Urteil
2 O 331/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2018:0620.2O331.17.00
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Leitsätze
Keine Haftung des Sachverständigen bei Rücknahme der Berufung nach weiterer Beweisaufnahme in zweiter Instanz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Haftung des Sachverständigen bei Rücknahme der Berufung nach weiterer Beweisaufnahme in zweiter Instanz. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten als gerichtlichen Sachverständigen aus einem verlorenen Arzthaftungsprozess (LG Hagen 10 O 263/13, Beiakte BA1), nachfolgend auch Erstprozess genannt, Schadensersatzansprüche geltend. Den Erstprozess führte sie gegen ihre Frauenärztin, Frau S. Der dort als gerichtlicher Sachverständiger zugezogene Beklagte verneinte einen Behandlungsfehler der Frauenärztin. Danach führte die Klägerin einen Zweitprozess gegen die N GmbH (LG Hagen 2 O 158/15, Beiakte BA2), den sie ebenfalls verlor. Der im Zweitprozess zugezogene Sachverständige Dr. Y verneinte einen Behandlungsfehler im Krankenhaus. Den Prozessen lag folgende Krankengeschichte der Klägerin im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Schwangerschaft zugrunde: Die am 12.02.1986 geborene Klägerin, geborene T, suchte aufgrund von Unterleibsschmerzen und vaginalen Blutungen, die sie in der Zeit vom 14.01.2013 bis 19.01.2013 hatte, ihren Frauenarzt, Dr. L, auf, der ihr am 23.01.2013 erklärte, bei der Ultraschalluntersuchung habe eine Schwangerschaft nicht festgestellt werden können. Zuvor hatte die Klägerin aufgrund von Unterleibsschmerzen bereits am 18.01.2013 die Ambulanz des evangelischen Krankenhauses I-I aufgesucht, welches den Verdacht einer Fehlgeburt in der 6. Schwangerschaftswoche geäußert hatte. Die Klägerin hatte sich dort noch gegen eine vorgeschlagene Ausschabung entschieden. Am 25.01.2013 suchte die Klägerin zur Einholung einer Zweitmeinung die Frauenärztin S, die Beklagte des Erstprozesses, auf. Diese veranlasste eine β-hCG-Kontrolle und eine sonographische Untersuchung. Die β-hCG-Kontrolle ergab einen Wert von 4469 lU/l. Die Sonographie habe keine Schwangerschaft gezeigt, auch die Eileiter seien unauffällig gewesen. Die Ärztin erklärte der Klägerin mündlich, dass dies sehr ungewöhnlich sei, weil bei einem β-hCG-Wert von über 4000 eigentlich etwas zu sehen sein müsste. Es sei wohl zu einer Fehlgeburt zwischen dem 14.01. und 19.01.2013 im Rahmen der Blutungen gekommen, die den erhöhten Wert erklären würden. Am 29.01.2013 erfolgte eine weitere Kontrolle, die einen β-hCG-Wert von 2.817 lU/l ergab. Die Ärztin S hielt eine weitere Kontrolle in einer Woche für ausreichend, die dann am 08.02.2013 erfolgte. Am 13.02.2013 wurde der Klägerin telefonisch mitgeteilt, der Wert sei nun auf 665 IU/l gefallen. Die Notwendigkeit einer Ausschabung sei nicht gegeben. In zwei Wochen solle eine abschließende Blutuntersuchung erfolgen. Am 18.02.2013 litt die Klägerin seit morgens unter stärksten, krampfartigen Schmerzen im Bereich des Unterleibs. Es kam auch zu Blutungen und schließlich während der Arbeit zu einem Kreislaufkollaps. Sie wurde gegen 17:00 Uhr per Rettungswagen in das Klinikum Lüdenscheid verbracht, deren Trägerin die N GmbH, die Beklagte des Zweitprozesses, ist. In der sonographischen Untersuchung am selben Tag zeigte sich etwas freie Flüssigkeit im Bereich des rechten Adnex. Hinter dem Uterus fand sich eine 3,2 x 1,9 cm große Struktur. Es wurde ein Abstrich genommen. Weiter wurde ein β-hCG-Wert von 115 lU/l gemessen. Am 19.02.2013 wurde die Indikation zur Operation gestellt. Es wurde eine operative Laparoskopie durchgeführt, im Rahmen derer eine Salpingsektomie links erfolgte. Der