Urteil
9 O 243/15
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2015:0903.9O243.15.00
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Tenor
Der Antrag vom 22.07.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Den Verfügungsklägern werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Verfügungsklägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 22.07.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Den Verfügungsklägern werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Verfügungsklägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Verfügungskläger begehren im X2 der einstweiligen Verfügung die Einräumung eines O auf dem Flurstück X in Lüdenscheid. Die Verfügungskläger sind Eigentümer des H-O-Straße in Lüdenscheid. Das Grundstück ist in der G2 105 mit den Flurstücken 326 und 325 ausgewiesen. Dabei ist das Flurstück X mit einem Wohnhaus bebaut. Nördlich an das Flurstück X angrenzend befindet sich das Flurstück X, welches ebenfalls im Eigentum der Verfügungskläger steht. Das Flurstück X grenzt über einen Abhang an die O-O-Straße O-Straße. Es befindet sich dort eine für das Grundstück angelegte Parkbucht mit Stellplätzen für mindestens zwei Kraftwagen. Das Flurstück X ist von der O-O-Straße O-Straße über eine sechsunddreißigstufige Treppe mit Zwischenpodest zu erreichen. Dabei besteht vom Treppenaufgang bis zum Wohnhaus der Verfügungskläger ein Höhenunterschied von zirka fünfeinhalb Metern. Die Errichtung einer über das Flurstück X führenden Anbindung, die auch Kraftfahrzeuge nutzen könnten, würde Kosten in Höhe von über 100.000,00 EUR erfordern. Die Verfügungsbeklagten sind Eigentümer des östlichen O-O-Straße in Lüdenscheid. Das Grundstück ist in der G2 105 mit den Flurstücken 412, 413 und 443 ausgewiesen. Auf dem Flurstück X befindet sich das Wohnhaus der Verfügungsbeklagten. Das Flurstück X ist im Liegenschaftskataster als X3 ausgewiesen. Das Flurstück X verbindet dabei unter anderem das Grundstück der Verfügungsbeklagten mit der O-O-Straße O-Straße. Das Flurstück X grenzt im Osten an das Flurstück X und ist in der Vergangenheit auch als X3 zum H von den Voreigentümern genutzt worden. Auf dem X3 befinden sich zwei angebrachte Tore. Auf den westlichen Nachbargrundstücken mit den Flurstücken 531, 611 und 612 befindet sich ein weiterer privater W-X3 von der O-O-Straße O-Straße zum Grundstück der Verfügungskläger. Der W-X3 befindet sich insgesamt in einem besseren Zustand als der östliche Y-X3 über das Flurstück X der Verfügungsbeklagten. Am 18.05.2015 untersagte die Verfügungsbeklagte zu 1) den Verfügungsklägern die Nutzung des Flurstücks 413 als Zufahrt zu ihrem Grundstück. Zudem erteilte sie ein entsprechendes Hausverbot. Daraufhin wurde von den Verfügungsklägern zunächst die westliche Zufahrt zu dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken 325 und 326 genutzt. In der Folge untersagte zunächst die Eigentümerin des Flurstücks 531 den Verfügungsklägern die weitere Benutzung ihres Q-X3. Am 15.07.2015 erfolgte die Untersagung der weiteren Nutzung durch die Eigentümerin des Flurstücks 611. Die Verfügungskläger sind der Ansicht, es bestehe seit der Nutzungsuntersagung vom 15.07.2015 keinerlei Verbindung ihres Grundstücks zu einer öffentlichen O-Straße mehr. Die Erreichbarkeit eines Wohngrundstückes mit Kraftfahrzeugen sei jedoch in der Regel erforderlich. E-X3 stehe ihnen insoweit an dem Flurstück X ein O2 gemäß § 917 BGB zu. Die Verfügungskläger beantragen, 1. die Verfügungsbeklagten zu verpflichten, es zu dulden, dass die Antragsteller den Zugang und die Zufahrt mit Personenkraftwagen, Versorgungsfahrzeugen sowie Nothilfefahrzeugen von der O-O-Straße O-Straße über einen mindestens drei Meter Grundstücksstreifen des Grundstücks der Antragsgegner G2 105, Flurstück X a) von der Grenze des Flurstücks 526 zum Flurstück X bis zur b) Grenze des Flurstücks 413 zum Grundstück der Antragsteller G2 105 Flurstück X zu allen Tages- oder Nachtzeiten begehen und mit Kraftfahrzeugen befahren. 