Urteil
21 O 91/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2019:0207.21O91.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Erstellung zweier Angebote, welche die Beklagte angefordert und als erfolgversprechend dargestellt habe, obwohl sie von vornherein nicht beabsichtigt habe, der Klägerin Aufträge zu erteilen, jedenfalls nicht in einem normalen bzw. fairen Wettbewerb. Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der Automation tätiges Unternehmen. Die Beklagte ist die Muttergesellschaft der K., eines XXX- und -herstellers. Seit 2000 besteht zwischen den Parteien eine regelmäßige Geschäftsbeziehung. Die Beklagte forderte dabei von der Klägerin und deren Mitbewerbern Angebote für diverse Projekte mit hohem Auftragsvolumen an, wobei sie Kalkulationsgrundlagen vorgab. Mit der Klägerin kam es bei einigen Projekten zum Vertragsschluss und bei anderen nicht. Als die Klägerin bemerkte, dass es in 2013 zu einem deutlichen Rückgang der Auftragsvolumina gekommen war, in 2012 betrug das zwischen den Parteien bestehende Auftragsvolumen 11.245.805,00 € und in 2013 nur noch 1.524.773,00 €. schrieb der Geschäftsführer der Klägerin am 27.02.2014 in einer E-Mail (Anlage K1) an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Z., dass wiederholt ein Millionen-Projekt im Vergabekreis an einen Mitbewerber vergeben worden sei, obwohl seitens der Beklagten mehrfach versichert worden sei, sie, die Klägerin, als Technologiepartner beauftragen zu wollen. In einer weiteren E-Mail vom 03.03.2014 (Anlage K2) schrieb der Geschäftsführer der Klägerin an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B.: „… Der Auftragseingang aus dem Hause N., wie bereits dargestellt, ist seit unserer Besprechung im Oktober 2012 der danach folgenden Einigung im November 2012 so dermaßen eingebrochen (14 auf 1,5 Millionen), dass dies meines Erachtens nicht auf eine normale Entwicklung zurückzuführen ist. Sollte ich durch mein damaliges Handeln, aus Verantwortung gegenüber meinen Mitarbeitern und unserem Unternehmen, Mitarbeiter aus Ihrem Hause verärgert haben, bedaure ich das sehr, ich hatte aber zu diesem Zeitpunkt keine andere Wahl. Wir machen jetzt seit über einem Jahr Angebot mit sehr großem Aufwand, erhalten aber keine Aufträge… Ich bitte hier dringend um ein ehrliches Wort, ob wirklich weiterhin Interesse an einer Zusammenarbeit mit unserem Haus besteht. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, so versichere ich Ihnen, werden wir die noch laufenden Projekte mit der nötigen Verantwortung abarbeiten.“ Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten trafen sich am 13.03.2015. Dabei wurde eine von der Beklagten erstellte Powerpoint-Datei (Anlage K3) mit der Überschrift „Weitere Zusammenarbeit T. - Offene Forderungen - Ausblick neuer Projekte“ gezeigt, die den Status der bereits gegenüber der Klägerin erfolgten Bestellungen aufzeigte, ferner den Status der verhandelten Projekte, Planwert 1,6 Mio €, und das Volumen der von der Beklagten angefragten Projekte, das bei 3 Projekten mit insgesamt 7,9 Mio € beziffert worden war. Am 26.06.2015 fand ein Termin im Haus der Beklagten statt. Dabei wurden Preisdatenblätter für ein Projekt in R. überreicht. Auf diverse Anfragen der Beklagten erstellte die Klägerin insbesondere unter dem 27.06.2016 das Angebot Nr. 18598 zu einer XXX-Anlage Werk J. und das Angebot Nr. 18599 zu der XXX-anlage Werk P. und reichte diese bei der Beklagten ein. Am 14.07.2016 fand vor Abschluss der vorgenannten Bieterverfahren eine Telefonkonferenz statt, deren Inhalt streitig ist. Auf Seiten der Klägerin nahmen die Herren Q. und I. und auf Seiten der Beklagten Herr V. teil. Die Beklagte nahm später jeweils ein Angebot eines Mitbieters / Mitbewerbers und nicht die vorgenannten Angebote der Klägerin an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2016 (Anlage K5) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, welche die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2016 (B1 = Bl. 174 ff. GA) und vom 03.04.2017 (B2 = Bl. 177 ff. GA) zurückwies. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie bei Einholung der beiden streitgegenständlichen Angebote Nr. 18598 und Nr. 18599 vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und zugleich eine vorvertragliche Pflichtverletzung begangen. Hierzu behauptet sie, die Beklagte habe sie, die Klägerin, bewusst darüber getäuscht, dass das Einreichen der Angebote zu ihrer Beauftragung führen werde, obwohl die Aussicht auf Erteilung eines Auftrags im Rahmen eines fairen Wettbewerbs gefehlt habe und die Klägerin gar nicht habe beauftragt werden sollen. Die Beklagte führe einen bloß vermeintlichen Wettbewerb bei der Ausschreibung aus. So habe die Beklagte das bereits Anfang 2014 erbetene ehrliche Wort zu der zukünftigen Zusammenarbeit nicht ehrlich beantwortet, sondern sogar mit der Präsentation im März 2015 große Auftragsvolumen in Aussicht gestellt. Auch am 26.06.2015 habe die Beklagte in Person der Mitarbeiter Z. und Dr. U. noch betont, dass die Zusammenarbeit intensiviert werden solle. Der im Einkauf tätige Mitarbeiter der Beklagten, Herr Y., habe am 05.02.2016 geäußert, dass er die Klägerin bei den beabsichtigten Angeboten zum Projekt E. XXX und XXX „ins Ziel führen“ wolle. Später habe Herr Y. nach Abgabe der Angebote dem klägerischen Geschäftsführer in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie, die Klägerin, „sehr gut im Wettbewerb“ liege und habe damit gemeint, dass sie, die Klägerin, das preisgünstigste Angebot abgegeben habe. Entsprechendes habe auch noch ein namentlich bekannter Mitarbeiter der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin telefonisch offenbart. Der Herrn Y. vorgesetzte Mitarbeiter Herr V., habe Herrn Q. und I. in der Telefonkonferenz vom 14.07.2016, die die Ausschreibungen „XXX-dach Anlage Werk P.“ und „XXX Optimierung Dichtungsapplikation XXX“ betroffen habe, eröffnet, dass sie, die Klägerin, keinen guten Ruf bei der Beklagten habe und bei der für den Einkauf zuständigen Abteilung ein unerwünschter Vertragspartner sei, dass es für einen Neuanfang in Form einer Neulieferung einer Anlage eines besonderen Preisnachlasses in Höhe von 200.000,00 € bedürfe und dass die Klägerin möglicherweise mit zu hohen Stundensätzen für ihre Mitarbeiter plane und eine zu hohe Stundenzahl einkalkuliert habe. Herr V. habe hierdurch verdeutlicht, dass die Klägerin auch schon bei vorherigen Projekten in keinem „normalen Wettbewerb“ gestanden habe, da die Klägerin bei der Einkaufsabteilung unerwünschter Vertragspartner sei und sich diese gegen andere Abteilungs- und Werkwünsche durchsetze. Herr V. habe dagegen keine technische Lösungen angesprochen, zumal die technische Planungsseite der Beklagten ihre diesbezügliche Zufriedenheit schon mehrfach geäußert habe, insbesondere unter Bezugnahme auf die Anlagen K20, K21, K22. Ähnliche Äußerungen wie am 14.07.2016 habe Herr V. bereits am 03.06.2016 gegenüber Herrn Q. und Herrn I. geäußert. Sie, die Klägerin, habe aber einen besonderen Preisnachlass in dem Gespräch vom 14.07.2016 abgelehnt. Am Ende habe die Beklagte beide Aufträge an Mitbewerber vergeben, deren Angebote trotzdem preislich über den Angebotspreisen der Klägerin gelegen hätten. Sachliche Gründe für die Nichtbeauftragung der Klägerin habe es dagegen nicht gegeben. Die Beklagte bzw. deren Einkaufsabteilung halte offenbar durchgehend den Angeboten der Bieter außerhalb der Marktrealität stehende und willkürlich ermittelte Kalkulationswerte entgegen, um ihnen vor Augen zu führen, zu teuer zu sein. Sie, die Klägerin, sei aber darauf angewiesen, auch oberhalb der Kalkulationswerte der Beklagten anzubieten und habe dies auch bei vielen Projekten, die in der Anlage K24 aufgelistet seien, getan. Die XXX-Marge habe mit der von ihr, der Klägerin, herangezogenen internen Marge nichts zu tun. Sie, die Klägerin, ist der Ansicht, dass die Beklagte für das Tun ihrer Mitarbeiter auch deliktisch hafte, da sie offensichtlich