linke Eileiter war geschwollen und wurde im Rahmen der Operation eröffnet und die dort vorhandene Schwangerschaft ausgeschält. Die Klägerin hegte den Verdacht eines Behandlungsfehlers der Frauenärztin und führte gegen diese den eingangs genannten Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Hagen, Az. 10 O 263/13. Der im Prozess als gerichtlicher Sachverständiger bestellte Beklagte legte am 17.04.2014 sein schriftliches Gutachten (nachfolgend als GA1 bezeichnet) vor. Darin bestätigte er einen Behandlungsfehler der Frauenärztin nicht. In seinem Gutachten führte der Beklagte unter anderem aus, dass bei einem positiven Schwangerschaftswert und leerer Gebärmutter immer an eine Frühschwangerschaft im Eierstockbereich gedacht werden müsse (S. 4 GA1). Dies sei auch Anlass für die Kontrolluntersuchungen gewesen. Die rückläufigen Werte seien gleichbedeutend damit, dass auf keinen Fall eine intakte Schwangerschaft bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich eine Schwangerschaft zwar bei unklarem Sitz, aber doch im Sinne einer Fehlgeburt entwickelt habe. Bis zum 19.02.2013 habe aber kein akuter Bauch bestanden, der eine unmittelbare Operation hätte nach sich ziehen müssen. Letztlich müsse festgehalten werden, dass das akute Ereignis der Perforation des Eileiters mit der Blutung in den Bauch und mit dem dadurch operativ bedingten Verlust im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes passiert sei. Es sei nicht selten, dass sich eine Frühschwangerschaft, die durch einen β-hCG-Wert gesichert sei, nicht sonographisch nachweisen lasse. Es sei dann die Pflicht des behandelnden Arztes, engmaschige Kontrollen durchzuführen, bis sich eine Schwangerschaft in der Gebärmutter oder im Bereich des Eileiters eindeutig nachweisen lasse (S. 5 GA1). Wenn beide Situationen sich sonographisch nicht ergeben, müsse in Abhängigkeit vom β-hCG-Wert entschieden werden, ob eine operative Intervention erfolgen soll oder nicht. Ein β-hCG-Wert von 4469 sei sehr hoch und es müsste sich eigentlich irgendwo ein Schwangerschaftsprodukt zeigen. Das Abfallen des Wertes spreche dafür, dass sich das Frühschwangerschaftsgewebe zurückbilde. Es sei eine Situation, in der weiter abgewartet und damit der Eingriff vermieden werden könne. Wichtig sei hierbei die Beschwerdefreiheit der Patientin, die gegeben gewesen sei (S. 5 GA1). Hinsichtlich der Aufnahme in das Klinikum M am 18.02.2013 führte er weiter aus, dass zwar der Aufnahmebefund den Hinweis ergab, dass sich im Eileiterbereich etwas abspielen könne, aber zum Zeitpunkt der Aufnahme keinesfalls ein akuter Bauch bestanden habe. Hätte man jedoch zu diesem Zeitpunkt laparoskopiert, wäre der am nächsten Morgen nachweisbare Blutverlust nicht entstanden und man hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Eileiterschwangerschaft entfernen können, ohne den Eileiter zu opfern (S. 6 GA1). Zu den einzelnen Beweisfragen führte der Beklagte u.a. aus, dass bei erhöhten β-hCG-Werten nicht nur der Wert zu kontrollieren gewesen sei, sondern auch sonographische Untersuchungen vorzunehmen gewesen seien. Da sich jedoch bei den viel später durchgeführten Sonographiekontrollen nichts Entscheidendes gezeigt habe, stelle sich die Frage, ob man zu diesem Zeitpunkt durch eine Vaginalsonographie eine andere Information erhalten hätte (S. 6 GA1). Die Frage, ob am 25.01.2013 im Hinblick auf den noch deutlich erhöhten β-hCG-Wert und die mitgeteilten Blutungen zwischen dem 14.01. und 19.01.2013 hätte angeraten werden müssen, sich in stationäre Behandlung zu begeben und eine Abrasio durchführen zu lassen, beantwortete der Beklagte dahingehend, dass dies nicht zwingend sei, da bei den