Urteil
31 Ks 5/19
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2019:1106.31KS5.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, werden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Angewandte Gesetzesbestimmungen: § 212 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, werden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Angewandte Gesetzesbestimmungen: § 212 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 1 StGB Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, werden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Angewandte Gesetzesbestimmungen: §§ 212 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 1 StGB Gründe: (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Zur Person und Werdegang des Angeklagten Der Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in C1 als zweitältestes von insgesamt fünf Kindern geboren. Er wuchs mit seinen Eltern X1 und C2 T1 sowie seinen Geschwistern in einer Obdachlosensiedlung in B1 auf. Sein Vater war von Beruf Eisenflechter und arbeitete nur gelegentlich. Im Jahr 1983 trennten sich die Eltern und ließen sich scheiden. Nur einige Jahre später lebten sie jedoch trotz der Ehescheidung wieder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Das Familienleben war von Aggressivität und Brutalität geprägt. Der Vater war sowohl gegenüber den Kindern als auch seiner Frau massiv gewalttätig und hielt die strafunmündigen Kinder wiederholt zu Diebstählen an. Darüber hinaus wurde der Angeklagte seinen Angaben nach regelmäßig von Verwandten auch sexuell missbraucht. Sein Vater starb schließlich in Jahr 2001 und seine Mutter im Jahr 2015. Zu seiner älteren Schwester S1 sowie seinen jüngeren Geschwistern D1, N2 und O1 pflegte der Angeklagte keinen Kontakt mehr. Lediglich seine jüngste Schwester O2 besuchte ihn unregelmäßig auch in der JVA und lud den Angeklagten nach der Entlassung zu einer gemeinsamen Weihnachtsfeier nach B1 ein. Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und wurde sodann mit 6 Jahren regelgerecht eingeschult. Nach Abschluss der dritten Klasse wechselte er im Sommer 1976 in die Elisabethschule, eine Sonderschule für Lernbehinderte in B1-C3. Der Angeklagte litt zu diesem Zeitpunkt unter einem tonisch-klonischen Stottern, das sich auch heute noch bei Aufgeregtheit zeigt. Dem Schulbesuch kam er nur unregelmäßig nach. Als er im Februar 1983 in der siebten Klasse wegen des Auszugs der Mutter und der Kinder auf eine andere Sonderschule in B1-I2 wechseln sollte, schwänzte er monatelang die Schule. Da die Mutter nicht in der Lage war, den Angeklagten und auch seine Geschwister zum Schulbesuch anzuhalten, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B2 vom 14. Dezember 1983 bei dem Angeklagten die vorläufige Fürsorgeerziehung und durch Beschluss des Amtsgerichts B2 vom 24. April 1984 endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet. Zuvor hatte sich der Angeklagte von Juli 1983 bis zum 19. Dezember 1983 in der Landesklinik für Jugendpsychiatrie in W1-T3 zur Behandlung aufgehalten. Am 19. Dezember 1983 war er dem Josef-Wolker-Heim in F1 zugeführt worden. Von dort wurde er am 17. Februar 1984 in die geschlossene Intensivgruppe ins Rheinische Landesjugendheim „Halfeshof“ nach T4 verlegt. Dem Angeklagten gelang es jedoch wiederholt, aus diesem Heim zu entweichen. Durch Beschluss des Amtsgerichts B2 vom 12. März 1985 wurde ihm im Rahmen einer Bewährungsstrafe zur Auflage gemacht, im Jugendheim Schillwiese in X2 zu wohnen. Auch dort riss er immer wieder aus. Nach einer Strafverbüßung fand er am 10. Dezember 1985 Aufnahme in der Jugendwohngruppe „Kaktus“ in I3-L1. Aber auch dort währte sein Aufenthalt nicht lange, da er erneut inhaftiert wurde. Nach seiner Haftentlassung am 05.06.1990 beging der Angeklagte am 11.06.1990 sein erstes Tötungsdelikt zum Nachteil der 59-jährigen Frau S2. Am 16. Juli 1990 zwang er die 52-jährige Zeugin Frau C4, ihn mit dem Mund und der Hand zu befriedigen. Wegen dieser Taten wurde er durch das Landgericht B2 mit Urteil vom 08. März 1991 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, deren Vollstreckung am 17.07.1990 begann. In der JVA X3 erfuhr der Angeklagte seiner eigenen Schilderung nach ebenfalls sexuelle Misshandlungen durch Mitinhaftierte. Am 12.07.2004 erfolgte die Verlegung aus der JVA X3 in die JVA T2. Er nahm dort an einer Theatergruppe teil und befand sich seit Juli 2005 in der Schulabteilung und nahm insoweit regelmäßig am Vollzeitunterricht teil. Er war zudem von 2004 bis 2011 als Hausarbeiter und Wäschesortierer tätig und verrichtete seit April 2011 innerhalb der Anstalt Tätigkeiten im Bereich der Hof- und Gartenpflege. Diese Tätigkeit wurde auch außerhalb des Geländes der JVA ausgeführt, sodass der Angeklagte die Gelegenheit hatte, mit vorbeigehenden Passanten Kontakt aufzunehmen und Gespräche zu führen. Diese Gelegenheiten nutzte der Angeklagte und verwickelte zahlreiche Frauen fortgeschrittenen Alters in Gespräche. Dieses Verhalten wurde von den Justizvollzugsbeamten als distanzlos und inadäquat eingestuft, sodass der Angeklagte zeitweise nur noch innerhalb der Anstalt Arbeiten verrichten durfte. Dem Angeklagten gelang es dadurch jedoch, bis zur erneuten Inhaftierung andauernde Beziehungen aufzubauen. Vom 11.05. bis zum 13.05.2018 erhielt der Angeklagte in der JVA T2 vollzugsöffnende Maßnahmen in Form eines Langzeitausganges. In dieser Zeit hielt er sich jedoch nicht an die getroffenen Absprachen, sondern war zwischenzeitlich nicht zu erreichen und sein Aufenthaltsort unbekannt. Dennoch erschien die Entwicklung des Angeklagten aufgrund seines Engagements in der Theatergruppe der JVA sowie der Teilnahme an einem Filmprojekt, bei dem sein Alltag durch ein Kamerateam begleitet wurde, positiv. Die JVA T2 erteilte dem Angeklagten daher eine positive Prognose und bereitete die Entlassung vor. In der abschließenden Stellungnahme vom 22.12.2017 wurde die positive Entwicklung des Angeklagten erörtert. Es wurde zwar auch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich nach wie vor schwer tue, sich in Situationen, die ihn verärgern, akzeptabel zu verhalten. Er verfüge mittlerweile jedoch über ein Netz von Beziehungen. So erhielt der Angeklagte im Hinblick auf die bevorstehende Haftentlassung weiterhin viel Unterstützung. Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer der Familie C5 stellten dem Angeklagten Möbel und Kleidung zur Verfügung und der Angeklagte konnte sich im Rahmen mehrerer Praktika bei der Firma O3 auf das folgende Arbeitsleben vorbereiten. Das forensisch-psychiatrische Kriminalprognosegutachten des Dr. med. P2 C6 vom 02.07.2018 gelangte insgesamt zu dem Ergebnis, dass die durch die Taten des Angeklagten zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbestehe und eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug daher aus sachverständiger Sicht befürwortet werden könne. Mit Beschluss des Landgerichts I1 vom 28.09.2018 wurde die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts B2 vom 08.03.1991, Az. 52 KLs 18/90, daher zur Bewährung ausgesetzt. Am 02. Oktober 2018 wurde der Angeklagte sodann nach 27 Jahren Haft auf Bewährung aus der JVA T2 entlassen. Er bezog den Bewährungsauflagen entsprechend eine Wohnung in der P1 Straße 60 in T2 und nahm eine Tätigkeit bei dem Haus- und Grundstücksservice O3 in T2 auf, bei der er zuvor bereits ein Praktikum absolviert hatte. Die neu gewonnene Freiheit bereitete dem Angeklagten jedoch bereits alsbald erhebliche Schwierigkeiten. Er nahm die ihm gebotenen Hilfestellungen nicht wahr und hatte nur sporadisch Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Die geplante Anbindung an den Psychologen Dr. V1 nutzte er ebenfalls nicht und auch bei der Arbeit kam es vermehrt zu Fehlzeiten. Während der Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz wirkte der Angeklagte unkonzentriert. Der Angeklagte bemühte sich stattdessen darum, Kontakte zu Frauen herzustellen und suchte zu diesem Zweck beinahe täglich verschiedene T2r Kneipen auf. Es gelang ihm jedoch nicht, die gewünschten sexuellen Kontakte herzustellen, vielmehr beschränkten sich seine Bekanntschaften auf oberflächliche Treffen und Gespräche. Er konsumierte vermehrt Alkohol, Amphetamin und Marihuana, sodass letztlich auch der Arbeitgeber des Angeklagten bereits die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Erwägung zog. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 24.06.2019 weist die folgenden 11 Eintragungen auf: 1. Am 19.04.1983 ermahnte ihn das Amtsgericht B2 wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein. 2. Mit Datum vom 14.12.1983 ordnete das Amtsgericht B2 die vorläufige Fürsorgeentziehung nach § 67 JWG an. 3. Am 24.04.1984 ordnete das Amtsgericht I1 die vorläufige Fürsorgeentziehung nach §§ 64, 65 JGG an. 4. Mit Urteil vom 12.09.1984 ermahnte ihn das Amtsgericht T4 wegen einer am 03.06.1984 begangenen Körperverletzung und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein. 5. Am 12.09.1984 verurteilte ihn das Amtsgericht T4 wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 6. Mit Urteil vom 23.01.1985 verurteilte ihn das Amtsgericht B2 wegen Diebstahls in 7 Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 19.11.1985 erledigt. 7. Am 19.02.1986 wurde er durch das Amtsgericht B2 wegen Diebstahls in 7 Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. 8. Mit Urteil vom 13.06.1986 verhängte das Amtsgericht B2 unter Einbeziehung der Strafe aus der vorgenannten Verurteilung eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren wegen versuchten Diebstahls. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 17.12.1989. 9. Am 26.02.1988 wurde er durch das Amtsgericht B2 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und unter Einbeziehung der Strafen aus den Ziffern 7) und 8) zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 03.11.1991. 10. Am 28.03.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in 20 Teilakten, jeweils in erschwerter Form, wobei es in 11 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren. Einbezogen wurden die Strafen aus den Verurteilungen Ziffer 7), 8), 9). Die Strafvollstreckung war am 05.06.1990 erledigt. Die anschließend eingetretene Führungsaufsicht war am 26.06.1992 erledigt. 11.Mit Urteil vom 08. März 1991 verurteilte ihn das Landgericht B2 wegen Mordes und versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem Raub zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Mit Beschluss des Landgerichts I1 vom 28.09.2018 wurde der Strafrest bis zum 18.10.2023 zur Bewährung ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt. Das Landgericht B2 hat folgende Feststellungen getroffen: „1. Nach seiner Haftentlassung aus der vierjährigen Einheitsjugendstrafe am 05. Juni 1990 trieb sich der Angeklagte in B2 ohne festen Wohnsitz herum. Da er bei seiner in B1 lebenden Mutter keine Aufnahme fand, nächtigte er überwiegend im Obdachlosenasyl Don-Bosco-Heim in B2. Die Nacht vom 10. auf den 11. Juni 1990 verbrachte der Angeklagte bei dem Zeugen F2, einem marokkanischen Asylbewerber, der zu dieser Zeit noch im Hotel Weiß in B2 untergebracht war. Diesen Zeugen hatte der Angeklagte im März 1990 kennengelernt, als er Hafturlaub hatte, von dem er jedoch nicht rechtzeitig in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt war. Nachdem beide zusammen gefrühstückt hatten, streunte der Angeklagte am Vormittag des 11. Juni 1990 ziellos in der B2er Innenstadt herum. Am Nachmittag suchte er seine Schwester S1 B3, die in B2 wohnt, auf, um bei dieser einen ihrem Lebenspartner geliehenen Jogginganzug der Firma Ellesse zurückzufordern. Diesen wollte er beim abendlichen Besuch der Diskothek „Fantasy“, in der er häufiger verkehrt, anziehen. Da er den Lebensgefährten seiner Schwester nicht antraf, verließ er unverrichteter Dinge das Haus. Im Treppenhaus begegnete er jedoch noch seiner Schwester, die nichts Auffälliges im Verhalten des Angeklagten bemerkte. Bekleidet war der Angeklagte an diesem Tag mit rosafarbenen Turnschuhen mit schwarzen Stoffteilen, einer langen schwarzen grün-bunt gemusterten Freizeithose und einer neonfarbigen Schlupfjacke. Von der K1 Straße aus ging er durch die U1 in Richtung Gut Kalkofen über die dort über das Flüsschen X4 in ein Wiesengelände führende Brücke. Als er gegen 16.30 Uhr in Richtung C7 Ring auf den entlang der X4 befindlichen Weg einbog, bemerkte er vor sich die 59 Jahre alte Rentnerin H1 S2, eine kontaktarme, scheue und körperlich schwache Person, ging dort mit ihrem Mischlingstier, einer Art Kleinterrier, an dem sie mit abgöttischer Liebe hing, ebenfalls in Richtung C7 Ring spazieren. Zu diesem Zeitpunkt kam ihnen aus Richtung C7 Ring in Richtung Novotel/F3 die 61-jährige Hausfrau I4 I5 entgegen. Als sie an Frau S2 vorbeiging, verhielt sich das angeleinte Tier ruhig; insbesondere bellte es nicht. Nachdem sie auch den Angeklagten passiert hatte und außer Sicht- und Hörweite war, entschloss sich der Angeklagte, Frau S2 mit Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen zu zwingen. Er trat an Frau S2, die mit einer langen roten Lederhose und einer schwarz-weiß-gemusterten Bluse bekleidet und am Wegesrand zur Uferböschung gewandt stehengeblieben war, heran, ergriff sie, schlug ihr ins Gesicht und riss ihr zur Ausführung seines Plans die Bluse auf, dass zur rechten Schulter hin der Blusenstoff triangelförmig 2,5 zu 12 Zentimeter in Richtung auf die Oberarmaußenseite und linksseitig die Schulternaht über annähernd acht Zentimeter ausfranzte. Sodann drückte der zur Zeit der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T5 79,5 Kilogramm schwere und 1,82 Meter große Angeklagte die zur Tatzeit 52 Kilogramm schwere und 1,51 Meter große Frau S2 zu Boden auf die zwischen dem Weg und der X4 befindliche mit hohem Gras bewachsene Uferböschung. Der sich für ihre Verhältnisse heftig wehrenden und laut um Hilfe rufenden Frau S2 öffnete er die Hose, indem er die Gürtelschnalle und den Reisverschluss löste. Anschließend zog er die Hose bis über den Schamhaaransatz seines Opfers hinunter. Als Frau S2 sich weiterhin heftig wehrte und auch der Hund um die am Boden miteinander ringenden Personen herumsprang und dabei kräftig bellte, erkannte der Angeklagte, dass sich sein Vorhaben nicht wie beabsichtigt durchführen ließ. Aus Wut hierüber und um Frau S2 als lästige Zeugin zu beseitigen, entschloss er sich nunmehr, Frau S2 zu töten. Mit mehreren wuchtigen Fußtritten trat er gegen den Kopf seines noch am Boden liegenden Opfers. Hierdurch erlitt Frau S2 neben oberflächlichen Platzwunden einen Bruch des Nasenbeins, des Oberkiefers und des linken Jochbeins. Infolge dieser brutalen Gewaltanwendung rutschte Frau S2 in die X4, die seinerzeit in diesem Bereich maximal 15 Zentimeter tief war. In Verfolgung seiner Tötungsabsicht sprang der Angeklagte hinter Frau S2 her, umgriff mit den Händen ihren Hals, würgte sie und drückte dabei gleichzeitig ihr Gesicht so lange unter Wasser, bis Frau S2s Körper erschlaffte und sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Ob der Tod durch die Strangulation oder durch Ertrinken eingetreten ist, konnte bei der späteren Obduktion nicht festgestellt werden. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass Frau S2 tot war, ließ er von ihr ab, stieg aus dem Bachbett, kletterte die Böschung hoch und lief über den neben der X4 entlangführenden Weg bis in die Nähe des vom Tatort etwa einen Kilometer entfernten Parkplatzes Novotel, wo er sich auf einem Rasenstück unmittelbar am Wiederaustritt der bis dort unterirdisch durch B2 fließenden X4 hinlegte und einschlief. Nach ca. einer Stunde erwachte er und begab sich gegen 18.30 Uhr wieder in die Stadt zum Zeugen F2, mit dem er gegen 20.00 Uhr die Diskothek „Fantasy“ aufsuchte. Als der Zeuge F2 den Angeklagten sah, fiel ihm in seinem Verhalten nichts besonders auf. Der in dem Flussbett liegende Leichnam von Frau S2 wurde gegen 17.30 Uhr von dem Pächter des dortigen Jagdreviers gefunden. Etwa drei Meter neben dem Leichnam saß der Hund ebenfalls im Wasser. Bei der Obduktion der Leiche wurden folgende Befunde erhoben: Zwei oberflächliche Platzwunden unter dem linken Augenbrauenwulst mit monokelförmiger Unterblutung des linken Augenoberlides und –unterlides. Bruch des Nasenbeins, des Oberkiefers und des linken Jochbeins mit Blutung in den Nasen-Rachen-Raum. Fleckförmige Unterblutungen der Kopfschwarte über der Strin, am Hinterkopf sowie über der rechten hinteren Scheitelregion. Herdförmige Umblutungen der Brückenvenen an den Gehirn-Mantelkanten. Filmartige Blutauflagerung über beiden Großhirnhälften. Oberflächliche Platzwunden der linksseitigen Ober- und Unterlippe mit herdförmiger Umblutung bei zahnlosem Oberkiefer. Flohstichartige Einblutungen in der Schläfenhaut, wie auch in den Augenlidern, in den Augenbindehäuten sowie L6fleckig in der Schläfenmuskulatur und in dem die Augäpfel umgebenden Bindegewebe. Flohstichartige Einblutungen im Zungengrund sowie Stauungen und Einblutungen im Mundbodenlyphknoten. Bruch des rechten Schildknorpeloberhorns. Herdförmige Unterblutungen der Rückenhaut an beiden Schulterblättern, wie auch in der oberen rechten Gesäßhälfte. Fleckförmige Hautunterblutungen an beiden Ellenbögen sowie auf der Rückfläche des rechten Unterschenkels. Solitäre fleckförmige Hautunterblutungen am Grundgelenk des rechten Ringfingers sowie über der Streckseite des Grundgliedes vom linken Ringfinger. Auffallend trockene Blähung beider Lungenhälften mit perlschnurartig aufgeblähten Lungenbläschen an den freien Lappenrändern; herdförmige Lungenfellunterblutungen. Die Untersuchung des ebenfalls bei der Obduktion aus der Oberschenkelblutader entnommenen Bluts ergab keine alkoholische Beeinflussung bei Frau S2 zur Todeszeit. 2. Am 16. Juli 1990 begleitet der Angeklagte den Zeugen F2 zum Wohn- und Geschäftshaus L3 6 in B2, wo der Zeuge F2 ein Gespräch mit der Vermieterin eines ihm von der Stadt vermittelten Zimmers führen wollte. Während sich der Zeuge F2 im Obergeschoss dieses Hauses aufhielt, wartete der Angeklagte in dem im Parterre gelegenen Hausflur, der seitlich neben der in diesem Haus befindlichen Modeboutique „Modelaine“ liegt. Gegen 14.00 Uhr des vorgenannten Tages betrat die in dieser Boutique als Verkäuferin beschäftigte 53-jährige W2 C4 ebenfalls diesen Hausflur, um die im Kellergeschoss liegende Personaltoilette aufzusuchen. Als der Angeklagte Frau C4 in den Keller gehen sah, entschloss er sich, ihr zu folgen, um sie zu berauben und sexuell zu missbrauchen. Als Frau C4, die nicht bemerkt hatte, dass ihr der Angeklagte in den Keller gefolgt war, von der Toilette in den vorgelagerten Waschraum trat und diesen verlassen wollte, ging der Angeklagte auf Frau C4 zu, drückte ihr die geballte Faust an den rechten Kieferknochen und schob sie zurück in den Waschraum. Gleichzeitig sagte er zu ihr: „Wo hast du Geld, ich will Geld“. Nunmehr begann er, Frau C4, die kein Geld bei sich hatte, von vorne abzutasten. Dann befahl er ihr, sich mit dem Gesicht zur Wand in eine Ecke des Raumes zu stellen. Jetzt versuchte er, die sich wehrende Frau C4 zu küssen. Er öffnete ihr mit Gewalt die Bluse, sodass ein Knopf abriss. Dann strich er ihr mit den Händen über die Brust. Der Angeklagte trat anschließend etwas zurück, ließ seine Hose bis über die Knie herunter und ging nunmehr mit erigiertem Penis auf Frau C4, die sich wieder herumgedreht hatte, zu. Er zerrte nun an ihrem Rock und versuchte, den Reißverschluss zu öffnen, was ihm jedoch nicht gelang. Als Frau C4 laut um Hilfe rief, hielt er ihr mit der Hand den Mund zu und herrschte sie an, dass sie ruhig sein sollte. Anschließend betastete er erneut ihre Brust und versuchte nochmals, den Reißverschluss des Rocks zu öffnen, der jedoch klemmte. Mit den Worten „Mach’s mit dem Mund“ forderte er Frau C4 auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, drückte er ihren Kopf mit der Hand in Richtung Penis. Als sich Frau C4 auch hiergegen wehrte, forderte er sie auf, ihn mit der Hand zu befriedigen, er sie ansonsten umbringen werde. Diesem Verlangen kam Frau C4 aus Angst um ihr Leben nach. Nachdem es beim Angeklagten zum Samenerguss gekommen war, ließ er von Frau C4 ab und befahl ihr, keine Polizei einzuschalten und den Keller erst drei Minuten nach ihm zu verlassen. Auch diese Anweisung bekräftigte er mit der Drohung, sie ansonsten umzubringen. Schließlich verließ der Angeklagte den Keller, wobei er Frau C4 zurief: „Warte ja drei Minuten, mein Freund sieht das“. Aufgrund dieser massiven Einschüchterung blieb Frau C4 noch drei Minuten im Keller. Erst dann wagte sie sich zurück in die Boutique, wo sie gegen 14.20 Uhr wieder erschien und sich der Zeugin S3-D2 anvertraute, die sofort die Polizei alarmierte. Weil die Zeugin C4 psychisch stark mitgenommen war, verständigte die Zeugin S3-D2 auch einen in der Nachbarschaft praktizierenden Arzt, der in die Boutique kam und Frau C4 eine Beruhigungsspritze setzte. Gegen 17.00 Uhr traf der Zeuge F2, der nach dem Gespräch mit der Vermieterin den Angeklagten nicht mehr angetroffen, stattdessen ein vor der Boutique geparktes Polizeifahrzeug gesehen hatte, den Angeklagten am Kugelbrunnen in der B4 wieder. In der Zwischenzeit war er mit dem Bus in den Ortsteil F4 gefahren und hatte dort mit einer von ihm nicht näher bezeichneten Bekannten mit Vornamen I6 Geschenke eingekauft. Auf die an ihn gerichtete Frage des Zeugen F2 nach dem Grund des Auftauchens des Polizeifahrzeugs vor der Boutique entgegnete der Angeklagte, es sei nichts gewesen. Bei dieser Zusammenkunft machte der Angeklagte auf den Zeugen F2 einen völlig normalen Eindruck; auch in seinem Verhalten war nichts Auffälliges erkennbar. Am selben Abend suchten der Angeklagte und der Zeuge F2 gegen 20.00 Uhr die Diskothek „Fantasy“ auf. Dort wurden Fahndungsbeamte wegen der von Frau C4 abgegebenen Täterbeschreibung auf den Angeklagten aufmerksam. Nachdem beide zur Dienststelle mitgenommen und von ihnen Polaroidfotos gemacht worden waren, wurden sie anschließend wieder freigelassen. Beide gingen zurück ins „Fantasy“, wo der Zeuge F2 im Verlaufe des weiteren Abends einen LSD-Horrortrip nahm, der ihm im Beisein des Angeklagten zum Kauf angeboten worden war. Etwa eine halbe Stunde nach Einnahme dieses Trips, bei dem es sich um ein Kleinfingernagelgroßes Papierblättchen mit einer aufgedruckten Erdbeere handelte, drehte der Zeuge F2 im Beisein des Angeklagten durch und zertrümmerte auf der Toilette des „Fantasy“ eine Toilettenbrille. Der Zeuge, der neben einer höheren Intensität von Geräuschen unter anderem angstbetonende, quälende und bedrohliche Ereignisse wie Krankheit, Vernichtung und Schmerzen empfand, fand in der gesamten Nacht keine Ruhe und konnte erst am nächsten Morgen einschlafen. Am Morgen des 17. Juli 1990 wurden Frau C4 die beiden am Abend zuvor vom Angeklagten und vom Zeugen F2 gefertigten Polaroidfotos gezeigt, woraufhin Frau C4 eine sehr große Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten und dem Täter feststellte. Noch am selben Tag wurde der Angeklagte um 16.25 Uhr auf dem B5 in B2 von Polizeibeamten gesehen und vorläufig festgenommen. An diesem Tag und auch während der sich anschließenden Untersuchung hat der Angeklagte zu keiner Zeit über Entzugserscheinungen jedweder Art geklagt. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat sowohl aus gerichtsmedizinischer als auch aus psychiatrischer und psychologischer Sicht in vollem Umfang schuldfähig.“ Der Angeklagte wurde am 13.01.2019 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I1 vom 14.01.2019, Aktenzeichen 67 Gs 86/19, seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der JVA I1. II. Zum Tatgeschehen Aufgrund der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest: Am 08.01.2019 hatten sowohl die zu diesem Zeitpunkt 72-jährige Getötete B6 L4 als auch der Angeklagte zunächst einen gewöhnlichen Tagesablauf. Bei der Getöteten handelte es sich um eine lebensfrohe und hilfsbereite Frau, die insbesondere im Umgang mit Männern jedoch eher zurückhaltend und vorsichtig war. Ihr Lebensgefährte war am 12.05.2017 verstorben und die Getötete hatte einige Zeit gebraucht, um den Tod des Mannes zu verkraften, ohne jedoch in ihrer Trauer zu versinken oder sich zurückzuziehen. Sie besuchte seitdem täglich das Grab ihres verstorbenen Lebensgefährten, wobei der entsprechende Fußweg dorthin auch an der JVA T2 vorbeiführte, in der sich der Angeklagte befand. Sie war eine sehr moderne Frau, die zahlreiche Kontakte zu Freundinnen und Nachbarn pflegte und gerne Motorrad fuhr. Sie hatte einen schwerbehinderten Sohn, der in einem Pflegeheim in Iserlohn untergebracht war und sich einmal wöchentlich bei der Getöteten aufhielt, wo er in seinem weiterhin vorhandenen Kinderzimmer übernachtete. Die Getötete war sehr ordentlich und legte auch auf ein gepflegtes Äußeres viel Wert. Sie führte ein Tagebuch, in dem sie ihre täglichen Erlebnisse dokumentierte. Zudem befand sie sich zu dem Tatzeitpunkt auf Partnersuche und nutzte dafür auch verschiedene Internet-Dating-Portale. Seit dem Tod ihres Lebensgefährten hatte sie zwar wenige Verabredungen, eine Liebesbeziehung ist jedoch nicht entstanden. Vielmehr wählte sie ihre Partner sorgfältig aus und beendete den Kontakt zügig, sobald ihre Vorstellungen nicht erfüllt werden konnten. Der Angeklagte traf sich gegen 13:00 Uhr bis etwa 15:30 Uhr mit der Zeugin U2 T6 in der Lokalität „Locanta“ in T2. Die Zeugin hatte der Angeklagte im Rahmen eines Kneipenbesuches kennengelernt und seither ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr gepflegt. Im Laufe des weiteren Tages zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt suchte er die Umgebung des Wohnhauses der Getöteten auf. Diese lebte in der H2 20 in T2 und daher nur wenige Gehminuten von der JVA T2 entfernt. Ob der Angeklagte und die Getötete sich näher kannten, konnte nicht sicher festgestellt werden, es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Beiden sich zumindest flüchtig bekannt waren. Der Angeklagte hatte während seiner Inhaftierung Gartenarbeiten in den Bereichen verrichtet, die die Getötete nahezu täglich passierte, um das Grab ihres verstorbenen Lebensgefährten zu besuchen. Sicher festgestellt werden kann jedoch, dass der Angeklagte nach 19:11 Uhr in das Haus gelangte und dieses vor 04:30 Uhr wieder verließ. Auch insoweit ist offen geblieben, ob die Getötete dem Angeklagten freiwillig den Zutritt gewährte oder ob sich dieser unbemerkt oder sogar gewaltsam Zugang verschaffte. Jedenfalls näherte sich der Angeklagte der Getöteten Frau L4 auch auf sexuelle Weise, indem er ihre aus einer Strumpfhose und einem Slip bestehende Unterbekleidung gegen ihren Willen auszog. Wie und zu welchem Zeitpunkt