Urteil
9 O 237/14
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2014:1118.9O237.14.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. | |
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. | |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. |
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen, die er an die Beklagte aufgrund der vorzeitigen Auflösung von Darlehensverträgen zahlte, wobei er die Darlehensverträge nach der Vertragsbeendigung widerrief. Die Beklagte ist ein Bankinstitut, der Kläger deren Kunde. Am 31.01.1997 schlossen der Kläger sowie Frau T2 als Darlehnsnehmer mit der Beklagten den Darlehensvertrag Nr. #####/#### (Anlage KE 1) über eine Darlehensvaluta von 122.000,00 DM. Am 15.03.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten den Darlehensvertrag Nr. #####/#### (Anlage KE 2, BL. 32 ff. GA) mit einer Darlehensvaluta über 53.419,25 €. Das Darlehen sollte den ursprünglichen Darlehensvertrag vom 09.01.2007 ablösen. Eine Widerrufsbelehrung war Vertragsinhalt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde verwiesen (Anlage KE 3). Am 29.11.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten den weiteren Darlehensvertrag Nr. #####/#### (Bl. 12 ff. GA) mit einer Darlehensvaluta über 20.000,00 €. Eine Widerrufsbelehrung war Vertragsinhalt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Urkunde verwiesen (Bl. 12 ff. GA). Als der Kläger sich an die Beklagte mit dem Wunsch einer vorzeitigen Vertragsauflösung wandte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2012 (Bl. 26 GA), dass die Auflösung der Darlehensverträge gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei. Daraufhin schlossen die Parteien am 06.12.2012 insgesamt drei Vertragsauflösungsvereinbarungen: 1. Gegenstand der ersten Vereinbarung war die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages Nr. #####/#### zum 27.12.2012 unter Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 2.487,18 €. Insgesamt sollte der Kläger an die Beklagte 24.361,07 € zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage KE 5, Bl. 6 f. GA) verwiesen. 2. Gegenstand der zweiten Vereinbarung war die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages Nr. #####/#### zum 27.12.2012 unter Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 4.391,07 €. Insgesamt sollte der Kläger an die Beklagte 43.335,79 € zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage KE 6, Bl. 8 f. GA) verwiesen. 3. Gegenstand der dritten Vereinbarung war die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages Nr. #####/#### zum 27.12.2012 unter Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 4.391,07 €. Insgesamt sollte der Kläger 43.335,79 € an die Beklagte zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage KE 7, Bl. 10 f. GA) verwiesen. Der Kläger erbrachte die Zahlungen entsprechend den vorgenannten Vereinbarungen an die Beklagte. Mit Schreiben vom 19.03.2014 (Bl. 27 ff. GA) schrieb die Verbraucherzentrale Bremen an den Kläger und teilte mit, dass die Widerrufsbelehrung bei einem der Darlehen von den gesetzlichen Mustern abweiche. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21.03.2014 (Anlage KE 8, Bl. 25 GA) gegenüber der Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge mit den Nrn. #####/####, #####/####, #####/#### und forderte diese auf, die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen (7.760,83 €) bis zum 04.04.2014 zurückzuzahlen. Im Anschluss stritten die Beklagte und der Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt schriftlich darüber, ob der Widerruf der Darlehensverträge wegen der Vertragsauflösungen noch möglich war (siehe Anlage KE 9, Bl. 24; Bl. 21 ff., Anlage KE 10, Bl. 19 GA). Der Kläger behauptet, die zurückzuerstattende Vorfälligkeitsentschädigung belaufe sich auf 7.760,83 € bzw. auf 7.679,07 €. Er ist der Ansicht, die Aufhebungsverträge würden in unzulässiger Weise die jeweiligen Widerrufsrechte des Klägers ausschließen. Die Belehrungen bei den Darlehensverträgen vom 15.03.2006 und 29.11.2010 seien jeweils unzureichend erfolgt, weswegen er ein Widerrufsrecht noch gehabt und nach Fristablauf habe wirksam ausüben können. Es liege auch keine Verwirkung vor. Die Beklagte sei aufgrund der fehlerhaften Belehrungen nicht schutzwürdig. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.760,83 € nebst gesetzlichem Verzugszins seit dem 04.04.2014 zu zahlen. 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von brutto 1.005,55 € nebst gesetzlichem Verzugszins seit dem 30.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Vorfälligkeitsentschädigungen hätten ihren Rechtsgrund in den Auflösungsvereinbarungen vom 06.12.2012, so dass der Widerruf der Darlehensverträge an diesem Rechtsgrund nichts ändern würde. Der Kläger könne zudem die Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen vom 31.01.1997 über 2.487,18 € schon mangels gesetzlichen Widerrufsrechts nicht zurückerstattet verlangen. Die Widerrufsbelehrungen hinsichtlich der Darlehen vom 15.03.2006 und vom 29.11.2010 seinen jeweils ordnungsgemäß erfolgt. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers sei im Übrigen auch verwirkt. Eine Mandatierung des klägerischen Prozessbevollmächtigten sei nicht erfolgt und auch nicht erforderlich oder zweckmäßig gewesen. Die Bezahlung der Rechtsanwaltkosten sei nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des umfassenden Parteivorbingens wird auf die wechselseitig von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückerstattung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen. Es bestehen keine Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung irgendeines der von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge unter dem Gesichtspunkt eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Die Darlehensverträge waren bereits durch die am 06.12.2012 vereinbarten Auflösungsvereinbarungen beendet. Ein Widerruf der beendeten Darlehnsverträge war nicht mehr möglich. Die Widerrufsberechtigung nach § 355 BGB stellt ein besonderes Rücktrittsrecht dar (etwa Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 355 Rn. 3; Gsell, in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, L. Verbraucherschutz, Rn. 15). Die fristgerechte Ausübung des Gestaltungsrechts wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Es setzt hierbei ein bestehendes Schuldverhältnis voraus, woran es fehlt, wenn der widerrufene Vertrag bereits aus anderem Grunde beendet worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.01.2012, I-6 W 221/11, 6 W 221/11, Tz. 15 zitiert nach juris). Soweit der BGH in dem Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08 = NZV 2010, 140 einen Widerruf eines beiderseitig wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages bejaht hat, stellt dieses eine Ausnahme aus Wertungsgründen dar. Die Möglichkeit des Widerrufs eines sittenwidrigen – und daher nichtigen – Vertrages stellt eine Ausnahme aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen dar, weil einer Rückforderung sonst womöglich § 817 S. 2 BGB entgegenstehen würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es der Schutzzweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Ausübung des Widerrufsrechts zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit des Vertrages eintreten zu müssen (siehe LG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 S 39/09, BeckRS 2011, 07216; vgl. auch Masuch, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 355 Rn. 32; Kaiser, in: Staudinger, § 355 Rn. 29 f.). Ein solcher Fall ist bei einem Vertrag, der durch eine einvernehmliche Vertragsauflösung bereits wirksam beendet worden ist, jedoch nicht gegeben. Ein Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) kann bei Darlehensverträgen immer wirksam abgeschlossen werden auch in Verbindung mit der Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung (Palandt/Weidenkaff, 73. Aufl., § 488 Rn. 11; Berger, in: MünchKomm BGB, 6. Auflage 2012, § 488 Rn. 24). Ein gesetzliches Widerrufsrecht wird hierdurch nicht in unzulässiger Weise ausgeschlossen, sondern der Vertrag bloß auf andere Weise beendet. Eine unzulässige Beschränkung des Widerrufsrechts läge nur vor, wenn bereits die ursprünglichen Darlehensverträge diesbezügliche Einschränkungen vorgesehen hätten. Es ist auch weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Beklagte die Aufhebungsverträge mit dem Kläger nur abgeschlossen hat, um einem Widerruf der Darlehensverträge treuwidrig zuvor zu kommen. Es war schließlich der Kläger, der an die Beklagte mit dem Wunsch der vorherigen Vertragsbeendigung herangetreten ist. Die Meinung des Landgerichts Köln (Urteil vom 22.05.2009, Az. 24 O 21/09, Tz. 25 zitiert nach juris), wonach ein Widerruf eines bereits durch Aufhebungsvertrag beendeten Vertrages möglich sei, geht zur Begründung davon aus, dass der Aufhebungsvertrag anders als der ausgeübte Widerruf nur für die Zukunft wirke. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Denn die Ausübung des Widerrufrechts wandelt den Vertrag nur ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis um (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 355 Rn. 5; Masuch, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 355 Rn. 39) und setzt daher zu diesem Zeitpunkt einen wirksamen Vertrag voraus. Es kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt zum Widerruf berechtigt war, indem er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein könnte, und ob dem Widerruf der Einwand der Verwirkung entgegenstehen würde. 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 812 Abs.1 S. 1 1. Alt. BGB stützen. Denn die Vereinbarungen vom 06.12.2012 bilden den Rechtsgrund für die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen. 3. Mangels Hauptforderung kann der Kläger auch weder Zinsen noch außergerichtliche rechtsverfolgungskosten erstattet verlangen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. O Dr. I2 C