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Urteil

21 O 128/14

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2019:0117.21O128.14.00
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Tenor

1.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts E. vom 27.05.2014, Gesch.-Nr. 14-8989073-0-7, wird aufgehoben  und die Klage wird abgewiesen.

2.   

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts E. vom 27.05.2014, Gesch.-Nr. 14-8989073-0-7, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von 4 Rechnungen für Schraubenlieferungen (ST173 vom 05.02.2014, ST174 vom 17.02.2014, ST175 vom 24.02.2014, ST176 vom 05.03.2014), wobei die Beklagte prozessual die Aufrechnung erklärt hat mit einem Schadensersatzanspruch beruhend auf behaupteten Mängeln bei der Schraubenlieferung vom 05.02.2014 (ST173) und bereits vorgerichtlich und prozessual eine weitere Aufklärung mit einem weiteren Schadensersatzanspruch wegen der Nichtlieferung von 100.000 Schrauben des Typs M8x20 zu einem Ordervorgang aus November/Dezember 2013. Die Parteien standen bereits vor 2013 in laufender Geschäftsbeziehung. Der Kläger vertreibt dabei Schrauben und Bolzen, die er u. a. in der Türkei herstellen lässt. Die Beklagte betreibt in D. ein Unternehmen für Präzisionsdreh-, Montage- und Fräßteile und ist u. a. Vertragspartner der Automobil- / Zuliefererindustrie. Rechnungen ST174 und ST176: Die Beklagte bestellte bei dem Kläger 416.000 Sechskantschrauben 8.8 ohne Kennzeichnung Blank M0100906 M8x12 nach Zeichnung zu einem Gesamtpreis von brutto 8.168,16 €. Die Schrauben wurden am 17.02.2014 an die Beklagte mangelfrei ausgeliefert und unter der Nummer ST174 fakturiert (K2, Bl. 22 GA). Die Beklagte bestellte ferner bei dem Kläger 158.400 Sechskantschrauben 8.8 ohne Kennzeichnung Blank M0100906 M8x12 ohne Spitze nach Zeichnung zum Gesamtpreis von brutto 3.110,18 €. Die Schrauben wurden am 05.03.2014 an die Beklagte mangelfrei ausgeliefert und unter der Nummer ST176 fakturiert (K4, Bl. 24 GA) Die Beklagte beglich diese Rechnungen nicht. Rechnung ST175 und Schrauben Typ M8x20: Die Beklagte hatte sich gegenüber der U.-Gruppe, zu der auch S. GmbH, H., Österreich (im folgenden S.) gehört, in einem Rahmenvertrag seit 2011 verpflichtet, Schrauben des Typs M8x20 mit 6 Wochen Vorlaufzeit auf Abruf zu liefern, wobei Abrufe auch von S. kommen konnten. Die Bestellmindestmenge belief sich auf 250.000 Stück. Mit Schreiben vom 11.11.2013 (B22 = 318 GA) bot der Kläger der Beklagten an, „M101151 – 55101095 Einspitzbolzen M8x20 8.8 PLN Blank“ für 2,95 € je 100 Stück, insgesamt 600.000 für 17.700,00 € (netto) zu liefern mit dem Zusatz: „Lieferzeit: 8 Wochen nach Auftragseingang mindestens Teilmenge. Bei Ersatzanfertigung Produziermenge zum Liefertermin noch nicht genau Planung daher Teilmenge Variabel. […]“ Mit schriftlicher Bestellung vom 12.11.2013 (B4 = Bl. 70 GA) bestellte die Beklagte beim Kläger nach vorangegangener E-Mail-Korrespondenz (vgl. B3 = Bl. 67 ff GA) 600.000 Schrauben des Typs M8x20 fließgepresst, blank, Stahl 8.8 nach Zeichnung POWN92BFG-G für die 49. Kalenderwoche 2013 zum Einzelpreis von 2,95 € je 100 Schrauben zu einem Gesamtpreis von 17.700,00 € netto mit dem Zusatz: „Bitte schicken Sie uns Muster sobald Sie Schrauben produziert haben. Der Auftrag tritt in Kraft nach Musterfreigabe.“ In der dazugehörigen Begleit-Email vom 12.11.2013 (K11, Bl. 392 GA) schrieb die Mitarbeiterin R. der Beklagten, dass eine Auftragsbestätigung innerhalb der nächsten 4 Werktage erwartet werde. Der Kläger übersandte mit E-Mail vom 02.12.2013 (B3, Bl. 67 GA) an Frau R. und Frau O. eine „Auftragsbestätigung“ gleichen Datums (B5, Bl. 71 GA) zu „27101095 Schraube M8x20, Blank Stahl 8.8, kalt gepresst, Zeichnung Nr. POWN92BFG-G“ zu einem Preis von 2,95 € je 100 Schrauben und insgesamt 21.063,00 € brutto für die Schraubengesamtmenge von 600.000 Stück mit dem Zusatz: „Erstanlieferung 100.000 Stück mit Erstmusterprüfbericht. Nach Freigabe der Erstmustermenge von J. GmbH Lieferung der Restmenge von 500.000 Stück in mittelbarer Frist. […] Lieferung Erstmustermenge: zwischen KW 02. und KW 04. 2014. […]“ Dabei wollte der Kläger die Schraube kostengünstig in einem Kaltpressverfahren, das mittels Matrize und Druck erfolgt, bei einem türkischen Partner produzieren lassen. Mit E-Mail vom 09.12.2013 (B3 = Bl. 67 GA) teilte der Kläger Frau O. mit: „Die M8X20 schafft die Fertigung leider nicht Früher. Anbei nochmal die AB wo der Liefertermin auf KW02-04 2014 angegeben ist. Ich werde nochmal Ordentlich Druck machen das es schnellstmöglich erledigt wird.“ Frau O. antwortete mit E-Mail vom 11.12.2018 (B23 = Bl. 319 GA), dass der Kläger am Telefon mitgeteilt habe, dass 100.000 der M8X20 mitkommen würden, die sich die Beklagte ansehen solle und dass der Rest später käme. Unter dem 16.12.2013 fragte der Kläger an, welche Zeichnung der Herstellung zugrunde gelegt werden sollte und erhielt als Antwort am gleichen Tag eine Zeichnung als pdf-Datei per E-Mail übersandt (B24, Bl. 321 f. GA). Mit E-Mail vom 24.01.2014 (B6, Bl. 72 GA) schrieb Frau O. dem Kläger: „ … trotz unseres Gespräches eben, bin ich dazu verpflichtet Sie auf dem schriftlichen Wege ein letztes Mal in Verzug zu setzen. Laut ihrer Auftragsbestätigung vom 02.12.2013 sollte unsere Bestellung 11005672 in der KW 02 und 04 2014 bei uns eintreffen. Aufgrund ihrer Bestätigung haben wir unserem Kunden gegenüber auch feste Liefertermine bestätigt. Sollte es in Kürze dort zu einem Bandstillstand kommen, werden wir Ihnen alle daraus resultierenden Kosten in Rechnung stellen müssen. Bitte nennen Sie uns schnellstmöglich Liefertermine, die Sie einhalten können. Anlieferung per Kurier setzen wird voraus.“ Auf weitere Anfrage zu einem Liefertermin antwortete der Kläger mit E-Mail vom 31.01.2014 (B5, Bl. 323 GA) an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn V.: „… das Werkzeug ist so gut wie fertig. Morgen werden die ersten Pressungen beginnen. (Die Fertigung arbeitet auch Samstags durchgehend) Ich werde auch morgen diesbezüglich Druck machen. …“ Auf eine Nachfrage am 04.02.2014 antwortete der Kläger Herrn V. per E-Mail (B26, Bl. 326 GA): „… Das Werkzeug ist so weit Fertig. Die ersten Pressungen finden statt. Wenn keine Maßabweichungen Feststellbar sind werden die Muster Heute rausgehen. …“ Herr V. schrieb an den Kläger am 05.02.2014 per E-Mail (b26, Bl. 326 GA): „… jetzt ist der NOTFALL da!!! Was können wir dem Kunden Schreiben? …“ Der Kläger antwortete am gleichen Tag per E-Mail (B26, Bl. 325 GA): „… Wenn nichts übles dazwischen kommt werden Anfangs nächster Woche mindestens 100.000 Stück und mehr von den M8x20 und die restlichen M8x12 verladen werden. ….“ und weiter: „Ich bin erst mal erleichtert, das es auf nächste Woche klappt. Ich werde der Spedition den nötigen Druck machen aber mit einer Woche Transportzeit müssen. […] Bitte besänftigen Sie den Kunden dementsprechend so gut wie es geht. […]“ Mit E-Mail vom 10.02.2014 (B27, Bl. 328 GA) forderte Herr V. den Kläger auf, mindestens 50.000 Schrauben noch in dieser Kalenderwoche zu liefern und weitere 50.000 mit Ankunft bei der Beklagten in der 8. KW 2014. Am 13.02.2014 teilte der Kläger Herrn V. per E-Mail (B28, Bl. 329 GA) mit, dass es soweit keine Probleme mit der Herstellung gäbe. Die Ware sei voraussichtlich am nächsten Tag versandfertig. Die Luftfracht für 50.000 Stück M8x20 läge bei 1.500,00 €. Herr V. bat daraufhin um Versendung per Flieger. Am 17.02.2014 teilte der Kläger Herrn V. telefonisch mit, dass die Schraube nicht von seinem Partner in der Türkei produziert werden könne, was Herr V. hausintern kommunizierte (B29, Bl. 330 GA). Hintergrund war dabei, dass sich im Herstellungsprozess von Anfang an nicht der Teller anfertigen ließ. Dieser brach immer an den hergestellten Schrauben ab. Herr V. bat den Kläger in einer E-Mail-Korrespondenz am 18.02.2014 (K9, 211 f GA; B31, 332 f GA), 50.000 Stück gemäß Skizze, Kopf SW 13 x 4,0 +1 per Express zu übersenden, 10.000 Stück dabei alsbald, damit die Beklagte an diesen halbfertigen Schrauben nachträglich den Teller andrehen konnte. Der Kläger wies in E-Mails (B34, Bl. 607 f GA) darauf hin, dass 50.000 Stück gehärtet sein werden, die Pressungen beginnen und wie auf der Zeichnung skizziert ausgeliefert wird. Mit E-Mail vom 20.02.2014 (B34, 606 GA) schrieb der Kläger: „…. Die Pressung mit Verändertem Kopf klappt. Anbei die Fotos dazu. Die erste Menge wird heute Abend dem Paketservice übergeben, aber Bitte rechnen Sie für D. am Montag damit. Die erste Menge 15.000 Stück die 2. Menge 35.000 Stück. Die 2. Menge wird Zug um Zug auch auf den Weg gebracht werden. Für die Originalversion haben sich die Umstände momentan nicht verändert.