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Urteil

4 O 240/17

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2019:0829.4O240.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Vermächtniserfüllungsanspruch sowie einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages geltend. Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe der am 03.09.2012 verstorbenen Frau C2. Den Kläger und die Erblasserin verband bereits seit #####/#### eine engere Freundschaft. Der Kläger erwarb mit seiner vorherigen Lebensgefährtin im Jahre 2003 das streitgegenständliche Grundstück unter der Anschrift M 37 in I, Grundbuch von I, Bl. 31421, Amtsgericht I, jeweils zu hälftigem Eigentum. Der Erwerb war durch ein Darlehen finanziert. Im Grundbuch waren insofern Belastungen in Höhe von insgesamt 312.000,00 Euro eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Nachdem die Beziehung des Klägers zu seiner vorherigen Lebensgefährtin beendet war, begannen der Kläger und die Erblasserin eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Etwa ab dem Jahre 2007 lebten die Erblasserin und der Kläger in der streitgegenständlichen Immobilie zusammen. Mit Kaufvertrag vom 03.12.2007 erwarb die Erblasserin von der vorherigen Lebensgefährtin des Klägers deren hälftiges Miteigentum an der vorgenannten Immobilie und tilgte im Februar 2008 die insgesamt noch valutierende Darlehensschuld. Die Erblasserin und der Kläger waren sich sodann darüber einig, dass der hälftige Anteil der abgelösten Verbindlichkeiten im Verhältnis zwischen ihnen als Darlehensgewährung angesehen werden sollte. Der Kläger und die Erblasserin lebten dann jedenfalls über einige Jahre hinweg gemeinsam in der streitgegenständlichen Immobilie M 37 in I. Im ersten Obergeschoss des Hauses befinden sich zwei Büroräume, das des Klägers und das der Erblasserin. Inwieweit die Erblasserin das Büro des Klägers gemeinschaftlich mit diesem benutzte, ist zwischen den Parteien streitig. Zwischenzeitlich verschlechterte sich der Gesundheitszustand sowohl der Erblasserin aufgrund einer Krebserkrankung als auch der des Klägers aufgrund einer primär progredienten MS-Erkrankung, welche sich erstmalig im Jahr 2009 manifestierte. Die Erblasserin erwarb eine Immobilie in B, T, in welcher sie in streitigem Umfang lebte. Inwieweit parallel dazu bis zum Tod der Erblasserin die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger fortbestand, ist zwischen den Parteien streitig. Die Erblasserin errichtete am 25.01.2010 ein handschriftliches Testament auf einem Papier mit dem Firmenaufdruck „Gaggenau“, dem damaligen Arbeitgeber des Klägers. Ob bzw. inwieweit die Errichtung des Testaments mit Blick auf die Gefahren einer etwaigen, am nachfolgenden Tage stattfindenden Operation geschah und ob der Kläger von diesem Testament Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien streitig. In dem Testament vom 25.01.2010 setzte die Erblasserin ihren Sohn, den Beklagten, als Alleinerben ein („ den Rest meines Vermögens bekommt mein Sohn “). Im Übrigen bedachte die Erblasserin weitere Personen mit Zuwendungen in Form von teils konkret benannten Geldbeträgen bzw. „dem Pflichtteil“. Ferner sprach die Erblasserin im Testament aus, dass ihr Eigentumsanteil an der streitgegenständlichen Immobilie an den Kläger gehen solle und dass „ das Darlehen für die Haushälfte “ des Klägers nicht zurückgezahlt werden brauche. Es heißt insoweit dort weiter, dass der Kläger, sofern er keine Kinder bekommen sollte, nach Vorstellung der Erblasserin das Haus nach seinem Tod an den Beklagten vererben möge („ fände ich es schön, wenn “). Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Testamentsurkunde vom 25.01.2010 (Bl. 14 f. d.A.) Bezug genommen. Da das Testament nach dem Tod der Erblasserin zunächst nicht aufgefunden wurde, beantragte der Beklagte aufgrund der vermeintlich eingetretenen gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein, welcher ihm vom Amtsgericht I am 18.09.2012 erteilt wurde. Ab Anfang 2013 kam es zwischen den Parteien – auf Seiten des Beklagten unter Beteiligung der Zeugin M – zu Verhandlungen betreffend die streitgegenständliche Immobilie. Die Parteien schlossen sodann den notariellen Kaufvertrag vom 03.08.2013, in welchem der Beklagte für einen Kaufpreis von 85.000,00 Euro von dem Kläger dessen hälftigen Miteigentumsanteil erwarb. Hierbei wurde unter § 3 Punkt 2 vereinbart, dass der Kaufpreis in 170 Raten zu je 500,00 Euro zu zahlen ist. Dieser Zahlungsverpflichtung kam der Beklagte