Urteil
10 O 124/12
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2013:1113.10O124.12.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 229.262,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 Prozent und die Beklagten zu 60 Prozent.
Das Urteil ist sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 229.262,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 Prozent und die Beklagten zu 60 Prozent. Das Urteil ist sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Ärzte Dr. Q3 und Dr. X. Als solche macht sie gegen die Beklagten einen auf sie übergegangen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB geltend, nachdem sie der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg Aufwendungen erstattet hat, die diese für X, der von ihren Versicherungsnehmern fehlerhaft ärztlich behandelt worden war, erbracht hat. Dem liegt Folgendes zu Grunde: Herr X hatte am 03.06.1993 beim Wechsel eines Keilriemens an seinem PKW durch den Ventilator der Lichtmaschine eine ca. 5 cm lange Weichteilwunde an der Beugeseite seines rechten Unterarms (ca. 6 cm proximal des Handgelenks) erlitten. Zur Erstversorgung begab er sich in die Chefarztambulanz des St. ElisabethKrankenhauses Wadern, wo der diensthabende Arzt Dr. Q3 eine Schnittwunde am rechten Unterarm mit Beugesehnenverletzung D II – IV diagnostizierte. Er veranlasste eine Wundrevision unter Lokalanästhesie, bei der er eine Naht der verletzten oberflächlichen Beugesehnen am Übergang zum Muskel vornahm. Nach Ligatur der Subcutanvenen und Hautverschluss legte Dr. Q3 dem Herrn X eine volare Langfingergipsschiene an. Bei der Wiedervorstellung des Patienten in der Chefarztambulanz am 04.06.1993 klagte Herr X über starke Schmerzen bei Dorsalflexionsstellung im Handgelenk. Er erhielt lockereren Gips in geringer Funktionsstellung bei stärkerer Beugung der Finger angelegt. Bei der nächsten Wiedervorstellung am 06.06.1993 klagte Herr X über starke Schmerzen im Wundbereich und Sensibilätsstörungen in der ganzen Hand; im Narbenbereich wurden eine Schwellung und ein Hämatom beobachtet. Die Behandlung durch die Versicherungsnehmer der Klägerin endete mit der letzten Wiedervorstellung des Herrn X am 07.06.1993, bei der ein Verbandswechsel sowie die Anlage einer Fingerschiene veranlasst und die Weiterbehandlung durch einen heimatnahen Durchgangsarzt vorgesehen wurden. Herr X begab sich sodann in die ambulante Weiterbehandlung des in Illingen niedergelassenen Chirurgen Dr. D. Dieser überwies ihn wegen anhaltender Beschwerden (taubes Gefühl distal der Schnittverletzung, Schmerzen schon bei kleinen Fingerbewegungen) zu neurologischen Untersuchungen an Herrn Dr. I2 in Ottweiler. Dieser berichtete nach Untersuchung des Patienten am 25.06.1993, dass – möglicherweise als Folge eines Reizzustandes – eine Funktionsstörung im Bereich des nervus medianus rechts vorliege. Nach einer weiteren Untersuchung vom 28.07.1993 berichtete der Neurologe Dr. I2, dass sich keine grundsätzliche Befundänderung ergeben habe und immer noch eine Affektion des nervus medianus im Verletzungsbereich bestehe, die möglicherweise aus Verklebungen mit umliegendem Gewebe folge. Anfang August 1993 begab sich Herr Ynächst in die ambulante Behandlung der Saarbrücker Winterbergkliniken. Dort gab er Kribbelparästhesien im Bereich der rechten Hohlhand wie im Bereich der Finger D II bis IV an. Die Langfinger D II bis D IV hielt er – schmerzbedingt – in Beugestellung. Die Daumenbeweglichkeit war frei. Am 25.08.1993 kam es zu einer ersten Revisionsoperation in den Winterbergkliniken. Es erfolgte eine Narbenrevision mit Tenolyse und Darstellung des nervus medianus wie des nervus ulnaris. Nachdem der Patient sich zwischenzeitlich im November 1993 in der Universitäts-Nervenklinik Homburg/Saar vorgestellt hatte, erfolgte aufgrund anhaltender Irritationen des nervus medianus am 04.01.1994 in den Saarbrückener Winterbergkliniken eine zweite Revisionsoperation. Bei der dieser wurde ein ausgedehntes Narbengewerbe oberhalb des Nervus Medianus und der Sehne des musculus palmaris longus präpariert. Die vorgefundene narbige Verdickung wurde in toto exstirpiert, die Sehne im distalen Anteil zur Vermeidung von Druckausübung auf den Nerven reseziert. Einengungen des Karpaltunnels und Neurome waren nicht nachweisbar. Im Zeitraum Januar bis September 1994 erhielt Herr X über einen im Kreiskrankenhaus Ottweiler gelegten Plexuskatheder in der rechten Achselhöhle Schmerzmittel appliziert. Eine Vorstellung zur neurologischen Untersuchung bei Herrn Dr. I2 am 05.07.1994 ergab unter anderem, dass die Finger der rechten Hand des Patienten schmerzbedingt fest eingeschlagen seien bei nur schwachen Oppositionsbewegungen des Daumens; es bestehe eine Hypästhesie im Bereich der gesamten rechten Hand mit Betonung des medianus – Versorgungsgebietes. Der elektromyografische Befund sei deutlich verschlechtert. Am 11.07.1994 stellte sich Herr X erstmals beim Beklagten zu 1. in Lüdenscheid vor. Er klagte dabei über starke Schmerzen im sensiblen Versorgungsgebiet des nervus medianus und ulnaris rechts. Am 22.08.1994 unternahm der Beklagte zu 1. im Krankenhaus der Beklagten zu 2. eine weitere Revisionsoperation, wobei er eine distale Neurolyse von nervus medianus und nervus ulnaris veranlasste. Die Schmerzmittelbehandlung über den bestehenden Plexuskatheder wurde fortgesetzt. Von 20.09. bis 11.10.1994 befand sich Herr X in einer Reha-Maßnahme der fachorthopädischen Bliestalklinik in Blieskastel. Dort wurden als Diagnosen ein Zustand nach veralterter Beugesehnendurchtrennung, eine Medianusläsion rechts, klinische Anzeichen für den Ausfall des nervus ulnaris rechts, Krallenstellung der rechten Hand, Funktionseinschränkungen im Schulter-Ellenbogen-Bereich rechts, eine Schulter-Nacken-Myopathie, alteperomeusparesen beidseits und der Verdacht auf reaktive Depression gestellt. Die Maßnahme brach Herr X aus eigenem Antrieb ab, um sich erneut in die Behandlung der Beklagten zu begeben. Ein zwischenzeitlich erneut gelegter Schmerzkatheder musste aufgrund einer aufgetretenen schmerzhaften Entzündung im Plexusbereich wieder entfernt werden. Nach ausführlicher Beratung des Herrn X über die Risiken und Nachteile des Eingriffes und mit dessen Zustimmung führte der Beklagte zu 1. am 22.11.1994 mit dem Ziel einer Linderung der vom Patienten als unstillbar beklagten Schmerzen eine erneute Operation durch. Dabei durchtrennte er zur Schmerzausschaltung den Nervus Medianus und den nervus ulnaris und nähte die Nerven mittels interfaszikulärer mikroskopischer Nervennaht sofort wieder zusammen. Nach dieser Operation kam es nur zu einer vorübergehend von dem Patienten empfundenen Schmerzlinderung. Auf Veranlassung des Beklagten zu 1. stellte sich Herr X am 28.02.1995 in der BG Klinik für Plastische Chirurgie in Bochum (Direktor: Professor Dr. T2) vor. Dieser schätzte den Zustand des Patienten anlässlich einer erneuten Vorstellung am 17.07.1995 so ein, dass – bei weitgehender Asensibilität der rechten Hand, extremer Beugestellung des rechten Handgelenks, weitgehend aufgehobener Fingerbeweglichkeit und trophischen Veränderungen der gesamten rechten oberen Extremität – eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes zu 100 Prozent bestehe. Am 21.09.1995 gelangte Herr X auf Veranlassung eines Anästhesisten im Hause der Beklagten zu 2. in der Uniklinik für Neurochirurgie Köln zur Vorstellung, wo man ein Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarms feststellte. Auch bestand zu diesem Zeitpunkt eine Fallhand rechts mit Ausfall aller drei Nerven. Weder Hand noch Finger konnten bewegt werden, es