Sonographiekontrollen, die auch später erfolgten, die Gebärmutter leer gewesen sei. Die Klägerin habe auch die geplante Ausschabung nach dem 18.01.2013 nicht wahrgenommen und sei gegen den ärztlichen Rat nach Hause gegangen. Die Ausschabung zu einem späteren Zeitpunkt hätte aufgrund des unauffälligen Ultraschallbefundes der Gebärmutter nichts Richtungweisendes ergeben können (S. 7 GA1). Bei Beschwerdefreiheit sei eine weitere Ultraschalluntersuchung am 29.01.2013 nicht zwingend erforderlich gewesen, jedoch durchaus nützlich bei dem festgestellten β-hCG-Wert von 2817. Auch das gewählte Intervall von zwei Wochen für die weitere Blutuntersuchung sei akzeptabel (S. 7 GA1). Auf die Frage, ob sich bei einer engmaschigen sonographischen Untersuchung bereits Ende Januar 2013 der Verdacht einer Eileiterschwangerschaft hätte aufdrängen müssen und diese bei einer Sonographie zu erkennen gewesen wäre, führte der Beklagte aus, die Sonographie Ende Januar 2013 habe keinen solchen Hinweis gegeben. Bei einem positiven β-hCG-Wert und leerer Gebärmutter müsse immer der Verdacht auf eine Eileiterschwangerschaft in die Überlegungen einbezogen werden. Sonographisch habe sich jedoch nichts verifizieren lassen (S. 8 GA1). In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 erläuterte der Beklagte sein Gutachten und wiederholte im Wesentlichen die Ergebnisse seines schriftlichen Gutachtens. Der Frauenärztin sei kein Behandlungsfehler anzulasten (Protokoll Bl. 151 ff. BA1). Der Beklagte führte unter anderem aus, dass es nicht erforderlich sei, an eine klinische Untersuchung zu denken, wenn im Rahmen des Ultraschalls nichts zu sehen gewesen sei und die β-hCG-Werte sänken. Der Tatbestand, der ein sofortiges Eingreifen erforderlich gemacht habe, habe sich erst am 18.02.2013 ergeben, als der akute Bauch zu erkennen gewesen sei (Bl. 154 BA1). Auf Grundlage des Gutachtens des Beklagten wies das Landgericht mit Urteil vom 03.12.2014 die Klage ab. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Beklagten vom 17.04.2014, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 und das Urteil vom 03.12.2014 im Verfahren Landgericht Hagen 10 O 263/13, Beiakte BA1, wird ergänzend Bezug genommen. Die gegen das Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung nahm diese am 20.07.015 in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm, welches zwei Zeugen vernommen und den Sachverständigen angehört hatte (Bl. 217 BA1), nach Hinweis des Senats zurück. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 20.07.2015 wird ergänzend Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten im Erstprozess, es habe (erst) ein Tatbestand zum sofortigen Eingreifen am 18.02.2013 bestanden, führte die Klägerin gegen die Trägerin des Klinikums M den eingangs genannten Zweitprozess vor dem Landgericht Hagen (2 O 158/15, BA2). Der im Rahmen dieses Zweitprozesses beauftragte gerichtliche Sachverständige Dr. Y kam in seinem Gutachten vom 01.03.2016 zu dem Ergebnis, dass eine sofortige operative Intervention bei der Aufnahme am 18.02.2013 nicht zwingend erforderlich gewesen sei, sondern erst am Morgen des Folgetags indiziert gewesen sei (Bl. 79 BA2). Zu den auf die Behauptungen der dortigen Beklagten gestellten Beweisfragen führte der Sachverständige Dr. Y unter anderem aus, dass eine wesentlich frühzeitigere Einweisung der Klägerin zur Laparoskopie hätte erfolgen müssen. Insoweit sei dem Vorgutachter – dem hiesigen Beklagten – zu widersprechen. Ein am 21.01.2013 gemessener β-hCG-Wert von 5001 ohne Nachweis einer intra-uterinen Schwangerschaft sei ein dringender Grund zur stationären Einweisung. Denn bereits ab Werten von 1500 lasse sich eine intra-uterine