keine Vorkehrungen getroffen habe, dass ihre Mitarbeiter sich gegenüber der Klägerin schädigend verhalten. Preisdrückereien und der Versuch, „Sondernachlässe“ durchzudrücken, habe offenbar zeitweilig zu den Geschäftspraktiken des Einkaufs gehört. Die Beklagte hafte auch wegen eines Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da das Abrufen von Angeboten ohne Abschlussbereitschaft zu einer Bedrohung ihres Geschäftsbetriebs führe, da sie insgesamt 3 Mio Euro netto zur Erstellung von 12 nicht berücksichtigten Angeboten aufgewandt habe. Die Beklagte hafte ferner auch wegen der Verletzung ihrer Organisationspflichten aus § 831 BGB, da bei der Beklagten eine unzureichende Abstimmung zwischen Einkaufs- und Entwicklungsabteilungen erfolgt sei. Denn sie habe bei der Projektplanung und Produktion einen sehr guten Ruf gehabt, wobei technische Lösungen niemals ernsthaft in Frage gestellt worden seien. Demgegenüber sei sie bei den für die Vergabe der Aufträge zuständigen Mitarbeitern nicht genehm gewesen. Ohne die schädigenden Handlungen hätte sie, die Klägerin, die streitgegenständlichen Angebote nicht erstellt. Der Schaden beliefe sich auf die Kosten für die Angebotserstellung, die sich bei dem Angebot Nr. 18598 auf 198.786,00 € und bei dem Angebot Nr. 18599 auf 103.980,00 € belaufen hätten, wobei auf die vorgelegten Kalkulationsberechnungen Bezug genommen wird (Bl. 22 f. GA; K45 = Bl. 457 GA, K46 = Bl. 458 GA). Die darin für die hinzugezogenen Mitarbeiter angesetzten Stundensätze seien tatsächlich angefallen und angemessen, wobei auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 25 f. GA) und im weiteren Schriftsatz vom 01.12.2017 (Bl. 322 f. GA) Bezug genommen wird. Eigene Mitarbeiter würden von sinnstiftenden Tätigkeiten abgehalten, wenn sie chancenlose Angebote erstellen würden. Insoweit greife die Rentabilitätsvermutung. Auch würden bei der Erstellung von Angeboten durchgängig Fremddienstleister unterstützend hinzugezogen. Hilfsweise werde der Schaden auf tatsächlich entstandene Schäden aus Zahlung von Gehalt, Sozialversicherungsbeiträgen und Einsatz von Sachmitteln wie PkW-Kosten, Vorhalte für Büro und EDV sowie sonstige, mit dem Einsatz der Mitarbeiter im Einzelnen noch nachzuweisenden Eigen- und Fremdkosten. Die Anwaltskosten seien wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zu erstatten, wobei eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen sei. Wegen des Umfangs an der anwaltlichen Tätigkeit wird u. a. auf den Schriftsatz vom 20.08.2018 (Bl. 508 f GA) Bezug genommen. Die 10. Zivilkammer des Landgericht Hagen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.09.2017 (Bl. 216 f GA) an die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Hagen verwiesen. Die 1. Kammer für Handelssachen hat den Rechtsstreit hinsichtlich weiterer im Wege objektiver Klagehäufung geltend gemachter Streitgegenstände abgetrennt und an das Landgericht XXX verwiesen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Verweisungsbeschluss vom 13.09.2018 (Bl. 518 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 302.766,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz am 28.10.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.112,62 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses in Form des Abbruchs von Vertragsverhandlungen läge nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass sie, die Beklagte, das Vertrauen in einen Vertragsschluss erweckt und dann ohne triftigen Grund die Verhandlungen abgebrochen habe. Die für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erforderliche arglistige Täuschung samt Schädigungsabsicht seien ebenso nicht dargelegt. Hierzu behauptet sie, dass sie von einem Bieter erst gar keine Angebote anfordern würde, wenn sie ihn von Anfang an nicht berücksichtigen wolle, da die Aufnahme in den Bieterkreis auch für sie, die Beklagte, mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Es sei auch jeder Ausschreibung immanent, dass nicht jeder