Urteil
7 S 53/14
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2015:0820.7S53.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 10.04.2014 (Az.: 94 C 533/13) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 und 39,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 10.04.2014 (Az.: 94 C 533/13) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 und 39,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 2 Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3 Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. 4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5 Gründe: 6 I. 7 Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, Nebenkosten eines Pkw-Schadensgutachters zu ersetzen. Die Klägerin macht eine angebliche Schadensersatzforderung geltend, die durch die Geschädigte an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten worden sein soll. 8 In dem von der Geschädigten unterzeichneten Auftrag zur Gutachtenerstattung, der zugleich eine Abtretungserklärung der Geschädigten an den Sachverständigen beinhaltet, heißt es unter anderem:„Der Sachverständige berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des KFZ-Schadens.“ 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Abtretungserklärung vom 17.09.2013, Bl. 7 d.A., verwiesen. 10 Mit Rechnung vom 19.09.2013 rechnete der Sachverständige neben einem Grundhonorar in Höhe von 353,00 EUR netto diverse Netto-Nebenkosten ab: 11 Fahrtkosten: 1,08 EUR je km x 32 km = 34,56 EUR 12 Schreibkosten: 3,75 EUR x 18 Seiten = 67,50 EUR 13 Fotos: 2,57 EUR x 11 Fotos = 28,27 EUR 14 Kopierkosten: 2,80 x 13 Kopien = 33,60 EUR 15 Telekommunikation/Porto: 18,88 EUR 16 EDV-Nebenkosten 25,00 EUR. 17 Die Beklagte zahlte das Grundhonorar und auf die abgerechneten Nebenkosten einen Pauschalbetrag von 100,00 EUR netto an die Klägerin. 18 Die Klägerin begehrt nunmehr restliche Nebenkosten i.H.v. 128,29 EUR brutto. 19 Die Geschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberchtigt. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Abwicklung des Schadensfalles zwischen den Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 10.04.2014. 21 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro sei eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, nach welcher dem Sachverständigen kein Anspruch auf Nebenkosten zustehe. Mit der vorprozessualen Zahlung der Beklagten sei der geltend gemachte Anspruch bereits ausgeglichen. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung des Inhalts, dass der Sachverständige sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des KFZ-Schadens berechnet. Da keine ausdrückliche Regelung über Nebenkosten getroffen worden sei, seien diese auch nicht geschuldet. 22 Gegen das am 16.04.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.05.2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hat sie das Rechtsmittel begründet. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass auch Nebenkosten in der begehrten Höhe geschuldet seien. 23 Die Klägerin beantragt, 24 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 128,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2013 sowie 70,20 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, über den gezahlten Pauschalbetrag hinaus seien keine Nebenkosten geschuldet. Außerdem bestreitet sie auch zweitinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 07.05.2014, die Berufungserwiderung vom 21.07.2014, sowie auf die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. 29 II. 30 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist lediglich in dem tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10,83 € aus §§ 7 StVG i.V.m. 115 VVG. 31 Die Klägerin ist für ihre Klage aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), denn die Klägerin handelt hier nicht auf fremde Rechnung, sondern auf eigene. Sie hat die Forderung ausweislich der vorgelegten Abtretungsvereinbarung im Wege des echten Factorings angekauft und macht diese nunmehr in eigenem Namen geltend. Zur Abgrenzung, ob eine Forderung auf eigene oder fremde Rechnung eingezogen wird, hat der BGH in seinem Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 507/13 ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, wem das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen soll. Hier trägt die Klägerin das volle Bonitätsrisiko. Ausweislich der Vertragsgestaltung besteht keine Möglichkeit der Klägerin, einseitig eine Rückabtretung der Forderung zu veranlassen. Bei dem Zedenten verbleibt lediglich das Veritätsrisiko. Dies erscheint jedoch nicht ungewöhnlich, da eine nicht bestehende Forderung auch nicht abgetreten worden sein kann. 32 Nachdem die Klägerin nunmehr auch eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG vorgelegt hat, können zukünftig an ihrer Aktivlegitimation keine Zweifel mehr bestehen. 