Urteil
9 O 522/13
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2014:1030.9O522.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 02.03.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.03.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 24.11.2010 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Drittleistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 290,83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.01.2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1 Tatbestand 2 Der am 02.11.1992 geborene Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 24.11.2010 und macht darüber hinaus materielle Schadenersatzansprüche geltend. 3 Am 24.11.2010 nahm der / die Kraftfahrzeugführer(in) des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs der / des Versicherungsnehmer(s / in) dem Kläger die Vorfahrt und es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem der Kläger verletzt wurde. 4 Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfallereignisses war der Kläger Eigentümer eines Kraftrades, Fabrikat Yamaha, mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Mit diesem Kraftrad befuhr er am Unfalltag gegen 15.45 Uhr die in Hagen belegene Villigster T aus Richtung H kommend in Fahrtrichtung Innenstadt. Im Einmündungsbereich Villigster T / J-T missachtete der / die Kraftfahrzeugführer(in) eines bei der Beklagten kraftfahrthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XY die Vorfahrt des Klägers. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge. 5 Der Kläger erlitt eine Fraktur des Tibiaschaftes mit Fraktur der Fibula mit Weichteilschaden I. Grades bei geschlossener Fraktur des Unterschenkels links (komplette Unterschenkelfraktur). 6 Mit einem Rettungswagen wurde der Kläger notfallmäßig in das in T belegene Krankenhaus T befördert. In dem Zeitraum vom 24.11.2010 bis zum 30.11.2010 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der dortigen Abteilung für Chirurgie. Am 24.11.2010 erfolgte die geschlossene Reposition der Fraktur mit einem Verriegelungsnagel (Unterschenkelmarknagel). 7 In dem Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 09.03.2011 nahm der Kläger insgesamt 30 Therapietermine für Krankengymnastik war. Die Entfernung des eingesetzten Metalls erfolgte im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Klägers vom 26.11.2011 bis zum 30.11.2011. Am 14.06.2012 wurde im Krankenhaus T mittels einer Arthroskopie ambulant Narbengewebe im Knie entfernt. 8 Vom 24.11.2010 bis zum 30.11.2010 war der Kläger zu 100 % in seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, vom 01.12.2010 bis zum 18.01.2011 zu 50 % und vom 19.01.2011 bis zum 30.01.2011 zu 20 %. 9 Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte erkannte vorprozessual die Einstandspflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis an, indes „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle“ (vgl. Schreiben der Beklagten unter dem 22.03.2013; Blatt 25 der Akte). Die Beklagte zahlte dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.387,73 EUR. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: 10 Wiederbeschaffungsaufwand 795,00 EUR Unkostenpauschale 20,00 EUR Sachverständigenkosten 357,60 EUR Zuzahlungen 220,00 EUR Parkgebühren 33,00 EUR Fahrtkosten 412,13 EUR Zerstörte Kleidung 550,00 EUR Schmerzensgeld 3.000,00 EUR. 11 Daneben zahlte die Beklagte 546,69 EUR im Hinblick auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten des Klägers. 12 Mit Schreiben vom 01.03.2013 lehnte die Beklagte die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes ab. Ferner erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2013, dass sie hinsichtlich geltend gemachten Fahrtkosten des Klägers einen Betrag in Höhe von 0,21 EUR pro Kilometer für ausreichend halte. 13 Der Kläger behauptet, ihm sei im Anschluss an den stationären Klinikaufenthalt im November 2010 eine Fortbewegung für den Zeitraum von mehreren Wochen nur mittels UAG-Stützen und unter Einnahme von Schmerzmitteln möglich gewesen. 14 Er behauptet ferner, im Anschluss an den operativen Eingriff im November 2011 seien bei ihm erhebliche Beschwerden aufgetreten. Mittels einer Magnetresonanztherapie-Untersuchung habe man festgestellt, dass in erheblichem Umfang Narbengewebe auf die Kniescheibe des verletzten Beines drücke. Dies äußere sich bei dem Kläger durch erhebliche Beschwerden schon bei leichten Tätigkeiten wie Treppensteigen, insbesondere aber beim Joggen. Nach Entfernung des Narbengewebes im Juni 2012 sei eine Missempfindung im ganzen Kniebereich bis etwa zur Hälfte des Unterschenkels über eine Breite von ca. 5 cm verblieben. Er merke die Bruchstelle immer dann, wenn er stark auftrete. 