Anbieter den Zuschlag erhalten könne. Da die Klägerin auch nach dem eigenen Vorbringen weiterhin Aufträge durch sie, die Beklagte, erhalten habe, sei bereits widerlegt, dass die Klägerin schon bei Abfrage der Angebote generell nicht habe berücksichtigt werden sollen. Auch zeige eine Auswertung der Jahre 2001 bis 2012 und 2013 bis 2015, dass es nicht zu einem Umsatzabbruch gekommen sei, sondern vielmehr immer Schwankungen vorgelegen hätten, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 23.01.2018, S. 3 ff (Bl. 364 ff. GA) verwiesen wird. Alle bei den Ausschreibungen berücksichtigten Unternehmen würden in gemeinsamer Abstimmung zwischen zuständigen Fachabteilungen („Planung“) und Einkauf („Kommerz“) in den Bieterkreis aufgenommen werden, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Daher müssten die Angebote, um beauftragt zu werden sowohl den Anforderungen der Fachabteilungen als auch denjenigen des Einkaufs entsprechen. Es gäbe insgesamt vier Kriterien, Qualität, Innovation, Flexibilität und Kosten ( „bester Preis“), die der Einkauf bei seiner finalen Entscheidung abwägen würde. Dass die Klägerin bei den beiden Angeboten nicht berücksichtigt worden sei, habe entweder technische oder kommerzielle Gründe gehabt. So seien die Angebote der Klägerin mit einer zu hohen Marge von 20% bzw. 15 % kalkuliert worden, obwohl weltweit bei den Automobilzulieferern in den Jahren 2010 bis 2015 die im wesentlichen übereinstimmende XXX-Marge lediglich zwischen 6,5 und 7,4 % betragen habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass bei der Klägerin die Marge aus der Differenz zwischen Herstellungskosten und Verkaufspreis ermittelt worden sei und den Deckungsbeitrag darstelle. Die Angebote der Mitbewerber, die den Zuschlag erhalten hätten, seien finanziell attraktiver gewesen. Die Klägerin räume selber ein, den Angeboten von ihr, der Beklagten, nicht akzeptierte Kostenansätze (Anzahl Stunden und Stundensätze) zugrunde gelegt zu haben und von den bei der Ausschreibung vorgegebenen Kalkulationswerten abgewichen zu sein. Die Klägerin habe daher damit rechnen müssen, bei einer Diskrepanz zwischen Kalkulationswert und final verhandelten Werten bei der Ausschreibung zu unterliegen. Die Kalkulationswerte seien auf Grundlage des „Best-Practice-Grundsatzes“ lieferantenunabhängig ermittelt worden. „Mehrpreisvergaben“ stellten bei ihr, der Beklagten eine zu begründende Ausnahme dar. Sie, die Beklagte, müsse der Klägerin nicht dartun, welche Wettbewerbspreise sich durchgesetzt hätten. Richtig an der Darstellung des Gespräches vom 14.07.2016 sei allein, dass Herr V. die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie bei der technischen Planung nicht als besonders zuverlässiger und technisch innovativer Sondermaschinenbauer gelte. Dieses träfe auch beginnend mit dem Jahr 2012 zu, wobei wegen der Einzelheiten auf die Darlegung im Schriftsatz vom 23.01.201, S. 14 ff. (Bl. 375 ff. GA) Bezug genommen wird. Herr V. habe weiterhin in dem Gespräch hohe Nachtragsforderungen, nicht ausgereifte technische Lösungen und eine zum Teil schwierige Zusammenarbeit in der Projektangebotsphase und – abwicklung angesprochen. Auch habe er darauf hingewiesen, dass die Klägerin für den Zuschlag bei der Vergabe des für das Werk D. ausgeschriebenen Umfangs einen wettbewerbsfähigen Preis anbieten müsse, wodurch die Klägerin wieder ihren Ruf bei den zuständigen Fachabteilungen der Beklagten verbessern könne. Sie, die Beklagte, habe bei der Klägerin auch kein schützenswertes Vertrauen darin geweckt, die beiden Aufträge erhalten zu werden. Die Powerpoint-Präsentation aus März 2015 habe erkennbar kein Ausschreibungsverfahren entbehrlich machen sollen. Auch die Klägerin habe dieses erkannt, da sie sich an den Angebotsausschreibungen beteiligt habe. Selbst wenn das Gespräch vom 26.06.2015, in dem keine Zusagen erteilt wurden, den behaupteten Inhalt gehabt hätte, habe eine Intensivierung der Kooperation eine wettbewerbsfähige Teilnahme an den