Urteil
21 O 5/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2018:0119.21O5.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. |
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. |
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Cousine, die Übertragung von 1% des Kommanditkapitals der G.. Die T. ist alleinige Gesellschafterin der Spedition J., die das operative Geschäft des Unternehmens betreibt. Geschäftsführer der Spedition J. sind Herr S. und die Beklagte. Der am 05.10.2014 verstorbene W., Onkel der Klägerin und Vater der Beklagten, war bis zu seinem Tod Komplementär der U. mit einem Kapitalanteil von 51 %. Frau K. und Frau E., Schwestern des W., waren bis zu dessen Tode Kommanditisten der U. mit einem Kapitalanteil von jeweils 24,5%. Ursprünglich alleinige Komplementärin der U. war Frau I., die am 19.05.1994 verstorbene Mutter des W. und Großmutter der Parteien, mit einem Kapitalanteil von 30 %. Kommanditisten der U. waren bis zum Tode der I. Frau K. und Frau E.. Im notariellen Testament der I. vom 21.06.1991 finden sich u.a. folgende Bestimmungen: „1. Aus Sorge um den Fortbestand der Firmen D. und Q. und im Interesse einer vernünftigen ungestörten Geschäftsführung bestimme ich meinen Sohn O. zu meinem Erben, um damit insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung in der KG zu bestimmen. Finanziell und wirtschaftlich behandele ich aber soweit wie möglich meine beiden Töchter V.. und P. gleich. Sie erhalten deshalb vermächtnisweise je 1/3 meines Gesamtvermögens mit folgenden Sonderbestimmungen ohne weitere Ausgleichspflicht. (...) 1. b) Hinsichtlich der D. hat O. vermächtnisweise seinen Schwestern je 1/6 meines Kapitalanteils - das ist 5 % des Gesamtkapitals - zu übertragen. (...) 5. Im übrigen halte ich meinen innigen Wunsch fest, daß in der nächsten Generation die Enkelinnen Z. und B. die Unternehmen gleichberechtigt und gleichbeteiligt fortführen. Aus diesem Grunde sind O. und meine Töchter Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer, befreit von allen Beschränkungen, deren Befreiung das Gesetz zuläßt. Nacherbe nach O. ist H., Nachvermächtnisnehmerin nach F. ist deren Tochter C., Nachvermächtnisnehmerin nach N. sind die Enkelinnen Z. und B. zu gleichen Teilen. Auch die Vorvermächtnisnehmerinnen sind von den gesetzlichen Beschränkungen befreit. Die Nacherben sind zugleich Ersatzerben. Hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligungen soll B. aber über diese Regelung nur soviel Anteile erhalten, daß sie 50 % Gesamtbeteiligung an beiden Firmen hält. Wenn O. vor mir stirbt, soll seine Tochter nicht das Recht haben, die Geschäftsführung zu übernehmen - vielmehr sollen in diesem Falle meine Töchter das Vorrecht haben, persönliche Haftung und Geschäftsführung zu übernehmen.“ Im weiteren notariellen Testament der Frau I. vom 24.10.1991 heißt es u.a. wie folgt: „Die Erschienene wünschte die Beurkundung einer Änderung und Ergänzung ihres Testaments vom 21.06.1991. An der Testierfähigkeit bestehen weiterhin keine Zweifel. Die Änderung soll sich auf Seite 1 Ziffer 2 b des Testaments beziehen und zwar auf die dort geregelte Übertragung der Kommanditbeteiligung. Ich bestimme in Abänderung von Ziffer 2 b folgendes: Hinsichtlich der D. hat O. vermächtnisweise seinen Schwestern von meinem Gesamtkapital von 30.000,- DM eine Kapitaleinlage von je 4.500,- DM unter Umwandlung in entsprechend hohe Kommanditeinlagen auf meine Töchter X. und L. zu übertragen mit der Folge, dass dann O. als persönlich haftender Gesellschafter mit 51 % beteiligt ist, während meine beiden Töchter unter Einbeziehung ihrer bisherigen Kommanditeinlagen von je 20.000,- DM dann mit je 24,5 % an der Gesellschaft beteiligt sind.