“ Am 21.02.2014 teilte Frau O. dem Kläger per E-Mail (Bl. 69 GA) mit, dass laut Auskunft des Kunden bei Mercedes die Bänder noch am gleichen Tag zum Stillstand kommen würden. Die Schrauben würden noch mit Eingang am gleichen Tag erwartet. Am 24.02.2014 lieferte der Kläger 13.750 Stück Schrauben an die Beklagte aus und fakturierte diese mit Rechnung gleichen Tages zur Nummer ST175 (K3, Bl. 23 GA) zu 2,95 € netto je 100 Stück mit insgesamt 482,70 € brutto. Dabei führte der Kläger in der Rechnung bei der Artikelbeschreibung aus: „Vorbildausführung für mögliche Musterauslieferung ähnlich der Zeichnung Nr.: POWN92BFB-G Artikelnummer 27101095“ und weiter: „Erstanlieferung von Muster Gemäß Zeichnung Nr.: POWN92BFB-G zur Freigabe wird in jeder Hinsicht absolut ausgeschlossen. Erstmusterprüfbericht zur Freigabe auch nicht lieferbar.“ Die Beklagte beglich diese Rechnung im Folgenden nicht. Am 27.02.2014 schrieb der Kläger mit E-Mail (B7, Bl. 74 GA) an die Beklagte, dass die machbare Vorbildausführung als bestmögliche Alternative ausgeliefert worden sei. Solche kleinen Mengen seien logistisch und fertigungstechnisch ein reines Verlustgeschäft. Wegen der Restmengen benötige er Informationen zu anderen Schraubenlieferungen. Die Beklagte erwiderte (B7, Bl. 73 f GA), dass der Kläger den Plan darzulegen habe, wie er die offene Restmenge ausliefern wolle. Er sei schließlich seinen Lieferverpflichtungen, 100.000 Schrauben gemäß Bestätigung vom 02.12.2013 auszuliefern bis heute nicht nachgekommen, weswegen die Beklagte täglich handgedrehte Kleinmengen von 4.000 Stück an ihren Kunden per Kurier auszufahren habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2014 (K14, Bl. 401 ff GA) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Rechnungen ST173, ST174, ST175 und ST176 zu begleichen. Andernfalls würden weitere Lieferungen an die Beklagte zurückgehalten. Für die Restlieferung in abgeänderter Form möge die Beklagte bei Interesse eine Freigabe erklären. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2014 (B8, Bl. 75 ff. GA) erwiderte die Beklagte, dass der Kläger mit der Lieferung von 100.000 Schrauben M8x20 in Verzug sei und wahrscheinlich ein Schaden in Höhe von ca. 55.000,00 € entstehen werde. Die Schrauben vom 24.02.2014 seien nicht spezifikationsgerecht, weil die Abstufung am Schraubenkopf fehlen würde. Die Nacharbeitung sei mit Kosten verbunden, für die der Kläger einzustehen habe. Am 10.03.2014 lieferte der taiwanesische Hersteller B. 100.000 Schrauben des Typs M8x20 per Luftfracht an die Beklagte, wobei auf die zur Akte gereichte Rechnung (B18, Anlage zum Schriftsatz 21.07.2015) verwiesen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2014 (K5, Bl. 25 f GA) forderte der Kläger die Beklagte auf die Rechnungen ST174 und ST173 bis zum 31.03.2014 zu begleichen und die Kosten für die anwaltliche Beauftragung gemäß Kostennote vom 21.03.2014 (Bl. 27 f GA) in Höhe von 745,40 € netto zu übernehmen. Die Beklagte erwiderte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2014 (B9, Bl. 82 f GA und B18 zum Schriftsatz vom 21.07.2015) und forderte den Kläger auf, 100.000 Schrauben gemäß ursprünglicher Bestellung bis zum 07.04.2014 auszuliefern. Gleichzeitig erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegenüber den Rechnungen ST174 und ST173 gemäß Schadensaufstellung vom 27.03.2014 (Bl. 84 ff. GA). Rechnung ST173 und Schrauben M8x12: Die Beklagte bestellte bei dem Kläger 81.600 Sechskantschrauben 8.8 ohne Kennzeichnung Blank M0100906 M8x12 ohne Spitze nach Zeichnung zu einem Gesamtpreis von brutto 1.602,22 €. Die Schrauben wurden am 05.02.2014 an die Beklagte ausgeliefert, wobei an 9 von 81.600 Schrauben der Kopfansatz fehlte, und unter der Nummer ST173 fakturiert (K1, Bl. 21 GA). Die Beklagte veräußerte wiederum die vom Kläger gelieferten 60.000 Schrauben an die S. Der Kläger lieferte die Schrauben am 18.02.2014 aus. Die S. richtete unter dem 28.03.2014 an die Beklagte eine schriftliche „Reklamation“ (B1, Bl. 56 ff GA). 9 Teile entsprächen nicht den Zeichnungsvorgaben. Die Beklagte leitete die Reklamation per E-Mail an den Kläger weiter. Der Kläger schrieb anwaltlich vertreten unter dem 15.04.2014 (K6, Bl. 29 ff. GA) an die Beklagte, dass die Reklamation mangels rechtzeitiger Rüge zurückgewiesen werde. Inzwischen sei auch zusätzlich bei den Rechnungen ST174, ST175 und ST176 Verzug eingetreten. Unter dem 31.07.2014 richtete die S. an die Beklagte eine Belastungsanzeige (B2-1, Bl. 58 GA) in Höhe von insgesamt 2.716,97 €. Die Beklagte beglich die Rechnung ST173 nicht. Prozessuale Aufrechnungserklärung Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 11.09.2014 die (erneute) Aufrechnung gegenüber der klageweisen Hauptforderung nebst Zinsen, wobei wegen der Einzelheiten auf diesen Schriftsatz verwiesen wird (Bl. 52 / 157 GA) und ferner auf die ergänzende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 (Bl. 496 R GA). Der Kläger ist der Ansicht, die Rechnung ST 175 sei zu Recht erteilt worden und die Beklagte sei nicht zur Aufrechnung berechtigt. Im Einzelnen: Schadensersatz im Zusammenhang mit Schrauben Typ M8x20, Rechnung ST175 Der Beklagten stünde im Zusammenhang mit Schrauben des Typ M8x20 kein Schadensersatz wegen der Nichtlieferung von 100.000 Schrauben dieses Typs zu. Eine Pflichtverletzung des Klägers scheide bereits aus, da im November/Dezember 2013 kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Das Angebot der Beklagten vom 12.11.2013 habe der Kläger nicht angenommen. Seine Auftragsbestätigung vom 02.12.2013 sei wegen des Zeitablaufs, aber auch wegen der inhaltlichen Abweichungen ein neues Angebot gewesen, dessen notwendige Annahme durch die Beklagte nicht erklärt worden sei. Erstmals am 24.01.2014 habe Frau O. den Kläger auf feste Liefertermine hingewiesen. Es fehle eine Freigabe der Muster durch die Beklagte, der der experimentelle Charakter des kostengünstigeren Kaltpressverfahrens bewusst gewesen sei, zumal auch sie die Schrauben zunächst dem Kunden zur Begutachtung habe vorstellen wollen, was sich aus der E-Mail vom 27.02.2014 (B7 = Bl. 73 f. GA) ergäbe. Auch habe der Kläger eine Auftragsdurchführung bereits am 12.12.2013 von der Bezahlung der offenen Rechnungen ST170, ST171 und ST172 abhängig gemacht, wobei deren Bezahlung erst am 22.01.2014 bzw. 20.01.2014 erfolgt sei. Dabei habe der Kläger gerade keine Liefertermine zugesagt. Das werde auch in der E-Mail des Klägers vom 31.01.2014 (B27 = 328 GA) verdeutlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Schriftsatz vom 12.08.2016 (Bl. 383 ff., 385 GA) Bezug genommen. Selbst bei der Annahme einer Pflichtverletzung fehlten aber sowohl eine Nachfristsetzung als auch ein Schaden der Beklagten, da diese keine Muster für den Produktionsprozess habe einplanen dürfen, zumal die zugrunde zu legende Zeichnung erst am 16.12.2013 geklärt worden sei. Schließlich hätten die Parteien nach dem 18.02.2014 eine neue allein relevante Soll-Vorgabe für die Schrauben vereinbart. Der Kläger habe 50.000 Schrauben in abgewandelter Form, nämlich mit normalem Sechskantkopf (ohne Teller), liefern sollen. 