33 Im Rahmen der hier getroffenen Abrede zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen sind nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Nebenkosten dem Grunde nach in dem Verhältnis der Geschädigten zu dem Sachverständigen werkvertraglich geschuldet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Regelung, der Sachverständige berechne sein Honorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe, gerade keine Aussage zur Inrechnungstellung von Nebenkosten trifft. Ist aber keine Vergütung vereinbart, so gilt sie nach § 632 Abs. 1 BGB stillschweigend als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bestandteil des Sachverständigenhonorars sind jedoch auch Nebenkosten. Es ist gerichtsbekannt, dass Sachverständige neben einem Grundhonorar regelmäßig auch Nebenkosten abrechnen; dies geschieht auch in anderen Bereichen, so dass der Anfall von Nebenkosten für niemanden überraschend ist. Dies wird untermauert durch die auch von der Klägerin zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahre 2011, die durch verschiedene Gerichte – wie auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung – immer wieder als Schätzungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Höhe von Sachverständigenhonoraren herangezogen wird. Von der Üblichkeit von Nebenkosten gehen offenbar auch die Parteien übereinstimmend aus. Anders ist die Zahlung von 100,00 EUR auf geltend gemachte Nebenkosten nicht zu verstehen. In Streit steht nur deren konkrete Höhe. 34 Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH VI ZR 225/13 v. 11.02.2014, S. 5 m.w.N.). Für deren Schätzung gem. § 287 ZPO bildet regelmäßig die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz (BGH a.a.O., S. 6 f.). 35 Ursprünglich hatte die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung erforderlicher Sachverständigen-Nebenkosten i.H.v. 109,10 EUR netto (= 129,83 EUR brutto), auf die vorgerichtlich bereits 100,00 EUR netto gezahlt worden sind. Weitere Nebenkosten sind nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Namentlich können die geltend gemachten Fahrt- und EDV-Kosten sowie die Schreib-, Kopier- und Fotokosten aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten nicht in vollem Umfang nicht mehr als erforderlich angesehen werden. Als Herstellungsaufwand erforderlich waren hier lediglich Sachverständigen-Nebenkosten in Höhe von 109,10 EUR netto, auf die bereits vorgerichtlich 100,00 EUR netto gezahlt worden sind. 36 Die von dem Sachverständigen abgerechneten Fahrtkosten waren nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige zu der Geschädigten fahren müsste, zumal sich aus dem Gutachten ergibt, dass das Kraftfahrzeug noch fahrtauglich war. Die Schäden befanden sich ausweislich der dem Gutachten anliegenden Lichtbilder lediglich im Bereich der Stoßstange sowie des Scheinwerfers und des Kotflügels vorne rechts. Inwieweit es bei diesem Schadensbild erforderlich gewesen sein soll, dass sich der Sachverständige zu dem Fahrzeug begibt und sich das Kfz nicht etwa auf seinem Gelände vorführen lässt, ist nicht ersichtlich, zumal erkennbar keine Begutachtung im teilzerlegten Zustand stattgefunden hat. Da auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass aus laienhafter Sicht die Befürchtung bestand, dass eine Fahrt zu dem Sachverständigen den Schaden intensivieren könnte, ist von einem wirtschaftlich denkenden Kfz-Eigentümer in der Rolle des Geschädigten zu erwarten, dass dieser sein Fahrzeug bei dem Sachverständigen vorstellt. 37 Die Schreibgebühren waren auf 41,20 EUR zu kürzen. Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Seiten 6 - 9 des Gutachtens enthalten lediglich Tabellenkalkulationen, die mithilfe eines Computerprogramms erstellt worden und dann in das Gutachten hineinkopiert worden sind. Der kostenintensive Teil der Schreibkosten ist jedoch erkennbar nicht der Einsatz von Tinte und Papier, sondern die Kosten für die Arbeitskraft des Schreibenden. Diese Kosten entfallen beim Einrücken computererstellter Kalkulationen, deren Erstellung nach Ansicht der Kammer bereits durch das Grundhonorar abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die „Schreibkosten“ für Seiten, die lediglich eingerückte Tabellenkalkulationen enthalten, wie Kopien des Sachverständigen behandelt und Kosten von 2,80 EUR pro Seite zu Grunde gelegt. 38 Auch die Schreibkosten für Seiten, auf denen sich Lichtbilder befinden (Bl. 13-18 des Gutachtens), waren zu kürzen. Dass nicht für dieselbe Gutachtenseite einerseits Schreibgebühren und andererseits Kosten für Lichtbilder in Rechnung gestellt werden können, versteht sich von selbst. Hier hat der Sachverständige jedoch bei 12 Textseiten Schreibgebühren für 18 Seiten in Rechnung gestellt und die Lichtbilder nochmals als separaten Rechnungsposten abgerechnet. 