Urteil
3 O 86/18
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2019:0116.3O86.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsversteigerung seiner Immobilie. Der Kläger sowie seine damalige Ehefrau schlossen als Privatpersonen am 24./25.08.2009 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten in Gesamthöhe von 325.000,00 EUR, wobei eine Unterteilung in mehrere Teildarlehensbetrage stattfand; Nr. 2024651-87 („Darlehen 87“) in Höhe von 90.000,00 sowie Nr. 2024651-88 („Darlehen 88“) in Höhe von 235.000,00 EUR. Hierneben schlossen die Parteien am gleichen Tag ein weiteres (KfW-)Darlehen („KfW-Darlehen“) in Höhe von 100.000,00 EUR. Die Darlehen dienten einerseits der Umschuldung einer bestehenden Baufinanzierung sowie andererseits der Finanzierung von Umbaumaßnahmen am klägerischen Mehrfamilienwohnhaus Y, F. Zur Sicherung wurden zwei Buchgrundschulden (lfd. Nr. 2: Buchgrundschuld über 75.000,00 EUR sowie lfd. Nr. 3: Buchgrundschuld über 350.000,00 EUR) zugunsten der Beklagten bestellt. Zudem wurden die Lebensversicherungen sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten. In der Sicherungszweckerklärung vereinbarten die Parteien, die bestellten Sicherheiten hätten den engen Sicherungszweck, die Rückzahlungsansprüche der o.g. Darlehen zu sichern. Mit notarieller Urkunde des Notars V aus I1 vom 19.10.2006 (Urk.-Nr.: 332/2006) erklärten die Darlehensnehmer zudem, sich bezüglich der Darlehensansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Hinsichtlich des ersten Teildarlehensbetrages Nr. 2024651-87 („Darlehen 87“) in Höhe von 90.000,00 EUR wurde eine Tilgung von 1,5 % jährlich vereinbart. Hinsichtlich des zweiten Teildarlehensbetrages Nr. 2024651-88 („Darlehen 88“) in Höhe von 235.000,00 EUR vereinbarten die Parteien eine Tilgungsaussetzung; eine Tilgung sollte durch die Auszahlungen der bereits sicherheitshalber abgetretenen Lebensversicherungen („Lebensversicherung HDI“ sowie „Lebensversicherung Volkswohl Bund“) erfolgen, die Darlehensnehmer sollten indes nur die Zinsforderungen als monatliche Rate bedienen. Die vertraglichen Versicherungsprämien für die Lebensversicherungen betrugen 405,00 EUR im Monat. Die Lebensversicherungs-Auszahlungsansprüche wurden an die Beklagte abgetreten. Insgesamt riefen die Darlehensnehmer eine Darlehenssumme in Höhe von 261.406,19 EUR ab. Im Zeitraum #####/#### zahlte der Kläger die Beiträge auf die als Tilgungsersatz für das „Darlehen 88“ bestimmten Lebensversicherungen nicht regelmäßig. Die Lebensversicherung bei dem W wurde beitragsfrei gestellt, mit der Folge, dass statt der darlehensvertraglich vereinbarten Erlebensfallsumme in Höhe von 113.040,00 EUR nur noch 10.501,00 EUR garantiert wurden. Mit Schreiben vom 25.01.2012 kündigte die Beklagte das „Darlehen 88“ unter gleichzeitiger Kündigung der Grundschuld über 75.000,00 EUR zum 25.07.2012. Im Mai 2012 verwertete die Beklagte beide Lebensversicherungen durch Kündigung vor Laufzeitende. Die Beklagte strengte ein Vollstreckungsverfahren an wogegen die Darlehensnehmer Vollstreckungsabwehrklage einlegten. Im Rahmen des Verfahrens (Landgericht Hagen, Urt. v. 01.06.2016 - 3 O 251/15) wurde Seitens der Darlehensnehmer eine Forderungsaufstellung des Beklagten vorgelegt, welche Verwertungserlöse in Höhe von 6.160,26 EUR sowie 3.651,18 EUR vorsahen. Die damalige Klage war erfolgreich. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Kündigungen unwirksam seien. In der Folgezeit leistete der Kläger keine Raten. Am 04.05.2016 übersandte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter eine Berechnung der Schäden, die der Kläger aufgrund der Verwertung der Sicherheiten durch die Beklagte erlitt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Aufstellung wird Bezug genommen auf Anlage K3 (Bl. 59 ff. d.EA). Die Beklagte mahnte mit Schreiben vom 19.07.2016 die Darlehensnehmer zur Zahlung der (rückständigen) Raten. Am 17.08.2016 erfolgte die zweite Mahnung, jeweils bezogen auf die Darlehenskonten (Bl. 176 ff. d.EA). Der Kläger sowie der Klägervertreter wiesen die Mahnungen mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 03.08.2016 (Bl. 68 d.EA), vom 16.08.2016 (Bl. 69 d.EA), vom 05.09.2016 (Bl. 71 d.EA) sowie vom 06.10.2016 (Bl. 72 d.EA) mit, dass sie die angegebene Gesamtforderung mangels prüffähiger Forderungsaufstellung nicht nachvollziehen könnten und erklärte die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.10.2016 das „Darlehen 87“ (Bl. 73 d.EA) sowie das „Darlehen 88“ (Bl. 75 d.EA) und forderte zur Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von 52.291,51 EUR („Darlehen 87“) und 272.089,72 EUR („Darlehen 88“) auf. Hinsichtlich des „Darlehens 87“ wird darüber hinaus eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 7.065,68 EUR geltend gemacht. Zugleich kündigte sie die Grundschuld über 75.000,00 EUR sowie über 350.000,00 EUR zu in sechs Monaten nach Zustellung des Kündigungsschreibens. Dieser Kündigung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 07.12.2016 (Bl. 77 d.EA). Er erklärte die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen, welche die Darlehenssumme übersteigen würden. Auch wurde gerügt, dass weder eine prüfbare Forderungsaufstellung beigefügt noch ein Kündigungsgrund angegeben sei. Mit Schreiben vom 17.10.2017 (Bl. 80 d.EA) sowie vom 27.08.2018 (Bl. 92 d.EA) machte der Kläger gegenüber der Beklagten weitere Schadensersatzansprüche geltend und stellt diese zur Aufrechnung. Am 13. und 14.07.2017 wurden die notariellen Urkunden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.08.2017 leitete die Beklagte das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Der erste Versteigerungstermin fand am 04.09.2018 statt, es wurde ein Gebot abgegeben. Die Entscheidung über den Zuschlag wurde zunächst zurückgestellt. Der Kläger behauptet, ihm stünden Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 710.144,45 EUR zu, da die Immobilie nicht fertig gestellt und die Lebensversicherungen unzulässigerweise verwertet worden seien. Der Schaden aus den Lebensversicherungen belaufe sich auf 498.544,45 EUR. Hinsichtlich dieser Berechnung wird auf die Schadensaufstellung in Anlage K3 (Bl. 59 ff. d.EA.) verwiesen. Ihm seien Mieteinnahmen in Höhe von 57.600,00 EUR (7,50 EUR je m² bei 160m² Fläche) für den Zeitraum 2012 bis 2016 entgangen. Er habe vergeblich Architekten-, Statiker, Vermesser- und Planerkosten in Höhe von 15.000,00 EUR getragen. Mehrkosten für den Energieverbrauch im Zeitraum 2012 bis 2016 beliefen sich auf 12.000,00 EUR. Der Wertverlust der Immobilie betrage 127.000,00 EUR. Auf Antrag des Klägers vom 29.08.2018 hat die Kammer am 06.09.2018 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung beschlossen. Die Sicherheitsleistung ist nicht erfolgt, weshalb mittlerweile der Zuschlag erteilt worden ist. Die Zuschlagsbeschwerde ist bei der Kammer ebenfalls anhängig, jedoch noch nicht entschieden. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars V in I3 vom 19.10.2006 (Urkunden-Nr. 332/2006) über die Buchgrundschuld in Höhe von 350.000,00 Euro, für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Ratenrückstände zum 17.08.2016 beliefen sich für das „Darlehen 87“ auf 21.509,86 EUR, für das „Darlehen 88“ auf 43.371,31 EUR sowie für das „KfW-Darlehen“ auf 5.419,86 EUR. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Rahmen der Zulässigkeit folgt die Statthaftigkeit analog § 767 ZPO, da mit der Klage materiell-rechtliche Einwendungen gegen die sachlich-rechtliche Verpflichtung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung (als Vollstreckungstitel gem. § 794 Nr. 5 ZPO) geltend gemacht werden. Auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis liegt vor, da die Zwangsvollstreckung ernstlich droht, aber mangels endgültiger Zuschlagsentscheidung noch nicht abgeschlossen ist. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 ZPO liegen nicht vor. Dem Kläger steht keine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zu, welcher nicht nach § 767 Abs. 2, 3 ZPO präkludiert ist. Es mangelt bereits an einer materiell-rechtlichen Einwendung i.S.d. Vollstreckungsabwehrklage, denn dem Kläger stehen keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen oder rechtshemmenden Einreden gegen den dem Titel zugrundeliegenden Darlehensrückzahlungsanspruch, wegen welchem er sich in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, zu. Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Darlehenssaldos ist fällig (hierzu unter 1.), der kündigungsbedingte Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht und ist nicht durch die erklärten Aufrechnungen erloschen (hierzu unter 2.). Ferner stehen der Vollstreckung keine anderweitigen Gründe entgegen (hierzu unter 3.). Im Einzelnen: 1. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist fällig i.S.d. §§ 488 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 3, 497, 498 BGB. Die Gesamtfälligstellung bzw. Kündigung der einzelnen Darlehen erfordert bei dem vorliegenden Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, dass sich der Darlehensnehmer gemäß §§ 491 Abs. 3, 497 BGB mit einer Teilzahlungssumme in Verzug befindet dessen Betrag die in § 498 BGB festgelegte Höhe erreicht. Der Eintritt des Verzuges beurteilt sich nach § 286 BGB. a. Eine verzugsbegründende Handlung liegt vor. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB beinhaltet eine Mahnung die eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung (Ernst: MüKo BGB, § 286, Rz. 51). Grundsätzlich ist insoweit erforderlich, aber auch ausreichend, dass für den Schuldner erkenntlich ist, welcher Betrag gefordert wird (vgl. Grüneberg, Palandt, § 286, Rz. 19 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Denn die Beklagte forderte den Kläger zur Leistung der bezifferten Darlehensrückstände auf, dies erfolgte auch jeweils gesondert für die einzelnen Teildarlehen. Zwar kann eine Mahnung dann nicht verzugsbegründend wirken, wenn die angemahnte Leistung nicht ausreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.1981 – IVa ZR 170/80 hinsichtlich der „Zuviel-Mahnung“). Ein Verstoß gegen die Bestimmtheitsanforderungen ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insoweit ist unschädlich, dass die Beklagte die angemahnten Beträge jeweils als Gesamtsaldo bezifferte, nicht aber die Zusammensetzung dieses Gesamtsaldos aufschlüsselte. Der Kläger dringt diesbezüglich mit seinem Vortrag, die angemahnten Beträge seien nicht prüffähig, nicht durch. Denn dem Kläger war jedenfalls aus der von ihm selbst im vorangegangen Verfahren (Landgericht Hagen, Urt. v. 01.06.2016 - 3 O 251/15) vorgelegten Forderungsaufstellung bekannt, dass Erlöse aus verwerteten Sicherheiten in Höhe von 6.160,26 EUR sowie 3.651,18 EUR berücksichtigt wurden. Da vorliegend Erlöse aus anderen Sicherheiten als den verwerteten Lebensversicherungen nicht in Betracht kamen, musste der Kläger diese Beträge auch den Versicherungen zuordnen. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger die Mahnungen nicht zurückweisen unter der pauschalen Behauptung, diese seien nicht nachvollziehbar. Auch liegt hierin kein Entschuldigungsgrund nach § 286 Abs. 4 BGB. Denn angesichts der Kenntnis der Forderungsaufstellung ist davon auszugehen, dass die Zusammensetzung der angemahnten Gesamtsaldi für den Kläger jedenfalls ermittelbar waren. b. Auch befand sich der Kläger in Verzug mit einem Betrag, welcher zur Gesamtfälligstellung berechtigte (§ 498 BGB). Bei dem vorliegenden Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erfordert dies eine Rückstandsquote von mindestens 2,5 % des Nennbetrages des Darlehens (§ 498 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB.). Diese Mindestrückstandsquote liegt vorliegend hinsichtlich des „Darlehens 87“ bei (90.000 EUR * 0,025 =) 2.250,00 EUR, hinsichtlich des „Darlehens 88“ bei (235.000 EUR * 0,025 =) 5.875,00 EUR sowie hinsichtlich des „KfW-Darlehens“ bei (100.000 EUR * 0,025 =) 2.500,00 EUR. Die angemahnten Rückstände liegen bei 21.509,86 EUR („Darlehen 87“), 43.371,31 EUR („Darlehen 88“) sowie 5.419,86 EUR („KfW-Darlehen“) und überschreiten damit die genannte Rückstandsquote. Weder sind diese Rückstände durch die erstmals am 03.08.2016 erklärte Aufrechnung vollständig erloschen, noch um einen Betrag gemindert, welcher zum Nichterreichen der Rückstandsquote führt. Hinsichtlich des Ratenrückstandes erklärte der Kläger die Aufrechnung mit den Schadensersatzansprüchen wegen der Verwertung seiner Lebensversicherungen bei der HDI sowie bei dem Volkswohl-Bund. Da der Kläger im Rahmen dieser Aufrechnungserklärung keine Bestimmung traf, in welchem Verhältnis er die jeweiligen Darlehensschulden getilgt wissen will, erfolgte die Tilgung im Lichte des § 366 Abs. 2 Var. 5 BGB auf jede der Schulden verhältnismäßig. Eine Unterschreitung der Rückstandsquote hinsichtlich jeder der Teil-Darlehen läge daher nur vor, wenn die beiden Forderungen, die der Kläger zur Aufrechnung stellte, eine Gesamtsumme in Höhe von ([21.509,86 EUR – 2.250,00 EUR] + [43.371,31 EUR – 5.875,00 EUR] + [5.419,86 EUR – 2.500,00 EUR] =) 59.676,03 EUR überschreitet. Dass die dem Kläger zustehenden Schadensersatzansprüche einen Betrag dieser Höhe nach erreichen, konnte der Kläger jedoch nicht darlegen und beweisen. Ausgangspunkt der Berechnung des Schadens der Höhe nach ist ein Vergleich des schädigungsbedingten Zustandes mit dem Zustand, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB). Maßgeblich ist daher, der Vorteil, den der Versicherungsbegünstigte erhalten hätte, also die Differenz zwischen Ablaufleistungshöhe der Versicherung sowie der gezahlten Gesamtprämien unter Abzug des durch die Verwertung erlangten Erlöses. Ohne die unwirksame Kündigung im Jahr 2012 wäre die Verwertung der Lebensversicherungen nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers beträgt der ihm hieraus resultierende Schaden jedoch nicht 498.544,35 EUR. Der Kläger konnte vielmehr nur einen Schaden in Höhe von 6.849,82 EUR darlegen und beweisen. Aufgrund der vom Kläger nicht gezahlten Beiträge wurde die Versicherung Volkswohl-Bund bereits im Jahr 2010 beitragsfrei gestellt. Die garantierte Erlebensfallsumme betrug daher nicht – wie von dem Kläger angesetzt – 113.040,00 EUR, sondern vielmehr 10.501,00 EUR. Hiervon ist jedoch noch der durch die Verwertung erlangte Erlös abzuziehen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von dem niedrigeren der beiden Erlöswerte ausgeht, so ergibt sich ein Schaden in Höhe von (10.501,00 EUR – 3.651,18 EUR =) 6.849,82 EUR. Hinsichtlich der HDI-Lebensversicherung gab der Kläger zunächst an, sein Schaden beliefe sich auf 190.305,85 EUR. Demgegenüber konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 nicht angeben, ob auch diese Lebensversicherung aufgrund der unstreitig nicht erfolgten Zahlungen beitragsfrei gestellt und in der Folge die garantierte Summe bzw. der garantierte Zinssatz