dieser sexuelle Übergriff erfolgte, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Weiterhin wendete der Angeklagte im Verlauf des Geschehens auch körperliche Gewalt an. Er versetzte der Getöteten insgesamt zwei Stichwunden mit einem Messer. So erlitt sie eine Stichverletzung an der Außenseite des linken Oberarmes sowie eine Weichteilsverletzung über dem linken Schulterblatt, links der oberen Brustwirbelsäule. Darüber hinaus schlug er auf die Getötete ein. Zeichen einer stattgehabten stumpfen Gewalteinwirkung fanden sich in Form eines Monokelhämatoms am linken Auge mit Augapfelprellung und einer Bindegewebshautunterblutung. Eine Schwellung und ein Bluterguss waren an dem Ober- und Unterlippenrot linksseitig vorhanden sowie auch an der Wangenschleimhaut links. Diese Verletzungen waren jeweils nicht todesursächlich, die stumpfe Gewalteinwirkung gegen das Auge könnte jedoch eine Verlangsamung der Herzfrequenz und eine damit einhergehende Bewusstlosigkeit verursacht haben. In welchem Zusammenhang die Gewalteinwirkung sowie die sexuellen Übergriffe jeweils erfolgten, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls gab es im Verlaufe des Geschehens eine zeitliche Zäsur, die die Getötete dazu nutzte, ihre Hose und ihre Schuhe wieder anzuziehen, um ihre Flucht vorzubereiten. Dem zeitlich nachfolgend, würgte der Angeklagte Frau L4 bis diese zumindest bewusstlos war, wobei er deren Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Anschließend verursachte er drei Brandherde in dem Haus der Getöteten, wobei er beabsichtigte, die Spuren seiner Taten zu verwischen. So setzte er den im Wohnzimmer befindlichen, reglosen Körper der Getöteten sowie einen daneben stehenden Rattan-Sessel in Brand. Außerdem schaltete er ein im Obergeschoss im Schlafzimmer befindliches Bügeleisen ein und legte dieses auf die Bettdecke, um dort ebenfalls einen Brand zu verursachen. Dabei konnte nicht sicher festgestellt werden, ob Frau S2 zu dem Zeitpunkt der Inbrandsetzung bereits verstorben oder lediglich bewusstlos war. Todesursächlich waren entweder die gegen den Hals gerichtete Gewalteinwirkung oder die Verbrennungen. Der Angeklagte verließ in der Folge das Haus der Getöteten. Am 09.01.2019 um 00:14 Uhr betrieb der Angeklagte eine Google-Recherche von dem Computer der Getöteten aus und suchte nach den Worten „porno oma“. Ob die Getötete zu diesem Zeitpunkt noch lebte oder bereits tot war, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Um 04:30 Uhr suchte die Zeitungsbotin T7 L5 das Haus der Getöteten auf. Dabei bemerkte sie einen aus dem Haus herrührenden Piepston sowie die lediglich angelehnte Haustür. Gegen 07:00 Uhr bemerkte der Nachbar der Getöteten, Herr S4 L6, dass der Rauchmelder im Haus der Getöteten ausgelöst worden war und verständigte die Feuerwehr. Diese fand den leblosen Körper der Getöteten im Wohnzimmer auf dem Bauch liegend auf dem Boden vor der dortigen Terrassentür. Ihr Oberkörper zeigte in Richtung des Hauseingangs, während sich der Kopf in Höhe der dortigen Terrassentür befand. Die Arme befanden sich nach oben gestreckt vor dem Kopf. Ihr Leichnam wies starke Verbrennungen am Kopf auf, die eine Identifikation der Getöteten verhinderten. Auch die Arme wiesen jeweils starke Brandverletzungen auf. Der Angeklagte erschien wie gewöhnlich um 07.30 Uhr an seiner Arbeitsstelle in der Gärtnerei bei dem Zeugen O3. Am 14.01.2019 konnte er in seiner Wohnung durch Beamte des SEK festgenommen werden, nachdem sich aufgrund eines DNA-Treffers ein Tatverdacht gegen den Angeklagten ergeben hatte. Während der Tatausführung war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht aufgehoben. Auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. III. Beweiswürdigung 1.) Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten, einschließlich der festgestellten Haftdaten, beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. med. Q1 N3. G1 in den Explorationsgesprächen vom 25.06., 26.06., 16.07. und 20.08.2019, welche der Sachverständige in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf der Verlesung des den Angeklagten betreffenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 24.06.2019. 2.) Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen, im Rahmen des letzten Wortes jedoch um Vergebung gebeten. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. Im Einzelnen: Die Feststellungen zu der Person der Getöteten beruhen auf den Angaben der Zeugen S4 und D3 L6, welche die Getötete als direkte Nachbarin bereits seit etwa 20 Jahren kannten und ein freundschaftliches Verhältnis pflegten. Sie gaben übereinstimmend an, dass die Geschädigte sich gegenüber Fremden eher reserviert verhalten und nur langsam Vertrauen gefasst habe. Zudem sei sie häufig im Bereich der JVA spazieren gegangen, um das Grab ihres verstorbenen Lebensgefährten zu besuchen. Ein Kontakt zu dem Angeklagten sei den Zeugen jedoch nicht bekannt. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte die Passanten für gewöhnlich in Gespräche verwickelte, liegt es zumindest nahe, dass auch zu der Getöteten ein flüchtiger Kontakt bestand. Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich aus seinem Geständnis im letzten Wort sowie dem aufgefundenen und untersuchten molekulargenetischen Spurenmaterial, der Auswertungen der Computer des Angeklagten und der Geschädigten. Der Angeklagte hat sich insgesamt nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen, hat in seinem letzten Wort jedoch um Vergebung gebeten. Aus Sicht der Kammer war diese Äußerung als Geständnis hinsichtlich der Tötung der Geschädigten zu werten. Darüber hinaus wurde die DNA des Angeklagten an mehreren Orten aufgefunden, die einen eindeutigen Tatbezug aufweisen. So gab es Spuren an dem Hals, Unterarm und der Wange der Getöteten, an dem Bügeleisen, welches im Obergeschoss auf dem Bett angestellt worden war, sowie auch an dem Slip der Getöteten. Eine andere Erklärung als die, dass die Spuren bei der Tatbegehung verursacht worden sind, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber KHK C8 angegeben hat, die Getötete gar nicht zu kennen, wie der Zeuge KHK C8 in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben hat. Auch die Feststellungen bei der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten sowie dessen Facebook-Aktivitäten sprechen für dessen Täterschaft. So gab die Zeugin KA’in L7, die bei der Wohnungsdurchsuchung beteiligt war an, dass man zerstückelte Textilien mit Blutanhaftungen im Badezimmer des Angeklagten gefunden habe. Diese hätten sich in der Kloschüssel befunden, sodass der Eindruck entstanden sei, dass versucht wurde, diese herunter zu spülen. KOK’in T8 schilderte zudem, dass auch ein Paar Turnschuhe festgestellt worden sei, welches den Eindruck erweckt habe, dass dieses ganz frisch gewaschen worden sei, um mögliche Spuren zu verwischen. Sie berichtete außerdem, dass sie das Tagebuch der Geschädigten ausgewertet habe. Sie habe dort keinerlei Hinweise auf eine Bekanntschaft mit dem Angeklagten gefunden. Das Tagebuch sei täglich geschrieben worden. Zudem sei aufgefallen, dass der Angeklagte sowohl am 08.01.2019 als auch am 09.01.2019 kaum bei der Internetplattform „Facebook“ aktiv gewesen sei, obwohl er im Übrigen seit seiner Haftentlassung täglich mehrere Posts veröffentlicht habe. So sei die letzte Aktivität am 08.01.2019 um 13:48 Uhr erfolgt. Dabei habe es sich bereits um die vierte Aktivität an diesem Tag gehandelt. Danach habe es eine ungewöhnliche Pause ohne Aktivitäten gegeben bis am 09.01.2019 um 19:31 Uhr ein Spiel geteilt worden sei. Der zeitliche Ablauf ergibt sich aus den Angaben der Zeugen S4 L6, T7 L5 und U2 T6 sowie der Auswertung des Mobiltelefons und des Computers der Getöteten. KA’in L7 schilderte, dass sie die Aktivitäten des Mobiltelefons der Getöteten überprüft habe. Diese habe insgesamt rege über ihr Mobiltelefon kommuniziert und dieses häufig genutzt. Am 08.01.2019 habe sie ihr Mobiltelefon das letzte Mal um 19:11 Uhr verwendet, danach sei keine weitere Benutzung des Telefons festzustellen gewesen. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Tatbegehung nach 19:11 Uhr erfolgte. RBr I7 schilderte insoweit, dass er 2 MacBooks und eine Festplatte der Getöteten zur Auswertung erhalten habe. Er habe den dortigen Internetverlauf aufbereitet und festgestellt, dass in der Tatnacht um 00:19 Uhr nach den Worten „Porno Oma“ gegoogelt worden sei. Eine anderweitige Suche nach pornographischen Inhalten oder sonstigen Inhalten mit sonstigem Bezug sei auf dem gesamten Laptop nicht feststellbar gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Google-Suche von dem Angeklagten durchgeführt worden war. Die Zeugin T7 L5 schilderte, dass sie am 09.01.2019 gegen 04:30 Uhr an dem Haus der Getöteten gewesen sei, da sie die Tageszeitung habe zustellen wollen. Ihr sei dabei aufgefallen, dass die Haustür lediglich angelehnt gewesen sei und habe einen Piepston vernommen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Rauch gesehen oder einen Rauchgeruch wahrgenommen. Der Zeuge S4 L6 gab an, dass er gegen 07:00 Uhr sein Haus verlassen habe, um Brötchen zu holen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass der Rauchmelder im Hause der Getöteten ausgelöst habe. Als er sich dem Haus genähert habe, habe er entdeckt, dass die Haustür nur angelehnt sei und Rauch im Haus festgestellt. Er habe daher die Feuerwehr alarmiert, welche Frau L4 schließlich tot in ihrem Wohnzimmer aufgefunden habe. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die Tat sich zwischen 19:11 Uhr am 08.01.2019 und 04:30 Uhr am 09.01.2019 ereignet hat. Dass der Angeklagte insgesamt ein sexuelles Interesse an Frauen fortgeschrittenen Alters hegt, ergibt sich zum einen aus seinen strafrechtlichen Vorbelastungen. Insoweit waren dem damals 21-jährigen Angeklagten bereits die 52-jährige Frau C4 und eine 57-jährige Frau S2 zum Opfer gefallen. Zum anderen folgt diese Vorliebe auch aus den Angaben der Zeugin N4 E1. Bei der Zeugin handelt es sich um eine 58-jährige Frau, die den Angeklagten durch ihre Tochter, die Zeugin N5 H3, kennen gelernt hatte. Die Zeugin E1 erklärte sich bereit, dem Angeklagten ein Fernsehgerät zu überlassen und verabredete sich zum Zwecke der Übergabe im Januar 2019 mit dem Angeklagten in ihrer in T2 befindlichen Wohnung. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, sie habe an diesem Tag mit dem Angeklagten noch einen Kaffee getrunken und ferngesehen. Als sie kurz in die Küche gegangen sei, habe der Angeklagte sie plötzlich zu sich gerufen. Als sie daraufhin wieder das Wohnzimmer betreten habe, habe der Angeklagte mit geöffneter Hose auf der Couch gesessen und an seinem Penis manipuliert. Er habe sie aufgefordert, zu ihm zu kommen, woraufhin sie ihn jedoch der Wohnung verwiesen habe. Der Angeklagte habe sich sodann auch entfernt und ihr gegenüber lediglich noch angegeben, dass er immer sexsüchtig werde, wenn er einen Joint rauche und daher nichts für sein Verhalten könne. Auch das am Tatort festgestellte Spurenbild, welches die mit der Tatortaufnahme beauftragten Polizeibeamten PK K2, PK’in K3 und KHK L8 anhand der Lichtbilder überzeugend dargetan haben, passt zu dem festgestellten Tatverlauf. Sie konnten übereinstimmend schildern, dass am Tatort keinerlei Aufbruchspuren festgestellt werden konnten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte die Wohnung der Geschädigten nicht gewaltsam öffnen musste, sondern ihm wahrscheinlich freiwillig der Zutritt gewährt worden war. KHK T9 schilderte zudem, dass die Bekleidung der Getöteten bei deren Auffinden regelgerecht gesessen habe. Als man die Getötete entkleidet habe, sei jedoch aufgefallen, dass sie lediglich eine schwarze Hose ohne Slip getragen habe. Der getragene Slip sowie eine Strumpfhose seien auf einem neben der Leiche befindlichen Hocker aufgefunden worden. Auch Socken habe sie nicht getragen, dafür jedoch Straßenschuhe. In der Hand der Getöteten, die mit zwei Decken bedeckt gewesen sei, habe sich zudem ein Messer befunden. Schließlich habe er im Obergeschoss im Schlafzimmer ein Bügeleisen gefunden, welches auf dem Bett gestanden habe. Es sei in der Steckdose eingesteckt gewesen und das Bettlaken habe bereits einen Brandfleck durch das Bügeleisen aufgewiesen. Es habe jedoch den Anschein erweckt, als ob sich das Bügeleisen schließlich aufgrund der Überhitzung selbst abgeschaltet habe. Die Spurenlage, die aufgefundenen DNA-Spuren an Bekleidungsgegenständen der Geschädigten und der Bekleidungszustand der Leiche lassen den Schluss zu, dass es einen sexuellen Übergriff des Angeklagten auf die Geschädigte gegeben hat, bei dem die Geschädigte jedenfalls teilweise entkleidet war. Dass dies gegen den Willen der Geschädigten geschehen ist, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass es keinen Hinweis auf einen engeren Kontakt zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten gibt, der freiwillige sexuelle Kontakte aus der Sicht der Geschädigten plausibel erscheinen ließe. Zudem würde ein freiwilliger sexueller Kontakt den weiteren gewalttätigen Verlauf des Geschehens nicht erklären. Zudem ergeben sich auch aus dem Bekleidungszustand der Geschädigten Hinweise auf einen sexuellen Übergriff durch den Angeklagten. Der Umstand, dass die Getötete ohne Unterhose, aber mit Straßenschuhen bekleidet war, lässt den Schluss zu, dass sich die Geschädigte eilig angekleidet hat, um das Haus zu verlassen. Es dürfte sich dabei um eine hektische und eilige Aktion gehandelt haben, da sie ihren Slip und die Strumpfhose hingegen nicht angezogen hatte. Dass es der Angeklagte war, der die Geschädigte nach der Tatbegehung entsprechend kleidete, ist hingegen auszuschließen. Dies würde aus der Sicht des Angeklagten keinerlei Sinn ergeben, da er davon ausging, dass die Spuren durch den Brand ohnehin vernichtet werden. Das Tragen der Straßenschuhe lässt zudem lediglich den Schluss auf eine Vorbereitung zur Flucht zu. Dies wird auch durch das aufgefundene Messer in der Hand der Getöteten bekräftigt. Es ist insoweit wahrscheinlich, dass die Getötete versucht hatte, sich gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen und zu fliehen. Die Feststellungen zur Brandursache beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. E2. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass insgesamt zwei Brandherde gelegt worden seien. Es sei ein Brand auf dem im Wohnzimmer der Getöteten stehenden Rattansessel gelegt worden. Zudem sei Frau L4 selbst angezündet worden. Für eine externe Brandverursachung gebe es keine Anhaltspunkte. Dies sei auch bereits deswegen unwahrscheinlich, da es mehrere Brandherde gebe und der Leichnam der Frau L4 bei deren Auffinden unter zwei Decken gelegen habe. Der konkrete Zeitpunkt der Inbrandsetzung könne nicht festgestellt werden, der Brand habe sich jedoch lediglich geringfügig ausgebreitet. Dies sei insbesondere auf die geschlossenen Fenster zurückzuführen. Es sei daher zu wenig Sauerstoff vorhanden gewesen, sodass das Feuer sich nicht vollständig ausbreiten habe können. Der Sachverständige erklärte, dass er davon ausgehe, dass das Feuer etwa 20 Minuten nach der Brandlegung wieder erloschen sei. 3.) Die Feststellungen zu der Todesursache beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. A1, der am 09.01.2019 die Obduktion des Opfers im Sektionsraum der Rechtsmedizin E3 des Leichnams durchgeführt und den schriftlichen Obduktionsbericht im Rahmen der Hauptverhandlung erläutert hat. Daraus ergibt sich, dass es multiple Gewaltanwendungen gegeben hat, die letztlich zur Bewusstlosigkeit der Geschädigten geführt haben. 4.) Die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten während der Tatausführung beruhen auf einem Rückschluss aus den objektiven Tatsachen, welche in einer Gesamtschau mit den Ergebnissen der Obduktion einen anderen Schluss, als den, dass der Angeklagte den Tod des Tatopfers zumindest billigend in Kauf nahm, nicht zulassen. Ein Täter handelt mit – bedingtem – Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 20. 6. 2012 - 5 StR 514/11, in NStZ 2013, 159; BGH, Urteil v. 16.08.2012 – 3 StR 237/12, in NStZ-RR 2012, 369; BGH, Beschluss v. 25.11.2010 – 3 StR 364/10, in NStZ 2010, 338; BGH, Urteil vom 18.10.2007 – 3 StR 226/07 –, in NStZ 2008, 93; BGH, Beschluss v. 23.04.2003 – 2 StR 52/03, in NStZ 2003, 603). Nur bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als nur möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandsmäßige Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Beschluss v. 23.04.2003 – 2 StR 52/03, in NStZ 2003, 603). Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (BGH, Beschluss vom 25. 11. 2010 - 3 StR 364/10, in NStZ 2011, 338; BGH, Urteil vom 27. 1. 2011 - 4 StR 502/10, in NStZ 2011, 699 m.w.N.). Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung für den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, sodass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt (BGH, Urteil vom 20. 6. 2012 - 5 StR 514/11, in NStZ 2013, 159; BGH, Urteil v. 16.08.2012 – 3 StR 237/12, in NStZ-RR 2012, 369; BGH, Beschluss vom 25. 11. 2010 - 3 StR 364/10, in NStZ 2011, 338 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 23.04.2003 – 2 StR 52/03, in NStZ 2003, 603; BGH, Urteil v. 16.12.2003 – 5 StR 458/03). Dieser Schluss ist indes nicht zwingend. Die Frage der Billigung des Todes bedarf einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 20. 6. 2012 - 5 StR 514/11; BGH, Urteil v. 16.08.2012 – 3 StR 237/12; BGH, Beschluss vom 25. 11. 2010 - 3 StR 364/10; BGH, Beschluss v. 25.11.2010 – 3 StR 364/10). Bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das – selbstständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 16.08.2012 – 3 StR 237/12). Vorliegend ergibt sich aus der Gesamtschau der objektiven und subjektiven Tatumstände unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe, dass der Angeklagte den als möglich erkannten Tod der B6 L4 zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Tathandlung war für den Angeklagten erkennbar äußerst gefährlich. Im Rahmen der Obduktion konnte nicht sicher festgestellt werden, ob letztlich das Würgegeschehen oder die Inbrandsetzung todesursächlich waren. Sehr wahrscheinlich ging der Angeklagte bei der Brandlegung jedoch davon aus, dass Frau L4 bereits tot war. Die Gefährlichkeit bereits des Würgens bis zum Eintritt der Handlungsunfähigkeit ist derart offensichtlich, dass sie sich jedem aufdrängt. Der Angeklagte kann dabei nicht darauf vertrauen, dass er das Opfer nur verletzt oder lediglich betäubt, sondern er nimmt hierbei zumindest billigend in Kauf, dieses auch zu töten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen mehraktigen Geschehensablauf handelte und die Getötete bereits zuvor mehrere Stichverletzungen aufwies und zudem stumpfe Gewalt gegen den Kopf der Geschädigten ausgeübt wurde. Auch das Nachtatverhalten lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass der Angeklagte den Tod der Frau L4 zumindest billigend in Kauf genommen hat. So hat er anschließend insgesamt drei Brandherde verursacht, um gezielt seine Spuren zu verdecken und die Tataufklärung zu verhindern und dabei die Geschädigte selbst in Brand gesetzt. Dies zeigt, dass der Angeklagte selbst sicher vom Tod der Geschädigten ausgegangen ist. Bezüglich des konkreten Tatmotivs konnte die Kammer hingegen keine Feststellungen treffen. Ein Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf gestaltet sich vorliegend schwierig, da die Reihenfolge des Geschehens sowie der zeitliche Ablauf im Übrigen weitgehend unklar sind. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob zwischen dem Angeklagten und der Getöteten eine Interaktion stattgefunden hat bzw. wie sich eine solche gestaltet hat. Aus Sicht der Kammer kommen insoweit mehrere Möglichkeiten bezüglich des Motivs in Betracht. So könnte es einerseits möglich sein, dass der Angeklagte sich zur Tötung der Frau L4 entschloss, um eine vorangegangene versuchte sexuelle Nötigung zu verdecken. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte aus Wut, Verärgerung oder Enttäuschung über das Verhalten der Getöteten handelte und sich erst nach der Tötung entschloss, die entsprechenden Spuren durch die Brandlegung zu verwischen. Insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die noch näher auszuführen sein wird, ist dieses Alternativgeschehen aus Sicht der Kammer ebenfalls sehr plausibel. So kann bei dem Angeklagten bereits jedes beliebige und aus objektiver Sicht belanglose Verhalten einer Person zu Kränkungsempfinden führen, welches wiederum massive Aggressivität hervorrufen kann. Jeder noch so belanglose Wortwechsel kann angesichts der kränkbaren Persönlichkeit des Angeklagten zu dessen aggressiver Haltung führen, die letztlich in dem Tatgeschehen gemündet haben könnte. So hat auch der Sachverständige Prof. Dr. G1 ausgeführt, dass das vorgeworfenen Tatgeschehen bei Zugrundelegung einer durch Perspektivlosigkeit und fehlende Anerkennung bei gleichzeitig erhöhter Kränkbarkeit geprägten psychischen Situation des Angeklagten aus psychodynamischer Sicht als Ausdruck eines inadäquaten, sexuell motivierten und bei möglichem Kränkungserleben in tätliche Aggressivität einmündendes Verhalten zu werten sei. Vorliegend war angesichts der nicht genau bestimmbaren Dauer des Tatgeschehens nicht ausschließbar sehr viel Raum für Interaktionen zwischen dem Angeklagten und der Getöteten, sodass nicht auszuschließen ist, dass diese schließlich zu dem tödlichen Angriff geführt haben. Bei dem Angeklagten sind ein subjektiv empfundenes Kränkungserleben und eine damit einhergehende Destabilisierung bereits ausreichend, erhebliche Aggressionen auszulösen. Eine Interaktion des Angeklagten mit der Geschädigten und auch eine Auseinandersetzung sind bereits wegen des längere Zeit andauernden, mehraktigen Tatgeschehens und des der finalen Gewalteinwirkung zeitlich vorausgehenden sexuellen Übergriffs und des Fluchtversuchs der Geschädigten wahrscheinlich. Letztlich waren der Tatablauf und das Motiv der Tötung daher nicht ausreichend aufzuklären, sodass auch ein Mordmerkmal - vorliegend das der Verdeckungsabsicht - nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, da insoweit sowohl eine Tötung zur Verdeckung des vorangegangenen sexuellen Übergriffs und einzelner Gewalthandlungen als auch eine Tötung aufgrund vorangegangenen Kränkungserlebens in Betracht kommen und gleichermaßen wahrscheinlich sind. 6.) Die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten forensisch-psychiatrischen Gutachten des sachverständigen Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. Q1 N3. G1. Dieser hat sein Gutachten auf Grundlage des von ihm zur Kenntnis genommenen Inhalts der Verfahrensakten, der am 25.06., 26.06., 16.07. und 20.08.2019 durchgeführten Exploration des Angeklagten sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung erstellt. Er ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erheblich eingeschränkte oder aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht begründet werden könne, da die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Hierzu hat er im Einzelnen Folgendes ausgeführt: a) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung seien nicht vorhanden. Insbesondere bestünde keine krankhafte seelische Störung aufgrund eines akuten Rausches im Sinne einer Intoxikationspsychose. Der Angeklagte habe im Rahmen der Exploration angegeben, dass er seit der Haftentlassung regelmäßig Alkohol, Koks und Amphetamin konsumiert habe. Die Zeit der Inhaftierung betreffend habe er angegeben, auch dort gelegentlich konsumiert zu haben, jedoch liege der letzte Konsum bereits mehr als vier Jahre zurück. Bezüglich der konkreten konsumierten Mengen oder des Konsumverhaltens am Tattag habe der Angeklagte keine näheren Angaben gemacht. Es seien daher keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Konsum so ausgeprägt gewesen sei, dass er die Schwelle einer krankhaften seelischen Störung im Tatzeitpunkt erreicht habe, vielmehr sei allenfalls von einem schädlichen Substanzgebrauch auszugehen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind aus Sicht der Kammer überzeugend. Der sachverständige Zeuge Dr. B7, der die Untersuchung der Blutproben des Angeklagten am Tag der Festnahme durchführte, schilderte im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls, dass keinerlei Hinweise für einen erheblichen Konsum vorhanden gewesen seien. Die am 14.01.2019 um 00:08 Uhr entnommene Blutprobe sei hinsichtlich folgender Wirkstoffe positiv ausgefallen: THC 2,7 µg/l, 11-Hydroxy-THC: 0,8 µg/l, THC-Carbonsäure 37 µg/l, Amphetamin 241 µg/l. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte vor dem Entnahmezeitpunkt Cannabis und Amphetamin konsumiert habe. Im Hinblick auf den Tatzeitpunkt ließen sich jedoch keine sicheren Rückschlüsse ziehen. Den Cannabiskonsum betreffend sprächen die Befunde jedoch gegen einen chronischen Konsum. Es sei eher von einem gelegentlichen oder zeitnahen Konsum auszugehen, der wahrscheinlich zwischen 1 und 8 Stunden vor der Blutentnahme erfolgt sei. Dies ergebe sich daraus, dass lediglich eine geringe Menge an Carbonsäure festgestellt worden sei. Bei einem chronischen Konsum sei hier ein deutlich höherer Wert zu erwarten. Der Amphetaminwert lasse hingegen auch keinen Rückschluss auf die Gewohnheit des Konsums zu, da Amphetamin – im Gegensatz zu Cannabis – nicht über Abbauprodukte verfüge. Gegen eine erhebliche Intoxikation zum Tatzeitpunkt spricht aus Sicht der Kammer auch das Nachtatverhalten. So war der Angeklagte in der Lage, noch mehrere Brandherde zu verursachen und so zielgerichtet die Spuren der Tat zu verwischen. Auch die Zeugin U2 T6, die sich an dem Tattag noch mit dem Angeklagten getroffen hatte, berichtete, keine Auffälligkeiten bei dem Angeklagten festgestellt zu haben. Der Arbeitgeber des Angeklagten, der Zeuge O3, schilderte ebenfalls, dass der Angeklagte am 09.01.2019 gegen 07.30 Uhr wie gewohnt zur Arbeit erschienen sei. Hinweise auf einen vorangegangenen Alkohol- oder Drogenkonsum habe er nicht erkennen können. b) Den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge sei auch das Eingangsmerkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen. Darunter seien Zustände zu fassen, die aus psychiatrischer Sicht als Bewusstseinsveränderung und Bewusstseinseinschränkung zu beschreiben seien. Vorliegend wäre lediglich zu erwägen, dass der Angeklagte die Getötete im Affekt erwürgt habe. Eine solche relevante und als erheblich zu qualifizierende Verminderung der Steuerungsfähigkeit komme jedoch nur in Betracht, wenn sich im Verhalten des Angeklagten Störungen des Realitätsbezugs feststellen ließen. Voraussetzung