13.750 Schrauben habe er vertragsgerecht geliefert, weswegen die Rechnung ST175 berechtigt sei, und 36.500 Stück habe er wegen nicht bezahlter Rechnungen berechtigterweise zurückgehalten. Der Kläger habe erst selbst am 17.02.2014 davon Kenntnis gehabt, dass die Muster nicht produziert werden können. Er habe gewusst, dass der erste Pressversuch habe am 01.02.2014 erfolgen sollen, habe telefonisch über ein beschädigtes Werkzeug am 12.02.2014 und ein neu erstelltes am 13.02.2014 berichtet (Bl. 614 GA). Am 13.02.2014 hätten die Produzenten in der Türkei mitgeteilt, dass es zu keinen weiteren Problemen gekommen sei. Am 14.02.2014 sei er auf eine Laboruntersuchung hingewiesen worden. Erst am 17.02.2014 sei ihm aus der Türkei berichtet worden, dass die Schraube auf diese Weise nicht herstellbar sei, da lediglich 700 Schrauben produziert werden konnten, aber nicht den Vorgaben entsprächen. Ein Schaden sei unschlüssig dargelegt und werde zudem dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die von der Beklagten als Schaden geltend gemachten Kosten aus der Eigenproduktion stünden bereits außer Verhältnis zu dem Wert der Schrauben in Höhe von 3.000,00 €, da etwa die Fa. K. Schrauben zu einem Preis von 4,00 € je 100 Stück geliefert hätte und sich eine Ersatzschraubenlieferung aus Taiwan auf Kosten von 6.850,00 € belaufen habe. Dass die Beklagte sich gegenüber der U.-Gruppe, zu der S. gehört, in einem Rahmenvertrag seit 2011 verpflichtet hatte, beliebig viele Schrauben des beim Kläger angefragten Typs M8x20 mit 6 Wochen Vorlaufzeit auf Abruf zu liefern hat der Kläger zunächst vollumfänglich mit Nichtwissen bestritten, aber später mit Schriftsatz vom 29.05.2018 (Bl. 633 GA) nach weiterer Darlegung durch die Beklagte unstreitig gestellt. Der Kläger ist der Ansicht, es fehle eine Schadenskausalität. Die Beklagte habe den Bedarf aus der eingegangenen Lieferverpflichtung anderweitig sicherstellen oder schon viel früher beim Kläger anfragen müssen. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B21 (Bl. 317 GA) zeige, dass bei dieser offenbar am 21.01.2014 ein ungeplanter Sofortbedarf bestanden habe. Eine offenbare Unterdeckung von 750.000 Schrauben habe sowieso nicht durch die 100.000 Schrauben des Klägers beseitigt werden können. Die vom Kläger erwarteten 100.000 Schrauben könnten zudem nicht für Lieferabrufe in Januar und Februar 2014 eingeplant worden sein, weil die Beklagte diese Schrauben sowieso noch habe prüfen, beschichten und sortieren müssen, was eine Verwendung erst in März/April 2014 ermöglicht habe. Personal-, Herstellungs- und Transportkosten stellten Sowieso-Kosten dar. Auch habe sich die Beklagte auf die Rechnung des Lieferanten aus China diejenigen Kosten anzurechnen, die sie ansonsten an den Kläger habe zahlen müssen. Auch habe die Beklagte nicht dargelegt, was passiert wäre, wenn sie von ihm, dem Kläger bereits 2 Wochen früher über Herstellungsprobleme informiert worden wäre. Die Beklagte träfe jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, wenn sie die Schrauben des Klägers vor einer Bemusterung und Freigabe in ihrer Produktion eingeplant habe. Schadenersatz wegen Schraubenlieferung vom 05.02.2014, ST173 Der Kläger behauptet ferner, die Lieferung vom 05.02.2014 zur Rechnung ST173 sei mangelfrei erfolgt. Ein Ausschuss von 9 aus 81.600 Teilen sei eine unwesentliche Abweichung. Es fehle eine Ppm-vereinbarung, da der Kläger – wie auch zuvor – die Schrauben unsortiert liefern durfte und die Beklagte habe nachsortieren sollen. Die Beklagte habe einen Mangel zudem nicht rechtzeitig gerügt. Der vorgelegte Prüfbericht (B34, Bl.337 GA) stamme vom 24.04.2014 und belege die nicht rechtzeitige Untersuchung. Eine Sichtkontrolle habe nicht genügt. Eine Schmelzanalyse und die Prüfung von Zugfestigkeit und – stärke sei notwendig. Eine 100-prozentige Kontrolle werde in der Automobilindustrie zudem durch Sortiermaschinen erledigt. Gegen die Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz werde hilfsweise mit einem Betrag in Höhe von 1.272,56 € aufgerechnet. Dem Kläger stünde die Vergütung für 36.250 Schraubenrohlinge zu, die die Beklagte bis heute nicht freigegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.12.2018 (Bl. 668 GA) verwiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte am 27.05.2014 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 13.362,26 € (Summe ST173, ST174, ST175, ST176) nebst Nebenforderungen erwirkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenausdruck des Amtsgerichts E., Geschäftsnummer 14-8989073-0-7 (vgl. Bl. 1 f GA) verwiesen. Gegen den der Beklagten am 30.05.2015 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat diese anwaltlich vertreten mit Zugang beim Amtsgericht E. am 11.06.2014 Einspruch eingelegt (Bl. 6 GA). Der Kläger beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 27.05.2014 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 27.05.2014, Geschäftsnummer 14-8989073-0-7 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Rechnung ST 175 beträfe keine vertragliche Leistung und die Beklagte sei im Übrigen zur Aufrechnung berechtigt. Im Einzelnen: Rechnung ST175 Sie, die Beklagte, behauptet, bei der Rechnung ST175 fehle es bereits an einer entgeltlichen Bestellung einer von dem Vertrag vom 12.11.2013 / 02.12.2013 abweichenden Schraube und / oder an einer Vertragsänderung. Vielmehr habe die Beklagte eine Schadensminderungsmaßnahme vorgenommen, indem sie bei den mangelhaft gepressten M8x20 Schrauben selbst einen Teller angedreht habe. Die vertragliche Sollvorgabe habe sich durchgehend aus dem klägerischen Angebot vom 02.12.2013 ergeben, das nach vorausgegangenem Telefonat ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstelle. Dieses Angebot habe die Lieferung von 100.000 Schrauben nicht von der Freigabe durch sie, die Beklagte, abhängig gemacht und habe im Hinblick auf die große Liefermenge mit dem Preis von 2.950,00 € auch gerade keine bloß zu Prüfzwecken übersandte Mustermenge dargestellt. Die Beklagte habe auch das Schreiben vom 02.12.2013 in nachfolgenden Telefonaten bestätigt. Auch der nachfolgende E-Mail-Austausch der Parteien vom 09.12.2013, 11.2.2013 und 16.12.2013 zeige, dass beide Parteien von einer Einigung auf Grundlage des klägerischen Angebots ausgegangen seien. Ein Dissens scheide vor diesem Hintergrund aus. Ihr, der Beklagten, Vertragswille werde auch durch die Mahnung vom 24.01.2014 belegt. Hilfsweise folge die Haftung des Klägers wegen seiner Auftragsbestätigung vom 02.12.2013 aus §§ 280, 311 BGB (c.i.c). Sie, die Beklagte, ist ferner der Ansicht, zur Aufrechnung berechtigt zu sein. Schadensersatz Schrauben M8x20: Der Kläger sei seiner Leistungsverpflichtung aus dem Angebot vom 02.12.2013 nicht nachgekommen. Unstreitig habe der Kläger nämlich keine 100.000 Schrauben nach den Spezifikationen aus dem Angebot vom 02.12.2013 liefern können, sondern nur am 24.02.2014 13.750 Stück „ähnliche“ Schrauben, ohne die Lieferung weiterer „ähnlicher“ Schrauben anzubieten. Dem Kläger habe zudem pflichtwidrig bis zum 17.02.2014 weiterhin zugesagt, spezifikationsgerechte 100.000 Schrauben und noch mehr zeitgerecht liefern zu können, ohne Vorbehalte zu erklären. Es träfe nicht zu, dass er dies in der Auftragsbestätigung vom 02.12.2013, am 12.12.2013 oder später von der Bezahlung weiterer Rechnungen abhängig gemacht habe. Die Rechnung ST169 sei zudem bereits am 10.12.2013 bezahlt gewesen, die Rechnungen ST170, ST171 und ST172 seien am 12.12.2013 noch gar nicht fällig gewesen. Auch seien die Lieferzusagen selbst uneingeschränkt erklärt worden. Aufgrund dieser Pflichtverletzungen sei ihr jedenfalls ein Schaden in Höhe von 28.555,82 € entstanden, die die Klageforderung bei weitem übersteige. Denn im Vertrauen auf Lieferzusagen des Klägers habe die Beklagte 100.000 Schrauben für einen Lieferaufruf von ihrem Kunden S. am 22.01.2014, spätestens aber für den Lieferaufruf vom 