bestanden Hypästhesien und Hyperpathien im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarms. In der Schmerzambulanz Köln schlug man Herrn N2 zur Schmerzbeeinflussung in Form einer epiduralen Stimulation bzw. intratekalen Opioid-Applikation vor, was er jedoch ablehnte. Im Rahmen eines erneuten stationären Aufenthaltes vom 19.11. bis 09.12.1995 führte der Beklagte zu 1. bei Herrn X schließlich am 27.11.1995 eine Unterarmamputation rechts durch. Er wurde – bei von seitens des Arms gebesserten Beschwerden – unter Schmerzmittelversorgung über einen Plexus-axillaris-Katheder und per os entlassen. Zur Anpassung einer Unterarmschmuckprothese hielt sich Herr X vom 17.04. bis 29.04.1996 erneut im Krankenhaus der Beklagten zu 2. auf. Dort wurde ein psychologisches Konsil veranlasst, welches deutliche Probleme bei der Traumabewältigung ergab; zu der ihm vorgeschlagenen ambulanten Psychotherapie konnte sich Herr X nicht entschließen. In der Folgezeit befand er sich wegen seines amputierten Armes in der chirurgischen Nachbehandlung durch den Beklagten zu 1., wobei Anfang 2006 eine Nachamputation des rechten Armstumpfes erforderlich wurde. Herr X nahm in dem Verfahren 16 O 379/97 vor dem Landgericht Saarbrücken unter anderem die Versicherungsnehmer der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Saarbrücken bejahte durch Urteil vom 29.11.2001 die volle Haftung der Dres. Q3 und X für alle gesundheitlichen Folgen, die Herr X im folge der fehlerhaften Behandlung vom 03.06.1993 entstanden seien. Es sprach Herrn X ein Schmerzensgeld in Höhe von € 80.000,00 DM, einen Haushaltsführungsschadensersatz für die Zeit vom 01.09.1993 bis 30.09.1997 in Höhe von 33.837,60 DM, Pflegekosten für die Zeit vom 01.09.1993 bis 30.09.1997 in Höhe von 44.100,00 sowie pauschale Fahrt-, Arzt- und Kleidungskosten in Höhe von jeweils 200,00 DM zu. Darüber hinaus stellte das Landgericht Saarbrücken die Ersatzpflichtigkeit der Dres. Q3 und X für alle weiteren Schäden des Herrn X aus ihrer Fehlbehandlung vom 03.06.1993 fest. Grundlage der Verurteilung waren medizinische Sachverständigengutachten des Unfallchirurgien Professor Dr. T, der in einem Termin am 08.11.2001 unter anderem ausführte, dass es für ihn unverständlich sei, weshalb die Nervdurchtrennungs-Operation vom 22.11.1994 durchgeführt worden sei. Das angewandte Verfahren sei in der medizinischen Wissenschaft nicht beschrieben, der mit ihm angestrebte therapeutische Gewinn sei unverständlich, es handele sich um ein grob fehlerhaftes ärztliches Verhalten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Berufung der Versicherungsnehmer der Klägerin durch Urteil vom 28.01.2004 in dem Verfahren 1 U 45/02 zurück. Zuvor hatten die Versicherungsnehmer der Klägerin Dr. Q3 und Dr. X durch am 13.06.2002 eingegangenen Schriftsatz den nunmehrigen Beklagten den Streit verkünden lassen. Die in der Berufsinstanz namens des Herrn X auf eine Inanspruchnahme der Beklagten erweiterte Klage wies das Oberlandesgericht Saarbrücken als unzulässig zurück. Wegen der Einzelheiten der in jenen Verfahren ergangenen Urteile wird auf Blatt 10 ff. und Blatt 33 ff. der Akten Bezug genommen. Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Ärzte Dr. Q3 und Dr. X deren Zahlungsverpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.11.2001 erfüllt und entsprechende Leistungen an Herrn X erbracht hatte, nahm sie wegen dieser erbrachten Leistungen die Beklagten im X2 des Gesamtschuldnerregresses in Anspruch. Ihre diesbezügliche Klage wurde zunächst durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 08.12.2006 in dem Verfahren 1 O 38/04 abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2007 in dem Verfahren 3 U 14/07 wurde das Urteil des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert. Die Beklagten wurden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 51.021,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 12.03.2004 aus € 49.513,99 und seit dem 31.08.2004 aus weiteren € 1.507,83 zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu ½ diejenigen weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie zum Ausgleich materieller Schäden des Patienten X aufgrund der Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 29.11.2001 und des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.01.2004 bereits ersetzt hat, soweit diese ab dem 22.11.1994 eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Versicherungsnehmer der Klägerin – Dr. Q3 und Dr. X – von allen weiteren materiellen wie immateriellen Ersatzansprüchen des Patienten X zu ½ freizustellen, welche diese aufgrund der Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 29.11.2001 und des Oberlandesgerichtes Saarbrücken vom 28.01.2004 zum Ausgleich der ab dem 22.11.1994 eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befriedigen haben. Aufgrund eines Gutachtens des chirurgischen Sachverständigen Professor Dr. U2 sah es das Oberlandesgericht Hamm als bewiesen an, dass die von dem Beklagten zu 1. am 22.11.1994 bei Herrn X durchgeführte Nervdurchtrennungsoperation medizinisch nicht indiziert und damit ein behandlungsfehlerhafter Heileingriff gewesen sei. Deshalb seien die Beklagten gesamtschuldnerisch mit den Versicherungsnehmern der Klägerin Dr. Q3 und Dr. X verpflichtet, Herrn X sämtliche materiellen und immateriellen Schäden als Folge der ab dem 22.11.2004 eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu ersetzen. Im Innenverhältnis zwischen den Beklagten einerseits und den Versicherungsnehmern der Klägerin Dr. Q3 und Dr. X andererseits nahm das Oberlandesgericht Hamm eine hälftige Haftung an. Wegen der Einzelheiten des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2007 wird auf Blatt 65 ff. der Akten sowie Blatt 370 ff. der beigezogenen Akten 1 O 38/04 Landgericht Hagen = 3 U 14/07 Oberlandesgericht Hamm Bezug genommen. In der Folgezeit wurden die Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2007 erfüllt. Da es sich bei dem Unfall, den Herr X am 03.06.1993 erlitten hatte, um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte, musste für dessen Folgen die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg aufkommen. Diese machte daraufhin auf sie übergegangene Ersatzansprüche des Herrn X gegenüber der Klägerin als Haftpflichtversicherer der Dres. Q3 und X geltend. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg hatte sich erstmals mit Schreiben vom 17.11.1999 an das St. Elisabeth-Krankenhaus in Wadern gewandt und die Geltendmachung von Regressansprüchen nach § 116 Abs. 1 SGB X angekündigt. Daraufhin hatte sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.1999 an die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg gewandt und die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schreiben vom 21.01.2000 teilte die Verwaltungsberufsgenossenschaft der Klägerin mit, dass nach ihrer Auffassung eine Verjährung noch nicht eingetreten sei. Mit Schreiben vom 20.02.2012 übersandte die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg der Klägerin eine Zusammenstellung ihrer Aufwendungen für Herrn X bis zum 31.12.2011. Wegen des Inhalts der übersandten Unterlagen wird auf Blatt 264 ff. der Akten Bezug genommen. Am 22.03.2012 fand in den Räumen der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg eine Besprechung statt, an der für die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg die Zeugin I, ein Mitarbeiter der Klägerin und auch ein Vertreter des Haftpflichtversicherers der Beklagten GVV Kommunalversicherung VVaG teilnahmen. Hierbei wurde besprochen, dass vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg sowie der Klägerin und der GVV Kommunalversicherung VVaG sämtliche Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft durch Zahlung eines Betrages von € 800.000,00 abgegolten werden sollten. Insoweit wird auf den von der Klägerin überreichten Besprechungsbericht auf Blatt 100 ff. der Akte verwiesen. In der Folgezeit einigten sich die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg darauf, dass durch die Zahlung eines Betrages von € 800.000,00 sämtliche Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gegen die Klägerin erledigt sein sollten. Dieser Betrag wurde von der Klägerin auch an die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gezahlt. Danach verlangte die Klägerin von der GVV Kommunalversicherung VVaG in Hinblick auf eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten für Ansprüche ab dem 22.11.1994 eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 382.500,00. Eine solche lehnte die GVV Kommunalversicherung VVaG mit der Begründung ab, ein etwaiger Ausgleichsanspruch der Klägerin sei verjährt. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch wegen der von ihr erbrachten Zahlung in Höhe von € 800.000,00 an die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg nunmehr klageweise gegen die Beklagten geltend. Hierzu behauptet sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2007, dass der Beklagte zu 1. Herrn X am 24.11.1994 fehlerhaft ärztlich behandelt habe, weil die von ihm durchgeführte Stammnervendurchtrennung medizinisch nicht indiziert gewesen sei und zur Amputation des rechten Arms geführt habe. Demgemäß, so meint die Klägerin, seien die Beklagten verpflichtet gewesen, gesamtschuldnerisch mit ihren – der Klägerin – Versicherungsnehmern Dr. Q3 und Dr. X der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die diese in der Zeit ab dem 22.11.1994 für X erbracht habe. Auch insoweit bestehe zwischen ihren Versicherungsnehmern und den Beklagten im Innenverhältnis eine hälftige Haftung, wie dies das Oberlandesgericht Hamm hinsichtlich der persönlichen Ansprüche des X entschieden habe. Soweit sie an die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg zur Erledigung sämtlicher Ansprüche einen Betrag von € 800.000,00 bezahlt habe, entfalle ein Betrag von € 765.000,00 auf solche Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg für Aufwendungen, die ab dem 22.11.1994 erfolgt seien. Da in diesem Umfang eine gesamtschuldnerische Haftung ihrer Versicherungsnehmer und der Beklagten bestehe, betrage der Ausgleichsanspruch ihrer Versicherungsnehmer, der gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergangen sei, € 382.500,00. Jedenfalls soweit es um nach dem 01.01.2009 entstandene Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gehe, sei ihr Ausgleichsanspruch noch nicht verjährt. Danach könne sie von den Beklagten zumindest die Zahlung von € 202.550,93 verlangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 382.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit (06.06.2012) zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten, dass der Beklagte zu 1. X am 22.11.1994 fehlerhaft ärztlich behandelt habe. Danach, so meinen sie, sei ein Ausgleichsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach nicht gegeben. Weiterhin erheben die Beklagten Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs. Insoweit tragen sie vor, das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin sei unsubstantiiert. Erstattungsansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg wegen erbrachter Leistungen seien zum Zeitpunkt der Besprechung vom 22.03.2012 bereits verjährt gewesen und hätten daher von der Klägerin nicht mehr erfüllt werden müssen. Jedenfalls aber sei ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen erbrachter Zahlungen an die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg verjährt. Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern sei bereits mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne von § 199 BGB entstanden und unterliege einer einheitlichen Verjährung. Die Klägerin habe – wie unstreitig ist – bereits durch das Schreiben der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg vom 17.11.1999 Kenntnis davon gehabt, dass auch die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg Ansprüche wegen erbrachter Leistungen an X geltend machen würde. Diese Kenntnis, so meinen die Beklagten, müssten sich die Versicherungsnehmer der Klägerin Dr. Q3 und Dr. X gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Im Übrigen – so tragen die Beklagten unwidersprochen vor – habe die Klägerin ihre Versicherungsnehmer zeitnah über die Korrespondenz mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft jeweils abschriftlich unterrichtet. Wie sich aus der Streitverkündung vom 12.06.2002 in dem Verfahren 1 U 45/02 OLG Saarbrücken ergebe, sei den Versicherungsnehmern der Klägerin auch bekannt gewesen, dass Herr X auch seitens der Beklagten fehlerhaft behandelt worden sei und dass Ausgleichsansprüche aufgrund eines Gesamtschuldverhältnisses bestanden hätten. Da die Verjährung eines Ausgleichsanspruchs der Versicherungsnehmer der Klägerin wegen Ansprüchen der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg weder durch das Verfahren 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm noch in sonstiger Weise gehemmt worden sei, sei die Verjährung der Gesamtschuldnerausgleichsansprüche spätestens zum 31.12.2004 eingetreten. Auf die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg übergegangene Ansprüche des X gegen die Beklagten seien ebenfalls verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Durch Kammerbeschluss vom 27.08.2013 ist gemäß § 411 ZPO beschlossen worden, dass die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. U2 vom 26.06.2005 und 16.03.2006, die dieser in dem Rechtsstreit 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm erstattet hat, auch im vorliegenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken verwertet werden sollen. Die Akten 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm mit den vorgenannten Gutachten des Sachverständigen Dr. U2 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugin I. Wegen deren Aussage wird auf das Terminsprotokoll vom 16.10.2013 verwiesen (Blatt 320 ff. d. A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Die Klägerin kann gemäß §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG von den Beklagten im X2 des Gesamtschuldnerregresses Ersatz der hälftigen Zahlungen verlangen, die sie an die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen geleistet hat, die diese für X in der Zeit ab dem 01.01.2009 getätigt hat und noch weiter tätigt. Die Versicherungsnehmer der Klägerin Dr. Q3 und Dr. X einerseits sowie die Beklagten anderseits haften nach §§ 823, 30, 31 bzw. § 831 BGB als Gesamtschuldner für sämtliche auf die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche des X, soweit diesen Ansprüchen Gesundheitsbeeinträchtigungen zugrunde liegen, die X durch die am 22.11.1994 durchgeführte Nervdurchtrennungsoperation entstanden sind. Für diese Gesundheitsschäden des X sind die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner im Sinne von § 840 Abs. 1 BGB deliktisch nebeneinander verantwortlich. Soweit die Klägerin die auf die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche befriedigt hat, sind die den Dres. Q3 und X gemäß §§ 426 Abs. 1, 840 BGB zustehenden Ausgleichsansprüche gemäß § 86 Abs. 1 VVG jedenfalls im tenorierten Umfang auf die Klägerin als Haftpflichtversicherer übergegangen. Dem X haften die Beklagten wegen der am 22.11.1994 durchgeführten Nervdurchtrennungsoperation und ihrer nachteiligen gesundheitlichen Folgen gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von materiellem Schadensersatz, wobei die Beklagte zu 2. sich als Krankenhausträgerin nach §§ 30, 31 BGB das diesbezügliche schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 1. – der seinerzeit bei ihr als leitender Abteilungsarzt tätig war – zurechnen lassen muss. Der Beklagte zu 1. hat den Patienten X durch den medizinisch nicht indizierten und damit behandlungsfehlerhaften Heileingriff vom 22.11.1994 rechtswidrig und schuldhaft einen Gesundheitsschaden zugefügt, für dessen Eintritt und Folgen er nach Deliktsrecht einzustehen hat. Dies steht zur vollen Überzeugung der Kammer aufgrund der Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. U2, die dieser in dem vorangegangenen Rechtsstreit 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm erstattet hat und die die Kammer im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 411 a ZPO zu Beweiszwecken verwertet hat, fest. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24.10.2007 Folgendes ausgeführt: „Bei seiner Bewertung der medizinischen Fragen folgt der Senat den Ausführungen des chirurgischen Sachverständigen Professor Dr. U2, der als vormaliger Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Malteserkrankenhauses in Hamm sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine große praktische Erfahrung verfügt. Seine gutachterlichen Ausführungen beruhten auf einer gründlichen Aufarbeitung der umfangreich vorhandenen einschlägigen Behandlungsunterlagen des Patienten X; auch setzten sie sich überzeugend mit denjenigen sachverständigen Bewertungen auseinander, die im beigezogenen Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken abgegeben worden waren. Der Sachverständige Professor Dr. U2 war schließlich in der Lage, sämtliche entscheidungserheblichen medizinischen Fragen fachlich zu beantworten, sodass es ergänzender Sachverständigenbegutachtungen nicht bedurfte. aa) Bereits in seinem schriftlichen Erstgutachten vom 26.06.2005 hatte Prof. Dr. U2 ausgeführt, die vom Beklagten zu 1) vorgenommene Durchtrennung der Stammnerven der rechten Hand des Patienten X sei weder eine standardisierte noch eine medizinisch anerkannte noch überhaupt eine geeignete chirurgische Maßnahme gewesen, um die kausalgieforme Schmerzsymptomatik in der Peripherie der rechten Extremität (bei gleichzeitig vorhandener Plexusschädigung nach durchgeführter Langzeit-Katheterapplikation) zu behandeln. Die vom Beklagten praktizierte Stammnervendurchtrennung mit Koadaption sei keine Behandlungsmethode zur Schmerzbehandlung, die medizinisch anerkannt und durch entsprechende Erprobung mit gutem Erfolg praktiziert sowie durch Veröffentlichungen in der entsprechenden Fachliteratur belegt sei. In der einschlägigen Fachliteratur sei vielmehr eine solche Behandlungsmethode, wie sie der Beklagte zu 1) am 22.11.1994 eingesetzt habe, nirgendwo beschrieben. Da bei dem Patienten X infolge der monatelangen Plexuskatheterbehandlung auch eine plexusnahe Schädigung der Nerven angenommen worden sei – welche schon nach anatomischen Grundvorstellungen wegen der höheren Schädigungsebene nicht mittels peripherer Nervendurchtrennung behandelt werden könne – und weil zu keiner Zeit die eigentliche Ursache für die erhebliche Beschwerdesymptomatik des Patienten eindeutig belegt gewesen sei, müsse die durchgeführte Stammnerventrennung als eine grundsätzlich nicht geeignete Methode angesehen werden, die von vornherein einen Erfolg nicht habe erwarten lassen. Auch sei die eingesetzte Nervendurchtrennung mit Koadaption nicht geeignet gewesen, die zuvor schmerzbedingt beeinträchtigte Funktionalität der rechten Hand zu erhalten: Vielmehr habe eine Durchtrennung der die Handbinnenmuskulatur mit versorgenden Nerven die Atrophie der Hand und ihren dauerhaften Funktionsverlust zur Folge. Professor Dr. U2 hat aus den genannten Gründen überzeugend die ärztliche Therapiefreiheit als überschritten angesehen und einen medizinischen Standardverstoß durch die Operation vom 22.11.1994 bejaht. Soweit die Beklagten angeführt haben, dass die vorgenommene Stammnervendurchtrennung mit sofortiger Koadaption im Lehrbuch von Leriche „Chirurgie des Schmerzes“ aus dem Jahre 1958 dargestellt sei, hat der Sachverständige bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.03.2006 überzeugend darauf hingewiesen, dass der chirurgische Standard sich nach Erscheinen dieses Lehrbuches bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1994 vollständig verändert habe. So hätten sich insbesondere völlig neu konzipierte Schmerzbehandlungsmaßnahmen und wesentlich subtilere Operationstechniken etabliert, weshalb das genannte Lehrbuch von Leriche als historisch-medizinisches Werk einzuordnen sei und nicht den maßgeblichen chirurgischen Behandlungsstandard des Jahres 1994 wiedergebe. Auch im Senatstermin vom 12.09.2007 ist der Sachverständige unter Bestätigung seiner bisherigen gutachterlichen Aussagen bei der Einschätzung verblieben, dass die Stammnervendurchtrennung am rechten Unterarm eine nicht dem chirurgischen Behandlungsstandard entsprechende Maßnahme dargestellt habe. Die vom Beklagten zu 1) eingesetzte Operationsmethode sei in der einschlägigen Fachliteratur nach wie vor nicht erwähnt. Auch zwei weitere – von Prof. Dr. U2 informatorisch befragte – erfahrene Handchirurgen hätten sie noch nicht einmal gekannt. Zwar kenne man die Verfahrensweise einer Stammnervendurchtrennung beim Auftreten so genannter Neurome; eine solche Neurom-Situation habe bei dem Patienten X aber im November 1994 gar nicht vorgelegen. Man habe mit der Stammnervendurchtrennung bei anschließender Koadaption die Funktionalität der betroffenen Hand ad absurdum geführt, weil man nicht nur einen Sensibilitätsausfall im Versorgungsgebiet der Nerven herbeigeführt, sondern zeitgleich einen unwiederbringlichen Motorikausfall der Hand produziert habe; Verbesserungen der Gebrauchsfähigkeit seien von vornherein nicht zu erwarten gewesen. Entsprechendes gelte für die Schmerzsituation, die auch durch die oberhalb der getrennten Stelle gelegene und von ihr nicht erfasste Plexusschädigung geprägt gewesen sei. Die Operation vom 22.11.1994 habe – so Prof. Dr. U2 im Senatstermin – gegen das so genannte „Dickgedruckte“ in der Chirurgie verstoßen und sei aus objektiver medizinischer Sicht unverständlich. Diese medizinische Bewertung der Indikationsfrage durch Prof. Dr. U2 wird gestützt durch verschiedene gutachterliche Äußerungen der im Haftungsprozess vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken befassten Sachverständigen. So hatte Prof. Dr. T bei seiner mündlichen Gutachtenerläuterung am 08.11.2001 ausgeführt, es sei ihm unverständlich, aus welchem medizinischen Grund die behandelnden Chirurgen in Lüdenscheid die Stammnerven durchtrennt hätten, insbesondere welchen therapeutischen Gewinn man sich von dieser Maßnahme versprochen habe. Die Durchtrennung der Stammnerven habe den Arm endgültig geschädigt, wertlos und amputationsreif gemacht. Auch Prof. Dr. T hatte im Übrigen angegeben, dass ein solches Operationsverfahren seiner Kenntnis nach in der medizinischen Wissenschaft und der einschlägigen Literatur nicht beschrieben worden sei. Der im seinerzeitigen Haftungsprozess als Privatgutachter des Patienten X befasste Sachverständige Prof. Dr. N3 hatte zu der Operation vom 22.11.1994 ausgeführt, dass die „Indikation dazu auch ihm außergewöhnlich sei“ und sie „das Schicksal der rechten Hand des Patienten besiegelt habe, weil eine Hand ohne Gefühl und Motorik wertlos sei und die Amputation die logische Folge sei“. Es habe sich um „den radikalsten und übertriebensten Eingriff“ im Behandlungsgeschehen nach der Verletzung des Patienten X vom 03.06.1993 gehandelt. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Beanstandungen von Prof. Dr. U2 hinsichtlich der chirurgischen Vorgehensweise vom 22.11.1994 durchaus auch von andern (im Vorfeld befassten) chirurgischen Sachverständigen geteilt worden sind. bb) Die Einwendungen der Beklagten zur Rechtfertigung der chirurgischen Vorgehensweise vom 22.11.1994 verfangen nicht. 1) Die vorgenommene Stammnervendurchtrennung war nicht als ärztlicher Heilversuch in einer für den Patienten unerträglichen und für die Ärzte ausweglosen Schmerzsituation vertretbar, weil alternative Standardmethoden im konkreten Fall ausgereizt und nicht mehr erfolgversprechend gewesen wären, sodass der Patient bezüglich der Schmerzsymptomatik gleichsam als erfolglos „austherapiert“ angesehen werden durfte. Prof. Dr. U2 hat insoweit aufgrund seiner langjährigen chirurgischen Erfahrung ausgeführt, dass (auch) im Falle des Patienten X wegen der nicht regelrecht geklärten Ursachen der Beschwerdesymptomatik und aufgrund der aus den Behandlungsunterlagen erkennbaren Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung eine stationäre psychologisch-psychiatrische Behandlung einhergehend mit einer adäquaten Schmerzmedikation erfolgversprechend sein konnte. Er hat im Senatstermin ergänzend erläutert, dass – in Kenntnis der beigezogenen umfangreichen Behandlungsunterlagen und der beiden Zeugenaussagen des Patienten X – die bestehende N2 einer schmerztherapeutischen und begleitenden psychiatrisch- psychologischen Behandlung hier nicht ausgereizt gewesen seien. Man hätte vielmehr als mit der Sache befasster Chirurg die insofern gegebenen Optionen stärker und nachdrücklicher mit dem Patienten verfolgen müssen, als dies geschehen ist. So hätte man dem Patienten anstelle einer von vornherein aussichtslosen chirurgischen Behandlung eine adäquate Schmerztherapie mit psychologischer Begleitung angedeihen lassen müssen. Schon, dass dies von Seiten der Beklagten vor der fraglichen Operation am 22.11.1994 geschehen oder hinreichend nachdrücklich versucht worden ist, kann nicht festgestellt werden. Wie der Zeuge X und der Beklagte zu 1) im Senatstermin bestätigt hatten, hat es vor der Operation vom 22.11.1994 weder eine stationäre noch eine kontinuierliche psychiatrisch-psychologische Behandlung gegeben. Nach Angabe des Beklagten zu 1) soll es präoperativ lediglich zu einer einmaligen Vorstellung beim Psychiater des Kreiskrankenhauses Lüdenscheid Dr. S2 gekommen sein, was der Zeuge X nach seiner Erinnerung schon so nicht hat bestätigen können. Auch den beigezogenen Behandlungsunterlagen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass vor der Nervendurchtrennung vom 22.11.1994 dem Patienten die Option einer stationären psychologisch-psychiatrischen Behandlung einhergehend mit einer adäquaten Schmerzmedikation zur Besserung der Schmerzsymptomatik aufgezeigt worden ist. Der Senat vermag aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben des Patienten X, wonach er die in der Reha-Maßnahme der Bliestal-Kliniken angebotene psychologische Betreuung als nicht hilfreich empfunden und die nach der Amputation angefangene psychologische Behandlung von sich aus abgebrochen habe, nicht schlusszufolgern, dass die von Prof. Dr. U2 aufgezeigte Behandlungsalternative im Falle des Patienten X als von vornherein erfolglos „abgetan“ werden durfte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Patient – wie sich aus den Bekundungen des Zeugen X eindrücklich ergab – dem ärztlichen Rat des Beklagten zu 1) in besonderem Maße vertraute und zu folgen bereit war. Unabhängig von den Chancen der von Prof. Dr. U2 aufgezeigten Alternativbehandlung im Falle des Patienten X waren die am 22.11.1994 eingesetzten chirurgischen Maßnahmen auch deshalb nicht als „Heilversuch“ vertretbar, weil ihre Prognose gegenüber einem standardgerechten Verfahren deutlich günstiger ausgefallen und das Fehlschlagrisiko von den Heilungschancen deutlich übertroffen worden wäre (vgl. zu den Voraussetzungen des vertretbaren Heilversuches: Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Auflage, Rn 177 m.w.N). Denn die stattgehabte Stammnervendurchtrennung mit anschließender epineuraler Anastomose war – wie bereits dargestellt – von vornherein ohne Erfolgsaussicht auf eine Besserung der Schmerzsituation und der Funktionalität der rechten Hand. Vor diesem Hintergrund durften die Behandler im Krankenhaus der Beklagten zu 2) auch nicht einem etwaigen diesbezüglichen Operationsverlangen des Patienten nachgeben. Auch wenn die Behandlung des möglichen psychosomatischen Hintergrundes der Schmerzsymptomatik scheinbar am bekundeten Widerstand des Patienten zu scheitern drohte, durften die behandelnden Ärzte nicht auf ein indikationsloses operatives Verfahren zurückgreifen; vielmehr hatten sie den unvernünftigen Patientenwunsch nach einer solchen chirurgischen Vorgehensweise abzulehnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2001- 8 U 153/00). 2) Schließlich kann es die für den Heileingriff vom 22.11.1994 verantwortlichen Beklagten nicht entlasten, dass „in ähnlich verzweifelten Situationen“ Prof. Dr. T2 als leitender Direktor der BG Klinik Bergmansheil vergleichbare Stammnervendurchtrennungen mit Koadaption vorgenommen und im Vorfeld – aufgrund einer Vorstellung des Patienten X in Bochum – die angedachte Operation ebenfalls für erfolgversprechend gehalten haben soll. Mit Recht hat Prof. Dr. U im Senatstermin darauf hingewiesen, dass die Anwendung einer wissenschaftlich nicht anerkannten Operationsmethode durch eine renommierte Klinik in besonderen (im Übrigen nicht näher bekannten) Einzelfällen aus medizinischer Sicht nicht maßgeblich sei, wenn es um die Bestimmung des chirurgischen Behandlungsstandards gehe. Dem ärztlichen Behandlungsstandard entspreche ein Vorgehen, welches in der wissenschaftlichen Diskussion der beteiligten Fachkreise und in praktischer Bewährung als erfolgversprechender X3 zum diagnostischen und therapeutischen Erfolg anerkannt sei. Diese treffe auf die chirurgische Vorgehensweise am 22.11.1994 zweifelsfrei nicht zu. Im Übrigen findet sich für die Richtigkeit der Behauptung, der Patient X sei erst nach Konsultation von Prof. Dr. T2 in Bochum und dessen Befürwortung der Operation vom 22.11.1994 unterzogen worden, keinerlei Anhalt in den beigezogenen Krankenakten und den von den Parteien eingereichten Unterlagen. Den Inhalt der schriftlichen Begutachtung aus der BG-Klinik vom 07.07.1995 (Blatt 182 ff. GA) zufolge, hatte sich der Patient X dort lediglich am 28.02. und 17.07.1995 vorgestellt – mithin erst nach der in Rede stehenden Nervdurchtrennung. Prof. Dr. T2 hat darüber hinaus dem Sachverständigen Prof. Dr. U2 gegenüber auf dessen mehrfache Anfragen eine Auskunftserteilung über die vermeintliche „Abstimmung der operativen Vorgehensweise“ abgelehnt. Versuche des Landgerichts Hagen, die Übersendung etwaiger noch vorhandener Behandlungsunterlagen für das Jahr 1994 betreffend den Patienten X aus der BG-Klinik in Bochum zu erreichen, sind ohne Reaktion geblieben. Dass dem Beklagten zu 1) wegen einer ausreichenden „fachlichen Rückversicherung“ bei seinem vormaligen Ausbilder der mit der Operation vom 22.11.1994 begangene Standardverstoß ausnahmsweise nicht vorwerfbar wäre, lässt sich auf diesem Hintergrund keinesfalls feststellen.“ Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Da seitens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten des Prof. Dr. U2 vorgebracht worden sind, die nicht bereits vom Oberlandesgericht Hamm berücksichtigt und in überzeugender Weise als widerlegt angesehen worden sind, sieht die Kammer zu weiteren Beweiserhebungen, die von den Beklagten beantragt worden sind, keine Veranlassung. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. U2 ist von den Beklagten nicht beantragt worden. Dass Herr X sowohl durch die nicht indizierte Operation selbst als auch durch deren Folgen in seiner gesundheitlichen Befindlichkeit nachteilig beeinflusst worden ist, ist ebenfalls durch die sachverständigen medizinischen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. U2 in dem Rechtsstreit 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm bewiesen worden. Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 24.10.2007 Folgendes ausgeführt: „Der Sachverständige hat insoweit zu den Auswirkungen des Eingriffs vom 22.11.1994 ausgeführt: Die Stammnervendurchtrennung habe mit Sicherheit zu einer Verschlechterung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand bzw. des Armes geführt. Zusätzlich zur Durchtrennung der sensiblen Fasern sei es zu einer Trennung der motorischen Fasern und dem Ausfall der Muskelenervation gekommen mit der Folge entsprechender Kontrakturen der Hand. Durch die eingetretene Atrophie der Handmuskulatur sei nach dem Eingriff mit Sicherheit eine weitergehende Funktionslosigkeit der Hand eingetreten. Eine Verschlimmerung der Schmerzsituation sei durch die Stammnervendurchtrennung ebenso wenig herbeigeführt worden wie eine nachhaltige Verbesserung. Jedoch sei durch sie eine weitgehend asensible wie motorisch funktionslose Hand verblieben, die die Unterarmamputation am 27.11.1995 notwendig gemacht habe. Der Eingriff vom 22.11.1994 habe (zusätzlich zu der vorhandenen Nervirritation an nervus medianus und nervus ulnaris) einen irreversiblen Motorikschaden der rechten Hand bewirkt, deren Funktion eingriffsbedingt auf Dauer ausgefallen sei. Zusätzlich habe der Patient – wie sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 25.04.1997 (Blatt 295 ff. GA) ergebe – eine so genannte „Fallhand“ behalten, weil mit dem Eingriff eine Schädigung auch des nervus radialis eintrat. Schließlich habe sich wegen der eingriffsbedingt eingetretenen Atrophie der Hand erst die Notwendigkeit zur Amputation am Unterarm mit allen weiteren Amputationsfolgen ergeben, wobei die Hand ohne die Stammnervendurchtrennung hätte erhalten werden können.“ Auch diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Die Beklagten haften somit X im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch für die materiellen Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigungen, zu denen sie mit dem nicht vertretbaren Heileingriff vom 22.11.1994 beigetragen haben. Für eben diese gesundheitlichen Nachteile sind auch die Versicherungsnehmer der Klägerin Dr. Q3 und Dr. X gem. §§ 823, 831 BGB schadensersatzpflichtig gewesen, sodass insoweit eine gesamtschuldnerische Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten im Sinne von §§ 421, 426 BGB bestanden hat. Insoweit ist unstreitig, dass Herr Dr. Q3 und Herr Dr. X eine unzulängliche unfallchirurgische Erstversorgung des X am 03.06.1993 zu verantworten haben. Unstreitig ist ferner, dass sich als zurechenbare Folge der ärztlichen Versäumnisse bei der Erstversorgung des Patienten Dauerschäden in Form von Schmerzzuständen, Sensibilitätsstörungen und erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen eingestellt hatten, die ihrerseits zurechenbar – und aus den zutreffenden Gründen im Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken ohne Unterbrechung des Kausalverlaufes – zu dem in Rede stehenden „Heilversuch“ einer Stammnervendurchtrennung vom 22.11.1994 mit dem daran anknüpfenden tragischen Verlauf führten. Soweit danach eine gesamtschuldnerische Haftung der Versicherungsnehmer Dr. Q3 und Dr. X sowie der Beklagten für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Herrn X für die Zeit ab dem 22.11.1994 und damit auch für die auf die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gem. § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche des Herrn X besteht, sind die Beklagten grundsätzlich nach § 426 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin die zum Ausgleich an die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg geleisteten Zahlungen in Höhe von ½ zu ersetzen. Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 24.10.2007 Folgendes ausgeführt: „§ 426 Abs. 1 BGB sieht grundsätzlich einen hälftigen Anteil unter den Gesamtschuldnern vor, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Im Rahmen der hier in Rede stehenden Schadenersatzansprüche eines Patienten gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Behandler richtet sich die Verteilung des entstandenen Schadens im Innenverhältnis auf mehrere Verantwortliche primär nach § 254 BGB (OLG Hamm, GesR 2005, 70 ff; OLG R 1995, 233 ff gleich NJW 1996, 789 ff; Palandt, a.a.O, § 426, Rn. 10 m.w.N.). Dabei entfällt auf die Versicherungsnehmer der Klägerin einerseits und die Beklagten andererseits eine gemeinsame Quote, weil sie wegen des jeweils gemeinsamen Verursachungsanteils eine Haftungseinheit bilden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Palandt, a.a.O., § 426, Rn. 11). Für die Abwägung unter den Gesamtschuldnern bzw. Gesamtschuldner-Haftungseinheiten ist vorrangig das Maß der Verursachung entscheidend – wobei auch der Wahrscheinlichkeitsgrad für die jeweiligen Verursachungsbeiträge einzubeziehen ist -, in zweiter Linie ist das Verschuldensmaß zu berücksichtigen (OLG Hamm, a.a.O; Palandt, a.a.O, § 426, Rn. 10 mit § 254, Rn. 60). Der Senat gewichtet die Verursachungsanteile der bei der Klägerin haftpflichtversicherten Erstschädiger im St.-Elisabeth-Krankenhaus/Wadern einserseits und der Beklagten andererseits für die der gesamtschuldnerischen Haftung unterfallenden Schäden gleich hoch. Auch insofern folgt er den überzeugenden medizinischen Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. U2. Danach ist auf Seiten der Doktores Q3 und X wie auf Seiten der Beklagten durch ein behandlungsfehlerhaftes chirurgisches Vorgehen zu den in Rede stehenden Schädigungen und Schadensfolgen – beginnend mit dem 22.11.1994 – beigetragen worden. Die fehlerhafte Erstbehandlung hat ungeachtet der unterschiedlichen Einschätzung zum Schädigungsmechanismus seitens der befassten Gutachter jedenfalls zu einer Nervirritation im Verletzungsbereich geführt und dadurch – wie Prof. Dr. U2 im Senatstermin bestätigte – Schädigungsursachen für die später mit der Stammnervendurchtrennung angegangenen Beschwerden des Patienten gesetzt. Die Stammnervendurchtrennung hat bei dem so vorgeschädigten Patienten ursächlich die dargestellten Dauerschäden herbeigeführt, andererseits aber – jedenfalls nach der folgenden Amputation vom November 1995 – einen bislang subjektiv zufriedeneren Patienten mit besser erträglichen Schmerzen zur Folge gehabt. Allerdings ist nach den Erfahrungen des Sachverständigen als offen anzusehen, wie lange diese günstigere Schmerzsituation anhalten wird. Bei seiner medizinischen Bewertung der jeweiligen Verursachungsbeiträge hat Herr Prof. Dr. U2 unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände den Ursachenbeitrag der Erstbehandler und den Anteil der Beklagten als hälftig bemessen. Diese letztlich gleich hohen Verursachungsanteile geben in rechtlicher Hinsicht der Haftungsquote im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ihr Gepräge und sind daher vom Senat für die Berechnung der Ausgleichspflichten zugrunde gelegt worden.