Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Verkauf von Waren mit „NEU ERÖFFNUNG“ zu bewerben, soweit und solange das Geschäftslokal, für das und in dem diese „Eröffnung" angekündigt wird, tatsächlich nicht zuvor für den Verkauf geschlossen gewesen ist, wie geschehen in einem Werbeprospekt vom XXX und nachfolgend wiedergegeben: Bilddatei fehlt Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht: • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, wahlweise an Frau XXX, an Herrn XXX oder an Herrn XXX. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 299,60 Euro nebst Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.19 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt insbesondere die Unterlassung einer ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrigen Werbung für einen ohne vorherige Schließung umgestalteten und unter neuer Bezeichnung weiterbetriebenen Elektronikfachmarkt unter Verwendung des Schlagwortes „Neueröffnung“. Der Kläger ist ein Verein zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb, dem mehr als XXX Unternehmen und Verbände aus allen Teilen der deutschen Wirtschaft angehören. Die Beklagte betreibt eine Kette von Elektronik-Fachgeschäften mit XXX Filialen in XXX und dem XXX. Die Beklagte ist seit längerer Zeit Mitglied der XXX. Gleichwohl betrieb sie ihre Fachgeschäfte unter der Bezeichnung „XXX“, ohne auf die Mitgliedschaft im F-Verbund hinzuweisen. Der Westfälischen Rundschau vom XXX war ein Prospekt der Beklagten beigefügt. Die erste Seite des Prospekts war wie folgt gestaltet: Bilddatei -fehlende Bilddatei- Wegen der Einzelheiten des gesamten Prospekts wird auf die Anlage S&J1 verwiesen. Anlass der Werbung war die Umgestaltung der XXX Filialen, die an den einheitlichen Auftritt von F-Elektrofachmärkten angepasst wurden, sowie die Umbenennung der Elektronik-Fachmarkt-Filialen von „XXX“ in „XXX“. Im Zuge der Umgestaltung wurden die Außenfassade, der Eingangsbereich, der Werbeturm, sämtliche Beschriftungen an den Innenwänden, alle Werbeträger, Deckenhänger, Preisschilder und Warenaufsteller, die Firmenkleidung der Mitarbeiter, in den Geschäftsunterlagen die Briefbögen, Visitenkarten, Namensschilder, Geschäftsmappen auf das F-Design geändert. Auch die Wegführung innerhalb der Märkte wurde geändert. Die Beklagte wurde zugleich in das Wareneinkaufssystem des F-Verbundes aufgenommen. Im Zuge der Umgestaltung wurde allerdings keine Filiale geschlossen. Am Samstag, dem XXX, wurden diese unter der alten Bezeichnung und im alten Auftritt geschlossen und am nachfolgenden Montag, dem XXX, mit neuer Bezeichnung und den vorstehenden Änderungen geöffnet. Mit Schreiben vom XXX (Anlage S&J2) mahnte der Kläger die Beklagte wegen des vorstehenden Werbeprospektes unter Berufung auf eine irreführende Verwendung des Begriffs „Neueröffnung“ ab und begehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, was die Beklagte mit Antwortschreiben vom XXX (Anlage S&J3) ablehnte. Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung mit einer „Neueröffnung“ enthalte eine unwahre Tatsache, weil die Fachmarktfilialen – unstreitig – gar nicht für einen erheblichen Zeitraum geschlossen gewesen seien. Allein die Veränderung des Designs einer Filiale und die Anpassung an den Auftritt des F-Verbundes genüge für eine „Neueröffnung“ nicht, wenn im Übrigen – unstreitig – das gleiche Personal die gleichen Warengruppen vertreibe. Die Beklagte habe sich ohne Verwendung des Begriffs „Neueröffnung“ damit begnügen müssen, auf die Umfirmierung von „XXX“ in „XXX“ zu verweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten –insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre– zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Verkauf von Waren zu bewerben unter Hinweis auf eine „Neueröffnung“, soweit und solange das Geschäftslokal, für das und in dem diese „Neueröffnung“ angekündigt wird, tatsächlich nicht zuvor für den Verkauf geschlossen gewesen ist und zusätzlich hilfsweise, soweit und solange nicht in der Werbung durch einen hinreichenden Zusatz deutlich gemacht wird, dass tatsächlich keine Schließung stattgefunden hat. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 299,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe auch ohne vorherige Schließung ihrer Fachmarktfilialen mit dem Begriff „Neueröffnung“ werben dürfen. Der Kunde nehme zutreffend eine „Eröffnung“ wahr, weil für diesen unter neuer Markenzugehörigkeit („Corperate Identity“) ein tiefgreifend neugestaltetes Einkaufserlebnis mit optisch komplett neuen Räumlichkeiten geschaffen worden sei. Auch der unstreitige Zusatz: „Neu: XXX ist jetzt XXX“ habe wahrheitsgemäß die Umfirmierung der Fachmärkte als Werbeanlaß offengelegt. Insofern habe sie, die Beklagte, keinen falschen Kaufanreiz gesetzt. Der Kunde erwarte zudem bei einer „Neueröffnung“ nicht mehr eine Schließung, weil Umbauarbeiten im laufenden Geschäftsbetrieb üblich geworden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Klageantrag zu 1: Dem klagebefugten und aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG mit dem Inhalt zu, dass diese nicht mit dem Begriff „Neu( )Eröffnung“ für eine Filiale werben darf, wenn diese vorher nicht über einen erheblichen Zeitraum geschlossen war und dies nicht aus dem sonstigen Inhalt der Werbung hinreichend deutlich hervorgeht. Der Klageantrag zu 1 ist dabei bereits im Hauptantrag begründet, wenn er auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird. Die beanstandete Printwerbung war eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG. Deren Inhalt ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Es handelt es sich bei der streitgegenständlichen Printwerbung um eine so genannte Publikumswerbung, die sich an das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip an jedermann richtet. Dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder der erkennenden Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen bedürfen würde (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.233 mwN). Mit dem von der Verfügungsbeklagte verwendeten Begriff „Neueröffnung“ bzw. „Neu Eröffnung“ wird der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (§ 3 Abs. 2 UWG), unter den gegebenen Umständen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG über den Anlass des Verkaufs irregeführt, womit dahinstehen kann, ob die Bezugspunkte der Irreführung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG abschließend aufgeführt sind (vgl. zum Meinungstand OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330 Tz. 43). Denn Anlass des Verkaufs war entgegen dem mit diesem Begriff suggerierten Eindruck nicht die Wiedereröffnung sämtlicher von der Beklagten betriebenen Elektronik-Verkaufsfilialen, sondern eine Umbenennung dieser Filialen von „XXX“ in „XXX“ nebst Angleichung des optischen Auftritts an denjenigen von sonstigen F-Filialen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die Verkaufs-Filialen bislang nicht bekannt waren, aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen konnte, dass es sich um die erstmalige, eben Neu-Eröffnung handelte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 10.12.1993, Az. 2 U 156/93 = BeckRS 1993, 01326; OLG Koblenz, GRUR 1988, 555; OLG Frankfurt, vom 30.10.2003, Az. 6 U 120/02, zitiert nach juris; Busche, Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 435) oder ob mit dem Zusatz: „++ Neu: XXX ist jetzt XXX ++“ klar sein musste, dass dies nicht der Fall war. Der angesprochene Verkehr konnte den Begriff der Neueröffnung als Wiedereröffnung der zuvor geschlossenen Filialen eines Elektronikfachmarktes auffassen. Der Begriff des „Eröffnens“ wird in diesem Zusammenhang nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen des Ladenlokals verstanden und setzt damit schon begrifflich voraus, dass dieses geschlossen war (OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330 Tz. 47). Dieses wird dem Publikum jedenfalls indirekt mitgeteilt, was eine konkludent werbende Angabe darstellt (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.39). Dass hier eine „Eröffnung“ in diesem Sinn objektiv gar nicht stattgefunden hat, steht zwischen den Parteien auch gar nicht im Streit. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass die Verwendung des Begriffs „Eröffnung“ gleichwohl nicht irreführend sei, weil sich das Einkaufserlebnis für das Publikum gleichsam wie eine „Neueröffnung“ dargestellt habe. Denn insoweit kommt es für die Beurteilung der Unwahrheit einer Angabe im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG auf objektive Umstände an, wobei einschränkend nur auf die Täuschungseignung abzustellen ist (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.54, 1.52). Bei dem Einkaufserlebnis geht es schon nicht um objektive Umstände, sondern um einen subjektiven Eindruck der kaufinteressierten Filialbesucher. Selbst wenn alles (subjektiv) wie ein neu eröffnetes Geschäft aussehen sollte, bleibt es dabei, dass es gerade objektiv keine Schließung und damit auch keine Eröffnung gegeben hat, sondern nur einen Umbau bereits bestehender Filialen. Auch kann das Einkaufserlebnis nicht beim vorherigen Lesen der Werbung die Täuschungseignung der unwahren Angabe „Eröffnung“ beseitigen. Die objektiv unrichtige Angabe „Neueröffnung“ im Sinne von „(Wieder-)Eröffnung nach Schließung“ wird auch gerade nicht durch den weiteren Passus „++ Neu: XXX ist jetzt XXX++“ korrigiert. Hiermit wird gerade nicht klargestellt, dass es gar keine Schließung gab. Vielmehr kann sogar der (falsche) Eindruck erweckt werden, dass unter Schließung des alten Geschäftsbetriebs „XXX“ eine Eröffnung eines neuen Geschäfts „XXX“ erfolgt. Tatsächlich handelt es sich aber um eine bloße Filialumbenennung unter Beibehaltung der Betreibergesellschaft, der Beklagten, und unter Weiterführung des gleichen Gewerbebetriebs, nämlich des Verkaufs von Elektronik- und Unterhaltungsware. Die Irreführung ist auch relevant im Sinne des § 5 Abs. 1 S.1 UWG. Dem steht nicht von vorneherein entgegen, dass der hier maßgebliche Umstand nicht zur abschließenden Liste der in Art. 7 Abs. IV RL 2005/29/EG aufgeführten Informationen gehört, die im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf als wesentlich einzustufen sind, da dies eine anderweitige Irreführung nicht ausschließt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330 Tz. 53). Die Irreführung ist auch geeignet den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die dieser andernfalls so nicht getroffen hätte (Art. 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Hierbei ist es irrelevant, ob die Beklagte ihren Kunden wirklich eine umfangreiche Warenpräsentation, außerordentlich gute Kaufvorteile und eine funktionierende Infrastruktur anbot, weil der irreführende Begriff der „Eröffnung“ auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz ausübt (OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330 Tz. 55 f mwN). Der Kunde wird bei seiner geschäftlichen Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG, ein bestimmtes Produkt zu erwerben oder nicht zu erwerben, bereits in dem hierin eingeschlossenen Aspekt beeinflusst, ob er überhaupt den vermeintlich neueröffneten Elektronikfachmarkt aufsuchen möchte oder denjenigen des Wettbewerbers, der möglicherweise ebenso attraktive Angebote bewirbt, etwa auch unter der wahren Angabe einer Markt-Umbenennung ohne einhergehende Neu-/Wiedereröffnung (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330 Tz. 56). Eine Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330 Tz. 57) . Die Beklagte hält die angegriffene Werbung für gesetzeskonform und hat daher keine Unterlassungserklärung abgegeben. 2. Klageantrag zu 2: Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Erstattung ihrer mit dem Schreiben vom 04.12.2018 verbundenen Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen, da sich die Abmahnung nach dem Vorstehenden als berechtigt darstellt. Dass sich die Abmahnkosten mindestens auf den klageweise geltend gemachten Betrag von 299,60 Euro belaufen, hat die Beklagte unstreitig gestellt. Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am XXX zugestellt worden (vgl. Bl. 43 eA). II. Die Kostenentscheidung ist nach § 91 Abs. 1 ZPO ergangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Kammer hat das Interesse der Beklagten an der Vornahme der ihr untersagten Handlung (vgl. Ulrici, BeckOK ZPO, § 709 RN. 5.4) auf 50.000,00 € geschätzt.