12.02.2014 berechtigterweise eingeplant. Dabei habe S. vereinbarungsgemäß im Zweiwochenrhythmus jeweils 250.000 Schrauben des Typs M8x20 abgerufen, wobei auf die Lieferabrufe (B21, Bl. 317 ff GA) Bezug genommen werde. Die Beklagte habe zuvor die Schrauben vom Typ M8x20 allein von einem taiwanesischen Produzenten B. bezogen, der Kläger habe als Ersatz- bzw. Zweitlieferant aufgebaut werden sollen, weil es zu Lieferengpässen bei dem Hauptlieferanten gekommen sei. Den Lieferabruf der S. vom 12.02.2014 habe die Beklagte trotz der Zusagen des Klägers nicht bedienen können. Zwar habe sie, die Beklagte, mit S. noch am 10.02.2013 eine abweichende Lieferverpflichtung vereinbaren können, wonach zwischen dem 10.02. und 14.02.2014 mindestens 50.000 Schrauben bei der Beklagten eintreffen und nach Verarbeitung an S. ausgeliefert werden sollten, was sie auch dem Kläger – unstreitig – angezeigt habe (Bl. 307 GA). Aber auch diese Frist habe der Kläger nicht eingehalten. Schließlich habe die Beklagte auch berechtigterweise die weiteren 500.000 Schrauben eingeplant, da der Kläger in der Vergangenheit mangelfreie 2 Millionen Schrauben geliefert habe. Ohne die spezifikationsgerechten Lieferungen durch den Kläger habe sie, die Beklagte eine maschinelle Nacharbeitung und ergänzend eine komplette maschinelle Eigenfertigung („Notprogramm“) zwischen dem 22.02.2014 und dem 12.03.2014 vornehmen müssen, um den bestehenden Lieferverpflichtungen nachkommen zu können. Eine beim taiwanesischen Produzenten getätigte Bestellung konnte sie nämlich nicht mehr rechtzeitig zu den Abrufterminen erreichen, da diesem eine Anlieferung nach dem 10.03.2014 und das auch nur mit Luftfracht möglich war, während mit dem Schiff eine Transportzeit von 4-6 Wochen bestanden hätte. Hätte der Kläger pflichtgerecht zum Jahresanfang 2014, ab dem 24.01.2014 angezeigt, die Schrauben gar nicht liefern zu können, hätte sie, die Beklagte – unbestritten - schon zu diesem Zeitpunkt von B. nicht wie in der Bestellung vom 23.01.2014 (B32, 559 GA) vorgesehen mit einer ersten Charge bis Ende März 2014 anliefern lassen, sondern hätte mit L. eine deutlich kürzere Produktion mit Lufttransport vereinbart, was die Eigenproduktion abgewendet hätte. Auch sei die nach speziellen Vorgaben zu produzierende Schraube mit Suchspitze nicht anderswo am Markt erhältlich gewesen. Die Anfertigung eines speziellen Herstellungswerkzeugs hätte einem anderen Schraubenlieferanten mehrere Wochen gekostet und habe daher keinen Zeitgewinn erbracht. Auf einer Drehmaschine Star SB16 Nr. 8 habe die Beklagte ab dem 18.02.2014 bis zum 11.03.2014 30.250 und auf der Star SR 32 Nr. 18 vom 24.02.2013 bis zum 12.03.2014 39.900 Schrauben M8x20 mit Zentrierkopf gefertigt, insgesamt also 70.150 Stück. Ferner seien 5.321 Eisenstäbe durch die Firma Y. GmbH und 11.363 Stück durch die Fa. C. lohngedreht worden, um fertige Schrauben zu erhalten. 70.553 Schrauben seien dann teilweise direkt an den Produktionsstandort der P.Gruppe/S. in Rumänien geliefert worden. Der auf der Eigenproduktion beruhende Schaden setze sich aus wegen der Aufnahme eines 3-Schicht-Betriebes gestiegenen Personalkosten (2.799,67 €), Material- (12.006,78 €), Fremdfertigungskosten (4.327,43 €), zusätzlichen Transportkosten (4.530,90 €) sowieso sonstigen Kosten (857,24 €) zusammen. Da sie, die Beklagte, ansonsten keine eigenen Schrauben herstelle, seien ihr in diesem Zusammenhang auch keine Sowiesokosten entstanden. Die Transportkosten wären ohne den Umstand, dass sie, die Beklagte, gegenüber S. im Lieferverzug gewesen seien, von S. zu tragen gewesen (Bl. 500 GA). Daneben seien noch die anteilige Kosten in Höhe von 3.900,00 € für einen Deckungskauf als Schadensposition zu berücksichtigen. Sie, die Beklagte habe bei B. gegen Zahlung von 6.850,00 € die Lieferung von 100.000 Schrauben M8x20 per Lufttransport bestellen müssen, wobei auf die Rechnung vom 10.03.2014 (B9, Bl. 118 GA) Bezug genommen werde. Der angesetzte Betrag in Höhe von 3.900,00 € sei der Mehrbetrag, der gegenüber einer Lieferung durch den Kläger in Höhe von 2.950,00 € entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensdarlegung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 21.07.2015 (Bl. 238 ff. GA) und vom 23.02.2018 (Bl. 544 ff. GA) verwiesen. Schadensersatz wegen Schraubenlieferung M8x12 gemäß Rechnung ST173: Die Schraubenlieferung vom 05.02.2014 habe nur Schrauben mit Teller enthalten dürfen. Eine Vereinbarung, dass der Kläger Schrauben mit und ohne Teller habe mischen dürfen, habe es nicht gegeben (Bl. 312 GA). Ferner seien noch später von der Fa G. GmbH bei der Nachsortierung weitere 1.999 Schrauben als fehlerhaft aussortiert worden unter Bezugnahme auf B2-2 (Bl. 65 f. GA). Die Schraubenlieferung vom 05.02.2014 sei auch von ihr, der Beklagten, ordnungsgemäß untersucht worden. Dabei habe aufgrund der allgemeinen Prüfungsanweisung (B33, Bl. 334 ff. GA) eine Wareneingangskontrolle stattgefunden. Jeder Wareneingang werde im CAQ-System auf Identität, attributive Merkmale, Bestätigung iO/niO und variable Merkmale anhand einer Stichprobe untersucht. Diese Prüfung habe die Mitarbeiterin T. durchgeführt und mit der Fehleranzahl 0 vermerkt, wobei auf den Prüfbericht vom 05.02.2014 (B34, Bl. 337 ff. GA) verwiesen werde. Eine Menge von 9 fehlerhaften Schrauben hätte dabei nicht auffallen müssen. Eine 100%-ige Kontrolle sei nicht branchenüblich und der Beklagten auch nicht zumutbar gewesen, zumal in der Vergangenheit bei diesem Schraubtyp keine Probleme aufgetreten seien. Dabei sei es unerheblich, dass sie heute eine 100-%-Kamera-Kontrolle an einen externen Dienstkleister vergeben habe. Es habe daher ein verdeckter Mangel vorgelegen und eine positive Kenntnis von der Mangelhaftigkeit sei erst aufgrund der Mitteilung von S. eingetreten. Ihr, der Beklagten, sei aufgrund der fehlerhaften Schraubenlieferung ein Schaden in Höhe von 2.916,97 € entstanden. S. habe berechtigterweise, auch auf Grundlage von § 439 Abs. 2 BGB, Materialkosten (insgesamt 1.900,00 €), Folgekosten (206,97 €), Untersuchungskosten (150,00 €), Transportkosten (40,00 €), Organisationskosten Rücktransport (75,00 €), sowie Handlingskosten (320,00 €) abgerechnet, wobei wegen der Erstattung an S. auf die Rechnung vom 31.07.2014 und die Gutschrift der Beklagten vom 29.08.2014 (B2-1, Bl. 58 f. GA) verwiesen werde. Der Beklagten seien noch bei der Nachsortierung nach Rücklieferung Fremdkosten in Höhe von 200,00 € netto entstanden. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Darlegung im Schriftsatz vom 07.10.2014 (Bl. 151 f. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und Erklärungen zu Protokoll verwiesen. Die Parteien haben jeweils einer Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine zugestimmt (Bl. 438, 442 GA). Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O., X. und N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16.01.2018 (Bl. 496 ff. GA) verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.11.2018 (Bl. 655 GA) das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei Schriftsätze bis zum 18.12.2108 eingereicht werden durften. Die Beklagte hat am 08.01.2019 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz (Bl. 669 ff. GA) eingereicht, mit dem sie ergänzend noch die Einrede der Verjährung gegen den vom Kläger mit der Hilfsaufrechnung vorgebrachten Zahlungsanspruch erhebt. Entscheidungsgründe Der Vollstreckungsbescheid des AG E. vom 27.05.2014, Geschäfts-Nr. 14-8989073-0-7, ist aufzuheben, §§ 700 Abs. 1, 343 ZPO. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Durch den von der Beklagten beim Amtsgericht E. form- und fristgerecht (§§ 700 Abs. 1, 340, 339 Abs. 1 ZPO) eingelegten Einspruch vom 11.06.2014 ist der Rechtsstreit in die Lage vor Säumnis zurückgesetzt (§§ 700 Abs. 1, 342 ZPO) und an das Landgericht Hagen abgegeben worden (vgl. § 700 Abs. 3 ZPO). Die Kammer für Handelssachen ist kraft bindender Verweisung der 8. Zivilkammer vom 13.08.2014 (Bl. 37 GA) zuständig. Die Parteien haben Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine (§ 349 Abs. 3 ZPO) erklärt. II. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 13.362,26 € aus § 651 S. 1 BGB a.F. (01.01.2002 bis 31.12.2017), 433 Abs. 2 BGB. a) Der Klägerin standen (ursprünglich) Zahlungsansprüche in Höhe von 13.362,26 € aus 4 Werklieferungsverträgen mit den Rechnungen ST173, ST174, ST175 und ST176 zu. Die Forderungsbeträge zu den Rechnungen ST174, ST176 über 8.168,16 € brutto bzw. 3.110,18 € sind dabei in ihrer Entstehung und ursprünglichen Berechtigung unstreitig. Dies gilt auch für den Zahlungsanspruch aus der Rechnung ST173 über 1.602,22 €. Die Beklagte wendet bezüglich dieser Zahlungsansprüche allein deren Erlöschen wegen erklärter Aufrechnung(en) ein. Auch der Zahlungsanspruch aus der Rechnung ST175 in Höhe von 482,70 € brutto ist entgegen der Ansicht der Beklagten (zunächst) entstanden. Der E-Mail-Korrespondenz vom 18.02.2014 konnte zwar keine Einigung zum Abschluss eines Vertrages über die Herstellung und Lieferung von 50.000 Schrauben gemäß Skizze entnommen werden. Insoweit fehlte jedenfalls eine Einigung über den Preis als essentialia negotii (vgl. Busche, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 145 Rn. 6), wobei nicht vertragslückenausfüllend auf § 632 BGB zurückgegriffen werden konnte, weil auf Verträge mit der Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen bei vorausgehenden normalen funktionalen Planungsleistungen Kaufrecht anzuwenden ist (vgl. BGH NJW 2009, 2877). Der Kläger hatte allerdings der Beklagten mit Auslieferung der 13.750 Schrauben samt Rechnung vom 24.02.2014 (K3, Bl 23 GA) ein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Werklieferungsvertrages über den Erwerb der ausgelieferten Schrauben unterbreitet und zwar mit einem Gesamtpreis in Höhe von brutto 482,70 €. Die Beklagte hat dieses Angebot durch die Entgegennahme der 13.750 Schrauben auch konkludent angenommen. Das Verhalten der Beklagten hatte gerade nicht den objektiven Erklärungswert, der entgeltlichen Überlassung der Schrauben zu widersprechen und stattdessen etwa eine unentgeltliche Gewährleistungs- / Alternativarbeit abzurufen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.05.2002, Az. 7 U 47/00; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2003, Az. 17 U 193/02; vgl. auch Werner, in: Werner/Pastors, 16. Aufl., Rn. 1305), zumal sie gerade nicht vor dem Erhalt der Schrauben die kostenlose Überlassung von 50.000 Schrauben gefordert hatte, sondern die Frage der Bezahlung gar nicht angesprochen hatte. Auch die erst nachfolgende Reaktion der Beklagten vom 27.02.2014 (B7, Bl. 73 f. GA) hatte gerade nicht den Erklärungswert, eine unentgeltliche Überlassung der 13.750 / 50.000 Schrauben zu fordern. Vielmehr ging es in dieser Kommunikation allein darum, ob der Kläger die Lieferung einer weiteren Schraubenmenge in abgewandelter Form von der Behandlung (Bezahlung) anderer Schraubenlieferungen abhängig machen konnte. Auch der Zeuge V. hat insoweit in seiner Vernehmung bestätigt, dass die Anfrage der 50.000 „Rohlinge“ etwas Eigenständiges war und mit der ursprünglichen Lieferung über 100.000 Schrauben in keinem Zusammenhang stand (vgl. S. 27 f des Protokolls vom 16.01.2018). b) Diese 4 Zahlungsansprüche sind komplett durch die zwei von der Beklagten erklärten Aufrechnungen gemäß § 389 BGB untergegangen. aa) Die Zahlungsansprüche aus den Rechnungen ST173 und ST174 sind schon durch die vorprozessuale Aufrechnung vom 02.04.2014 erloschen. aaa) Die frühere außerprozessuale Aufrechnungserklärung im anwaltlichen Schreiben vom 02.04.2014 (Bl. 82 f GA) hat dabei zeitlich vorrangig zu einer Tilgung geführt. Anders als bei einer Prozessaufrechnung ist eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung bindend und kann nicht durch nachfolgende Erklärungen zurückgenommen bzw. modifiziert werden (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 156). bbb) Die Aufrechnungserklärung vom 02.04.2014 war hinreichend bestimmt. Wird gegen mehrere Forderungen aufgerechnet, muss der Aufrechnende grundsätzlich zur hinreichenden Bestimmtheit eine Tilgungsreihenfolge bestimmen, § 396 Abs. 1 S. 1 BGB, was hier von der Beklagten nicht hinreichend verdeutlich wurde. Allerdings kommt nach § 396 Abs. 1 S. 2 BGB die Regelung des § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 396 Rn. 1). Vorliegend ist gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf das Alter der Forderungen abzustellen, weswegen zunächst die Rechnung ST173 als die ältere und danach die Rechnung ST174 als die jüngere Forderung getilgt werden sollte. Auch die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wurde durch die Darstellung des Sachverhalts nebst Schadensaufstellung hinreichend konkretisiert. ccc) Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestand zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage. Die Beklagte konnte von dem Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Liefervertrag bzgl. Schrauben des Typs M8x20 Schadensersatz in Höhe von 13.341,10 € verlangen, weswegen die Rechnungen ST173 über 1.356,40 € und ST174 über 8.168,16 € komplett zum Erlöschen gebracht wurden. (1) Ein Liefervertrag ist dabei jedenfalls auf Basis der „Auftragsbestätigung“ des Klägers vom 02.12.2013 zustande gekommen, wonach der Kläger 100.000 Schrauben zwischen der 02. und 04. KW 2014 (= 06.01.2014 bis 26.01.2014) liefern sollte. Das Angebot des Klägers vom 11.11.2013 hat die Beklagte am 12.11.2013 nicht angenommen, sondern hat mit Modifikationen ein abweichendes Angebot unterbreitet (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses Angebot hat der Kläger weder fristgerecht binnen 4 Tagen angenommen (§ 148 BGB) noch inhaltlich mit der Auftragsbestätigung vom 02.12.2013 bestätigt (§ 150 Abs. 2 BGB), so dass die Auftragsbestätigung als neues Angebot wiederum der Annahme durch die Beklagte bedurfte. Ob die Auftragsbestätigung vom 02.12.2013 ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellte, das durch Schweigen angenommen werden konnte, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte nicht geschwiegen hat, sondern vielmehr mit Anfragen vom 09.12.2013 eine frühere Lieferung angefragt hatte, worauf der Kläger mit E-Mail vom 09.12.2013 (Bl. 67 GA) sein Angebot vom 02.12.2013 wiederholte. Daraufhin wies die Beklagte darauf hin, dass sie davon ausgegangen sei, dass 100.000 Schrauben der M8x20 (früher) mitkommen würden. Allerdings ist trotz dieses weiteren Austausches über die konkreten Lieferfristen von einem einvernehmlichen Vertragsschluss entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB auszugehen. Denn die Parteien haben den Vertragsschluss gewollt und auch den Vertrag in Vollzug gesetzt, was etwa an der Überlassung der Konstruktionszeichnung nach E-Mail-Austausch vom 16.12.2013 und insbesondere in der ab dem 24.01.2014 mit dem Ziel der baldigen Schraubenauslieferung geführten Korrespondenz verdeutlicht wurde. In einem solchen Fall kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn eine Einigung nicht über sämtliche Punkte erfolgt ist, solange sich wesentliche Lücken mittels gesetzlicher Regeln schließen lassen (vgl. etwa BGH, NJW 2002, 817; OLG Hamm, NJW 1976, 1212). Vorliegend sollte dem Kläger zwar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) zur Leistungszeit eingeräumt werden, auch die Regelung des § 271 BGB mit sofortiger Fälligkeit war nicht im beiderseitigen Parteiinteresse, ebenso nicht eine von den Umständen der Vertragserfüllung abhängende (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 271 Rn. 9), aber planerisch nicht vorhersehbare Leistungszeit. Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) kommt aber vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte eine Lieferung der Schrauben spätestens zu den vom Kläger genannten Daten (02 bis 04. KW 2014) erhalten wollte. Ihr ging es in den vorliegenden schriftlichen Vertragsverhandlungen erkennbar nur darum, einen noch früheren Auslieferungszeitpunkt auszuhandeln, ohne aber den Vertragsschluss selbst gefährden zu wollen. Dass sie dies dem Kläger auch noch zusätzlich fernmündlich verdeutlicht hatte, hat auch die Zeugin O. am 16.01.2018 (S. 4 des Protokolls, Bl. 497 GA) glaubhaft bestätigt. Diese Aussage korrespondiert mit der späteren Korrespondenz der Parteien, in der eine Verpflichtung des Klägers zur Auslieferung der Schrauben nie in Frage gestellt worden war, was bei einer fehlenden Einigung zur erwarten gewesen wäre. Jedenfalls hätten sich die Parteien aufgrund der geführten Korrespondenz spätestens am 04.02.2014 darauf geeinigt, die Schrauben nach den Umständen der Produktion bald möglichst zu liefern. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Lieferung der ersten 100.000 Schrauben sei als unverbindlicher Herstellungstest ohne wechselseitige vertragliche Pflichten gewollt gewesen. Der Kläger hat nämlich gerade das Angebot der Beklagten vom 12.11.2013, das in diesem Sinne eine vertragliche Bindung von der Freigabe von ersten Mustern abhängig machen wollte, nicht akzeptiert, sondern hat die Auslieferung von ersten 100.000 Schrauben mit 2.950,00 € vergütet bekommen wollen, auch wenn dabei von einer “Erstmustermenge“ gesprochen wurde. Nach der vertraglichen Konzeption sollten nur die wechselseitigen Verpflichtungen bei der Lieferung weiterer 500.000 Schrauben von einer vorherigen Freigabe durch die Beklagte abhängen. Insoweit muss sich der Kläger an dem eindeutigen Wortlaut der von ihm selbst angefertigten Auftragsbestätigung festhalten lassen. Die Frage, ob die Beklagte diese Schrauben in der Produktion einplanen durfte, stellt sich ggf. erst bei der Frage eines Mitverschuldens der Beklagten, nicht aber bereits beim Vertragsschluss. (2) Die Beklagte kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass erst die Mitteilungen des Klägers nach dem 24.01.2014, wonach er eine Auslieferung der 100.000 Schrauben immer wieder in naher Zukunft in Aussicht stellte und bis zum 17.02.2014 nicht als problematisch darstellte, eine Nebenpflichtverletzung darstellte. So ist ein Vertragspartner auf ernsthafte Herstellungsprobleme hinzuweisen, wenn dieser Umstand für dessen Dispositionen erkennbar von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1988, Az. I ZR 187/86, zitiert nach juris Tz. 10; Suschet, in: BeckOK BGB, § 241 Rn. 86). Dass es ernsthafte Herstellungsprobleme im Kaltpressverfahren gegeben hat, hat der Kläger selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 24.05.2016 (vgl. Bl. 287 R GA) eingeräumt. Der Kläger hat insoweit zugestanden, dass die Anfertigung des Tellers bei den kaltgepressten Schrauben problematisch gewesen und dieser immer abgebrochen sei. Einen entsprechenden Hinweis hat der Kläger allerdings zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte gerichtet. Dabei musste der Kläger bei seinem Partner in der Türkei nachfragen, woran eine Produktion insbesondere nach dem 24.01.2014 immer wieder scheiterte und sich verzögerte. Sein Vortrag, er habe die Kenntnis, dass die Produktion nicht wie geplant funktioniert, erst selbst am 17.02.2014 erhalten, ist weder glaubhaft noch hinreichend belegt. Trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 02.05.2018 (Bl. 615 GA) hat der Kläger keine dies belegende Korrespondenz mit dem türkischen Partner vorgelegt und auch nicht einen Zeugen der Produktionsfirma namentlich benannt. Auch berücksichtigt der Kläger nicht, dass er nicht erst das endgültige Scheitern der Produktionsbemühungen mitzuteilen hatte, sondern bereits zuvor bestehende ernsthafte Probleme. Nach dem Vortrag des Klägers waren schließlich die Teller an den Schrauben „immer“, also von Anfang an abgebrochen (vgl. Protokoll vom 24.05.2016, Bl. 287 R GA). Dass er entsprechende Probleme nicht schon vor dem 17.02.2014 gekannt haben will, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger wusste schließlich auch durch die laufenden Mitteilungen der Beklagten (etwa E-Mail vom 24.01.2014, Bl. 72 GA; E-Mail vom 05.02.2014, Bl. 326 GA), dass die Beklagte diese 100.000 Schrauben für die Produktion und Auslieferung an ihren Kunden eingeplant hatte. Dieses legte die Erteilung eines Hinweises zu ernsthaften Produktionsproblemen nahe, da der Beklagten nunmehr erkennbar bei unterlassener Mitteilung ein Vermögensschaden drohte, den sie ggf. durch anderweitige Dispositionen abwenden konnte. (3) Bei der Verletzung einer Nebenpflicht bedurfte es keine Nachfristsetzung. (4) Der zur Aufrechnung berechtigende Schaden der Beklagten bzgl. der außergerichtlich allein eingewandten Eigenproduktionskosten beläuft sich auf 16.676,38 € Zu ersetzen ist der Beklagten der Schaden der Beklagten, der darauf beruht, dass diese auf die Zusagen des Klägers nach dem 24.01.2014 vertraut hat, dass die Produktion von 100.000 Schrauben in naher Zukunft erfolgen werde. Sie ist dabei so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Kläger sie ab dem 24.01.2014 darauf hingewiesen hätte, dass bei den kaltgepressten Schrauben bislang noch keine einzige Schraube hergestellt werden konnte, bei der der Teller hielt. Daher kommt es nicht darauf an, ob allein die Nichteinhaltung der Lieferfrist (02. bis 04. KW) bereits die Eigenproduktion von Schrauben Typ M8x12 wirtschaftlich erfordert hat, woran gezweifelt werden kann, da der Zeuge V. in seiner Vernehmung als Zeuge angegeben hat (S. 25 f des Protokolls vom 16.01.2018), dass bei einer Nichtlieferung der geschuldeten Schrauben noch am Ende der 4. KW 2014 eine Bestellung von 100.000 Schrauben beim Hersteller B. mit Auslieferung per Lufttransport möglich gewesen und die spätere Eigenproduktion abgewendet hätte. Wenn die Beklagte keine Eigenproduktion von Schrauben Typ M8x20 durchgeführt hätte, wären ihr folgende tatsächlich angefallen Aufwendungen und Kosten erspart geblieben. Es steht dabei zunächst fest, dass die Beklagte insgesamt 70.150 Schrauben selbst, 5.321 Schrauben durch die Firma Y. GmbH und 11.363 Stück durch die Fa. C. fertigstellen ließ. Den Produktionsangaben der Beklagten und der Fertigung durch die Fa. C. ist der Kläger bereits nicht substantiiert entgegengetreten. Das anfängliche pauschale Bestreiten dem „Grunde und der Höhe nach“ genügte insoweit nach ergänzender Darlegung der Beklagten nicht mehr (vgl. Fritsche, in: MünchKommBGB, 5. Aufl., Rn. 19 m.w.N.). Soweit der Kläger rügt, dass die Rechnung Y. auf andere Schrauben mit den Maßen SW 13x24 mm bezogen sei (vgl. B13), ergibt sich die Übereinstimmung zu den Schrauben M8x20 aus der weiteren Rechnungsangabe „nach Zg. M0101151 index c“, wodurch auf die Zeichnung Bezug genommen wird, die auch der E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 16.12.2013 (Bl. 322 GA) beigefügt war und sich auf die Schraube M8x20 bezog. Durch die Fertigung in kompletter Eigenregie sind der Beklagten Personalkosten in Höhe von 2.799,67 € entstanden. Der Einwand des Klägers, es lägen hierbei Sowieso-Kosten vor, womit er sinngemäß meint, dass bei der Beklagten die Lohnkosten auch ohne eine Pflichtverletzung des Klägers angefallen wären, greift nicht durch. Die Beklagte hat den Beweis geführt, dass diese Personalkosten allein auf der Aufnahme des 3-Schicht-Betriebs zur Herstellung von 70.150 Schrauben beruhten, wobei dies bei mehreren Mitarbeitern der Beklagten zu vergütungspflichtigen Überstunden bzw. zu vergütenden Spät-/Nachtarbeitszeiten geführt hat. Die Erweiterung des 2-Schichtbetriebs auf 3 Schichten für die Eigenproduktion von Schrauben steht dabei fest durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen O. und W.. Die Höhe der durch Überstunden- bzw. Spät-/Nachtstunden bedingten gestiegenen Lohnkosten lässt sich den Anlagen B11 und B12 entnehmen, die vom Kläger nur unzureichend pauschal bestritten