“ Auch diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Die von der Klägerin gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Ausgleichsansprüche ihrer Versicherungsnehmer gegen die Beklagten aus § 426 Abs.1 BGB sind allerdings insoweit verjährt, als sie auf die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gem. § 116 SGB X übergegangene Ansprüche des X betreffen, die bereits vor dem 01.01.2009 fällig geworden waren. Demgegenüber sind Ausgleichsansprüche der Klägerin, die erst nach dem 01.01.2009 fällig geworden sind, noch nicht verjährt. Insoweit ist die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB durch die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2012 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar unterliegt der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld grundsätzlich im Sinne des § 199 BGB entstanden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009, Aktenzeichen: VII ZR 167/08, zitiert nach juris). Allerdings verjährt der Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Verjährungsrecht in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Ausgleichsanspruch fällig wurde und der Ausgleichsgläubiger Kenntnis vom Anspruch oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte. Die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs tritt erst mit der Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers – hier der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg – gegen die Gesamtschuldner ein (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1985, Aktenzeichen III ZR 142/84; OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen 7 U 2/08). Dies bedeutet hier, dass die Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg wegen Leistungen, die sie ab dem 01.01.2009 an den Geschädigten X erbracht hat, auch erst dann jeweils fällig geworden sind und demgemäß diesbezügliche Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten – unabhängig von der Frage einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Versicherungsnehmer der Klägerin von diesbezüglichen Ausgleichsansprüchen gegen die Beklagten – noch nicht verjährt sind. Denn Ausgleichsansprüche, die im Jahre 2009 fällig geworden sind, wären frühestens mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt. Insoweit ist jedoch die Verjährung durch die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit vom 06.06.2012 gem. § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Soweit Ausgleichsansprüche erst nach dem Jahr 2009 fällig geworden sind, ist die dreijährige Verjährungsfrist derzeit ohnehin noch nicht abgelaufen und im Übrigen ebenfalls durch Klageerhebung gehemmt worden. Die danach nicht verjährten Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten betragen insgesamt 229.262,71 EUR und errechnen sich wie folgt: Wie unstreitig ist, hat die Klägerin aufgrund eines mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg geschlossenen Vergleichs an diese zur Abgeltung sämtlicher gem. § 116 SGB X übergegangener Ansprüche des X für Vergangenheit und Zukunft einen Betrag in Höhe von 800.000,00 EUR gezahlt. Von diesem Betrag entfallen insgesamt 193.361,87 EUR auf Aufwendungen, die die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg in den Jahren 2009 – 2011 an den Geschädigten X erbracht hat und die sie somit im Hinblick auf § 116 SGB X sowohl von den Versicherungsnehmern der Klägerin als auch den beiden Beklagten ersetzt verlangen konnte. Insoweit geht die Kammer unter Zugrundelegung der von den Beklagten selbst überreichten Zusammenstellung der Aufwendungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg (vgl. Blatt 264 ff. der Akte), deren Richtigkeit von den Beklagten jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden ist, davon aus, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg an X in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 Verschleißgeld in Höhe von insgesamt 930,00 EUR (6 x 25,00 EUR + 30 x 26,00 EUR) gezahlt hat (vgl. Blatt 266 der Akte). Weiterhin ergibt sich aus der Aufstellung der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg, dass sie in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 Pflegegeld in Höhe von insgesamt 17.637,96 EUR an X gezahlt hat (vgl. Blatt 268 der Akte). Die Aufwendungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg für Apothekenrechnungen haben in den Jahren 2009 – 2011 insgesamt 1.106,10 EUR betragen (vgl. Blatt 273, 274 der Akte), die Aufwendungen für Arztkosten insgesamt 38,45 EUR (vgl. Blatt 277 der Akte). Schließlich hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg an X in der Zeit vom 01.01.2009 – 31.12.2011 eine Verletztenrente in Höhe von insgesamt 173.649,36 EUR gezahlt (vgl. Blatt 280 der Akte). Insgesamt ergeben sich danach Aufwendungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg für X in Höhe von insgesamt 193.361,87 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011, die von der Klägerin vollständig erstattet worden sind. Insoweit steht ihr daher gegen die Beklagten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 96.680,94 EUR zu. Weiterhin geht die Kammer unter Zugrundelegung des von der Beklagten selbst überreichten Berechnungsbogens der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg über die Kapitalisierung der Verletztenrente, des Pflegegelds sowie des Verschleißgelds für die Zeit ab dem 01.01.2012 (Blatt 284 der Akte) in Verbindung mit dem von der Klägerin überreichten Bericht über die Besprechung vom 22.03.2012 (Blatt 100 ff. der Akte) davon aus, dass die berechtigten Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg wegen künftig noch an Herrn Y erbringender Leistungen wie Zahlung einer Verdienstausfallrente sowie Pflegegeld und Verschleißgeld noch mindestens 265.163,55 EUR betragen und von der Klägerin ebenfalls vollständig abgegolten worden sind. Wie sich den Seiten 4 und 5 des von der Klägerin überreichten Besprechungsbericht entnehmen lässt, sind die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg bei der Berechnung des Vergleichsbetrages von 800.000,00 EUR davon ausgegangen, dass an X, der am 01.12.1960 geboren worden ist, für einen Zeitraum von noch 28 Jahren insgesamt 70.925,55 EUR an Pflegegeld und Verschleißgeld zu zahlen sind (Pflegegeld 360,33 EUR/Monat + Wäschemehrverschleiß 26,00 EUR/Monat – Laufzeit bis LE noch 28 Jahre Faktor 15, 299 (Zeitrente, fünfprozentige Verzinsung)). Die Richtigkeit dieser Berechnung ist seitens der Beklagten jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. Weiter ergibt sich aus Seiten 4 und 5 des von der Klägerin überreichten Besprechungsberichts, dass die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg davon ausgegangen sind, dass an X noch zum Ausgleich eines Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens seitens der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg Zahlungen in Höhe von 194.238,00 EUR zu erbringen sind (Verdienstausfall 1.200,00 EUR/Monat + Haushaltshilfe 300,00 EUR/Monat – Laufzeit bis LE noch 14 Jahre Faktor 10,791 (Zeitrente 5 prozentige Verzinsung)). Die Richtigkeit dieser Berechnung haben die Beklagten ebenfalls zumindest nicht substantiiert bestritten. Soweit in einer weiteren Aufstellung auf Seite 5 unten des Besprechungsberichts ein Betrag von 265.168,45 EUR als Verdienstausfall für die Zeit vom 01.01.2012 – 31.12.2025 angegeben worden ist (vgl. Blatt 104 der Akte), ist der Differenzbetrag zu 194.238,00 EUR von der Klägerin trotz des Hinweises auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags im Kammerbeschluss vom 20.02.2013 nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Hinweis auf einen Risikozuschlag bzw. Abgeltungsbetrag für weitere Rentenerhöhungen, mögliche ambulante und stationäre Behandlungskosten etc. in Höhe von 70.930,45 EUR auf Seite 7 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 28.09.2012 (Blatt 175 der Akte) reicht nicht aus, um weitere berechtigte Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg in dieser Höhe darzulegen. Jedenfalls können weitere Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg in Höhe von 70.930,45 EUR nicht aufgrund der Aussage der Zeugin I als bewiesen angesehen werden. Vielmehr ist die Aussage dieser Zeugin zu Aufwendungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg für X in der Zeit ab dem 22.11.1994 völlig unergiebig gewesen. Nach allem kann nur davon ausgegangen werden, dass zukünftige Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg wegen noch zu erbringender Aufwendungen für X in Höhe von insgesamt 265.1673,55 EUR bestanden haben. Da auch diese von der Klägerin mit der Zahlung des Vergleichsbetrages von 800.000,00 EUR vollständig abgegolten worden sind, steht dieser gegen die Beklagten insoweit ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 132.581,77 EUR zu. Insoweit scheitert ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten auch nicht etwa daran, dass Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gegen die Beklagten wegen zukünftig noch zu erbringender Leistungen an X derzeit noch nicht fällig wären. Da durch den Vergleich zwischen der Klägerin und der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg sämtliche Verpflichtungen der Klägerin endgültig erledigt sein sollten, ist davon auszugehen, dass durch den Abschluss des Vergleichs und die Zahlung des Vergleichsbetrages von 800.000,00 EUR seitens der Klägerin an die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg auch deren Ansprüche gegen die Beklagten erloschen sind und der Vergleich somit entsprechend § 423 BGB Gesamtwirkung für alle Gesamtschuldner und somit auch für die Beklagten gehabt hat. Offenbar sind nämlich die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg durch die Zahlung von 800.000,00 EUR durch die Klägerin sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft vollständig abgegolten worden sind und danach weitergehende Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg auch gegen die Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer nicht mehr bestehen. Nach allem steht der Klägerin gegen die Beklagten gem. §§ 426 Abs.1 BGB, 86 Abs. 1 VVG ein Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 229.262,71 EUR zu. Gegenüber diesem Ausgleichsanspruch können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gegen sie inzwischen verjährt gewesen seien (vgl. BGH, NJW 2010, 62). Ebenso wenig können die Beklagten der Klägerin entgegenhalten, diese hätte sich gegenüber der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg darauf berufen können, dass jedenfalls ein Teil der von dieser geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen sei (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 435). Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen derjenigen Aufwendungen, die die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg für X in der Zeit vom 22.11.1994 bis zum 31.12.2008 erbracht hat, sind allerdings gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Insoweit konnte die Verjährung durch die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2012 nicht mehr gehemmt werden. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, verjährt der Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Verjährungsrecht in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Ausgleichsanspruch fällig wurde und der Ausgleichsgläubiger Kenntnis vom Anspruch oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009, Aktenzeichen VII ZR 167/08, zitiert nach juris). Da die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit einen gem. § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangenen Ausgleichsanspruch ihrer Versicherungsnehmer Dr. Q3 und Dr. X geltend macht, ist für die Frage der Verjährung auf deren Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten begründen könnten, abzustellen. Wie unstreitig ist, sind die Versicherungsnehmer der Klägerin Dr. Q3 und Dr. X bereits im Jahr 1997 von X vor dem Landgericht Saarbrücken auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung am 03.06.1993 in Anspruch genommen worden. Wie weiterhin unstreitig ist, hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg erstmals mit Schreiben vom 17.11.1999 gegenüber dem St.-Elisabeth-Krankenhaus in Wadern im Hinblick auf von ihr für X erbrachte Leistungen Regressansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X geltend gemacht. Dieses Schreiben ist vom St.-Elisabeth-Krankenhaus an die Klägerin als zuständige Haftpflichtversicherung weitergeleitet worden und von dieser mit Schreiben vom 08.12.1999 beantwortet worden. Wie die Beklagten wenn auch pauschal vorgetragen haben, hat die Klägerin ihre Versicherungsnehmer zeitnah über die Korrespondenz mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg jeweils abschriftlich unterrichtet. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Danach ist davon auszugehen, dass den Versicherungsnehmern der Klägerin schon im Jahr 1999 oder jedenfalls im Jahr 2000 bekannt war, dass neben dem Patienten X auch die Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg wegen fehlerhafter Behandlung Schadensersatzansprüche gegen sie geltend mache würde. Dass Herr X auch seitens der Beklagten fehlerhaft behandelt worden war und dass aus diesem Grund eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Versicherungsnehmer der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits für Ansprüche des X und damit auch für Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg bestand, ist den Versicherungsnehmern der Klägerin offensichtlich schon im Jahr 2002 bekannt gewesen. Dies ergibt sich daraus, dass sie mit Schriftsatz vom 12.06.2002 in dem Verfahren 1 U 45/02/OLG Saarbrücken den hiesigen Beklagten den Streit verkündet haben, wie unstreitig ist (vgl. Blatt 259 ff. der Akte). Spätestens aufgrund des Urteils des OLG Saarbrücken vom 28.01.2004 ist davon auszugehen, dass den Versicherungsnehmern der Klägerin bekannt war oder ihnen jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit bekannt sein musste, dass Herr X sowohl von ihnen als auch von dem Beklagten zu 1) fehlerhaft ärztlich behandelt worden war und somit eine gesamtschuldnerische Haftung für Ansprüche des Herrn X sowie auch für gem. § 116 SGB X übergegangene Ansprüche von Sozialversicherungsträgern wie der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg für die Zeit ab dem 24.11.1994 bestand. Da somit eine Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Versicherungsnehmer der Klägerin von Ausgleichsansprüchen gegen die Beklagten spätestens für das Jahr 2004 anzunehmen ist, sind sämtliche Ausgleichsansprüche, die in der Zeit vom 22.11.1994 bis zum 31.12.2008 fällig geworden sind, verjährt. Da die Beklagten die Verjährungseinrede ausdrücklich erhoben haben, sind sie berechtigt, insoweit die Leistung zu verweigern. Nach allem ist die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 229.262,71 EUR begründet und im Übrigen abzuweisen. Der zugesprochene Zinsanspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 (ein Tag nach Rechtshängigkeit, vgl. § 187 Abs. 1 BGB) begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.