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Beschluss

62 StVK 54/15

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2015:1208.62STVK54.15.00
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Tenor

1. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 23.09.2015 dahingehend, den Antragsteller in den geschlossenen Maßregelvollzug des LWL-Therapiezentrums N1 zurück zu verlegen, wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich damit gegen die Beantragung der Aufhebung der Maßregel durch den Antragsgegner wendet und soweit er die Außervollzugsetzung nach § 114 Abs. 2 StVollzG begehrt, als unzulässig zurückgewiesen.

3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich damit gegen seine Rückverlegung in den geschlossenen Maßregelvollzug des LWL-Therapiezentrums N1 wendet, bewilligt. Zugleich wird ihm Rechtsanwältin P1 aus F1 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

5. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 23.09.2015 dahingehend, den Antragsteller in den geschlossenen Maßregelvollzug des LWL-Therapiezentrums N1 zurück zu verlegen, wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich damit gegen die Beantragung der Aufhebung der Maßregel durch den Antragsgegner wendet und soweit er die Außervollzugsetzung nach § 114 Abs. 2 StVollzG begehrt, als unzulässig zurückgewiesen. 3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich damit gegen seine Rückverlegung in den geschlossenen Maßregelvollzug des LWL-Therapiezentrums N1 wendet, bewilligt. Zugleich wird ihm Rechtsanwältin P1 aus F1 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers. 5. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. GRÜNDE I. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts C1 vom 05.03.2013 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich wurde mit jenem Urteil seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. In Vollstreckung dieser Maßregel wurde der Antragsteller ab dem 19.03.2014 im Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N1 untergebracht und unter dem 10.12.2014 in das AWO Behandlungszentrum E1 - Klinik E1 - verlegt. Am 18.08.2015 wurde ihm dort eine Urkunde über den Therapieabschluss ausgehändigt und er zugleich zur Adaption in das Behandlungszentrum E1 - W1 - verlegt. Am 02.09.2015 wurde der Antragsteller von dort in eine geschlossene Abteilung der I3in I1 verlegt und unter dem 01.10.2015 zurück in das LWL-Therapiezentrum N1 (geschlossene Abteilung). Unter dem 23.09.2015 wurde in einer Behandlungskonferenz der Antragsgegner die Rückverlegung des Antragstellers in das LWL-Therapiezentrum N1 beschlossen. Zudem soll danach die Aufhebung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 StGB beantragt werden. Im Protokoll dieser Konferenz - dem Antragsteller am 09.10.2015 ausgehändigt - wird ausgeführt, dass der Antragsteller zunächst sehr erfreut über die offenen Rahmenbedingungen der W1 gewesen sei und habe betont, sich transparent und engagiert in die Behandlung einbringen zu wollen. Im Verlauf der ersten Gespräche sei aber deutlich geworden, dass der Antragsteller Drogenkonsum bzw. den Kontakt zu Konsumenten und ehemaligen Mittätern bagatellisiert habe. Am ersten Wochenende habe er auch den Wunsch geäußert, dass ihn seine Ex-Partnerin in der W1 besuchen könne. Als ihm dazu erklärt worden sei, dass sich Besucher zunächst in der Einrichtung vorstellen müssten, habe der Antragsteller geantwortet, dass er seine Ex-Partnerin dann außerhalb der Einrichtung treffen werde. Gegenüber seinem ehemaligen Bezugstherapeuten habe er diese Situation später dahingehend uminterpretiert, dass er selbstständig die Entscheidung gefällt habe, dass sich seine Ex-Partnerin vor einem Treffen erst der Einrichtung vorstellen müsse. Weiter ist ausgeführt, dass der Antragsteller erklärt habe, sich in der örtlichen jüdischen Gemeinde einbringen zu wollen, insbesondere wolle er für die Gemeinde Musik komponieren. Die Vorstellung des Antragstellers sei zunächst gewesen, dass er spontan entscheiden könne, ob er in die Gemeinde gehe oder innerhalb der Einrichtung komponiere. Eine Festlegung von "Arbeitszeiten" habe er mit