Ausschreibungen erfordert. Selbst wenn Herr Y., was bestritten werde, der Klägerin gesagt haben sollte, „sie ins Ziel zu führen“, folge daraus keine Zusage, dass diese den Auftrag ohne einen Wettbewerb mit den anderen Anbieter erhalten werde. Auch eine Mitteilung, „dass die Klägerin gut im Wettbewerb“ liege, heiße lediglich, dass die Klägerin die letzte Verhandlungsphase mit den besten Wettbewerbsanbietern erreich habe. Keiner der Planer und im Einkauf beteiligten Personen habe der Klägerin bei den beiden streitgegenständlichen Angeboten gesagt, dass sie „die preisgünstigste Anbieterin“ im Wettbewerb sei. Sie, die Beklagte, habe auch nicht für eine unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen einzustehen. Unterstellt widerstreitende Interessen der Einkaufsabteilung und der technischen Abteilung hätten nichts mit einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl der Mitarbeiter und deren Überwachung zu tun. Dem Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb stünde schon entgegen, dass die Klägerin freiwillig an der Ausschreibung teilgenommen habe. Sie, die Beklagte, bestreitet die bei der Schadensermittlung angesetzten Stundensätze und den Zeitaufwand und den Einsatz der Mitarbeiter insgesamt mit Nichtwissen, ferner dass die Klägerin mit den angeführten Stundensätzen kalkulieren muss, um in Projekten keinen Verlust zu erzielen und dass externe Mitarbeiter beschäftigt worden seien. Bei den Kosten für fest angestellte Mitarbeiter würde es sich um Sowiesokosten handeln, die auch ohne Teilnahme an der Ausschreibung entstanden wären. Die Klägerin habe auch offenbar Stundensätze angesetzt, die sie allein gegenüber Dritten berechnen würde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagte vom 23.01.2018, S. 24 ff. (Bl. 385 ff. GA) verwiesen. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien schon nicht zu erstatten, weil deren Bezahlung nicht dargelegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die umfangreichen wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 (Bl.530 f. GA). Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung von 302.766,00 € aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verlangen. a) Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Schadensersatzbegehrens nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Beklagte die Klägerin von Anfang an darüber getäuscht habe, in einem fairen bzw. normalen Wettbewerb zu Mitbietern zu stehen, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Soweit in diesem Zusammenhang der Einkauf in Person des Herrn V. die Berücksichtigung der klägerischen Angebote von der Gewährung eines Sondernachlasses in Höhe von 200.000,00 € abhängig gemacht haben soll, der außerhalb einer reellen markrelevanten Preisermittlung gestanden habe und nur dazu gedient habe, der Klägerin wieder einen generellen Zutritt beim Einkauf zu ermöglichen, kann die Kammer dahinstehen lassen, ob sich Herr V. am 14.07.2016 tatsächlich in diesem Sinn geäußert hat. Selbst wenn die Klägerin einen (vermeintlich) schlechten Ruf durch einen besonderen Preisnachlass habe kompensieren sollen, würde dieses zu keinem von vornherein unfairen bzw. treuwidrigen Ausschreibungsverfahren führen. Insofern bestand für die Klägerin kein wie bei öffentlichen Ausschreibungen bestehendes Vertrauen auf die Einhaltung von Vergaberegeln, bei deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 BGB begründet werden können (vgl. Emmerich, in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 311 Rn. 54 ff). Bei den Bietern eines privaten Auftraggebers kann ein solches Vertrauen nur dadurch hervorgerufen werden, dass sich dieser freiwillig den Regeln der VOB/A unterworfen hat (BGH, Urteil vom 21.02.2006, X ZR 39/03 = ZfBR 2006, 501; vgl. auch Schneider, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 6. Aufl., Einleitung Abschnitt 1 Rn. 23). Die Einbeziehung der VOB/A hat die Klägerin nicht schriftsätzlich dargetan. Auch nach mündlicher Erörterung am 