Urteil
1 S 82/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2017:1201.1S82.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetter abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 406,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2016 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 42 Prozent und die Beklagte 58 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetter abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 406,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2016 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 42 Prozent und die Beklagte 58 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. In zweiter Instanz haben die Parteien unstreitig gestellt, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug des Zeugen Dr. C auch von dessen Ehefrau genutzt wird. Unstreitig geworden ist auch, dass die Klägerin das Mietfahrzeug bei Mietbeginn zu der Werkstatt des Zeugen Dr. C gebracht und bei Mietende dort auch wieder abgeholt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin eine Abschrift seines Schreibens vom 29.06.2016 vorgelegt, wonach er seinen vorgerichtlichen Gebührenanspruch gegen die Klägerin mit einem Fremdgeldguthaben verrechnet hat. II. Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung des Klageantrags auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 700,56 € weiterverfolgt, ist teilweise begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Geschädigten Dr. C ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 26. bis 30.01.2015 unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 284,16 € nur noch in Höhe von 406,45 € zu. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB im Ausgangspunkt nur die Mietwagenkosten gehören, die dem auf dem örtlichen Markt allgemein angebotenen „Normaltarif“ für Selbstzahler entsprechen. Streit besteht allein darüber, nach welcher Methode die Höhe des „Normaltarifs“ zu schätzen ist. Die Höhe des Normaltarifs als Herstellungsaufwand im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO nach dem Fraunhofer E (Urteil vom 08.08.2014 – 1 S 9/14; Urteil vom 31.07.0215 – 1 S 56/15; Urteil vom 08.01.2016 – 1 S 152/15; Urteil vom 26.08.2016 – 1 S 59/16; Urteil vom 13.10.2017 – 1 S 61/17). Für unfallspezifische Kostenfaktoren, die auf der besonderen Anmietsituation nach einem Verkehrsunfall beruhen, nimmt die Kammer einen pauschalen Aufschlag von 20 % vor. Die Auffassung der Klägerin, dass der Fraunhofer E „unbrauchbar“ sei, wird vom BGH nicht geteilt. Sowohl diese Schätzungsgrundlage als auch die pauschale Korrektur der Listenwerte hat der BGH als rechtsfehlerfrei gebilligt (BGH, NJW-RR 2010, 1251; BGH, NZV 2008, 339; BGH, MDR 2011, 722). Insbesondere wegen der Art der Datenerhebung (Offenlegung der fehlenden Abschlussbereitschaft und des Recherchegrundes) sieht die Kammer die Schwacke-Erhebungen als unzuverlässiger an. Die Gefahr, dass es sich bei den erhobenen Daten um Wunschvorstellungen der befragen Mietwagenunternehmer handelt, ist offenkundig. Seit einigen Jahren nimmt ein Teil der Oberlandesgerichte die Schadensschätzung nach § 287 ZPO allerdings auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Listen von Fraunhofer und Schwacke („Fracke“) vor (OLG Hamm, MDR 2016, 516; OLG Hamm RuS 2011, 536; OLG Köln, NZV 2014, 314; OLG Köln, MRW 2017, 26; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; OLG Celle, NJW-RR 2016, 1119; OLG Zweibrücken, ZfSch 2014, 619; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26; ebenso: LG Hagen, Urteil vom 06.04.2016 – 3 S 72/15). Als Hauptgrund für die gleichzeitige Anwendung beider Listen werden die Schwächen der Markterhebungen angeführt. Durch die Bildung eines Mittelwerts würden die zu niedrigen Werte der Fraunhofer-Liste und die überhöhten Werte der Schwacke-Liste ausgeglichen. Nach anderer Auffassung entsprechen die Tarife der Fraunhofer-Liste dem regionalen Markt. Sie kämen den Preisen bei einer realen Anmietsituation deutlich näher als die in der Schwacke-Liste aufgeführten Preise, die im Rahmen einer offengelegten Markterhebungssituation von den Mietwagenunternehmen genannt wurden, oder die gemittelten Preise der „Fracke“-Lösung. Diese eingehend begründete Auffassung (siehe hierzu OLG Düsseldorf, MDR 2015, 454) sieht die Kammer auch weiterhin als vorzugswürdig an. Gerade der Umstand, dass die anonym vom Fraunhofer J2 in einer realen Anmietsituation ermittelten Preise in der Regel – wie auch im vorliegenden Fall – deutlich unterhalb der Mietpreise laut offener Schwacke-Befragung liegen, spricht gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage. Denn würden sich die Mietwagenunternehmer tatsächlich an ihre eigenen, der F GmbH übersandten Preislisten halten, müsste dies auch in den vom Fraunhofer J2 abgefragten Tarifen zum Ausdruck kommen. Beide Erhebungsmethoden müssten zu ähnlichen Preisrahmen führen. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Insoweit drängt sich die Annahme auf, dass die durchschnittlichen Marktpreise, die die Mietwagenunternehmen ihren Kunden anbieten, nicht den Preislisten entsprechen, die den Berechnungen der F GmbH zugrunde liegen. Unabhängig von den vermeintlichen Vor- und Nachteilen der Erhebungen muss das arithmetische Mittel keineswegs zu realitätsnäheren Ergebnissen führen als die Anwendung nur einer der Listen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Preise der beiden Listen annähernd gleich von dem tatsächlichen Marktpreis entfernt sind. Denn bei den Listenpreisen laut Schwacke besteht aufgrund der Offenlegung der Markterhebungssituation die erhebliche Gefahr falscher Angaben der Mietwagenunternehmen, deren Auswirkungen auf die Preise sich der Höhe nach kaum beurteilen lassen. Die vielfach gegenüber dem Fraunhofer E erhobenen Bedenken überzeugen nicht. Die Preisabfrage mit einer Vorlauffrist zwischen vier und neun Tagen entspricht zwar nicht dem Bedarf des Geschädigten nach einem Unfall, da er in der Regel zeitnah ein Ersatzfahrzeug benötigt. Aber die zusätzlichen Untersuchungen des Fraunhofer J haben ergeben, dass der Anmietzeitpunkt keinen signifikanten Einfluss auf die Preise hat (vgl. Fraunhofer E 2015, S. 54 f). Auch das recht große Recherche-Raster mit zweistelligen Postleitzahlgebieten steht der Zuverlässigkeit der Fraunhofer-Erhebungen nicht entgegen. Hinsichtlich der maßgeblichen Mittelwerte ergeben sich zwischen den einzelnen Postleitzahlbereichen keine großen Unterschiede (vgl. Fraunhofer E, a.a.O., S. 62). Die anonymen Erhebungen beruhen auf den heutzutage üblichen Buchungsmedien per Telefon und Online-Portal im Internet (vgl. Fraunhofer E, a.a.O., S. 19), so dass der Vorwurf einer unrealistischen Anmietsituation nicht berechtigt ist. Unzutreffend ist der Vorwurf der Klägerin, dass der Fraunhofer E nur zehn Anbieter erfasse. Vielmehr werden bei der telefonischen Befragung alle ermittelten 6023 Anmietstationen berücksichtigt (vgl. Fraunhofer E, a.a.O., S. 24 ff.). Auch die Vermutung der Beklagten, dass nach der Methodik von Fraunhofer 1661 mal beim billigsten Anbieter nachgefragt werden könne, trifft nicht zu. Bei dem angewendeten Zufallsverfahren werden vielmehr Vorgaben für vier Anrufe pro Station erzeugt (vgl. Fraunhofer E, a.a.O., S. 26). Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Fraunhofer E keine Nebenkostentabelle enthält, nicht gegen die Anwendung dieser Schätzungsgrundlage. Soweit bestimmte Nebenkosten nicht bereits ausdrücklich in den Tabellenwerten enthalten sind, kann für die Schätzung auf die Schwacke-Nebenkostentabelle zurückgegriffen werden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich auf der Grundlage des Fraunhofer N für 2015 für die Mietzeit von fünf Tagen für ein Fahrzeug der Klasse 6 im PLZ-Gebiet 53 folgende Schätzung für den Grundtarif inklusive Mehrwertsteuer: 192,84 € 1 × 3-Tage-Tarif, Mittelwert 198,50 € 2 × 1-Tages-Tarif, Mittelwert 391,34 € +78,27 € 20 % unfallspezifischer Aufschlag 469,61 € Die Kammer schätzt den Grundtarif durch die Addition von Tarifen für unterschiedliche Zeitabschnitte, wenn die Mietdauer – wie hier – bis zur Reparatur oder zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ungewiss war. Hiergegen hat die Beklagte eingewandt, dass in den Preisen für einzelne Zeitabschnitte jeweils Leistungen enthalten seien, die tatsächlich nur einmal anfielen wie z.B. die Wagenwäsche oder die Kontrolle des Fahrzeugs bei der Rückgabe. In der Rechtsprechung wird deshalb teilweise auch der Tarif für den größten Zeitabschnitt zugrundegelegt und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Köln, NZV 2014,314 ff.). Gegen diese Berechnung spricht jedoch, dass die Dauer der Miete nach der vertraglichen Vereinbarung nicht festgelegt werden sollte. Der Vertrag konnte vom Kunden täglich beendet werden. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angemessen, in der Rückschau für die gesamte Vertragsdauer den günstigsten Mietwagentarif zu Grunde zu legen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1101 ff., Rn. 20). Demgegenüber ist die Doppelkalkulation einzelner Kostenfaktoren im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO hinzunehmen. Der Aufschlag von 20 % ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer berechtigt, um unfallspezifischen Kostenfaktoren gegenüber einer normalen Anmietung Rechnung zu tragen, wie hier insbesondere der Vorfinanzierung durch die Klägerin ohne Sicherheitsleistung. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht berechtigt, weil der Geschädigte unstreitig ein klassetieferes Fahrzeug angemietet hat. Dem Grundtarif von 469,61 € sind Zuschläge von 221,00 € hinzuzurechnen. Davon entfallen 115,00 € auf die Reduzierung des Selbstbehalts bei der Kaskoversicherung. In den Werten des Fraunhofer N sind die Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einem Selbstbehalt von 750-950 € bereits enthalten. In dem Mietvertrag mit dem Zeugen Dr. C ist der Selbstbehalt allerdings auf 150 € reduziert. Diese weitergehende Haftungsreduzierung gehört ebenfalls zum Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug ebenfalls in diesem Umfang versichert hat, wodurch ggf. ein Anspruch auf eine gleichwertige Versicherung des Mietfahrzeuges begründet würde. Aber auch ohne diese Voraussetzung besteht ein Anspruch auf die Kosten der Haftungsreduzierung, wenn damit ein dem Schädiger zuzurechnendes Sonderrisiko ausgeglichen wird. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 06.11.1973, NJW 1974, 91 ff.; Urteil vom 15.02.2005, NJW 2005, 1041 ff.; Urteil vom 25.10.2005, NJW 2006, 360 ff.). Dieses Sonderrisiko ist darauf zurückzuführen, dass Mietfahrzeuge im allgemeinen verhältnismäßig neu sind oder dem äußeren Eindruck nach möglichst neuwertig aussehen sollen. Der Autovermieter legt deshalb grundsätzlich Wert darauf, dass sämtliche Unfallspuren vollständig behoben werden und wird den Fahrzeugmieter entsprechend in Anspruch nehmen. Demgegenüber kann der Fahrzeugeigentümer sein Eigenrisiko insbesondere bei Bagatellschäden dadurch deutlich reduzieren, dass er sie irgendwo „günstig“ bearbeiten lässt, sie selbst beseitigt oder auch von einer Instandsetzung aus wirtschaftlichen Gründen völlig absieht. Um das Schadensrisiko bei der Nutzung des Mietwagens anzugleichen, ist die Reduzierung des Selbstbehaltes ein adäquates Mittel. Dem Schädiger ist es unbenommen darzulegen, dass im konkreten Fall kein Sonderrisiko besteht, weil das unfallbeschädigte Fahrzeug hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien dem Mietfahrzeug im Wesentlichen gleichsteht. Für Abzüge im Rahmen eines Vorteilsausgleichs für das ersparte Eigenrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, NJW 2005, 1041 ff.) sieht die Kammer im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weil der Selbstbehalt nicht völlig ausgeschlossen, sondern lediglich angemessen reduziert worden ist. Der Höhe nach ist der von der Klägerin für die Reduzierung des Selbstbehalts geforderte Betrag von 23,00 € pro Tag nicht zu beanstanden. Er entspricht dem Zuschlag nach der Schwacke-Nebenkostentabelle, der für die Herabsetzung eines in den Grundtarif bereits eingepreisten Selbstbehalts von 500-1500 € anfällt. Die Klägerin kann auch einen Zuschlag von 60,00 € für die vereinbarte Nutzung durch einen weiteren Fahrer beanspruchen. Unstreitig war die Ehefrau des Zeugen Dr. C nach dem Mietvertrag ebenfalls berechtigt, das Mietfahrzeug zu benutzen. Diese Möglichkeit war vom Schädiger zur Wiederherstellung auch geschuldet, weil das unfallbeschädigte Fahrzeug unstreitig auch von der Ehefrau benutzt wurde. Mit dem Zweitfahrerzuschlag wird das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs vergütet, das mit der Nutzung durch eine weitere Person verbunden ist (vgl. OLG Köln, NZV 2014,315 ff.). Da in den Werten des Fraunhofer N die Kosten für zusätzliche Fahrer nicht enthalten sind, greift die Kammer auch insoweit auf die Schwacke-Nebenkostentabelle zurück, wonach der geforderte Betrag von 12,00 € täglich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die geforderten Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 23,00 €. nach den Erklärungen im Kammertermin ist nicht mehr streitig, dass die Klägerin das Mietfahrzeug in die Werkstatt des Geschädigten gebracht und dort auch wieder abgeholt hat. Da der Fraunhofer E keinen Hinweis darauf enthält, dass Kosten für diese Leistungen bereits in den Grundtarifen enthalten sind, geht die Kammer auch insoweit von der Schwacke-Nebenkostentabelle aus. Der von der Klägerin beanspruchte Zuschlag für Winterreifen in Höhe von 50,00 € ist nicht berechtigt, weil die hier zu Grunde gelegten Tarife nach dem Fraunhofer E (S. 3) bereits eine an die Jahreszeit angepasste Bereifung enthalten. Aufgrund dieser Schätzung besteht noch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 406,45 €: 469,61 € Grundtarif 115,00 € Zuschlag für Haftungsreduzierung 60,00 € Zuschlag für Zweitfahrer 46,00 € Zuschlag für Zustellung/Abholung 690,61 € -284,16 € vorgerichtliche Zahlung 406,45 € Bei einem berechtigten Gegenstandswert von bis zu 500,00 € betragen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten netto 70,20 €: 58,50 € 1,3 Geschäftsgebühr 11,70 € 20 % Auslagenpauschale 70,20 € Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, bezüglich der Hauptforderung aufgrund der Fristsetzung mit Schreiben vom 19.02.2015 und bezüglich der vorgerichtlichen Kosten ab Rechtshängigkeit. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 S.1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.