verringert wurde. Der Kläger erklärte diesbezüglich, ihm stünden nur einige wenige Unterlagen zur Verfügung, die er – zusammen mit seinem Prozessbevollmächtigten – gesichtet habe, aus denen sich dies jedoch nicht ergibt. Der klägerische Parteivortrag ist nach alledem bereits nicht geeignet, die begehrte Rechtsfolge zu tragen und ist daher hinsichtlich dieser Forderung unschlüssig. Insoweit war auch die beantragte Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, da der Kläger selbst erklärte, ihm stünden die diesbezüglichen Informationen nicht zur Verfügung und seien für ihn nicht erlangbar. Auch führt die Aufrechnung nicht dazu, dass hinsichtlich nur eines Darlehens die Rückstandsquote nicht erreicht wird. In Betracht käme dies allenfalls hinsichtlich des „KfW-Darlehens“. Da die Gegenforderung gleichmäßig auf alle Teildarlehen aufzuteilen ist, beträgt der insoweit zur Aufrechnung gestellte Betrag (6.849,82 EUR / 3 =) 2.283,27 EUR, sodass eine Betragshöhe, welche zur Unterschreitung der Rückstandsquote führen würde, nämlich (5.419,86 EUR – 2.500,00 EUR =) 2.919,86 EUR, nicht erreicht wird. Ein Schaden folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zur Zahlung der Versicherungsbeiträge für den Kläger verpflichtet wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt eine solche Verpflichtung weder aus gesetzlichen Regelungen noch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Schuldverhältnis im Übrigen. 2. Auch ist der fällig gestellte Darlehensrückzahlungsanspruch i.S.d. § 488 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB nicht durch die klägerseits erklärte Aufrechnung vollständig oder in einer solchen Höhe, dass eine Vollstreckung treuwidrig wäre, erloschen. Die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines behaupteten Wertverlustes der Immobilie in Höhe von 127.000,00 EUR führt nicht zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruches in dieser Höhe. Dahinstehen kann, inwieweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, insbesondere ob der Wertverlust tatsächlich kausal auf die Kündigungen aus dem Jahr 2012 zurückzuführen sind. Auch kann dahinstehen, ob mit diesem Anspruch vor dem Hintergrund des § 215 BGB überhaupt aufgerechnet werden kann. Denn jedenfalls mangelt es an einer ausreichend substantiierten Darlegung des erlittenen Schadens. Insbesondere folgt eine solche nicht aus der vorgelegten Anlage K14 („Detaillierte Herleitung des Wertverlustes“). Die aufgestellte Berechnung des Wertverlustes ist bereits nicht nachvollziehbar. Der Kläger berechnete zunächst anhand des Wertes der Immobilie zum Zeitpunkt 02.03.2000, zu dessen Zeitpunkt die Immobilie 110m² umfasste, den durchschnittlichen Quadratmeterwert. Anhand dieses Quadratmeterwertes berechnet er den hypothetischen Wert einer Immobilie mit 237 Quadratmeter und addiert zu diesem Betrag den Verkehrswert des Bodens zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens. Von diesem Wert subtrahiert er den Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens und bezeichnet das Ergebnis in Höhe von 226.597,24 EUR als Wertverlust. Die Durchmischung von Werten verschiedener Bewertungszeitpunkte ist bereits denknotwendig nicht tauglich, um einen Wertverlust abzubilden. Im Übrigen krankt die Berechnung an einem weiteren Punkt: Indem der Quadratmeterwert vom 02.03.2000, als die Immobilie 110 m² fasste, als Ansatzpunkt für die Bewertung der Immobilie mit einer Fläche von 237 m² herangezogen wird, unterstellt dies, dass sich die Mehrfläche von 127 m² in einem vergleichbaren Zustand befindet. Unstreitig fand eine Fertigstellung des Baus bzw. der Modernisierung jedoch nicht statt. Der geltend gemachte „Wertverlust“ stellt daher vielmehr einen entgangenen hypothetischen Wertzuwachs dar. In diesem Fall wären aber die noch erforderlichen Baukosten von dem angegebenen Wert abzuziehen. Ein solcher Abzug unterbleibt jedoch, auch mangelt es an Vortrag zum erforderlichen Betrag, sodass auch eine gerichtliche Schadensermittlung nicht stattfinden kann. Letztlich ist darüber hinaus ein Mitverschulden des Klägers zu beachten, soweit er den Wertverlust darauf stützen will, dass die Immobilie nicht bzw. verzögert fertig gestellt wurde. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm im Jahr 2012 erhebliches liquides Barvermögen zur Verfügung stand, sodass ihm jedenfalls in gewissem Umfang die Vermeidung des Baustillstandes hätte möglich sein können. Inwieweit die weiteren vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Ansprüche in Höhe von 57.600,00 EUR wegen entgangener Mieteinnahmen, in Höhe von 15.000,00 EUR wegen vergeblicher Architekten-, Statiker-, Vermesser- und Planerkosten sowie in Höhe von 12.000,00 EUR wegen Kosten für einen erhöhten Energieverbrauch tatsächlich bestehen, kann dahinstehen. Denn im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage ist allein maßgeblich, ob dem titulierten Anspruch in seiner Gesamtheit Einwendungen oder Einreden entgegenstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die genannten geltend gemachten Beträge sowie der Schadenersatzanspruch wegen Verwertung der Lebensversicherung in Höhe von 6.849,82 EUR belaufen sich auf insgesamt 91.449,80 EUR. Dieser Betrag führt nicht zum vollständigen Untergehen des Darlehensrückzahlungsanspruches in Höhe von 324.381,26 (52.291,51 EUR aus „Darlehen 87“ und 272.089,72 EUR aus „Darlehen 88“). Auch führt die Aufrechnung nicht dazu, dass die Vollstreckung treuwidrig ist. Zwar kann die Vollstreckung von Kleinstbeträgen, insbesondere die Zwangsversteigerung von Immobilien, unter bestimmten Voraussetzungen treuwidrig sein. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch unter Abzug der genannten Forderungen beträgt der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger 232.931,46 EUR. Die Vollstreckung wegen eines solch hohen Betrages erscheint auch im Verhältnis zum ungefähr erzielten Versteigerungserlös in Höhe von 115.000,00 EUR nicht treuwidrig. 3. Der Kündigung des Darlehensvertrages bzw. der Vollstreckung aufgrund des fällig gestellten Rückzahlungsanspruches stehen auch keine anderweitigen Umstände entgegen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB, der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, liegt nicht vor, da das Verhalten der Beklagten keine unzulässige oder missbräuchliche Rechtsausübung darstellt. Zwar hat die Beklagte die als Sicherheit bestellten Lebensversicherungen im ungekündigten Dauerschuldverhältnis verwertet und damit eine vertragliche Pflicht verletzt. Dies gibt der neuen Kündigung im Rahmen einer Interessenabwägung vorliegend jedoch nicht das Gepräge der Missbräuchlichkeit. Die Regelung des § 242 BGB ist als Ausnahmevorschrift restriktiv anzuwenden, wenn der treuwidrigen Verhaltensweise der einen Partei eine Schutzwürdigkeit der anderen Partei gegenübersteht. Jedenfalls an letzterer dürfte es vorliegend mangeln. Denn unstreitig leistete der Kläger seit der Verwertungshandlung überhaupt keine Zahlungen mehr an den Kläger. Da die Lebensversicherungen ursprünglich als Tilgungsersatz für das „Darlehen 88“ dienten, schuldete der Kläger jedenfalls die Zinszahlungen hinsichtlich dieses Darlehens sowie die gesamten Ratenzahlungen hinsichtlich des „Darlehens 87“ sowie des „KfW-Darlehens“. Indem er diese Zahlungen unterließ, verhielt er sich selbst vertragswidrig. Schließlich befreit vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners grundsätzlich