15 Der Kläger ist der Ansicht, hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes sei von einem Betrag in Höhe von nicht unter 6.000,00 EUR, abzüglich bereits gezahlter 3.000,00 EUR, auszugehen. Insbesondere unter Berücksichtigung der langwierigen Dauer der Verletzungen, den teils erheblichen Einschränkungen sowie der Vielzahl von Arzt- und Physiotherapieterminen sei ein entsprechender Betrag angemessen, aber auch notwendig. 16 Weiter meint der Kläger, Spätfolgeschäden seien nicht auszuschließen. Gerade bei Knieverletzungen sei immer mit Spätschäden zu rechnen. Da der Kläger sich noch in der Berufsausbildung befinde, sei nicht absehbar, inwieweit ihn die erlittene Verletzung für den Rest seines Lebens beeinträchtigen werde. 17 Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 29.01.2014 zugestellten Klage, 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, abzüglich bereits gezahlter 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 02.03.2013 zu zahlen; 19 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.03.2013 zu zahlen; 20 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 24.11.2010 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Drittleistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden; 21 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 290,83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte behauptet, die am 14.06.2012 durchgeführte Arthroskopie zur ambulanten Entfernung des Narbengewebes im Knie sei nicht unfallbedingt erforderlich gewesen. 25 Sie ist der Ansicht, dass das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zur Abgeltung der vom Kläger erlittenen körperlichen und seelischen Schäden ausreichend sei. Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers seien weit überzogen und nicht angemessen. 26 Ferner meint die Beklagte, es sei davon auszugehen, dass bei dem Kläger kein Dauerschaden verbleiben werde. Mit künftigen Beschwerden des Klägers sei nicht zu rechnen. Die Behandlung des Klägers sei abgeschlossen. 27 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 24.03.#####/####.04.2014 (Blatt 71 und 107 der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. med. Wilhelm I vom 10.06.2014 (Blatt 114 f. der Akte) inhaltlich Bezug genommen. 28 Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.03.2014 (Blatt 66 f. der Akte) und 09.10.2014 (Blatt 153 f. der Akte) verwiesen. 29 Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist – auch soweit der Feststellungsantrag betroffen ist – zulässig und begründet. 31 I. 32 Die Klage ist zulässig. 33 Hinsichtlich des Antrages unter Ziffer 3 der Klageschrift ist ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers zu bejahen. Denn geht es – wie vorliegend – um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen; im Rahmen der Zulässigkeit darf eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99, in: NJW 2001, 1431). 34 Mit seinem Vorbringen hat der Kläger nicht nur in hinreichend substantiierter Weise schlüssig eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung vorgetragen, sondern auch – im Hinblick auf das Feststellungsinteresse – ausreichend dargetan, weshalb er aus seiner Sicht den Eintritt künftiger Schäden aus dieser Rechtsgutsverletzung für möglich erachte. 35 II. 36 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes nach §§ 115 Nr. 1 VVG, 7 StVG, 253 BGB zu. 37 Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges für die vom Kläger bei dem Unfallereignis vom 24.11.2010 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden ist unstreitig. 38 1. 39 Nach Auffassung der Kammer ist der von der Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro nicht ausreichend und angemessen. Der Kläger kann ein höheres Schmerzensgeld beanspruchen. Unter Berücksichtigung der bei dem Unfall erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 EUR als angemessen, auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 3000,00 EUR anzurechnen ist, so dass ein Betrag von 3.500,00 EUR verbleibt. 