Schwangerschaft nachweisen und sei bei fehlendem Nachweis eine Extra-uteringravidität zu unterstellen und eine sofortige Einweisung vorzunehmen. Wäre dies passiert, hätte die Laparoskopie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt stattgefunden (Bl. 85 BA2). In der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 erläuterte der Sachverständige Dr. Y sein Gutachten und führte im Wesentlichen aus: Für den Sitz der Schwangerschaft gebe es zwei Möglichkeiten, entweder in der Gebärmutter, wo sie hin gehöre, oder außerhalb. Der häufigste Fall sei, dass sie im Eileiter hängen bleibe und sich dort weiterentwickele. Wenn der hCG-Wert hoch sei und eine Schwangerschaft nicht zu finden sei, löse dies Alarmglocken aus. Anhand des hCG-Werts lasse sich nicht entscheiden, ob sie dort oder dort sitze (Bl. 128R BA2). Er könne nicht sagen, dass eine Indikation für eine Laparoskopie nicht bestanden hätte. Wenn allerdings der Arzt der Klinik die Vorgeschichte nicht gekannt habe, müsse er nicht davon ausgehen. Es seien damals alle von einer vorangegangenen Fehlgeburt ausgegangen. Er könne auch nicht sagen, wenn Schwangerschaftswerte absänken, dass dann nichts passiere. Es heiße nur, dass die Schwangerschaft sich nicht weiterentwickele, es könne aber dann noch zu Komplikationen kommen. Wenn der Wert bei 5000 liege und man die Schwangerschaft nicht sehe, dann läuteten die Alarmglocken, egal ob er hinterher wieder zurückgehe. Wenn sich sonographisch in der Gebärmutterhöhle keine Schwangerschaft nachweisen lasse und wenn der hCG-Wert dann bei 2000 oder darüber liege, bestehe der dringende Verdacht auf eine Eileiterschwangerschaft. Dies gehöre zum Allgemeinwissen der Gynäkologie. Leitlinien bestünden insoweit nicht. Infolgedessen bestehe dann eine Indikation zur Laparoskopie, unabhängig davon, ob der Wert wieder runtergehe. Mit Urteil vom 07.09.2016 wies das Landgericht die Klage gegen die Klinikträgerin ab. Berufung wurde hiergegen nicht eingelegt. Auf das schriftliche Gutachten vom 01.03.2016, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 und das Urteil vom 07.09.2016 im Verfahren Landgericht Hagen 2 O 158/15, Beiakte BA2, wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, das Gutachten des Beklagten im Erstprozess sei unrichtig gewesen, weil der Beklagte keinen Behandlungsfehler der dortigen Beklagten (ihrer Frauenärztin) festgestellt habe. Aufgrund der β-hCG-Werte und einer sonographisch nicht feststellbaren Schwangerschaft hätte die Klägerin richtigerweise aber zwingend zur Laparoskopie in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Es liege auch grobe Fahrlässigkeit des Beklagten vor. Dies folge daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y im Zweitprozess es zum Allgemeinwissen in der Gynäkologie gehöre, dass ein dringender Verdacht einer Eileiterschwangerschaft bestehe, wenn sonographisch in der Gebärmuttershöhle keine Schwangerschaft nachweisbar sei und der β-hCG-Wert bei 2000 oder darüber liege. Auf dem Gutachten beruhe auch eine richterliche Entscheidung, denn auf Basis des Gutachtens habe das Landgericht – unstreitig – die Klage abgewiesen. Das Gutachten sei auch ursächlich für einen Schaden geworden, denn das Landgericht hätte Schadensersatzansprüche gegen die Frauenärztin andernfalls zugesprochen. Als Folge der fehlerhaften Behandlung durch die Frauenärztin habe die Klägerin dauerhaft einen Eileiter verloren. Die der Klägerin nach dem operativen Eingriff gezeigten Fotos der herausgeschälten Schwangerschaft und die Mitteilung, sie hätte sich bereits in Lebensgefahr befunden, hätten zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt. .Die Klägerin sei längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und das Arbeitsverhältnis anschließend beendet worden. In den ersten Monaten nach dem Ereignis habe sie keinen durchgängigen Schlaf gehabt, häufig geweint und zunächst erhebliche Angst davor gehabt, wieder schwanger zu werden. Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten – jetztigen Ehemann – sei hierdurch beeinträchtigt gewesen. Es bestehe auch die Gefahr künftiger Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung, etwa bei zukünftigen Schwangerschaften. Zu den Schäden durch die fehlerhafte Begutachtung durch den Beklagten zählten auch die Rechtsverfolgungskosten beider erfolgloser Klageverfahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches einen Betrag in Höhe von 30.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.05.2017 zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung der Frau S in der Zeit vom 25.01.2013 bis zum 13.02.2013 sowie durch die Erstellung des Gutachtens vom 17.04.2014 und die mündlichen Erläuterungen des Gutachtens vom 03.12.2014 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übertragen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, das von ihm erstattete Gutachten sei richtig. Seine Einschätzung, dass keine zwingende Indikation für eine stationäre Einweisung und Laparoskopie bestanden habe, sondern auch eine engmaschige Kontrolle zur Vermeidung eines Eingriffs sachgerecht gewesen sei, sei fachlich korrekt gewesen. Es habe die reelle Möglichkeit bestanden, dass bei der Klägerin von einem Tubenabort auszugehen gewesen sei. Eine Indikation zur Laparoskopie habe auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y nicht bei der Aufnahme in die Klinik (18.02.2013) bestanden, weshalb sie erst recht nicht davor angenommen werden könne. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y seien deshalb widersprüchlich, soweit dieser solches für die Zeit davor annehme. Erst recht liege kein grob fahrlässig unrichtiges Gutachten vor. Die Äußerung des Sachverständigen Dr. Y „Allgemeinwissen der Gynäkologie“ beziehe sich nicht auf die Indikationsstellung zur Laparoskopie, sondern auf den Verdacht der Eileiterschwangerschaft. Dies entspreche auch der Einschätzung des Beklagten in seinem Gutachten. Die Klägerin hätte ohnehin den Eileiter verloren. Denn auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y sei dieser schon lange krank gewesen. Wenn der Eileiter verblieben wäre, hätte auch das Risiko einer späteren erneuten Eileiterschwangerschaft bestanden, das bei Entfernung nicht mehr auftreten könne. Der Beklagte ist der Ansicht, den Ansprüchen stehe die mangelnde Rechtswegerschöpfung entgegen. Hierfür müsse der Instanzenzug ausgeschöpft werden und in Bezug auf den Sachverständigenbeweis das Vorgehen nach § 412 ZPO. Die Klägerin habe – unstreitig – die Berufung nach Hinweis des Senats zurückgenommen, was eine eigene Entscheidung der Partei gewesen sei. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 839a Abs. 1 BGB zu. Insoweit kann dahinstehen, ob das vom Beklagten im Erstprozess als gerichtlicher Sachverständiger erstattete Gutachten unrichtig gewesen ist. Denn jedenfalls scheiden Ansprüche nach § 839a Abs. 1 BGB aus, weil ein – behaupteter – Schadenseintritt nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne der Vorschrift beruht, sondern auf anderweitiger Erledigung des Erstprozesses, für welche eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ausgeschlossen ist. Vorliegend hat zwar das Landgericht die Klage der Klägerin im Erstprozess erstinstanzlich mit Urteil vom 03.12.2014 abgewiesen, und zwar mit der auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützten Begründung, ein