seinem Lebensstil als Künstler als nicht vereinbar angesehen und das Beharren seiner Bezugstherapeutin auf einer genauen Absprache bzw. einem Wochenplan als Kränkung empfunden. Nachdem der örtliche Rabbiner sich bemüht habe, den Antragsteller in die Gemeindearbeit einzubinden und diesen zusätzlich an ein Praktikum am Theater I2 vermittelt habe, habe der Antragsteller wenig Eigeninitiative gezeigt und stattdessen unrealistische Entgeltvorstellungen geäußert. Ferner wird ausgeführt, dass der Antragsteller wechselweise massiv psychisch belastend oder aggressiv-fordernd aufgetreten sei, als er seine neue Partnerin in die Einrichtung habe einladen wollen und sich deswegen erneut mit Einschränkungen und der Frage nach konkreten Absprachen konfrontiert gesehen habe. Schließlich sei der Antragsteller am 02.09.2015 von Mitarbeitern der Einrichtung damit konfrontiert worden, dass ein Mitpatient angegeben habe, dass er - der Antragsteller - Kenntnis von einem massiven Regelverstoß eines Mitpatienten gehabt habe. Danach sei der Antragsteller Zeuge geworden, wie ein Mitpatient Drogen "aufgekocht" und evtl. auch Drogen verpackt habe. Der Antragsteller habe diesen Mitpatienten auf jeder Heimfahrt (30.05. und 20.06.) begleitet und bei jeder dieser Heimfahrten sei dieser Mitpatient mit Drogen in Kontakt gekommen. Nach dieser Konfrontation habe der Antragsteller vehement bestritten, Zeuge eines solchen Regelverstoßes von Mitpatienten geworden zu sein und habe stattdessen kleinere Regelverstöße (Rauchen im "kleinen Haus", ohne dies zu melden) angegeben. Als der Antragsteller seine Kleidungsstücke für die Verlegung in die I3in I1 zusammengepackt habe, habe er zunächst noch versucht zu verheimlichen, dass er auf seinem Zimmer geraucht habe. Schließlich habe er angegeben, dass ihm das Rauchverbot nicht bekannt gewesen sei. Bei einem Besuch seiner Bezugstherapeutin in der I3habe der Antragsteller erneut kleinere Regelverstöße eingeräumt (Rauchen im Zimmer, Überschreiten der "Fernsehzeit"), jedoch angegeben, in Rückfälle nicht verwickelt gewesen zu sein. Auch bei weiteren Kontakten seines Bezugstherapeuten habe er beteuert, nichts vom Konsum anderer Patienten mitbekommen zu haben. Es wird sodann in dem Protokoll ausgeführt, dass der Antragsteller als hochgradig manipulativ und intransparent eingeschätzt werde. Die Akzeptanz von Regeln und Beschränkungen würden ihm insgesamt schwer fallen. Aufgrund fehlender Compliance sei nicht davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung zum Erreichen der Behandlungsziele führe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der Behandlungskonferenz vom 23.09.2015 (Bl. 24 bis 26 d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2015 hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner den Antrag der Rückverlegung in die W1 gestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Antrags wird auf das Schreiben vom 17.09.2015 (Bl. 12 d.A.) verwiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2015 - per Telefax bei Gericht eingegangen am 06.10.2015 - hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend seiner Zurückverlegung in die geschlossene Abteilung der LWL-Klinik N1 gestellt und beantragt, 1. die Entscheidung des Antragsgegners vom [damals noch unbekannten Datums], aufzuheben; und 2. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht zutreffend sei, dass er etwas vom Rückfall seiner Mitpatienten gewusst habe. Zudem sei vor der Verlegung in die geschlossene Abteilung der LWL-Klinik N1 vonseiten des Antragsgegners kein rechtliches Gehör gewährt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 05.10.2015 (Bl. 1 bis 3 d.A.) Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.10.2015 - nachdem auch der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers das Protokoll der Behandlungskonferenz vom 23.09.2015 vorlag - wurde zur Begründung weiter ausgeführt, dass der Antragsteller keinerlei Kontakte zu seinen Mittätern gehabt habe. Er habe sogar während seiner Zeit in der Einrichtung in E1 bei der Polizei eine Anzeige gegen diese erstattet, weil er bedroht worden sei. Dabei sei er zu dieser Anzeige noch von einem Mitarbeiter der Klinik E1 bestärkt worden. Lediglich habe er Kontakt zu einem ehemaligen Nachbarn gehabt, der zwar auch in ein Verfahren - nicht die Anlasstaten - verwickelt gewesen sei, jedoch nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Klinik E1 und auch nur weil dieser Nachbar sich um die Einrichtungsgegenstände und die Wohnung des Antragstellers nach dessen Inhaftierung gekümmert habe. Den Kontakt zum Antragsteller habe zunächst dessen Ex-Freundin gesucht und der Antragsteller sei sich diesbezüglich unsicher gewesen. Schließlich habe sich aber der Antragsteller - bestärkt von seinem Therapeuten - dazu entschlossen, seine Ex-Freundin nicht zu treffen. Die diesbezüglichen Probleme habe er mit den Mitarbeitern der Klinik besprochen und sich eben nicht heimlich mit seiner Ex-Partnerin getroffen. Bezüglich seiner neuen Partnerin sei lediglich diskutiert worden, ob diese 5 oder 9 Tage zu Besuch kommen könne und damit zusammenhängend für welche Tage seine Freundin Flüge von und nach München verbindlich buchen könne. Dazu habe es ein entsprechendes Telefonat gegeben, bei dem eine Mitarbeiterin der Klinik den Inhalt - mit Einverständnis des Antragstellers und seiner Freundin - mitgehört habe. Aggressiv oder belastend sei der Antragsteller bei den dort erörterten Alltagsfragen der Ausgestaltung der Regelungen in der Adaption und die Genehmigung des Besuchs sowie der Buchung nicht geworden. Die Diskussion um die Frage, in welcher Art und Weise der Antragsteller in der jüdischen Gemeinde als Musiker tätig werden könne, sei noch in den Anfängen gewesen. Im April 2015 habe es mit dem Theater I2 bereits 2 Shows gegeben, bei denen der Antragsteller für die Produktion des musikalischen Teils verantwortlich gewesen sei und für das er auch sehr gelobt worden sei. Dies erwähne die Stellungnahme mit keinem Wort. Zudem besuche der Antragsteller auch regelmäßig die Gottesdienste, sodass nicht von einer mangelnden Eigeninitiative ausgegangen werden könne. Weiter habe der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, stolz darauf zu sein, seit 27 Monaten "clean" zu sein und dass er sich nicht wie ein Krimineller, sondern wie ein Ex-Krimineller fühle. Er habe sich verändert und fühle sich stabil und sei sich sicher, dass er keinen Rückfall erleide. Er sei zu den Mitarbeitern der Klinik offen gewesen und habe vertrauensvoll seine Meinung zu den wirklich interessierenden Fragen geäußert. Diskussionen um Regeln in einer therapeutischen Einrichtung seien durchaus normal. Nicht rational nachzuvollziehen sei, weswegen dem Antragsteller bezüglich seines Bestreitens vom Wissen um die Rückfälle anderer Mitpatienten nicht geglaubt werde. Mit einer mangelnden Compliance könne eine Rückverlegung in eine geschlossene Einrichtung nicht begründet werden, zumal es keine rechtliche Pflicht gebe, bei dem behaupteten Sachverhalt eine Meldung zu machen. Es gelte vielmehr allein die Vorschrift des § 138 StGB, der die hier behaupteten Sachverhalte aber nicht umfasse. Es sei auch nicht zwingend, dass ein Patient, der den Konsum anderer Mitpatienten nicht melde, diesen Drogenkonsum begünstige. Verfehlt erscheine es, dem Antragsteller nunmehr auch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.80) zu diagnostizieren, wenn dieser nachvollziehbar seine Verlegung nach N1 als Kränkung empfinde und deswegen aufgeregt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.10.2015 (Bl. 35 bis 42 d.A.) Bezug genommen. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 14.10.2015 (Bl. 51 bis 52 d.A.) beantragte der Antragsteller ergänzend, 1. die Entscheidung des Antragsgegners vom 23.09.2015, den Antragsteller in das LWL-Therapiezentrum N1 zu verlegen und die Aufhebung der Maßregel zu beschließen, aufzuheben; 2. hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden; und ferner 3. den Vollzug der angefochtenen Maßnahme auszusetzen gem. § 114 Abs. 2 StVollzG. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.10.2015 (Bl. 55 d.A.) beantragte der Antragsteller schließlich – in Konkretisierung eines mit Schriftsatz vom 15.10.2015 gestellten Antrags auf Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten als Pflichtverteidigerin – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.10.2015 ergänzte der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag in einigen Details und führte weiter aus, dass er am 15.07.2015 einen Termin bei der Schuldnerberatung in I2 gehabt habe. Ferner habe er Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung gehabt und auch zur jüdischen Gemeinde und zu verantwortlichen Mitarbeitern des Theaters I2. Damit habe der Antragsteller Maßnahmen bezüglich seiner Zukunftsperspektive unternommen. Im Juni 2015 habe die Staatsanwaltschaft C1 keine Bedenken gegen geplante Lockerungen gehegt, wie etwa unbegleiteten Ausgang und Tagesbeurlaubung. Dies habe auf einer Einschätzung der Klinik E1 beruht, die im Widerspruch zu dem stehe, wie das Protokoll vom 23.09.2015 den Antragsteller beschreibe. Nunmehr sei dem Antragsteller bekannt geworden, dass die Rückfälle eines seiner Mitpatienten sich in der Zeit vom 31.08. bis 01.09.2015 ereignet haben sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht in E1, sondern in W2 gewesen und habe keinen Kontakt mehr zu Patienten in E1 gehabt. Nach den Heimfahrten, wie sie der Antragsgegner benenne, seien sowohl bei ihm als auch seinem Mitpatienten Urintests durchgeführt worden, die beide ohne Befund gewesen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.10.2015 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 63 bis 78 d.A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.11.2015 legte der Antragsteller eine Stellungnahme des LWL-Therapiezentrum N1 vom 09.11.2015 vor. Nach dieser Stellungnahme habe der Antragsteller dort mitgeteilt, mit den Rückfällen anderer Mitpatienten nichts gewusst zu haben. Jene Mitpatienten, die sich ebenfalls wieder im LWL-Therapiezentrum N1 befinden würden, hätten dies bestätigt. Ferner sei der Antragsteller aus Sicht des LWL-Therapiezentrum N1 nicht mehr dort gesichert und geschlossen unterzubringen. Der Antragsteller habe keine Rückfälle gehabt und sei auch nicht erneut straffällig geworden. Zudem berichte der Antragsteller zu seinen belegbaren Außenkontakten, die er sich mithilfe der jüdischen Gemeinde aufgebaut habe. Die Familie des Antragstellers befinde sich in Israel, zu der er telefonischen Kontakt habe. Ansonsten habe er keine weiteren tragfähigen Bezugspunkte, außer den von ihm neu aufgebauten in I2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.11.2015 sowie die Stellungnahme des LWL-Therapiezentrum N1 vom 09.11.2015 (Bl. 61 bis 62 d.A.) verwiesen. Der Antragsgegner teilte in seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 mit, dass in der Zusammenschau der Ereignisse des letzten Behandlungsabschnitts nicht allein die Kenntnis von den Substanzrückfällen von Mitpatienten und der Umgang mit diesen zu dem Beschluss geführt hätten, den Antragsteller zu verlegen und die Aufhebung der Maßregel zu empfehlen. Hervorzuheben seien die - glaubwürdigen - Hinweise bezüglich eines wiederholten Lockerungsmissbrauchs im Rahmen der Ausgänge. Insgesamt erscheine der Antragsteller sehr intransparent und nicht absprachefähig. Er sei damit für das offene Setting der Klinik E1 nicht geeignet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 06.11.2015 (Bl. 63 d.A.) verwiesen. Mit Verfügung der Kammer vom 19.11.2015 erhielt der Antragsteller abschließende Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2015 Gebrauch und führte aus, dass aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 06.11.2015 nicht ersichtlich sei, inwiefern der Antragsteller welche Lockerungen missbraucht haben soll. Zudem regte er die Beiziehung der Strafvollstreckungsakte des Landgerichts I2 zu Aktenzeichen ### an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.11.2015 (Bl. 86 bis 87 d.A.) Bezug genommen. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 02.12.2015 hat der Antragsteller im Wesentlichen die Chronologie des Vollzugs der Maßregel sowie seinen Behandlungsverlauf dargestellt und dabei auf ärztliche Stellungnahmen Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 92 bis 108 d.A. verwiesen. Die Kammer hat die Strafvollstreckungsakte des Landgerichts I2 zu Aktenzeichen ### beigezogen. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, soweit der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Antragsgegners vom 23.09.2015 (den Antragsteller in das LWL-Therapiezentrum N1 zu verlegen) und Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts begehrt. Der Antrag ist nach §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 StVollzG statthaft. Die Kammer legt den Antrag so aus, dass der Antragsteller damit im Ergebnis die Aufhebung der Entscheidung des Antragsgegners vom 23.09.2015 beantragt unter der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Da im Falle eines Anfechtungsbegehrens einer Maßnahme, bei deren Erlass dem Antragsgegner ein Beurteilungsspielraum zukommt - was noch auszuführen ist -, das Gericht grundsätzlich nicht seine eigenen Erwägungen an die des Antragsgegners stellen kann und der Antragsteller nur einen Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung hat, bleibt nur der Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Der Antrag ist binnen der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG fristgerecht gestellt worden. Eines Vorverfahrens (vorhergehendes Widerspruchsverfahren) bedarf es nicht mehr, worauf die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14.10.2015 zutreffend hingewiesen hat. Zudem ist auch noch keine Erledigung eingetreten, denn über den Antrag zur Aufhebung der Maßregel ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden, wie sich aus der beigezogenen Akte des Landgerichts I2 zu Aktenzeichen ### ergibt. Im Übrigen ist der weitergehende Antrag jedoch unzulässig. a. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Aufhebung der Aufhebung der Maßregel begehrt. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet des Strafvollzuges beantragt werden. Voraussetzung ist folglich, dass sich der Antragsteller eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme wendet. Eine solche Maßnahme ist hier nicht ergangen. Im Protokoll vom 23.09.2015 ist ausgeführt, dass der Antragsgegner die Aufhebung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 StGB beantragt (nicht, dass der Antragsgegner diese aufhebt). Zur Entscheidung über diesen Antrag ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts nach §§ 463 Abs. 1, 462a StPO und nicht der Antragsgegner zuständig. Ferner stellt die Ankündigung im Protokoll, dass ein solcher Antrag gestellt werden wird, seinerseits keine Maßnahme dar, denn unter Maßnahmen wird ein (vollzugs-)behördliches Handeln zur Regelung eines Einzelfalls verstanden, das unmittelbare Rechtswirkungen für Dritte hat (Callies/Müller-Dietz, Komm. zum StVollzG, 11. Aufl. 2008, Rn. 11 zu § 109; KG Berlin NStZ-RR 2002, 125, Beschl.v. 02.01.2001). Vorliegend fehlt das regelnde Element, d.h. die unmittelbare rechtliche Gestaltung von Lebensverhältnissen. Wie bereits ausgeführt wurde, obliegt die Entscheidung allein der Strafvollstreckungskammer, sodass es bereits an der Unmittelbarkeit - auch des Antrags selbst - fehlt. Demnach ist der Antrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen. b. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller beantragt hat, den Vollzug der angefochtenen Maßnahme auszusetzen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Zwar kann das Gericht nach der vorgenannten Vorschrift den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Jedoch war hier im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags die angefochtene Maßnahme - Verlegung des Antragstellers in die geschlossene Abteilung der LWL-Klinik N1 - bereits vollzogen, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt denknotwendig deren Vollzug nicht mehr ausgesetzt werden konnte. Demnach ist auch dieser Antrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist – soweit er zulässig ist – begründet. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 23.09.2015, den Antragsteller in eine geschlossene Einrichtung zurück zu verlegen, ist aufzuheben und der Antragsteller ist neu zu bescheiden. Die Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Bei der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller in das LWL-Therapiezentrum N1 als geschlossene Einrichtung zurück zu verlegen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Bestimmung des § 18 Abs. 5 MRVG NRW sieht vor, dass Vollzugslockerungen – dazu zählt nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 MRVG NRW u.a. auch der offene Vollzug – aufgehoben werden können, (1.) wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten, (2.) wenn der Patient die Lockerungen missbraucht oder (3.) wenn er Auflagen und Weisungen nicht nachkommt. Eine Überprüfung der vorliegend beanstandeten Aufhebungsentscheidung anhand der dargelegten Maßstäbe ergibt Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers. Eine Aufhebung wegen einer Änderung der Sachlage (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 MRVG NRW) liegt hier nach den Gründen des Protokolls vom 23.09.2015 nicht vor, denn eine Versagung von Vollzugslockerungen ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 MRVG NW am Erfolg der Therapie zu bemessen, wobei von dem Patienten ausgehende Gefährdungen zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist danach, ob die von einem Patienten ausgehende konkrete Gefahr das jeweilige Ausmaß sicherer Unterbringung (noch) erfordert, sodass der in § 18 Abs. 1 Satz 1 NVRG NRW genannte Therapieerfolg vorrangig am Rückgang der von dem Patienten ausgehenden Gefahr zu messen ist (vgl. Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl. 2010, F 59). Dabei ist den Vollzugseinrichtungen bei der Prüfung ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. Pollähne a.a.O., F 61 m.w.N.). Die Vollzugseinrichtung hat das Vorliegen der Eignung des Patienten für Vollzugslockerungen ermessensähnlich zu beurteilen. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG. Das Gericht hat daher nur zu prüfen, ob ein Ermessensfehl- oder -nichtgebrauch vorliegt, also ob die Vollzugseinrichtung bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Die gerichtliche Überprüfung findet insoweit nur unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten statt. Das Gericht darf dabei die Prognose der Vollzugseinrichtung nicht durch seine eigene prognostische und wertende Gesamtabwägung ersetzen (vgl. BGH, NStZ 1982, 173; OLG Hamm, StraFo 2009, 128 sowie vorhergehend OLG Hamm, ZfStrVo 2006, 369 BGH, Beschluss vom 22.12.1981, Az.: 5 AR (Vs) 32/81, NStZ 1982, 173; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: 1 Vollz (Ws) 357/08, StraFo 2009, 128). Zum Maß der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr – zu erwartende Begehung erheblicher rechtswidriger Taten bei unverändertem Rauschmittelkonsumverhalten (vgl. Seite 23 f. des Urteils des Landgerichts C1 vom 05.03.2013, enthalten in der beigezogenen Akte des Landgerichts I2 zu Aktenzeichen ###) – ist im Protokoll vom 23.09.2015 zwar im Ansatz nachvollziehbar begründbar, dass der Antragsteller den Drogenkonsum bzw. den Kontakt zu Konsumenten und ehemaligen Mittätern bagatellisiert habe. Ungeachtet der Frage, ob – wie der Antragsteller vortragen lässt – dies überhaupt zutreffend ist oder nicht, stellt sich dies jedoch als nicht vollständig ermittelter Sachverhalt dar. Denn es ist nicht erkennbar, wie und inwiefern – vor allem in welchem Maß oder Häufigkeit – der Antragsteller diese Umstände bagatellisiert haben soll. Weiteren Aufschluss darüber gibt auch nicht die Stellungnahme des Antragsgegners vom 06.11.2015. Ferner ist das Maß, der noch von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr im Ausgangspunkt auch damit begründbar, dass der Antragsteller Zeuge geworden sei, wie ein Mitpatient Drogen "aufgekocht" und evtl. auch Drogen verpackt habe und dass der Antragsteller diesen Mitpatienten auf zwei Heimfahrten begleitet habe und bei jeder dieser Heimfahrten der Mitpatient mit Drogen in Kontakt gekommen sei. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angeblich beobachteten Tathandlungen anderer im Katalog des § 138 StGB aufgeführt sind, denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang – wie bereits ausgeführt – das Maß der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr, die in einem engen Zusammenhang mit dessen Kontakt und Umgang mit Drogen steht. Jedoch handelt es sich auch hier um einen nicht vollständig ermittelten Sachverhalt, der zudem auch nach der Stellungnahme des LWL-Therapiezentrum N1 vom 09.11.2015 zumindest in Teilen unzutreffend scheint. Der Antragsgegner hat selbst ausgeführt, dass der Antragsteller bei Konfrontation mit den konkreten Vorwürfen diese – bzw. sein Wissen um die Rückfälle eines Dritten – vehement bestritten habe. Da der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt leichten Zugang zu den übrigen Mitpatienten hatte, drängte sich eine Befragung dieser Personen geradezu auf. Dass eben jene Personen nunmehr im LWL-Therapiezentrum N1 offensichtlich angegeben haben sollen, dass der Antragsteller von den Rückfällen anderer nichts gewusst haben soll, lässt jedenfalls – unabhängig von einer vorzunehmenden Würdigung der konkreten Angaben dieser Personen – den von dem Antragsgegner ermittelten Sachverhalt in diesem Punkt als unzutreffend und unvollständig erscheinen. Die Kammer verkennt nicht, dass maßgebender Zeitpunkt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit bei Ausübung eines Beurteilungsspielraums im Rahmen eines Anfechtungsbegehrens – so wie hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 115, Rn. 5, m.w.N.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 115, Rn. 9, m.w.N.), d.h. vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Aufhebungsentscheidung am 23.09.2015 ist und zu diesem Zeitpunkt die auf den 09.11.2015 datierte Stellungnahme des LWL-Therapiezentrum N1 noch nicht existierte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da es vielmehr um den in dieser Stellungnahme niedergelegten Inhalt – Angaben der ehemaligen Mitpatienten – geht und der Antragsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung den Zugang zu diesen Personen hatte und jene Personen auch zu diesem Zeitpunkt bereits das entsprechende Wissen um die (vermeintliche) Rolle des Antragstellers gehabt haben müssen. Die übrigen im Protokoll vom 23.09.2015 genannten Gesichtspunkte (Eigenwilligkeiten bezüglich eines Treffens mit der Ex-Freundin, Schwierigkeiten bei der Umsetzung von erforderlichen Absprachen zwischen ihm, der Einrichtung und der jüdischen Gemeinde sowie dem Theater I2, schwieriger Umgang anlässlich eines geplanten Besuchs seiner neuen Freundin) lassen bereits nicht erkennen, inwiefern diese – sollten die Angaben im Protokoll vom 23.09.2015 hierzu zutreffend sein – das Maß der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr (mit-)bestimmen sollen. Eine Versagung von Vollzugslockerungen aus Gründen der Herstellung der Therapiewilligkeit oder zur Einhaltung der Hausordnung ist bereits unzulässig, da Lockerungen des Vollzugs keine Disziplinierungsinstrumente sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.06.1992, Az.: 1 Vollz (Ws) 4/92, StV 1992, 589; Pollähne a.a.O., F 58). Gleiches gilt hier für die genannten Gesichtspunkte. Soweit der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 geltend macht, dass zudem die - glaubwürdigen - Hinweise bezüglich eines wiederholten Lockerungsmissbrauchs im Rahmen der Ausgänge zu der Entscheidung geführt hätten, ist dieser Aufhebungsgrund (§ 18 Abs. 5 Nr. 2 MRVG NRW) im Protokoll vom 23.09.2015 bereits nicht erwähnt. Ungeachtet dessen handelt es sich aber auch dabei um einen offenbar nicht vollständig ermittelten Sachverhalt, da es sich nach der Stellungnahme vom 06.11.2015 so darstellt, als seien die konkreten Umstände des widerholten Lockerungsmissbrauchs durch den Antragsteller nicht näher bekannt. Denn es wird nicht mitgeteilt, wann der Antragsteller welche Verfehlungen begangen haben soll. Dies wäre zumindest erforderlich, um so eine Prüfung des Maßes der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr zu ermöglichen. Es muss zudem aus dem Missbrauch die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten folgen, was regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn es sich bei den Zwischenfällen um einen einschlägigen Rückfall in Bezug auf das jeweilige Einweisungsdelikt handelt oder jedenfalls deliktsdynamisch damit in Zusammenhang steht, während bloße Gelegenheits- oder