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Urteil

71 KLs 6/17

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2018:0321.71KLS6.17.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in 313 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewandte Gesetzesbestimmungen:

  • § 266 Abs. 1 u. 2, 263 Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 1, 1. Alt., Nr. 2, 1. Alt., 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 313 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte. Angewandte Gesetzesbestimmungen: § 266 Abs. 1 u. 2, 263 Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 1, 1. Alt., Nr. 2, 1. Alt., 53 StGB. Gründe: I. Zur Person E3 heute 70-jährige Angeklagte wurde am 22.10.1947 in T als einziges Kind seiner Eltern geboren. Sein Vater war kaufmännischer Angestellter, seine Mutter Hausfrau. Seit seinem zweiten Lebensjahr lebt er ununterbrochen in U. E3 Angeklagte ist seit dem 07.07.1972 mit seiner Ehefrau verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Töchter, geboren 1978 und 1980, sowie zwei Enkelkinder. E3 Angeklagte besuchte zunächst eine Volksschule, dann eine Handelsschule und schließlich die höhere Handelsschule. Es schloss sich eine erfolgreich absolvierte Lehre zum Industriekaufmann an. Seine erste berufliche Anstellung hatte E3 Angeklagte bei dem T1 Unternehmen „K10“, wo er zuletzt als stellvertretender Einkaufsleiter maßgeblich unter anderem das Russlandgeschäft betreute. Parallel erwarb er das Abitur in einer Abendschule. Da sich ihm nach siebzehnjähriger Tätigkeit bei seinem ersten Arbeitgeber keine persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten mehr boten, wechselte E3 Angeklagte im Jahr 1983 in die Geschäftsleitung des inhabergeführten Unternehmens „U1“ in X. E3 Angeklagte unterstand dort unmittelbar dem Inhaber und war für alle Geschäftsbereiche zuständig. 1987 trat die Firma C KG (im Folgenden: C KG) an den Angeklagten heran, da sie eine Führungskraft im kaufmännischen Bereich suchte. Bei E3 Firma C KG handelt es sich um ein über 90 Jahre altes Familienunternehmen mit Sitz in X1. Das weltmarktführende Unternehmen ist im Bereich E3 Herstellung von Sicherheitstechnik tätig. Als im Jahr 1987 einer E3 Gesellschafter E3 C KG schwer erkrankte, wurde es für das Unternehmen erstmals in E3 Unternehmensgeschichte notwendig, eine externe Führungskraft einzustellen, die nicht E3 Familie C entstammte. E3 damaligen Leitung des nach christlichen Grundsätzen geführten Unternehmens war E3 Angeklagte, E3 sich seinerseits in einer christlichen Gemeinde engagierte, über gemeindliche Kontakte bekannt. Zudem verfügte E3 Angeklagte über einen guten geschäftlichen Ruf. In Folge vieler Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem im April 1988 verstorbenen Gesellschafter L sowie dem Geschäftsführer G wurde E3 Angeklagte auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 25. September 1987 ab April 1988 als Einzelprokurist bei E3 C KG angestellt. In dieser Position beging E3 Angeklagte später die unter Ziffer II. geschilderten Taten, in deren Folge ihm im August 2015 gekündigt wurde. E3 Arbeitsvertrag des Angeklagten sah ein Jahresgehalt von 185.000,00 DM sowie eine jährliche Gehaltsanpassung vor. Zuletzt lag sein Jahresgehalt bei knapp € 200.000. In seiner Rolle als Einzelprokurist unterstand E3 Angeklagte unmittelbar dem Geschäftsführer G und war für die Leitung aller Unternehmensbereiche mit Ausnahme E3 Technik und des Vertriebs, also insbesondere Finanzen, Controlling, Personal und Logistik, zuständig. Wenn auch die Letztentscheidungskompetenzen bei G verblieben, hatte E3 Angeklagte doch in den ihm unterstehenden Geschäftsbereichen weitgehend freie Hand. G gab in E3 Regel lediglich die Richtlinien vor, innerhalb derer E3 Angeklagte zu handeln hatte. Wenn es konkrete Anweisungen an den Angeklagten gab, betrafen diese selten dem Tagesgeschäft zuzuordnende Einzelfallentscheidungen als vielmehr das Gesamtunternehmen sowie insbesondere die Rechtsverhältnisse E3 Gesellschafter. Die Anstellung bei E3 C KG wurde von dem Angeklagten nicht nur als beruflicher Aufstieg in ein „Top-Unternehmen“ empfunden. Insbesondere gefiel ihm auch die christlich geprägte, besondere Unternehmenskultur bei E3 C KG, die unter anderem in einem besonderen Verantwortungsbewusstsein für ihre Mitarbeiter Ausdruck findet. Beispielhaft illustrierte E3 Angeklagte dies im Rahmen seiner Einlassung damit, dass bei „U1“ noch eine „Hire and fire“-Mentalität geherrscht habe, die darin Ausdruck gefunden habe, dass Mitarbeiter von E3 Unternehmensführung eingestellt worden seien, die er, E3 Angeklagte, dann wieder habe entlassen „dürfen“. In E3 C KG hingegen würden Kündigungen nur ausgesprochen, wenn sie völlig unumgänglich seien. Über die nachfolgenden Jahre hinweg erwarb E3 Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Leistungen und seines jederzeit professionellen, jedoch zugleich freundlichen und menschlichen Auftretens das uneingeschränkte Vertrauen E3 Familie C und großen Respekt bei allen Mitarbeitern bis hin zu den leitenden Gesellschaftern E3 C KG. Mit den weiteren Mitgliedern E3 Leitungsebene verband den Angeklagten ein freundschaftliches berufliches Verhältnis. Private Kontakte gab es hingegen nicht. Da es die Mitglieder E3 Familie C während des gesamten Zeitraumes E3 Tätigkeit des Angeklagten bei E3 C KG vermieden, in E3 Öffentlichkeit aufzutreten, nahm E3 Angeklagte auch grundsätzlich die in E3 Unternehmensführung anfallenden Repräsentationsaufgaben wahr. Er wurde daher nach außen hin als Personifikation des Unternehmens wahrgenommen und erhielt intern den Spitznamen „Mr. C1. An E3 Rolle des Angeklagten im Unternehmen änderte sich auch nichts, als E3 bisherige Geschäftsführer G im Jahr 2010 verstarb und es dadurch zu einem Generationenwechsel auf Gesellschafterebene kam. Auch bei den neuen Komplementären und geschäftsführenden Gesellschaftern, den Zeugen C und A 10 C, genoss E3 Angeklagte höchstes Ansehen und Vertrauen. Durch die zunehmende internationale Expansion des Unternehmens, die nur insoweit in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fiel, als Zahlungen an oder für die internationalen Tochterunternehmen E3 C KG zu leisten waren, wurde die Bedeutung des Angeklagten innerhalb E3 C KG allerdings tendenziell geschmälert. Als weiterer Prokurist wurde in diesem Zeitraum E3 Zeuge L2 eingestellt, E3 maßgeblich für das Auslandsgeschäft verantwortlich war. Als absehbar war, dass E3 Angeklagte bald das Rentenalter erreichen würde, wurde zwischen ihm und den geschäftsführenden Gesellschaftern vereinbart, dass er erst noch die Errichtung eines repräsentativen Bauprojektes am Unternehmenssitz in X2 („C T10“), die von ihm federführend betreut wurde, zu Ende führen und danach Ende 2015 in den Ruhestand treten sollte. Die Persönlichkeit des Angeklagten kennzeichnete sich seit jeher auch durch einen Hang zum Luxus. Unter anderem war er immer auf eine repräsentative Erscheinung, die insbesondere in exquisiter Kleidung und teuren Accessoires Ausdruck fand, bedacht. Dies stand in einem gewissen Spannungsverhältnis zu E3 christlichen Philosophie E3 C KG, zu E3 auch ein bescheidenes Auftreten nach außen hin gehört. So fuhr beispielsweise keiner E3 Gesellschafter ein größeres Fahrzeug als einen Audi A6, wohingegen E3 Angeklagte von Anfang an einen Mercedes S-Klasse als Privatwagen fuhr. Bei den Gesellschaftern E3 C KG wurde das Fahrzeug des Angeklagten deshalb mit einer gewissen inneren Distanz zur Kenntnis genommen. Jedenfalls entwickelte sich mit E3 Zeit nach außen hin ein Bild E3 Person des Angeklagten, das auch mit einem luxuriös-repräsentatives Auftreten untrennbar verbunden war. Seit Mitte E3 1980er Jahre bewohnte E3 Angeklagte mit seiner Familie ein in seinem Eigentum stehendes schmales Reihenhaus. Im Jahr 1989 erfolgte ein Umzug in eine wesentlich hochwertigere eigene Immobilie in E3 C-Straße in E3 L Innenstadt. Im Jahr 1995 erwarben E3 Angeklagte und seine Ehefrau, die selbst nicht berufstätig ist, als Kapitalanlage E hinaus zwei Objekte mit Eigentumswohnungen und Büroräumlichkeiten in U. Als E3 Angeklagte und seine Ehefrau – die gemeinsamen Töchter waren zwischenzeitlich ausgezogen – zum Jahreswechsel #####/#### urlaubsabwesend waren, kam es im Haus in E3 C-Straße zu einem Schwelbrand. E3 eingetretene Schaden wurde von den Versicherungen des Angeklagten im Umfang von ca. € 1,15 Mio. reguliert. Im Anschluss wurde das Wohnhaus durch den Angeklagten vollständig saniert. Die Sanierungskosten beliefen sich auf rund € 1,5 Mio. Nach E3 Sanierung befand sich das Objekt in einem höherwertigen Zustand als vor dem Brandereignis. Im Jahr 2012 erwarb E3 Angeklagte ein unmittelbar an sein Haus in E3 C-Straße angrenzendes Wiesengrundstück in E3 G-Gasse in U zwecks Errichtung neuer Wohnräumlichkeiten für seine Ehefrau und sich selbst. Als Grund hierfür gibt E3 Angeklagte an, dass seine Frau unter Knieproblemen leide und sein Objekt in E3 C-Straße nicht altersgerecht gewesen sei. In E3 G-Gasse ließ E3 Angeklagte, E3 angegeben hat, es sei geplant gewesen, ein barrierefreies Wohngebäude fürs Alter zu errichten, zum Preis von insgesamt ca. € 7 Mio. eine mehrgeschossige Luxusvilla mit einer Wohnfläche von über 700 m² bauen, die höchsten Ansprüchen an Weitläufigkeit und Wohnkomfort genügte. Das in allen Räumen luxuriös und hochwertig ausgestattete Objekt verfügte unter anderem über beheizbare Außenflächen, einen Garten mit Gartenhaus, neben den üblichen Wohnräumen zusätzlich über ein Kaminzimmer mit Flügel, ein Billardzimmer, eine Bar, ein Musikzimmer mit einem weiteren Flügel, ein Ankleidezimmer, einen Hauswirtschaftsraum, einen begehbaren Schuhschrank, einen Schmucktresor, einen Wellnessbereich, ein Clubzimmer, ein Gästezimmer, eine „Weinstube“, ein klimatisiertes Weinlager mit einer hochwertigen Weinsammlung, einen Vorratsraum und einen hauseigenen Technik- und Serverraum. Auch verfügte das Haus über einen Aufzug. In dem Haus befanden sich zudem eine Vielzahl von durch den Angeklagten erworbenen Gemälden sowie Schmuck und viele Armbanduhren hochwertiger Marken wie beispielsweise „Rolex“. Wegen E3 Einzelheiten wird auf die in E3 Hauptverhandlung am 07.03.2018 in Augenschein genommenen Lichtbilder in Sonderband IV E3 Akte verwiesen. Nach Angabe des Angeklagten waren die Räumlichkeiten so konzipiert, dass sie sich durch verhältnismäßig geringfügige Umbauarbeiten in drei Wohneinheiten hätten aufteilen lassen, damit die beiden weiteren Wohneinheiten im Falle des Eintritts von Pflegebedürftigkeit bei ihm oder seiner Ehefrau von Haus- und Pflegepersonal hätten bewohnt werden können. Nachdem E3 Angeklagte mit seiner Ehefrau das vorbenannte Wohnobjekt bezogen hatte, bezog eine seiner Töchter das sanierte Haus in E3 C-Straße. Ein weiteres von ihm im Jahr 2010 als Kapitalanlage erworbenes und mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück verschenkte er im Jahr 2014 an seine weitere Tochter. Nach Einlassung des Angeklagten sei ursprünglich geplant gewesen, das Haus an die Tochter zu vermieten. Nachdem sich damit im Zusammenhang stehende gewisse steuerliche Aspekte jedoch nicht wie geplant hätten realisieren lassen, habe er das Grundstück auf die Tochter übertragen. Im August 2015 war E3 Angeklagte E hinaus Eigentümer einer Motoryacht, die er im Jahr 2008 für € 3 Mio. erworben hatte, und eines Sportbootes. Zu seinem privaten Fuhrpark gehörten neben E3 oben genannten Mercedes S-Klasse ein geleaster Mercedes AMG, ein VW Polo und ein im Juli 2015 erworbener Porsche Cayenne. E3 Porsche Cayenne war auf die Ehefrau des Angeklagten zugelassen, jedoch B4 seinen Mitteln finanziert. Wenn E3 Angeklagte von Dritten auf seine augenscheinlich hervorragenden finanziellen Verhältnisse angesprochen wurde, erklärte er diese jeweils mit einer großen Erbschaft sowie erfolgreichen Anlagestrategien mit Wertpapieren. Im Anschluss an das zu Ziffer II dargestellte Geschehen meldete E3 Angeklagte J2 an. In dem laufenden Insolvenzverfahren wurden viele E3 vorbenannten Vermögensgegenstände zwischenzeitlich verwertet. Im Übrigen dauert die Verwertung des Vermögens des Angeklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens weiter an. Nach dem bisherigen Verlauf des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des Angeklagten nur mit einer geringen Quote von maximal 5 % rechnen. Nach eigenen Angaben lebt E3 Angeklagte zur Zeit von seinen unpfändbaren Altersbezügen in Höhe von monatlich rund € 2.500,00. Seine Ehefrau erhalte Altersbezüge in Höhe von monatlich gut € 360,00. E3 Angeklagte bewohnt mit seiner Ehefrau heute einen Bungalow in M mit einer Wohnnutzfläche von knapp 140 m². Nicht zu dieser Wohnnutzfläche zählt ein ebenso großes Kellergeschoss, das nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist, jedoch nichtsdestotrotz von dem Angeklagten und seiner Ehefrau wohnlich hergerichtet wurde. Das dazugehörige Grundstück steht im Eigentum E3 Fa. J GmbH, die von den Töchtern des Angeklagten im Januar 2016 gegründet wurde. Eine Tochter ist zwischenzeitlich als Gesellschafterin ausgeschieden und E3 Schwiegersohn des Angeklagten an ihrer Stelle eingetreten. Einziger Geschäftsgegenstand ist die Zurverfügungstellung eines Wohngrundstückes an den Angeklagten und seine Ehefrau. E3 Kaufpreis für das Grundstück hat bei € 425.000,00 gelegen. E3 Angeklagte zahlt eine monatliche Miete von € 950,00 an die J GmbH. Strafrechtlich ist E3 Angeklagte ausweislich des in E3 Hauptverhandlung am 20.02.2018 verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 29.12.2017 bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Umstände E3 Tat Geheimhaltung in Bezug auf alle finanziellen Angelegenheiten stellt einen zentralen Punkt in E3 Unternehmenspolitik E3 C KG dar. Sowohl intern als auch extern soll außer den Gesellschaftern niemand einen Gesamtüberblick über die finanzielle Situation des Unternehmens oder E3 Gesellschafter haben. Es wurden B4 diesem Grund verschiedene Kontenkreise geführt, in die Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens jeweils nur partiell Einblick hatten. Intern wurde in diesem Zusammenhang von „Vorhängen“ gesprochen. E3 zentrale „Vorhang“ innerhalb des Unternehmens war E3 zwischen dem Kontenkreis „AS“ und dem Kontenkreis „00“. Innerhalb des Kontenkreises „AS“, E3 nach den Initialen des Leiters E3 Buchhaltung E3 C KG, des Zeugen T, benannt wurde, wurde im Wesentlichen das operative Tagesgeschäft des Unternehmens abgewickelt. B4 dem Kontenkreis „00“ erfolgten die Zahlungen an die Gesellschafter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen an die Führungskräfte. Verantwortlich für den gesamten Kontenkreis „00“ war E3 Angeklagte, E3 dementsprechend innerhalb E3 C KG die einzige Person außerhalb des Gesellschafterkreises war, die umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse hatte. Einen ebenso umfassenden Einblick hatte E hinaus einzig E3 langjährige Steuerberater E3 C KG sowie auch ihrer Gesellschafter, E3 Zeuge X, E3 bei den Gesellschaftern ein ebenso großes Vertrauen genoss wie E3 Angeklagte. E hinaus hatte E3 Kommanditist G1 C, E3 bei E3 C KG angestellt und insbesondere mit E3 das Auslandsgeschäft betreffenden Buchhaltung befasst war, in demselben Umfang Kontovollmachten wie E3 Angeklagte, so dass ihm eine Kontrolle des Angeklagten grundsätzlich möglich gewesen wäre. Da dies einerseits jedoch nicht zu seinen Aufgabenbereichen zählte und er andererseits nicht den geringsten Zweifel an E3 Loyalität des Angeklagten hegte, nahm er tatsächlich keinerlei Kontrollfunktionen im Hinblick auf die Tätigkeit des Angeklagten wahr. Vielmehr ging sein Vertrauen in den Angeklagten so weit, dass er beispielsweise von dem Angeklagten mit dem Hinweis, er benötige eine Unterschrift, vorgelegte Schriftstücke ohne weitere Nachfrage unterzeichnete. Nach außen hin wurde die Geheimhaltung in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse insbesondere dadurch gewährleistet, dass die C KG bis heute nach E3 strikten Vorgabe handelt, keine Kredite aufzunehmen und Investitionen einzig B4 vorhandenen Mitteln zu tätigen. Auf diese Weise wurde vermieden, Gläubigern zur Vorlage von Bilanzen verpflichtet zu sein. Ihre unternehmerischen Bankgeschäfte wickelte die C KG maßgeblich mit E3 Commerzbank I ab, bei E3 die C KG mehrere Konten unterhielt. Zwischen E3 C KG und E3 Commerzbank bestand insoweit eine Saldierungsvereinbarung: Soweit eines E3 Konten eine Unterdeckung aufwies, wurde diese mit etwaigen Guthaben auf anderen Konten saldiert. Insgesamt wiesen die Konten E3 C KG bei E3 Commerzbank bis zu dem unter Ziffer II.2. dargestellten Geschehen jederzeit ein Guthaben auf. Die Mitarbeiter E3 Commerzbank waren sowohl von den geschäftsführenden Gesellschaftern E3 C KG als auch von dem Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gesellschafter selbst E3 Bank gegenüber nicht als Repräsentanten des Unternehmens auftreten wollten und ihr einziger Ansprechpartner daher E3 Angeklagte als für den Aufgabenbereich E3 Finanzen verantwortlicher Prokurist sein solle. Seit Beginn seiner Tätigkeit führte E3 Angeklagte für die C KG auf Anweisung E3 jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter eine Barkasse. Diese wurde B4 versteuerten Privatentnahmen E3 Gesellschafter gespeist und diente neben E3 Auszahlung von Weihnachtsgeschenken an weibliche Mitglieder E3 Familie C, die traditionell von E3 Gesellschafternachfolge ausgeschlossen sind, insbesondere im Sinne E3 christlich-sozialen Unternehmensphilosophie vorgenommenen Auszahlungen an Mitarbeiter in besonderen Situationen sowie anderen Zahlungen für Zwecke des Unternehmens. Während E3 Angeklagte im Hinblick auf die vorbenannten Weihnachtsgeschenke von den Gesellschaftern konkrete Anweisungen über Empfängerinnen und Höhe erhielt, führte er die Barkasse im Hinblick auf weitere vorzunehmende Auszahlungen weitgehend in eigener Verantwortung. Schließlich hatte E3 Angeklagte generelle Kontovollmacht für alle Konten E3 „Gemeinschaft E3 Gesellschafter E3 C KG“ (im Folgenden: Gemeinschaft E3 Gesellschafter), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in E3 sämtliche Gesellschafter E3 C KG organisiert sind, bei den Sparkassen F und X2 . Gesellschaftszweck ist die Verwaltung des Vermögens E3 Gesellschafter. Auch die Betreuung E3 Bankkonten E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter fiel in den Zuständigkeitsbereich des Angeklagten im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben. 2. Begehung E3 Taten a) Darstellung des strafbaren Verhaltens Bei dem Konto bei E3 Commerzbank I mit E3 Kontonummer #####/#### handelt es sich um ein Konto E3 C KG, auf dem in den 1990er Jahren Festgeldbestände verwaltet worden waren. Das Konto war seit Jahren inaktiv. Einzig dem Angeklagten war die Existenz des Kontos noch bewusst. Ebenso verhält es sich mit dem Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter bei E3 Sparkasse F mit E3 Kontonummer ########. Im Jahr 2007 begann E3 Angeklagte, dem zu diesem Zeitpunkt wie auch in E3 Folgezeit bewusst war, dass es zu seinen arbeitsvertraglichen Hauptpflichten als Prokurist gehörte, fremdnützig die Vermögensinteressen E3 C KG und E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter wahrzunehmen, unter Ausnutzung E3 ihm eingeräumten Kontovollmachten größere Geldbeträge von dem Konto E3 Commerzbank mit E3 Nummer #####/#### auf das Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter bei E3 Sparkasse F und von dort weiter auf eigene Privatkonten sowie Konten seiner Ehefrau und gemeinsame Konten E3 Eheleute E2 jeweils per Verrechnungsscheck zu transferieren. Da sich E3 Angeklagte selbst nach seinen Angaben an Einzelheiten dieser ersten Scheckzahlungen nicht erinnern kann, war es E3 Kammer nicht möglich, gesicherte Feststellungen über seine damalige Motivlage zu treffen. Seine erste größere bekannte private Investition war die Anschaffung E3 Motoryacht im Jahr 2008. In den Jahren 2007 und 2008 leitete E3 Angeklagte sich selbst ca. € 2 Mio. von dem Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter zu. Hierbei rechtfertigte er sein Handeln gegenüber seiner Arbeitgeberin sich selbst gegenüber damit, sich lediglich ein Privatdarlehen zu gewähren und die in sein Privatvermögen transferierten Beträge beizeiten zurückführen zu wollen. Mit E3 Zeit verlor E3 Angeklagte jedoch Maß und Überblick über die E3 C KG und ihren Gesellschaftern entzogenen und in sein Privatvermögen überführten Geldbeträge. Den nicht von Versicherungsleistungen gedeckten Teil E3 nach dem Brand in dem Wohnhaus in E3 C-Straße angefallenen Sanierungsaufwendungen entnahm E3 Angeklagte in derselben Weise per Verrechnungsscheck dem Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter. In bereits verjährter Zeit bis zum 14.09.2010 kamen Entnahmen in Höhe von € 375.000 hinzu, die E3 Angeklagte für nicht näher feststellbare private Zwecke verbrauchte. In strafrechtlich nicht verjährter Zeit ab Oktober 2010 transferierte E3 Angeklagte insgesamt € 26.012.500 von dem Konto E3 C KG bei E3 Commerzbank auf das Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter. Umgekehrt veranlasste er in den Jahren 2011 und 2012 Zahlungen vom Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter auf das Konto E3 C KG im Volumen von insgesamt € 9.600.000, um für einen Ausgleich des Kontos bei E3 Commerzbank zu sorgen. Die von dem Angeklagten privatnützig veranlassten Scheckzahlungen vom Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter bei E3 Sparkasse F auf seine eigenen Konten nahmen ab diesem Zeitpunkt sukzessive zu. Auf die Konten Kontoinhaber Kreditinstitut Kontonummer K E2 Deutsche Bank U #####/#### C2 E2 Deutsche Bank U #####/#### K und C2 E2 Deutsche Bank U #####/#### K E2 Commerzbank X #####/#### K E2 Sparkasse X2 XXXXXX transferierte E3 Angeklagte im nicht verjährten Zeitraum von Oktober 2010 bis August 2015 insgesamt € 16.008.650,00. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von über € 270.000,00, also eine sein Jahresgehalt jeweils deutlich übersteigende Summe. Wegen E3 einzelnen Scheckeinreichungen wird auf die Feststellungen zu Ziff. II.2.C) verwiesen. Welchem Zweck die Gelder dienten, konnte die Kammer nicht in allen Einzelheiten feststellen. Möglicherweise standen die Ende des Jahres 2010 transferierten Beträge im Zusammenhang mit dem Erwerb E3 Wohnimmobilie für eine E3 Töchter des Angeklagten. Fest steht jedenfalls, dass die Errichtung E3 Luxusimmobilie in E3 G-Gasse ab 2012 von dem Angeklagten nach dem dargestellten modus operandi vollständig B4 Mitteln E3 C KG finanziert wurde und dass E3 Angeklagte hierfür keinen Bankkredit aufnahm. Im Jahr 2012 veranlasste E3 Angeklagte die Commerzbank I entgegen E3 erklärten Unternehmenspolitik E3 C KG und ohne Abstimmung mit E3 Geschäftsführung, E3 C KG, eine vorsorgliche Kreditlinie in Höhe von € 2 Mio. einzuräumen. Um eine Offenlegung E3 Bilanz E3 C KG zu vermeiden, die den Regeln E3 C KG widersprochen hätte, vereinbarte E3 Angeklagte mit E3 Commerzbank, dass die Kreditlinie mit Termingeldern abgesichert werden sollte. Die Kreditlinie wurde durch den Angeklagten zunächst nicht genutzt. Ende 2012 wandte er sich jedoch erneut an die Commerzbank und erbat die Einräumung eines Saisonkredites in Höhe von € 10 Mio. Als Grund gab er E3 Commerzbank gegenüber an, dieser werde im Hinblick auf das Sommergeschäft im Bereich E3 mobilen Sicherheit (Fahrradhelme etc.) benötigt. Im Rahmen E3 Verhandlungen über den Kredit legte E3 Angeklagte E3 Commerzbank entgegen E3 ausdrücklichen internen Weisungen E3 Komplementäre E3 C KG auch die Bilanz E3 C KG vor. Die Kreditsumme wurde in E3 Folgezeit auf € 13 Mio. erhöht. E3 Kredit wurde auf Veranlassung des Angeklagten auch in Anspruch genommen, ohne dass die Kreditsumme voll ausgeschöpft wurde. In den nachfolgenden Jahren bis in das Jahr 2015 sorgte E3 Angeklagte jeweils erneut in dieser Weise für die Zurverfügungstellung von Saisonkrediten durch die Commerzbank I an die C KG. Als E3 geplante Ruhestand des Angeklagten kurz bevorstand, hatte er sich E3 C KG bzw. deren Gesellschaftern gegenüber aufgrund E3 von ihm veranlassten Zahlungen auf seine Privatkonten in Höhe von rund € 19 Mio. verschuldet. Einen irgendwie gearteten Plan, wie er die Schulden hätte zurückführen können, hatte er nicht. Auch hatte E3 Angeklagte offenbar keinen Plan für den Fall, dass seine Taten entdeckt werden würden, was spätestens nach seinem Ausscheiden B4 E3 Firma zu erwarten war. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon B4, dass er seiner Einlassung entsprechend in den letzten Jahren zur Wiedergutmachung – möglicherweise auch zur Gewissensberuhigung – seiner Arbeitgeberin zuvor entzogene und auf seine privaten Konten überführte Beträge in Höhe von € 615.000 in die oben genannte, von ihm geführte Barkasse E3 Gesellschafter zurückfließen ließ und dieses Geld im Sinne E3 C KG bzw. ihrer Gesellschafter verwendete. b) Die einzelnen Taten Im Zuge E3 skizzierten Vorgehensweise veranlasste E3 Angeklagte folgende Belastungen des Kontos E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter zugunsten seiner privaten Konten sowie solcher seiner Ehefrau und gemeinsamer Konten E3 Eheleute E2. B2 sind jeweils das Datum E3 Unterschrift auf den jeweiligen Verrechnungsschecks, E3 belastete Betrag sowie das Konto, auf dem dieser auf Veranlassung des Angeklagten gutgeschrieben wurde. Die Geldtransfers wurden jeweils innerhalb weniger Tage nach den auf den Schecks angegebenen Daten ausgeführt. Bei den einzelnen Überweisungen war dem Angeklagten, dem es jeweils darauf ankam, sich persönlich auf Kosten E3 C KG zu Unrecht zu bereichern, bewusst, dass er durch die Überführung des Gesellschaftervermögens in sein Privatvermögen die ihm arbeitsvertraglich obliegende Pflicht als Prokurist, von seinen Vollmachten nur im Sinne E3 C KG und ihren Gesellschaftern H2 zu machen, verletzte. Häufig splittete E3 Angeklagte bewusst Beträge, die ihm und seiner Ehefrau zu Gute kommen sollten, in E3 Weise, dass er am selben Tag in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mehrere Schecks unterzeichnete, oft mit gleich hohen Beträgen, und die Schecks anschließend auf unterschiedlichen Privatkonten E3 Eheleute E2 gutschreiben ließ. Tat 1 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.10.2010 € 22.000 Dt. Bank U #####/#### 03.10.2010 € 22.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 1: € 44.000 Tat 2 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.10.2010 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 3 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.10.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 12.10.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 3: € 40.000 Tat 4 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.10.2010 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### 16.10.2010 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 4: € 20.000 Tat 5 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.10.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 25.10.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 5: € 40.000 Tat 6 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 01.11.2010 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 7 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 02.11.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 02.11.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 7: € 40.000 Tat 8 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 10.11.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 10.11.2010 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 8: € 50.000 Tat 9 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.11.2010 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 10 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.11.2010 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 22.11.2010 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 22.11.2010 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 10: € 75.000 Tat 11 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 26.11.2010 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 26.11.2010 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 11: € 35.000 Tat 12 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 02.12.2010 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Tat 13 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.12.2010 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 14 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.12.2010 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 15 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.12.2010 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Tat 16 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.12.2010 € 25.000 Commerzbank X #####/#### 16.12.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 16: € 45.000 Tat 17 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.12.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 17.12.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 17: € 40.000 Tat 18 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.12.2010 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 19 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 24.12.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 24.12.2010 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 19: € 40.000 Tat 20 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.12.2010 € 27.500 Commerzbank X #####/#### Tat 21 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.01.2011 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### 06.01.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 06.01.2011 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 21: € 95.000 Tat 22 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.01.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 23 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.01.2011 € 75.000 Commerzbank X #####/#### 20.01.2011 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 23: € 150.000 Tat 24 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.01.2011 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 25 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.01.2011 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 26 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 01.02.2011 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 27 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.02.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 28 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.02.2011 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 17.02.2011 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 28: € 90.000 Tat 29 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.02.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 18.02.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 18.02.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 29: € 60.000 Tat 30 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.02.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 31 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.02.2011 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 32 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.03.2011 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 33 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 10.03.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 34 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.03.2011 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 35 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.03.2011 € 22.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 36 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.03.2011 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 37 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 02.04.2011 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 38 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.04.2011 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 11.04.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 38: € 70.000 Tat 39 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.04.2011 € 15.000 Commerzbank X #####/#### Tat 40 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 14.04.2011 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 41 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.04.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 15.04.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 41: € 40.000 Tat 42 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.04.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 43 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 19.04.2011 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 44 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.04.2011 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 45 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.05.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 46 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.05.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 47 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.05.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 16.05.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 47: € 45.000 Tat 48 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.05.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 49 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.05.2011 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 50 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 26.05.2011 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 51 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.05.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 52 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 01.06.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 01.16.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 52: € 30.000 Tat 53 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.06.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 15.06.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 53: € 40.000 Tat 54 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.06.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 55 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.06.2011 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 56 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.06.2011 € 7.500 Dt. Bank U #####/#### 21.06.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 56: € 27.500 Tat 57 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.07.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 06.07.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 57: € 30.000 Tat 58 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.07.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 59 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.08.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 05.08.2011 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 59: € 50.000 Tat 60 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.08.2011 € 12.000 Commerzbank X #####/#### Tat 61 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.08.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 17.08.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 17.08.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 61: € 60.000 Tat 62 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.09.2011 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Tat 63 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.09.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 64 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.09.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 65 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.10.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 17.10.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 65: € 30.000 Tat 66 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.10.2011 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 67 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.11.2011 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 68 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.11.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 69 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.11.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 09.11.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 09.11.2011 € 15.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 69: € 45.000 Tat 70 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 10.11.2011 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 71 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.11.2011 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### 25.11.2011 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### 25.11.2011 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 71: € 30.000 Tat 72 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.12.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 03.12.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 72: € 40.000 Tat 73 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.12.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 09.12.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 09.12.2011 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 73: € 50.000 Tat 74 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.12.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 13.12.2011 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 13.12.2011 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 74: € 75.000 Tat 75 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.12.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 21.12.2011 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 75: € 30.000 Tat 76 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.12.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 23.12.2011 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 76: € 40.000 Tat 77 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 19.01.2012 € 20.000 Sparkasse X2 XXXXXX Tat 78 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.01.2012 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 79 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.01.2012 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 80 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.02.2012 € 85.000 Commerzbank X #####/#### Tat 81 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.02.2012 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 82 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.02.2012 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 83 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.02.2012 € 17.500 Commerzbank X #####/#### Tat 84 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.03.2012 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 85 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.03.2012 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 86 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.04.2012 € 22.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 87 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.04.2012 € 25.000 Commerzbank X #####/#### 04.04.2012 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 87: € 35.000 Tat 88 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 10.04.2012 € 50.000 Commerzbank X #####/#### 10.04.2012 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 88: € 75.000 Tat 89 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.04.2012 € 27.000 Commerzbank X #####/#### 11.04.2012 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 89: € 52.000 Tat 90 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.04.2012 € 22.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 91 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.04.2012 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 92 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.04.2012 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 93 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.05.2012 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 94 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.05.2012 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 95 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.05.2012 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 96 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 31.05.2012 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 97 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 01.06.2012 € 15.000 Commerzbank X #####/#### Tat 98 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.06.2012 € 45.000 Commerzbank X #####/#### Tat 99 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.06.2012 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 23.06.2012 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 99: € 45.000 Tat 100 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.06.2012 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 101 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.07.2012 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 03.07.2012 € 15.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 101: € 45.000 Tat 102 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.07.2012 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 103 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.07.2012 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 104 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.07.2012 € 15.000 Commerzbank X #####/#### Tat 105 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.07.2012 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 106 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.08.2012 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 107 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.09.2012 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 108 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.09.2012 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 109 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.09.2012 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 110 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.09.2012 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 27.09.2012 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 110: € 70.000 Tat 111 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.10.2012 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 112 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 19.10.2012 € 22.500 Commerzbank X #####/#### Tat 113 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 26.10.2012 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 114 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 19.11.2012 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 115 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.11.2012 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 116 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.11.2012 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 28.11.2012 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 116: € 70.000 Tat 117 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.12.2012 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 03.12.2012 € 15.000 Dt. Bank U #####/#### 03.12.2012 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 03.12.2012 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 117: € 110.000 Tat 118 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.12.2012 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 07.12.2012 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 118: € 65.000 Tat 119 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.12.2012 € 22.000 Dt. Bank U #####/#### 18.12.2012 € 20.650 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 119: € 42.650 Tat 120 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.12.2012 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Tat 121 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.12.2012 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 122 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.01.2013 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 123 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.01.2013 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 124 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.02.2013 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 125 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.02.2013 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 126 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 19.02.2013 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 19.02.2013 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 126: € 70.000 Tat 127 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.02.2013 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 128 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.02.2013 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 129 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.03.2013 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 130 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.03.2013 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 18.03.2013 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 130: € 70.000 Tat 131 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.03.2013 € 17.000 Commerzbank X #####/#### Tat 132 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.03.2013 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 27.03.2013 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 132: € 50.000 Tat 133 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.03.2013 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Tat 134 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.04.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 135 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.04.2013 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 136 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.04.2013 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 16.04.2013 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 136: € 100.000 Tat 137 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.04.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 138 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.05.2013 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 13.05.2013 € 10.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 138: € 60.000 Tat 139 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.05.2013 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 21.05.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 139: € 50.000 Tat 140 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.06.2013 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 141 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.06.2013 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 142 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.06.2013 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 143 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.07.2013 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 144 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.08.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 145 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.08.2013 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Tat 146 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.08.2013 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 08.08.2013 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 08.08.2013 € 25.000 Sparkasse X2 XXXXXX Gesamtbetrag Tat 146: € 70.000 Tat 147 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.08.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 148 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.08.2013 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 149 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 14.08.2013 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 150 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.08.2013 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Tat 151 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.08.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 152 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 29.08.2013 € 10.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 153 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.08.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 154 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.09.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 155 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.09.2013 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 156 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.09.2013 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 18.09.2013 € 15.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 156: € 45.000 Tat 157 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.10.2013 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 158 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.10.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 159 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.10.2013 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 160 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.10.2013 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 21.10.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 160: € 65.000 Tat 161 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.10.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 162 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.10.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 163 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.11.2013 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 164 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.11.2013 € 27.500 Commerzbank X #####/#### Tat 165 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.11.2013 € 27.500 Commerzbank X #####/#### Tat 166 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.11.2013 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 167 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.11.2013 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 20.11.2013 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 167: € 90.000 Tat 168 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 26.11.2013 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 169 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.11.2013 € 45.000 Commerzbank X #####/#### Tat 170 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 29.11.2013 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 171 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.12.2013 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### 06.12.2013 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 171: € 75.000 Tat 172 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.12.2013 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 173 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.12.2013 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 174 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.12.2013 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 17.12.2013 € 30.000 Commerzbank X #####/#### 17.12.2013 € 30.000 Sparkasse X2 XXXXXX 17.12.2013 € 30.000 Sparkasse X2 XXXXXX Gesamtbetrag Tat 174: € 140.000 Tat 175 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 26.12.2013 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 26.12.2013 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 175: € 70.000 Tat 176 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.01.2014 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### 07.01.2014 € 45.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 176: € 90.000 Tat 177 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.01.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 15.01.2014 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 177: € 75.000 Tat 178 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.01.2014 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### 30.01.2014 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 178: € 70.000 Tat 179 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 14.02.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 14.02.2014 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 179: € 75.000 Tat 180 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.02.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 181 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.02.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 27.02.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 181: € 100.000 Tat 182 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.03.2014 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### 07.03.2014 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 182: € 40.000 Tat 183 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.03.2014 € 100.000 Dt. Bank U #####/#### 18.03.2014 € 100.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 183: € 200.000 Tat 184 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.03.2014 € 60.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 185 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.04.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 186 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.04.2014 € 60.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 187 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 14.04.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 14.04.2014 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 187: € 55.000 Tat 188 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.04.2014 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Tat 189 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.04.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 190 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.04.2014 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 191 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.04.2014 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 192 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.05.2014 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 193 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 14.05.2014 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 194 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.05.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 195 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 19.05.2014 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Tat 196 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.05.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 21.05.2014 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 196: € 65.000 Tat 197 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.05.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 198 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 02.06.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 02.06.2014 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 198: € 75.000 Tat 199 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 10.06.2014 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 200 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.06.2014 € 38.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 201 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.06.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 202 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.06.2014 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 203 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 02.07.2014 € 200.000 Dt. Bank U #####/#### 02.07.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 203: € 250.000 Tat 204 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.07.2014 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 205 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.07.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 15.07.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 205: € 100.000 Tat 206 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.07.2014 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 207 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.07.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 17.07.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 17.07.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 207: € 150.000 Tat 208 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.07.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 209 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 31.07.2014 € 15.000 Commerzbank X #####/#### Tat 210 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.08.2014 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 211 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.08.2014 € 60.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 212 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.08.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 08.08.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 212: € 90.000 Tat 213 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 11.08.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 214 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.08.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 21.08.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 214: € 70.000 Tat 215 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.08.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 216 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.08.2014 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 217 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 02.09.2014 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 218 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.09.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 03.09.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 218: € 60.000 Tat 219 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.09.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 04.09.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 219: € 100.000 Tat 220 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.09.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 221 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.09.2014 € 60.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 222 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.09.2014 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 223 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.09.2014 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Tat 224 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.09.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 225 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.09.2014 € 52.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 226 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 26.09.2014 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 227 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 29.09.2014 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 228 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 01.10.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 229 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.10.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 230 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.10.2014 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 231 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.10.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 232 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 10.10.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 233 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 15.10.2014 € 80.000 Dt. Bank U #####/#### 15.10.2014 € 90.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 233: € 170.000 Tat 234 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.10.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 235 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.10.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 236 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 21.10.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 237 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.10.2014 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Tat 238 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 24.10.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 239 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.10.2014 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 240 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 31.10.2014 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 241 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.11.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 03.11.2014 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### 03.11.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 03.11.2014 € 55.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 241: € 180.000 Tat 242 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.11.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 243 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.11.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 244 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.11.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 245 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.11.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 246 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.11.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 247 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.11.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 248 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 24.11.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 249 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.11.2014 € 20.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 250 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.11.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 251 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 01.12.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 252 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 02.12.2014 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 253 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.12.2014 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### 03.12.2014 € 65.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 253: € 110.000 Tat 254 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.12.2014 € 95.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 255 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.12.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 08.12.2014 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 255: € 80.000 Tat 256 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 12.12.2014 € 75.000 Commerzbank X #####/#### Tat 257 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.12.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 258 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.12.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 16.12.2014 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 258: € 60.000 Tat 259 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 19.12.2014 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### 19.12.2014 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 19.12.2014 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### 19.12.2014 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 259: € 150.000 Tat 260 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.12.2014 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### 22.12.2014 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 260: € 70.000 Tat 261 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.12.2014 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 262 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 29.12.2014 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 29.12.2014 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 262: € 50.000 Tat 263 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.01.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 264 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.01.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 05.01.2015 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 264: € 100.000 Tat 265 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.01.2015 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 266 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.01.2015 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Tat 267 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 14.01.2015 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 14.01.2015 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 14.01.2015 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 267: € 95.000 Tat 268 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.01.2015 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 16.01.2015 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 268: € 60.000 Tat 269 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.01.2015 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 270 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.01.2015 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### 22.01.2015 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 270: € 65.000 Tat 271 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.01.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 28.01.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 271: € 100.000 Tat 272 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 29.01.2015 € 90.000 Commerzbank X #####/#### Tat 273 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 31.01.2015 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### 31.01.2015 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 273: € 90.000 Tat 274 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.02.2015 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### 04.02.2015 € 60.000 Dt. Bank U #####/#### 04.02.2015 € 75.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 274: € 210.000 Tat 275 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.02.2015 € 40.000 Commerzbank X #####/#### Tat 276 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.02.2015 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Tat 277 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.02.2015 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Tat 278 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.02.2015 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 279 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.02.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 17.02.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 279: € 100.000 Tat 280 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.02.2015 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Tat 281 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.02.2015 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 282 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 26.02.2015 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 26.02.2015 € 30.000 Dt. Bank U #####/#### 26.02.2015 € 45.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 282: € 105.000 Tat 283 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.02.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 27.02.2015 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 283: € 70.000 Tat 284 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.03.2015 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Tat 285 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.03.2015 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### 04.03.2015 € 45.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 285: € 90.000 Tat 286 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 06.03.2015 € 60.000 Dt. Bank U #####/#### 06.03.2015 € 60.000 Dt. Bank U #####/#### 06.03.2015 € 20.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 286: € 140.000 Tat 287 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 17.03.2015 € 100.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 288 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.03.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 289 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 19.03.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 19.03.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 19.03.2015 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 289: € 125.000 Tat 290 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 25.03.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 25.03.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 290: € 100.000 Tat 291 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.03.2015 € 100.000 Commerzbank X #####/#### Tat 292 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 01.04.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 01.04.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 292: € 100.000 Tat 293 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 02.04.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 294 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.04.2015 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### 16.04.2015 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 294: € 100.000 Tat 295 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 23.04.2015 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 296 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 27.04.2015 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 27.04.2015 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 296: € 75.000 Tat 297 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 29.04.2015 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 29.04.2015 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 297: € 60.000 Tat 298 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 30.04.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 299 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 04.05.2015 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### 04.05.2015 € 25.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 299: € 50.000 Tat 300 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 08.05.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 08.05.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 08.05.2015 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 300: € 150.000 Tat 301 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 18.05.2015 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 18.05.2015 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 18.05.2015 € 35.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 301: € 115.000 Tat 302 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 22.05.2015 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### 22.05.2015 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Gesamtbetrag Tat 302: € 80.000 Tat 303 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.05.2015 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### 28.05.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 28.05.2015 € 80.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 303: € 205.000 Tat 304 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 01.06.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 01.06.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 01.06.2015 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 304: € 150.000 Tat 305 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 03.06.2015 € 25.000 Commerzbank X #####/#### Tat 306 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 05.06.2015 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### 05.06.2015 € 55.000 Dt. Bank U #####/#### 05.06.2015 € 67.500 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 306: € 197.500 Tat 307 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 09.06.2015 € 27.500 Dt. Bank U #####/#### Tat 308 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 13.07.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 13.07.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 13.07.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 13.07.2015 € 50.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 308: € 200.000 Tat 309 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 16.07.2015 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 310 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 20.07.2015 € 75.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 311 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 24.07.2015 € 40.000 Dt. Bank U #####/#### Tat 312 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 28.07.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 28.07.2015 € 50.000 Dt. Bank U #####/#### 28.07.2015 € 55.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 312: € 155.000 Tat 313 Scheck unterzeichnet am Betrag Empfängerkonto 07.08.2015 € 35.000 Dt. Bank U #####/#### 07.08.2015 € 30.000 Commerzbank X #####/#### Gesamtbetrag Tat 313: € 65.000 3. Aufdeckung E3 Taten Nachdem es infolge E3 guten Geschäftslage E3 C KG in den Jahren bis 2014 jeweils noch gelungen war, die von E3 Commerzbank eingeräumten saisonalen Kredite rechtzeitig zurückzuführen, geriet E3 Angeklagte im August 2015 gegenüber E3 Commerzbank in erhebliche Erklärungsnot. Das Konto mit E3 Nummer #####/#### dort, das er nach und nach in „tiefrote“ Zahlen – zuletzt rund € 26 Mio. – geführt hatte, führte seit einiger Zeit zu einem negativen Gesamtsaldo aller Konten E3 C KG bei E3 Commerzbank in Höhe von rund € 19 Mio. Im Rahmen einer internen Überprüfung im Hause E3 Commerzbank fiel jedoch auf, dass E3 von dem Angeklagten zur Verfügung gestellte Jahresabschluss E3 C KG für das Jahr 2014 entgegen E3 tatSchwsächlichen Gegebenheiten keinerlei Bankverbindlichkeiten auswies. Es kam daraufhin zu einem Gespräch des Angeklagten mit den Zeugen I, Firmenkundenbetreuer E3 C KG bei E3 Commerzbank I, und X2, Filialleiter E3 Commerzbank I. In diesem Gespräch erklärte E3 Angeklagte den Zeugen gegenüber, er werde die Verbindlichkeiten alsbald mit Mitteln E3 C KG von Konten E3 Sparkasse tilgen. Diese Inaussichtstellung überzeugte die Zeugen jedoch nicht, insbesondere weil E3 von dem Angeklagten zur Verfügung gestellte Jahresabschluss auch kein entsprechendes Guthaben bei E3 Sparkasse auswies. Die auf Veranlassung des Angeklagten E3 Commerzbank unmittelbar darauf von dem Zeugen X übermittelten Informationen waren jedoch nichtssagend und enthielten keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass die Verbindlichkeiten E3 C KG bei E3 Commerzbank nicht in E3 Bilanz auftauchten. Aufgrund E3 Bankverbindlichkeiten E3 C KG kam es nunmehr auch dazu, dass es zu Verzögerungen von Zahlungen E3 Commerzbank für die C KG von bis zu drei Tagen kam. Dies betraf insbesondere auch die Lohnzahlungen an mehrere hundert Mitarbeiter des Unternehmens, was zu verständlicher Unsicherheit und Unruhe innerhalb E3 Belegschaft führte. Am 31.08.2015 lief die saisonale Kreditlinie B4. Die Zeugen I und X2 traten daher entgegen E3 ausdrücklichen Vorgabe E3 C KG, dass einzig E3 Angeklagte ihr Ansprechpartner sei, am 28.08.2015 an den Zeugen H3 heran, E3 innerhalb E3 C KG zu dieser Zeit als designierter Nachfolger des Angeklagten eingearbeitet wurde und den Zeugen I und X2 als solcher bereits vorgestellt worden war. Es kam an diesem Tag sodann zu einem Gespräch zwischen den Zeugen I, X2 und H3, in dessen Rahmen die Zeugen I und X2 den Zeugen H3 vorsichtig darauf ansprachen, ob ihm ein Konto mit erheblichem negativen Saldo bekannt sei. E3 Zeuge H3 erklärte, dies sei nicht E3 Fall, es seien allerdings in Bezug auf die Konten E3 C KG noch nicht alle „Vorhänge“ für ihn geöffnet worden. Belastbare Angaben könnten daher nur E3 Angeklagte oder E3 Zeuge X machen. Im Anschluss an das Gespräch wandte sich E3 Zeuge H3, auf den das Gespräch einen höchst merkwürdigen Eindruck gemacht hatte, an den Angeklagten und fragte diesen, was dahinterstecke. E3 Angeklagte erklärte dem Zeugen H3, er werde sich um die Angelegenheit kümmern und wandte sich im Anschluss wiederum an den Zeugen I, den er nachdrücklich anwies, sich in Zukunft in dieser Angelegenheit nicht mehr mit dem Zeugen H3, sondern nur noch mit ihm auseinanderzusetzen. Er, E3 Angeklagte, werde dafür sorgen, dass sich E3 Zeuge X melden und für Aufklärung sorgen werde. Erst die unmittelbare Kontaktaufnahme E3 Zeugen I und X2 mit dem Zeugen X, dem gegenüber sich die Commerzbank von ihrer Schweigepflicht entbinden ließ, führte zu einer Aufklärung E3 Vorkommnisse. E3 Zeuge X erkannte aufgrund E3 von E3 Commerzbank dargestellten Sachlage und zur Verfügung gestellten Unterlagen, dass E3 Angeklagte für die millionenschweren Verbindlichkeiten E3 C KG bei E3 Commerzbank verantwortlich war und stellte ihn noch am Freitag, den 28.08.2015, und sodann nochmals am Samstag, den 29.08.2015, zur Rede. E3 Zeuge X forderte den Angeklagten hierbei auf, unverzüglich die Gesellschafter zu informieren, sonst werde er, E3 Zeuge, es tun. Am Sonntagmorgen, den 30.08.2015, vor dem Kirchgang teilte E3 Angeklagte dem Zeugen C per E-Mail mit, er möge sich um 11.30 Uhr am selben Tage in E3 Kanzlei des Steuerberaters X einfinden. Dem Zeugen C2 war sofort bewusst, dass etwas Außergewöhnliches passiert sein musste. Im Rahmen dieses Treffens gestand E3 Angeklagte dem Zeugen C seine Verfehlungen ein, wobei er E3 Höhe nach zunächst unzutreffend von € 8 Mio. Schaden sprach, worauf ihn E3 Zeuge X sogleich dahingehend korrigierte, dass es sich nach seinen Berechnungen wohl eher um einen Fehlbetrag von € 25 Mio. handeln müsse. E3 Zeuge C informierte sofort den Mitkomplementär F, E3 sich zu diesem Zeitpunkt in E3 T2 befand und sofort nach Hause zurückkehrte. Dem Angeklagten wurde daraufhin gekündigt und er wurde gebeten, die Firmenräumlichkeiten nicht mehr zu betreten, was er am Morgen des 31.08.2015 jedoch dennoch tat, um einige Unterlagen abzuholen. Um welche Unterlagen es sich dabei handelte, konnte die Kammer nicht feststellen. 4. Tatfolgen Am 31.08.2015 fanden E hinaus Gespräche zwischen E3 Unternehmensführung E3 C KG und E3 Commerzbank sowie E3 Sparkasse X2 statt. Insbesondere die Gespräche mit E3 Commerzbank verliefen für die S KG höchst unerfreulich ab, da die Bank insbesondere in Person eines Mitarbeiters B4 dem Bereich des Risikomanagements – trotz E3 großen Wirtschaftskraft des Unternehmens C – die sofortige Rückführung E3 Kontoüberziehung, für die noch am selben Tag Fristablauf war, forderte. Daraufhin fand am 01.09.2015 eine Versammlung sämtlicher Gesellschafter E3 C KG statt, in E3 diese über das Geschehene informiert und die weitere Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich E3 Rückführung E3 Kontoüberziehung bei E3 Commerzbank besprochen wurde. Die unmittelbare Folge bei sämtlichen Gesellschaftern, E hinaus bei vielen leitenden und auch allen übrigen Mitarbeitern E3 C KG, war ungläubige Bestürzung. Insbesondere die Gesellschafter waren zunächst nicht in E3 Lage, das Geschehene überhaupt zu realisieren. Dabei stand nicht E3 erlittene finanzielle Schaden im Vordergrund, sondern E3 Verlust des Vertrauens gegenüber einer Person, E3 man über Jahrzehnte vertraut und die Führung des Unternehmens in wichtigen Bereichen anvertraut hatte. Dies zeigte sich exemplarisch darin, dass ein geschäftsführender Gesellschafter noch im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in E3 Hauptverhandlung mit den Tränen kämpfte. E3 erweiterten Familie C gelang es innerhalb weniger Tage, auch durch Einsatz von Privatvermögen, genügend Mittel aufzubringen, um die Kontoüberziehung bei E3 Commerzbank auf das geforderte Maß zurückzuführen. E3 Zeuge X2 entschuldigte sich daraufhin bei den Repräsentanten E3 C KG für den erheblichen Druck, den die Commerzbank im Hinblick auf die sofortige Rückführung ausgeübt hatte. Bauprojekte E3 C KG mussten allerdings in E3 Folge vorübergehend gestoppt werden, weil die entsprechende Finanzplanung durch die fehlenden Millionen hinfällig war. Ansonsten überstand die C KG den Millionenverlust, den ein anderes Unternehmen leicht in den wirtschaftlichen Ruin hätte treiben können, relativ unbeschadet. Die Inhaberfamilie hielt in dieser Situation zusammen, so dass es sowohl finanziell als auch menschlich nicht zum Zerbrechen des Unternehmens kam. Mit E3 Argumentation, die Taten des Angeklagten seien durch ein mangelhaftes Compliance-System innerhalb E3 C KG entscheidend mit verursacht worden, wurden die eingetretenen Schäden E hinaus auf Veranlassung des Zeugen I3, E3 als Rechtsanwalt die C KG langjährig vertritt und von E3 Geschäftsführung auch maßgeblich mit E3 Beratung im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Vorfällen beauftragt wurde, gegenüber einer E-Versicherung geltend gemacht. Die Versicherung zahlte an die C KG daraufhin aufgrund eines entsprechenden Vergleichs einen Betrag in Höhe von € 2,1 Mio. und ließ sich in diesem Umfang die Ansprüche E3 C KG gegen den Angeklagten abtreten. 5. Nachtatverhalten In ersten Gesprächen des Angeklagten mit den Verantwortlichen E3 C KG sicherte er in Gegenwart seiner Ehefrau Schadenswiedergutmachung nach Kräften unter Einbeziehung des Vermögens E3 Ehefrau, das ebenfalls B4 den Taten herrührte, zu. Von E3 Geschäftsführung wurde zunächst entsprechend E3 Unternehmensphilosophie, Probleme mit Mitarbeitern tunlichst intern und konsensual zu lösen, erwogen, dem Angeklagten die Möglichkeit E3 Aufklärung und Wiedergutmachung ohne Einschaltung E3 Behörden zu ermöglichen. Erst als E3 Angeklagte am 04.09.2015 bei einem Treffen mit den geschäftsführenden Gesellschaftern E3 C KG und deren Beratern im L Wohnhaus des Angeklagten mit einem Berater erschien, den die Geschädigten als nicht seriös einstuften, entschlossen diese sich, den Sachverhalt nunmehr E3 Polizei anzuzeigen. Diese nahm den Angeklagten kurzfristig fest, entließ ihn aber nach Rücksprache mit E3 Staatsanwaltschaft noch am selben Tage. Die angekündigte Wiedergutmachung fand nicht einschränkungslos statt. E3 Angeklagte gab E3 C KG gegenüber ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung über € 5 Mio. ab und stellte auf Anraten seiner Anwälte einen Insolvenzantrag, ohne zuvor nennenswerte Wiedergutmachungsleistungen erbracht zu haben. Die Ehefrau des Angeklagten trat zwei werthaltige Eigentümergrundschulden an zwei Personen B4 dem Freundeskreis E3 Eheleute E2 ab, die ihnen noch nach Aufdeckung E3 Taten Darlehen in Höhe von € 170.000 gewährt hatten. Nach Darstellung des Angeklagten wurde dieses Geld zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie zur Aufbringung von Kosten für Anwälte und Wirtschaftsberater benötigt. Die Eigentümergrundschulden, die in E3 zwischenzeitlich erfolgten Verwertung einen Erlös in Höhe von € 85.000 erbrachten, stellten den einzigen nennenswerten eigenen Vermögenswert E3 Ehefrau des Angeklagten dar, E3 bislang realisiert werden konnte. Nach alledem schulden die Eheleute E2 den Darlehensgebern Rückzahlungsansprüche in Höhe von € 85.000. Durch den Mietzins in Höhe von € 950, den E3 Angeklagte monatlich an die J GmbH überweist, werden die Kosten E3 von ihm und seiner Ehefrau zur Zeit bewohnten Immobilie nicht vollständig gedeckt. So wird vom Konto E3 J GmbH monatlich ein Betrag von € 918 abgebucht, bei dem es sich offensichtlich um den Kapitaldienst für die Immobilie handelt. Hinzu kommen regelmäßige Abbuchungen von Grundbesitzabgaben, Umsatz- und Gewerbesteuern, Versicherungsbeiträge etc. Daher erfolgen auf das Konto E3 J GmbH unregelmäßig immer dann, wenn es einen negativen Saldo aufweist, mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten“ dreistellige Überweisungen von demselben Konto, von dem die Mietzahlungen des Angeklagten eingehen. Regelmäßig kommt es auch zu dreistelligen Überweisungen von einem anderen Konto, deren Hintergrund unklar ist. Von welchen Mitteln diese über die Mietzinszahlungen des Angeklagten hinausgehenden Zahlungen für die Immobilie bestritten werden, konnte in E3 Hauptverhandlung nicht geklärt werden, da E3 Angeklagte die diesbezüglichen Fragen E3 Kammer nicht beantwortet hat. E3 Lebenszuschnitt E3 Eheleute E2 stellt sich mithin weiterhin so dar, dass er mit eigenen, legalen Mitteln nicht bestritten werden kann. Die Kammer muss – zugunsten des Angeklagten – davon ausgehen, dass die insoweit anfallenden Fehlbeträge von seinen Kindern ausgeglichen werden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens konnten – auch durch die Kooperation des Angeklagten – zwischenzeitlich erhebliche Vermögensgegenstände verwertet werden. E3 Erlös blieb jedoch hinter den von den festgestellten Forderungen E3 Insolvenzverwalterin, E3 Zeugin I2, weit zurück. Insbesondere waren die Boote des Angeklagten sowie seine Grundstücke und die seiner Ehefrau mit Ausnahme des Grundstücks in E3 G-Gasse in erheblichem Umfang und zum Teil wertausfüllend mit Drittrechten belastet. In dem Wohngebäude auf dem Grundstück, das E3 Angeklagte im Jahr 2014 an seine Tochter verschenkte, wurde erheblicher Schwammbefall festgestellt, was zur Folge hatte, dass es schließlich zur Hälfte des Kaufpreises veräußert werden musste, die ein ursprünglicher Kaufinteressent bereit gewesen wäre, zu investieren. Nachdem sich die Ehefrau des Angeklagten in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile an den im Jahr 1995 als Kapitalanlage erworbenen Objekten sowie dem Wohnhaus in E3 C-Straße zunächst mit dem von E3 Zeugin I2 avisierten Verwertungserlös sowie den von E3 Zeugin vorgeschlagenen Verkaufsmodalitäten nicht einverstanden gezeigt hatte, erteilte sie zwischenzeitlich doch ihre Zustimmung, so dass die Verwertung erfolgen konnte. Das Insolvenzanderkonto weist derzeit einen Saldo von knapp € 800.000 auf. Die Verwertung E3 unbelasteten Luxusimmobilie in E3 G-Gasse steht noch B4. Allerdings ist insoweit aufgrund E3 äußerst ungünstigen Lage im Zentrum von U lediglich mit einem Verwertungserlös zu rechnen, E3 hinter den von dem Angeklagten für die Errichtung aufgewandten Kosten weit zurückbleibt. Ein von E3 C KG mit Zustimmung E3 Zeugin I2 beauftragter Sachverständiger schätzt den Wert E3 Immobilie unter diesen Voraussetzungen auf € 1.650.000,00. Nachdem sie zu diesem Preis angeboten wurde, meldeten sich jedoch keine Kaufinteressenten. B4 diesem Grund geht die Zeugin I2 davon B4, dass das Objekt schließlich lediglich zu einem Preis von rund € 1 Mio. verwertet werden können wird. E hinaus steht die Verwertung einzelner Vermögens- und Einrichtungsgegenstände B4, die von dem von E3 Zeugin I2 mit E3 Verwertung beauftragten Auktionsunternehmen auf einen Wert in Höhe von insgesamt noch € 206.000,00 geschätzt werden. Derzeit ist mit einer Insolvenzquote von 1-5% zu rechnen. E3 Angeklagte wurde aufgrund E3 ihm vorgeworfenen Taten nach seinen Angaben von E3 christlichen Gemeinde in U, E3 er jahrzehntelang angehörte und in E3 er sich stark engagiert hat, ausgeschlossen, wodurch ihm ein wesentlicher Teil seiner sozialen Kontakte verloren ging. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen in erster Linie auf seinen eigenen Angaben in E3 Hauptverhandlung, an denen die Kammer keinen Anlass hat, zu zweifeln. Ein vernünftiger Grund dafür, warum E3 Angeklagte bezüglich seines Lebenslaufs unwahre Angaben hätte machen sollen, ist auch nicht ersichtlich. Soweit E3 Lebenslauf des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für die C KG beschrieben wird, ergeben sich ergänzende Informationen B4 den Aussagen E3 Zeugen I3, C, V6 und G1 C, H3, T, L2 und X, die teilweise umfangreiche Angaben zur Unternehmensphilosophie und –struktur sowie zur Stellung des Angeklagten im Unternehmen gemacht haben, die E3 Einlassung des Angeklagten inhaltlich nicht widersprechen, diese aber in einigen Punkten ergänzen. Die Aussagen E3 Gesellschafter E3 C KG, E3 Herren C, sowie E3 leitenden Mitarbeiter des Unternehmens, E3 Zeugen H3, T und L2, zeichneten sich dadurch B4, dass sie nicht nur keine Belastungstendenzen hinsichtlich des Angeklagten aufwiesen, sondern ihn und seine Tätigkeit für das Unternehmen ausgesprochen positiv dargestellt haben. E3 Zeuge C beispielsweise erklärte auf ausdrückliche Nachfrage zu seiner heutigen Einstellung dem Angeklagten gegenüber, er hege keinen Hass gegen ihn, sondern wünsche ihm, dass er in Ordnung komme und er zumindest noch einmal im Leben mit ihm normal zusammensitzen und sich unterhalten könne. Entsprechend glaubhaft sind dementsprechend die Aussagen E3 betreffenden Zeugen B4 Sicht E3 Kammer. Andererseits war jedoch auch die in den jeweiligen Aussagen zum Ausdruck kommende persönliche Betroffenheit E3 Zeugen – Gesellschafter und leitende Mitarbeiter E3 C KG - nach E3 Aufdeckung E3 Taten des Angeklagten, teilweise mit sichtbarer emotionaler Beteiligung, sehr glaubhaft und greifbar. Die Feststellungen zur Gehaltsentwicklung des Angeklagten beruhen neben seiner Einlassung ergänzend auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Arbeitsvertrag des Angeklagten vom 25.09.1987 sowie einer im Rahmen E3 Aussagen E3 Zeugen H3 und X mit allen Beteiligten in Augenschein genommenen und erörterten Übersicht über die Gehaltsentwicklung des Angeklagten. B4 dem Arbeitsvertrag ergibt sich E hinaus die Tätigkeit des Angeklagten als Einzelprokurist E3 C KG. Die Feststellungen zum Beginn E3 strafbaren Handlungen im verjährten Zeitraum vor Oktober 2010 beruhen insbesondere auf E3 schriftlichen Auswertung E3 im Ermittlungsverfahren sichergestellten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Ergebnisse dieser Auswertung entsprechen E3 Einlassung des Angeklagten, E3 angegeben hat, er habe im Jahr 2007 oder 2008 damit begonnen, das Vermögen E3 C KG auf die dargestellte Weise in sein Privatvermögen zu überführen, könne sich an den genauen Zeitpunkt und die Umstände E3 ersten Taten jedoch im Einzelnen nicht mehr erinnern. Die Feststellungen stimmen zudem überein mit dem Ergebnis E3 Untersuchung einer vom Angeklagten mit E3 Prüfung E3 vorgenannten Auswertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche E3 Verteidiger im Rahmen einer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO zum Gegenstand E3 Hauptverhandlung gemacht hat. Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen zunächst auf E3 vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten. E3 Angeklagte hat sich zu Beginn E3 Hauptverhandlung eine von seinem Verteidiger verlesene, geständige Einlassung auf ausdrückliche Nachfrage zu Eigen gemacht. Im Verlauf E3 Hauptverhandlung hat sich E3 Angeklagte bereit gezeigt, umfassende weitere Angaben zum objektiven Tatgeschehen zu machen, wobei er sich naturgemäß nicht mehr an Einzelheiten im Zusammenhang mit E3 Vielzahl E3 Taten erinnern konnte. Die Kammer ist von E3 Glaubhaftigkeit seiner geständigen Einlassung überzeugt. Denn die generellen Angaben des Angeklagten zur Struktur seines Vorgehens stehen im Einklang mit einer Vielzahl von im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere E3 von dem Angeklagten im Zuge E3 Begehung E3 Taten unterzeichneten Schecks, in die E3 Angeklagte die jeweiligen Summen eingetragen hat und die er mit dem jeweiligen Datum unterzeichnete. Handschriftlich notiert auf den Schecks war jeweils das Konto, auf dem die jeweiligen Beträge gutgeschrieben wurden. Nach Aussage E3 Zeugin H4, Mitarbeiterin E3 Sparkasse F, stammten diese handschriftlichen Kontoangaben von ihrer Kollegin, Frau U. Dass die jeweiligen Beträge auf den B4 den Feststellungen ersichtlichen Bankkonten des Angeklagten, seiner Ehefrau sowie E3 Eheleute gutgeschrieben wurden, steht zudem fest aufgrund E3 im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoverdichtungen dieser Konten, B4 denen ersichtlich ist, dass jeweils einige Tage nach Unterzeichnung E3 Schecks durch den Angeklagten die bezogenen Beträge auf den Konten gutgeschrieben wurden. Dass E3 Angeklagte für alle im Zusammenhang mit den Taten stehenden Konten verfügungsberechtigt war, ergibt sich – neben E3 Einlassung des Angeklagten selbst – auch B4 E3 Auskunft E3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.09.2015, die die Kammer ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Feststellungen zu den im Zusammenhang mit den Taten stattgefundenen Gesprächen zwischen dem Angeklagten und den Mitarbeitern E3 Commerzbank beruhen auf den Aussagen E3 Zeugen I und X2, die diese wie B4 den Feststellungen ersichtlich schilderten. Die Aussagen E3 Zeugen sind glaubhaft. Die jeweilige Darstellung E3 Vorkommnisse durch die Zeugen war folgerichtig, wobei die Zeugen sich jederzeit auch auf Nachfrage in E3 Lage zeigten, nachvollziehbar zu antworten. Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten waren nicht erkennbar. Es liegt auch kein Grund vor, aufgrund dessen es den Zeugen darum gegangen sein könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf E3 Einlassung des Angeklagten, E3 ausdrücklich bestätigt hat, zum Zwecke E3 persönlichen Bereicherung gehandelt zu haben, und weiter ausgeführt hat, es sei ihm zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er von den ihm eingeräumten Kontovollmachten durch sein Handeln in pflichtwidriger Weise H2 machte. Es wäre letztlich auch lebensfremd, davon auszugehen, dass einem renommierten, im Führungsbereich eines weltmarktführenden Unternehmen tätigen Kaufmann nicht bewusst wäre, dass er die ihm eingeräumten Kontovollmachten, von denen er zum Nachteil seiner Arbeitgeberin rein privatnützig H2 macht, missbraucht. Die Annahme E3 Rückzahlung von € 615.000 über die von dem Angeklagten selbst geführte Barkasse zur Verwendung für soziale Zwecke im Sinne des Unternehmens beruht zunächst auf seiner eigenen, wenn auch recht unspezifischen, Einlassung. Nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung hat er im Laufe E3 Zeit erhebliche Beträge in die Barkasse zurückfließen lassen. Da er über die Barkasse keine Aufzeichnungen geführt hatte, war er jedoch nicht in E3 Lage, eine entsprechende Größenordnung auch nur näherungsweise anzugeben. Allerdings legte E3 Zeuge H3 im Rahmen seiner Aussage in E3 Hauptverhandlung eine in Zusammenarbeit mit dem Zeugen T erstellte Liste vor, die Barauszahlungen ausweist, die E3 Zeuge T in den Jahren 2010 bis 2015 gegenüber dem Angeklagten gegen Vorlage von Barschecks vornahm, wobei die bezogenen Konten jeweils keine Konten E3 C KG oder ihrer Gesellschafter war. Dass es regelmäßige Übung war, dass E3 Angeklagte sich betrieblich veranlassten Bargeldbedarf gegen die Vorlage von Barschecks von dem Zeugen T auszahlen ließ, steht insoweit auch fest aufgrund E3 Aussage des Zeugen T. Die von dem Zeugen H übergebene Liste wurde im Rahmen E3 Hauptverhandlung mit den Beteiligten erörtert. Sie weist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Auszahlungen von insgesamt € 615.000 B4. Nach Einschätzung des Zeugen H könne in diesem Umfang zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um inkriminierte Beträge handele, die E3 Angeklagte in die Barkasse zurückfließen lassen habe. Auch E3 Angeklagte erklärte insoweit, dass die Summe von € 615.000 einen realistischen Wert für die von ihm behaupteten Rückflüsse darstelle. Da die Einlassung des Angeklagten zu den Rückflüssen in diesem Umfang letztlich nicht zu widerlegen ist, hat die Kammer sie in dubio pro reo zugrunde gelegt. Auch die Feststellungen zur Aufdeckung E3 Taten und den Tatfolgen beruhen auf den Angaben E3 Zeugen I3, C, V6 und G1 C, H3, T, L2, X, I und X2. Alle Zeugen bekundeten die Abläufe rund um die Aufdeckung E3 Taten jeweils B4 ihrer persönlichen Sicht, wie B4 den Feststellungen zur Sache ersichtlich, so dass sich insgesamt ein geschlossenes Bild dieser Abläufe ergab. Die Aussagen E3 Zeugen waren auch insoweit B4 den bereits genannten Gründen glaubhaft. Die Feststellung zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses des Angeklagten über € 5.000.000 beruht neben verschiedenen Zeugenaussagen auf E3 Einführung des Anerkenntnisses im Wege des Selbstleseverfahrens. Die Feststellungen zum Gang des Insolvenzverfahrens beruhen auf E3 Aussage E3 Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin I2, in E3 Hauptverhandlung. Die Zeugin hat ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin zunächst im Zusammenhang geschildert und im weiteren Verlauf ihrer Aussage auf Vorhalt verschiedene Punkte ihrer E3 Kammer im Vorfeld übersandten Berichte über ihre Tätigkeit bestätigt. Be- oder Entlastungstendenzen waren im Rahmen ihrer Aussage nicht festzustellen. Ein Be- oder Entlastungsmotiv für sie ist auch nicht ersichtlich. Da sie in Form ihrer Berichte ihre Tätigkeiten schriftlich fixierte, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin im Rahmen ihrer Aussage Irrtümern unterlag. Die Feststellungen zu den momentanen finanziellen und Wohnverhältnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf seiner Einlassung. E3 Angeklagte räumte insoweit zunächst offen ein, von Freunden Privatdarlehen im Umfang von insgesamt € 170.000 aufgenommen und diese mit Grundpfandrechten auf Grundstücken seiner Ehefrau abgesichert zu haben. Er bekundete E hinaus, monatlich Rentenbezüge in Höhe von € 2.500 zu erhalten, von denen er € 950 Miete an seinen Schwiegersohn bezahle. Auf Vorhalt weiterer Ermittlungen E3 Kammer zu seiner Wohnsituation erklärte er, dass Vermieterin E3 von ihm zur Zeit genutzten Immobilie die J-GmbH sei, deren Gesellschafter seine Tochter und sein Schwiegersohn seien. Einziger Geschäftsgegenstand E3 Gesellschaft sei es, ihm und seiner Ehefrau ein Wohnhaus zur Verfügung zu stellen. Dass dieses von E3 J GmbH zu einem Kaufpreis von € 425.000 erworben wurde, steht fest aufgrund E3 Einführung des entsprechenden Kaufvertrages im Wege des Selbstleseverfahrens. Ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens hat die Kammer die von E3 Volksbank im F mit Schreiben vom 09.03.2018 übersandte Verdichtung des Bankkontos E3 J GmbH in die Hauptverhandlung eingeführt. Diese bestätigt zunächst, dass die Zurverfügungstellung von Wohnraum an den Angeklagten und seine Ehefrau einziger Geschäftsgegenstand ist, da sie keine Buchungen ausweist, die anderen Objekten oder Geschäftsfeldern zugeordnet werden könnten. Die Kontoverdichtung zeigt zudem, dass die von dem Angeklagten gezahlte Miete, wie in den Feststellungen zu II.5. näher ausgeführt, nicht ausreicht, um die laufenden Kosten E3 Immobilie zu decken. Auf diese Ungereimtheit angesprochen erklärte E3 Angeklagte, zu diesem Sachverhalt keine weiteren Angaben machen zu wollen. Die Aussage des Zeugen Q, E3 als Polizeibeamter im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen die Ehefrau des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung die Wohnimmobilie durchsuchte, war, nachdem im Rahmen seiner Befragung durch den Verteidiger des Angeklagten deutlich wurde, dass E3 Zeuge bei E3 Erinnerung an die Durchsuchung einigen Irrtümern unterlegen war, zwar insgesamt wenig glaubhaft. E3 Zeuge zeigte sich im Rahmen seiner – wenn auch in einigen Punkten fehlerhaften – Erinnerung jedoch subjektiv beeindruckt von E3 von ihm als „hochwertig und luxuriös“ empfundenen Einrichtung E3 Immobilie. IV. Rechtliche Würdigung E3 Angeklagte hat sich wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in 313 Fällen strafbar gemacht. Es liegt Untreue in Form des Missbrauchstatbestandes vor. Dem Angeklagten kam aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb E3 C KG eine umfassende Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Vermögens E3 Gesellschafter zu. Aufgrund E3 ihm erteilten Prokura war er gemäß § 49 Abs. 1 HGB umfassend zur Vertretung E3 Gesellschaft nach außen berechtigt, wobei sein Aufgabenkreis insbesondere auch den gesamten Bereich E3 Finanzen umfasste. Da er auch die Möglichkeit zu eigenverantwortlichen Entscheidungen innerhalb erheblicher, ihm eingeräumter Ermessensspielräume hatte, ergab sich für ihn eine umfassende Treupflicht, die Vermögensinteressen E3 Gesellschafter E3 C KG wahrzunehmen. Die ihm gegenüber den Gesellschaftern E3 C KG obliegende Vermögensfürsorgepflicht hat E3 Angeklagte dadurch verletzt, dass er in 313 Fällen Gesellschaftervermögen vom Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter zur eigennützigen Verwendung auf seine privaten Bankkonten transferierte. Aufgrund E3 ihm eingeräumten Kontovollmachten waren die von dem Angeklagten veranlassten Zahlungsanweisungen auch wirksam. Hierdurch ist bei den Gesellschaftern E3 C KG jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil eingetreten. Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass jeweils am selben Tag unterzeichnete Schecks in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang auf Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses unterzeichnet wurden, so dass jeweils nur eine Tat in Form einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt, da das Handeln des Angeklagten insoweit jeweils als einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az.: 1 StR 492/16 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 14.09.2010, Az.: 4 StR 422/10). E3 Angeklagte handelte bei allen Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die 313 Fälle E3 Untreue stehen untereinander im Verhältnis E3 Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB. Die zugunsten des Angeklagten unterstellten nachträglichen Rückflüsse in Höhe von € 615.000 stehen E3 Verwirklichung des Tatbestandes nicht entgegen, sondern stellen eine im Rahmen E3 Strafzumessung zu berücksichtigende Schadenswiedergutmachung dar. V. Strafzumessung Die Kammer hat hinsichtlich aller Taten den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt, E3 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. In allen Fällen liegen besonders schwere Fälle E3 Untreue nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB vor, weil E3 Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, das heißt zur Erzielung einer nicht nur vorübergehenden, nicht ganz unerheblichen Einnahmequelle B4 wiederholter Tatbegehung. Die Taten begannen bereits vor dem verfahrensgegenständlichen, nicht verjährten Zeitraum. Im verjährten Zeitraum hatte E3 Angeklagte bereits Einnahmen im siebenstelligen Bereich erzielt, so dass die Absicht E3 wiederholten Tatbegehung auch schon bei den ersten hier zu beurteilenden Taten festgestellt werden konnte. Daneben hat E3 Angeklagte bei den Taten 10, 21, 23, 25, 28, 29, 38, 61, 74, 80, 88, 89, 110, 116, 117, 118, 126, 130, 136, 138, 143, 146, 160, 167, 171, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 181, 183, 184, 186, 187, 196, 198, 199, 203, 205, 207, 211, 212, 214, 218, 219, 221, 225, 233, 241, 252, 253, 254, 255, 256, 258, 259, 260, 264, 267, 268, 270, 271, 272, 273, 274, 279, 282, 283, 285, 286, 287, 289, 290, 291, 292, 294, 295, 296, 297, 300, 301, 302, 303 304, 306, 308, 309, 310 und 312 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB herbeigeführt. Ein solcher ist nach E3 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab € 50.000,00 gegeben (BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az.: 2 StR 591/11; BGH, Urteil vom 07.10.2003, Az.: 1 StR 274/03). In keinem Fall hat die Kammer die Regelwirkung E3 §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 (und 2) StGB als widerlegt angesehen. Denn es liegt keine Vielzahl gravierender Strafmilderungsgründe vor, die die Annahme eines besonders schweren Falles als unangemessen erscheinen ließe. Auch unter Berücksichtigung E3 im Einzelnen noch zu erörternden strafmildernden Gesichtspunkte erachtet die Kammer im Gegenteil die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 266 Abs. 1 StGB im Hinblick darauf, dass E3 Angeklagte selbst bei den geringfügigsten E3 festgestellten Taten jeweils einen Vermögensverlust in fünfstelliger Höhe herbeiführte, als fernliegend. Bei E3 Bemessung E3 innerhalb des zugrunde gelegten Strafrahmens zu verhängenden Einzelstrafen sprach für den Angeklagten seine umfassend geständige Einlassung. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich außerdem B4, dass ihm die Begehung E3 Taten im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko von Seiten E3 C KG infolge des hohen Vertrauens, das ihm entgegengebracht wurde, und E3 unzureichenden Kontrollmechanismen objektiv erleichtert worden ist. Für ihn sprach weiter, dass ihn die Folgen seiner Taten selbst hart treffen, wie beispielsweise E3 Verlust eines wesentlichen Teils seiner sozialen Kontakte innerhalb E3 Gemeinde, in E3 er sich früher stark engagiert hat und die ihn nach eigenen Angaben aufgrund E3 hier in Rede stehenden Taten nun ausgeschlossen hat. Auch E3 Verlust seines sozialen Ansehens allgemein sowie seines Wohlstandes, über den er sich selbst maßgeblich definierte, trifft ihn erheblich, wobei allerdings E3 Verlust E3 von ihm in rechtswidriger Weise erlangten materiellen Vorteile selbst nicht als strafmildernder Gesichtspunkt in Betracht kommt. Strafmildernd hat die Kammer E hinaus in ihre Erwägungen einbezogen, dass E3 Angeklagte als Erstverbüßer im fortgeschrittenen Lebensalter als besonders haftempfindlich zu qualifizieren ist. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die Lebensspanne, die E3 Angeklagte voraussichtlich nach E3 Haftentlassung noch in Freiheit zu verbringen kann, erheblich reduziert. Zugunsten des Angeklagten sprach auch seine bisherige straffreie Lebensführung. Weiter war strafmildernd die bereits im Tatzeitraum erfolgte Schadenswiedergutmachung im Umfang von € 615.000,00 zugunsten E3 von dem Angeklagten im Sinne E3 Gesellschafter E3 C KG geführten Barkasse zu berücksichtigen. Auch E3 Umstand, dass die einzelnen Taten zum Teil über fünf Jahre und damit längere Zeit zurückliegen, war strafmildernd zu berücksichtigen. Schließlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass E3 Angeklagte durch sein weitgehend kooperatives Verhalten im Rahmen des Insolvenzverfahrens – wenn auch mit den genannten Einschränkungen – in gewissem Umfang an einer Schadenswiedergutmachung mitgearbeitet hat. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich hingegen die Vielzahl und die Dauer E3 über viele Jahre hinweg begangenen Einzeltaten B4. Allein E3 Anklagezeitraum umfasst knapp fünf Jahre. Gegen ihn spricht auch E3 Umstand, dass er über viele Jahre das überaus hohe persönliche Vertrauen, das die Gesellschafter E3 C KG in ihn setzten und das weit über das Vertrauen, das einem Prokuristen üblicherweise entgegengebracht wird, weit hinaus ging, in einem kaum vorstellbaren Ausmaß bitter enttäuschte und die aufgrund dieses hohen persönlichen Vertrauens besonders geringe Kontrolldichte bei E3 Begehung seiner Taten ausnutzte. Zu seinem Nachteil war auch zu berücksichtigen, dass er durch die eigennützige Herbeiführung des immensen Vermögensverlustes die Kreditwürdigkeit eines weltweit angesehenen Unternehmens auf‘s Spiel setzte, was immerhin dazu führte, dass die Löhne von mehreren hundert Beschäftigten verspätet ausgezahlt wurden, was zu verständlicher Unsicherheit und Unruhe innerhalb E3 Belegschaft führte. Zudem musste die Inhaberfamilie innerhalb weniger Tage eine Kreditlinie von mehreren Millionen Euro zurückführen, was nur durch erheblichen persönlichen Einsatz E3 Gesellschafter geschehen konnte. Strafschärfend fielen auch die krass eigensüchtigen Motive des Angeklagten ins Gewicht. E3 Angeklagte bezweckte durch die Straftaten, ein Leben in völlig unangemessenem Luxus zu führen. Das Vermögen E3 C KG wurde durch ihn hierbei gleichsam als ein Selbstbedienungsladen benutzt, auf den er im Schnitt rund einmal in E3 Woche zugriff. Für die konkrete Verwendung E3 veruntreuten Gelder gab es überwiegend nicht einmal ansatzweise eine Notwendigkeit. So können beispielsweise die Knieprobleme E3 Ehefrau des Angeklagten als Begründung für die Errichtung einer sieben Millionen Euro teuren Wohnimmobilie nicht herhalten und nur als hilfloser Versuch einer Rechtfertigung angesehen werden. Vor dem Hintergrund dieses Bildes des Angeklagten konnte die Kammer die von ihm im Rahmen E3 Hauptverhandlung stereotyp artikulierte Reue nicht entscheidend strafmildernd berücksichtigen. Weder waren die emotionslos und mehrfach mit denselben Worten wiederholten Reuebekundungen als solche überzeugend, noch lässt sich das Nachtatverhalten des Angeklagten mit E3 bekundeten Reue in Einklang bringen. E3 Angeklagte hat bis heute trotz anfänglicher Ankündigungen gegenüber E3 Geschädigten keinerlei Schadenswiedergutmachung geleistet. Dagegen hielt er es jedoch für angemessen, für den eigenen Lebensstandard einen privaten Kredit von € 170.000 aufzunehmen und diesen über eine E3 wenigen verfügbaren freien Immobilien seiner Ehefrau abzusichern, obwohl sich die Eheleute gegenüber E3 Geschädigten gemeinsam verpflichtet hatten, auch das Vermögen E3 Ehefrau, das ebenfalls B4 den in Rede stehenden Geldflüssen gebildet worden war, zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung zu stellen. Unter umfassender Abwägung aller in § 46 StGB aufgezählten, namentlich E3 vorgenannten Gesichtspunkte hält die Kammer für die Taten 183, 203, 274, 303 und 308 , durch die E3 Angeklagte U ab € 200.000 aufwärts verursacht hat, Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 3 Jahren für angemessen. Für die Taten 23, 117, 136, 174, 181, 205, 207, 219, 233, 241, 253, 259, 264, 271, 279, 282, 286, 287, 289, 290, 291, 292, 294, 300, 301, 304, 306 und 312 , durch die E3 Angeklagte U ab € 100.000 bis € 199.999,99 verursachte, sind Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 2 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen. Für die Taten 10, 21, 25, 28, 29, 38, 61, 74, 80, 88, 89, 110, 116, 118, 126, 130, 138, 143, 146, 160, 167, 171, 175, 176, 177, 178, 179, 184, 186, 187, 196, 198, 199, 211, 212, 214, 218, 221, 225, 252, 254, 255, 256, 258, 260, 267, 268, 270, 272, 273, 283, 285, 295, 296, 297, 302, 309 310 und 312 , im Rahmen derer E3 Angeklagte U über € 50.000 bis zu € 99.999,99 herbeiführte, hat die Kammer Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die Taten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 111, 112, 113, 114, 115, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 127, 128, 129, 131, 132, 133, 134, 135, 137, 139, 140, 141, 142, 144, 145, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 162, 163, 164, 165, 166, 168, 169, 170, 172, 173, 180, 182, 185, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 197, 200, 201, 202, 204, 206, 208, 209, 210, 213, 215, 216, 217, 220, 222, 223, 224, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 257, 261, 262, 263, 265, 266, 269, 275, 276, 277, 278, 280, 281, 284, 288, 293, 298, 299, 305, 307 und 311 , bei denen die herbeigeführten Vermögensschäden bei bis zu einschließlich € 50.000 liegen und damit kein großes Ausmaß i.S. von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB erreichen, hält die Kammer Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Bei E3 gemäß § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe von 3 Jahren angemessen zu erhöhen. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche genannten Strafzumessungsgründe, auf die ausdrücklich und umfassend Bezug genommen wird, in ihre Erwägungen eingestellt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer E hinaus den langen Tatzeitraum berücksichtigt, in dem E3 Angeklagte die Taten mit ansteigender Intensität beging, sowie den immensen Gesamtschaden in Höhe von € 16.008.650,00. Zugunsten des Angeklagten wirkten demgegenüber die immer wieder gleichförmige Begehung E3 Taten und ihr daraus resultierender Seriencharakter. Angesichts E3 Vielzahl E3 Einzeltaten ist eine Erhöhung E3 höchsten verwirkten Einzelstrafe von drei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren zwar als moderat einzuschätzen, aber sowohl erforderlich als auch ausreichend, um dem Gesamtunrechtsgehalt E3 von dem Angeklagten begangenen Taten angemessen Rechnung zu tragen. VI. Kosten Die Kostenentscheidung folgt B4 § 465 StPO.