt, nämlich die Kostenentlastung bei Fortführung der Auseinandersetzung zu erreichen. Weiterhin ist er der Ansicht, dass der Kläger keine Auskunft beanspruchen könne, weil er vorrangig die Gesellschafter der C4 GbR als Zedenten befragen könne. Außerdem habe er die nötigen Informationen bereits von der C4 GbR erhalten. Denn mehr als die vom Kläger bezifferten Honorare habe er auch nicht vereinnahmt. Es habe keine Honorarvereinbarungen gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens und der näheren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.09.2012 und 20.02.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Das Teil-Versäumnisurteil vom 12.09.2012 ist aufrecht zu erhalten. Soweit der Antrag zu 1. seinem Wortlaut nach auch auf die Zurückweisung des Einspruchs gerichtet ist, ist er einschränkend auszulegen, da allein die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils dem Rechtsschutzziel des Klägers entspricht. Durch den fristgemäßen Einspruch nach § 339 ZPO wurde der Prozess in die Lage vor Säumniseintritt zurückversetzt. Die zulässigen Auskunftsanträge sind begründet. Dem Kläger stehen die titulierten Auskunftsansprüche über das im Zusammenhang mit den Verfahren 9 O 123/09, I-22 U 5/10 und 6 O 28/10 vereinnahmte Honorar gemäß §§ 675, 666 BGB aus abgetretenem S zu. Diese Ansprüche sind zunächst zu Gunsten der C4 GbR und ihren Gesellschaftern aus dem Anwaltsvertrag gemäß §§ 675, 666 BGB entstanden. Das dem Rechtsanwalt erteilte Mandat ist als Dienstvertrag anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) beinhaltet. Nach §§ 675, 666 BGB ist der Rechtsanwalt daher verpflichtet, seinem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Inhalt und Grenzen der Auskunft bestimmen sich nach dem Verlangen des Geschäftsherrn unter Beachtung des Rechtsverhältnisses zwischen Geschäftsherrn und –führer, des Grundgedankens des § 666 und des Grundsatzes von Treu und Glauben (MünchKomm/Seiler, BGB, 6. Aufl., 2012, § 666 Rn. 7). Hierbei erstrecken sich die Pflichten des § 666 BGB nicht nur auf die Rechtsverhältnisse mit Dritten, sondern auch auf das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst (vgl. MünchKomm/Seiler, BGB, 6. Aufl., 2012, § 666 Rn. 5). Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten trifft den Beklagten die Pflicht, über das vereinnahmte Honorar Auskunft zu erteilen. Zwar sollte der Mandant grundsätzlich selbst überblicken, welches Honorar er an seinen Rechtsanwalt gezahlt hat. Es ist aber in Bezug auf das hier maßbegliche Vertragsverhältnis zu bedenken, dass es sich bei den Mandanten um eine BGB-Gesellschaft und ihre Gesellschafter gehandelt hat, die sich mittlerweile zudem zerstritten haben. Insoweit kann nicht unterstellt werden, dass die einzelnen Personen über das Handeln der anderen Gesellschafter ausreichend informiert sind. Weiterhin ist zu Gunsten eines Auskunftsanspruchs zu werten, dass der Anspruch nach § 666 BGB sogar unabhängig davon besteht, ob der Auftraggeber die erforderliche Information selbst auf zumutbare Weise erlangen kann (vgl. KG, NJW-RR 2002, 708), was den Gesellschaftern offenbar nicht einmal mehr möglich ist. Dagegen stellt es für den Beklagten keinen erheblichen Aufwand dar, Auskunft über das vereinnahmte Honorar zu erteilen. Die Auskunftsansprüche sind durch die Abtretung vom 09.12.2011 gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen. Die weit gefasste Abtretungserklärung beinhaltet auch die Auskunftsansprüche aus dem Mandatsverhältnis, die ebenfalls im Zusammenhang mit der Rechtsberatung und Rechtsvertretung stehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Auskunftsansprüche nach § 666 BGB nicht selbständig übertragbar sind (Palandt/ Sprau , 72. Aufl., 2013 § 666 Rn. 1), da auch die diesbezüglichen Leistungsansprüche abgetreten wurden. Deren Abtretung war wiederum trotz der zuvor ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die