Behandlungsfehler der Frauenärztin sei nicht nachgewiesen. Allerdings hat die Klägerin gegen diese Entscheidung zunächst Berufung eingelegt und diese dann in der Berufungsverhandlung, in der zwei Zeugen vernommen und der Beklagte als Sachverständiger ergänzend angehört wurden (Bl. 216 ff BA), zurückgenommen. Aufgrund der vorliegend nach erneuter Beweisaufnahme, insbesondere nach erneuter Anhörung des Sachverständigen, erklärten Rücknahme der Berufung liegt ein Fall der vom Anwendungsbereich des § 839a Abs. 1 BGB ausgeschlossenen anderweitigen Erledigung vor und sind – behauptete – Schäden mithin nicht durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf einem unrichtigen Gutachten beruht, entstanden. a) Inwieweit Fälle anderweitiger Erledigung vom Anwendungsbereich des § 839a Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind und Schäden ihren Ausgangspunkt deshalb nicht in einer gerichtlichen Entscheidung finden, ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. aa) Der Bundesgerichtshof musste bisher noch nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die Rechtsmittelrücknahme zu den von § 839a Abs. 1 BGB ausgeschlossenen anderweitigen Erledigungen gehört. Er hat hierzu allerdings in anderem Zusammenhang – betreffend den Zuschlagsbeschluss nach einer auf einem unrichtigen Gutachten beruhenden Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren – ausgeführt, dass § 839a BGB einen zweiaktigen Geschehensablauf erfordere, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt. Insoweit seien von der Ersatzpflicht Fälle anderweitiger Erledigung ausgeschlossen, namentlich, dass sich die Parteien unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens vergleichen. Weiter hat er ausgeführt, dass im Schrifttum erwogen werde, diesen Grundsatz auch auf sonstige Fälle der nichtstreitigen Erledigung des Verfahrens, etwa Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, Anerkenntnis, Verzicht, Flucht in die Säumnis, zu übertragen. Die Gemeinsamkeit dieser Fallgestaltungen sieht der Bundesgerichtshof darin, dass die betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechtsschutzbegehren Abstand nähmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung verzichteten (BGH, Urteil vom 9. 3. 2006 - III ZR 143/05, NJW 2006, 1733, 1734). Legt man zur Abgrenzung der Fälle einer gerichtlicher Entscheidung iSv § 839a BGB von Fällen einer – von § 839a BGB ausgeschlossenen – anderweitigen Erledigung das Kriterium zugrunde, dass die betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechtsschutzbegehren Abstand nehmen und auf eine gerichtliche Entscheidung verzichten, so beruht auch vorliegend der Prozessverlust auf einer Abstandnahme vom bisherigen Rechtschutzbegehren durch Rücknahme der Berufung und somit auf einem Verzicht auf eine streitige Gerichtsentscheidung der Berufungsinstanz. bb) Nach Wöstmann in: Staudinger (2013), BGB § 839a, Rn. 20 soll bei einer Rechtsmittelrücknahme danach zu unterscheiden sein, ob das Sachverständigengutachten bereits in der Vorinstanz eingeholt und zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung gemacht worden ist. In diesem Fall beruhe letztere, wenn sie durch die Rücknahme des Rechtsmittels in Rechtskraft erwachse, auf dem Gutachten. Deswegen sei in einem solchen Fall § 839a BGB grundsätzlich anwendbar; allerdings könne die Rechtsmittelrücknahme nach § 839a Abs 2 iVm § 839 Abs 3 BGB zu Rechtsnachteilen für den Geschädigten führen. Anders sei es, wenn erstmals im Rechtsmittelverfahren selbst Sachverständigenbeweis erhoben werde und das eingeholte Gutachten ein dem Rechtsmittelführer ungünstiges Ergebnis habe. Nehme dieser daraufhin sein Rechtsmittel unter dem Eindruck des Gutachtens zurück, so lasse sich nicht sagen, dass die auf diese Weise rechtskräftig gewordene vorinstanzliche Entscheidung auf dem Gutachten beruhe. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit darin, dass zwar bereits in der ersten Instanz ein Gutachten eingeholt wurde, aber in der Rechtsmittelinstanz, in der hier die Berufungsrücknahme erklärt wurde, zwei Zeugen vernommen und der Sachverständige angehört wurden, mithin das Berufungsverfahren eine eigenständige Tatsachengrundlage – die nirgends in einer Entscheidung dokumentiert (und hier nicht einmal im Protokoll wiedergegeben) wurde – erlangt hat. Wie dieser Fall nach der Auffassung von Wöstmann zu behandeln wäre, lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten. cc) Nach Wagner in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, BGB § 839a Rn. 26, soll auch bei einer durch das unrichtige Gutachten veranlassten Klage- oder Rechtsmittelrücknahme zu erwägen sein, den Sachverständigen für die Folgen der durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig werdenden Ausgangsentscheidung (analog) § 839a in die Haftung zu nehmen. Der (durch das unrichtige Gutachten mittelbar verursachte) Kostenbeschluss des Gerichts zulasten des Rechtsmittelführers bringe insoweit auch zum Ausdruck, dass die Ausgangsentscheidung maßgeblich bleibe, so dass die Parallele zu den Standardfällen einer auf dem Gutachten beruhenden Gerichtsentscheidung deutlich werde. b) Nach Ansicht der Kammer fällt die Berufungsrücknahme jedenfalls nach zweitinstanzlicher Beweisaufnahme nicht in den Anwendungsbereich des § 839a Abs. 1 BGB. Jedenfalls dann, wenn ein Rechtsmittel nach (weiterer) Beweisaufnahme in zweiter Instanz – insbesondere durch Sachverständigenbeweis – zurückgenommen wird, fehlt es an einer schadensstiftenden, auf einem unrichtigen Gutachten beruhenden gerichtlichen Entscheidung iSv § 839a Abs. 1 BGB und liegt ein Fall der vom Anwendungsbereich der Haftungsnorm ausgeschlossenen anderweitigen Erledigung vor. Hierfür sprechen die Gesetzesmaterialien und der sich daraus ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der Gesetzesbegründung soll mit dem Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung in § 839a BGB zum Ausdruck kommen, dass Fälle anderweitiger Erledigung von der Haftungsnorm ausgenommen werden sollen. So heißt es in BT-Drs. 14/7752 S. 28.: Eine Ersatzpflicht des Sachverständigen soll nur insoweit begründet werden, als einem Prozessbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf dem unrichtigen Gutachten beruht, ein Schaden entsteht. Ausgeschlossen von der Ersatzpflicht sind somit Fälle anderweitiger Erledigung wie z. B., dass sich die Parteien unter dem Eindruck eines unrichtigen Gutachtens vergleichen. Hier wäre der Nachweis, dass dieses Gutachten auf die Motivation der Parteien eingewirkt hat, auch nur schwer zu erbringen. Der Bundesgerichtshof führt insoweit zurecht aus, dass die Gemeinsamkeit der Fallgestaltungen anderweitiger Erledigungen darin liegt, dass die betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechtsschutzbegehren Abstand nehmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung verzichten. Ein solches Abstandnehmen von einer gerichtlichen Entscheidung liegt aber gerade auch in der Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels. Ein Anknüpfen an die ursprünglich angefochtene, mit Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig werdende Entscheidung liefe dem Zweck des Ausschlusses anderweitiger Erledigungen von der Haftungsnorm jedenfalls dann entgegen, wenn in der Rechtsmittelinstanz ergänzend Beweis erhoben wurde. Der Ausschluss anderweitiger