Konflikttaten nicht symptomatisch sein müssen. Dabei muss sich zudem die Annahme des Missbrauchs auf konkrete Tatsachen stützen und nicht auf einen vagen Verdacht (Pollähne a.a.O., F 129 m.w.N.). Sofern – was angesichts des unvollständig ermittelten Sachverhalts derzeit unklar ist – mit den angeblichen wiederholten Lockerungsmissbräuchen des Antragstellers der Umstand gemeint soll, dass er einen rückfälligen Mitpatienten zweimal bei Heimfahrten begleitet haben soll, genügt dies alleine noch nicht zur Begründung einer Missbrauchsgefahr i.S.d. § 18 Abs. 5 Nr. 2 MRVG NRW vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Grundsätze. Insbesondere wäre dabei auch zu berücksichtigen, dass – wie der Antragsteller vortragen lässt – nach jedem dieser Heimfahrten Urinkontrollen durchgeführt wurden, die Ergebnisse ohne Auffälligkeiten gezeigt haben sollen. Da es vorliegend um den Erlass einer Ermessensentscheidung geht und das Ermessen nicht derart reduziert ist, dass nur eine Verlegung in den offenen Maßregelvollzug in Betracht kommt, war die Kammer an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert und hatte den Antragsgegner zu einer neuen Bescheidung zu verpflichten (§ 115 Abs. 4 StVollzG). Wegen des dem Antragsgegner zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums war die Sache noch nicht spruchreif. Es wird Sache des Antragsgegners sein, konkrete Ausführungen zur etwaigen Änderung der Sachlage und/oder Missbrauchsgefahr zu tätigen und diese Umstände in der Gesamtabwägung in vertretbarer und verhältnismäßiger Weise mit den oben genannten Umständen abzuwägen. Darüber hinaus dürfte er sich mit der im Rahmen dieses Verfahrens erhobenen Einwendung des Antragstellers auseinander zu setzen haben, dass er keine Kontakte zu Mittätern gehabt haben soll und dass – so die Stellungnahme des LWL-Therapiezentrum N1 – die konkreten früheren Mitpatienten angegeben haben sollen, dass der Antragsteller von Rückfällen anderer nichts gewusst habe oder nichts wissen könne. Die Strafvollstreckungskammer war dagegen nicht befugt, an Stelle des Antragsgegners die unterlassene Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, darf die Kammer nicht von sich aus Tatsachen ermitteln, welche die getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten, die von dem Antragsgegner jedoch nicht ermittelt wurden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.1996, 1 Vollz (Ws) 83/96, NStZ-RR 1997, 63). III. Dem Antragsteller war ferner auf seinen Antrag aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, da seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, ratenfrei Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit er sich gegen die Maßnahme des Antragsgegners zu seiner Rückverlegung nach N1 wendet, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für die beiden weiteren – unzulässigen – Anträge auf gerichtliche Entscheidung war dagegen mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Auch bei summarischer Prüfung nach Maßgabe der vom Antragsteller vorgetragenen Aspekte konnte eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung insoweit nicht angenommen werden. Ihm war außerdem Rechtsanwältin P1 aus F1 beizuordnen, da die anwaltliche Vertretung aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie – wie allein schon der anfängliche Meinungsaustausch um das Erfordernis eines Vorverfahrens zeigt – erforderlich erscheint, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 121 Abs. 2 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO. V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 60, 52 GKG. Für den Antrag zur Aufhebung der Aufhebungsentscheidung und Neubescheidung hat die Kammer einen Betrag von 2.000,00 EUR, und für die übrigen beiden Anträge einen Betrag von jeweils 500,00 EUR angesetzt. VI. Gegen diesen Beschluss ist Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der angehefteten Rechtsmittelbelehrung zulässig. Die Entscheidung zur (teilweisen) Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (vgl. Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 120, Rn. 7; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120, Rn. 5).