“ Wegen des Inhalts der notariell beurkundeten Testamente der I. vom 21.06.1991 und 24.10.1991 wird auf die zum Parallelverfahren LG Hagen 21 O 67/15 (im Folgenden BA) gereichten Ablichtungen Bezug genommen (Anlagen S & J 2 und 3, Bl. 131 ff. GA = K1, Bl. 9 – 15 BA). Gleiches gilt wegen des von dieser mit W. am 03.04.1992 geschlossenen Erbvertrages (S & J 4, Bl. 138 ff. GA = K1, Bl. 16 ff. BA). Mit notariellem Erberfüllungsvertrag vom 31.01.1995 änderten Frau K., Frau E. und W. „in teilweiser Erfüllung der erbrechtlichen Bestimmungen“ ihrer verstorbenen Mutter den Gesellschaftsvertrag der U. teilweise ab und trafen u.a. folgende Regelungen: 2. § 3 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Neufassung: § 3 1. Persönlich haftender Gesellschafter ist der Speditionskaufmann W. mit einer Kapitaleinlage von DM 51.000,00 = 51 %. 2. Kommanditisten sind 2.1 Speditionskauffrau V.., geb. A., mit einer Kommanditeinlage (= Haftsumme) von DM 24.500,00 = 24,5 % 2.2 Speditionskauffrau F., geb. A., mit einer Kommanditeinlage (= Haftsumme) von DM 24.500,00 = 24,5 % Festes Gesellschaftskapital insgesamt DM 100.000,00 = 100% 3. Der Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters W. unterliegt mit einem Teilbetrag von DM 21.000,00 = 21 % der Erbnachfoige nach Frau I.. Nacherbin ist seine Tochter B.. (...) B. erhält jedoch in jedem Fall im Wege der Nacherbfolge nur so viel Kapitalanteile, daß sie höchstens 50 % der Gesamtbeteiligung an der Gesellschaft hält zusammen mit dem restlichen Kapitalanteil von W.. Ihr etwa darüber hinaus zufallende Kapitalanteile sind im Wege der Nacherbfolge/Nachvermächtnisfolge auf Z. zu übertragen, wenn und soweit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen sichergestellt ist, daß Z. die weiteren 50 % der Gesamtbeteiligung an der Gesellschaft erhält. (...) 3. § 4 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Neufassung: § 4 1. Herr W. Ist als persönlich haftender Gesellschafter allein zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. (...) 2. Stirbt der persönlich haftende Gesellschafter W., so haben die Kommanditistinnen V.. und F. jede das Recht, persönlich haftende Gesellschafter zu werden und die Geschäftsführung zu übernehmen. 3. Ist Herr W. nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter und haben weder Frau V.. noch Frau F. von ihrem Recht gern. Ziffer 3 Gebrauch gemacht, so haben B. und Z. jede das Recht, persönlich haftende Gesellschafter zu werden und die Geschäftsführung zu übernehmen. Vorher können B. und Z. nur Kommanditistinnen werden. Wenn B. im Unternehmen tätig ist, kann ihr Einzelprokura nur mit Zustimmung von V.. und F. erteilt werden. Wenn Z. im Unternehmen tätig ist, kann ihr Einzelprokura nur mit Zustimmung von W. und V.. erteilt werden. Wenn B. und Z. beide im Unternehmen tätig sind, kann ihnen Einzelprokura nur nach Maßgabe von Abs. 3 und Abs. 4 erteilt werden. (...) 4. § 6 des Gesellschaftsvertrages erhält zur Klarstellung folgenden weiteren Absatz: Die Regelungen in §§ 3 und 4 sind vorrangig zu berücksichtigen. 5. Im übrigen gilt der Gesellschaftsvertrag unverändert fort. (...)“ Wegen des Inhalts des Erberfüllungsvertrages vom 31.01.1995 wird im Einzelnen auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Anlage K2, Bl. Bl. 20 ff. BA = S & J 6, Bl. 143 ff. BA). Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 11.03.2013 zwischen W., seiner Ehefrau und seiner Tochter, der hiesigen Beklagten, hatte Herr W. letztere mit einem Anteil von 85 % und deren am 04.10.1997 (erst)geborenen Sohn, mit einem Anteil von 15 % als seine Erben eingesetzt. Weiterhin hatte Herr W. den Vater seines Enkels, Herrn M.r, zum Testamentsvollstrecker eingesetzt, u.a. zum Zwecke der Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers an der U.. Wegen des sonstigen Inhalts des Erbvertrages wird auf die vorgelegte Vertragskopie Bezug genommen (Anlage K14, Bl. 260 ff. GA). Wie bereits ausgeführt, verstarb W. am 05.10.2014. Im Anschluss entstand ein Streit, ob Frau K. wirksam von einem Recht gemäß § 4 Abs. 3 des Erberfüllungsvertrages bzw. Gesellschaftsvertrages Gebrauch gemacht habe und daher geschäftsführende Komplementärin der J. & Co. KG geworden sei oder ob die Komplementärstellung auf die hiesige Beklagte und ihren Sohn übergegangen sei. Diese Auseinandersetzung mündete in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren zum Az. 23 O 11/15 LG Hagen (I-8 U 10/16 OLG Hamm), in dem Frau K. von der Beklagten, ihrem Sohn und Herrn R. insbesondere die Feststellung begehrt hatte, dass sie, Frau K. Komplementärin der J.& Co. KG geworden sei, nicht aber die hiesige Beklagte oder deren Sohn, während die Beklagten des dortigen Verfahrens widerklagend u. a. die Feststellung begehrt haben, dass die hiesige Beklagte Komplementärin geworden sei. Gegen das Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 19.09.2016, Az. I- 8 U 10/16, auf das wegen der Einzelheiten umfassend verwiesen wird (Bl. 285 ff. GA), wurde Revision eingelegt. In dem weiteren Parallelverfahren Az. 21 O 67/15 LG Hagen hatte der Sohn der hiesigen Beklagten von Frau K. und Frau E. u. a. die Feststellung begehrt, dass er Komplementär der A. und Co. KG geworden sei und ferner eine Beteiligung in Höhe von 4,5 % an dem gesamten Kommanditkapital der U. halte. Dabei hatte die hiesige Klägerin, die erklärt hatte, dem dortigen Rechtsstreit als Nebenintervenientin beizutreten, zugleich mit Schriftsatz vom 22.09.2015 als Nebenintervenientin eine isolierte „Drittwiderklage“ gegen die hiesige Beklagte eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2916 hatte sie nach Hinweis der Kammer erklärt, dass diese Drittwiderklage als eigenständige Klage behandelt werden soll. Die Kammer hatte daraufhin im Tenor des Urteils vom 12.01.2017, Az. 67/15, u. a. festgestellt, dass der dortige Kläger, Sohn der hiesigen Beklagten, eine Beteiligung in Höhe von 4,5 % am gesamten Kommanditkapital der U. hält. Es ist ferner im Tenor klargestellt worden, dass die mit Schriftsatz vom 22.09.2015 erhobene Drittwiderklage als eigenständige Klage behandelt wird. Weiter ist die Nebenintervention der Beklagten mit näheren Gründen als unzulässig zurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12.01.2017 (Bl. 421 ff. GA) und den anschließenden Berichtigungsbeschluss vom 23.02.2017 (hinter Bl. 436 GA eingeheftet) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil ist zwischenzeitlich Berufung eingelegt worden. Die von der hiesigen Klägerin erhobene sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Nebenintervention hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 24.07.2017 zurückgewiesen. Dabei hat es die Ansicht der Ausgangsinstanz geteilt, dass die Nebenintervenientin einen Interventionsgrund im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt habe, auch wenn das nötige rechtliche Interesse weit auszulegen sei, aber dabei nicht allein ideell, rein wirtschaftlich oder sonstig tatsächlich sein könne. Weiter hat der Beschwerdesenat ausgeführt, dass ein nach § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungsvertrages bzw. Gesellschaftsvertrages geforderter gesicherter Erwerb der Gesellschaftsanteile, der nicht ggf. noch verhindert werden könne, nicht feststellbar sei. Das rechtlich relevante Risiko des Vorversterbens bestünde bei den vorgelegten Erbverträgen sowohl für die hiesige Klägerin als auch für deren drei Kinder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Beschluss vom 24.07.2017 (Bl. 519 ff. GA) verwiesen. Das vorliegende Verfahren ist aus der mit Schriftsatz vom 22.09.2015 zum Az. 21 O 67/15 LG Hagen erhobenen „Drittwiderklage“ vom 22.09.2015 hervorgegangen, die nicht aufgrund eines Kammerbeschlusses mit dem Rechtsstreit 21 O 67/15 LG Hagen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden worden ist. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin dabei von der Beklagten die Übertragung von 1 % des Kommanditkapitals der U. und die entsprechende Mitwirkung bei der Eintragung im Handelsregister. Die Klägerin ist dabei der Ansicht, ihr stünden entsprechende Ansprüche sowohl aus den Testamenten von I. vom 21.06.1991 und 24.10.1991 in Verbindung mit dem Erbvertrag zwischen I. und Herrn W. vom 03.04.1992 als auch nach § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungs- bzw. Gesellschaftsvertrages zu. Die Beklagte halte dabei hilfsweise 46,5 % und ihr Sohn hilfsweise 4,5 % der Kapitalanteile, die sich die Beklagte zuzurechnen habe, so dass die Beklagte hilfsweise mehr als 50 % der Kapitalanteile im Sinne von § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages hielte. Bei einem anderen Verständnis müsse der Erbvertrag vom 11.03.2013 ansonsten als unwirksam erachtet werden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den über 50 % hinausgehenden Kaptalanteil auf die Klägerin zu übertragen. Frau I. habe dabei mit ihren letztwilligen Verfügungen sicherstellen wollen, dass jede Seite der „Enkelgeneration“, also auch der Familienzweig W., jeweils zu 50 % beteiligt sein werde, um das Unternehmen gleichberechtigt und gleichbeteiligt fortzuführen. Diese Regelung sei bestätigt worden durch den Erberfüllungsvertrag vom 31.01.1995, in dem festgelegt worden sei, dass die Beklagte höchstens 50 % der Kapitalanteile halten dürfe und dass sie etwaige ihr darüber hinaus zufallende Kapitalanteile an die Klägerin zu übertragen habe. Herr W. habe diesen Willen mit notarieller Urkunde vom 31.01.1995 für sich als verbindlich anerkannt. Durch – unstreitig – zwischen Frau K. und der Klägerin am 13.10.2014 notariell beurkundeten Erbvertrag (Ur-Nr. 1890/2014 des Notars PE. in Greifswald; Anlage S&J7, Bl. 146 ff. BA) und durch – unstreitig – zwischen Frau E. und der Klägerin am 12.12.2011 notariell beurkundeten Erbvertrag (UR. Nr. 1016/2011 des Notars SI. in Gelsenkirchen, Anlage S&J8,, Bl. 146 ff. BA) sei auch sichergestellt, dass sie, die Klägerin – dabei bei ihrem vorzeitigen Versterben ihre drei Kinder – insgesamt 49 % der Kapitalanteile an der U. erhalten werde, weswegen die Beklagte bereits heute weitere 1 % der Kapitalanteile an sie zu übertragen haben. Insoweit seien auch die ergänzenden Verfügungsunterlassungsverträge vom 29.01.2016 (Ur-Nr. 77/2016, Bl. 110 ff. A) und Ur.