grundsätzlich ein Verfügungsverbot nach § 135 BGB bewirken, wirksam. Denn für ein solches Verbot besteht kein Schutzbedürfnis, nachdem sowohl die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als auch die Abtretung zu Gunsten derselben Person, nämlich des Klägers erfolgt sind. Die Auskunftsansprüche sind auch nicht durch Erfüllung im Laufe des hiesigen Prozesses gemäß § 362 I BGB erloschen. Mit der Angabe, es seien keine Honorarvereinbarungen getroffen worden, hat sich der Beklagte noch nicht dazu erklärt, welcher Geldbetrag tatsächlich gezahlt wurde. Seiner Auskunftspflicht genügt er weiterhin auch nicht mit der Äußerung, er habe nicht mehr vereinnahmt als das von dem Kläger bereits bezifferte Honorar. Denn hieraus ergibt sich jedenfalls nicht, in Bezug auf welches Verfahren diese Beträge gezahlt wurden. II. Der zulässige Antrag zu 2. hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.552,- € gemäß § 280 I BGB aus abgetretenen Recht wegen eines anwaltlichen Fehlverhaltens im Rahmen des Vollstreckungsabwehrverfahrens (9 O 123/09) und des anschließenden Berufungsverfahrens (I – 22 U 5/10) zu. 1. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Der um Rat gebetene Rechtsanwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Mandanten hat er diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Er muss den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH NJW 1996, 2931). a) Nach diesen Maßstäben handelte der Beklagte bereits deshalb fehlerhaft, weil er namens seiner früheren Mandanten eine Vollstreckungsabwehrklage erhob, die von vornherein aussichtslos war. Zum einen konnte er gegen die titulierte Kaufpreisforderung nicht erfolgreich für seine Mandanten einwenden, dass diesen ein Minderungsrecht auf Grund einer bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Teils der Bebauung zustehe. Denn dieses war grundsätzlich durch den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Dass der Ausnahmetatbestand des arglistigen Handelns oder Vorsatzes des Klägers eingreift, vermochte der Beklagte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert darzulegen. Er räumte selbst ein, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Kläger den etwaigen Mangel kannte. Er konnte aber auch nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb der Makler und Architekt L, der allenfalls als Wissensvertreter im Sinne von § 166 BGB in Betracht gekommen wäre, zum einen eine Vertreterstellung inne haben und zum anderen von einer eventuellen bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit gewusst haben sollte. Der Beklagte hat für seine Mandanten weder im Rahmen des Vollstreckungsabwehrprozesses noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgetragen, dass Herr L eigenverantwortlich für den Kläger aufgetreten ist. Auch hat der Beklagte lediglich behauptet, das Bauamt habe „mehrfach“ erklärt, dass dieser die Problematik der fehlenden Baugenehmigung gekannt habe, ohne jedoch konkret anzugeben, wann er unter welchen Umständen L erlangt habe. Da der Beklagte selbst im hiesigen Verfahren die näheren Umstände nicht konkretisiert hat, ist zu unterstellen, dass die Mandanten des Beklagten von vornherein nicht imstande waren, die Behauptungen zu substantiieren. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte – gerade als zivilrechtlich ausgerichteter Rechtsanwalt - erkennen müssen, dass die Klage gestützt auf den materiell-rechtlichen Einwand der Minderung nicht erfolgsversprechend war. Insoweit waren auch nicht, wie der Beklagte meint, lediglich Rechtsfragen maßgeblich, die unterschiedlich beurteilt werden konnten. Es fehlt vielmehr an einer schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen. Jene Klage hatte zum anderen auch insoweit von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, als der Beklagte zugleich geltend machte, dass gegen Herrn T2 keine