wurden und jedenfalls eine Schätzung nach § 287 ZPO erlauben. Ferner sind der Klägerin Materialkosten entstanden für den Einkauf des für die Schraubenproduktion benötigten Stabmaterials. Hiervon sind anteilige Kosten in Höhe von 8.712,04 € auf eine vom Kläger durchzuführende Schraubenlieferung von 100.000 Stück anzurechnen. Insgesamt wurden (zwar) von der Beklagten Bestellungen ausgelöst und bezahlt in Höhe von 12.006,78 € für den Einkauf von insgesamt 3.626 kg Stahl Typ C45 pb ETG, wobei der Einkauf durch die eingereichten Rechnungen der Fa. A. GmbH & Co KG bzw.Z. GmbH, jeweils samt Bestellung Lieferschein belegt sind (B12 zum Schriftsatz vom 21.07.2015; Bl. 549 GA). Der Kläger ist der entsprechenden Darlegung nicht substantiiert entgegengetreten. Die Zeugin O. hat zudem glaubhaft als Zeugin bestätigt, dass diese Lieferungen buchhalterisch konkret der Eigenproduktion zugeordnet worden sind. Der Kläger ist nicht dem Einwand der Beklagten substantiiert entgegengetreten, dass diese Liefermenge einer zutreffenden Menge von 3,6 kg je100 Schraubenrohlingen entsprach (Bl. 549 GA). Allerdings kann nur die Materialmenge angerechnet werden, die für die Herstellung von 73.084 Schrauben verwandt werden musste, da eine etwaige Restmenge für die Beklagte nicht nutzlos war. Dabei ist von der Kammer weiter berücksichtigt worden, dass die Beklagte noch vor Bestellung der letzten Materialmenge bereits 13.750 Schraubenrohlinge vom Kläger erhalten hatte, die zur Schraubenherstellung verwendet wurden. Das benötigte Stahl-Material zur Herstellung der Übrigen 73.084 Schrauben beläuft sich auf 2.631,02 kg, was umgerechnet 8.712,04 € ausmacht. Für die Fertigstellung der Schrauben durch Drittunternehmen bei Y. und F. sind der Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 4.327,43 € entstanden. Entsprechendes hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Mindermengenzuschläge bei der Galvanisierung in Höhe von 133,80 € hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Den Anfall dieser Zuschläge hat zudem die Zeugin O. bestätigt. Die Werkzeugkosten in Höhe von 857,00 € hat der Kläger ebenso nicht substantiiert bestritten. Deren Anschaffung hat die Zeugin O. zudem glaubhaft bestätigt. Fahrkosten in Höhe von 4.530,90 € können dagegen nicht berücksichtigt werden. Deren Anfall ist substantiiert bestritten worden. Der Kläger hat mit dem Einwand von „Sowiesokosten“ dem Sinn nach bestritten, dass der Anfall von Transportkosten gegenüber S. gerade auf einer Pflichtverletzung des Klägers beruhte. Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 (S. 10 des Protokolls) vorgetragen, dass zwar grundsätzlich S. die Transportkosten für die Schrauben M8x20 zu tragen hatte, bei einem hier gegebenem Lieferverzug der Beklagten aber etwas anderes gegolten habe. Allerdings fehlt ein dies bestätigender Beweisantritt. Den dies bestätigenden Vertrag der Beklagten und S. hat die Beklagte nicht vorgelegt. Der Einwand des Klägers, die vorgenannten Herstellungskosten wären allein deshalb eingefallen, weil bei der Beklagten sowieso offene Warenbestellungen in einer Größenordnung von 750.000 Teilen bestanden hätten und selbst eine Lieferung von 100.000 Teilen durch den Kläger die Notwendigkeit einer Eigenfertigung nicht abgewendet hätte, greift nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch. Insoweit schenkt die Kammer dem Zeugen W. Glauben, dass die rechtzeitige Beauftragung von Lufttransporten durch B. in Taiwan die von der Beklagten eingeräumten durch gestiegenen Abrufe seitens S. entstandenen Lieferengpässe überwunden hätte und nur bei dem Warenabruf von S., der ab Ende Januar zeitnah bedient werden musste, ein solches Ausweichen auf beschleunigte Lufttransporte so kurzfristig nicht mehr möglich gewesen ist, weil der Kläger die 100.000 Teile nicht geliefert und darüber hinaus bis Mitte Februar 2014 eine zeitnahe Lieferung immer wieder in Aussicht gestellt hatte. Zwar hat die Beklagte eine Bestellung bei B. vom 23.01.2014 (B32, Bl. 559 f GA) nebst Auftragsbetätigung vom 24.01.2018 (B32, Bl. 601 GA) eingereicht, die diese Möglichkeit so nicht konkret belegt, will B. eine Versendung („Departure“) der ersten 500.000 Schrauben erst 60 – 75 Tage nach Auftragsbestätigung mit dem Versuch einer Beschleunigung bestätigt hat. Allerdings hat die Beklagte im Schriftsatz vom 02.05.2018, S. 2 f ergänzend vorgetragen, dass gerade in dem Zeitfenster nach dem 23.01.2014 bis Anfang Februar 2014 mit B. noch die Vereinbarung deutlich kürzerer Herstellungs- und Lieferzeiten möglich gewesen wäre, was eine Auslieferung von 100.000 Schrauben per Luftfracht noch vor Aufnahme der Eigenproduktion ermöglicht hätte. Dieses hat der Kläger nicht bestritten. Er hat im Schriftsatz vom 29.05.2018 bloß die (unzutreffende) Auffassung vertreten, dass die Beklagte gerade nichts dazu geschrieben habe, was sich bei einer 14 Tage früheren Unterrichtung durch den Kläger wegen der unmöglichen Herstellung geändert hätte (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 29.05.2018, S2). Das beinhaltet kein Bestreiten. (5) Die Beklagte muss sich nach Auffassung der Kammer ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung allenfalls in Höhe von 20 % gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Zwar hat die Beklagte erstmals vom Kläger anzuliefernde Schrauben in der Produktion eingeplant, die auch nach eigenem Bekunden zuvor noch einer Bemusterung und Freigabe zugeführt werden mussten. Insbesondere die Bestellung der Beklagten vom 12.11.2013 belegte, dass eine solche Freigabe ihren üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten vor Berücksichtigung in der Produktion entsprach. Auch der Zeuge W. hat bestätigt, dass es sich um eine „Vielleichtlieferung“ handelte, die noch vor Auslieferung an S. einer Überprüfung bedurfte, auch wenn die Lieferung von 100.000 Schrauben nach Spezifikation gerade gegen Vergütung vereinbart war. Insoweit hätte die Beklagte aus unternehmerischer Sorgfalt bereits am 23.01.2014, als sich eine verzögerte Lieferung der beim Kläger bestellten Schrauben abzeichnete, bei B. äußerst beschleunigte Lufttransporte mit Liefertermin Mitte Februar 2014 in Auftrag geben können, um eine drohende Eigenproduktion abzuwenden. Dass dieses zu diesem Zeitpunkt noch möglich war, steht nach dem vorgenannten fest. Allerdings überwiegt der Verursachungsbeitrag des Klägers sehr deutlich, weil er nämlich trotz des eindeutigen Hinweises der Beklagten zum 24.01.2014, dass diese 100.000 Schrauben bereits in der Produktion eingeplant worden seien, nach dem 24.01.2014 die bestehenden schweren Herstellungsprobleme nicht offengelegt und die Beklagte damit gerade von der Wahrnehmung anderer Handlungsoptionen abgehalten hatte. Dass die Beklagte darüber hinaus ihre Schadensabwendungspflicht verletzt hat, indem sie bereits vor dem 24.01.2014 unzureichende Lagerdispositionen getroffen hat, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass bei der Beklagten offenbar erst Ende Januar 2014 ein kurzfristiger Notbedarf eingetreten ist. Dass die Beklagte darüber hinaus ihre Schadensminderungsobliegenheit verletzt hatte, indem sie die 100.000 Schrauben Typ M8x20 nicht bei anderen Schraubenproduzenten abgerufen hatte, kann nicht festgestellt werden. Insoweit ist der darlegungsbelastete Kläger nicht substantiiert dem erheblichen Einwand der Beklagten entgegengetreten, dass die Schraube M8x20 gerade nach besonderen Spezifikationen (vgl. allein B24, Bl. 322 GA) herzustellen war, weswegen sie gerade nicht als Standardschraube sofort frei am Markt von anderen Herstellern abgerufen werden konnte, sondern vielmehr einen Produktionsvorlauf (Werkzeugherstellung) und einer Freigabe durch S. benötigte. Auch fehlt Vortrag und Beweisantritt des für ein Mitverschulden darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, dass ein konkreter weiterer Schraubenhersteller überhaupt kurzfristig Ende Januar 