Urteil
21 O 79/16
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2016:1213.21O79.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung. Der am 28.03.1955 geborene Kläger war erstmals durch einen mit der U GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, abgeschlossenen Dienstvertrag vom 16.08.2005 (Bl. 9 ff. GA) zum Vorsitzenden der Geschäftsführung der U GmbH bestellt worden. Unter § 7 war zur Vertragsdauer geregelt worden: 1. Dieser Dienstvertrag wird für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2010 abgeschlossen; über eine Abschlussregelung werden frühzeitig Gespräche aufgenommen. 2. Erfolgt keine Wiederbestellung, endet dieser Vertrag mit Ablauf der Bestellung. 3. Unabhängig davon behalten sich die Vertragsschließenden vor, mit ihrem Eintritt in das 61. Lebensjahr das Dienstverhältnis durch eine einseitige Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu beenden. Eine solche Beendigung des Dienstverhältnisses gilt ab Übergang in den Ruhestand und löst die Leistungen nach den Versorgungszusagen aus. Hinsichtlich der Höhe der Versorgungszusagen wird bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft unterstellt, das Dienstverhältnis hätte bei der regulären Laufzeit des Vertrages geendet. Diese Ankündigung der z.Z. geltenden Regelung steht unter dem Vorbehalt einer etwaigen Änderung. Der Dienstvertrag war mehrmals und zuletzt unter dem 04.05.2012 bis zum 31.08.2018 verlängert worden (vgl. Bl. 19 GA). Im Anschluss wurde die U GmbH an Outokompo veräußert und in 2014 wieder in den , XXX -Konzern integriert. Dabei wurde die Firmierung in W GmbH geändert. Am 01.08.2015 wurde die Beklagte an den Finanzinvestor Lindsay Goldberg Vogel verkauft. Mit Gesellschafterbeschluss vom 03.08.2015 (Bl. 20 ff. GA) wurde der Kläger mit Wirkung zum 31.08.2015 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Mit Schreiben vom 03.09.2015 (Bl. 24 GA) wurde der Kläger widerruflich freigestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 14.09.2015 in einem zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräch mitgeteilt, dass der Vertrag beim Nichtzustandekommen einer Einigung gekündigt werde, da der Vertrag eine klare Kündigungsmöglichkeit nach dem Erreichen des 61. Lebensjahrs vorsehe. Schließlich erhielt der Kläger am 29.06.2016 ein unter dem 23.06.2016 erstelltes Schreiben der Beklagten (Bl. 25 GA) mit folgendem Inhalt: „ Ordentliche Kündigung Sehr geehrter …., hiermit kündigen wir das Dienstverhältnis ordentlich mit Wirkung zum 31. Dezember 2016. …“ Dem Schreiben war der Gesellschafterbeschluss vom 23.06.2016 (Bl. 26 GA) beigefügt, der unter Ziff. 1 bestimmte: „1. Der mit Herrn Dr. P, geboren am 28.03.1955, wohnhaft in Nottuln, bestehende Dienstvertrag vom 16. August 2005 in derzeit gültiger Fassung wird mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ordentlich gekündigt.“ Der Kläger ist der Ansicht, die ordentliche Kündigung vom 23.06.2016 sei nicht wirksam erfolgt. Ein ordentliches Kündigungsrecht habe der Dienstvertrag gerade nicht vorgesehen. Von einer einseitigen Erklärung nach § 7 Ziff. 3 des Dienstvertrages, die weitergehende Folgen als eine Kündigung habe, habe die Beklagte gerade keinen Gebrauch gemacht. Eine ordentliche Kündigung könne auch nicht in eine Erklärung nach § 7 Ziff. 3 des Dienstvertrages umgedeutet werden. Außerdem sei die Regelung des § 7 Ziff. 3 des Dienstvertrages unwirksam. Ein Rentenantrag mit 61 sei nicht möglich und § 7 Ziff. 3 stünde nicht im Einklang mit der beitragsorientierten Leistungsordnung des Essener Verbandes. Die Befristung des Dienstvertrages würde unzulässig umgangen werden. Auch fehle auch die von ThyssenKrupp immer angewandte Praxis der Ausgleichszahlung. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Dienstvertrag vom 16.08.2005, zuletzt geändert am 04./15.05.2012 bis zum 31.08.2018, durch die Kündigung vom 23.06.2016 nicht beendet worden ist/beendet wird, insbesondere nicht zum 31.12.2016. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Kündigung vom 23.06.2016 sei wirksam erfolgt. Die ordentliche Kündigung und die einseitige Erklärung nach § 7 Ziff. 3 des Dienstvertrages seien inhaltlich gleichzusetzen. Es gäbe keine Dritte B2 der Kündigung. Ob der Kläger mit 61 ein gesetzliches Rentenalter erreicht habe, sei für die Wirksamkeit der Kündigung irrelevant. Die Regelung in § 2 Abs. 2 der Leistungsordnung des , XXX-Verbandes (Bl. 94 f. GA) sehe gerade unstreitig vor, dass ein Angestellter mit Zustimmung des Mitglieds ein Ruhegeld erhalten könne, wenn er nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten des Mitglieds ausscheide. Die Zustimmung werde durch § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2016 hat das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis zum 31.12.2016 beendet. Die Beklagte hat den zuletzt bis zum 31.08.2018 befristeten Dienstvertrag nach § 7 Ziff. 3 des Dienstvertrages vom 16.08.2015 wirksam und fristgerecht ordentlich gekündigt. 1) § 7 Ziff. 3 Satz 1 des Dienstvertrages beinhaltet ein an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes ordentliches Kündigungsrecht. Die Parteien gehen dabei zutreffend davon aus, dass ein befristeter Dienstvertrag grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden kann, es sei denn dass sich eine ausdrückliche oder zumindest konkludente Vereinbarung der Parteien findet (BAG, Urteil vom 04.07.2001, Az. 2 AZR 88/00 = NJOZ 2002, 596; BAG, Urteil vom 18.09.2003, Az. 2 AZR 432/02 = NZA 2004, 222; Hesse, in MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 620 Rn. 11). Eine entsprechende (ordentliche) Kündigungsmöglichkeit des befristeten Dienstvertrages haben die Parteien gerade in § 7 Ziff. 3 vereinbart. Dieses folgt bereits aus der systematischen Stellung der Regelung unter der Überschrift „Vertragsdauer“ aber auch aus dem Wortlaut, wonach das Dienstverhältnis durch eine einseitige Erklärung (beider Vertragsparteien) nach Eintritt des Klägers in sein 61. Lebensjahr mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende beendet werden kann. Dass diese Beendigungsmöglichkeit von den Parteien nicht als ordentliche Kündigungsmöglichkeit bezeichnet worden ist, ist dabei unschädlich. Denn bei der ordentlichen Kündigung handelt es sich gerade um eine privatrechtliche rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft beendet (BAG, Urteil vom 31.03.2013, Az. 6 AZR 618/11 = NZA-RR 2013, 609 Tz. 15). Nichts anderes haben die Parteien in § 7 Ziff. 3 des Dienstvertrages umschrieben. 2) Die Regelung des § 7 Ziff. 3 ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht unwirksam. Es ist bereits unklar, aus welcher Rechtsnorm der Kläger die Unwirksamkeit herleiten möchte. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger ist gerade nach § 2 Abs. 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes befugt, seine Altersversorgung mit Ablauf des 60. Lebensjahrs geltend zu machen. Ob der Kläger bereits bei Beendigung des Dienstvertrages einen Anspruch auf seine gesetzliche Altersrente erworben hat, ist dagegen irrelevant. Ebenso ist für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung ohne Belang, ob dem Kläger gerade wegen der wirksamen Kündigung ein Abfindungsanspruch aus einer betrieblichen Übung zusteht. Deshalb bedurfte es hierzu keines Schriftsatznachlasses. 3) Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung fristgerecht ausgesprochen. Der Kläger war bereits am 23.06.2016 in sein 61. Lebensjahr eingetreten. Die Kündigungserklärung ging vor Ablauf von sechs Monaten zum 31.12.2016 bei dem Kläger ein. 4) Der Angabe des Kündigungsgrundes, also des Berufens auf 7 Ziff. 3 des Dienstvertrages, bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, weil kein gesetzlicher oder vertraglicher Begründungszwang bestand (vgl. BeckOK BGB/Fuchs, § 620 Rn. 59). Zudem war dem Kläger aus dem Vergleichsgespräch vom 15.09.2014 bekannt, worauf sich eine in Aussicht gestellte Kündigung beziehen würde. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Dr. I XXX XXX war urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert