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Urteil

32 Ks 2/18 Strafrecht

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2018:0611.32KS2.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Das im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 30.11.2017 (Az. 307000-070226-17/4) unter der lfd. Nr. 1 bezeichnete Tatmittel ("Messer mit Serviette") wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewandte Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 241 Abs. 1, 52, 56, 74 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Das im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 30.11.2017 (Az. 307000-070226-17/4) unter der lfd. Nr. 1 bezeichnete Tatmittel ("Messer mit Serviette") wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 241 Abs. 1, 52, 56, 74 StGB Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Zur Person Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in I1 als ältestes der drei Kinder seiner Eltern geboren. Sein Vater war als Fernfahrer tätig, seine Mutter war Hausfrau. Er wuchs mit einem Bruder und einer Schwester auf, zu der Familie besteht seit Jahren kein Kontakt mehr. Der Angeklagte besuchte ohne vorherige Kindergartenerfahrungen regelgerecht die Grundschule I1 C1 und anschließend die Hauptschule C1. Im Anschluss an die Schule absolvierte er eine Ausbildung zum Maurer mit erfolgreichem Abschluss. Nach der Ausbildung leistete er bei der Bundeswehr 15 Monate den Wehrdienst ab. Nach dem Grundwehrdienst arbeite der Angeklagte in seinem Beruf bei verschiedenen Firmen in I1. Im Jahr xxxx lernte er seine frühere Ehefrau, die Zeugin L1, auf einer Gartenparty kennen. In seiner Freizeit war der Angeklagte in einem Fußballverein aktiv und spielte auch selbst, zudem fuhr er gerne Motorrad. Am xx.xx.xxxx heiratete er die Zeugin L1, die ihn als ausgleichenden und absolut zuverlässigen Menschen schätzte. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Zu der Familie des Angeklagten hatten die Eheleute wenig Kontakt, da seitens der Familie dem Angeklagten kein Interesse entgegengebracht wurde. Seine aktive Spielerzeit im Fußball beendete der Angeklagte xxxx. xxxx zog das Ehepaar in ein mit Darlehen finanziertes Einfamilienhaus in B1, in dem der Angeklagte bis zuletzt wohnhaft war. Ab xxxx war er bei der Firma S1 in B1 im Fensterbau tätig. Die Kontakte zu den Bekannten aus dem I1er Fußballverein wurden weniger, das Ehepaar hatte fortan mehr Kontakt mit Arbeitskollegen aus B1. In seiner Freizeit wandte sich der Angeklagte zudem mehr und mehr dem Computerspielen zu und spielte täglich mehrere Stunden am Abend bis zum Zubettgehen am Computer, beispielsweise das Fußball- Computerspiel FIFA-Soccer. Im Jahr xxxx war die Ehe derart gescheitert, dass die Zeugin L1 mit dem damals besten Freund des Angeklagten eine neue Beziehung einging und den Angeklagten verließ. Nach der Trennung wurde der Angeklagte daraufhin am xx.xx.xxxx mit Suizidgedanken von einem Bekannten in die I2-Q-L2 I3 gebracht und bis zum xx.xx.xxxx wegen einer Anpassungsstörung an die Trennungssituation dort stationär behandelt. Die Ehe wurde xxxx geschieden; Unterhalt hatte der Angeklagte nicht zu zahlen. Er verblieb in dem Haus in B1 und arbeitete weiter bei der Firma S1. Er wurde in der Folgezeit mehrfach wegen Alkohol am Steuer auffällig, sodass er etwa xxxx den Führerschein verlor. Anstalten, den Führerschein zurückzubekommen, machte er nicht, da er zur Arbeit jeden Morgen von einem Sammeltransport an der Straßenecke abgeholt wurde. xxxx erfolgte ein Inhaberwechsel in der Firma und der Juniorchef, der Zeuge E1 S1, änderte den Firmennamen in E2 H1 und übernahm alle Mitarbeiter seines Vaters. In der Firma war der Angeklagte als netter, freundlicher Mensch bekannt und wurde als zuverlässiger, pünktlicher und angenehmer Kollege geschätzt. Nachdem Mitte xxxx die Regelung mit der geschiedenen Ehefrau und der Bank über die alleinige Übernahme des Hauses und des Darlehens auf den Angeklagten abgeschlossen war, zeigte sich der Angeklagte glücklich über die klaren Verhältnisse und teilte der Zeugin L1 bei dem letzten Zusammentreffen bei der Bank einen geplanten Hausumbau mit. Anfang xxxx berichtete er auch dem Nachbar, dem Zeugen C2 von geplanten Umbauarbeiten am Haus, nachdem den Zeugen C2 die Renovierungsarbeiten im Haus des Angeklagten nach langer Zeit der Stille auch akustisch bereits aufgefallen waren. Im März xxxx teilte der Angeklagte plötzlich dem Zeugen S1 persönlich mit, dass er wegen Rückenschmerzen zum Arzt und sich im Krankenhaus untersuchen lassen müsse. Am nächsten Tag, den xx.xx.xxxx, erschien der Angeklagte ohne Krankmeldung nicht mehr zu Arbeit; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging auch in den nächsten Tagen nicht mehr ein. Trotz mehrerer telefonischer und persönlicher Kontaktversuche von Mitarbeitern war der Angeklagte für seinen Arbeitgeber, der ihn im Krankenhaus wähnte, nicht mehr erreichbar. Anfang April xxxx traf die Zeugin T1, Sekretärin bei der E2 H1, in Begleitung ihres Ehemannes in der Innenstadt von B1 vor der Kneipe „Bei F1“ zufällig auf den Angeklagten und sprach ihn an. Eine Erklärung für sein Fernbleiben vom Arbeitsplatz gab er ihr nicht. Vielmehr teilte dieser ihr mit, dass es ihm gut gehe, er aber nicht mehr zur Arbeit komme. So entschloss sich der Arbeitgeber des Angeklagten zum xx.xx.xxxx außerordentlich und fristlos zur Kündigung. Gegen die Kündigung ging der Angeklagte nicht vor. Bis zum Ausscheiden aus der Arbeitswelt verdiente er ca. 1.600,00 € brutto im Monat. In der Folgezeit war der Angeklagte völlig einkommenslos und beantragte auch kein Arbeitslosengeld. Die Raten für sein Haus und die monatlichen Kosten des Unterhalts zahlte er nicht mehr, ebenso keine Krankenversicherungsbeiträge. Als sein bester Freund, der Zeuge L3, im März, Mai und zum Geburtstag im Juni xxxx anrief, teilte er diesem nicht mit, dass er nicht mehr arbeitete, hielt eine unauffällige Fassade aufrecht, erzählte von Renovierungsarbeiten und seiner hohen Belastung durch das Immobiliendarlehen. Tatsächlich aber hatte sich der Angeklagte völlig zurückgezogen. Auch die Nachbarn C2 bemerkten die Veränderung. Es war still geworden und der Angeklagte wurde auf dem morgendlichen Weg zur Arbeit von ihnen nicht mehr angetroffen. Nachdem das Haus über den Sommer weiter einen verlassenen Eindruck machte, der Briefkasten überquoll und die Nachbarn Zweifel hatten, ob der Angeklagte überhaupt noch dort wohnte, rief der Zeuge C2 den Zeugen S1 an. Aufgrund der Mitteilung des Zeugen S1 über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gerieten die Nachbarn derart in Sorge, dass sie über einen Bekannten bei der Stadt das Ordnungsamt informierten und der Angeklagte vom Ordnungsamt am xx.xx.xxxx auf freiwilliger Basis in die I2-Q-L2 im I3 eingeliefert wurde. Der Zustand des Hauses hinterließ den Eindruck, dass der Angeklagte sich hauptsächlich in seinem Schlafzimmer vor dem Fernseher aufgehalten hatte und den Rest des Hauses, insbesondere die sich in Renovierung befindlichen Teile des Hauses im angefangenen Zustand sich selbst überlassen und verwahrlosen ließ. Zudem war dem Angeklagten zum xx.xx.xxxx wegen Zahlungsrückständen seit April xxxx von mittlerweile über 300,00 € von den Stadtwerken B1 das Wasser abgestellt worden. Das Immobiliendarlehen war wegen Zahlungsrückständen gekündigt und die Zwangsversteigerung eingeleitet worden. Der Angeklagte verließ das Haus sodann nur noch, um Wasser, Nahrung und gelegentlich Tabak von dem verbleibenden Restgeld zu organisieren, wobei er sich das Wasser nach Abstellen der Wasserzufuhr mit einem Kanister vom 3 Kilometer entfernten Friedhof geholt und seine Notdurft in einen Eimer entsorgt hat. Bei stationärer Aufnahme in der I2-Q L2 I3 gab er an, vor ca. anderthalb Monaten einen Suizidversuch mittels Kohlenstoffmonoxidvergiftung durch einen HolzkohleH2 im Haus unternommen zu haben. Drei Wochen vor Aufnahme habe er einen weiteren Suizidversuch unternommen, indem er versucht habe, sich mit gesammelten Pflanzen zu vergiften. Aufgrund dieser geäußerten Suizidgedanken und der im Übrigen bestehenden Hinweise auf eine schwere depressive Episode wurde er medikamentös behandelt und mittels psychotherapeutischer Kontakte und Sozialberatungsgespräche versucht, neue Lebensperspektiven für ihn zu entwickeln. Die Sozialarbeiterin kümmerte sich um den mittlerweile auch fehlenden Krankenversicherungsschutz und stellte mit dem Angeklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld rückwirkend zum xx.xx.xxxx. Auch um die Rückstände bei den Stadtwerken kümmerte sie sich und nahm am xx.xx.xxxx Kontakt zu den Stadtwerken auf. Nachdem der Angeklagte im September rückwirkend Arbeitslosengeld bewilligt bekommen hatte, zahlte er am xx.xx.xxxx an die Stadtwerke eine Summe von etwa 300,00 € auf die Rückstände an monatlichen Abschlagszahlungen für Gas und Wasser nach. Gleichwohl bestanden die Rückstände, auch durch Mahn- und Sperrkosten, auf dem Konto bei den Stadtwerken noch in Höhe von etwa 133,54 €. Für die monatlichen Zahlungen ab Oktober 2017 hatte das Jobcenter eine Übernahmezusage erteilt. Bei einem Wochenendurlaub stellte der Angeklagte zudem seine Unterlagen für eine Steuerklärung zusammen und ließ diese über einen Steuerberater anfertigen und einreichen in Erwartung einer Steuerrückzahlung. Nach Besserung der schweren depressiven Episode erfolgte die Entlassung am Donnerstag, den xx.xx.xxxx, in die ambulante Weiterbehandlung und unterstützende Betreuung durch einen ehrenamtlichen Betreuer vom Psychosozialen Trägerverein J1, dem Zeugen N1. Der Zeuge N1 wurde noch am Nachmittag des xx.xx.xxxx gemeinsam mit dem Angeklagten bei den Stadtwerken vorstellig, um auf eine Aufhebung der Wassersperrung hinzuwirken. Aufgrund des anstehenden Wochenendes konnte nur ein Termin für Montag vereinbart werden. Auf dem Rückweg von den Stadtwerken sagte der Angeklagte zu dem Zeugen N1, dass es tatsächlich so sei, wie die Leute sagen: für die Ausländer werde mehr getan als für einen selbst. Die Medikation mit Sertralin wurde am gleichen Tag über den Hausarzt weiter verordnet und der Angeklagte mit dem Medikament versorgt. Zusätzlich versorgte der Zeuge N1 den Angeklagten mit einen Sechser-Träger 1,5 l Flaschen Mineralwasser. Der Zeuge N1 traf den Angeklagten im Folgenden am xx.xx., xx.xx., xx.xx., x.xx, x.xx., xx.xx., xx.xx. und xx.xx.xxxx. Eine Öffnung der Wasserzufuhr konnte er nicht erwirken, da die Stadtwerke B1 auf einem Ausgleich des Rückstands bestanden, obgleich mittlerweile die laufenden Abschläge durch das Jobcenter gezahlt worden wären. So versorgte sich der Angeklagte weiter mit Wasser vom Friedhof, befüllte seinen 5 Liter-Kanister sowie die sechs 1,5 Liter PET-Flaschen und trug diese 3 Kilometer nach Hause. Seine Notdurft erledigte er über Zeitungen und entsorgte diese mittels Eimern in öffentlichen Mülleimern. Seine Versorgung mit Nahrungsmitteln hielt er aufrecht und bekochte sich regelmäßig, nahm die Termine mit dem Betreuer regelmäßig war und seine Antidepressiva ein. An anderweitige finanzielle Mittel kam der – auch bei verschiedenen Banken aus Verbraucherkleinkrediten verschuldete – Angeklagte nicht, auch die erwartete Steuerrückzahlung ging weiter nicht ein. Am Abend des xx.xx.xxxx kam es sodann zu der hier gegenständlichen Tat und der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen. Während der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte wegen Suizidgedanken aus der Justizvollzugsanstalt I1 auf die Abteilung für Psychiatrie des Justizvollzugskrankenhauses in G1 vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx verlegt. Die dortigen Ärzte stellten erneut und in Kenntnis der Vorbehandlung durch die I2-Q-L2 I3 die Diagnose der schweren rezidivierenden depressiven Störung. Strafrechtlich ist der Angeklagte – mit Ausnahme der bereits erwähnten Trunkenheitsfahrt – nicht vorbelastet. II. Zur Sache Am Abend des xx.xx.xxxx befand sich der Nebenkläger Dr. I4, Bürgermeister der Stadt B1, ab 17:00 Uhr in einer Hauptausschusssitzung der Stadt, die gegen 19 Uhr zu Ende war. Er führte im Anschluss noch mehrere Gespräche und nahm sodann um 19:30 Uhr den Dienstwagen nach Hause. Dort angekommen stellte er den Wagen vor dem Haus ab und begab sich –ohne zuvor das Haus zu betreten- direkt zu dem 200 Meter entfernt liegenden Imbiss „D1 E3- Q2 H2“ der Zeugen E4 an der N2 1 in B1. Er bestellte dort für sich und seine Frau jeweils eine Dönertasche. Hinter der Theke nahm die Bestellung der Zeuge B2 E4 entgegen und begann mit der Zubereitung der Speisen. Dessen Mutter, die Zeugin E4, war währenddessen mit Ordnungsarbeiten beschäftigt und wechselte immer wieder zwischen Gastraum und hinten liegendem Küchenbereich. Sein Vater, der Zeuge B3 E4, war ebenfalls im hinten liegenden, räumlich abgetrennten Küchenbereich beschäftigt. Mit dem Zeugen B2 E4 unterhielt der Nebenkläger sich während der Wartezeit über eine Geschäftsaufgabe eines dem Imbiss nahegelegenen großen Unternehmens und deren Auswirkungen für den dortigen Einzelhandel. Der Nebenkläger und die Zeugen sind miteinander bekannt, da der Nebenkläger das Geschäft der Zeugen regelmäßig besucht. Etwa fünf Minuten später, gegen 20.00 Uhr, betrat der Angeklagte den Imbiss und stellte sich von links neben den Nebenkläger an. Etwa zwei Stunden zuvor hatte der Angeklagte ungefähr eine halbe Flasche Scotch mit Wasser konsumiert und wollte sich nunmehr etwas zu essen besorgen. Bei sich trug der Angeklagte eine schwarze Herren-Umhängetasche, in der sich ein Brief, zwei Feuerzeuge, ein Glasschneider, drei Bandagen, eine schwarze Strickmütze und ein 35 cm langes Küchenmesser mit glatter, etwa 22 cm langer Klinge befanden. Der Angeklagte bestellte sich ebenfalls eine Dönertasche. Der Zeuge B2 E4 und der Nebenkläger wechselten ihr Gesprächsthema auf die zuzubereitenden Dönertaschen und der Zeuge E4 fragte nach der konkreten Zusammenstellung. Der Angeklagte wandte sich zwei bis drei Mal während des Gesprächs mit dem Kopf in Richtung des Nebenklägers und schaute diesen direkt an. Der Zeuge B2 E4 wandte den Anwesenden sodann den Rücken zu und bereitete die Dönertaschen zu. Währenddessen sprach der Angeklagte den Nebenkläger mit der Frage an, ob er der Bürgermeister sei. Der Nebenkläger wandte daraufhin seinen Kopf ebenfalls dem Angeklagten zu, antwortete bejahend und fragte nach dem Grund der Frage. Der Angeklagte zog daraufhin das Küchenmesser aus der Umhängetasche und sagte zum Nebenkläger fast schreiend: „Ich stech‘ dich ab! Du holst 200 Ausländer in die Stadt und lässt mich verdursten!“. Im nächsten Augenblick begab sich der Angeklagte unmittelbar hinter den Nebenkläger, umfasste ihn mit seinem linken Arm um dessen linken Oberarm und die linke Schulter in Brusthöhe und führte von rechts seinen rechten Arm um den Nebenkläger und hielt mit seiner rechten Hand das Küchenmesser mit der geschliffenen Seite der Klinge waagerecht vor den Kehlkopf des Nebenklägers. Dabei beabsichtigte der Angeklagte in einem spontanen Tatentschluss, dem Nebenkläger eine bevorstehende Tötung in Aussicht zu stellen und ihn so Existenzangst verspüren zu lassen. Nicht festzustellen vermochte die Kammer, dass der Angeklagte den Nebenkläger tatsächlich töten wollte oder dies auch nur billigend in Kauf nahm. Der Nebenkläger spürte die Klinge des Messers an seinem Hals, stand in Todesangst still und versuchte den Angeklagten verbal zu beruhigen. Der Zeuge B2 E4 hatte sich alarmiert von den Worten des Angeklagten umgedreht, begab sich links um den Verkaufstresen herum und sprach ebenfalls beruhigend auf ihn ein. Der Angeklagte beruhigte sich gleichwohl nicht, wiederholte mehrfach die bereits genannte Drohung und sagte auf die beruhigenden Nachfragen des Nebenklägers u.a., dass das Wasser abgedreht sei. Der Nebenkläger bot ihm u.a. an, dass man eine Lösung finden werde, er würde ihm das Wasser bezahlen. Als der Angeklagte nach etwa 30 bis 60 Sekunden ohne Änderung der Körperhaltung die bereits genannte Drohung erneut schrie, entschloss sich der Nebenkläger – der an der Ernsthaftigkeit der Drohung nicht zweifelte – zur Gegenwehr. Er hob die rechte Hand, umklammerte mit der rechten Hand den rechten messerführenden Unterarm des Angeklagten und versuchte, diesen wegzudrücken. Der Angeklagte hielt dagegen und winkelte im Gegendruck das rechte messerführende Handgelenk an, sodass die Klinge des Messers nunmehr spitzer in Richtung des Geschädigten zeigte. Dabei wusste der Angeklagte, dass es durch das Messer am Hals des Nebenklägers und die nunmehr unkontrollierbare Druck- und Gegendrucksituation zu Verletzungen – auch lebensgefährdenden Verletzungen – kommen kann und nahm solche billigend in Kauf. Dass der Angeklagte in seiner starken Gegenwehr aber gleichfalls den Tod des Nebenklägers als Folge seines Tuns billigte, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Es gelang dem Nebenkläger weiterhin nicht, ob des kräftigen Gegendrucks und der Umklammerung des Angeklagten die Klinge von seinem Hals wegzubringen. Er fühlte weiter den Kontakt des Messers an seinem Hals. Der Zeuge B2 E4 sprang innerhalb weniger Augenblicke hinzu und hängte sich an den rechten Arm des Angeklagten, sodass es zu einem zittrigen Hin und Her des messerführenden Arms unter Druck und Gegendruck kam. Von der Geräuschkulisse der Auseinandersetzung alarmiert waren mittlerweile auch die Eltern E4 zum Geschehen hinzugeeilt. Der Zeuge B3 E4 griff ebenfalls nach der messerführenden Hand des Angeklagten. Zu Dritt gelang es, den Arm nach außen zu biegen. Über das Umknicken des Daumens durch den Zeugen B3 E4 gelang es diesem weiter, dem Angeklagten das Messer zu entwinden und außer Reichweite zu werfen. Dabei verletzte sich der Zeuge an der Klinge des Messers am rechten Daumen und zog sich eine blutende Wunde zu. Als der Angeklagte nach mehreren Minuten des Kampfes entwaffnet war, entwand sich der Nebenkläger der Umklammerung des linken Armes des Angeklagten. Die Zeugin E4 lief derweil auf Aufforderung ihres Sohnes zu der nebenan an der N2 3 liegenden Polizeiwache der Stadt B1 und informierte die Beamten in rudimentärem Deutsch über einen Messerangriff. Währenddessen drückten der Nebenkläger und die Zeugen E4 den Angeklagten in Richtung des rechts an der Wand neben der Verkaufstheke stehenden Kühlschranks und versuchten, ihn unter Gegenwehr zu fixieren. Der Nebenkläger riss ihm die Brille runter, damit der Angeklagte nichts mehr sehen konnte. In dieser Situation betrat die Zeugin PK‘in I5 mit gezogener Dienstwaffe den Imbiss. Der Angeklagte rief ihr lautstark entgegen, sie solle ihn „abknallen“. Die Zeugin fragte zwei bis dreimal nach dem Verbleib des Messers. Nachdem sie sich davon überzeugt hatte, dass das Messer außerhalb des Zugriffs war, übernahm sie den sich sträubenden, aber keine aktive Gegenwehr leistenden Angeklagten. Gemeinsam mit dem nunmehr ebenfalls eingetroffenen Zeugen POK T2 fesselten sie den Angeklagten mit Handschellen. Nachdem wenige Augenblicke später noch der Wachdienstführer PHK I6 von der Polizeiwache herüberkam, verbrachten die Zeugen T2 und I6 zu zweit den Angeklagten zu der nebenan gelegenen Polizeiwache, während die Zeugin PK’in I5 bei den übrigen Anwesenden verblieb. Der Angeklagte blieb im Gewahrsam auf der Polizeiwache zunächst ruhig und bekam die Handschellen abgenommen. Er redete sich aber bald in Rage und beklagte sich darüber, dass er kein Wasser habe, sodass die Polizisten ihm die Handschellen wieder anlegten. Aufgrund eines bemerkbaren Alkoholgeruchs wurde ihm um 20:56 Uhr durch den Zeugen Dr. E5 Blut entnommen, das bei Untersuchung eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,16 Promille ergab. Um 22:40 Uhr wurde der Angeklagte durch die Zeugen KOK U1 und KHK X1 zum Transport in den Gewahrsam des Polizeipräsidiums I1 übernommen und über den Tatvorwurf eines versuchten Tötungsdelikts sowie seine Rechte als Beschuldigter belehrt. Dieser entgegnete spontan, dass alles „nicht so schlimm geworden“ wäre, „wenn sich die Türken nicht eingemischt hätten“. Eine auf dem Polizeipräsidium I1 um 0:50 Uhr des 28.11.2017 weiter entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille. Eine Blutprobe derselben Entnahmezeit ergab zudem den Nachweis für die Wirkstoffe Sertralin und Mirtazapin. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei der Tatausführung weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Er handelte aus Verbitterung über seine Einkommens- und Lebensumstände und ließ seine Wut und Verzweiflung an dem zufällig getroffenen Bürgermeister der Stadt B1 aus, weil er diesen mit der – auch im Fokus der Medien stehenden – großzügigen Hilfe für Flüchtlinge durch die Stadt B1 verknüpfte und ihn damit persönlich für eine Politik, die hilfsbedürftigen fremden Menschen hilft, ihn als alteingesessenen Anwohner aber im Stich lässt, verantwortlich machte. Der Nebenkläger und Geschädigte Dr. I4 war nach dem Tatgeschehen und der gefühlten Todesangst völlig schockiert und bleich. An der linken Halsseite unterhalb des linken Ohres erlitt er eine oberflächliche Hautabschürfung mit Schnittwundenbildung von 3 cm Länge und 0,1 cm Breite und Tiefe, die – vom Geschädigten unbemerkt – durch das Messer an seinem Hals im Geschehen nach Ergreifen der Gegenwehr durch den Geschädigten entstanden ist. Auf die Verletzung am Hals wurde der Geschädigte im Nachgang des Geschehens durch die Polizisten aufmerksam gemacht. Die Hautverletzung wurde von den Sanitätern des aus X2 eintreffenden Rettungswagens behandelt und mit einem Pflaster überklebt. Die Mitnahme des Geschädigten ins Krankenhaus nach X2 erfolgte auf Zureden des nach 15 Minuten von der Polizeiwache zurückkehrenden Zeugen POK T2, der es aufgrund des bereits in Gang gesetzten Großpolizeieinsatzes für angemessen befand, wenn der Geschädigte im Krankenhaus zur ärztlichen Dokumentation der Verletzung behandelt wird. Im Krankenhaus wurde die Wunde erneut untersucht, desinfiziert und mittels Steri-Strips überklebt sowie die Tetanusimpfung aufgefrischt. Eine konkrete Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Gleichwohl hätte bereits eine wenige Millimeter tiefere Schnittverletzung in dem konkreten Halsbereich zu einer konkret lebensgefährlichen Symptomatik führen können, da die Haut im Halsbereich besonders dünn ist und nur wenig Schutz über Halsschlagader, innerer und äußerer Drosselvene sowie dem Nervus Vagus liegt. Noch am späten Tatabend suchte der Geschädigte die Familie E4 in deren Wohnung auf und bedankte sich für ihre Hilfe. Am Morgen des xx.xx.xxxx wurde der Geschädigte von 8:31 Uhr bis 10:08 Uhr durch den Zeugen KOK U1 im Polizeipräsidium I1 vernommen. Ebenfalls am Vormittag des xx.xx.xxxx gab der Geschädigte ein etwa 30- minütiges Presseinterview im Rathaus der Stadt B1, sowie anschließend diverse Interviews vor Ort. Im Studio der Lokalzeit beim WDR Südwestfalen führte der Geschädigte ebenfalls am xx.xx.xxxx ein Interview mit der Moderatorin, er führte weiterhin am selben Tag ein aufgezeichnetes Interview mit dem Moderator der Aktuellen Stunde im WDR. Am xx.xx.xxxx war der Geschädigte zu Gast im ZDF bei „Volle Kanne“, weitere Presseauftritte folgten. In den nächsten Tagen und Wochen bekam er viele Briefe und E-Mails, deren – anonyme – Verfasser die Tat vom xx.xx.xxxx gut hießen und ihm aufgrund seiner liberalen Flüchtlingspolitik mit dem Tode drohten. Im Dezember xxxx nahm der Geschädigte die Hilfe des Opferschutzes in Anspruch. Kurz vor Weihnachten xxxx erlitt er einen Hörsturz über drei bis vier Tage auf dem rechten Ohr. Anfang Januar xxxx fuhr der Geschädigte die Arbeitsbelastung zurück und schob auch Urlaube ein. Am xx.xx.xxxx trat der Geschädigte in der WDR-Sendung „Hier und Heute“ sowie erneut im ZDF in der Sendung „Volle Kanne“ auf. Anfang Februar xxxx kam es erneut zu einem –dieses mal länger andauernden- Hörsturz mit Krankenhausaufenthalt, bei dem der Geschädigte bereits befürchtete, seinen Beruf als Bürgermeister nicht mehr ausüben zu können. III. Beweiswürdigung 1. Zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Werdegang, wie sie sich aus Ziffer I. ergeben, gründen einerseits auf den rudimentären aber glaubhaften Angaben des Angeklagten aus der in der Hauptverhandlung verlesene Verteidigererklärung. Sie beruhen außerdem auf den Ausführungen der Zeugen L1, T1, S1, N1, L3 und C2, die der Kammer entsprechend der Feststellungen ein untereinander widerspruchsfreies und anschauliches Bild von der Person und der Veränderung des Angeklagten im Jahr xxxx vermitteln konnten. Die Feststellungen beruhen ferner auf den Angaben der sachverständigen Zeugen E2. C3 und S2, die Angaben zur Erkrankung des Angeklagten sowie seinen im Rahmen der stationären Behandlung getätigten Äußerungen machen konnten. Die Feststellungen zur Sperrung des Wasseranschlusses sowie den Zahlungsrückständen bei den Stadtwerken B1 beruhen auf den Angaben der Zeugin Bunse von den Stadtwerken B1. Die ebenfalls in Ziffer I. dargestellte Feststellung zu der bisherigen strafrechtlichen Unauffälligkeit beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx, der keine Eintragungen aufwies. 2. Zur Sache Die Feststellungen zu dem Vortatgeschehen, dem äußeren Tatgeschehen und der inneren Tatseite sowie dem Nachtatgeschehen, wie sie sich aus Ziffer II. ergeben, beruhen auf der rudimentär geständigen Einlassung des Angeklagten sowie im Wesentlichen auf den Ausführungen der Zeugen E2. I4 und E4 sowie den später den Angeklagten begleitenden Polizeibeamten PK’in I5, POK T2, KOK U1 und KHK X1. Im Rahmen des von § 267 Abs. 4 S. 3 StPO eingeräumten Ermessen soll zu den Einzelheiten der Überzeugungsbildung der Kammer zum Tatgeschehen im engeren Sinne zumindest Folgendes ausgeführt werden: a) Der Angeklagte selbst hat seine Täterschaft eingestanden, zu den Einzelheiten des Tatgeschehens aber kaum Angaben gemacht. Mit der im Termin vom xx.xx.xxxx verlesenen und als Anlage zum Protokoll genommenen Verteidigererklärung hat er angegeben, sich an die Einzelheiten seiner Vorgehensweise nicht mehr erinnern zu können. Er habe sich spontan dazu entschlossen, das Messer aus seiner Umhängetasche zu holen und dem Bürgermeister an den Hals zu setzen. Seine Absicht sei es ausschließlich gewesen, dass der Bürgermeister so wie er Angst um seine Existenz verspüre. Er habe ihn nicht töten wollen, ihn nicht einmal verletzen wollen. Er habe aus der Presse der Vergangenheit gewusst, dass der Bürgermeister freiwillig Ausländer nach B1 hole und dies damit verbunden, dass sie staatliche Hilfe erhalten. Er habe dem Bürgermeister vorgeworfen, dass er einerseits ausländische Mitbürger unterstütze, ihn aber – ohne Wasserversorgung – verdursten lasse. Im Termin vom xx.xx.xxxx erklärte sich der Angeklagte zur mündlichen Einlassung und zur Beantwortung von Fragen des Gerichts bereit. Auszugsweise erklärte der Angeklagte dabei Folgendes: Er habe sich einen Döner holen wollen. Im Imbiss habe er den neben sich stehenden Bürgermeister als diesen erkannt, er habe mal ein Bild in der Zeitung gesehen. Gleichwohl war er sich nicht völlig sicher, sodass er gefragt habe, um sich zu vergewissern. Dann gab er an, sich hinsichtlich des Tatgeschehens nur noch daran erinnern zu können, dass er das Messer aus der Tasche genommen habe. Dann habe er eine weitere Erinnerung daran, dass an seiner Hand gezerrt worden sei und später eine weitere Erinnerung, wie er auf der Polizeiwache auf einem Stuhl gesessen habe. Auf Nachfrage, warum er den Bürgermeister angegriffen habe, erklärte der Angeklagte, er habe ihm Angst machen wollen, er solle wissen, wie es sei, wenn man am Boden liege. Auf weitere Nachfrage, warum denn gerade der Bürgermeister, der zu seiner Notlage schließlich weder persönlich noch als Bürgermeister der Stadt beigetragen habe, erklärte der Angeklagte, er – der Bürgermeister – sei aber die richtige Stelle. Das habe er damals gedacht. Weil er sich für Flüchtlinge eingesetzt habe, er könne ja vor der eigenen Haustür anfangen, wenn er helfen wolle. Auf weitere Nachfrage, wie er es sich erklärt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, nahm der Angeklagte an, er habe Erinnerungslücken, weil er die Flasche Scotch getrunken habe. Auf weitere Nachfrage zu der Angabe aus der Verteidigererklärung, dass er das Messer in der Umhängetasche immer dabei habe, wenn er das Haus verlasse, gab der Angeklagte an, das Messer habe er immer dabei gehabt, nicht nur an diesem Tag. Er habe Angst vor Menschen. Was das für eine Angst sei, könne er nicht beschreiben. Er sei xxxx einmal anlasslos zusammengeschlagen worden. Er habe bereits bei Entlassung aus der stationären Behandlung im Oktober xxxx gewusst, dass das Wasser nicht wieder aufgedreht sei. Es seien Zahlungen bei den Stadtwerken vertauscht worden. Während der Wochenendurlaube habe er die Unterlagen für die Steuererklärung zusammengestellt. Er habe über 700,00 € Rückzahlung erwartet. Normal dauere dies so vier bis sechs Wochen, aber Ende November sei immer noch nichts da gewesen. Das habe ihn geärgert. Auf Nachfrage, nein, er habe nicht beim Finanzamt nachgefragt, wo das Geld bleibe. Hinsichtlich der eingestandenen Täterschaft hatte die Kammer keine Zweifel, zumal diese aufgrund der Erkenntnisse der weiteren Hauptverhandlung zweifelsohne feststand. Seine bruchstückhaften Angaben zum äußeren Tatgeschehen stimmten mit den weiteren Ergebnissen der Hauptverhandlung überein, sodass die Kammer auch diesbezüglich sein Geständnis für wahrheitsgemäß erachtete. Soweit der Angeklagte Erinnerungslücken behauptete, glaubt die Kammer diese Angabe nicht, zumal auch der Sachverständige keinen medizinischen Grund für eine solche Erinnerungslücke ausmachen konnte. b) Die Einzelheiten des festgestellten Tatgeschehens hat die Kammer den vollumfänglich glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. I4 sowie den Angaben der Zeugen E4 entnommen, soweit diese zum Geschehen eigene Wahrnehmungen machen und in der Hauptverhandlung wiedergeben konnten. Der Zeuge Dr. I4 konnte der Kammer folgendes Geschehen nach Eintreffen des Angeklagten im Ladenlokal vermitteln: Er habe das Gesprächsthema auf den Döner gewechselt, nachdem der Angeklagte das Ladenlokal betreten habe. Der Angeklagte habe während des Gesprächs zwei- bis dreimal auffällig zu ihm herüber geguckt. Es sei dann an die Zusammenstellung des Döners gegangen. Der Angeklagte habe ihn plötzlich angesprochen, ob er der Bürgermeister sei. Er habe: „Ja, warum?“ geantwortet. Er sei es gewohnt, dass die Menschen ihn ansprechen. Er frage auch immer nach, um den Menschen eine Brücke zu bauen und ihnen die Scheu zu nehmen. Der Angeklagte habe dann in die Tasche gegriffen und ein Messer rausgeholt. Er habe ihn angeschrien: „Ich stech‘ dich ab. Du holst 200 Ausländer in die Stadt und lässt mich verdursten“. Er habe den Schock seines Lebens bekommen. Dann habe er plötzlich hinter ihm gestanden und habe ihm das Messer mit der rechten Hand an den Hals gesetzt. Das Messer habe wie ein Fleischmesser aus der Küche ausgesehen. B2 E4 sei hinter dem Tresen hervorgeschossen. Er habe sich mit einem Sicherheitsabstand von etwa drei Metern aufgebaut und beruhigend auf den Angeklagten eingeredet. Dieser habe die genannte Drohung gleichwohl mehrfach wiederholt. Er habe ebenfalls versucht, beruhigend auf ihn einzuwirken. Er habe gedacht: Entweder jetzt Sterben oder Gegenwehr. Er habe seine Frau und seine Kinder vor sich gesehen und sich für das Leben entschieden. Er habe dann mit seiner rechten Hand den rechten Unterarm des Angeklagten gefasst und weggedrückt. Dieser habe die Hand mit dem Messer eingeknickt, dabei müsse es zur Verletzung am Hals gekommen sein. Er habe es nicht geschafft, den Arm wegzudrücken. Er habe jahrelang Tennis gespielt, seine Kraft habe aber nicht ausgereicht. Beide E4s hätten sich dann mit an den Arm des Angeklagten gehängt. Er habe gesehen, dass B3 E4 den Daumen überstreckt habe. Dann sei das Messer herunter gefallen. Er habe sich dann aus dem linken Arm gewunden und den linken Arm ergriffen. Er habe ihm die Brille heruntergerissen, damit er nichts mehr sehe. Der Angeklagte habe später gerufen, sie sollten ihn erschießen. Er habe zu ihm gesagt, dass das hier ein Rechtsstaat sei, da werde niemand erschossen. Auf Nachfrage erklärte der Nebenkläger, der Kampf sei länger gewesen als die Wartezeit zuvor. Das Rausholen des Messers aus der dunklen Umhängetasche sei sofort gewesen. Mit der linken Hand habe der Angeklagte ihm im Schulterbereich umgriffen. Die Messerhand sei frontal vor dem Hals gewesen, er habe das Messer gespürt. Der Angeklagte habe „200 Ausländer“ gesagt, nicht „Menschen“. Das sei zumindest heute seine Erinnerung. Die Zeit zwischen dem Messer an den Hals setzen und dem Ergreifen der Gegenwehr sei mindestens 45 Sekunden gewesen, vielleicht auch eine Minute, weil er ja auch noch versucht habe beruhigend auf den Angeklagten einzuwirken. Er habe dem Angeklagten – heute nur noch bruchstückhaft erinnerlich – angeboten, ihm das Wasser zu zahlen. Der Angeklagte habe irgendwann gesagt, dass das Wasser abgedreht sei. Er habe daraus geschlossen, dass das Wasser nicht bezahlt sei. Die Worte hätten aber keine Wirkung gezeigt. Er habe das Messer dann weggedrückt, der Angeklagte habe dagegen gedrückt. Er habe in Erinnerung, dass er das Messer am Hals gespürt habe, dabei müsse er verletzt worden sein. Als die Polizei herein kam, hätten sie ihn zu dritt gehalten. Sie hätten ihn gerade so fixieren können. Er habe an dem Kühlschrank mit Joghurts und Getränken gestanden. In dieser Situation sei die Polizistin mit gezogener Waffe herein gekommen. Da habe er gesagt, sie solle ihn erschießen. Er würde das weiter als aggressives Verhalten gegenüber der Polizei bezeichnen. Ihm und den E4s gegenüber sei er aggressiv gewesen. Auf weitere Nachfrage zu der Situation nach dem Entschluss zur Gegenwehr, beschrieb der Nebenkläger, es sei ein zittriges Hin und Her gewesen. Er sehe das Messer heute noch abknicken. Der Angeklagte habe mit dem Messer seinen Hals noch erreicht. Dann hätten die E4s eingegriffen und es sei gelungen, den Arm wegzuziehen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Kraftaufwand stark gewesen sei. Der Angeklagte habe weiter versucht, seinen Hals zu erreichen. Die Umklammerung mit dem linken Arm habe angedauert, bis die E4s den rechten Arm weggezogen hätten und er sich getraut habe, sich aus der Umklammerung raus zu winden. Die Umklammerung sei kräftig gewesen, er habe Gegenwehr leisten müssen, um herauszukommen. Auf Nachfrage der Verteidigung erklärte der Nebenkläger, das Messer habe sich etwa 30 bis 60 Sekunden ungeschützt an seinem Hals befunden. Er habe die Klinge frontal am Hals gespürt. Sie sei statisch gehalten worden. Er habe gehofft, dass der Täter durch das Zureden aufhöre. Dann sei wieder der Satz „Ich stech‘ dich ab….“ gekommen, da habe er sich zur Gegenwehr entschlossen. Die Kammer vermochte ihre Feststellungen vollumfänglich auf die Aussage des Zeugen Dr. I4 zu stützen. Seine Angaben zum äußeren Geschehensablauf waren detailliert, in den Details stimmig und über das Ermittlungsverfahren sowie auf erneute Nachfragen konstant. Das Geschehen wie in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat der Zeuge auch bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber dem ebenfalls vernommenen Zeugen KHK U1 bekundet. Soweit der Angeklagte in den in Augenschein genommen Medienauftritten nach der Tat vom Tathergang berichtet hat - so bei seinem Auftritt in der Lokalzeit Südwestfalen- waren auch diese Angaben hinsichtlich der Einzelheiten passend zur Darstellung des Geschehens in der Hauptverhandlung. Die Kammer vermochte auch keine überschießende Belastungstendenz zu erkennen. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, dass Geschehen so wiederzugeben, wie er es als tatsächlich geschehen erinnert hat. Dabei hat er stets deutlich gemacht, wenn er etwas nur geschätzt oder für sich geschlussfolgert hat, sodass die Kammer an der Belastbarkeit der Aussage hinsichtlich des reinen Tatsachengeschehens keinerlei Zweifel hat. Die Aussage des Zeugen Dr. I4 wurde zudem gestützt von der Aussage des Zeugen B2 E4. Dieser gab an, er habe gerade das Dönerfleisch geschnitten als er ein Geräusch gehört habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, was das für ein Geräusch gewesen sei. Er sei irgendwie aufmerksam geworden. Er habe sich umgedreht. Er habe das Messer gesehen und dass der Täter den Bürgermeister in den Schwitzkasten genommen habe. Der Täter habe die ganze Zeit gesagt, dass der Bürgermeister 200 Flüchtlinge in die Stadt genommen habe und er verdurste. Er sei sofort um den Tresen herum gelaufen. Nach ca. 10-15 Sekunden habe er laut geschrien, dass der Täter ruhig bleiben solle. Er habe aber gesehen, dass der sich nicht beruhigt, sodass er nach etwa 5 Sekunden eingegriffen habe. Er habe den rechten Arm des Täters in den Schwitzkasten genommen. Er habe nach seinem Vater gerufen, der hinzugekommen sei und den Arm weggezogen habe. Das Messer habe der Vater über die Theke wegwerfen können, das habe insgesamt ein paar Minuten gedauert. Das Abnehmen des Messers sei schwierig gewesen, der Täter sei kräftig gewesen. Er erkenne den Täter als den Angeklagten wieder. Dieser habe schon öfter bei ihm gekauft, zuletzt aber Monate vor der Tat. Die Aussage des bei der Vernehmung ersichtlich aufgeregten Zeugen hat die Angaben des Zeugen Dr. I4 bestätigt. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, trotz seiner Aufregung und daraus resultierender leichter sprachlicher Darstellungsschwierigkeiten das Geschehen seiner Erinnerung gemäß wiederzugeben, sodass die Kammer an dessen Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel hat. Soweit die Kammer den vom Zeugen E4 geschätzten kürzeren Zeitangaben in den Geschehensabschnitten nicht gefolgt ist, berührt das die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen im Übrigen nicht. Denn das Schätzen der Dauer einzelner Handlungsabschnitte ist für selbstbetroffene Zeugen eines dynamischen Geschehens schwierig. Aufgrund der Beschreibung des beruhigenden Gesprächs durch den Zeugen Dr. I4 ist die Kammer aber davon überzeugt, dass der vom Zeugen Dr. I4 geschätzte Zeitraum von 30 Sekunden bis zu einer Minute bis zum Ergreifen der Gegenwehr, zutreffend ist. Mit seiner Angabe von 20 Sekunden ist der Zeuge E4 zumal nicht deutlich auffällig darunter geblieben; eine deutliche zeitliche Zäsur bis zur Gegenwehr und dem Entwaffnungskampf hat auch er beschrieben. Die Angaben der Eltern E4 waren aufgrund ihres erst späten Hinzutretens zum Geschehen und ihren sprachlichen Wiedergabeschwierigkeiten in der Hauptverhandlung nicht von nennenswerter weiterer Ergiebigkeit, zumal der Zeuge B3 E4 kurz vor der Hauptverhandlung einen Schlaganfall erlitten hatte, sodass die Kammer anhand seiner Äußerungen auch Zweifel an seiner Erinnerungsfähigkeit hatte. Der weitere Geschehensablauf nach dem Eintreffen der Polizeibeamten wurde von der Zeugin PK’in I5 und POK T2 bestätigt und über den weiteren Ablauf auf der Polizeiwache ergänzt, sodass die Kammer sich im Ergebnis von dem äußeren Handlungsgeschehen wie festgestellt zu überzeugen vermochte. Soweit die Kammer zu der Feststellung gekommen ist, dass der Angeklagte dem Geschädigten das Messer mit der geschliffenen Seite der Klinge an den Hals gesetzt hat, beruht diese Feststellung auf der anhand der über Lichtbilder in Augenschein genommen Beschaffenheit des sichergestellten Tatmessers und dem eingetretenen Verletzungserfolg. Es handelte sich um ein Messer mit einseitig geschliffener Klinge, das im Zuge der Auseinandersetzung neben der Schürfwunde die etwa 3 cm lange Schnittbildung verursachte, sodass es zwangsläufig mit der geschliffenen Seite zum Hals gehalten worden sein musste. c) Die Feststellungen zu der Entstehung der durch den Geschädigten Dr. I4 erlittenen Hautverletzung beruht zum einen auf der Schilderung durch den Geschädigten selbst. Dieser konnte beschreiben, wann er einen Kontakt des Messers mit der Haut – nicht dagegen das Zufügen der Verletzung – gespürt hat. Insoweit hatte der Geschädigte nach Ergreifen der Gegenwehr und der Änderung im Winkel der messerführenden Hand beschrieben, dass er das Messer an seinem Hals fühlte und es ihm trotz erheblichen Kraftaufwandes nicht gelang, die messerführende Hand ob des ausgeübten Gegendrucks vom Hals wegzubringen. Die Situation beschrieb der Zeuge als zittriges Hin- und Her von Druck und Gegendruck. Erst nach Eingreifen der Zeugen E4 gelang es, Hand und Arm wegzudrücken. In Zusammenschau dieser Schilderung mit der Position der Schnittverletzung an der linken Halsseite unterhalb des linken Ohres ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die Verletzung irgendwann in der Situation nach Ergreifen der Gegenwehr über das Eingreifen des Zeugen E4 bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als der Arm des Angeklagten mithilfe des Gegendrucks durch den Geschädigten und beide Zeugen E4 vom Hals weggebracht war. Soweit der Geschädigte vermutete, die Verletzung müsse unmittelbar nach Einknicken des Handgelenks geschehen sei –bevor der Zeuge E4 dazu kam – hat er keine Anhaltspunkte beschrieben, die eine solche weitere Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht ermöglichen würden. So erklärte er selbst – in seiner Situation und bei der Oberflächlichkeit der Verletzung nachvollziehbar – die Entstehung der Verletzung nicht gespürt zu haben. Weiterhin sei es erst zu dritt gelungen, das Messer vom Hals wegzubringen und den Arm wegzuziehen, sodass der Erfolg in dem kompletten Zeitraum bis dahin eingetreten sein kann. Die Überzeugung der Kammer von der Beschaffenheit der konkreten Verletzung beruht auf dem verlesenen Bericht der Notfallambulanz der Stadtklinik X2. In diesem Zusammenhang auffällig war die Beschreibung als oberflächliche Hautabschürfung mit Schnittwundenbildung im genannten Ausmaß vom 3 x 0,1 x 0,1 cm. Eine Inaugenscheinnahme über gefertigte Lichtbilder war nicht möglich, da eine weitere Dokumentation nicht erfolgt ist. Nach den Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. K1 bedeutet eine Beschreibung einer solchen Schürfverletzung neben dem eigentlichen Schnitt weitere oberflächliche Hautverletzungen durch tangentiale Gewalteinwirkung, die beispielsweise durch mehrfache Kontakte des Messers – ausreichend könne insoweit auch ein fester Druck durch die flache Seite oder Rückseite der Klinge sein – verursacht werden. Auch wenn keine Möglichkeit zur Verfügung stand, die Beschaffenheit der Wunde optisch festzustellen, konnte über die ärztliche Beschreibung der Wunde insoweit zumindest die Überzeugung gewonnen werden, dass es sich nicht um einen klaren, definierten Schnitt handelte. Insoweit passt die Wunde nämlich zu der beschriebenen Entstehungssituation, in der das Messer mit unkontrollierbarer Kraft mehrere Augenblicke lang oder in diesem Zeitraum mehrfach durch die Druck- und Gegendruckbewegungen unbeherrscht an den Hals gekommen ist. Die Überzeugung von der fehlenden konkreten Lebensgefährlichkeit der Wunde beruht ebenfalls auf den plausiblen und angesichts des Ausmaßes der Wunde nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen. Ebenso konnte die Kammer deren Einschätzung folgen, dass das unkontrollierte Führen eines Messers an dieser Halsstelle aufgrund der unter der Haut liegenden Gefäße eine objektiv lebensgefährdende Handlung darstellt, da eine auch nur wenige Millimeter tiefere Verletzung schwere Folgen haben kann. Die Überzeugung der Kammer von der psychischen Belastung des Geschädigten Dr. I4 unmittelbar bei und nach der Tat beruhen auf den realitätsnahen und nachvollziehbaren Angaben des Geschädigten, der seine affektive Erregung durch die Beschreibung seiner Empfindungen während der Tat verdeutlichte und beispielsweise auch wiedergab, dass seine Ehefrau ihn als völlig aufgekratzt im Krankenhaus erlebt hat. Weiterhin beschrieb der Geschädigte aber, dass „es erst mal ging“. Auswirkungen des seelischen Ungleichgewichts auf die körperliche Verfassung hat der Geschädigte gegenüber der Kammer für den unmittelbaren Tatnachzeitraum nicht behauptet. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dies der Wahrheit entspricht. So erklärte der Geschädigte schon am nächsten Morgen gegenüber dem Zeugen KHK U1, dass er gesundheitlich in der Lage zur Aussage sei. Weiterhin absolvierte er am selben Tag und in den nächsten Tagen vielfache Presseinterviews und Medienauftritte, von denen die Kammer eine Auswahl in der Hauptverhandlung im Detail angesehen hat, bei denen er auch die Studios der Sendungen aufsuchte. Regelmäßig zeigte er sich auf die Frage nach seinem Befinden in gutem Körper- und Gemütszustand. Einschränkungen bei der Arbeit neben den vielfachen zusätzlichen Medienauftritten beschrieb der Geschädigte nicht. Soweit der Geschädigte dann kurz vor Weihnachten einen Hörsturz erlitt und – trotz einigem Zurückstecken mit Arbeitsbelastung im Januar – Anfang Februar einen weiteren deutlich stärkeren Gehörinfarkt erlitt, konnte die Kammer nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme vernünftige Zweifel nicht überwinden, ob diese als konkrete Folgen der Tat des Angeklagten anzusehen sind. Denn aufgrund des Verhaltens des Geschädigten bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die – so vom Geschädigten beschriebene – psychische Belastung als Auslöser der Hörstürze auch andere Ursachen haben kann. Denn der Geschädigte hat sich neben dem ohnehin fordernden Arbeitsalltag eines Bürgermeisters und Lokalpolitikers weiterem – und zwar umfangreichem – Stress durch Medienauftritte ausgesetzt. Erst Weihnachten xxxx/Januar xxxx hat er als Folge des Hörsturzes seine Belastung reduziert und Urlaube eingeschoben. In den Ende Januar gleichwohl weiter absolvierten Presseterminen äußerte er sich zu seinem Zustand erneut: Auch in der Sendung „Hier und Heute“ vom xx.xx.xxxx antwortete der Geschädigte auf die Frage des Moderators, wie er geschlafen habe: „Gut, wie alle Nächte. Wenn man das nicht abstreifen kann, sollte man den Job nicht machen.“ Auf die weitere Nachfrage räumte er ein, den Messerangriff an sich nicht einfach abstreifen zu können, er habe auch körperlich darauf reagiert und im Dezember einen Hörsturz bekommen, sodass er im Januar mit der Arbeit zurücksteckt habe. Gleichwohl wird nicht deutlich, dass der Geschädigte sich vorher geschont hat. Im Februar xxxx erlitt er sodann einen deutlich stärkeren Hörsturz in einem Ausmaß, das ihm selbst bedrohlich erschien und ihn zweifeln ließ, ob er seinen Beruf noch weiter ausüben könne. Ohne damit eine Wertung des Verhaltens des Geschädigten nach der Tat zum Ausdruck bringen zu wollen, lassen die zeitlichen Abläufe und das Verhalten des Geschädigten jedenfalls nicht – im Übrigen auch medizinisch nicht, wie der Sachverständige Prof. Dr. G2 bestätigte – den sicheren Schluss zu, dass sich in den Hörstürzen sicher eine adäquat-kausale, psychische Belastung durch die Tat realisierte. Zu den Zweifeln der Kammer trug auch bei, dass der Geschädigte bereits eine – von ihm selbst berichtete – Leukämieerkrankung überwunden hat und somit ohnehin zusätzlich zu seinen Alltag körperlich und psychisch nicht völlig unbelastet war. d) Die Feststellungen zur akuten Alkoholintoxikation des Angeklagten bei der Tatbegehung beruhen auf dem verlesenen Ergebnis der Untersuchung der Blutalkoholintoxikationen sowie dem wahrgenommen Alkoholgeruch durch den Geschädigten und die Polizeibeamten sowie durch die sachverständigen Zeugen Dr. E5 und Dr. M1, die die Blutproben entnommen haben. Soweit die Kammer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten nicht festgestellt hat, beruht dies ebenfalls auf den insoweit negativ ergiebigen Aussagen der genannten Zeugen. e) Neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen hatte sich die Kammer auch von der inneren Tatseite, also dem Wissen und Wollen des Täters bei seinem Handeln zu überzeugen. Der Vorsatz ist bereits seinem Wesen nach keinem direkten, unmittelbaren Beweis zugänglich. Auch ein Geständnis des Täters ist letztendlich kein Beweis, sondern nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz. Es ist daher die nach § 261 StPO dem Tatgericht übertragene Aufgabe, von vorhandenen Indizien und Beweismitteln auf den Vorsatz zu schließen. aa) Die Feststellungen zum Bedrohungsvorsatz beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Diese Einlassung steht auch im Einklang mit dem festgestellten objektiven Tatgeschehen, das keinen anderen Rückschluss als die willentliche und wissentliche Bedrohung des Geschädigten mit dem Tode zulässt. bb) Dass der Angeklagte bei dem frontalen Setzen des Messers an den Hals auch mit Tötungsvorsatz handelte, konnte die Kammer – trotz nicht unerheblicher Indizien, die für einen solchen Vorsatz sprechen – nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar lassen die oben dargestellten Angaben des Angeklagten bei der Befragung auf einen erheblichen Frust des Angeklagten über seine finanzielle und soziale Situation schließen. Gleichzeitig wird ebenso deutlich – und dies hat der Angeklagte auch ausdrücklich verbalisiert –, dass er den Geschädigten als Bürgermeister der Stadt B1, der als Gesicht einer Stadt auftritt, die überobligatorisch Flüchtlinge aufnimmt und diesen mit umfänglicher persönlicher Hilfe und materieller Unterstützung zur Seite steht, für „die richtige Stelle hielt“, einen aus Frust und Existenzangst resultierenden Sozialneid zum Ausdruck zu bringen. Dabei hatte die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte in der damaligen Situation so empfand. Dafür spricht insbesondere die gegenüber dem Zeugen N1 angesichts des Verhaltens der Stadtwerke in Bezug auf Öffnung der Wasserzufuhr getätigte Äußerung, dass es schon stimme, was die Leute sagen, für die Ausländer werde mehr getan als für einen selbst. Bestätigt in diesem Eindruck hat die Kammer auch die vom Angeklagten selbst an die Todesdrohung gehängte und wiederholt geäußerte Begründung derselben: „Du holst 200 Ausländer in die Stadt und lässt mich verdursten“. Aus den weiteren Indizien konnte der Beweis des Tötungsvorsatzes zur Überzeugung der Kammer nicht sicher geführt werden. Dafür, dass der Angeklagte seiner Verbitterung mit einer Tötung des Geschädigten Genugtuung verschaffen wollte – also sogar für einen direkten Vorsatz - spricht die vom Angeklagten geäußerte Drohung: „Ich stech‘ dich ab!“. Nach den Beschreibungen des Zeugen Dr. I4 hat der Angeklagte diese mit erheblicher Lautstärke und Entschlossenheit – vom Zeugen als Aggressivität gewertet – vorgebracht. Auch der Zeuge E4 hat den Angeklagten als gefährlich und aggressiv empfunden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass das Geschehen für einen Beobachter als aggressive, ernsthafte Lebensbedrohung wirkte. Die Drohung sollte auch ernst gemeint wirken – das hat selbst der Angeklagte eingeräumt und darauf kam es ihm nach seiner Einlassung auch an. Für eine beabsichtigte Tötung und damit für einen Tötungsvorsatz spricht auch, dass der Angeklagte sich sodann in eine Position begab, die es ihm ohne weiteres ermöglicht hätte, die Drohung wahr zu machen. So hat er unter Ausnutzen des Überraschungsmoments und seiner körperlichen Überlegenheit den Geschädigten in seine Gewalt gebracht und ihm das Messer frontal an den Hals gehalten. Dabei hat er die scharfe – nicht die stumpfe Seite – zum Hals gehalten, sodass ein Stechen oder Schneiden in den Hals unmittelbar sofort möglich gewesen wäre. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht aber, dass der Angeklagte in dieser Situation über den sodann folgenden – recht langen – Zeitraum von 30 bis 60 Sekunden verblieben ist und keinerlei Anstalten unternommen hat, seine Drohung wahr zu machen. Denn daran hätte ihn, wäre er zur Tötung entschlossen gewesen, objektiv nichts gehindert. Der Geschädigte Dr. I4 hat zu diesem Zeitpunkt keine irgendwie geartete Handlung unternommen, die dem Geschädigten ein Durchschneiden der Kehle erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Der Zeuge E4 hat sich in – vom Zeugen Dr. I4 beschriebenen – „sicheren Entfernung“ befunden, sodass dieser die Ausführung der angedrohten Handlung nicht hätte verhindern können. Der Angeklagte verfügte auch über die notwendige körperliche Kraft, den Geschädigten „abzustechen“. Seine erhebliche Kraft haben der Geschädigte sowie beide Zeugen E4 bestätigt und sie ist der Kammer aufgrund des von Angeklagten viele Jahrzehnte ausgeübten Berufs des Maurers und Gerüstbauers ohne weiteres nachvollziehbar. Nachdem der Geschädigte nach der für ein solches Tatgeschehen langen statischen Situation zur Gegenwehr überging, änderte sich die Lage. Der Angeklagte knickte im Handgelenk ein und dementsprechend knickte auch die Klinge des Messers mit der Spitze in Richtung des Opfers ein und erreichte den Hals nunmehr an der linken Seite, an der sich auch die später vorhandene Hautverletzung fand. Dieses vom Geschädigten mehrfach beschriebene Einknicken und Drücken gegen den nunmehr seitlichen Hals könnte für sich betrachtet durchaus ein Indiz darstellen, dass der Angeklagte nunmehr mit sogar unbedingtem Tötungsvorsatz handelte. Aber auch insoweit vermochte die Kammer vernünftige Zweifel nicht auszuschließen. Denn gegen ein willentliches Abknicken zur nunmehrigen Durchführung einer Tötung spricht der Umstand, dass dieser Vorgang als Reaktion auf das Umfassen des Unterarms des Angeklagten durch den Geschädigten und dessen Gegendruck geschah. Im Detail war das rechte Handgelenk des Angeklagten bei der vom Geschädigten Dr. I4 beschriebenen Situation zum frontalen Halten des Messers an die Kehle des Geschädigten gestreckt – eine andere Haltung ist aus der Positionierung der Beteiligten anatomisch nicht möglich, wenn man die Angabe zugrunde legt, dass das Messer horizontal an den Hals gehalten wurde. Ist ein so gehaltener Unterarm nunmehr gezwungen, gegen den beschriebenen Abwehrversuch des Geschädigten in seiner Haltung zu verbleiben, ist das Anwinkeln das Handgelenks eine nahezu unwillkürliche Anspannungsreaktion durch die Kraftausübung. Insoweit vermochte die Kammer jedenfalls nicht festzustellen, dass das Abknicken des Handgelenks mit Erreichen der linken Halsseite ein gezieltes Führen des Messers darstellte. Gegen ein solches gezieltes Führen spricht letztlich auch die Beschaffenheit der eingetretenen Verletzung, wie sie oben beschrieben ist. Denn die Verletzung ist nach der Art ihrer Beschaffenheit durch mehrfache tangentiale Krafteinwirkung auf die Haut entstanden, bei der lediglich ein Kontakt so stark war, dass die Schnittverletzung entstanden ist. Auch dies spricht gegen ein willentliches Abknicken mit gezielter Schnittführung und für ein durch Gegenwehr bedingtes, in der Position lediglich verändertes Halten der messerführenden Hand. Zuletzt ist im Handlungsgeschehen selbst als mögliches Indiz zu sehen, dass der Angeklagte in dieser Situation der Gegenwehr weiter danach strebte, in seiner ursprünglich eingenommenen Bedrohungshaltung zu bleiben, also der Gegenwehr des Geschädigten seinerseits mit erheblicher Kraft begegnete. Aber auch insoweit ist ein Schluss auf einen – auch nur bedingten Tötungsvorsatz – nicht möglich. Denn der Angeklagte leistete den Widerstand auch noch nach dem Wegziehen des Armes als auch nach Entwaffnung, sodass seine Gegenwehr sich nicht zweifellos als Anzeichen einer Bemühung, einen gefassten Tötungsentschluss zu vollenden, zeigt, sondern als generelle Gegenwehr gegen das Entgleiten der Herrschaft über die Situation und gegen die Überwältigung durch die Zeugen. Soweit sich die Situation nach dem Abknicken des Handgelenks und dem nunmehrigen Führen des Messers an die linke Halsseite über Halsschlagader, Venen und Hirnnerv durch das unkontrollierbare Hin und Her der Hand im Druck und Gegendruck als objektiv lebensgefährdende Handlung zeigte, kann aber auch insoweit nicht ohne Weiteres auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden. Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewaltanwendungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könnte zu Tode kommen und –weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt- einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (st. Rspr. BGH, Urt. v. 05.12.2017 – 1 StR 416/17; Urt. v. 22.11.2016 – 1 StR 194/16; Urt. v. 22.03.2012 – 4 StR 558/11 m.w.N.). Im Einzelfall kann aber das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl fehlen. Das Wissenselement kann etwa fehlen, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung – zur Tatzeit nicht bewusst ist. Das Willenselement kann fehlen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Dabei ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich (BGH, Urt. v. 05.12.2017 a.a.O.). In Gesamtschau aller allein im Tatgeschehen liegenden Umstände bestehen am Wissenselement des Eventualvorsatzes keine Zweifel. Denn dem Angeklagten waren alle Umstände bewusst, die sein Tun zu einer allgemein lebensgefährlichen Handlung machen. Er hat bewusst die scharfe Klinge an den Hals gebracht, wenn auch letztlich die Entstehung der Verletzung kein unbedingt gewolltes Ergebnis war. Denn der Angeklagte hatte ja bereits seiner Einlassung nach bewusst das Opfer in eine Lage gebracht, in der sich die angedrohte Tötung jederzeit hätte realisieren können, um der Todesdrohung die nötige Ernsthaftigkeit zu verleihen. Er mag seine Handlung in seiner Situation alkoholbedingt enthemmt und affektiv erregt nicht als lebensgefährdend bewertet haben; die Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt, waren ihm aber bekannt, was für das Wissenselement ausreicht (BGH, Urt. v. 04.11.1988 – 1 StR 262/88). Dass der Angeklagte mit der Tatbegehung aber mehr wollte, als eine Bedrohung des Opfers, vermochte die Kammer wie bereits dargelegt aus den Umständen des Tatgeschehens im engeren Sinne nicht festzustellen. Zwar ist es dem bedingten Vorsatz immanent, dass der Täter unbedingt etwas anderes will. Für die Überzeugungsbildung ausreichende Anzeichen für eine billigende Inkaufnahme des Todes als zwangsläufige Folge seines Tuns vermochte die Kammer nicht zu erkennen. In diese Gesamtschau sind neben den bereits oben diskutierten Elementen des Tatgeschehens sämtliche objektive und subjektive Gesichtspunkte mit einzubeziehen. Daher ist auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich nach den Feststellungen der Kammer um ein spontanes, unüberlegtes und affektiv erregtes Geschehen handelte. Irgendwie geartete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit einem Treffen auf den Geschädigten rechnete und zu diesem Zweck das Messer bei sich trug, waren nicht festzustellen. Dazu passt auch der Umstand, dass der Angeklagte den Geschädigten zunächst fragte, ob er der Bürgermeister sei, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn der Angeklagte sich bereits mit einer konkreten Gewalttat gegen den Bürgermeister im Vorfeld geistig auseinander gesetzt hätte. Weiterhin hat der Angeklagte in seinem bisherigen Leben niemals körperliche Aggressivität gezeigt, was von den Zeugen L1, L3, T1 und S1 übereinstimmend angegeben wurde. Auch im Zuge seiner depressiven Erkrankung hat der Angeklagte weder fremd- noch eigenaggressives Verhalten gezeigt. Die vom Angeklagten beschriebenen Suizidversuche (Vergasung, Vergiftung) zeichnen sich nach plausibler Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. G2 durch nicht körperlich aggressiv verletzende Selbsttötungsversuche aus. Letztendlich war in die Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, dass die Zeugen KOK U1 und KHK X1 übereinstimmend wiedergaben, dass der Angeklagte auf den Vorwurf eines Tötungsdelikts zulasten des Bürgermeisters entgegnete, das alles nicht so schlimm geworden wäre, hätten sich „die Türken“ nicht eingemischt. Insoweit erscheint der Kammer aufgrund der Spontanität dieser Äußerung glaubhaft, dass der Angeklagte für den Kampf und die letztendlich eingetretene Verletzung des Geschädigten am Hals die unkontrollierbare Gemengesituation unter Eingreifen der Zeugen E4 verantwortlich macht. Nach alledem vermochte die Kammer in Gesamtschau einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz im Tatgeschehen nicht hinreichend sicher festzustellen. Auch trotz der schwer wiegenden, mehrfachen Äußerung „Ich stech‘ dich ab!“ konnte keine ausreichende Überzeugung von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten gewonnen werden. In Gesamtschau aller erwähnten Indizien ist die Äußerung mehr als Bedrohung des Nebenklägers zu sehen, als als Ankündigung eines Tötungsvorhabens. cc) Letztlich überzeugt war die Kammer aber von einem bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten. Denn wer einem Opfer ein scharfes Messer zur Bedrohung mit dem Tode an den Hals setzt, erkennt es als nicht völlig fernliegend, dass das Opfer eine körperliche Beeinträchtigung physischer oder psychsicher Natur und von Krankheitswert erleidet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte dies erkannt hat. Dafür spricht bereits, dass der Angeklagte im ersten Abschnitt des Geschehens das Messer zwar gegen den Hals gedrückt hat, aber unter Kontrolle der Situation zu vermeiden wusste, dass dadurch Verletzungen an der vorderen Halsseite im Kehlkopfbereich eingetreten sind. An einem Wissen des Angeklagten um die objektive Verletzungsgefährlichkeit seines Tuns hat die Kammer somit keine Zweifel. Dass der Angeklagte eine Verletzung des Opfers unbedingt wollte, ist unter Berücksichtigung der zum Tötungsvorsatz dargestellten objektiven und subjektiven tat- und täterbezogenen Umstände nicht festzustellen, da diese genauso gegen einen direkten Verletzungsvorsatz sprechen. Für das Vorliegen des voluntativen Elements aber zumindest des bedingten Verletzungsvorsatzes hat die Kammer dagegen zureichende Anhaltspunkte. Denn insoweit ist nur erforderlich, dass der Angeklagte sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt eines Körperverletzungserfolgs abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein. Dass der Angeklagte eine solche innere Haltung eingenommen hatte, entnimmt die Kammer der vom Angeklagten eingestandenen Tatmotivation. Denn wer dem anderen das Gefühl vermitteln will, nicht mehr weiterleben zu können, nimmt in Kauf, dass dieser mindestens psychische Folgen mit körperlicher Auswirkung, wie hier mit dem eingetretenen Schock geschehen, erleidet. Wird dabei mit einem Messer in unmittelbarem Körperkontakt vorgegangen, überlässt es der Angeklagte bei Kenntnis der Schärfe der Klinge und einem unmittelbaren Kontakthalten mit der Haut spätestens in einer – nicht unwahrscheinlichen – Gegenwehrsituation letztendlich dem Zufall, ob es zu einer zusätzlichen physischen Verletzung kommt. Genauso überlässt der Angeklagte bei dem vom ihm gewählten Tatvorgehen letztlich dem Zufall, ob durch auch nur die kleinste Bewegung des Opfers es schon zu einer im Sinne des Gesetzes lebensgefährdenden Verletzung am Hals kommt. Insoweit hat der Angeklagte in Kenntnis der Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt, den Eintritt einer Verletzung des Nebenklägers zumindest billigend in Kauf genommen. 3.Zur unverminderten Schuldfähigkeit Die Überzeugung der Kammer, dass einerseits während der Taten eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder durch einen akuten alkoholbedingten Rauschzustand noch durch eine schwere depressive Episode gegeben war, andererseits auch nicht von einer verminderten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB ausgegangen werden musste, gründet auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. G2, Arzt für Nervenheilkunde und Facharzt für Neurologie, dem die Kammer sich vollumfänglich anschließen konnte. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich damit nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 241 Abs. 1, 52 StGB wegen Bedrohung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten Dr. I4 strafbar gemacht. Hinsichtlich der sich aus dem Tatgeschehen ggfs. auch ergebenden Körperverletzung zu Lasten des Zeugen B3 E4 wurde die Strafverfolgung nach § 153 StPO beschränkt. V. Strafzumessung 1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen hatte sich die Kammer bei der Strafzumessung zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 2. Hs StGB vorlag. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37). Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, waren die allgemeinen Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen, die für und gegen den Angeklagten in Bezug auf die Tat sprachen. Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst zu sehen, dass er bislang ein straffreies Leben geführt hat und insoweit besonders haftempfindlich ist. Auch die grundsätzliche Einräumung der Tat, sein Bemühen um Entschuldigung und Vergebung bei dem Nebenkläger hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bewertet. Weiter zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bedacht, dass die Lebensumstände des Angeklagten im Zeitpunkt desaströs waren und diese letztlich zusammen mit der depressiven Verbitterung und der alkoholbedingten Enthemmung auch Mitursache für den Impulsdurchbruch der Tat waren. Für die Bewertung der Tatschuld des Angeklagten war in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes sowohl hinsichtlich des Körperverletzungserfolges als auch hinsichtlich des bedingten Körperverletzungsvorsatzes auf der untersten Stufe der Tatbestandsmäßigkeit erfolgte. Die originäre körperliche Verletzung einer nichtblutenden Schnittwunde von 1 mm Tiefe ist im untersten Bereich der Gesundheitsschädigung anzusiedeln. Auch hat die Kammer durchaus erkannt, dass der Nebenkläger von der Tat innerlich schwer getroffen war und das Erlebte keineswegs einfach verarbeitet hat. Körperliche Auswirkungen eines seelischen Ungleichgewichts waren gleichwohl nicht festzustellen. Gemessen an dem im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung bereits enthaltenen Tatfolgenmaß erweisen sich die – allein feststellbaren – Folgen für den Nebenkläger damit noch im unteren Bereich. Letztlich stellte sich die Tat als bloße impulshafte Kurzschlussreaktion des Angeklagten in einer verzweifelten Lebenssituation dar. Der bedingte Körperverletzungsvorsatz erreicht lediglich die unterste Schwelle der tatbestandsmäßigen Verwirklichung einer vorsätzlichen Körperverletzung, sodass auch insoweit der Unwert der Körperverletzung im Hinblick auf sämtliche unter den Tatbestand zu fassende Fälle der Begehung einer Körperverletzung als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass über die Tat und den Angeklagten eine erhebliche mediale Presseberichterstattung stattgefunden hat, die sich auf die Äußerung „Du holst 200 Ausländer in die Stadt“ in Zusammenhang mit der Flüchtlingspolitik des Nebenklägers versteift und damit ein auf einer ausländerfeindlichen Gesinnung beruhendes Attentat konstruiert hat. Eine solche unzutreffende Berichterstattung beginnt mit den – unzutreffenden – Darstellungen, der Angeklagte habe dem Nebenkläger das Messer in den Hals gestochen und lässt selbst die klaren Aussagen aus der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft I1 nach der Tat unbeachtet, der zu entnehmen war, dass Anhaltspunkte für einen rechtsradikalen Hintergrund des Angeklagten oder eine ausländerfeindliche Gesinnung nicht zu ermitteln waren. Eine derartige Berichterstattung beeinträchtigt den Angeklagten über das Maß an Presseberichterstattung, die ein Täter in einem solchen Fall zu erwarten hat und die ihm durch seine Tatbegehung selbst zuzuschreiben ist. Zulasten des Angeklagten war allerdings zu gewichten, dass er einen Angriff auf einen unbeteiligten kommunalen Entscheidungsträger ausgeführt hat, den er willkürlich und irrational persönlich für seine individuellen Lebensumstände verantwortlich gemacht hat. Der Nebenkläger als Bürgermeister von B1 war weder für seinen Arbeitsplatzverlust noch für seine psychische Krankheit und auch nicht für das Abstellen und das verweigerte Öffnen der Wasserzufuhr verantwortlich. Auch wenn der Angeklagte in seiner Ausweglosigkeit andere Gruppen am unteren sozialen Ende der Gesellschaft um die ihnen gewährte staatliche Hilfe beneidet haben mag, wäre die Wasserversorgung bei dem Angeklagten auch dann nicht geöffnet worden, wenn der Nebenkläger keine Politik der überobligatorischen Aufnahme von Flüchtlingen in B1 betreiben würde. Dabei war gleichwohl zu sehen, dass es – trotz anderweitiger Darstellung verschiedener Stellen – nach den Feststellungen der Kammer, wie sie aufgrund der Hauptverhandlung getroffen werden konnten, nicht abstrakt darum ging, die Integrations- und Ausländerpolitik des Nebenklägers zu diskreditieren oder zu schelten. Es ging auch nicht etwa darum, durch den Angriff die bislang in B1 gelebte Flüchtlingsaufnahme zu beenden oder der Politik des Nebenklägers für B1 eine Wende zu bereiten, sondern es handelte sich um eine persönliche Kurzschlussreaktion des Angeklagten, der sich von seinem Stadtoberhaupt nicht hinreichend beachtet fühlte. Letztlich strafschärfend war noch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gleich zwei Qualifikationsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung verwirklichte. Zudem bedrohte er den Nebenkläger massiv mit dem Tode, wodurch eine ganz erhebliche zusätzliche psychische Belastung des Opfers durch Todesangst über einen längeren Zeitraum herbeigeführt wurde und damit der tateinheitlich verwirklichten Bedrohung neben der Körperverletzung ein übermäßiger Unwertgehalt und damit ein eigenständiges Gewicht zukommt. Bei der Abwägung dieser zu seinen Gunsten und zu seinen Ungunsten zu berücksichtigenden Faktoren überwiegen die zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände nicht in einem Maße, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens im konkreten Fall für den Angeklagten eine unangemessene Härte darstellen und die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen würde. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die vorgenannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte noch einmal berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der Tat und deren Umstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten erachtet die Kammer innerhalb des ermittelten Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren für die Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei dieser Prognoseentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang ein unbescholtenes Leben geführt hat und sich das Geschehen auch als eine nicht nachvollziehbare anlassbezogene Spontantat darstellt, sodass nicht zu erwarten ist, dass die Tat sich wiederholen wird. Zudem hat der Angeklagte durch die über sechs Monate vollzogene Untersuchungshaft den Freiheitsentzug kennen gelernt, sodass er hinreichend gewarnt erscheint. Gegen eine erneute Straffälligkeit spricht auch die ansonsten nicht zu Aggression und Gewalt neigende Persönlichkeit des Angeklagten. Zudem wird der Angeklagte nunmehr beim Aufbau eines Lebensalltags von dem Zeugen L3 unterstützt und auch die psychische Erkrankung ist soweit stabil behandelt, dass er sich eine positive Zukunft – im Übrigen nach eigenen Angaben nicht in B1 – vorstellen kann. Letztlich hat der Angeklagte ausdrücklich gegenüber dem Nebenkläger und zur Überzeugung der Kammer glaubhaft erklärt, dass diesem und dessen Familie durch ihn keine Gefahr droht. In Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen zudem Milderungsgründe von besonderem Gewicht vor, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der in der Strafhöhe zum Ausdruck kommt als nicht unangebracht erscheinen lassen. Diesen besonderen Milderungsgrund sieht die Kammer in den desaströsen Lebensumständen des Angeklagten ohne Wasserversorgung und dem nachvollziehbaren Gefühl völliger Hilflosigkeit trotz angelaufener Hilfe durch die Sozialarbeiterin und den ehrenamtlichen Betreuer. Denn dass die Stadtwerke B1 trotz Bewilligung der Deckungszusage des Jobcenters für die laufenden Kosten die gesperrte Wasserversorgung nicht wieder öffnete, muss dem Angeklagten völlig unverständlich erschienen sein, zumal Wasser als Existenzgrundlage anzusehen ist und ein Rückstand lediglich noch in geringer Höhe bestand. In Zusammenschau mit der depressiven Erkrankung und dem Alkoholkonsum lässt dies die Kurzschlussreaktion des Angeklagten aus dessen Sicht nachvollziehbar erscheinen, auch wenn sämtliche Umstände sie objektiv nicht zu rechtfertigen vermögen. Zudem hat der Angeklagte sich in einem Brief an den Nebenkläger und in der Hauptverhandlung bei dem Nebenkläger entschuldigt, sich versucht zu erklären und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht. Auch wenn damit die Anforderungen des gesetzlich genannten besonderen Umstandes nach § 56 Abs. 2 S. 2 StGB nicht erfüllt sind, hat die Kammer die dem Angeklagten vor dem Hintergrund einer großen interessierten Öffentlichkeit sichtlich schwer fallende Erklärung des Angeklagten positiv gewichtet. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung oder generalpräventive Erwägungen nach § 56 Abs. 3 StGB gebieten die Vollstreckung der Strafe nicht. Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung muss eine Strafaussetzung zur Bewährung dann versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGH NStZ 2018, 29; NStZ 2015, 27). Für die Vollstreckung der Strafe muss also ein unabweisbares Bedürfnis bestehen (BGH NStZ 1988, 127). Dieses Bedürfnis bemisst sich danach, ob die Entscheidung die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigen würde und die Strafaussetzung von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte. Dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet, war nach den Einzelheiten des konkreten Falls weder naheliegend noch angezeigt. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtabwägung kommen generalpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zu (BGH NStZ 2018, 29), spezialpräventive Zwecke scheiden für die Beurteilung der Frage dagegen aus (BGH StV 1989, 150). Im Rahmen der Anstrengung generalpräventiver Überlegungen ist die Abschreckung potentieller Täter von Bedeutung (BGH NStZ 1995, 165). Eine solche allein reicht aber nicht aus, eine Bewährung zu versagen, zumal zu beachten ist, dass durch die Verhängung der Strafe als solche bereits eine präventive Wirkung gegenüber der Allgemeinheit erzielt werden kann (BGH JZ 1954, 450). Insoweit vermochte die Kammer keine Umstände in dem konkreten Fall erblicken, die einen Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gebieten würden. Eine solche wäre sicherlich notwendig gewesen, wenn die Tat Ausdruck einer allgemeinen Einstellung gewesen wäre, die den Unwertgehalt einer solchen Tat nicht ernst nimmt und von vornhinein auf eine Strafaussetzung vertraut. Aus dem konkreten Fall hatte die Kammer aber keinerlei Anhaltspunkt, dass die Tat Ausdruck einer Einstellung war, die dadurch geprägt wäre, dass sie Gewalttaten auf Amtsträger zum Ausdruck der eigenen Unzufriedenheit für legitim erachtete. Der Angeklagte hat das Unrecht seiner Tat zweifelsohne eingesehen und ist sicher nicht davon ausgegangen, ohne Konsequenzen davon zu kommen. Allenfalls hätte er kaum die eintreffende Polizistin dazu aufgefordert, sie möge ihn erschießen. Anders wäre dies sicherlich auch zu sehen gewesen, hätte es sich bei der Tat um eine politisch oder ausländerfeindlich motivierte Tat gehandelt, was die Kammer jedoch nicht festzustellen vermochte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte den Nebenkläger als Bürgermeister angegriffen hat – hätte in dem Kiosk irgendeine andere Person gestanden, wäre es niemals zu diesem Vorfall gekommen – reicht der Kammer für eine Versagung der Strafaussetzung nicht aus. Denn insoweit war weder festzustellen, dass es eine große Häufigkeit solcher Taten noch eine derart stark ansteigende Tendenz dazu gibt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nur durch Vollzug der ausgesprochenen Strafe erreicht werden kann. Dabei ist im Hinblick auf die vom Nebenkläger in der Presse gerne selbst herangezogenen Vergleiche mit den Angriffen auf Wolfgang Schäuble vom 12.10.1990 oder auf Henriette Reker vom 17.10.2015 festzuhalten, dass die Motivation des hiesigen Täters sich als vollständig anders gelagert erwies. Insoweit wäre es bloße Vermutung, dass die Verhängung einer Strafe unter Aussetzung zur Bewährung einen Nachahmungseffekt konkret der hiesigen Tat fördern würde. Ein in der Person des Angeklagten liegender Grund, der die Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung gebieten würde, war im Hinblick auf die Feststellungen zur Person nicht erkennbar. Ein solcher kann bei einschlägigen Vorstrafen und schneller Rückfälligkeit vorliegen, was vorliegend nicht gegeben ist. In der Abwägung zu berücksichtigen war auch die Schwere der Schuld. Dabei ist die Bewertung des Tatopfers oder dessen Interesse an Genugtuung für das Ausmaß des begangenen Unrechts nicht zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, StV 1994, 188 m.w.N.). Maßgeblich bestimmt wird die Schwere der Schuld des Angeklagten vom Unwert der Bedrohung mit einem Verbrechen, wobei ein über das bereits in den Tatbestand der Norm eingepriesene Maß an Handlungs- und Erfolgsunrecht aber weder in den Einzelheiten der Tat noch in der Persönlichkeit des Täters zu erblicken war. Letztlich fällt auch eine Abwägung des Bedürfnisses nach einer Resozialisierung des Täters mit den Interessen der Allgemeinheit gegen ein zwingendes Vollstreckungsbedürfnis aus. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits über sechs Monate Freiheitsentzug erfahren hat und somit bereits weiß, was der Vollzug einer Freiheitsstrafe bedeutet. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die bereits vollstreckte Untersuchungshaft auf den Vollzug der zu verbüßenden Freiheitsstrafe angerechnet wird, sodass insbesondere fraglich ist, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einen Vollzug der Reststrafe gebietet. Dem Strafbedürfnis des Opfers oder der Bevölkerung vorrangig ist unter diesen Erwägungen die durch die Bewährung bestehende Chance, dass der Angeklagte mit Hilfe eines Bewährungshelfers in das straffreie, rechtschaffende Leben zurückfindet, aus dem er vor seinem sozialen Abstieg auch gekommen ist. VI. Nebenentscheidungen Die Einziehung des sichergestellten Tatwerkzeugs beruht auf § 74 Abs. 1 StGB, die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 472 StPO.