2. den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten behaupten, dass der westliche W-X3 kürzer als der östliche X3 über das Flurstück X sei. Zudem sind sie der Meinung, dass es aufgrund des Flurstückes 533 gerade nicht an einer notwendigen Verbindung des klägerischen Grundstückes mit einer öffentlichen O-Straße fehle. Außerdem sei auf den Flurstücken 611 und 612 im Grundbuch ein wirksames X-X3 zugunsten der Antragsteller eingetragen. E-X3 bestehe eine weitere zu nutzende Alternative. Auch begründe ein früheres O2 kein Gewohnheitsrecht zugunsten der Antragsteller. Replizierend meinen die Verfügungskläger, dass es sich im Grundbuch um eine fehlerhafte Eintragung handele. Es bestehe tatsächlich nur auf dem Flurstück X eine Grunddienstbarkeit an einem fünf Meter breiten Streifen, welcher direkt an die Flurstücke X und 326 grenze. X des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Denn das Bestehen eines Verfügungsanspruchs aus § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht. 1. So setzt der Anspruch auf die Einräumung eines Notwegerechts voraus, dass dem betroffenen Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen X3 fehlt. Dabei kommt es auf das Fehlen einer tatsächlichen oder rechtlichen Zugangsmöglichkeit an ( BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 917 Rn. 5 ). Eine solche Verbindung fehlt grundsätzlich jedoch nur dann, wenn das betroffene Grundstück keinerlei Verbindung zu einem öffentlichen X3 aufweist (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 917 Rn. 6). Vermittelnd über das Flurstück X, welches unstreitig im Eigentum der Verfügungskläger steht, weisen die Flurstücke X und 326 jedoch eine direkte Verbindung mit dem öffentlichen X3 O-O-Straße O-Straße auf. Zwar kann ausnahmsweise die notwendige Verbindung auch dann fehlen, wenn die vorhandene Verbindung für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks unzureichend ist ( BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 917 Rn. 5 ), wobei an das Bestehen einer solchen Notlage strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.1991, Az: 5 U #####/#### ). Eine derartige unzureichende Verbindung über das vorhandene Flurstück X haben die Verfügungskläger jedoch nicht glaubhaft gemacht. So ist zunächst zu beachten, dass es für die Feststellung der Notwendigkeit nicht darauf ankommt, dass ein anderweitiger Zugang zu einem öffentlichen X3 bequemer ist (OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.1991, Az: 5 U #####/#### ). Insofern kann also nicht alleine darauf abgestellt werden, dass der Zugang über eine sechsunddreißigstufige Treppe mit einem zu überwindenden Höhenunterschied von fünfeinhalb Metern unbequemer als die Nutzung einer Zufahrt ist. Auch setzt die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohngrundstückes nicht voraus, dass eine Anfahrt bis zum Hauseingang möglich sein muss. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Grundstück als solches mit dem Kraftfahrzeug unmittelbar erreicht werden kann ( BGH, Urteil vom 18.10.2013, Az: V ZR 278/12 ). Eine solche direkte Erreichbarkeit des Grundstückes ist jedenfalls gewährleistet. So befinden sich direkt vor der Treppe an der O-O-Straße O-Straße zwei für das Grundstück vorgesehene Parkbuchten. Das der Eingangsbereich von dieser Stelle aus nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann, haben die Verfügungskläger nicht schlüssig vorgetragen. Die in der mündlichen Verhandlung beschriebene Rutschgefahr aufgrund von Laub reicht jedenfalls nicht alleine zur Begründung der Unzumutbarkeit aus. Denn es ist nicht vorgetragen worden, warum eine regelmäßige Reinigung der Treppe im Herbst nicht möglich sein soll. 2. Abgesehen davon haben die Verfügungskläger nicht schlüssig dargelegt, warum die Verbindung gerade über die östliche Zufahrt des Flurstücks 413 und nicht über die westliche Zufahrt der Flurstücke X, 611 sowie 612 zu erfolgen hat. Bei mehreren möglichen Verbindungen muss jedoch die Benutzung der konkreten Verbindung notwendig sein. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an der geringsten Belastung und der größten Effektivität des Notweges ( Bassenge in: Palandt, 73. Auflage, § 917, Rn. 6a ). Eine derartige Interessenabwägung haben die Verfügungskläger nicht vorgenommen. Es kann jedenfalls nicht allein auf die behauptete kürzere Strecke des Flurstücks 413 abgestellt werden. Auch ist es bei einer Interessenabwägung nicht entscheidend, dass das Flurstück X in der Vergangenheit auch als Zufahrt zum H genutzt worden ist. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 Satz 1, 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Dabei ist der Streitwert der einstweiligen Verfügung auf Einräumung eines Notwegerechts gemäß § 3 ZPO nach dem zu schätzenden Interesse der Kläger an der Einräumung des Rechts bestimmt worden ( Herget in Zöller, 29. Auflage, § 3 Rn. 16 ). T als Einzelrichter