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Urteil

31 Ks 1/16

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Angeklagte, die gemeinsam ein leerstehendes Mehrfamilienhaus, in das Asylbewerber eingezogen waren, mit Benzin in Brand setzen, machen sich der schweren Brandstiftung nach §§ 306, 306a Abs.1 Nr.1, 25 Abs.2 StGB schuldig. • Die ausländerfeindliche Gesinnung der Täter kann als Tatmotiv strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie durch konkrete Auswertungen von Kommunikationsdaten und sonstige Indizien belegt ist. • Der Nachweis eines Tötungsvorsatzes (oder bedingten Vorsatzes) setzt eine sorgfältige Gesamtabwägung aller Umstände voraus; bei planmäßiger Brandlegung im Dachbodenbereich kann trotz erheblicher Gefährlichkeit der Nachweis des Tötungsvorsatzes fehlen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Billigung des Todeserfolgs fehlen. • Zumutbare tätige Reue gem. § 306e StGB scheidet aus, wenn der Täter nicht freiwillig gelöscht hat oder der Schaden die gesetzlichen Grenzen überschreitet. • Das Herausreißen von Kabeln einer noch nicht aufgeschalteten Brandmeldeanlage kann mangels Feststellung des Täters weder sicher einem Mitwirkenden zugerechnet noch als Versuch besonders schwerer Brandstiftung gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Schwere Brandstiftung aus fremdenfeindlicher Motivation; Tötungsvorsatz nicht festgestellt • Angeklagte, die gemeinsam ein leerstehendes Mehrfamilienhaus, in das Asylbewerber eingezogen waren, mit Benzin in Brand setzen, machen sich der schweren Brandstiftung nach §§ 306, 306a Abs.1 Nr.1, 25 Abs.2 StGB schuldig. • Die ausländerfeindliche Gesinnung der Täter kann als Tatmotiv strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie durch konkrete Auswertungen von Kommunikationsdaten und sonstige Indizien belegt ist. • Der Nachweis eines Tötungsvorsatzes (oder bedingten Vorsatzes) setzt eine sorgfältige Gesamtabwägung aller Umstände voraus; bei planmäßiger Brandlegung im Dachbodenbereich kann trotz erheblicher Gefährlichkeit der Nachweis des Tötungsvorsatzes fehlen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Billigung des Todeserfolgs fehlen. • Zumutbare tätige Reue gem. § 306e StGB scheidet aus, wenn der Täter nicht freiwillig gelöscht hat oder der Schaden die gesetzlichen Grenzen überschreitet. • Das Herausreißen von Kabeln einer noch nicht aufgeschalteten Brandmeldeanlage kann mangels Feststellung des Täters weder sicher einem Mitwirkenden zugerechnet noch als Versuch besonders schwerer Brandstiftung gewertet werden. Die Angeklagten W (geb.1990) und L (geb.1992) planten und führten am 02.10.2015 die vorsätzliche Inbrandsetzung eines von der Stadt zur Flüchtlingsunterkunft umgebauten, vorher leerstehenden Mehrfamilienhauses in B durch. Beide besorgten Benzin, gelangten über eine eingeschlagene Kellertür in das Haus, stiegen auf den trockenen Dachboden und entzündeten dort verschütteten Ottokraftstoff. Das Feuer entwickelte sich zu einem Schwelbrand, beschädigte Stützpfosten und die Zwischendecke; Sachschaden ca. 17.000 Euro, sieben Bewohner wurden unverletzt evakuiert. Umfangreiche Auswertungen von Handydaten, Chatverläufen und Bilddateien ergaben fremdenfeindliche Einstellungen und Sympathien für nationalsozialistische Motive bei beiden Angeklagten. Die Angeklagten gestanden überwiegend und schilderten den Ablauf; unklar blieb, wer das Kabel einer nicht aufgeschalteten Brandmeldeanlage beschädigte. Beide waren nicht vorbestraft; W verlor durch das Verfahren seinen Feuerwehr-Ausbildungsplatz. • Tatbestand und Rechtsfolge: Wegen der vorsätzlichen Inbrandsetzung eines Wohnhauses, das ausschließlich Wohnzwecken diente und teilweise zerstört wurde, liegen die Tatbestände der schweren Brandstiftung (§§ 306, 306a Abs.1 Nr.1 StGB) und Mittäterschaft (§ 25 Abs.2 StGB) vor. • Beweiswürdigung: Feststellungen berufen sich auf geständige Einlassungen der Angeklagten, übereinstimmende Zeugenaussagen, Brandsachverständigengutachten und forensische Nachweise von Ottokraftstoff an Brandstellen sowie Videobeweise (Tankstellenaufnahme) und sichergestellte Utensilien (Kanister, Kleidung). • Tathergang und Subjektives: Beide handelten gemeinsam geplant; W war nach Feststellungen treibende Kraft. Ziel war, das Haus unbewohnbar zu machen; die Angeklagten verneinen, Personen töten gewollt zu haben. Eine fremdenfeindliche Motivation ergibt sich aus Chatverläufen, Bildern und Nachrichten sowie sonstigen Indizien. • Gefährdungs- und Vorsatzfragen: Trotz der erheblichen Gefährlichkeit der Tat konnte der Nachweis eines Vorsatzes auf Verletzung oder Tötung der Bewohner nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden; die Tat wurde so gelegt, dass offenbar ein stärkerer Brandausbruch nicht beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen wurde. • Brandursache: Brandsachverständiger und LKA-Sachverständige stellten mehrere Brandherde und nachweisbare Rückstände von Ottokraftstoff fest, was vorsätzliche Brandlegung unter Einsatz eines flüssigen Brandbeschleunigers nahelegt. • Brandmeldeanlage: Das Herausreißen der an der Außenwand angebrachten Kabel wurde zwar festgestellt, bleibt aber hinsichtlich des Täters und des zeitlichen Ablaufs unaufgeklärt; eine Zuschreibung als gemeinsames Handeln ist nicht beweisbar. • Strafrechtliche Bewertung: Keine Verurteilung wegen versuchten Mordes, da fehlender Nachweis eines Tötungsvorsatzes; Versuch besonders schwerer Brandstiftung scheidet mangels Aufschaltung der Brandmeldeanlage und fehlender Zuschreibung des Kabelschadens aus. • Strafzumessung: Berücksichtigung von Geständnissen, Reue, Ersttatschuld und Schadensausmaß als mildernde Umstände; fremdenfeindliche Motivation, die Rolle des Initiators (W) und die Gefährlichkeit der Tat als strafschärfende Umstände. • Strafe und Kosten: W wurde zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, L zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; beide tragen Verfahrens- und notwendige Auslagen der Nebenkläger. Die Kammer verurteilte die Angeklagten W und L wegen schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306, 306a Abs.1 Nr.1, 25 Abs.2 StGB; W erhielt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren, L eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Als tragende Gründe gelten die vorsätzliche Brandlegung mit Benzin auf dem Dachboden, die durch Brandsachverständige und forensische Analysen bestätigte Verwendung von Ottokraftstoff, die übereinstimmenden Geständnisse und die Vielzahl belastender Indizien aus Chatverläufen und Bilddateien, die eine ausländerfeindliche Motivation der Tat belegen. Einen Tötungsvorsatz konnte die Kammer trotz der erheblichen Gefährlichkeit der Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen; deshalb entfielen wegen fehlenden Nachweises Anklagen wegen versuchten Mordes. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger wurden den Angeklagten auferlegt.