40 Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist primär dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Entscheidend sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 - 9 U 13/03, in: NJOZ 2003, 2344). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1955 - Großer Zivilsenat 1/55, in: NJW 1955, 1675; BGH, Urteil vom 02.02.1982 - VI ZR 296/80, in: NJW 1982, 985; BGH, Urteil vom 16.06.1992 - VI ZR 264/91, in: BeckRS 1992, 30397490). Schließlich ist auch das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu berücksichtigen, wobei das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich einen Bemessungsfaktor darstellt und von vornherein derjenige Schmerzensgeldbetrag zuzubilligen ist, der unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils angemessen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1970 - VI ZR 13/69, in: VersR 1970, 624). 41 Im Streitfall erlitt der Kläger durch den Verkehrsunfall eine Fraktur der Fibula mit Weichteilschaden I. Grades bei geschlossener Fraktur des Unterschenkels links (komplette Unterschenkelfraktur). Er befand sich zunächst insgesamt eine Woche, vom 24.11.2010 bis zum 30.11.2010, in stationärer Behandlung. Dabei wurde die Verletzung zunächst am Unfalltag operativ behandelt; es erfolgte die geschlossene Reposition der Fraktur mit einem Verriegelungsnagel. Eingesetztes Metall wurde im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 26.11.2011 bis zum 30.11.2011 entfernt. Am 14.06.2012 wurde mittels einer Arthroskopie ambulant Narbengewebe im Knie entfernt. Eine weitere Operation erfolgte im Mai 2014. 42 Der Sachverständige Prof. I stellte fest, dass eine Benutzung von Gehstützen durch den Kläger vom 24.11.2010 bis zum 19.01.2011 erfolgte; weiterhin noch einmal für eine Woche im Anschluss an die Marknagelentfernung am 26.10.2011. Außerdem bekam der Kläger bis Weihnachten 2010 Schmerzmedikamente verabreicht. 43 Nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. I ist die Narbenbildung am linken Knie des Klägers dauerhaft. Auch die Missempfindungen unterhalb der Narbe sind als dauerhaft anzusehen. Mit weitergehenden Verschlimmerungen ist nach den Angaben des Sachverständigen nicht zu rechnen. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I nach eigener Prüfung an. 44 Der Kläger beklagt nachvollziehbar, dass er des Öfteren Schmerzen habe und er dem Joggen weitgehend ausgewichen sei. Weiter beklagt er nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr hinknien könne. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Fraktur im Alter von 18 Jahren erlitten hat und er nachvollziehbar unter den Einschränkungen bei der sportlichen Betätigung daher besonders beeinträchtigt ist. 45 Bei der Bemessung des Schmerzensgelds war ein dem Kläger zuzurechnender Mithaftungsanteil nicht zu berücksichtigen. 46 Die Kammer erachtet im Streitfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 EUR als angemessen. 47 2. 48 Zinsen betreffend den Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs seit dem 02.03.2013 zu, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. 49 3. 50 Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten in Höhe von 490,65 EUR, wobei auf diesen Betrag die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 412,13 EUR anzurechnen ist, so dass ein Betrag in Höhe von 78,52 EUR verbleibt. Außergerichtlich stritten die Parteien allein über die Höhe eines Erstattungsanspruchs des Klägers je Kilometer zurückgelegte Wegstrecke. Die Beklagte legte ihrer Regulierung eine zurück gelegte Wegstrecke von 1.962,60 Kilometer zugrunde. Im Termin vom 09.10.2014 stellte die Beklagte sodann unstreitig, dass der Kläger diverse Behandlungstermine (vgl. Aufstellung auf Blatt 59 f. der Akte) wahrgenommen hat; die konkrete Aufstellung des Klägers über weitere unfallbedingt notwendige Fahrten (vgl. 19 f. der Akte) wurde nicht mehr mit Substanz bestritten. 51 Die geltend gemachten Fahrtkosten sind in Höhe eines Betrags von 0,25 EUR/Kilometer gerechtfertigt. Die Kammer schätzt diese Kosten gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die in § 5 Absatz 1 JVEG festgesetzte Kilometerentschädigung für Zeugen und sieht keinen Anlass, im vorliegenden Streitfall davon abzuweichen. 