11.12.2018 mit der Anmerkung der Kammer, dass vorliegend keine Vergaberegeln für öffentliche Ausschreibungen heranzuziehen seien, hat die Klägerin entsprechendes nicht vorgetragen. Die Beklagte hat daher in Ermangelung einer entsprechenden Selbstbindung bei den Bietern nicht das Vertrauen erweckt, unter allen bis zu einer bestimmten Frist eingereichten Angeboten das „günstigste“ bzw. das „annehmbarste“ anzunehmen. Vielmehr durfte sie nach Eingang sämtlicher Angebote mit den Angebotserstellern über die Bereitschaft zur Angebotsnachbesserung / Preisreduzierung verhandeln, um ihre mit den Ausschreibungsunterlagen offengelegten Kalkulationsgrundlagen im Wege der Privatautonomie bestmöglich durchzusetzen. Dieser Möglichkeit waren sämtliche Angebotsersteller gleichermaßen ausgesetzt. b) Die Beklagte hat auch keine Pflichtverletzung begangen, indem sie die Klägerin zur Abgabe der beiden streitgegenständlichen Angebote aufgefordert hat, ohne dieser am Ende des privaten Ausschreibungsverfahrens den "Zuschlag" zu erteilen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Verhandlungspartner bis zum Vertragsabschluss grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen; aus diesem Grunde erfolgen Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, auf eigene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Abschluss des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH, Urteil vom 15.01.2001, II ZR 127/99 = DStR 2001, 802 [803] mwN). Dies gilt erst recht, wenn die Abschlussbereitschaft von vorneherein nur vorgetäuscht war oder wenn sich im Laufe der Verhandlungen die feste Entschlossenheit des Verhandlungspartners, den Vertrag abzuschließen, verflüchtigt, er jedoch der Gegenseite weiterhin seine unbedingte Bereitschaft vorspiegelt und sie damit täuscht (BGH, a.a.O. mwN). aa) Es kann nach diese Maßgabe nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Abschlussbereitschaft bereits im Vorfeld der streitgegenständlichen Angebotserstellung vorgetäuscht hatte. Dass die Beklagte die Klägerin von vornherein überhaupt nicht zu berücksichtigen gedachte, ergibt sich bereits nicht aus dem Klägervortrag. Nach der Darstellung der Telefonkonferenz vom 14.07.2016 war der Einkauf der Beklagten gerade dazu bereit, mit der Klägerin über ihre bereits abgegebenen Angebote zu verhandeln, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Der nach den Angaben der Klägerin geforderte Nachlass in Höhe von 200.000,00 € stand dabei auch nicht gänzlich außerhalb der beiden im Telefonat besprochenen Angebote. Denn Herr V. hat nach der Darlegung der Klägerin gerade einen zu hohen Angebotspreis gerügt, indem er anführte, dass die Klägerin offenbar mit zu hohen Stundensätzen und zu vielen Arbeitsstunden kalkuliert habe. Die Klägerin räumt insoweit auch ein, die von der Beklagten vorgegebenen Kalkulationsgrenzen überschritten zu haben. bb) Die Beklagte hat auch nicht das Vertrauen der Klägerin auf das sichere Zustandekommen der beiden streitgegenständlichen Großaufträge erweckt und diese damit zu nutzlosen Aufwendungen bei der Angebotserstellung verleitet. Im Vorfeld der Angebotserstellung hatte die Klägerin am 13.03.2015 erkennbar nur einen „Ausblick“ auf „neue Projekte“ erhalten, zu denen die Beklagte bereits bei der Klägerin Angebote angefragt hatte. Dass die Beklagte hierbei Zusagen für ihr noch gar nicht von der Klägerin vorgelegte Angebote erteilen wollte, ist fernliegend. Ob am 26.06.2015 Bekundungen, die Zusammenarbeit intensivieren zu wollen, gefallen sind, kann dahingestellt bleiben, da solche vagen Absichtserklärungen bereits keine konkrete Zusage enthalten, dass bei zwei bestimmten Ausschreibungen auf jeden Fall, also sicher der Zuschlag erteilt werden wird. Auch eine (streitige) Aussage des Herrn Y. am 05.02.2016, er wolle die Klägerin „ins Ziel führen“, belegt gerade, dass die Klägerin offenbar noch nicht sicher im Ziel war. Da die Klägerin der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Angebote mit Preisvorstellungen