39 Kosten für Lichtbilder waren lediglich in Höhe von 15,42 EUR erforderlich. Wie sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2011, die die Kammer auch hier als taugliche Schätzungsgrundlage heranzieht, ergibt, werden für Lichtbilder regelmäßig bis zu 2,57 EUR abgerechnet, die die Kammer auch als noch erforderlich ansieht. Allerdings ist die Kammer in Ausübung ihrer Schätzungsbefugnis aus § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO der Ansicht, dass sich diese Kosten vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts im Bereich der Digitalfotografie und den damit verbundenen Einsparungen jeweils auf die mit Lichtbildern versehene Gutachtenseite beziehen müssen. Hier sind jedoch erkennbar jeweils zwei Lichtbilder auf einer Gutachtenseite abgedruckt. Dies rechtfertigt keinen doppelten Kostenansatz. 40 In ständiger Rechtsprechung erkennt die Kammer eine Gutachtenkopie als erforderlich an, wobei die Kammer davon ausgeht, dass das Original des Gutachtens für die Unterlagen des Geschädigten vorgesehen ist und er eine Durchschrift zur Abrechnung mit der Versicherung benötigen wird. Gegen die Höhe der Kopierkosten bestehen keine Bedenken, da sich diese – noch – im Korridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewegen. 41 Die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten für Post und Telekommunikation sind von der Beklagten zu erstatten. Dass bei der Gutachtenerstattung Kosten für Telekommunikation und Porto angefallen sind, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Der Sachverständige hat hier seine Kommunikationskosten in nicht zu beanstandender Weise pauschaliert. Auch gegen die Höhe der Pauschale gibt es aus vorgenannten Gründen nichts zu erinnern. 42 Nicht erstattungsfähig sind hingegen die geltend gemachten EDV-Nebenkosten für Datenbankabfragen i.H.v. 25,00 EUR netto. Deren Entstehung ist mangels Vorlage einer entsprechenden Rechnung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Überdies ist die Kammer in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass die mit derartigen Kosten verbundenen Kalkulationen erkennbar notwendig sind, damit der Sachverständige seine geistige Hauptleistung, die Erstattung eines inhaltlich richtigen Gutachtens, überhaupt erbringen kann. Die Kosten, die zur Erbringung der geistigen Hauptpflicht des Sachverständigen notwendig sind, lassen sich jedoch nicht als Nebenkosten verstehen, sondern sind klassischer Bestandteil des Grundhonorars. Als Nebenkosten sind schon nach dem Wortsinn nur solche Kosten zu verstehen, die bei der Erbringung des geistigen Teils der Gutachterleistung nicht zwingend anfallen müssen, wie z.B. Fahrtkosten, sowie variable Kosten, die mit der Kommunikation der geistigen Sachverständigenleistung verbunden sind, wie z.B. Schreibgebühren oder Kosten für Lichtbilder. Ob der Sachverständige die EDV-Kosten tatsächlich in das auf einer Mischkalkulation basierende Grundhonorar einkalkuliert hat, ist nicht ersichtlich, da das Grundhonorar pauschal abgerechnet wird; auf welchen Erwägungen die Pauschale beruht, ist unklar. 43 Es ergeben sich danach folgende erstattungsfähige Nebenkosten: 44 Fahrtkosten: - 45 Schreibkosten: 41,20 EUR 46 Fotos: 15,42 EUR 47 Kopierkosten: 33,60 EUR 48 Telekommunikation/Porto: 18,88 EUR 49 EDV-Nebenkosten: - 50 = 109,10 EUR netto – 100 EUR netto Zahlung = 9,10 EUR netto = 10,83 EUR 51 Die noch offene Forderung hat die Beklagte mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 zu verzinsen, §§ 286 Abs. I, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Spätestens nach der Übersendung ihres Abrechnungsschreibens vom 11.10.2013 befand sich die Beklagte im Verzug, da sie mit diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie weitere Forderungen nicht begleichen will. Zugegangen ist dieses Schreiben der Klägerin am 15.10.2013, wie sich aus dem darauf angebrachten Eingangsstempel ergibt. Die Zinspflicht beginnt am Tag nach dem Zugang der Erklärung, dass weitere Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert werden. 52 Die Klägerin kann darüber hinaus die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 39,00 EUR beanspruchen. Insbesondere durfte die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2015 erörtert – die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch ohne Erteilung eines unbedingten Klageauftrages für erforderlich halten. Letztlich hat die Klägerin unwidersprochen ausgeführt, dass die Beklagte auch außergerichtlich auf rechtsanwaltliche Aufforderungsschreiben hin Zahlungen geleistet und Ansprüche erfüllt hat. Vor diesem Hintergrund durfte ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. Das rechtsanwaltliche Aufforderungsschreiben datiert vom 08.11.2013, mithin zeitlich nach der endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten. 53 Das Rechtsanwaltshonorar berechnet sich nach einem Streitwert in Höhe der berechtigten Forderung. 54 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. 55 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtssprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. 56 W T C