-Nr. 53/2016 (Bl. 114 ff. GA) des Notars SI. in Gelsenkirchen) zu berücksichtigen, in denen sich Frau K. bzw. Frau E. gegenüber der hiesigen Klägerin – unstreitig – verpflichtet hätten, zu Lebzeiten nicht über ihre jeweiligen Kapitalanteile zu verfügen. Dass die Klägerin die Kapitalanteile zukünftig erhalte, sei hinreichend gesichert. Es werde ein hinreichender Grad an Sicherstellung erreicht, dem nicht theoretische Überlegungen zum Vorvorsterben der Nachkommen der K. entgegenstehen würden. Es genüge, dass sich Frau K. und Frau E. nicht vom jeweiligen Erbvertrag einseitig lösen könnten. In diesem Sinne habe auch der Notar SI. die Formulierung in § 3 Abs. 3 der Erbverträge verstanden, als er die Erbverträge zwischen der Klägerin und Frau K. und Frau E. vorbereitet habe. Diese seien auch nicht gehalten, ihre Anteile zu ihren Lebzeiten auf die Klägerin zu übertragen, um das Übergewicht der Kapitalanteile des Herrn W. zu beseitigen. In der Besitzgesellschaft könnten ansonsten Frau K. und Frau ZH. A. stets überstimmt werden. Der Familienstamm Blecher werde bei dieser Auslegung auch nicht benachteiligt, da ihm im Falle des Vorversterbens der Nachkommen der K. sämtliche Anteile von Frau K. und Frau E. anwachsen würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie, die Klägerin, eine Beteiligung in Höhe von nominal DM 1.000,00 (1%) an dem insgesamt 100.000,00 DM betragenden Kommanditkapital der U., AG Hagen, HRA 108, abzutreten und 2. bei der Anmeldung der Nebenintervenientin als Kommanditistin der U. zum Handelsregister des AG Hagen, HRA 1081, mit einem Kommanditanteil in Höhe von 1.000 DM mitzuwirken. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie der Ansicht ist, die im Parallelverfahren 21 O 67/15 am 29.11.2016 gestellten Hilfs-Wider-Widerklageanträge (vgl. Bl. 378 ff. GA) in diesem Rechtsstreit lediglich angekündigt zu haben. Sie ist der Ansicht, der Klage stünde die doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Der Klägerin stünde auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Übertragungsanspruch zu. Aus den Testamenten der I. könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Die Klägerin sei auch weder Partei des Erberfüllungsvertrages noch Gesellschafterin der U., so dass ihr hieraus kein unmittelbarer Anspruch zustünde. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungsvertrages seien zudem überhaupt nicht erfüllt und zwar unabhängig davon, ob es am Ende des Satzes richtigerweise „hält“ oder wie die Klägerin meint „erhält“ heißt. Sie, die Beklagte, halte bereits gar nicht mehr als 50 % der Gesamtbeteiligung an der U.. Selbst in Zukunft würde sie maximal 48,75 % der Beteiligung erhalten. Es gäbe gar keinen „Familienstamm“ bzw. „Familienzweig“ W.“ auf der einen und K. mit ZH. A. auf der anderen Seite. Den Willen von Frau I., die Enkelgeneration solle gleichberechtigt Anteile am Unternehmen halten, habe es nicht gegeben. Ein „inniger Wunsch“ sei bereits kein letzter Wille. Außerdem habe Frau I. lediglich über ihre eigenen Anteile in Höhe von 30 % beschränkend verfügen können. Auch die vorgelegten Erbverträge gingen von der freien Verfügungsbefugnis der beiden Erblasserinnen aus. Die Klägerin selbst halte ebenso nicht 50 % der Gesamtbeteiligung. Unstreitig würden derzeit jeweils 24,5 % von Frau K. und Frau E. gehalten. Es sei auch nicht sichergestellt, dass sie, die Klägerin, die weiteren 50 % der Gesamtbeteiligung erhalte. Denn die beiden Erblasserinnen könnten nur insgesamt 46,75 % der Anteile an die Klägerin übertragen. Weitere 2,25 % würden aus der Nachvermächtnisfolge nach Frau E. folgen, seien aber auf die Beklagte zu übertragen. Die vorgelegten schuldrechtlichen Erbverträge würden sie, die Klägerin, zudem gar nicht hinreichend absichern. Die beiden Erblasserinnen dürften zu Lebzeiten über ihr Vermögen verfügen. Schließlich trage die Klägerin das Risiko des Vorversterbens. Die Anteilsübereignung würde zu Lebzeiten der K. im Ergebnis gar keine Gleichbeteiligung und Gleichberechtigung der Enkelgeneration erreichen. Frau K. sei schließlich bis zum heutigen Zeitpunkt - unstreitig - alleinige Komplementärin der J. & Co. KG. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, auch auf diejenigen, die im Parallelverfahrens 21 O 67/15 LG Hagen vor dem 22.09.2015 ausgetauscht worden sind. Die Prozessbevollmächtigten haben sich mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klage zunächst von der hiesigen Klägerin nach erklärter Nebenintervention als Drittwiderklage im Parallelrechtsstreit 21 O 67/15 LG Hagen erhoben worden ist. Hieraus folgt keine doppelte Rechtshängigkeit. Die Kammer hat nämlich die isolierte Drittwiderklage als eigenständige Klage angesehen, nicht mit dem Rechtstreit 21 O 67/15 LG Hagen verbunden, sondern unter einem neuem Aktenzeichen (21 O 5/17 LG Hagen) fortgeführt. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klage zunächst von der hiesigen Klägerin nach erklärter Nebenintervention als Drittwiderklage im Parallelrechtsstreit 21 Insoweit ist die Kammer der vorherrschenden Ansicht in der Rechtsprechung gefolgt (BGH, NJW 2000, 1871 Tz. 10; BGH, WM 1972, 784, 785; OLG Stuttgart, Urteil vom 03.04.2012, 101 U 6/11 zitiert nach juris), wonach ein Widerklageantrag eines Dritten als eigenständige Klage verbunden mit der Anregung verstanden werden soll, den neuen mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit zu verbinden, weil insoweit §§ 261 Abs. 2, 33 ZPO und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG nicht passend sind. Die Drittwiderklage durfte auch gerade nicht im Verfahren 21 O 67/15 LG Hagen als unzulässig abgewiesen werden, da es bis zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 keinen Verbindungsbeschluss der Kammer gegeben hat. Ergänzend wird umfassend auf die Gründe unter Ziff. II im Urteil der Kammer vom 12.01.2017, Az. 21 O 67/15, verwiesen. II. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Abtretung einer Beteiligung in Höhe von nominal DM 1.000,00 (1%) an dem insgesamt 100.000,00 DM betragenden DieDie Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Abtretung einer Beteiligung in Höhe von nominal DM 1.000,00 (1%) an dem insgesamt 100.000,00 DM betragenden Kommanditkapital der U., AG Hagen, HRA 108, verlangen. 1. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungs- / Gesellschaftsvertrages und zwar unabhängig davon, ob es am Ende dieses Satzes „hält“ oder „erhält“ heißt und ob die Klägerin hieraus überhaupt eigene Rechte herleiten kann. Selbst wenn der Klägerin ein unmittelbare Übertragungsanspruch aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) zugebilligt und der anzuwendende Wortlaut „erhält“ unterstellt wird, fehlt es jedoch an den weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 328 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungs- / Gesellschaftsvertrages). Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungs- / Gesellschaftsvertrages und zwar unabhängig davon, ob es am Ende dieses Satzes „hält“ Es ist unstreitig nicht durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sichergestellt, dass die Klägerin die weiteren 50% der Gesamtbeteiligung an der J. & Co. KG erhält. Ebenso ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht sichergestellt, dass sie durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen mit ihrer Mutter bzw. ihrer Tante die weiteren 50 % der Gesamtbeteiligung erhält. Die beiden mit Frau K. und Frau E. abgeschlossenen Erbverträge stellen nämlich vor dem Tod der Erblasserinnen keine Sicherstellung im Sinne dieser Regelung her. Die Kammer hält an der bereits im Urteil vom 12.01.2017, Az. 21 O 67/15 und im Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2017, 21 O 67/15, geäußerten Rechtsauffassung fest, dass der Begriff Sicherstellung so zu verstehen ist, dass die Klägerin zumindest ein Anwartschaftsrecht an den Gesellschaftsanteilen erworben haben muss, um eine entsprechende Sicherstellung – auch im juristischen Sinne – herbeigeführt zu haben. Bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand müssen dabei so viele Stufen des Vollrechtserwerbs bereits erfüllt sind, dass der Rechtsinhaber diesen nicht mehr einseitig verhindern kann (BGH NJW 1955, 544; Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 929 Rn. 18). Das ist etwa bei einer Abtretung eines Gesellschaftsanteils der Fall, wenn der Vollzug der Abtretung durch die Zahlung des Kaufpreises bedingt ist (vgl. BGH, DStR 1996, 1903; § 161 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einem Erbvertrag wird allerdings nach ganz überwiegender Meinung, der sich die Kammer auch anschließt, nicht mehr als eine rechtlich begründete Erwartung, künftig Erbe oder Vermächtnisnehmer zu werden, geschaffen, auch wenn sich aus dem Erbvertrag für den Erblasser Bindungen ergeben. Denn der Bedachte kann nicht sicher sein, dass er den Erbfall erlebt oder dass er ein nach Art, Umfang und Wert bestimmtes Vermögen erhält. Er muss sich mit dem begnügen, was vom Vermögen des Erblassers bei dessen Tod übrig ist. Diese Stellung des Vertragserben kann man nicht als Anwartschaftsrecht bezeichnen, weil dieser Begriff einer bereits zu einem Recht verdichteten Aussicht auf Rechtserwerb vorbehalten ist. Eine solche gesicherte Rechtsposition erlangt auch der Vertragserbe, der selbst Vertragschließender ist, nicht vor dem Erbfall (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.1954, Az. V ZB 28/53 Tz. 15 zitiert nach juris = BGH, NJW 1954, 633; BGH, NJW 1961, 1915; Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 2286 Rn. 3; S. Kappler/T. Kappler in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 2286 BGB Tz. 2). Vorliegend ist die Klägerin bereits nicht hinreichend gegen vertragswidrige anderweitige lebzeitige Verfügungen der Frau K. und Frau E. über deren Gesellschaftsanteile abgesichert. Die mit beiden potentiellen Erblasserinnen geschlossenen Verfügungsunterlassungsverträge bewirken insoweit nicht, dass „pflichtwidrige“ Abtretungen der Gesellschaftsanteile ihr gegenüber relativ oder gar absolut unwirksam sind. Denn ein Verfügungsunterlassungsvertrag begründet bei einem Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung nur einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes und falls dieses nicht möglich ist, einen Anspruch auf Schadensersatz, der beim Tod des Erblassers auf die Erben übergehen kann (Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 2286 Rn. 13 m.w.N.). Frau K. und Frau E. sind daher rechtlich nicht gehindert, zu ihren Lebzeiten – allerdings nur mit (einstimmiger) Zustimmung aller Gesellschafter (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 719 Rn. 23; Schoene, in BeckOK BGB, § 719 Rn. 10) – ihre Mitgliedschaftsanteile an mit der Klägerin nicht identische Personen abzutreten, ohne dass die Klägerin dies effektiv verhindern könnte. Darüber hinaus steht der Entstehung eines Anwartschaftsrechts entgegen, dass die Klägerin und ihre drei Kinder vor den beiden Erblasserinnen versterben könnten, so dass sich das Schicksal der zu vererbenden Gesellschaftsanteile allein nach § 6 S. 4 des Gesellschaftsvertrages richten würde, wonach sie den übrigen Abkömmlingen der I. anwachsen