Prozesserledigung – durch (autonome) Entscheidung der Parteien – wird nach der Gesetzesbegründung damit begründet, dass der Nachweis der Ursächlichkeit des unrichtigen Gutachtens für die Verfahrensbeendigung, insbesondere dessen Einfluss auf die Motivation der Parteien zur anderweitigen Prozessbeendigung, nur schwer zu erbringen wäre. Umgekehrt formuliert stellt das Erfordernis einer auf dem unrichtigen Gutachten beruhenden gerichtlichen Entscheidung sicher, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem unrichtigen Gutachten und dem Prozessausgang klar ersichtlich ist, weil dieser sich in einer gerichtlichen Entscheidung niederschlägt. Das Erfordernis dient damit dazu, Haftungsprozesse gegen den Gutachter, die stets die Gefahr in sich bergen, rechtskräftig abgeschlossene Prozesse im Gewand des Schverständigenhaftungsprozesses neu aufzurollen (vgl. (BT-Drs. 14/7752 S. 28), auf die für die Beteiligten klar abgrenzbaren Fälle zu beschränken. Im Falle der Rechtsmittelrücknahme fehlt es indes an einer solchen gerichtlichen Entscheidung, aus der sich ergeben könnte, was letztlich Ursache für die freiwillige Prozessbeendigung war und ob die – regelmäßig im Streit stehende – Unrichtigkeit eines Gutachtens fortgewirkt und die Rechtsmittelrücknahme motiviert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn es in der Rechtsmittelinstanz vor der Rechtsmittelrücknahme zu einer (ergänzenden) Beweisaufnahme gekommen ist, namentlich wenn (ergänzender) Sachverständigenbeweis erhoben wurde. Gerade in letzterem Fall bleibt nämlich offen, ob ein in erster Instanz im Gutachten enthaltener Fehler, auf dem noch das erstinstanzliche Urteil beruht hat, fortgewirkt hat und ursächlich werden konnte oder ob die Rechtsmittelrücknahme trotz der Behebung der Unrichtigkeit oder unabhängig von einem im Gutachten enthaltenen Fehler aus anderweitigen Motiven erklärt wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich im konkreten Fall eine solche Ursächlichkeit auch ohne eine zweitinstanzlich ergangene Entscheidung nachweisen ließe, wie etwa durch Aufklärung anhand eines schriftlich dokumentierten, inhaltlichen Hinweises des Rechtsmittelgerichts, der das Fortwirken eines Fehlers im Gutachten erster Instanz offenbart (und der vorliegend fehlt), oder anhand einer Beweisaufnahme über die Motivation der Rechtsmittelrücknahme. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, durch das Erfordernis der „gerichtlichen Entscheidung“ in abstrakt genereller Weise diese schwer aufzuklärenden Fälle auszuscheiden und die Haftung auf solche Fälle zu begrenzen, in denen sich das unrichtige Gutachten in der gerichtlichen Entscheidung selbst niederschlägt und dessen Ursächlichkeit dadurch zweifelsfrei belegt wird. Letztlich spricht für diese Auslegung auch, dass mit § 839a BGB ein Haftungstatbestand geschaffen werden sollte, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten abschließend regelt (BT-Drs. 14/7752 S. 28), mithin § 839a BGB eine abschließenden Spezialregelung darstellt. Dieses Ziel einer abschließenden Spezialregelung legt eine eher enge als eine weite Auslegung nahe, welche auch eine analoge Anwendung auf Fälle anderweitiger Erledigung verbietet. 2. Andere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Schäden scheiden aus, da § 839a Abs. 1 BGB diese als abschließende Spezialvorschrift im Bereich der Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen verdrängt. Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen eines insoweit allenfalls in Betracht kommenden Anspruchs nach § 826 BGB weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. 3. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. S2 I Dr. L2