wirksame Vollstreckungsklausel vorliege. Statthafter Rechtsbehelf für dieses Anliegen wäre insoweit die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO wegen eines Verstoßes gegen § 750 ZPO gewesen, für die das Landgericht sachlich unzuständig gewesen ist. Der Anwendungsbereich einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO, die mit der Vollstreckungsabwehrklage hätte verbunden werden können, war dagegen nicht eröffnet. Deren Statthaftigkeit ist nur in Fällen anerkannt, in denen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels beispielsweise wegen inhaltlicher Unbestimmtheit in Frage steht (Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., 2010, § 767 Rn. 8a). Es ging dem Beklagten jedoch nicht um die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels an sich, sondern darum, welche Personen sich der Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Auch wenn der Anwendungsbereich der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO sich nicht aus dem Gesetz ergibt, hätte der Beklagte jedenfalls durch entsprechende Recherche erkennen müssen, dass diese Konstellation nicht gegeben war. Ob daneben weiteres fehlerhaftes Verhalten, etwa in Form einer nicht rechtzeitigen Annahme des klägerischen Vergleichsvorschlags, vermag kann dahinzustehen. Der Beklagte kann sich auch nicht durch seine Behauptung exkulpieren, er habe seine ehemaligen Mandanten generell über prozessuale Risiken aufgeklärt, und sie hätte ihn gleichwohl gebeten, weiterzukämpfen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH darf der Rechtsanwalt sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er danach den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (BGH NJW 2011, 2889). Soweit der Beklagte vorträgt, er habe alle Schriftsätze mit seinen Mandanten erörtert und sie belehrt, ist dies zu pauschal. Nach seinem Vortrag wird insbesondere nicht verständlich, weshalb seine früheren Mandanten ein weiteres Vorgehen hätten wünschen sollen, wenn sie die Klage aller Voraussicht nach verlieren würden. Insbesondere die Behauptung des Beklagten, das Ziel sei eine Kostenentlastung bei Fortführung der Auseinandersetzung gewesen, vermittelt nicht den Eindruck, als habe er selbst die Erfolgsaussichten der Klage richtig eingeschätzt. b) Auch das Verhalten des Beklagten in Bezug auf das anschließende Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm ist als fehlerhaft zu bezeichnen, weil auch die Berufung von Anfang keinen Erfolg versprach. Der Beklagte führt zur Begründung der Berufung an, dass das Urteil überraschend gewesen sei und es eines rechtlichen Hinweises bedurft hätte, weil sich die Prozesslage dadurch, dass der Kläger plötzlich das Vergleichsangebot zurückgezogen habe, völlig geändert habe. Der Vortrag lässt jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil bzw. einen ergänzenden Vortrag gegebenenfalls verbunden mit Beweisangeboten zu den behaupteten Vertretungsverhältnissen zwischen dem Kläger und Herrn L sowie dessen behauptete positive Kenntnis von den Mängeln vermissen. Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Mandanten des Beklagten von vornherein nicht zu einem schlüssigen Vortrag imstande waren. 2. Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Der Beklagte hat nichts Entscheidendes zu seiner Entlastung vorgetragen. 3. Da sowohl die Vollstreckungsabwehrklage als auch die Berufung nicht hätten erhoben werden dürfen, stellen sämtliche Gerichtskosten einen kausalen Schaden der ehemaligen Mandanten des Beklagten dar. Diese belaufen sich auf insgesamt 4.552,- € (4.068,- € für die Vollstreckungsabwehrklage und 484,-€ für die Berufung nach deren Rücknahme). 4. Der Schadensersatzanspruch ist wirksam gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten worden. 5. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger gemäß §§ 286 I 2, 288 I BGB zu. III. Der zulässige Antrag zu 3. ist weitgehend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des klägerischen Anwalts für das Verfahren 9 O 123/09 und für das anschließende Berufungsverfahren gemäß § 280 I 2 BGB aus abgetretenem Recht zu. Auch diese Kosten, die sich nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.06.2010 auf 7.005,65 € belaufen, sind darauf zurückzuführen, dass der Beklagte seinen früheren Mandanten zu der aussichtslosen Klage und Berufung geraten hat. Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger erst ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 286 I 2, 288 I BGB beanspruchen. Soweit der Kläger darüber hinaus im Wege des Schadensersatzes Zinsen – wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.06.2010 beschlossen – seit dem 10.03.2010 begehrt, steht ihm dies nicht zu. Denn den Umstand, dass die C4 GbR und ihre Gesellschafter ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind und hierdurch Verzugszinsen entstanden sind, ist dem Beklagten nicht anzulasten. IV. Der Antrag zu 4. hat nur teilweise, nämlich nur im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten in Bezug auf das Verfahren 4 O 28/10 ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB aus abgetretenem Recht in Höhe von 5.428,06 € zu. Der Beklagte handelte insoweit fehlerhaft, als er seinen Mandanten – trotz der rechtlich aussichtslosen Situation - nicht dringend dazu geraten hat, auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben des Klägers hin die Haftung sogleich anzuerkennen, und es stattdessen auf eine Klage ankommen ließ, in der er sogar Klageabweisung beantragte. Im Rahmen der Rechtsprüfungspflichten des Anwalts ist zwar keine vertiefte Kenntnis in allen rechtlichen Spezial- und Nebengebieten wie dem Handels- oder Gesellschaftsrecht zu verlangen. Jedoch kann spätestens dann, wenn die Gegenseite eine zentrale Norm benennt, auf die sie ihre Ansprüche zu stellen gedenkt, eine vertiefte Einarbeitung zu diesem Thema verlangt werden (vgl. Vollkommer/Greger/Heinemann, AnwaltshaftungsR, 3. Aufl., § 11 Rn. 3). Es hat jedoch nicht nur der Kläger die Norm des § 128 HGB, auf die er die Klageforderung stützte, zitiert. Der Beklagte hat zunächst selbst eingeräumt, dass die Gesellschafter unzweifelhaft für die Gesellschafterschuld haften. Soweit er sich jedoch darauf stützte, dass die Durchführung eines Urkundenprozesses in diesem Fall unstatthaft sei, verkannte er hierbei, dass sich die Haftung unmittelbar aus der Urkunde ableiten ließ. Denn aus der Kaufvertragsurkunde ergab sich die – ohnehin zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitige - Stellung als BGB-Gesellschafter. Aus dieser folgt aber unmittelbar die akzessorische Haftung der Gesellschafter analog § 128 HGB. Auch die weiteren Einwände, die in den Vorbehaltsurteilen größtenteils als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen wurden, waren nicht erfolgsversprechend. Soweit der Beklagte erneut ein Minderungsrecht seiner Mandanten angeführt hat, hätte er spätestens nach dem Urteil im Vollstreckungsabwehrprozess erkennen müssen, dass er hiermit – zumindest ohne nähere Substantiierung - nicht durchgreifen würde. Des Weiteren erschließt sich nicht, inwieweit die Durchführung der Urkundenprozesse unter Vorlage der Vertragsurkunde einen Schadensersatzanspruch der früheren Mandanten des Beklagten nach § 826 BGB begründen sollte, wie der Beklagte meint. Ebenso wenig nachzuvollziehen ist, weshalb der Umstand, dass das Grundstück eventuell mangelhaft gewesen ist, dazu führen sollte, dass der Kaufpreis wucherisch erhöht war. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass der Kaufvertrag – erst nach der Klageerwiderung - mit Schreiben vom 15.02.2010 wirksam angefochten und mit Schriftsatz vom 08.04.2010 hiervon wirksam zurückgetreten worden sei, hätte dies bloß zu einer Erledigung des Rechtsstreits, nicht aber zu anderen Erfolgsaussichten geführt. Die gegnerischen Rechtsanwaltskosten für das Verfahren in Höhe von 5.428,06 € beruhen auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten. Dieser Schaden ist bereits eingetreten – unabhängig davon, dass jedenfalls nach unverändertem Parteivortrag noch kein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt. Denn das Vorliegen des Vollstreckungstitels hat keinen Einfluss auf das Bestehen der zugrunde liegenden Forderung. Der Kläger kann weiterhin nur Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 286 I 2, 288 I BGB verlangen. Der im Urkundenvorbehaltsurteil vom 16.07.2010 ausgeurteilte Zinsbeginn ist im Verhältnis zum Beklagten nicht maßgeblich, da der Beklagte es nicht verschuldet hat, dass seine früheren Mandanten ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Weiterhin können auch nicht nach § 288 II BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden. Bei der Hauptforderung handelt es sich um eine Schadensersatz-, nicht um eine Entgeltforderung, wie § 288 II BGB es voraussetzt. 2. Der daneben geltend gemachte Anspruch auf Freistellung der Herren B2 und Z2 von Verfahrenskosten in Höhe von 4.068,- € steht dem Kläger nicht zu. Es kann hierbei dahinstehen, ob ein Freistellungsanspruch grundsätzlich entstanden ist. Jedenfalls konnte ein solcher nach § 399 Alt. 1 BGB nicht wirksam an den Kläger abgetreten werden. Die Abtretung einer Forderung ist nach der vorgenannten Regelung ausgeschlossen, wenn diese zu einer Inhaltsänderung führen würde. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an einen Dritten ist daher nicht möglich, da sich der Anspruch hierdurch in einen Zahlungsanspruch umwandeln würde (Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 399 Rn. 4). V. Der zulässige Antrag zu 5. ist nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruches begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten im Hinblick auf das Verfahren 6 O 28/10 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.708,70 € gemäß § 280 I BGB aus abgetretenem Recht zu. Wie im Parallelverfahren auch hätte der Beklagte erkennen können und müssen, dass die rechtliche Position seiner Mandanten aussichtslos war und hätte es folglich nicht auf den Prozess ankommen lassen dürfen. Wegen seines fehlerhaften Verhaltens müssen seine früheren Mandanten die Verfahrenskosten tragen, die sich nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2010 auf 8.708,70 € belaufen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I 2, 288 I BGB. Die seit dem 03.09.2010 von dem früheren Mandanten zu zahlenden Verzugszinsen sind von dem Beklagten nicht auch im Wege des Schadensersatzes zu zahlen, da der Beklagte die nicht rechtzeitige Begleichung der Forderung nicht verschuldet hat. Der darüber hinaus geltend gemachte Freistellungsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da ihm ein möglicher Freistellungsanspruch zumindest gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht wirksam abgetreten werden konnte. VI. Der zulässige Antrag zu 6. ist begründet. Der Beklagte haftet dem Kläger auch wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung im Hinblick auf das Verfahren 6 O 96/11 gemäß § 280 I BGB aus abgetretenem Recht. Der Beklagte handelte pflichtwidrig, als er die ihm von seinen damaligen Mandanten überreichte Löschungsbewilligung nicht unmittelbar nach dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben des Klägers weiterleitete. Hierdurch hat er unnötig eine Klage gegen seine Mandanten provoziert. Zudem erhob er – streitwert- und damit auch kostenerhöhend – eine unschlüssige Widerklage und verursachte hierdurch weiteren Schaden für seine früheren Mandanten. Er verlangte für diese – gestützt auf § 826 BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB – die Erstattung der Anwaltsgebühren für das Verfahren 9 O 123/09 und begründete dies damit, dass diese Kosten nicht entstanden wären, wenn der Kläger in der Verhandlung vom 16.11.2009 den eigentlich abgesprochenen Vergleich abgeschlossen hätte. Es ist insoweit aber keine Kontrahierungspflicht des Klägers plausibel dargelegt, durch deren Erfüllung die - bereits angefallenen - Anwaltskosten entfallen wären. Insbesondere ergibt sich diese Pflicht nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), zumal der Beklagte unter regelmäßigen Umständen nicht damit rechnen konnte, dass das schriftliche Vergleichsangebot über einen Zeitraum von rund 2 Monaten hinweg gelten würde. Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 I BGB vermutet. Er hat nichts zu seiner Entlastung vorgetragen. Durch sein Fehlverhalten hat der Beklagte sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 11.241,73 € verursacht, die jedoch nur teilweise, nämlich in Höhe von 10.788,40 € eingeklagt werden. Diese setzen sich zusammen aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2011 ausgewiesenen 8.527,70 € sowie aus den im Versäumnisurteil vom 16.08.2011 titulierten Anwaltskosten in Höhe von 2.714,03 €. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I 2, 288 I BGB. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht anzusetzen, da es dem Beklagten nicht anzulasten ist, dass seine früheren Mandanten ihren Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen sind. VII. Der zulässige Antrag zu 7. hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte haftet auch im Hinblick auf das Verfahren 5 O 80/11 dem Kläger gemäß § 280 I BGB aus abgetretenem Recht wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Nachdem nicht vorgetragen wurde, dass die Mandanten des Beklagten außergerichtlich zur Zahlung eines Differenzschadens aufgefordert wurden, handelte der Beklagte zumindest insoweit fehlerhaft, als er seinen Mandanten nicht empfahl, mit der Klageerwiderung ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO abzugeben, sondern stattdessen Klageabweisung beantragte. Denn er hätte erkennen müssen, dass die von ihm vertretenen Gesellschafter tatsächlich analog § 128 HGB für den Differenzschaden in Höhe von 33.000 € gemäß §§ 280 I, 281 I BGB haften. Eine Nachfristsetzung war gemäß § 281 II BGB entbehrlich, weil sie durch den Klageabweisungsantrag in dem auf Kaufpreiszahlung gerichteten Parallelprozess konkludent die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hatten. Die geltend gemachte Schadenshöhe ergab sich aus dem mit der C4 GbR ursprünglich vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 175.000,00 € und dem - unstreitig – durch einen dritten Erwerber gezahlten Preis in Höhe von 142.000,00 €. Der Beklagte konnte hiergegen nichts Erhebliches einwenden. Insbesondere hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger einen höheren Kaufpreis hätte erzielen können. Erst in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2011 bei Gericht eingegangen Schriftsatz trug er – ohne entsprechenden Schriftsatznachlass – vor, dass sich der Kläger auch erst nach dem Verkauf des Grundstücks an den Dritten in Vertragsverhandlungen mit einem weiteren Kaufinteressenten befunden habe und den weiteren Vertragsabschluss mit diesem zu einem – nicht näher bestimmten – höheren Kaufpreis ausgeschlagen habe. Dieser Einwand ist bereits deshalb nicht erheblich, weil sich diese angebliche, günstigere Alternative auch erst aufgetan haben soll, nachdem der Vertrag mit dem Dritten bereits abgeschlossen war. Weiterhin konnte der Beklagte auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Klageforderung bereits in dem Verfahren 4 O 28/10 rechtshängig gewesen sei, in dem die Gesellschafter statt auf Ersatz des Differenzschadens auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen worden waren. Denn insofern liegt nicht derselbe Streitgegenstand vor. Zudem hat die Erledigungserklärung hinsichtlich der in dem Verfahren 4 