seitdem durchgängig nach. Zu Gunsten des Beklagten wurde zudem eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Eigentum sollte nach vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen werden. Ferner wurde dem Kläger unter § 5 Punkt 1 das Recht zur Nutzung der Immobilie längstens bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises eingeräumt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Vertragsurkunde vom 03.08.2013 (Bl. 25 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der MS-Erkrankung des Klägers erteilte dieser seinem Vater I2 am 12.02.2014 eine Vorsorgevollmacht, welche es diesem ermöglicht, ihn in allen Angelegenheiten - soweit gesetzlich zulässig - gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Vor deren Hintergrund sah das Amtsgericht I zuletzt in seinem Beschluss vom 23.11.2017 (Bl. 110 der Akte) von der Einrichtung einer Betreuung bezogen auf den Kläger ab. Am 16.01.2017 entdeckte die Mutter des Klägers auf der Suche nach Schreibpapier das handschriftliche Testament vom 25.01.2010 im Büro des Klägers in der Schublade eines Bürocontainers unter dem Schreibtisch des Klägers offen unter einem Stapel von Papieren bzw. Briefbögen der Fa. Gaggenau. Es befand sich nicht in einem Umschlag und wies keine Knickstellen auf. Andere Gegenstände befanden sich nicht in der Schublade. Aufgrund seines Krankheitsverlaufs konnte der Kläger zum Auffinden des Testaments nicht mehr befragt werden. Das Obergeschoss des Hauses hatte der Kläger krankheitsbedingt letztmalig im Zusammenhang mit der Beisetzung der Erblasserin betreten. Bereits im Jahre 2011 hatte er seine Tätigkeit, insbesondere auch die damit verbundene „Schreibtischarbeit“, eingestellt. Daraufhin legten die Eltern des Klägers im Februar 2017 dem Beklagten das vorgenannte Testament der Erblasserin vor. Anwaltlich vertreten ließen sie dieses zudem im März 2017 an das zuständige Amtsgericht - Nachlassgericht - weiterleiten. Daraufhin zog das Nachlassgericht den Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge ein und erteilte dem Beklagten einen neuen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist ohne Feststellungen dazu, ob dies aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 06.09.2017 an das Amtsgericht Hagen – Nachlassgericht – sowie an den Kläger – gerichtet an dessen Eltern – erklärte der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten die Anfechtung des Testaments sowohl als Ganzes wie auch hilfsweise im Hinblick auf das zu Gunsten des Klägers ausgebrachte Vermächtnis. Der Kläger behauptet, dass zwischen ihm und der Erblasserin ab dem Frühjahr 2005 und bis zu ihrem Tod eine andauernde nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Zwar habe sich die Erblasserin nach Eintritt der Erkrankungen beider Personen wiederholt in ihre Immobilie in T zurückgezogen. Dies habe jedoch keine Beendigung der Lebensgemeinschaft bedeutet, sondern sei als von ihr so bezeichnete „Auszeiten“ angesehen worden. Im Übrigen hätten sie weiterhin gemeinsam und in einer Beziehung gelebt und die streitgegenständliche Immobilie in I bewohnt. Das handschriftliche Testament sei nicht lediglich vor dem Hintergrund einer operationsbedingten Todesgefahr errichtet worden mit dem Bewusstsein oder Wunsch, dieses danach wieder zu vernichten. Der Gesundheitszustand der Klägerin sei bei Errichtung des Testaments zudem nicht lebensbedrohlich gewesen. Die Erblasserin sei am 14.01.2010 „in gutem Wohlbefinden“ bereits wieder in die ambulante Betreuung entlassen worden. Eine etwaige darauffolgende Operation bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Der Kläger behauptet weiter, die Erblasserin habe ihr eigenes Büro selten oder nahezu überhaupt nicht benutzt. Die Erblasserin und der Kläger hätten vielmehr im Büro des Klägers zusammen gearbeitet und die Erblasserin sei auch dazu übergegangen, an einem Schreibtisch des Klägers, diesem gegenüber sitzend, ihre Korrespondenz aus dem Büro des Klägers aus zu erledigen. Sie habe auch ständig den Rechner des Klägers benutzt. Daher ist er der Ansicht, der Anspruch auf Verschaffung des hälftigen Miteigentumsanteils aus dem Nachlass folge aus dem wirksamen Testament. Anfechtungsgründe seien nicht gegeben, insbesondere stehe das Vergessen eines Testaments nicht dessen Wirksamkeit entgegen. Betreffend den Kaufvertrag vom 03.08.2013 behauptet er, er hätte diesen in Kenntnis des Vermächtnisses nicht bzw. nur zu Marktwertbedingungen geschlossen. Insoweit ist er der Ansicht, die Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertige sich wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrages, weil dieser sittenwidrig sei. Hierzu behauptet er, es sei bereits zum Stand August 2006 mit – unter Bezugnahme auf ein Wertgutachten – von einem Marktwert der Immobilie von 389.000,00 Euro auszugehen gewesen. Gemessen an einem Wert des hälftigen Miteigentumsanteils von mindestens 200.000,00 Euro zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses zwischen den Parteien hätte nach seiner Auffassung der Kaufpreis mithin weniger als die Hälfte des Verkehrswertes betragen, woraus sich die Sittenwidrigkeit ergebe. Ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Sittenwidrigkeit spreche, ergebe sich nach seiner Auffassung daraus, dass seine damalige Lage, keinen anderen Käufer für seinen Miteigentumsanteil finden zu können, von dem Beklagten ausgenutzt worden sei. Deshalb ist er der Ansicht, der Beklagte schulde ihm vor diesem Hintergrund die Rückabwicklung des Kaufvertrages und mithin die Einwilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung sowie die Bewilligung zur Rückauflassung. Der Kläger hat ursprünglich mit seinem Antrag zu 2 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die im Grundbuch von I Bl. 31421 des Amtsgerichts I eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung – Abteilung II lfd. Nr. 7 – für den Beklagten C, geboren am 04.12.1988, zu bewilligen und die Rückauflassung zu dem durch Vertrag vom 03.08.2013 – Urk.-Nr. 94/2014 des Notars S T mit Amtssitz in I – zu bewilligen. Auf den richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.2018 seinen Antrag zu 2 neu gefasst. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, das Vermächtnis aus der letztwilligen Verfügung der am 03.09.2012 verstorbenen C2, geb. am 11.05.1960, zu erfüllen durch die Bewilligung und den Antrag der Übertragung des ½-Miteigentumsanteils des Beklagten, verzeichnet im Grundbuch von I Bl. 31421 des Amtsgerichts I, auf den Kläger; 2. den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von I Blatt 31421 des Amtsgerichts I in Abteilung II lfd. Nr. 7 für ihn, den Beklagten C, geb. am 04.12.1988, eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung zu bewilligen und der Grundbuchberichtigung betreffend den 1/2- Anteil des Beklagten gem. § 894 BGB zuzustimmen und den Kläger als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 32.500 Euro empfangener Leistungen bis einschließlich November 2018 durch den Kläger an den Beklagten; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die im Grundbuch von I Bl. 31421 des Amtsgerichts I eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung – Abteilung II lfd. Nr. 7 – für den Beklagten C, geboren am 04.12.1988, zu bewilligen und die Rückauflassung zu dem durch Vertrag vom 03.08.2013 – Urk.-Nr. 94/2014 des Notars S T mit Amtssitz in I – zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Testament aufgrund seiner Anfechtung unwirksam sei, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses habe. Er behauptet, die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Erblasserin habe nur bis zum Jahr 2011 bestanden. Grund für die Beendigung der Lebensgemeinschaft seien die jeweiligen Erkrankungen des Klägers und der Erblasserin gewesen sowie die Art und Weise, wie sie wechselseitig mit den Erkrankungen umgegangen seien. Vor diesem Hintergrund habe sich die Erblasserin weitestgehend in die Immobilie in Spanien zurückgezogen. Die Erblasserin und der Kläger hätten allerdings weiterhin einen freundschaftlichen Umgang miteinander gepflegt. Soweit die Erblasserin noch nach Hagen zurückgekehrt sei, habe sie zwar in der gemeinschaftlichen Immobilie übernachtet, dies jedoch in getrennten Lebensbereichen innerhalb der Immobilie. Insbesondere habe die Erblasserin ihr bereits im Hause vorhandenes eigenes Büro behalten und dieses auch dauerhaft genutzt. Ein gemeinsames Büro des Klägers und der Erblasserin habe es nicht gegeben. Die Erblasserin habe sich nach der Entlassung am 14.01.2010 bereits am 20.01.2010 ins Marienhospital in X begeben. Dort habe eine Voruntersuchung stattgefunden, die die Notwendigkeit einer sofortigen Operation des vorhandenen Tumors ergeben habe. Die Erblasserin sei bereits am 25.01.2010 stationär aufgenommen und am 26.01.2010 operiert worden. Er, der Beklagte, geht davon aus, dass die Erblasserin das Testament aufgrund der Gefahr bei der bevorstehenden Operation zu sterben als eine Art Nottestament im Krankenhaus errichtet habe. Ferner