würden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dann niemals eine Sicherstellung bei einer Verfügung von Todes wegen denkbar wäre. Denn die Sicherstellung erfolgt bei einem Erbvertrag gerade mit dem Erbfall, aber eben nicht früher. Auch die Erwägung der Klägerin, dass bei einer solchen Auslegung des § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungs- bzw. Gesellschaftsvertrages nicht berücksichtigt werde, dass die Klägerin nach dem in den Verfügung von Todes wegen verkörperten Willen der I. überhaupt nicht Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft werden sollte, lässt außer Acht, dass Frau I. die gleichberechtigte und gleichbeteiligte Fortführung der Gesellschaft durch beide Enkelinnen, also durch die Parteien, im Sinn hatte, was sich deutlich aus Ziff. 5 des notariellen Testaments der I. vom 21.06.1991 ergibt. Die Gesellschaft wird aber derzeit noch gar nicht von der Enkelgeneration fortgeführt, solange nämlich noch Frau K. Komplementärin der J. & Co. KG ist. Die Regelung des § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungsvertrags / Gesellschaftsvertrages sollte daher eine Beteiligungsparität – zwischen den beiden Enkelinnen der I. – erst zu dem Zeitpunkt herstellen, in dem hinreichend sichergestellt ist, dass die Klägerin überhaupt neben der Beklagten gleichbeteiligte Mitgesellschafterin werden wird und nicht bloß (irgendwann) werden könnte. Diese Regelung hatte aus den vorstehenden Überlegungen gerade nicht den Zweck, die Stimmverhältnisse in der Gesellschafterversammlung allein schon deshalb auszugleichen, weil Herr W. verstorben ist und sich eine (oder beide) seiner Schwestern unter Ausübung des Optionsrechtes dazu entschieden hat, als Komplementärin die Gesellschaft zu leiten. Die Beteiligungsparität sollte also nicht allein wegen eines Wechsels in der Komplementärstellung auf der Ebene der Kindergeneration nach I. herbeigeführt werden. Dass die Schwestern des W. ggf. mit einer (auch zusammengerechneten) Minderheit in der Gesellschafterversammlung die Gesellschaft führen müssen, nahm I. in Kauf, solange nicht beide Enkelinnen das Unternehmen gesichert gleichbeteiligt fortführen werden. Der so verstandene Wille bzw. Wunsch der I. muss daher bei einer Auslegung des § 3 Abs. 3 S. 8 des Erberfüllungs- bzw. Gesellschaftsvertrages berücksichtigt werden und steht der von der Kammer vertretenen Auslegung nicht entgegen. 2. Auch aus den erbrechtlichen Verfügungen der I. lassen sich keine von dem Vorstehenden abweichenden Ansprüche der Klägerin ableiten. Insoweit kann allein der Erbübertragungs- bzw. Gesellschaftsvertrag für sämtliche Gesellschaftsanteile der J. & Co. KG verbindliche Übertragungsregelungen aufstellen. Die testamentarischen Verfügungen der I. konnten allenfalls bestimmen, wie die von ihr zu Lebzeiten gehaltenen Gesellschaftsanteile nach ihrem Tod behandelt werden sollen und hierzu ggf. Vermächtnisse anordnen. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass die nicht von Frau I. vererbten Gesellschaftsanteile nicht den testamentarischen Regeln unterworfen werden können, so dass es im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob der „innigste Wunsch“ der I. überhaupt als testamentarischer Wille zu verstanden ist. Aus den erbrechtlichen Verfügungen der I. lassen sich keine von dem Vorstehenden abweichenden Ansprüche der Klägerin ableiten. Insoweit kann III. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch der Klageantrag zu 2) unbegründet ist. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 79 S. 1 und S. 2 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.