52 Dem Kläger steht eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zu, auf die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 20,00 EUR zahlte, so dass ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR verbleibt. Der Betrag beruht auf einer Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO). 53 4. 54 Zinsen betreffend den Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten und im Hinblick auf die Unkostenpauschale stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs seit dem 23.03.2013 zu, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. 55 5. 56 Zudem kann der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer zukünftigen materiellen wie immateriellen Schadenersatzverpflichtung der Beklagten mit Erfolg geltend machen. 57 Nach Auffassung der Kammer ist im Rahmen der Begründetheit eines Feststellungsantrages genügend, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichungen der Schadenersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht. 58 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in der jüngeren Rechtsprechung – der die Kammer folgt – ist für das Bestehen des Feststellungsinteresses bereits die bloße Möglichkeit des künftigen Entstehens von Schäden ausreichend (BGH, Urteil vom 21.09.1987 - II ZR 20/87, in: NJW-RR 1998, 445; BGH, Urteil vom 23.04.1991 - X ZR 77/89, in: NJW 1991, 2707), die regelmäßig bei schweren, in ihren Auswirkungen nicht voll zu übersehenden körperlichen Verletzungen anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1985 - VI ZR 68/84, in: BeckRS 1985, 30401809) und die zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen ( Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 256 Rn. 46 m.w.N.). 59 An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten könnten, hat die Rechtsprechung stets maßvolle Anforderungen gestellt (BGH, Urteil vom 19.03.1991 - VI ZR 199/90, in: NJW-RR 1991, 917). 60 Im vorliegenden Streitfall steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. I fest, dass ein operativer Eingriff vom 09.05.2014 noch als Unfallfolge anzusehen ist. Nach der Operation wurde Krankengymnastik mit zehn Anwendungen rezeptiert; am 04.06.2014 wurde eine weitere Rezeptur mit zehn Anwendungen Krankengymnastik verordnet. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens des Sachverständigen nahm der Kläger noch Termine wahr. Hinzu kommt, dass der Kläger – nach dem in der Sache nachvollziehbaren Gutachten - an Missempfindungen unterhalb der Narbe leidet, die als dauerhaft anzusehen sind. Dieser dauerhafte Schaden würde nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. I gemäß der Gliedertaxe der privaten Unfallversicherung mit 1/20 Beinwert bewertet werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen, wie sich diese Beeinträchtigungen in Zukunft entwickeln werden. Soweit der Sachverständige Prof. I darauf abstellt, dass weitergehende Verschlimmerungen in der Zukunft nicht zu erwarten sind, so besagt dies nach Auffassung der Kammer nicht zugleich, dass auf längere Sicht nicht weitere Schäden eintreten können. 61 6. 62 Den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann der Kläger als Bestandteil seines Schadens auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 10.589,01 EUR – unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung nach Einschaltung des Klägervertreters in Höhe von 5.387,73 EUR – zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer und damit in Höhe von 837,52 Euro geltend machen, wobei ein Betrag in Höhe von 546,69 EUR in Abzug zu bringen ist, den die Beklagte bereits außergerichtlich entrichtete. Der Restbetrag entspricht der Klageforderung unter Ziffer 4. der Klageschrift. 63 Hinsichtlich der Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten berücksichtigte die Kammer, dass aus einem Freistellungsanspruch grundsätzlich erst nach Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch wird, der vorliegend von dem Kläger geltend gemacht wird. Gleichwohl ist das Gericht im vorliegenden Einzelfall der Auffassung, dass eine Freistellung / Zahlung von der Beklagten ernsthaft und endgültig verweigert wurde. Verweigert der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig die Freistellung, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt ( Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 362). 64 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. 65 III. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. 67 VIII. 68 Der Streitwert wird auf 5.583,52 EUR festgesetzt.