1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2016 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag über eine Vital-Rente mit der Versicherungs-Nr. XXX wirksam fortbesteht und weder durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 17.05.2016 beendet worden, noch durch die Vertragsanpassungserklärung im Schreiben der Beklagten vom 15.01.2016 durch rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses geändert worden ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 29 % und der Beklagten zu 71 % auferlegt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Leistungen aus einem Versicherungsvertrag zu Versicherungsschein Nr. XXX über eine VPV Vital-Rente. Vor Abschluss des hier maßgeblichen Versicherungsvertrages waren folgende Vorerkrankungen der Klägerin zu konstatieren: Anfang der 90er Jahre litt sie unter Herzrhythmusstörungen, es wurde ein WPW-Syndrom bzw. eine Herz-Reizleiter-Störung festgestellt. Wegen dieser Diagnose wurde die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ärztlich behandelt. Im Jahr 2002 erkrankte sie an Brustkrebs in der linken Brust. Daraufhin wurde sie operiert und erhielt eine Strahlentherapie, in den Jahren 2003 und 2004 folgten Rehabilitationsaufenthalte. Im Jahr 2009 wurde ihr der wegen der vorgenannten Krebserkrankung erteilte Schwerbehindertenausweis von der Kreisverwaltung mit der Begründung entzogen, dass er ihr nicht mehr zustehe. Auf Antrag der Klägerin vom 16.08.2011 schlossen die Parteien einen Versicherungsvertrag über eine VPV Vital-Rente, dieser sieht unter anderem die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Rentenzahlungen aufgrund von Unfällen und bestimmter unfallunabhängiger Ursachen (z.B. Krebserkrankungen) vor. Die Beantragung erfolgte über eine Agentin der Beklagten, Frau D. Im Rahmen des Versicherungsantrags wurde unter anderem folgende Gesundheitsfrage gestellt und von der Klägerin verneint: Bestanden oder bestehen Suchtleiden, eine HIV-Infektion (positiver HIV-Test) oder ein Krebsleiden, Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden -des Herzens oder der Kreislauforgane -der Atmungsorgane -der Speiseröhre, des Magens, des Darms, der Leber, der Galle oder der Bauchspeicheldrüse -der Nieren und Harnwegsorgane, der Geschlechtsorgane -der Haut -der Finger, Hände, Arme, Beine, des Rückens und der Wirbelsäule, der Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen oder Bänder -des Gehirns, des Nervensystems oder der Psyche -der Augen -der Ohren -der Nase -des Stoffwechsels -des Blutes, die in den letzten vier Wochen ärztlich (Arzt, Psychotherapeut oder Heilpraktiker) untersucht, beraten oder behandelt wurden bzw. werden oder innerhalb der letzten 5 Jahre eine Behandlungsdauer über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen erforderlich machten oder die in den letzten 5 Jahren eine Medikamenteneinnahme über einen Zeitraum von länger als 4 Wochen erforderlich machten (nicht zu berücksichtigen: Verhütungsmittel) oder die innerhalb der letzten 10 Jahre einen Krankenhaus-, Rehabilitations-, Kuraufenthalt oder eine ambulante Operation erforderlich machten? Betreffend den weiteren Inhalt des Versicherungsantrags wird auf Anlage K4 [Bl. 36 ff. d.A.] Bezug genommen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen und die Besonderen Bedingungen für die Vital-Rente zugrunde. Die Regelungen der Besonderen Bedingungen für die Vital-Rente lauten auszugsweise wie folgt: 5.2 Voraussetzung für die Leistung/Bewertungsmaßstab 5.2.1 Krebs (ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs) In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB 2008 gilt als Leistungsfall der Eintritt einer Krebserkrankung (bösartige, maligne Tumoren). […] Als Krebserkrankungen gelten solche Erkrankungen, die entsprechend der Definition der „TNM classification of malignant tumors, sixth edition“ der International Union Against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I-IV) sind. Diese Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung. 5.3 Beginn und Dauer der Leistung Die Rente zahlen wir – monatlich im Voraus – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmals ärztlich festgestellt worden ist, jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer. Die Rente wird gezahlt bei einer Krebserkrankung im Stadium/Grad - II für die Dauer von max. 12 Monaten -III für die Dauer von max. 36 Monaten -IV für die Dauer von max. 60 Monaten. 