mitgeteilt hatte, konnte sie auch zu diesem frühen Zeitpunkt keine „Blanko-Zusicherung“ erwarten, wonach die Beklagte den ihr noch gar nicht bekannten Angeboten auf jeden Fall den Vorzug geben werde. Der Klägerin war zudem bewusst, sich an einer privaten Ausschreibung zu beteiligen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihr mitgeteilt habe, dass sie das preisgünstigste Angebot im Wettbewerb abgegeben habe, fehlt es jedenfalls an Aufwendungen, die gerade im Vertrauen auf eine entsprechende Äußerung getätigt wurden, mithin an der Schadenskausalität. Denn eine entsprechende Äußerung setzte voraus, dass die Klägerin bereits zuvor ihr Angebot erstellt und eingereicht hatte, weswegen die Aufwendungen bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden waren. Darüber hinaus enthält eine solche Äußerung nicht die Zusage, dass die Klägerin sicher den Auftrag erhalten werde, weil allenfalls das „annehmbarste“ Angebot Erfolgschancen hat, welches nicht zwangsläufig mit dem „günstigsten“ Angebot gleichzusetzen ist. Es steht zudem nicht fest, ob die Klägerin auch noch zum 14.07.2016 das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte, da die Beklagte offenbar in Nachverhandlungen mit den Bietern eingetreten war. cc) Allein der Umstand, dass die Klägerin ein Angebot nur mit hohem Aufwand erstellen kann und dies der Beklagten bekannt ist, führt nicht zu einem schützenswerten Vertrauen der Angebotsersteller, eine bestimmte Erfolgsquote seitens der Beklagten eingeräumt zu bekommen, die sich zudem im Falle der Klägerin gerade auf die beiden streitgegenständlichen Angeboten konkretisiert haben müsste. Es war auch der Klägerin bekannt, dass die Beklagte bei jedem ausgeschriebenen Projekt nur einen von mehreren Angebotserstellern auswählen kann. Insofern kann sich jeder Angebotsersteller, der nicht den „Zuschlag“ erhalten hatte, gleichermaßen auf den Umstand hoher nutzloser Aufwendungen berufen. Dieses Risiko ist der von der Beklagten durchgeführten privaten Ausschreibung immanent und wurde auch von der Klägerin bei Abgabe und Vorbereitung der Angebote akzeptiert. 2. Eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB scheidet ebenso aus, weil kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden kann. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 124/12 = NJW 2014, 1380 Tz. 8 mwN). Da es vorliegend bereits nach den vorstehenden Ausführungen an der Verletzung vorvertraglicher Pflichten fehlt, liegt auch keine besondere Verwerflichkeit des Handelns vor. 3. Die Beklagte haftet auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Insoweit handelt es sich um ein subsidiäres Recht, das nicht zu einem allgemeinen deliktischen Vermögensschutz führen darf. Daher werden nur spezifische Eingriffe erfasst, die sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (BGH, Urteil vom 21.04.1998, VI ZR 196/97 = NJW 1998, 2141). Soweit vorliegend überhaupt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betroffen ist, da die Klägerin freiwillig an privaten Ausschreibungen teilgenommen hat, fehlt es jedenfalls an einer gesetzlichen Schutzlücke, die die Anwendung dieses subsidiären Rechts gebietet. Die Haftungstatbestände der § 826 BGB und §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 BGB bewerten bereits in abschließender Weise das der Beklagten bei Vertragsverhandlungen vorgeworfene Verhalten. Jedenfalls gebietet das subsidiäre Recht keine abweichende Beurteilung. 4. Die Beklagte haftet auch nicht nach § 831 BGB. Insoweit fehlt bereits eine unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen. Die Voraussetzungen von § 826 BGB oder von § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. mit den Grundsätzen zu dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlen gerade. 5. Mangels Hauptsacheforderung kann die Klägerin weder die Zahlung von Zinsen noch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ersetzt verlangen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.