Urteil
10 O 516/13
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners an einen Netzbetreiber sind zwar Rechtshandlungen im Sinne der InsO und benachteiligen andere Gläubiger, sind aber nur anfechtbar, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit oder zwingende Umstände hierauf kannte.
• Für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 130 InsO ist sicheres Wissen erforderlich; bloße Hinweise oder uneinheitliche Medienberichte genügen nicht ohne weiteres.
• Auch die Voraussetzungen des § 133 InsO (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung mit Kenntnis des Empfängers) sind nicht bereits durch Mahnungen, Klagen oder Presseberichte indiziert; die Vermutung des § 133 InsO tritt hier nicht ein.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung von Zahlungen an Netzbetreiber ohne Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit • Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners an einen Netzbetreiber sind zwar Rechtshandlungen im Sinne der InsO und benachteiligen andere Gläubiger, sind aber nur anfechtbar, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit oder zwingende Umstände hierauf kannte. • Für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 130 InsO ist sicheres Wissen erforderlich; bloße Hinweise oder uneinheitliche Medienberichte genügen nicht ohne weiteres. • Auch die Voraussetzungen des § 133 InsO (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung mit Kenntnis des Empfängers) sind nicht bereits durch Mahnungen, Klagen oder Presseberichte indiziert; die Vermutung des § 133 InsO tritt hier nicht ein. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der E GmbH, die als Strom- und Gasanbieter für Kunden auftrat und gegenüber Netzbetreibern Nutzungsentgelte schuldete. Die E GmbH geriet seit Mai 2009 in erhebliche Liquiditätsprobleme, es bestanden Unterdeckungen, Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie hohe offene Stromsteuerschulden; Prüfberichte und Gutachten stellten Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung fest. Die Beklagte ist Netzbetreiberin und forderte zwischen Februar 2010 und Juni 2011 wiederholt Zahlungen, Mahngebühren und Vorauszahlungen; sie erhob auch Klagen und ließ Netzzugangsrechte kündigen. Zwischen April und Juni 2011 zahlte die E GmbH insgesamt 42.701,47 EUR an die Beklagte; später wurde über das Vermögen der E GmbH Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung der geleisteten Beträge als anfechtbare Handlungen nach der InsO; die Beklagte bestreitet Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. • Die Zahlungen sind als Rechtshandlungen i.S.d. § 129 InsO anzusehen und haben andere Gläubiger mittelbar benachteiligt. • E GmbH war zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig nach der maßgeblichen Dreisatzbetrachtung (mehr als drei Wochen nicht in der Lage, 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen). • Anfechtung nach § 143 InsO i.V.m. § 130 InsO scheitert, weil der Kläger nicht hinreichend bewiesen hat, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit oder zwingende Umstände hierauf gekannt hat; Kenntnis verlangt sicheres Wissen oder aus den bekannten Tatsachen zwingend folgendes Erkennen der Zahlungsunfähigkeit. • Presseberichte, Mahnungen, die Einleitung von Mahnverfahren und Leistungsklagen sowie das Verlangen von Vorauszahlungen begründen nicht automatisch Kenntnis; die Berichterstattung war uneinheitlich und die Beklagte belieferte die E GmbH bis zuletzt weiterhin. • Objektiviert wird die Beklagte nur dann so zu behandeln, als hätte sie Kenntnis, wenn ein durchschnittlicher, unvoreingenommener Gläubiger aus dem ihr bekannten Tatsachenbild zwingend die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen; dies ist hier nicht der Fall. • Auch eine Anfechtung nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Benachteiligung scheitert, weil die Voraussetzungen für die widerlegliche Vermutung der Kenntnis nicht erfüllt sind. • Der Vortrag des Klägers genügte nicht, die für eine Anfechtung erforderlichen Kenntnisse der Beklagten im relevanten Zeitraum zu belegen; daher bleibt kein Rückforderungsanspruch bestehen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der 42.701,47 EUR. Die gezahlten Beträge sind zwar Rechtshandlungen, aber nicht nach § 130 InsO oder § 133 InsO anfechtbar, weil die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit oder zwingende Umstände hierauf nicht kannte und auch nicht so behandelt werden musste, als hätte sie Kenntnis. Entscheidend sind die unzureichende und zum Teil widersprüchliche Informationslage sowie das fortgesetzte Beliefern durch die Beklagte, wodurch kein zwingender Schluss auf Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gezogen werden konnte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.