2014 bis Ende Februar 2014 freie Kapazitäten für eine solche kostengünstigere Komplettherstellung hatte. (6) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nicht durch die mit Schriftsatz des Klägers vom 18.12.2018 erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.272,56 € erloschen. Dem Kläger stand kein entsprechender Zahlungsanspruch aus §§ 651 a.F., 433 Abs. 2 BGB zu. Es fehlte bereits ein Vertragsschluss über 32.600 Schrauben. Eine entgeltliche Einigung ist nur über 17.400 Schrauben erfolgt. Wegen der 32.600 Schrauben fehlt es an wechselseitigen Willenserklärungen, die sämtliche essentialia negotii enthalten. Der Kläger hielt zudem eine Einigung über die 32.600 Schrauben selbst von einer Freigabe durch die Beklagte abhängig, die nach seinem eigenen Vortrag nicht erteilt wurde. Ein Vertrag über die entgeltgliche Lieferung von 32.600 Schrauben ist auch nicht von den Parteien trotz fehlender Einigung über sämtliche Punkte durch den Vollzug einer unvollständigen Regelung in Kraft gesetzt worden. Zu einer Auslieferung der 32.600 Schrauben ist es nicht gekommen. Daher muss die Kammer nicht entscheiden, ob wegen des erst nach dem 18.12.2018 eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 08.01.2019 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296a S. 2, 156 ZPO angezeigt war. (7) Der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 241 Abs. 2 BGB ist auch von der außergerichtlichen Aufrechnungserklärung erfasst, auch wenn sich diese mit einem Schadensersatzanspruch nach § 281 BGB befasst. Aus der in dem Aufrechnungsschreiben enthaltenen Sachverhaltsdarstellung folgt hinreichend, dass die Beklagte dem Kläger vorgehalten hat, sich nach Fälligkeit mehrfach selbst Fristen gesetzt und nicht eingehalten zu haben, auch wenn die Beklagte diesen Umstand zunächst nicht als Nebenpflichtverletzung bewertet hat. (8) Soweit man (alternativ) davon ausginge, dass die Beklagte nach dem 24.01.2018 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eine Belieferung durch L. bereits vor Beginn der Eigenproduktion herbeizuführen, würde ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von mindestens 13.751,88 € jedenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB folgen. Der Kläger hatte eine Pflicht zur Lieferung von 100.000 Schrauben Typ M8x20 nach Zeichnung nicht bis zum Ende der 4. KW 2014 und auch nicht zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erfüllt. Diese eingegangene Verpflichtung wurde nicht von den Parteien durch die spätere Auslieferung von 13.750 abgeänderten Schrauben verändert /noviert, wobei zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 1 a) verwiesen wird. Die Parteien haben nach der vorgelegten Korrespondenz eine separate Behelfslösung vereinbart. Dass diese zugleich die ursprüngliche Vereinbarung abändern / ersetzen und außer Kraft setzen sollte, wird durch den vorgelegten E-Mail-Austausch nicht belegt. Dass der Kläger dies einseitig in der Rechnung vom 24.02.2014 (ST175) mitteilte, bewirkte keine Einigung. Er konnte die Entgegennahme der 13.750 Schrauben durch die Beklagte nicht als Annahme eines zuvor nicht kommunizierten Passus in einer Rechnung verstehen. Auch des Schweigen der Beklagten bewirkte keine Annahme. Auch ist von einer hinreichenden Nachfristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit auszugehen. Die Beklagte hat den Kläger nach dem 26.01.2014 mehrfach erfolglos zur (alsbaldigen) Lieferung aufgefordert, was eine Nachfristsetzung mit zumindest angemessener Frist darstellte. Zudem sagte der Kläger mehrmals eine baldmögliche Lieferung zu, was eine Selbstmahnung darstellte. Schließlich hat der Kläger die Leistung am 17.02.2014 ernsthaft und endgültig verweigert. Der Kläger hatte der Beklagten deutlich kommuniziert, dass er die geschuldeten kaltgepressten Schrauben nicht liefern wird, da deren Herstellung nicht funktioniert, zuletzt in der Rechnung Nr. ST175 vom 24.02.2014, wonach er die Erstauslieferung "in jeder Hinsicht absolut ausgeschlossen" hatte. Das Verschulden des Klägers wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Dabei kann sich der Kläger nicht damit entlasten, dass er wegen der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und der zu spät überlassenen Konstruktionszeichnung die Leistungszeit nicht einhalten konnte. Diese Umstände waren für das Scheitern der Auslieferung von Schrauben Typ M8x20, die gerade im Kaltpressverfahren hergestellt sein sollten, nicht (mit)ursächlich geworden. Selbst wenn man dem Kläger eine spätere Leistungszeit zubilligen würde, ändert dieses nichts daran, dass er keine im Kaltpressverfahren hergestellten Schrauben liefern kann. Die Beklagte ist so zu stellen wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung, nämlich Lieferung von 100.000 Schrauben Typ M8x20 spätestens zum 17.02.2014 stehen würde. Dann wäre die anschließende Eigenproduktion bei der Beklagten Mitte Februar 2014 vermieden worden. Stattdessen hätten die 100.000 vom Kläger gelieferten Schrauben weiterverarbeitet werden können. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die obigen Ausführungen zu dem Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verwiesen. Hinzu treten anteilige Mehrkosten für die am 10.03.2014 von B. angelieferten Schrauben, wobei nur Mehrkosten bezogen auf anteilige 13.166 Schrauben verlangt werden können, da der Kläger insgesamt nur 100.000 Schrauben schuldete (die weiteren 500.000 Schrauben waren gerade nicht angefordert worden) und bereits 86.834 Schrauben durch die Klägerin selbst (bzw. unter Beteiligung von Drittunternehmen) angefertigt worden sind. Dies ergibt anteilige Mehrkosten in Höhe von 513,10 €. Die Ausführungen zum Mitverschulden gelten entsprechend wie beim Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wobei sich die Beklagte nicht anlasten lassen müsste, ab dem 23.01.2014 nicht kürzerer Lieferungen bei B. durchgesetzt zu haben, wenn ihr dieses schlicht nicht möglich gewesen sein sollte. bb) Die weiteren Zahlungsansprüche des Klägers aus den Rechnungen ST 175 und ST176 sind durch die weitere von der Beklagten erklärte prozessuale Aufrechnung erloschen. aaa) Die prozessuale Aufrechnung der Beklagten ist hinreichend bestimmt. Die Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 (S. 2 des Protokolls) präzisiert, wonach zuerst die mit 29.030,82 € bezifferte Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt werden soll und dann die Gegenforderung in Höhe von 2.716,97 €. Die Reihenfolge der zu tilgenden Forderungen ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 07.10.2014, S. 9, wonach zuerst die Rechnung ST173, dann die Rechnung ST174, sodann die Rechnung ST175 und am Ende die Rechnung ST176 getilgt werden sollte. Entsprechendes würde sich ansonsten auch aus §§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB ergeben. Die Aufrechnung hat die Beklagte auch auf den Sachverhalt einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung gestützt (vgl. etwa Bl. 543 GA), was eine stilschweigende/konkludente Aufrechnungserklärung aufgrund dieses erweiterten Sachvortrags beinhaltet. bbb) Der oben dargestellte Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestand nach der vorprozessualen Aufrechnung mit den Forderungen aus den Rechnungen ST173 und ST174 noch in restlicher Höhe von 3.816,54 €. Daher ist aufgrund der prozessualen Aufrechnung zunächst die Forderung des Klägers zu der Rechnung ST175 in Höhe von 482,70 € und danach die Forderung des Klägers aus der Rechnung ST176 in Höhe von 2.949,43 € erloschen. 2. Wegen der Aufrechnung und dem Erlöschen der Forderungen des Klägers vor deren Fälligkeit stehen diesem auch keine Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB a.F. sowie keine nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu erstattenden Kosten aufgrund vorgerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen sind nach § 709 S. 1 und 2 ZPO ergangen.