O 28/10 begehrten Kaufpreiszahlung aus der notariellen Urkunde vom 18.06.2008 keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des in dem Verfahren 5 O 80/11 geltend gemachten Differenzschadens. Weiterhin war die pauschale Behauptung, die Rücktrittserklärung sei nur zum Schein abgegeben worden, nicht erfolgversprechend, zumal zu Gunsten der C4 GbR eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war. Die Kosten des Verfahrens 5 O 80/11 in Höhe von 3.816,58 €, die bei sofortigem Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO von dem Kläger zu tragen gewesen wären, stellen einen kausalen Schaden dar. Die ausgeurteilten Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 I 2, 288 I BGB zu. Der frühere Verzugsbeginn ist dagegen nicht schlüssig dargelegt. VIII. Der zulässige Antrag zu 8. ist unbegründet. Zwar haftet der Beklagte auch in Bezug auf das Verfahren 4 O 71/11 dem Grunde nach, weil er – aus denselben Erwägungen wie im Parallelverfahren 5 O 80/11 - seinen Mandanten nicht zu einem sofortigen Anerkenntnis riet, obwohl gegen die Klageforderung erkennbar keine erheblichen Einwände bestanden. Der behauptete Schaden in Höhe von 81,75 € ist aber nicht schlüssig dargelegt. Es wurde weder vorgetragen, noch ergibt sich aus den überreichten Anlagen, worauf sich der im Anerkenntnisurteil vom 07.02.2012 ausgeurteilte Geldbetrag beruht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um einen Schaden handelt, der auf eine eventuelle Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist. IX. Der zulässige Antrag zu 9. ist in nur teilweise begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.149,04 € gemäß § 280 I BGB aus abgetretenem Recht für das im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verfahren vereinnahmte Honorar verlangen. Es kann angesichts des Umstandes, dass der Beklagte in sämtlichen dieser Verfahren seine Mandanten fehlerhaft beraten hat und hierdurch die Verfahrenskosten verursacht hat, letztlich offen bleiben, für welchen Rechtsstreit genau der Betrag als Vergütung gezahlt wurde. Unstreitig hat der Beklagte einen Betrag von 9.863,07 € vereinnahmt. Aufgrund der Erklärung des Beklagten im Termin vom 12.09.2012, er habe weder eine Geschäftsgebühr abgerechnet noch werde er eine solche abrechnen, ist diese Summe auf die Kosten der Prozessvertretung in den vorgenannten Streitverfahren geleistet worden. Da der Kläger jedoch – unbestritten – eine Geschäftsgebühr in Höhe von 2.714,03 €, die im Grunde von den früheren Mandanten des Beklagten in jedem Fall zu zahlen gewesen wäre, abzieht, verbleibt ein Honorarbetrag von 7.149,04 €, der die Prozessführungsgebühren umfasst. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung von Gerichtskosten in Höhe von 173,50 € verlangt, die unstreitig im Grundbuchverfahren an die Gerichtskasse Düsseldorf gezahlt wurden, ist der Schadensersatzanspruch dagegen nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, vor welchem Hintergrund dieser Betrag konkret gezahlt wurde. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, ob es sich bei diesen Kosten um sog. Sowieso-Kosten handelt, die er nicht erstattet verlangen könnte. Die zugesprochenen Verzugszinsen beruhen auf §§ 286 I 2, 288 I BGB. X. Der Antrag zu 10. ist unbegründet, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse hat. Der C4 GbR und ihren Gesellschaftern stand zum Zeitpunkt der Abtretung und steht auch derzeit lediglich ein Freistellungsanspruch zu. Dieser konnte jedoch aus den obigen Erwägungen nicht wirksam an den Kläger abgetreten werden. Selbst wenn der Antrag darauf gerichtet sein sollte, einen eventuellen zukünftigen Schadensersatzanspruch festzustellen, hätte dies keinen Erfolg. Denn dessen Entstehung hinge von weiteren Voraussetzungen ab, deren Eintritt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist. XI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.