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Beschluss

2 O 93/12

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorprozessuale Privatgutachten können erstattungsfähig sein, wenn sie in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit stehen und erforderlich sind, um Darlegungspflichten zu erfüllen oder den Vortrag der Gegenseite substantiiert zu bestreiten. • Es reicht, dass das Privatgutachten die Position des Auftraggebers bei Vorlage im Prozess stärkt; ein vorheriger prozessfördernder Einfluss ist nicht mehr erforderlich. • Bei der Abwehr von Verkehrshaftpflichtansprüchen sind privat eingeholte technisch-physikalische Gutachten aus Gründen der notwendigen Klärung und der Prozessgleichheit regelmäßig als zweckentsprechende Rechtsverteidigung anzusehen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit vorprozessual eingeholten Privatgutachtens zur Abwehr von Verkehrshaftpflichtansprüchen • Vorprozessuale Privatgutachten können erstattungsfähig sein, wenn sie in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit stehen und erforderlich sind, um Darlegungspflichten zu erfüllen oder den Vortrag der Gegenseite substantiiert zu bestreiten. • Es reicht, dass das Privatgutachten die Position des Auftraggebers bei Vorlage im Prozess stärkt; ein vorheriger prozessfördernder Einfluss ist nicht mehr erforderlich. • Bei der Abwehr von Verkehrshaftpflichtansprüchen sind privat eingeholte technisch-physikalische Gutachten aus Gründen der notwendigen Klärung und der Prozessgleichheit regelmäßig als zweckentsprechende Rechtsverteidigung anzusehen. Die Beklagte zu 3. ließ vorprozessual ein unfallanalytisches Privatgutachten erstellen, nachdem die Klägerseite Schadenereignisse angezeigt hatte. Die Beklagte vermutete ein manipuliertes Unfallgeschehen und beauftragte das Sachverständigenbüro J zur Überprüfung der Plausibilität des behaupteten Unfallablaufs. Der Kläger verlangte Schadensersatz; die Beklagte wehrte sich unter anderem mit dem Privatgutachten. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlich entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 3.126,84 Euro. Das Gutachten wurde im Prozess vorgelegt und diente der substantiierten Bestreitung des Vortrags des Klägers. Das Gericht prüfte, ob die Einholung des Gutachtens erforderlich und prozessbezogen war. Es beurteilte auch die Angemessenheit der Höhe der angemeldeten Auslagen. • Anwendbare Regel: Erstattungsfähigkeit von Kosten der Rechtsverteidigung nach § 91 Abs. 1 ZPO. Vorprozessuale Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn sie in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit stehen und erforderlich sind, um Darlegungspflichten zu erfüllen oder den Vortrag der Gegenseite substantiiert unter Beweisantritt zu bestreiten. • Früheres Erfordernis eines prozessfördernden Einflusses wurde aufgegeben; nach aktueller Rechtsprechung genügt, dass das Gutachten bei Vorlage die Position des Auftraggebers stärkt. • Hier bestand bereits nach Anzeige des Schadens der konkrete Verdacht eines manipulierten Unfallgeschehens, weshalb die Einholung des Privatgutachtens prozessbezogen war. • Das Gutachten des Sachverständigenbüros J vom 04.04.2012 stützte die Auffassung der Beklagten, dass der geschilderte Unfallhergang nicht plausibel sei, und stärkte deren Rechtsposition bei Einreichung im Rahmen der Klageerwiderung. • In Verkehrshaftpflichtfällen sind technische und physikalische Fragestellungen häufig zentral; zur Wahrung der Prozessgleichheit und zur Klärung der streitigen Umstände ist die Einholung eines Privatgutachtens sachgerecht und notwendig. • Zur Höhe der angemeldeten Auslagen bestehen keine Bedenken; die Vorschriften des JVEG sind nicht einschlägig. Die Beklagte zu 3. hat gegen den Kläger Zahlungsanspruch in Höhe von 3.126,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2013. Das Gericht erkennt die vorprozessual angefallenen Kosten des Privatgutachtens als notwendige und erstattungsfähige Auslagen der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nach § 91 Abs. 1 ZPO an. Die Einholung des Gutachtens war prozessbezogen und erforderlich, weil nur so der Vortrag des Klägers substantiiert angegriffen und dessen Gutachten fachlich gewürdigt werden konnte. Die Angemessenheit der Höhe der Kosten wurde bestätigt, weshalb die Erstattungsforderung in voller angemeldeter Höhe zugesprochen wurde.