nicht von den eigenen vertraglichen Verpflichtungen. Auch liegt keine keine Kündigung zur Unzeit vor. Eine solche besteht etwa, wenn die die Kündigung aussprechende Partei einen in besonderem Maße beeinträchtigenden Zeitpunkt für die Kündigung wählte (vgl. etwa BAG, Urt. v. 05.04.2001 – 4 AZR 185/00). Hieran mangelt es vorliegend. Der Kläger verhält sich bereits nicht dazu, warum dem gewählten Zeitpunkt eine besondere Beeinträchtigung innewohnt, insbesondere weshalb einer späteren oder früheren Kündigung weniger beeinträchtigende Wirkung hätte. Dem klägerischen Vorbringen, die Kündigung erfolgte zur Unzeit, weil unmittelbar ein langer Rechtsstreit voranging, dürfte nicht zu folgen sein. Eine Regelung bzw. eine Maxime, nach welcher außerordentliche Kündigungen nach Rechtsstreitigkeiten unzulässig seien, ist nicht existent. Auch führt das Kompensationsinteresse des Klägers nicht dazu, dass es sich um eine Kündigung zur Unzeit handelte. Denn dies ist allenfalls im Rahmen von Zurückbehaltungsrechten bzw. Aufrechnungen zu beachten, führt jedoch nicht per sé zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Auch das vom Kläger angeführte Urteil (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.09.2011 – Az. 12 U 56/11) ist nicht spricht nicht gegen das hier gefundene Ergebnis. Diese Entscheidung, welche sich zu Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers verhält, legt einem Berater, der auf Seiten des Verbrauchers steht und in dessen Interesse handelt, besondere Obliegenheiten auf, wenn dieser den Wechsel einer bestehenden Police zu einer anderen Police, welche nicht denselben Schutz umfasst, empfiehlt. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bereits nicht, insbesondere nahm die Beklagte kein besonderes Vertrauen des Klägers in Anspruch als sie die Verträge kündigte bzw. die Lebensversicherungen verwertete. Jedenfalls aber steht die Beklagte nicht als Dritte innerhalb eines bestehenden vertraglichen Konstruktes auf Seiten des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Vollstreckung auch nicht gegen die Richtlinie 93/15/EWG. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist bereits nicht betroffen. Die Richtlinie verhält sich zur Unzulässigkeit missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen. Dahinstehen kann ob die vorliegende Unterwerfungserklärung bzw. die Pflicht zur Unterwerfung in Form eine Vertragsklausel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/15/EWG darstellt. Denn jedenfalls handelt es sich um keine missbräuchliche Klausel. Die gängige Praxis, dass sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterwirft, ist nicht unbillig, sondern Ausfluss des berechtigten Interesses der Banken als Darlehensgeber bei gestörtem Vertragsabwicklungsverhältnis raschen und zuverlässigen Zugriff auf den Schuldner zu haben (vgl. zur Zulässigkeit i.S.d. § 307 BGB: BGH, Urt. v. 18.12.1986 – IX ZR 11/86). Die Schuldnerinteressen sind indes ausreichend geschützt durch die gesetzlichen Vollstreckungsgrenzen sowie durch die Möglichkeit Einfluss i.S.e. Sicherungsabrede zu nehmen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Heranziehung der vom Kläger zitierten Urteile des EuGH (Urt. v 14.03.2013 - C-415/11; Urt. v. 17.17.2014 – C 169/14; Urt. v. 21.01.2015 – C-482/13). Den Urteilen zugrunde liegen nationale Regelungen, nach welchen dem Schuldner keine vorläufigen Rechtsschutzmöglichkeiten, etwa die Vollstreckungsverfahrensaussetzung, zur Verfügung stehen. Das deutsche Vollstreckungsrecht sieht derartige Möglichkeiten (etwa im Rahmen der einstweiligen Anordnungen i.S.d. § 769 ZPO) indes vor – wie auch das hiesige Verfahren zeigt. 4. Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91, 709 ZPO.