geht er davon aus, die Erblasserin habe es dem Kläger „für alle Fälle“ mitgegeben und ihn gebeten, das Testament im Falle des Überlebens der Operation zu vernichten. Da das Schriftstück unverschlossen war, habe der Kläger wohl auch Kenntnis von dessen Inhalt gehabt. Die Erblasserin sei sich bereits im Sommer 2011 und auch hiernach nicht mehr über den Bestand des Testaments bewusst gewesen bzw. sei davon ausgegangen, dass dieses vernichtet worden sei. Auf Nachfragen verschiedener, als Zeugen benannter Personen in verschiedenen Gesprächen im Jahr 2011 und 2012 habe die Erblasserin jeweils entgegnet, ihren Nachlass bislang nicht geregelt zu haben und dass ein Testament nicht existiere. Sie habe zudem gegenüber dem Zeugen C3, ihrem früheren Lebensgefährten, erklärt, dass sie nach anwaltlichem Rat davon ausgehe, dass wegen Fehlens eines Testaments der Beklagte kraft gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe werde und mithin ausreichend abgesichert wäre. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Erblasserin diese hier streitgegenständliche letztwillige Verfügung im Weiteren so nicht mehr gewollt habe, ergebe sich nach Auffassung des Beklagten daraus, dass dort Beträge zu Gunsten mehrerer Personen ausgebracht waren, obgleich ein entsprechendes Vermögen in dieser Größenordnung bei ihrem Ableben nicht mehr zu Verfügung gestanden habe. Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass der Kläger jedenfalls auf Ansprüche aus dem Testament verzichtet habe, da er auf mehrfache Nachfrage der Zeugin M unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin, ob ein Testament vorhanden sei, dies verneint habe und das Testament nicht offengelegt habe. Der Beklagte hält es daher für durchaus möglich, dass der Kläger mit den getroffenen Verfügungen, insbesondere durch die Veräußerung seines hälftigen Miteigentumsanteils an den Beklagten, auf die Erfüllung des Vermächtnisses verzichtet habe, weil er zum einen dem Willen bzw. Wunsch der Erblasserin im Testament habe Rechnung tragen wollen, zum anderen eine für ihn menschlich und wirtschaftlich sinnvolle Lösung habe finden wollen. Hierbei sei zu bedenken, dass die Annahme des Vermächtnisses für den Kläger mit einer Erbschaftssteuerbelastung i.H.v. 96.000,00 Euro einhergegangen wäre. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hätte er das Haus deshalb nicht halten können. Ferner erhebt der Beklagte hinsichtlich des Anspruchs auf Vermächtniserfüllung die Einrede der Verjährung sowie den Einwand der Verwirkung. Das Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sei nach Auffassung des Beklagten ebenfalls unbegründet. Insbesondere liege kein Fall der Sittenwidrigkeit vor. Insoweit sei zum einen zu bedenken, dass die Erblasserin bei Erwerb des Miteigentumsanteils das gesamte noch auf der Immobilie lastende Darlehen in einer Größenordnung von ca. 300.000,00 Euro getilgt habe. Die vormalige Lebensgefährtin des Klägers habe also neben einem Barkaufpreis von 35.000,00 Euro noch eine Freistellung in Höhe von 150.000,00 Euro erhalten. Hinzu komme das Darlehen an den Kläger in Höhe von 155.000,00 Euro. Zudem stellt er auf das dem Kläger vorbehaltene Wohnungsrecht bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises ab sowie darauf, dass insoweit eine Ratendauer von 170 Monaten vereinbart wurde. Der Beklagte sei bei Vertragsschluss davon ausgegangen, ohnehin aufgrund seiner Erkrankung nicht länger als diese Zeitspanne alleine in der Immobilie wohnen zu können. Ausgehend von einer ortsüblichen Kaltmiete von 6,00 Euro pro Quadratmeter ergebe sich hiernach bei einer überwiegenden Nutzung der Immobilie durch den Kläger (140 m² von insgesamt 211 m²) ein monatlicher Nutzungswert von 840,00 Euro und bezogen auf die Laufzeit der Kaufpreisraten ein Wert von 142.800,00 Euro. In dieser Gesamtschau sei kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Zudem sei keine besondere Situation des Klägers ausgenutzt worden. Das ergebe sich daraus, dass die Vertragsverhandlungen zum einen auf Seiten des Beklagten maßgeblich durch die Zeugin M geführt worden seien. Zum anderen hätten sich – was unbestritten ist – die Vertragsverhandlungen von Anfang 2013 bis hin zum Kaufvertragsschluss im August 2013 hingezogen. Dem Kläger habe hiernach hinreichende Bedenkzeit zur Verfügung gestanden. Zudem sei dessen Vater und heutiger Bevollmächtigter bei der Beurkundung anwesend gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger, vertreten durch seinen Vater, I2, prozessfähig. Der nunmehr selbst nicht mehr prozessfähige Kläger hat seinen Vater mit Erteilung der Vorsorgevollmacht vom 12.02.2014 schriftlich unter anderem mit seiner gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt. Bedenken gegen deren Wirksamkeit bestehen nicht. Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO steht diese bevollmächtigte Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Vorliegend wurde durch Beschluss des Amtsgerichts I vom 23.11.2017 die Bestellung eines Betreuers mit der Begründung abgelehnt, dass die Angelegenheiten des Klägers durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Die wirksame Vorsorgevollmacht gleicht nach § 51 Abs. 3 ZPO im Vorsorgefall den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers aus. Der Bevollmächtigte ist dann einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (Saenger/Bendtsen, ZPO, 8. Auflage 2019, § 51 Rn. 6). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO liegen demnach vor. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht kein Vermächtnisanspruch auf Übertragung des hälftigen Eigentums an der streitgegenständlichen Immobilie gemäß § 2174 BGB zu. a) Dem Grunde nach ergibt sich dieser Anspruch aus dem Testament vom 25.01.2010 (Anlage K2). Das Testament ist wirksam errichtet. Die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Errichtung eines eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB sind erfüllt. Es ist vollständig in Handschrift verfasst, weist eine den Vor- und Nachnamen der Erblasserin darstellende Unterschrift sowie die Daten zur Errichtung (Zeit und Ort) auf. Eine Fehlerhaftigkeit hinsichtlich dieser Gesichtspunkte wird von den Parteien zudem nicht eingewandt. b) Die Frage, ob das Testament als Ganzes oder bezüglich des zu Gunsten des Klägers ausgebrachten Vermächtnisses durch Anfechtung ex tunc (vgl. MünchKomm/Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2078 Rn. 59) unwirksam geworden ist, kann aus nachstehenden Gründen dahinstehen. Der Kläger hat nämlich mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages über seinen Miteigentumsanteil das ihm testamentarisch eingeräumte Vermächtnis zu der anderen, im Wege des Erbgangs von der Erblasserin auf den Beklagten übergegangenen (§ 1922 Abs. 1 BGB) Miteigentumshälfte konkludent ausgeschlagen. c) Es ist zwar kein Erlassvertrag gemäß § 397 BGB zwischen dem Kläger und dem Beklagten durch Abschluss des notariellen Kaufvertrages zustande gekommen, da eine darauf gerichtete, korrespondierende Willenserklärung des Beklagten mangels Kenntnis vom Testament ausscheidet. d) Der Kläger hat allerdings durch schlüssiges Verhalten beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages das Vermächtnis gemäß § 2180 BGB gegenüber dem Beklagten als Erben ausgeschlagen, sodass gemäß § 2180 Abs. 3, 1953 Abs.1 BGB der Anfall an den Kläger als Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Die Erblasserin hat im Testament auch keinen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt, dem das Vermächtnis gemäß §§ 2190, 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 2 BGB anfallen würde. Deshalb ist der Vermächtnisanspruch durch die Ausschlagung des Klägers erloschen. Die Ausschlagungserklärung des Vermächtnisnehmers ist formfrei, empfangsbedürftig und kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (MünchKomm/Rudy, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2180 Rn. 2). Konkludentes Verhalten, das auf eine Annahme- oder Ausschlagungserklärung hindeutet, ist somit bei Erkennbarkeit durch den Beschwerten ausreichend (OLG München ZEV 2013, 507; Burandt/Rojahn/Burandt, BGB, 3. Aufl. 2019, § 2180 Rn. 4). Die Auslegung von Willenserklärungen nach § 133 BGB orientiert sich am tatsächlichen Wollen des Erklärenden. Zur Ermittlung des tatsächlich Gewollten können jedenfalls bei formfreien Erklärungen alle relevanten Umstände herangezogen werden (vgl. MünchKomm/Busche, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133 Rn. 28). Unter Zugrundelegung dessen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Kenntnis des Testamentsinhalts bzw. im Bewusstsein darüber den notariellen Kaufvertrag geschlossen hat und damit gleichzeitig konkludent zu verstehen gegeben hat, dass er das Vermächtnis betreffend die Übertragung des hälftigen Eigentums ausschlagen will. Dem steht auch nicht §§ 2180 Abs. 3, 1950 BGB entgegen. Das Testament beinhaltet vorliegend zwei Vermächtnisse, welche den Kläger betreffen, nämlich zum einen die Zuwendung der Haushälfte und zum anderen den Erlass des Darlehensvertrages. Anders als beim Erbe, für welches die Grundsätze der Universalsukzession nach § 1922 BGB gelten, sind diese Vermächtnisse unabhängig voneinander zu betrachten und damit jedes für sich annahme- oder ausschlagungsfähig. Die Kammer ist aufgrund der starken Indizienlage davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder jedenfalls unmittelbar danach Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt des Testaments erlangt hat. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und der Erblasserin hatte zu diesem Zeitpunkt unstreitig Bestand. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass solch entscheidende Umstände wie die Errichtung eines Testaments, in welchem der Lebensgefährte mit großzügigen Vermächtnissen bedacht wird, mit diesem kommuniziert werden. Hinzu kommen die Auffindesituation und der Umstand, dass das Testament auf einem Briefbogen der Fa. Gaggenau, dem letzten Arbeitgeber des Klägers, errichtet wurde. Hierbei kann dahinstehen, ob und in welchem Maße die Erblasserin das Büro des Klägers vor ihrem Tod mitbenutzt hat. Das Testament wurde jedenfalls in der Schublade eines Bürocontainers unter dem Schreibtisch des Klägers aufgefunden. Hier lag es offen ohne Umschlag und Knickstellen unter einem Stapel von weiteren Papieren bzw. Briefbögen der Fa. Gaggenau. Andere Gegenstände, insbesondere solche der Erblasserin, befanden sich nicht in der Schublade. Es ist auch von Klägerseite nicht vorgetragen, dass sich andere wichtige Unterlagen der Erblasserin im Büro des Klägers, insbesondere in seinem Schreibtisch befunden hätten. Unstreitig war der Kläger zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch in der Lage das im Obergeschoss des Hauses befindliche Büro zu erreichen. Auch führte er zu diesem Zeitpunkt noch Arbeiten an diesem Schreibtisch aus. Dass eine andere Person als der Kläger oder die Erblasserin das Testament in die Schublade gelegt haben könnten, ist nicht ersichtlich. Warum gerade die Erblasserin ihr Testament an dieser Stelle positionieren sollte und dann auch noch dem Kläger nicht berichtet hätte, dass sie ihr Testament in seinem Schreibtisch mitten in einem Stapel von seinen Briefbögen aufbewahrt hätte, erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend. Unter lebensnaher Betrachtung ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger der Inhalt des Testaments zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragsschlusses noch bewusst war. Dass die kognitiven Fähigkeiten des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits so stark eingeschränkt waren, dass damit nicht mehr gerechnet werden könnte, wird schon seitens des Klägers nicht vorgetragen. Insbesondere wird die Geschäftsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht infrage gestellt. Dies wird auch gestützt durch den mit dem notariellen Kaufvertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Hätte der Kläger, obwohl er vom Inhalt des Testaments wusste, über die ihm bereits gehörende Haushälfte verfügt ohne gleichzeitig das Vermächtnis bezüglich der anderen Haushälfte ausschlagen zu wollen, hätte er einen für sich sinnlosen Vertrag geschlossen. Ziel beider Parteien durch den Kaufvertragsschluss war es aber gerade, dass der Beklagte Alleineigentümer des Hauses werden sollte. In dieser Rechtslage spiegelt sich auch der Wunsch der Erblasserin aus dem Testament wieder, in welchem sie formuliert „Falls I keine Kinder bekommt, fände ich es schön, wenn er das Haus nach meinem Tod an meinen Sohn K C vererbt“. Die Alleineigentümerstellung des Klägers sollte also nach dem Wunsch der Erblasserin ohnehin nur vorübergehender Natur sein. Der Kläger und die Erblasserin waren bis zu ihrem Tode zumindest noch freundschaftlich, wenn nicht sogar im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden und um das Wohl des anderen bedacht. Durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrages ergab sich demnach die Gelegenheit, den von der Erblasserin gewünschten Zustand bereits herbeizuführen. Aufgrund seiner Krankheit ging der Kläger unstreitig davon aus, dass er ohnehin nur noch die im Kaufvertrag angedachten 170 Monate (ca. 14 Jahre) in dem Haus leben könne. Durch den Kaufvertragsschluss über die eine und die Ausschlagung der anderen Haushälfte behielt er die Möglichkeit, weiter in dem Objekt wohnen zu bleiben und gleichzeitig monatlich eine Kaufpreisrate von 500,00 Euro zusätzlich zu erhalten. Gleichzeitig bekam er die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit die vollständige Kaufpreiszahlung verlangen zu können (§ 3 Ziff. 4 des notariellen Kaufvertrages). Eine Erbschaftsteuer wurde so nicht fällig. Zwar wäre es naheliegend gewesen, bei entsprechendem Willen des Klägers eine Präambel in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen, in welchem der Inhalt des Testaments thematisiert wird. Allerdings kann allein aus dem Fehlen einer solchen schriftlichen Erklärung nicht darauf geschlossen werden, dass eine Ausschlagung nicht bezweckt war, denn aus laienhafter Sicht war durch den Kaufvertragsschluss und der fehlenden Berufung auf den Vermächtnisanspruch das Ziel des Klägers ebenso erreicht. Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist allerdings auch bei der Auslegung nach § 133 BGB zusätzlich auf den Schutz des Erklärungsempfängers Bedacht zu nehmen. Solche sind daher grundsätzlich so auszulegen, dass die objektive, sich aus der Sicht des Empfängers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ergebende Bedeutung erkennbar wird („objektive“ oder „normative“ Auslegung, vgl. BGHZ 36, 33; BGHZ 47, 78; BGHZ 103, 280; BGH NJW 2006, 3777; BGH NJW 2007, 2912). Maßgeblich sind nur solche Umstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder zumindest für ihn erkennbar waren (BGH NJW 2006, 3777, 3778). Entscheidend für das Verständnis einer Erklärung ist also der Empfängerhorizont. Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen stimmt insofern im Ansatz mit der für Verträge geltenden Auslegungsregel des § 157 BGB überein (HK-BGB/Heinrich Dörner, BGB, 10. Aufl. 2019, § 133 Rn. 8). Die rechtspolitischen Hauptargumente für die Orientierung der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen an dem für den Erklärungsempfänger verständlichen Sinn sind der Gedanke des Vertrauensschutzes und die Anerkennung einer Verantwortlichkeit des Erklärenden für seine Erklärung (MünchKomm/Busche, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133 Rn. 13). Der Beklagte hatte vorliegend unstreitig zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragsschlusses noch keine Kenntnis von der Existenz des Testaments bzw. des Vermächtnisanspruchs. Für ihn konnte es daher nicht erkennbar sein, dass der Kläger mit dem Abschluss des Kaufvertrages gleichzeitig konkludent das Vermächtnis bezüglich der Übertragung der anderen Haushälfte ausschlagen wollte. Der Verständnismöglichkeit des Empfängers kommt maßgebliche Bedeutung zu, da der Erklärungsempfänger auf Grund des „Eindringens“ der Erklärung in seinen Rechtskreis besonders schutzwürdig ist (vgl. MünchKomm/Busche, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133 Rn. 29). Gerade die Ausschlagung des Vermächtnisses nach § 2180 BGB hat, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, nur Wirkungen zwischen dem mit dem Vermächtnis Bedachten und dem Beschwerten. Vorliegend war der Beklagte Alleinerbe und gemäß § 2147 S. 1 Alt. 1 BGB Beschwerter. Ein über den des Beklagten hinausgehender zu schützender Rechtskreis ist demnach nicht vorhanden. Hat der Empfänger die Erklärung beispielsweise richtig, das heißt so verstanden, wie sie vom Erklärenden gemeint war, kommt es auf einen hiervon möglicherweise abweichenden objektiven Erklärungswert nicht an. Sind sich die Beteiligten trotz anders lautender oder gar falscher Ausdrucksweise über den von ihnen gewollten Sinn einig, geht das von ihnen übereinstimmend Gewollte jeder anderweitigen Interpretation und sogar einem völlig eindeutig anderen Wortlaut der Erklärung vor (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, BGB, 50. Ed. 1.5.2019, § 133 Rn. 27 m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass die Grundsätze der Privatautonomie auch bei der Auslegung von Willenserklärungen eine entscheidende Rolle spielen. Daher muss es in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem allein die Schutzwürdigkeit des Empfängers der Grund dafür ist, die Willenserklärung nicht lediglich nach dem vom Erklärenden wirklich Gemeinten auszulegen, seitens des Erklärungsempfängers möglich sein, auf den Schutz der objektiven Auslegung zu verzichten. Andernfalls würde sich der Sinn der objektiven Auslegung gegen den Beklagten, den sie schützen soll, wenden. Vorliegend hat der Beklagte spätestens im Prozess zu verstehen gegeben, dass er auf den Schutz der objektiven Auslegung keinen Wert mehr legt. Er wendet sich gegen die Erfüllung des Vermächtnisses und trägt darüber hinaus selbst vor, dass der Kläger bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf Erfüllung des Vermächtnisses verzichtet habe. Hierdurch nimmt der Beklagte also einen Rechtsstandpunkt ein, welcher mit dem Auslegungsergebnis übereinstimmt. Demnach verbleibt es bei der Auslegung nach § 133 BGB bei der Frage nach dem tatsächlichen Willen des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages durch Löschung der Vormerkung und Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB. Es handelt sich hinsichtlich der Löschung der Vormerkung ebenfalls um einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB. Für eine fälschlich als bestehend eingetragene, eine fälschlich gelöschte, eine für den falschen Berechtigten oder mit unrichtigem Inhalt eingetragene Vormerkung gilt § 894 BGB entsprechend. Soweit eine eingetragene Vormerkung wegen ihres eingetragenen Bestands oder ihres eingetragenen Inhalts nachteilig wirken kann, steht der Grundbuchberichtigungsanspruch bei einer insgesamt oder ihrem Inhalt nach fälschlich eingetragenen Vormerkung außer dem unmittelbar als Schuldner des vorgemerkten Anspruchs Belasteten, in der Regel dem Eigentümer, auch jedem Inhaber und jedem Vorgemerkten eines gleich- oder nachrangigen Rechts zu. Die Unwirksamkeit der Vormerkung kann aus Akzessorietätsgründen gemäß § 883 Abs. 1 BGB auch auf dem Fehlen oder Fortfall des gesicherten Anspruchs beruhen (vgl. MünchKomm/Kohler, BGB, 7. Aufl. 2017, § 894 Rn. 18). Der Inhalt des Grundbuchs steht jedoch vorliegend mit der wirklichen Rechtslage im Einklang. a) Der notarielle Kaufvertrag ist nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Es besteht bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB. Maßgeblich für die Ermittlung eines Leistungsmissverhältnisses ist der objektive Wert der verglichenen Leistungen, also das verkehrsübliche Äquivalent zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (MünchKomm/Armbrüster, BGB, 8. Aufl. 2018, § 138 Rn. 144 f.). Hierbei kann dahinstehen, ob der Verkehrswert der gesamten Immobilie mit 370.000,00 Euro oder, wie von Klägerseite zuletzt vorgetragen, mit 550.000,00 Euro zu bemessen ist. Nach den unbestrittenen Darstellungen des Beklagten zum Wert des Wohnrechts in Höhe von 142.800,00 Euro in Zusammenschau mit dem Kaufpreis von 85.000,00 Euro für eine Haushälfte ist ein Missverhältnis nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch eine Zwangslage des Klägers nicht zu erkennen. Erforderlich ist ein auf Grund einer unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen erheblichen Bedrängnis bestehendes Bedürfnis nach einer bestimmten Leistung (BeckOK BGB/Wendtland, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 138 Rn. 51). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat lediglich pauschal behauptet, der Beklagte habe ausgenutzt, dass er – der Kläger – keinen Käufer für den hälftigen Miteigentumsanteil gefunden habe. Hinsichtlich der Frage der Veräußerung der jeweiligen Miteigentumsanteile befanden sich beide Parteien in der gleichen Situation. Zudem hätte die Möglichkeit der Teilungsversteigerung nach § 753 Abs. 1 BGB bestanden. Dass der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil hatte verkaufen müssen und dass der Beklagte dies gewusst und ausgenutzt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch weitere Umstände, die für eine Annahme einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB sprechen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. b) Ein Rückabwicklungsanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 313 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist unter anderem auch, dass der Kläger bei Kenntnis der Rechtslage den Vertrag nicht geschlossen hätte, wofür der Kläger beweisbelastet ist. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Kenntnis bzw. in dem Bewusstsein des Testamentsinhalts konkludent durch Abschluss des notariellen Kaufvertrages den Vermächtnisanspruch ausgeschlagen hat. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass der Kläger bei Kenntnis der Rechtslage den Vertrag nicht geschlossen hätte, sondern vielmehr, dass er die Rechtslage kannte und in diesem Bewusstsein aus den oben genannten Gründen den Kaufvertrag geschlossen hat. Für eine Anwendbarkeit des § 313 BGB besteht daher kein Raum. c) Aus nämlichen Gründen ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung der Löschung der eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung sowie auf Bewilligung einer Rückauflassung aus § 894 BGB. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.