5.4 Anrechnung bereits geleisteter Rentenzahlungen 5.4.1 Verschlechterung der festgestellten Krebserkrankung Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des Krebsstadiums oder Grades auf, erhöht sich die Leistungsdauer entsprechend des neuen Stadiums/Grades. Bereits gezahlte Renten werden angerechnet. 5.4.2. Wiederauftreten einer Krebserkrankung Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht wurden, nach vermuteter Heilung erneut auf (Rezidiv bzw. Wiederauftreten eines histologisch gleichartigen Tumors am gleichen Ort oder im gleichen Organ), werden bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. Betreffend den weiteren Inhalt der Besonderen Bedingungen für die Vital-Rente (im Folgenden: BB Vital-Rente 2010) wird auf Anlage K3 [Bl. 29 ff. d.A.] Bezug genommen. Die Höhe der monatlichen Rente beläuft sich auf 500,00 €. Nachdem die Klägerin im Oktober 2014 selbst einen Knoten in ihrer rechten Brust ertastet hatte, wurde bei ihr im November 2014 ein rechtsseitiges Mammakarzinom diagnostiziert. Der histologische Befund lautete "Invasives Mammakarzinom rechts im Tumorstadium G3 N0 M0 L0 ER/PR-HER-2/ neu negativ". Der Tumor hatte eine Größe von 3,4 cm. In der Zeit von Dezember 2014 bis Mai 2015 wurde sie mit einer Chemotherapie behandelt, danach folgte eine Anschlussheilbehandlung. Am 03.11.2015 meldete die Klägerin über Frau D die Brustkrebserkrankung bei der Beklagten an. In den eingereichten Unterlagen fanden sich unter anderem Hinweise auf die frühere Brustkrebserkrankung im Jahr 2002. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 15.12.2015 zur Einreichung weiterer Unterlagen über die Brustkrebserkrankung aus dem Jahr 2002 auf. Mit Schreiben vom 23.12.2015 antwortete der Ehemann der Klägerin und reichte diverse Unterlagen und Arztberichte zu der im Jahr 2002 diagnostizierten Brustkrebserkrankung ein. Betreffend den näheren Inhalt des Schreibens und der überreichten Anlagen wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut B3 [Bl. 91 ff. d.A.]. Mit Schreiben vom 15.01.2016 behauptete die Beklagte ohne nähere Begründung die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht und teilte mit, dass man gemäß § 19 Abs. 4 VVG rückwirkend die Klausel T450E zum Beginn in den Vertrag eingeschlossen habe. Diese Klausel lautet wie folgt: T450E In der Vitalrente ist die Leistung aufgrund einer Krebserkrankung ausgeschlossen. Betreffend den näheren Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 7 verwiesen [Bl. 46 ff. d.A.]. Mit Schreiben vom 02.03.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.03.2016 auf, von der Ablehnung Abstand zu nehmen und die Regulierung fortzusetzen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 05.04.2016 ab und begründete die Vertragsanpassungserklärung damit, dass die Klägerin bei der Antragstellung die Krebserkrankung aus dem Jahr 2002 und das WPW-Syndrom aus dem Jahr 2003 nicht angegeben habe. Der Klägerin wurde eine Fortführung des Vertrags unter Einbeziehung der Ausschlussklausel T450E angeboten, anderenfalls wurde ihr die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 21.04.2016 setzten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine weitere Nachfrist, mit Schreiben vom 17.05.2016 erklärte die Beklagte letztlich die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die unter Zugrundelegung einer 1,8 Geschäftsgebühr errechneten Rechtsanwaltskosten wurden durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin bereits gezahlt, der Klägerin ist eine Einziehungsermächtigung erteilt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusteht. Die Arglistanfechtung hält sie für unwirksam. In diesem Zusammenhang behauptet sie, das WPW-Syndrom hätte im Versicherungsantrag nicht angegeben werden müssen, weil zu keinem Zeitpunkt eine diesbezügliche Behandlung stattgefunden hat. Betreffend die unterlassene Information über die Brustkrebserkrankung im Jahr 2002 liege eine Arglist der Klägerin nicht vor. Arglist sei bereits aufgrund der komplizierten und verwirrenden Art der Fragestellung im Formular zu verneinen. Der genaue Inhalt der Teilfragen erschließe sich allenfalls bei mehrfachem Lesen, nach einmaligem Vorlesen des Fragekomplexes durch die Vertreterin D sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie nach Behandlungen wegen Krebsleiden für einen Zeitraum von 10 Jahren befragt worden ist. Gegen eine Arglist spreche auch, dass die Ärzte ihr nach den Nachsorgeuntersuchungen vermittelt hätten, dass sie als geheilt gelte. Außerdem habe Frau U ihrer Krebserkrankung gewusst. Im Rahmen der durch sie erfolgten Betreuung sei zwischen 2003 und 2008 mehrfach über die Krebserkrankung gesprochen worden. Ebenfalls gegen eine Arglist spreche, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund der Nachfrage der Beklagten bezüglich der Krebserkrankung im Jahr 2002 innerhalb von nur 8 Tagen umfassende diesbezügliche Unterlagen vorgelegt hat. Nach Auffassung der Klägerin ist auch die Vertragsanpassungserklärung unwirksam, weil die in § 21 Abs. 1 S. 3 VVG vorgeschriebene Begründungspflicht nicht eingehalten wurde. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie wegen der bei ihr im Oktober 2014 diagnostizierten Brustkrebserkrankung bedingungsgemäß Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. XXX zu erbringen, 2. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag über eine Vital-Rente mit der Versicherungs-Nr. XXX wirksam fortbesteht und weder durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 17.05.2016 beendet worden, noch durch die Vertragsanpassungserklärung im Schreiben der Beklagten vom 15.01.2016 durch rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses geändert worden ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.711,70 € freizustellen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2017 hat die Klägerin den Klageantrag zu 1.) geändert und beantragt unter Hinzufügung eines neuen Antrags zu 2.) nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie wegen der bei ihr im Oktober 2014 diagnostizierten Brustkrebserkrankung bedingungsgemäß weitere über den Antrag zu 1.) hinausgehende Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. XXX zu erbringen, soweit aus Sachverständigensicht ihre Erkrankung einen höheren Grad als Stadium 2 nach der TNM-Klassifikation der UICC haben sollte, 3. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag über eine Vital-Rente mit der Versicherungs-Nr. XXX wirksam fortbesteht und weder durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 17.05.2016 beendet worden, noch durch die Vertragsanpassungserklärung im Schreiben der Beklagten vom 15.01.2016 durch rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses geändert worden ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.711,70 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherungsvertrag wirksam angefochten worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, dass die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag ausreichend klar seien. Frau D habe bei der Antragstellung den Fragenkatalog aufgerufen und die Klägerin aufgefordert, die Fragen in Ruhe durchzulesen und ihr gegenüber zu beantworten. Frau D sei die Krebserkrankung der Klägerin nicht bekannt gewesen, auch im Antragsgespräch sei diese nicht erwähnt worden. Auf eine Heilung der Krebserkrankung im Nachgang komme es nicht an, weil sich die Fragen im Versicherungsantrag eindeutig auch auf in der Vergangenheit bestehende Krebsleiden beziehen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die Vertragsanpassung wirksam sei. Der Verweis im Rahmen des Schreibens vom 15.01.2016 auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und die Klausel T450E genüge, insbesondere in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 15.12.2015, in welchem die Behandlungsunterlagen betreffend die Krebserkrankung aus dem Jahr 2002 erbeten wurden. Hieraus ergebe sich für die Klägerin nachvollziehbar, dass die Beklagte wegen der Krebserkrankung aus dem Jahr 2002 den Versicherungsschutz einschränken wollte. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist hinsichtlich des neuen Feststellungsantrags zu 2.) unzulässig und im Übrigen mit Ausnahme der beantragten Freistellung von den Rechtsanwaltskosten begründet. I. 1. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG, die örtliche Zuständigkeit folgt aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin in Breckerfeld aus § 215 Abs. 1 VVG. 2. Die Klageänderung ist aufgrund der Sachdienlichkeit derselben gemäß § 263 ZPO zulässig. 3. Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2.) fehlt es am schutzwürdigen Interesse an alsbaldiger Feststellung. Klägerseits ist die Wahrscheinlichkeit weiterer, über den Antrag zu 1.) hinausgehender Versicherungsleistungen wegen der im Oktober 2014 diagnostizierten Brustkrebserkrankung nicht ausreichend substantiiert dargetan worden. Darauf ist die Klägerseite mit Beschluss vom 22.03.2017 hingewiesen worden [Bl. 167 d.A.]. Auch im Nachgang ist eine hinreichende Substantiierung nicht erfolgt. Die Klägerseite argumentiert damit, dass im Rahmen der Klassifizierung eines Tumors ein weiterer Aspekt entscheidend sei, nämlich die Abweichung des Tumorgewebes vom Normalgewebe (sogenanntes Grading). Bei der Klägerin ist der Ausreifungsgrad G3 (unterschieden werden die Stufen G1 bis G 4) festgestellt worden. Hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Bestimmung der Leistungsdauer nach Ziffer 5.3 BB Vital-Rente 2010 einzig und allein die TNM-Klassifikation der UICC maßgeblich ist, weitere Klassifizierungsarten sind nicht anerkannt. Soweit die Klägerseite ins Feld führt, dass der Ausreifungsrad G3 einer der ungünstigsten ist und ein besonders schnelles Tumorwachstum befürchten lässt, führt dies nicht zu einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Klägerseits wird mit dem Vorliegen der ernsthaften Möglichkeit argumentiert, dass sich die Erkrankung der Klägerin verschlechtert und künftig Metastasen in Erscheinung treten können, die eine höhere Einstufung nach Maßgabe der TNM-Klassifikation erforderlich machen, so dass der Klägerin weitere Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zustünden. In diesem Zusammenhang ist allerdings Ziffer 5.4.1 BB Vital-Rente 2010 in den Blick zu nehmen. Dieser statuiert, dass nur eine Verschlechterung der festgestellten Krebserkrankung während der Rentenzahlung zur Erhöhung der Leistungsdauer der Beklagten entsprechend des neuen Stadiums führen soll. Nach dieser Ziffer kommen für den hier vorliegenden Fall also keine weiteren Versicherungsleistungen in Betracht. Soweit die Klägerseite auf Ziffer 5.4.2 BB Vital-Rente 2010 rekurriert, überzeugt auch dies nicht. Diese Norm regelt den Leistungsanspruch bei einem Auftreten einer Krebserkrankung nach vermuteter Heilung. Dieser Fall ist allerdings vom Feststellungsantrag zu 2.) ersichtlich nicht erfasst. Der Antrag bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut auf „die im Oktober 2014 diagnostizierte Brustkrebserkrankung“ und ist für den Fall gestellt, dass aus Sachverständigensicht die Erkrankung (gemeint ist die Erkrankung, die im Oktober 2014 festgestellt wurde) einen höheren Grad als Stadium II nach der TNM-Klassifikation haben sollte. Die Ziffer 5.4.2 bezieht sich demgegenüber gemäß des eindeutigen Wortlauts auf ein „erneutes Auftreten“ , also auf eine Erkrankung, die aufgrund einer neuen Diagnose festgestellt wurde. Erfasst ist damit nicht mehr die Diagnose aus Oktober 2014, sondern die Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 5.4.2 würden aufgrund einer neuen Diagnose gezahlt. Die Differenzierung ergibt sich im Übrigen auch bereits aus den Überschriften der Ziffern, denn Ziffer 5.4.1 nimmt die „Verschlechterung der festgestellten Krebserkrankung“ in Bezug, Ziffer 5.4.2 hingegen das „ Wiederauftreten einer Krebserkrankung“ (Unterstreichungen erfolgten durch die Kammer). 4. Der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 3.) hinsichtlich des wirksamen Fortbestehens des Versicherungsvertrages ist zulässig. Da gemäß § 322 Abs. 1 BGB bei der Leistungsklage nur der Ausspruch über den Klageanspruch, also der Leistungsbefehl, in materielle Rechtskraft erwächst, nicht aber die den Leistungsbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse, könnten letztere in einem anderen Prozess abweichend beurteilt werden. Dementsprechend muss es der Klägerin ermöglicht werden, auch das Bestehen des Versicherungsvertrages als Vorfrage zum Leistungsanspruch, der Gegenstand des Klageantrages zu Ziffer 1.) ist, durch Erhebung eines Feststellungsantrages klären zu lassen. II. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 6.000,00 € gemäß dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziffer 5.3, 5.2 BB Vital-Rente 2010 zu. a. Der Anspruch ist entstanden. Zwischen den Parteien ist auf Antrag der Klägerin vom 16.08.2011 ein wirksamer Versicherungsvertrag über eine VPV Vital-Rente geschlossen worden. Bei der Klägerin ist im Rahmen der Untersuchung vom 30.10.2014 Brustkrebs diagnostiziert worden. Der histologische Befund lautete Invasives Mammakarzinom rechts im Tumorstadium G3 N0 M0 L0 ER/PR-HER-2/ neu negativ. Der Tumor hatte eine Größe von 3,4 cm. Diese Diagnose begründet eine Leistungspflicht gemäß Ziffer 5.2.1. BB Vital-Rente 2010. Demzufolge gilt als Leistungsfall der Eintritt einer Krebserkrankung (bösartige, maligne Tumoren). b. Der Anspruch ist weder aufgrund einer wirksamen Arglistanfechtung gemäß §§ 22 VVG; 123, 124 BGB noch aufgrund einer wirksamen Vertragsanpassung gemäß § 19 Abs. 4 VVG untergegangen. aa. Der Versicherungsvertrag ist nicht wirksam seitens der Beklagten angefochten worden und daher nicht von Anfang an (ex-tunc) nichtig. (1) Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 07.05.2016 die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG erklärt. (2) Auch ist die Frist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB gewahrt. Durch das Schreiben der Klägerin vom 03.11.2015 erfuhr die Beklagte erstmals von den Vorerkrankungen, die Anfechtung wurde mit Schreiben vom 07.05.2016 erklärt. (3) Es fehlt jedoch am Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Die Klägerin hat weder durch die im Rahmen des Versicherungsantrags unterlassene Angabe der Brustkrebserkrankung aus dem Jahr 2002 noch durch die unterlassene Angabe des WPW-Syndroms aus dem Jahr 2003 arglistig getäuscht. (a) Betreffend die unterlassene Angabe des WPW-Syndroms ist keine Verletzung der Anzeigepflicht zu konstatieren. Nachdem Anfang der 90er Jahre nach dem Auftreten von Herzrhythmusstörungen ein WPW-Syndrom bzw. eine Herz-Reizleiter-Störung festgestellt wurde, fand im Nachgang zur Diagnose keine ärztliche Behandlung statt. Die Klägerin wurde in den letzten zehn Jahren vor dem Ausfüllen des Versicherungsantrags wegen des WPW-Syndroms nicht behandelt, Krankenhaus–, Rehabilitations– oder Kuraufenthalte oder ambulanten Operationen waren nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend, dass sie das vorgenannte Syndrom im Rahmen der Gesundheitsfrage nicht angegeben hat. Da die Gesundheitsfrage sich explizit auf „Beschwerden des Herzens oder der Kreislauforgane“ bezieht, musste der verständige Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Versicherung mit der Fragestellung die für sie maßgeblichen Teilbereiche abgedeckt hat und es sich daher bei einer diesbezüglichen Erkrankung, die keiner Behandlung bedurfte, eben nicht um einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne des § 22 VVG handelt. (b) Gemäß der Gesundheitsfrage im Antragsformular sind Krebsleiden anzugeben, sofern innerhalb der letzten zehn Jahre Krankenhaus-, Rehabilitations-, Kuraufenthalt oder eine ambulante Operation erforderlich waren. Die Klägerin ist im Jahr 2002 wegen des Brustkrebses behandelt worden und hat eine Strahlentherapie erhalten, in den Jahren 2003/2004 folgten Rehabilitationsmaßnahmen. Dementsprechend hat die Klägerin die Gesundheitsfrage falsch beantwortet, indem sie die Krebserkrankung aus dem Jahr 2002 nicht angegeben hat. Es kann zudem unterstellt werden, dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Versicherungsvertrag nicht in der vorliegenden Form abgeschlossen hätte. Die rechtliche Ausgestaltung von Versicherungsverträgen wird durch das relevante Risiko bestimmt. Da es sich in dem hier vorliegenden Fall um eine Versicherung handelt, die unter anderem ausdrücklich Krebserkrankung absichert, liegt es auf der Hand, dass es für die Versicherung zur Risikoabschätzung evident ist, dass es bereits derartige Erkrankungen im Vorfeld gegeben hat. (aa) Allein die falsche Angabe genügt allerdings nicht zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 VVG. Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Urteil vom 28.02.2007, Az. IV ZR 331/05, in: NJW 2007,2041; OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 20 U 26/07, in: BeckRS 2007,17504; Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2010, § 22 Rn. 4). Für die Täuschung trägt der Versicherer die Beweislast, wobei mit Blick auf das Vorliegen einer inneren Tatsache eine Beweisführung des Versicherers durch Indizien zulässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 20 U 26/07, in: BeckRS 2007,17504). (bb) Das Verschweigen von schweren oder erkennbar chronischen Erkrankungen sowie längeren Krankenhausaufenthalten spricht indiziell für die Absicht des Versicherungsnehmers, durch Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einzuwirken (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 20 U 26/07, in: BeckRS 2007,17504 m.w.N.). Dieser Grundsatz lässt jedoch Ausnahmen zu. Das Vorliegen einer schweren Vorerkrankung entfaltet lediglich Indizwirkung, so dass der Versicherungsnehmer diese Indizwirkung mit anderen Tatsachen wieder erschüttern kann (OLG Jena, Urteil vom 28.07.1999, Az. 4 U1208/97, in: r+s 2000,524). Die vorstehende genannte Indizwirkung ist in dem hier vorliegenden Fall erschüttert. Nach der glaubhaften Aussage der Klägerin hat sie die Frage falsch beantwortet, weil sie diese aufgrund der Darstellungstechnik durch die mehrfachen Absätze falsch verstanden hat. Dies ist nachvollziehbar. Der Antragsteller wird im Rahmen der Gesundheitsfrage zunächst nach sechs verschiedenen Indikationen gefragt, nämlich „Suchtleiden“, „HIV-Infektion (positiver HIV-Test)“, „Krebsleiden“, „Krankheiten“, „Gesundheitsstörungen“, oder „Beschwerden“. Sodann werden zwölf Körperregionen aufgezählt, die der Antragsteller in Verbindung mit dem Terminus „Beschwerden“ bringen muss. Im Nachgang muss der Antragsteller dann noch zwischen vier verschiedenen Zeiträumen differenzieren (in den letzten vier Wochen, innerhalb der letzten fünf Jahre etc.), bei denen innerhalb des jeweiligen Spiegelstrichs auch noch zwischen verschiedenen Behandlungsarten bzw. – zeiträumen differenziert wird (Behandlungsdauer über einen Zeitraum von mehr als vierzehn Tagen, Medikamenteneinnahme über einen Zeitraum von länger als vier Wochen etc.). Hinter dem verschachtelten Fragekonstrukt versteckt sich also eine Vielzahl von Fragen, der Antragsteller muss am Ende der Frage entweder mit „Ja“ oder „Nein“ antworten. Bei unklaren Antragsfragen fehlt es bereits an der Verletzung einer Offenbarungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer die Frage in einem bestimmten Sinne verstanden hat und verstehen durfte (objektive Auslegung) und bei Zugrundelegung des Verständnisses richtig beantwortet hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.1991, Az. 8 U 244/89, zitiert nach juris; Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2010, § 22 Rn. 6). Ob die Antragsfrage in dem hier vorliegenden Fall objektiv unklar ist, kann allerdings vor dem Hintergrund dahinstehen, dass bei einer objektiven Eindeutigkeit der Vorsatz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer sie gleichwohl missversteht (OLG Köln, Urteil vom 24.10.2006, Az. 9 U 5/06, zitiert nach juris; Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2010, § 22 Rn. 4). Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft und schlüssig ausgeführt, dass sie sich die Gesundheitsfrage nach Aufkommens der Thematik der Falschbeantwortung derselben wieder und wieder durchgelesen habe und dass ihr im Nachhinein auch klar gewesen sei, dass sie die Frage hätte bejahen müssen. Darüber hinaus glaubt sie, dass sie die Frage zum damaligen Zeitpunkt bejaht hätte, wenn nach dem ersten Absatz der Frage Schluss gewesen wäre. Sie erklärt sich die letztliche Falschbeantwortung dadurch, dass sie durch alles, was danach noch an Fragen gekommen ist, durcheinander gekommen ist. Nach der Überzeugung der Kammer hat die Klägerin die Frage missverstanden. Dies ist zum einen mit Blick auf die verschachtelte Fragestellung nachvollziehbar. Die hier relevante Frage nach Krankenhausaufenthalten wegen einer Krebserkrankung innerhalb der letzten zehn Jahre befindet sich ganz am Ende des Fragenkatalogs, als letzter Abschnitt. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, durcheinandergekommen zu sein. Nach eigener Aussage hätte sie Frage zutreffend beantwortet, wenn sie sich im ersten Absatz, also vor dem komplexen Fragenkonstrukt, befunden hätte. Darüber hinaus ist das Missverstehen der Antragsfrage auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass vor dem Ausfüllen des Antragsformulars betreffend die Vital-Rente bereits ein Vorgespräch betreffend die Versicherungen der Kinder stattgefunden hat, das immerhin einen Zeitrahmen von 1,5 h in Anspruch genommen hat. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin nach diesem Zeitraum zumindest nicht mehr in vollem Umfang vorhanden war, zumal ihr betreffend den Abschluss von Versicherungsverträgen keine besonderen Erfahrungs- und Kenntniswerte zu eigen waren, weil für Versicherungsangelegenheiten nach eigener Aussage ihr Mann zuständig ist. Die Glaubhaftigkeit der Aussage ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin im Wege der Selbstbelastung zugibt, dass sie die Frage hätte bejahen müssen und dass ihr dies erst nach wiederholter Lektüre aufgefallen ist. Sie gibt damit den ihr unterlaufenen Fehler bei der Beantwortung der Gesundheitsfrage offen zu. Bei einer arglistigen Falschbeantwortung hätte es im Rahmen einer nachträglichen Beantwortung näher gelegen, den Fehler gerade nicht bei sich selbst zu suchen. Gegen das Vorliegen einer Arglist spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin nach eigener Aussage davon ausgegangen ist, dass die Agentin der Beklagten, Frau D, von der Krebserkrankung im Jahr 2002 Kenntnis hatte. Sie hat erklärt, dass sie sich mit Frau D auch privat unterhalten, sie diese im Familien- und Bekanntenkreis auch weiter empfohlen habe. Im Rahmen dieser Gespräche, auch der privaten Gespräche, sei dann über die Krebserkrankung gesprochen worden. Die Aussage ist glaubhaft, insbesondere ist es nachvollziehbar, dass im Rahmen privater Gespräche ein derart wichtiges und emotional belastendes Thema wie eine Krebserkrankung thematisiert wird. Soweit es um den Gesprächsgegenstand der Krebserkrankung geht, kommt es im Übrigen an dieser Stelle nicht darauf an, ob es als bewiesen erachtet werden kann, dass diese Gespräche tatsächlich stattgefunden haben. Vielmehr kommt es an dieser Stelle lediglich auf das innere Vorstellungsbild der Klägerin an. Da diese nach ihrer überzeugenden Schilderung davon ausging, dass Frau D die Krebserkrankung bekannt war, hätte sie im Rahmen der Beantwortung der Gesundheitsfrage keinen Grund gehabt, diese bewusst zu verschweigen. Auch gegen das Vorliegen einer Arglist spricht im Übrigen, dass auf die mit Schreiben vom 15.12.2015 erfolgte Anfrage der Beklagten die Klägerin bzw. ihr Ehemann umgehend mit Schreiben vom 23.12.2015 diverse Unterlagen und Arztberichte zu der im Jahr 2002 diagnostizierten Brustkrebserkrankung einreichte. Bei einem arglistigen Verschweigen der Brustkrebserkrankung hätte es gerade nicht nahe gelegen, die diesbezüglichen Dokumente widerstandslos und vor allem derart zeitnah zu übermittelt. Der Glaubhaftigkeit der Aussage steht auch nicht entgegen, dass bei dem Antragsteller bei dem Terminus „Krebserkrankung“ eine extreme Sensibilisierung hervorgerufen werden muss, die zu einer noch aufmerksameren Lektüre der Frage führen muss. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgesagt, dass sie die Krankheit nach Abschluss der Nachsorgeuntersuchungen als abgeschlossen betrachtet hat. In diesem Zusammenhang hat sie sich auch darauf bezogen, dass ihr nach Ablauf der 5 Jahre der Behindertenausweis entzogen wurde. Es ist nachvollziehbar, dass für einen ehemals Krebserkrankten, der für sich selbst die Krankheit als abgeschlossen betrachtet, der Entzug des gerade wegen der Krebserkrankung ausgestellten Behindertenausweises quasi als Bestätigung dieser Annahme wirkt. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die Behandlung der Erkrankung seit über 8 Jahren abgeschlossen war und seit fast 3 Jahren auch keine Nachsorgeuntersuchungen mehr erfolgt waren. bb. Eine wirksame Vertragsanpassung gemäß § 19 Abs. 4 VVG liegt nicht vor. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 VVG muss der Versicherer bei der Ausübung seines Rechts die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Dies ist nicht geschehen, denn das Schreiben vom der Beklagten vom 05.01.2016 enthält keine Begründung. Das Schreiben enthält lediglich die Information, dass aufgrund der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht die Beklagte gemäß § 19 VVG die Klausel T450E rückwirkend zum Beginn eingeschlossen hat. Die Begründung muss die Tatsachen angeben, aus denen der Versicherer eine Verletzung der Anzeigepflicht herleitet. Sie muss dem Versicherungsnehmer vor Augen führen, in welchen konkreten Umständen der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung sieht (Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2010, § 21 Rn. 11). Dieser Begründungspflicht ist nicht damit genügt, dass im Rahmen des Schreibens vom 15.01.2016 auf die Klausel T450E Bezug genommen wird. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass die Leistungen in der Vitalrente aufgrund einer Krebserkrankung ausgeschlossen sein sollen. Daraus ergibt sich allerdings nicht, in welchen konkreten Umständen der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung sieht . Sofern die Beklagtenseite damit argumentiert, dass der Klägerin in einer Zusammenschau mit dem Schreiben vom 15.12.2015 – in welchem nähere Informationen zur Brustkrebserkrankung aus dem Jahr 2002 gefordert werden – klar sein musste, dass der Versicherungsschutz wegen einer Brustkrebserkrankung aus dem Jahr 2002 eingeschränkt werden sollte, überzeugt dies nicht. Würde man derartige Bezugnahmen als ausreichend erachten und dem Versicherungsnehmer zumuten, sich die Gründe aus anderen Quellen selbst zusammenzusuchen, würde man den Sinn und Zweck des § 21 Abs. 1 S. 3 VVG umgehen. Die Vorschrift soll gerade dafür sorgen, dass sich der Versicherer klar dazu äußert, in welchen konkreten Umständen er eine Anzeigepflichtverletzung sieht, damit der Versicherungsnehmer sichere Kenntnis von den Gründen erlangt. Der Versicherer darf gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 2.HS VVG nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist des § 21 Abs. 1 S. 1 VVG nicht verstrichen ist. Die in § 21 Abs. 1 S. 1 VVG statuierte Frist beträgt einen Monat. Eine ordnungsgemäße Nachholung der Begründung scheidet demgemäß aus, weil die nachgeholte Begründung im Schreiben vom 05.04.2016 nach Ablauf der Monatsfrist erfolgte. c. Der Klägerin steht ein Rentenanspruch in Höhe von 6.000,00 € zu. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Stadium der Krebserkrankung, wobei sich die Stadieneinteilung gemäß Ziffer 5.2.1 der Besonderen Bedingungen für die Vital-Rente anhand der Definition der „TNM classification of malignant tumors, sixth edition“ der International Union Against Cancer (UICC) richtet. Diese unterscheidet nach den drei Faktoren Tumorgröße, Vorhandensein oder Nichtvorhandensein befallener Lymphknoten und Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von (Fern-) Metastasen. Aus dem histologischen Befund der Klägerin ergeben sich die für die Klassifizierung relevanten Werte N0 (keine befallenen Lymphknoten) und M0 (keine nachweisbaren (Fern-) Metastasen). Die Tumorgröße beträgt 3,4 cm und fällt damit in die Einordnung T2. Aus diesen Werten ergibt sich nach der TNM-Klassifikation das Stadium IIA. Gemäß Ziffer 5.3 BB Vital-Rente 2010 wird bei einem Stadium II die Rente für die Dauer von maximal 12 Monaten gezahlt. Die Höhe der Rente beträgt ausweislich des Versicherungsscheins 500,00 €. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5%-punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 3.) hinsichtlich des wirksamen Fortbestehens des Versicherungsvertrages ist begründet. Der Vertrag ist weder wirksam angefochten noch ist er durch die Erklärung der Beklagten im Rahmen des Schreibens vom 15.01.2016 durch rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses geändert worden. Die Kammer verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen aus die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer II. 1. b.) der Entscheidungsgründe. 4. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 4.) geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Grundsätzlich ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit eines Dritten ein zu ersetzender Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB, wobei dem Geschädigten mangels materiellen Schadens gegen den Schädiger lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der jeweiligen Verbindlichkeit zusteht (Grüneberg, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 4 m.w.N.). In dem hier vorliegenden Fall sind allerdings die Rechtsanwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin bereits gezahlt worden, dementsprechend existiert keine bei der Klägerin liegende Belastung mehr, von der freigestellt werden könnte. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2, § 708 Nr. 11, 2. Alt. i.V.m. § 711 S. 1,2 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt 16.370,88 € (6.000,00 € für den Klageantrag zu 1.), 4.800,00 € für den Klageantrag zu 2.) und 5.570,88 € für den Klageantrag zu 3.)). XXX Dr. N Dr. L