sei, dass das seelische Gefüge des Betroffenen erheblich gestört bzw. erschüttert sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Eine Realitätsentkopplung habe bei dem Angeklagten nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Angeklagte logische und nachvollziehbare Handlungssequenzen durchgeführt und die Tat letztlich zielgerichtet ausgeführt. So habe er im Nachgang der Tat zahlreiche Maßnahmen getroffen, um die Aufklärung der Tat zu erschweren. Zudem habe es sich insgesamt um ein mehraktiges Tatgeschehen gehandelt, in welchem über einen längeren Tatzeitraum unterschiedliche Gewaltanwendungen zum Einsatz gekommen seien. Der Angeklagte habe sowohl stumpfe Gewalt als auch Messerstiche angewendet und die Getötete sodann gewürgt und angezündet. Eine affekttypische, raptusartige Gewaltanwendung sei daher nicht feststellbar. Auch diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Bereits die mehraktige Tatausführung lässt aus Sicht der Kammer den Schluss zu, dass die Tatbegehung nicht in einem die Steuerungsfähigkeit einschränkenden Affekt erfolgte. Dass der Angeklagte über sein eigenes Verhalten erschüttert gewesen wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Vielmehr hat er die Spuren zielgerichtet durch die Brandlegung verwischen wollen. c) Das Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ sei ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Erforderlich hierfür wäre eine verminderte intellektuelle Ausstattung, die zu einer fehlenden Ausbildung der Intelligenz geführt habe. Entweder fehlten die Voraussetzungen dafür oder es erfolge eine ungenügende Förderung der intellektuellen Entwicklung, so dass die Bewältigung kognitiver und sozialer Anforderungen nicht erlernt worden sei. Dies sei vorliegend bei dem Angeklagten jedoch nicht festzustellen. Hinweise darauf, dass die intellektuelle Ausstattung des Angeklagten so stark vermindert sein könne, dass dadurch die Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen, oder aber seine Fähigkeit, sich nach dieser Unrechtseinsicht zu richten, in einem bedeutsamen Ausmaß beeinträchtigt sein könne, hätten sich nicht ergeben. Vielmehr habe der Angeklagte während der Inhaftierung deutliche Fortschritte auf intellektueller Ebene erzielt. So habe er zum Zeitpunkt der Exploration einen IQ von 97 erreicht, der sich im oberen durchschnittlichen Bereich bewege. Dies entspricht auch dem Eindruck der Kammer von dem Angeklagten. Auch nach Angaben der Vollzugsbeamten und Psychologen der JVA T2 sowie seiner ehrenamtlichen Betreuer habe der Angeklagte sich hinsichtlich seiner intellektuellen Fähigkeiten erheblich weiterentwickelt. Er habe sich während der Haft für Kunst, Literatur und Theater interessiert und auch eine entsprechende Auffassungsgabe gehabt. Dementsprechend sei er auch im Rahmen der Theatergruppe sowie seines Filmprojektes, bei welchem der Angeklagte im Alltag begleitet worden sei, positiv aufgefallen. Soweit er sich im Rahmen der Hauptverhandlung äußerte, verfügte der Angeklagte ebenfalls über ein gutes Ausdrucksvermögen und schien in der Lage zu sein, der Hauptverhandlung zu folgen. d) Auch das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit sei nicht erfüllt. Dieses umfasse aus forensischer Sicht unterschiedliche diagnostische Kategorien, länger anhaltende abnorme Erlebnis- und Konfliktreaktionen, neurotische Entwicklungen, Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und psychopathologische Entwicklungen. Die Symptome müssten dabei die Lebensgestaltung des Betroffenen in einem solchen Maß tangieren, wie es sonst nur psychotische Krankheitserscheinungen täten. Die Persönlichkeitsstörung müsse folglich zu einer den endogenen Psychosen vergleichbaren Beeinträchtigung führen und krankheitsartig sein. Bei dem Angeklagten könne insgesamt zwar eine spezifische Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Anteilen diagnostiziert werden. Diese erreiche jedoch nicht einen solchen Schweregrad, dass sie unter das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Abartigkeit subsumiert werden könne, da die Lebensgestaltung des Angeklagten nicht erheblich tangiert werde. Vielmehr sei bei dem Angeklagten zu berücksichtigen, dass er gleichzeitig auch über eine hohe Anpassungsfähigkeit verfüge, die es ihm ermögliche, sich dennoch bei Vorhandensein fester Strukturen und Vorgaben, erwartungsgemäß zu verhalten. Dadurch sei es ihm auch gelungen, die Mitarbeiter des psychologischen Dienstes der JVA sowie den Sachverständigen von seiner positiven Entwicklung zu überzeugen, die letztlich zu seiner Entlassung auf Bewährung geführt hätten, obwohl eine solche Entwicklung tatsächlich gar nicht stattgefunden habe. Der Angeklagte sei auch nach der Haftentlassung zunächst in der Lage gewesen, sein Leben adäquat zu gestalten. Er habe schnell Anschluss gefunden und sich ein soziales Umfeld aufgebaut. Auch dieser Wertung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Die Persönlichkeitsstörung erreicht bei dem Angeklagten nicht ein so lebensbestimmendes Ausmaß, dass sie das Leben des Angeklagten in der Art einer psychotischen Störung prägen würde. e) Die Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen, der sehr erfahren ist und dessen Sachkunde der Kammer bereits aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, sind in sich widerspruchsfrei und für die Kammer gut nachvollziehbar. Der Sachverständige ist bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat seine Bewertung neben dem von ihm umfassend zur Kenntnis genommenen Akteninhalt insbesondere an solche Umstände geknüpft, die von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt wurden und die der Sachverständige zutreffend zugrunde gelegt hat. Bei der Beweisaufnahme war der Sachverständige selbst zugegen, so dass er die Ergebnisse der Beweisaufnahme in seine Bewertung unmittelbar mit einfließen lassen konnte. Er hat auch hier seine Feststellungen und Wertungen unter Zugrundelegung anerkannter wissenschaftlicher Maßstäbe und Untersuchungsmethoden getroffen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G1 kommt die Kammer nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine aufgehobene oder erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen hat. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte war aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Totschlags gem. § 212 StGB zu bestrafen. V. Strafzumessung Bei der Strafrahmenbestimmung hat die Kammer zunächst den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB liegt nicht vor. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dessen Geständnis im letzten Wort berücksichtigt sowie den Umstand, dass der Angeklagte unter einer Persönlichkeitsstörung leidet, die jedoch die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht erreicht. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass neben einer Freiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen war. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass es sich um ein mehraktiges Tatgeschehen handelte, bei der auf verschiedene Weise erhebliche Gewalt gegen die Getötete ausgeübt worden ist. Der Angeklagte hat ihr sowohl mehrere Messerstiche versetzt, sie geschlagen, gewürgt und letztendlich den reglosen Körper in Brand gesetzt. Bereits vor dem Eintritt des Todes musste die Getötete daher bereits erhebliche Schmerzen und Verletzungen erleiden und war massiver Gewalteinwirkung und einem sexuellen Übergriff ausgesetzt. Darüber hinaus war der Angeklagte erst drei Monate vor der Tatbegehung aus der Haft entlassen worden und stand daher zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung wegen einer einschlägigen Verurteilung wegen Mordes. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit war daher ebenfalls zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Darüber hinaus lagen bereits zahlreiche weitere Vorstrafen vor. Der Angeklagte hat sich zudem auch einer besonders schweren Brandstiftung sowie einer versuchten sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Das Verfahren wurde insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das verbleibende Tötungsdelikt vorläufig eingestellt, ist jedoch ebenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Innerhalb des gesteckten Strafrahmens hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte noch einmal berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der konkreten Tat, deren Umstände und der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände des Angeklagten hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu erkennen. Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung gem. § 49 StGB, ggf. i.V.m. §§ 20, 21 StGB sind nicht gegeben. VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung Die Kammer gelangt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q1 G1 in seinem mündlich erstatteten forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass zunächst eine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63, 64 StGB gegen den Angeklagten nicht in Betracht kam. Andererseits war auf Grundlage des fach-psychiatrischen Gutachtens und nach eigener Prüfung der Kammer festzustellen, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der Person des Angeklagten gegeben sind. Die Kammer hat unter Abwägung der Gesamtumstände sowie unter Berücksichtigung der fach-psychiatrischen Ausführungen des Sachverständigen von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht und die Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gegen den Angeklagten angeordnet. Im Einzelnen: a) Mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G1 gelangt die Kammer zunächst zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB nicht vorliegen. Der Sachverständige Prof. Dr. Q1 G1 hat seine forensisch-psychiatrischen Erkenntnisse und Ergebnisse, wie schon ausgeführt, auf Grundlage der Kenntnis des Akteninhalts, der durch Teilnahme an der Hauptverhandlung wahrgenommenen wesentlichen Teile der Beweisaufnahme sowie einer ausführlichen, nervenärztlichen und forensisch-psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten an insgesamt 4 Tagen gewonnen. Seine Erkenntnisse beruhen diesbezüglich des Weiteren auf der von ihm eingesehenen Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt I1 und der Laborbefunde sowie auf dem in der Hauptverhandlung von Prof. Dr. G1 gewonnenen Eindruck von dem Angeklagten. Der Sachverständige kommt auf Grundlage dieser Erkenntnisquellen letztendlich zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten weder ein Hang berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen festgestellt werden könne, noch sich Hinweise auf einen Symptomcharakter der begangenen Delikte als mögliche Folge oder Ausdruck eines solchen Hanges finden lassen würden. Der Sachverständige Prof. Dr. G1 führte zu den Voraussetzungen eines Hanges gem. § 64 StGB aus, dass der Angeklagte zwar in der Exploration Angaben dazu gemacht habe, dass er regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol, Marihuana, Amphetamin und Kokain konsumiert habe, so dass ein nennenswerter Konsum von Rauschmitteln danach anzunehmen wäre. Auch während der Haft habe er Alkohol und Marihuana konsumiert, der letzte dortige Konsum liege jedoch bereits vier Jahre zurück. Er sei zudem nie so richtig betrunken gewesen, sondern habe lediglich immer einen leichten Rausch verspürt. Zudem habe er Kokain genommen, das er von Bekannten in T10 erhalten habe. Während der Haft habe er normales Kokain konsumiert, nach der Haft jedoch besonders teures Kokain, da er so viel Geld gehabt habe. Dies sei deswegen der Fall gewesen, da er während seiner Inhaftierung stets Drogen, insbesondere Haschisch, Speed und Kokain verkauft habe und er dadurch unbemerkt viel Geld habe sparen können. Er habe am Tag 3 Gramm Kokain und etwa 1 Gramm Haschisch geraucht. Letzteres habe er als Joint oder Pfeife zu sich genommen. Die Drogen habe er jedoch ebenfalls gut vertragen, er habe keinerlei unerwünschten Auswirkungen durch Kokain, Speed, Haschisch oder Alkohol gehabt. Bei dieser Einlassung - so der Sachverständige - stelle sich einerseits die Frage der Validität dieser Angaben hinsichtlich des beschriebenen Ausmaßes des Drogenkonsums, aber auch des Alkoholkonsums. Dabei sei zwar grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, dass der Angeklagte seit der Haftentlassung regelmäßig Alkohol konsumiert habe und ggf. auch Amphetamin zu sich genommen habe. Für den Konsum des Angeklagten hätten sich auch Hinweise außerhalb der Einlassung finden lassen. So habe der ärztliche Befundbericht des Labors L9 vom 16.01.2019 zumindest hinsichtlich des erfolgten Amphetamin- und Cannabiskonsums positive Ergebnisse erzielt. Opiate, Kokainmetabolit, Metamphetamine, Benzodiazepine oder trizyklinische Antidepressiva seien hingegen nicht festgestellt worden. Die Blutproben seien am 14.01.2019 um 00.08 Uhr entnommen worden. Selbst wenn aber ein Konsum stattgefunden habe, so der Sachverständige, würden sich Anzeichen für einen Konsum von Alkohol, Marihuana, Amphetamin und Kokain in dem hier zu fordernden Übermaß aus den von ihm durchgeführten Testverfahren, der weiteren Befragung des Angeklagten sowie aus den medizinischen Unterlagen jedenfalls nicht ergeben. Es hätten sich daraus gerade keine Anhaltspunkte für typischer Weise mit dem übermäßigen Konsum dieser Substanzen einhergehende physische und/oder psychische Beeinträchtigungen des Angeklagten ergeben, die bei dem von ihm geschilderten überdauernden übermäßigen Konsum jedoch zu erwarten gewesen wären. Es würden sich keine Anzeichen alkoholbedingter psychischer Störungen und Verhaltensstörungen finden lassen, ebenso wenig wie Hinweise auf erhebliche gesundheitliche und/oder psychosoziale Beeinträchtigungen des Angeklagten vorliegen würden. Vielmehr sei der Angeklagte psychisch wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person voll orientiert. So sei auch im Vermerk über eine Vorstellung im Justizvollzugskrankenhaus vom 14.01.2019 festgehalten, dass kein Anhalt für eine vegetative Entzugssymptomatik bestehe. Solche Beeinträchtigungen seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht aber zu fordern, um die Voraussetzungen für die Feststellung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB bei dem Angeklagten feststellen zu können. Im Rahmen der neurologischen und psychischen Befunderhebung hätten sich dabei keine Anhaltspunkte für produktiv-psychotische Störungen des inhaltlichen Denkens (Wahnideen) oder der Wahrnehmung (Wahnwahrnehmung, Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen), keine manifesten Ängste und/oder Zwänge ergeben. Bei dem durchgeführten Intelligenztest MWT-B habe sich, wie schon ausgeführt, eine durchschnittliche verbale Intelligenz des Angeklagten ergeben. Auch im Rahmen des Demtect, einem Gedächtnistest zur Erkennung von geistigen Beeinträchtigungen, erreichte der Angeklagte lediglich einen leicht unterdurchschnittlichen Wert, der für eine leichte kognitive Beeinträchtigung spreche. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Durchführung der Exploration erheblich in seiner Aufmerksamkeit erschöpft gewesen sei und er im Hinblick auf die erhöhten Temperaturen und eine Unterbringung in einer 8 qm Zelle mit 8 Leuten auf zu wenig Schlaf hingewiesen habe. Bei diesem Test hätten sich keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit im Hinblick auf fokussierte, tonische und phasische Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis und sprachgebundene Leistungen ergeben. Der Angeklagte habe an den Testverfahren im unteren Durchschnitt liegend schnell, aktiv und antriebsstark mitgearbeitet, dabei habe er aber auch überdurchschnittlich sorgfältig, etwas zwanghaft kontrolliert und insofern insgesamt durchschnittlich konzentriert an den Untersuchungen mitgewirkt. Dementsprechend würden sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für erworbene Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigen. Im Ergebnis, so der Sachverständige, würden die fehlenden Anhaltspunkte für physische Beeinträchtigungen, aufgrund normaler Laborwerte, fehlender Psychopathologie und konsumtypischer Auszehrung, sowie das Fehlen psychosozialer Beeinträchtigungen, wie fehlende Hinweise auf eine Verwahrlosung und einen in den Alltag eingebetteten Konsum des Angeklagten, aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegen die Feststellung eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, insgesamt sprechen, so dass das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB in der Person des Angeklagten zu verneinen sei. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Seine gutachterlichen Ausführungen waren detailreich, schlüssig, in sich widerspruchsfrei und für die Kammer inhaltlich gut nachvollziehbar. Die Kammer schließt sich den Wertungen des Sachverständigen zunächst insoweit an, dass bei dem Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung der Anknüpfungstatsachen das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 64 StGB, berauschende Mittel (Alkohol, Cannabis, Amphetamin und Kokain) im Übermaß zu sich zu nehmen, zu verneinen ist. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung das Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen in der Regel Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Das ist gegeben, wenn neben einem dauerhaften übermäßigen Konsum, der Täter aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit von dem Rauschmittel sozial gefährdet ist oder gefährdet erscheint. Zu fordern ist einerseits zwar kein manifestes Abhängigkeitssyndrom oder eine Depravation des Täters, nicht ausreichend ist aber lediglich eine Tendenz oder bloße Neigung zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne erhebliche Depravation oder Persönlichkeitsstörung. Das Vorliegen eines Hanges gem. § 64 StGB muss nach einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; Beschluss vom 01.09.2009 - 3 StR 316/09, NStZ-RR 2009, 383; Urteil vom 10.11.2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210). Nach einer Gesamtwürdigung der hier über den Angeklagten feststellbaren Umstände hat auch die Kammer bei dem Angeklagten jedenfalls keine Neigung zum Konsum von Alkohol oder Kokain feststellen können, die handlungsleitende Auswirkungen und das zu fordernde Ausmaß gehabt hätten. Außerhalb seiner Einlassung lassen sich hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich für den Konsum von alkoholischen Getränken durch den Angeklagten in den Ermittlungsergebnissen durchaus Hinweise finden lassen. Aus diesen Umständen und den Angaben des Angeklagten ließ sich jedoch allenfalls der Schluss ziehen, dass der Angeklagte regelmäßig Alkohol getrunken hat und möglicherweise auch Marihuana konsumiert hat. Jedoch ergibt sich daraus gerade nicht, dass die Neigung des Angeklagten zum Alkohol- und Kokainkonsum eine handlungsleitende treibende oder ihn beherrschende Wirkung gehabt hat. Die Gesamtschau der Indizien führt vielmehr zu einem gegenteiligen Ergebnis. Nach einer Gesamtschau der über den Angeklagten feststellbaren Umstände, schließt sich die Kammer im Ergebnis den Wertungen des Sachverständigen an, dass der Alkohol- und Kokainkonsum des Angeklagten, soweit er stattgefunden hat, jedenfalls nicht in dem zu fordernden Umfang gegeben ist, dass dadurch auf eine Neigung zum Alkohol- und Kokainkonsum mit handlungsleitenden Auswirkungen geschlossen werden könnte. Mit den Ausführungen des Sachverständigen, hat die Kammer einerseits die fehlenden medizinischen Befunde physischer und psychischer Beeinträchtigungen berücksichtigt. Soweit der Sachverständige einen guten Allgemeinzustand des Angeklagten beschreibt, entspricht dies auch dem von der Kammer gewonnen Eindruck von dem Angeklagten, der auch zu Beginn des Verfahrens kein ausgezehrtes und ausgemergeltes Erscheinungsbild aufwies. Auch teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen, dass der festgestellte Lebenswandel des Angeklagten ebenfalls keine Verwahrlosung oder von dem Konsum von Alkohol und Drogen geleiteten Handlungsweisen erkennen ließ. So pflegte er mehrere soziale Kontakte, die übereinstimmend berichteten, dass der Angeklagte zwar gerne Kneipen und Bars aufsuchte und dort auch Alkohol zu sich nahm. Der Konsum erfolgte laut Angaben der Zeugen jedoch in einem sozial üblichen Maße. Dass der Angeklagte auch Drogen konsumierte, wurde von keinem der Zeugen beobachtet. Das Ausmaß des Konsumverhaltens ist daher insgesamt nicht sicher festzustellen, jedenfalls handelte es sich jedoch sicher um einen ausschließlich kurzen Konsumzeitraum von knapp drei Monaten seit der Haftentlassung. Anhaltspunkte für einen Konsum oder gar eine Abhängigkeit während der Haft haben sich in keiner Weise ergeben. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB liegen daher nicht vor. b) Auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB lagen nicht vor. Hierzu wäre zunächst erforderlich, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB begangen hat. Das ist hier nicht gegeben, wie sich aus den Ausführungen in Ziffer III. 6 d) ergibt, auf die insoweit Bezug genommen wird. c) Demgegenüber hat die Kammer die Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB gegen den Angeklagten angeordnet. Die Kammer hat dabei, mit den gutachterlichen Erläuterungen und Wertungen des Sachverständigen Prof. Dr. G1 einerseits das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bejaht und hat nach einer Gesamtabwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und hat die Anordnung gem. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB getroffen. aa) Zunächst liegen bei dem Angeklagten die formellen Voraussetzungen einer Maßregelanordnung im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB vor. Der Angeklagte wird wegen einer Katalogtat nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt. Darüber hinaus liegt bereits eine Vorverurteilung wegen einer Katalogtat zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. bb) Des Weiteren sind auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er einen Hang zu erheblichen Straftaten, nämlich zu solchen, durch welche die Opfer körperlich schwer geschädigt werden, hat und er infolge dieses Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Sachverständige Prof. Dr. Q1 N3. G1 ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung schwerer gegen das Leben gerichteter Gewaltdelikte zum Nachteil von Frauen mit sexueller Komponente bestehe. Der Sachverständige hat im Einzelnen dazu ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine spezifische Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Anteilen festzustellen sei. Die Untersuchungen des Angeklagten, seine Angaben zu seinem persönlichen Werdegang sowie die hier verübte Tat würden auf erhebliche Persönlichkeitsdefizite und Persönlichkeitsmerkmale hindeuten, die in Anlehnung an die von Habermeyer und Sass formulierten Kriterien, die für einen Hangtäter im Sinne des § 66 StGB sprächen, als deutliche Faktoren einer Hangtäterschaft im Sinne des Psychopathiekonzepts nach Robert Hare zu werten seien. Zur weiteren differenzierten Erfassung des Persönlichkeitsprofils des Angeklagten, des psychischen Befindens vor der Inhaftierung, insbesondere im Hinblick auf paranoides Beeinträchtigungserleben, depressiver Verstimmtheit und Krankheitsverleugnungstendenzen sowie zur kognitiven Leistungsfähigkeit seien strukturierte psychometrische Verfahren eingesetzt worden. Dabei habe er mit dem angeklagten zunächst den Persönlichkeitsfragebogen für Inhaftierte durchgeführt. Der Angeklagte habe innerhalb von 21 Minuten 107 Items bearbeitet, die Fragen über Verhaltensgewohnheiten, Erlebnisweisen und der Einstellung zu sich selbst, zur Umgebung und zu den Mitmenschen beinhalteten. Die Ergebnisse würden dabei auf insgesamt 9 Skalen zusammengefasst (Insuffizienzerleben, emotionale Labilität, Bedürfnis nach Beachtung, soziale Anpassung, Aggressivität, fehlende Offenheit, optimistische Sorglosigkeit, Bedürfnis nach Isolierung, Autonomie). Der Angeklagte habe dabei auf den Skalen Insuffizienzerleben und emotionale Labilität, fehlende Offenheit und Bedürfnis nach Isolierung jeweils erhöhte Werte erreicht. Auf der Skala der optimistischen Sorglosigkeit habe er hingegen einen auffallend niedrigen Wert erreicht. Es sei des Weiteren ein Strukturiertes klinisches Interview für DSM IV (SKID-II) durchgeführt worden. Das strukturierte klinische Interview für DSM IV, Achse II (SKID-II, Persönlichkeitsstörung) sei ein Verfahren zur Diagnostik der 10 auf Achse II sowie 2 im Anhang des diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen (DSM IV) aufgeführten Persönlichkeitsstörungen. Das SKID-II sei ein halbstrukturiertes Interview und bestehe aus einem zweistufigen Verfahren, bestehend aus einem Fragebogen, der von Probanden beantwortet werde und dessen Items die Kriterien des DSM repräsentieren würden. Der Fragebogen diene zum Screening für die Merkmale der 12 erfassten Persönlichkeitsstörungen. Im nachfolgend durchgeführten Interview seien die im Fragebogen mit ja beantworteten Items (der Fragebogen besteht aus 117 Fragen) nachbesprochen und hinterfragt worden. Bei selbständiger, konzentrierter Bearbeitung der insgesamt 131 Items innerhalb von 26 Minuten sei insgesamt festzuhalten, dass auf der Ebene der Selbsteinschätzung bei dem Angeklagten auf mehreren Ebenen einer Persönlichkeitsstörung Auffälligkeiten festzustellen seien, die sein Erleben und Verhalten bereits seit der Jugend prägten und auch gegenwärtig für ihn noch von Bedeutung seien. So habe der Angeklagte auf der Ebene der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung einen entsprechenden Cut Off erreicht. Der Angeklagte habe insoweit bejaht, dass es ihm schwerfalle, anderen Menschen gegenüber offen zu sein, selbst wenn diese ihm nahestünden. Wenn er mit anderen Menschen zu tun habe, befürchte er seiner eigenen Einschätzung nach oft, von ihnen kritisiert oder abgelehnt zu werden. Er sei ungewöhnlich zurückhaltend und schweigsam, wenn er neue Leute kennen lerne und habe Angst davor, neue Dinge auszuprobieren. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass diese Einschätzung jedoch lediglich dem subjektiven Empfinden des Angeklagten selbst entspreche. In seinem Verhalten würden sich hingegen keinerlei objektive Anhaltspunkte für ein tatsächliches Zutreffen der Aussage finden. Den entsprechenden Cut Off erreiche der Angeklagte auch auf der Ebene der zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Der Angeklagte habe angegeben, dass er viel Wert auf Details, Ordnung und Organisation lege und gerne Listen oder Zeitpläne mache. Er habe Schwierigkeiten, Arbeiten zu Ende zu bringen, weil er viel Zeit darauf verwende, alles ordentlich und richtig zu machen. Auch auf der Ebene der negativistischen Persönlichkeitsstörung erreiche der Angeklagte den entsprechenden Cut Off. Er neige oft dazu, etwas, das er nicht wolle, einfach zu vergessen. Er habe häufig den Eindruck, dass andere ihn nicht verstehen oder seine Leistungen nicht ausreichend schätzen. Er beschwere sich auch oft darüber, dass andere ihn nicht verstehen oder seine Leistungen nicht ausreichend schätzen würden. Außerdem beschwere er sich häufig darüber, dass ihm ausschließlich Schlechtes passiere. Auf der Ebene der depressiven Persönlichkeitsstörung erreiche er ebenfalls den entsprechenden Cut Off. Der Angeklagte bejahe, dass er sich in der Regel unglücklich oder ohne Lebensfreude fühle und er sich im Grund für minderwertig halte oder von sich selbst eine schlechte Meinung habe, dass er jemand sei, der sich ständig Sorgen mache und er denke, dass die meisten Menschen im Prinzip schlecht seien und er oft Schuldgefühle habe, weil er etwas getan oder unterlassen habe. Auf der Ebene der paranoiden Persönlichkeitsstörung erreiche er mit einem Fragebogenscore von 5 ebenfalls den entsprechenden Cut Off. Der Angeklagte bejahe, dass er ständig auf der Hut sein müsse, um zu verhindern, von anderen ausgenutzt oder verletzt zu werden. Er zweifle oft daran, ob er seinen Freunden oder Arbeitskollegen trauen könne. Er glaube, dass es besser sei, andere nicht viel über ihn wissen zu lassen. Häufig entdecke er eine verborgene Bedeutung hinter dem, was andere sagen oder tun und habe schon öfter den Verdacht gehegt, dass seine Partnerinnen ihm untreu gewesen seien. Auch auf der Ebene der narzisstischen Persönlichkeitsstörung erreiche der Angeklagte den entsprechenden Cut Off. Er bejahe, dass er das Gefühl habe, dass die meisten Menschen seine besonderen Fähigkeiten gar nicht richtig schätzen. Er glaube, dass er sich bestimmten Regeln oder gesellschaftlichen Konventionen nicht unterordnen müsse, wenn diese ihn einschränken. Seine eigenen Bedürfnisse seien ihm oft wichtiger als die anderer und er halte es oft für unwichtig, sich mit den Angelegenheiten oder Gefühlen anderer auseinanderzusetzen. Auf der Ebene der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erreiche der Angeklagte gleichfalls den entsprechenden Cut Off. Er habe angegeben, dass er häufig aus der Fassung gerate, wenn er sich vorstelle, dass jemand, der ihm viel bedeute, ihn verlasse. Er habe auch schon versucht, sich selbst zu verletzen oder umzubringen oder es angedroht. Er fühle sich oft innerlich leer und werde anderen gegenüber argwöhnisch oder fühle sich manchmal unwirklich, wenn er unter großem Druck stehe. Auf der Ebene der antisozialen Persönlichkeitsstörung für die Zeit vor dem 15. Lebensjahr habe der Angeklagte bejaht, dass er in einem Kampf eine Waffe benutzt habe, wie z.B. einen Stock, dass er eingebrochen sei, etwas gestohlen habe und er andere häufig angelogen oder betrogen habe. Vor seinem 13. Lebensjahr sei er oft abends wesentlich später nach Hause gekommen als er durfte und er habe oft die Schule geschwänzt. Auf der Ebene der antisozialen Persönlichkeitsstörung für die Zeit nach dem 15. Lebensjahr habe der Angeklagte bejaht, dass er Dinge getan habe, die strafbar seien. Er sei auch schon ohne festen Wohnsitz gewesen und sei auch nach dem 15. Lebensjahr in Schlägereien verwickelt gewesen. Er habe auch oft bei der Arbeit gefehlt, Drogen- und Alkoholprobleme gehabt sowie Schulden bei anderen, die er nicht zurückgezahlt habe. Der weiterhin durchgeführte Demtect diene dazu, geistige Beeinträchtigungen bei Personen zu erkennen im Sinne eines Screeningverfahrens. Der Test bestehe aus 5 Einzelaufgaben, insgesamt 3 Gedächtnistests für Wörter und Zahlen, einer Zahlenumwandlungsaufgabe, bei der Ziffern zu Zahlwörtern und Zahlwörter zu Ziffern umgeschrieben werden müssten und einer verbalen Flüssigkeitsaufgabe, bei der eine Minute lang Gegenstände genannt werden müssen, die es in einem Supermarkt zu kaufen gebe. Der Angeklagte erreiche hier einen Summenwert von 12 von 18 Punkten, dies spreche im Sinne des Testinstrumentes für eine leichte kognitive Beeinträchtigung (Punktzahl 9-12). Einschränkend sei insoweit jedoch festzuhalten, dass der Angeklagte auf der Ebene der Erlebens- und Verhaltensbeobachtung und der eigenen Schilderung ersichtlich in seiner Aufmerksamkeit erschöpft gewesen sei, da er wenig geschlafen habe. Schließlich sei noch das durchgeführte Testverfahren Psychopathic Personality-Inventory- Revised (PPI-R) zu nennen. Im Sinne eines Psychopathie-Konzeptes würden mit dem PPI-R auf 154 Items 8 Skalen abgebildet: Machiavellistischer Egoismus, gemäß dem Konzept des Machiavellismus, sozialer Einfluss als die Tendenz, charmant zu sein und andere damit unangemessen zu beeinflussen, Kaltherzigkeit als Hang zu Reuelosigkeit, fehlender Schuldeinsicht und Empfindungslosigkeit, sorglose Planlosigkeit, als nicht planender Anteil von Impulsivität, Furchtlosigkeit als das Fehlen antizipatorischer Angst bezüglich Verletzungen und ein Hang zu riskantem Verhalten, Schuldexternalisierung als Tendenz, andere als Ursache für die eigenen Schwierigkeiten zu sehen, rebellische Risikofreude als Missachtung sozialer Gepflogenheiten und Stressimmunität als ein Fehlen normaler Reaktion auf angstinduzierende Ereignisse. Hierbei habe der Angeklagte auf 2 der 8 Skalen einen auffälligen T-Wert > = 60 erreicht. Auf der Ebene der Skala der Schuldexternalisierung einen T-Wert > 80 und auf der Skala unrichtige Beantwortung einen T-Wert von 64. Im intraindividuellen Profil werde auf der Skala sorglose Planlosigkeit ein T-Wert von 59 erreicht, auf der Skala rebellische Risikofreude ein T-Wert von 54 und auf der Skala Kaltherzigkeit ein T-Wert von 52. Zur weiteren differenzierten Erfassung psychosexueller Merkmale und des Persönlichkeitsprofils habe der Sachverständige das MSI (Multiphasic Sex Inventory)-Verfahren von Nichols und Molinder eingesetzt. Es handele sich dabei um einen Selbsteinschätzungsfragebogen, der zur Erfassung und Beurteilung einer großen Auswahl psychosexueller Merkmale von Sexualtätern entwickelt wurde. Die amerikanische Grundversion stamme von 1984, die übersetzte Version von Prof. Deegener aus dem Jahre 1995. Der MSI setze sich aus 20 Skalen und einem Frageteil zur Sexualbiographie zusammen. 6 der 20 Skalen seien Validitätsskalen. Die anderen 14 Skalen setzten sich aus 3 Skalen zur sexuellen Devianz, 5 Skalen zur Erfassung atypischen Sexualverhaltens, 4 Skalen zu sexuellen Dysfunktionen, 1 Skala zur Erfassung des Wissens über Sexualität sowie 1 Skala zur Erfassung von Einstellungen im Hinblick auf die Therapie zusammen. Der MSI ähnele in Form und Struktur sehr dem MMPI, aber im Gegensatz zum MMPI handele es sich um ein Inventar zur Erfassung von Sexualitätsaspekten und nicht um einen Persönlichkeitstest. Er könne gemeinsam mit anderen Verfahren routinemäßig zur Beurteilung von Sexualtätern angewendet werden. Ebenso könne er im therapeutischen Prozess helfen, das Ausmaß der Offenheit und Aufrichtigkeit sowie des Fortschritts während der Behandlung zu bestimmen. Der MSI sei speziell für die Anwendung durch Kliniker entwickelt worden, welche Sexualtäter begutachten und therapeutisch mit ihnen arbeiten. Die Skalen beinhalten Items zu den Themen sexueller Missbrauch an Kindern, Vergewaltigung, Exhibitionismus, Fetischismus, obszöne Telefonanrufe, Voyeurismus, Fesselung und Züchtigung, Sadomasochismus, sexuelle Unzulänglichkeit, vorzeitige Ejakulation, physische Behinderung, Impotenz, Wissen und Überzeugung über Sexualität, Sexualbiographie, soziale Sexualerwünschtheit, sexuelle Zwanghaftigkeit sowie Validitäts- und Lügenskalen mit den Themen kognitive Verzerrung und Unreife, Rechtfertigung, Behandlungseinstellung. Die Skalen verteilen sich auf 300 Items. Auf der Skala der sozialen Sexualerwünschtheit erreiche der Angeklagte einen Rohwert von 22 Punkten. Dieses Ergebnis spreche dafür, dass der Angeklagte sexuelle Antriebe und InterF1 verleugne. Auf der Skala der sexuellen Zwanghaftigkeit erreiche er einen Rohwert von 3 Punkten. Dieser entspreche im Sinne des Testinstruments dem erwarteten Bereich der Abweichung. Von einer sexuellen Zwanghaftigkeit sei bei einem Rohwert > = 10 auszugehen. Bei einem Rohwert > = 17 sei von einer Bejahungstendenz im Sinne einer Simulation auszugehen. Auf der Skala der kognitiven Verzerrung und Unreife erreiche der Angeklagte einen Rohwert von 7 Punkten, welcher einer kognitiven Verzerrung und Unreife entspreche. Von einer akzeptablen Verantwortungsübernahme sei bei einem Rohwert < = 3 auszugehen, Rohwerte zwischen10 und 14 Punkten sprächen für eine Selbstzuschreibung einer Opferrolle, Rohwerte > = 15 für eine ausgeprägte kognitive Verzerrung ohne Übernahme von Verantwortung. Auf der Skala Rechtfertigung erreiche der Angeklagte einen Rohwert von 0 Punkten. Im Sinne des Testinstruments spreche dies dafür, dass der Angeklagte eigene Verantwortung grundsätzlich akzeptiere. Auf der Skala der Behandlungseinstellung erreiche er einen Rohwert von 2 Punkten. Dieser Wert spreche für die fehlende Behandlungsmotivation des Angeklagten. Auf den Skalen sexueller Devianz im Hinblick auf sexuellen Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung und Exhibitionismus ergäben sich keine Auffälligkeiten, auch nicht auf den entsprechenden Subskalen, die sich auf entsprechende Fantasien beziehen. Auf den Paraphilie-Skalen (atypisches Sexualverhalten) mit den Subskalen Fetischismus, obszöne Telefonanrufe, Voyeurismus und Sadomasochismus erreiche er keine Auffälligkeiten. Auf der Subskala Fesselung und Züchtigung erreiche er jedoch einen Rohwert von 2 Punkten. Auf den Skalen zu sexuellen Dysfunktionen erreiche der Angeklagte ebenfalls keine Auffälligkeiten. Auch bezüglich der Skala Wissen und Überzeugung über Sexualität liege der Wert im Durchschnittsbereichs. Auf der Skala Sexualbiographie habe er bejaht, dass er von seinen Eltern nicht mit Liebe und Zuneigung aufgezogen worden sei, dass er glaube, dass sein Vater seine Mutter zum Sex gezwungen habe, dass er sich selber erst nach dem 17. Lebensjahr für Sex zu interessieren begonnen habe, dass ein älterer Mann ihn in sexueller Weise berührt habe, als er noch ein Kind war und dass eine ältere Frau ihn in sexueller Weise berührt habe, als er noch ein Kind war. Zu den Items der Subskala Entwicklung im Rahmen der Partnerschaft/Beziehung habe der Angeklagte mitgeteilt, dass er noch nie verheiratet gewesen sei oder eine längere Beziehung geführt habe. Im Rahmen der Geschlechtsrollenidentität hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben und im Rahmen der Geschlechtsrollenorientierung habe der Angeklagte mitgeteilt, dass er eindeutig heterosexuell sei. Zur Subskala deviantes Sexualverhalten/Tatverhalten habe er mitgeteilt, dass er niemals einen Jungen sexuell belästigt habe, dass er nie eine Waffe verwendet habe, um jemanden zu sexuellen Aktivitäten mit ihm zu zwingen, dass er nie eine männliche Person vergewaltigt habe oder versucht habe zu vergewaltigen, dass er noch nie ein Mädchen sexuell belästigt habe, dass er noch nie einem Kind Sexzeitschriften oder Bilder nackter Menschen gezeigt habe, dass er niemanden zu Oral- oder Analverkehr gezwungen habe, wenn sie nicht selbst gewollt hätten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei nach einer Gesamtwürdigung der Untersuchung der Persönlichkeitsgebundenen Merkmale des Angeklagten festzuhalten, dass in Anlehnung an die Kriterien, die nach Habermeyer und Saß (2004) für einen Hangtäter im Sinne des § 66 StGB sprechen sollen, bei dem Angeklagten das Vorliegen von 7 der 11 beschriebenen Kriterien festzustellen sei. Als medizinische Diagnose (ICD 10) seien zunächst psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Cannabis, Amphetamine, Kokain, Alkohol), schädlicher Gebrauch (F19.1) sowie eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitsstörungsanteilen festzustellen. Diese diagnostische Einschätzung werde gestützt durch das bereits im seinerzeitigen Verfahren vor dem Landgericht B2 eingeholte neurologisch-psychiatrische und psycholgische Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. Dr. T5 vom 04.02.1991, in dem von einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend soziopathischem, dissozialem Charakter des Angeklagten ausgegangen wurde mit Anhaltspunkten für eine erhöhte Kränkbarkeit, eine latente Aggressivität hinter einer naiv-freundlichen Fassade, einer geringen Frustrationstoleranz und einem narzisstischem Objektumgang sowie einer Empathiestörung. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die seinerzeitige Begutachtung erfolgt sei, als der Angeklagte gerade 21 Jahre und 5 Monate alt war. Die Feststellungen beruhten daher auf der Lebensvorgeschichte des Angeklagten, die geprägt gewesen sei durch fehlende emotionale Stabilität in elterlichen Beziehungen, das eigene Gefühl, er sei nicht der leibliche Sohn seiner Eltern, Sonderbeschulung und frühe delinquente Verhaltensweisen mit einer erstmaligen Inhaftierung ab dem 14./15. Lebensjahr aufgrund von Diebstahls- und Einbruchsdiebstahlsdelikten, früher Heimaufenthalte sowie nach eigener Schilderung früher sexueller Missbrauchserfahrungen im Kinder- und Jugendalter im familiären Umfeld und mehrmonatiger stationärer Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im 14. Lebensjahr. Hinzu gekommen seien frühe Erfahrungen mit Drogenkonsum, ohne dass ein Abhängigkeitssyndrom oder induzierte psychotische Störungen vorgelegen hätten. Im weiteren Haftverlauf seien von Seiten des psychologischen Dienstes bis zum Jahr 2001 starke Verhaltensschwankungen beschrieben worden. Es sei ein gewisses Maß an Alltagsstabilität erreicht worden, wobei weiterhin auf eine mangelnde soziale Einbindung hingewiesen worden sei. Darüber hinaus sei bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden, dass der Angeklagte seine Fähigkeit, mit druckvollen, stressinduzierten Situationen umzugehen, deutlich überschätze. Bei einer Konfrontation des Angeklagten mit dieser Wahrnehmung werde deutlich, dass dieser generell eine veränderte Wahrnehmung der Vollzugssituation habe und sich von Inhaftierten und Bediensteten wiederholt gedemütigt, gequält und drangsaliert gefühlt habe. Im Rahmen eines ersten fachpsychiatrischen Gutachtens im Verlauf der Inhaftierung von Frau Dr. T11 aus Lippstadt vom 10.07.2004 sei bereits festgehalten worden, dass der Angeklagte zu Selbstwertkrisen und Insuffizienzgefühlen neige, die er zum Teil auf narzisstische Weise auszugleichen versuche. Dies äußere sich in Form von Bitterkeit und Wut über die ihm zugefügten Demütigungen. Entwürdigung und fehlende Anerkennung seien dabei das Lebensthema des Angeklagten. Er habe darüber hinaus ein extensives Bedürfnis gezeigt, sich mitzuteilen. Der Sachverständige Prof. Dr. G1 führte insoweit aus, dass auch er die bereits damals getroffenen Feststellungen bestätigen könne. Der Angeklagte fühle sich stets gekränkt und gedemütigt und suche dadurch Rechtfertigungen und Entschuldigungen für eigenes Fehlverhalten. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge sei Frau Dr. T11 seinerzeit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte insgesamt den Eindruck einer weitgehend strukturlosen und innerlich vereinsamten Persönlichkeit gemacht habe, der versucht habe, den Traum der eigenen Sozialisation zu bewältigen. Der Sachverständige Prof. Dr. G1 schilderte, dass diese Feststellung auch heute noch zutreffe und ergänzte, dass das ausgeprägte dissoziale Syndrom des Angeklagten psychodynamisch komplex und in sich uneinheitlich zusammengesetzt gesehen werden müsse. Es handele sich also um eine derart frühe Störung, dass auch die Phase der primären Strukturbildung betroffen sei. Aus Sicht des Sachverständigen habe der Angeklagte daher auch im Laufe des Vollzugs durchgängig nicht altersgerechte Lebens- und Verhaltensweisen gezeigt. So habe die JVA häufig von Phasen berichtet, in denen der Angeklagte Trägheit und fehelende Motivation gezeigt habe, sich introvertiert verhalten, Kontakte gemieden und den Unterricht unregelmäßig besucht habe. Er habe zudem zu impulsiven Reaktionsausbrüchen geneigt, die sich teilweise schnell wieder gelegt hätten. Bis heute sei daher von einer erheblichen Reifeverzögerung des Angeklagten auszugehen. Dies ergebe sich auch aus den Angaben der zuständigen Diplom-Psychologin Dr. T11, die niedergelegt habe, dass eine Vollzugsplanung mit dem Angeklagten nicht möglich gewesen sei. Der Angeklagte habe sich im Kontakt überwiegend emotional störbar, wenig belastbar, kränkbar und misstrauisch gezeigt. Auf Basis der jetzigen durch den Sachverständigen Dr. G1 durchgeführten freien und strukturierten Diagnostik hätten sich im Hinblick auf das intellektuelle Leistungsvermögen gut durchschnittliche bis im oberen Durchschnitt liegende Werte im Wortschatz-Test mit einem IQ von 97, im allgemeinen Wissen IQ zwischen 91-118 und im nonverbalen Teil mit einem IQ von 110 ergeben. Es sei daher über die Jahre im Rahmen des Haftaufenthaltes und der dortigen, auch zunächst früheren Schulbildungsmaßnahmen, aber auch der allgemeinen Kontakte zu einer deutlichen Verbesserung des intellektuellen Leistungsvermögens im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung im Jahre 1991 gekommen. Auf der Ebene der Selbsteinschätzung seiner Persönlichkeit für die Zeit während der Haft hätten sich auf Basis des Persönlichkeitsfragebogens für Inhaftierte deutliche Anhaltspunkte für Insuffizienzerleben und emotionale Labilität, insgesamt eine Ich-Schwäche mit Neurotizismen, Emotionsstörung und Angst gezeigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Offenheit diesbezüglich reduziert sei und ein Bedürfnis nach Isolierung vorliege. Auffallend sei zudem, dass sehr niedrige T-Werte erreicht worden seien auf den Skalen optimistische Sorglosigkeit und auf der Skala sensible Intoleranz für die Behandlung durch die Hafteinrichtung. Dies spreche, so der Sachverständige Dr. G1, dafür, dass hier eine hohe Toleranz vorliegt, ein hohes Anpassungsvermögen an die institutionalisierten Mechanismen. Psychodynamisch sei dies in dem Bedürfnis des Angeklagten begründet, seinen Selbstwert durch äußere Anerkennung zu stabilisieren. Bei Zugrundelegung der eigenen Einschätzung im Zeitfenster ab der Haftentlassung fänden sich, so der Sachverständige, leichte Abweichungen im Sinne von Unzufriedenheit, Bedrücktheit, emotionaler Labilität und Angespanntheit, Überforderung und Stress sowie Anhaltspunkte für paranoides Beeinträchtigungserleben und überdauernde psychische Aspekte an Depressivität (siehe FPI-R und PDS). Als überdauernde Persönlichkeitsmerkmale seien bei Zugrundelegung des strukturierten klinischen Interviews nach DSM IV TR SKID II deutliche Abweichungen auf mehreren Skalen festzustellen, die insgesamt für ein sehr brüchiges und labiles und instabiles Selbstwertkonzept sprechen, wobei antisoziale Aspekte für die Zeit vor dem 15. Lebensjahr gleichermaßen vorliegen, wie für die Zeit nach dem 15. Lebensjahr. Diese Einschätzung werde gestützt durch das Ergebnis im Narzissmus-Inventar mit den dort festzustellenden Rückzugstendenzen und Sehnsüchten nach idealem Selbstobjekt sowie Derealisation und Depersonalisation und negativem Körperselbst und fehlenden Anteilen einer das Selbst eher stabilisierenden Anteile der Autarkie und des symbiotischen Selbstschutzes. Auf der Basis des Psychopathy-Personality-Inventory (PPI-R) seien einerseits Hinweise auf eine unaufrichtige Beantwortung (fehlende Offenheit) vorhanden, andererseits auch erhebliche und deutliche Werte auf der Skala Schuldexternalisierung und grenzwertige Werte auf der Skala sorglose Planlosigkeit, rebellische Risikofreude und Kaltherzigkeit. Die strukturierte Erfassung psychosexueller Merkmale zeige, dass bereits auf den Validitätsskalen von dem Angeklagten im Sinne sozialer Sexualerwünschtheit sexuelle Antriebe und Interessenverleugnet werden, es seien deutliche Hinweise auf kognitive Verzerrungen und Unreife vorhanden, wobei grundsätzlich eigene Verantwortung akzeptiert wird, eine Behandlungsmotivation aber nicht bestehe. Insgesamt gehe der Angeklagte selbst auch nicht von Sexualdelikten aus. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für sexuelle Devianz und keine Hinweise auf ein atypisches Sexualverhalten (Paraphilie) und keine Hinweise auf relevante sexuelle Dysfunktionen gefunden. Wissen und Überzeugung über Sexualität befänden sich im Durchschnittsbereich der Altersklasse und zeigten keine Auffälligkeiten. Im Rahmen der Sexualbiographie habe der Angeklagte selbst fehlende Liebe und Zuneigung durch die Eltern mitgeteilt, sexueller Zwang in der ehelichen Beziehung und eigenes Interesse am Sex erst nach dem 17. Lebensjahr bei vorangegangener sexueller Missbrauchserfahrung, sowohl durch ältere Männer, als auch Frauen in der eigenen Kindheit. Anhaltspunkte für Störungen der Geschlechtsrollenidentität und/oder Rollenorientierung hätte der Sachverständige nicht feststellen können. Aus Sicht des Angeklagten selbst hätten sich keine Anhaltspunkte für deviantes Sexualverhalten ergeben, wobei der Angeklagte auch hier wiederholt betont habe, dass es sich bei den Taten nicht um Sexualdelikte gehandelt habe. Eigene sexuelle Interessen richteten sich auf angeblich mehrmals vor der jetzigen Haft stattgefundene Aktivitäten auf Sexpartys, sexuelle Tagträumereien spielen für den Angeklagten aus Sicht des Sachverständigen eine große Rolle. Auf Basis der weiteren freien Exploration habe der Angeklagte eigene Psychotraumatisierungen in der Kindheit durch sexuellen Missbrauch angesprochen, wobei sich sexueller Missbrauch auch in der Haftzeit später in X3 fortgesetzt habe. Das abgeurteilte Tatgeschehen vom 11.06.1990 werde von dem Angeklagten nicht im Kontext einer sexuellen Motivation berichtet, als Auslöser habe er eigene Erinnerungen im Kontext der Äußerungen der später Getöteten berichtet. Betreffend das Geschehen vom 16.07.1990 habe der Angeklagte sexuelle Anteile durch die Berührung der Geschädigten und eine dadurch ausgelöste Erregung bei fehlenden sexuellen Erfahrungen gegenüber dem Sachverständigen bejaht. Die Theateraktivitäten während der Haftzeit habe der Angeklagte im Kontext von einerseits erfahrenen Demütigungen, auf der anderen Seite der Präsentation als Vorzeigegefangener gewertet. Er habe dadurch auch keine ausreichende Schul- und Berufsentwicklung und Therapie erfahren. Nach der Entlassung sei es ihm, so die Ausführungen des Sachverständigen, um Sex, zahlreiche sexuelle Kontakte auf Sexpartys sowie Alkohol und Drogenkonsum gegangen, er habe vor seiner Haft noch kein einziges Mal Sex gehabt. Zum Zeitpunkt der seinerzeit abgeurteilten Taten sei er 21 Jahre alt gewesen, nach eigener Einschätzung nach wie ein Kind, wie ein 15/16-jähriger. Einen ersten sexuellen Kontakt habe er 2008 während eines Besuchs bei seiner Schwester mit einer dort anwesenden Freundin der Schwester auf der Toilette gehabt. Die Erlebens- und Verhaltensweisen des Angeklagten nach der Entlassung aus der Haft Anfang Oktober 2018 sprächen aus der Sicht des Sachverständigen insgesamt für ein primär lustbetontes und desorganisiertes Ausleben sexueller Bedürfnisse und Alkohol- und Drogenkonsum unter Vernachlässigung der Arbeit und nur eingeschränkten Kontakten zum professionellen unterstützenden Netzwerk. Bereits während einer Lockerung Anfang 2018 sei es auch nach Schilderung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration zu einer entsprechenden missbräuchlichen Nutzung der Zeit für Primärbedürfnisbefriedigungen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Begutachtung 1991 erhebliche Defizite in der Persönlichkeit festgestellt wurden, die aus forensisch-psychiatrischer Sicht dem vierten Eingangsmerkmal „schwere andere seelische Abartigkeit“ zugeordnet worden seien. Auch wenn sich seinerzeit aufgrund des tatzeitlichen Alters von 21 Jahren und 5 Monaten die Frage der Reifeentwicklung nicht gestellt habe, so sei dort von erheblichen intellektuellen und emotionalen Reifeverzögerungen mit erheblichen Persönlichkeitsstrukturdefiziten auszugehen gewesen. Im Laufe der Haft und der vorgegebenen engen Strukturen und Rahmenbedingungen sowie insbesondere der Beschulung hätten die intellektuellen Defizite vollständig behoben werden können und der Angeklagte habe durchschnittliche bis im oberen Durchschnitt und darüber hinaus liegende intellektuelle Leistungen im verbalen, wie nonverbalen Bereich mit möglichen Teilleistungseinschränkungen im abstrakt-logisch regelerkennenden Denken gezeigt. Schwere emotionale Instabilitäten und/oder Defizite mit entsprechenden Verhaltensstörungen seien im Haftverlauf nicht beschrieben worden, insbesondere auch keine impulsiven oder aggressiven Durchbrüche. Allerdings hätten sich bis in das Jahr 2018 immer wieder Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen der Beziehungsfähigkeit ergeben. Diese hätten auch in dem Abschlussbericht des externen psychologischen Psychotherapeuten insofern Ausdruck gefunden, als dass man hier im Hinblick auf die Befürchtungen einer bei konfrontativer Bearbeitung ausgelösten Instabilität von einer Deliktbearbeitung und einer tiefergehenden Sexualanamnese und Bearbeitung Abstand nahm. Der Sachverständige Prof. Dr. G1 führte aus, dass der Angeklagte über ein sehr gutes Anpassungsvermögen verfüge, welches begründet sei in der Notwendigkeit, sein eigenes Selbst durch die Anerkennung oder allein auch Anwesenheit einer an ihm interessierten Person zu erhalten und zu stabilisieren. Dies habe sich bereits auch in den ersten Explorationen der Begutachtung durch Frau Dr. T11 2004 und 2009 gezeigt und auch jetzt in dem Bedürfnis des Angeklagten, sich mitzuteilen und das Interesse an ihm aufrechtzuerhalten. So habe der Angeklagte nach all den Jahren vorangegangener Brüche in familiären Beziehungen und in Heimen und anderen Einrichtungen in der Haft so etwas wie ein zu Hause gefunden, was sich auch in der Einrichtung seines Haftraumes und seinen künstlerischen eigenen Aktivitäten (Malen), wie auch in den Verhaltensweisen als „Vorzeigegefangener“ widerspiegele. Nach der Haftentlassung und bereits auch in einem Hafturlaub Anfang 2018 habe dieses Bedürfnis der das Selbst stabilisierenden Anerkennung nicht mehr in ausreichendem Maße befriedigt werden können. Stattdessen habe der Angeklagte ablehnende und abweisende Verhaltensweisen erfahren, zunächst insbesondere bei der Arbeit, und strukturierte Rahmenbedingungen hätten nicht unmittelbar nach der Entlassung ab Anfang Oktober gegriffen, sondern erst im Verlauf des Novembers und Dezembers 2018. Auch die Männergruppe sei von dem Angeklagten nach eigenen Angaben nicht aufgesucht worden. Der Angeklagte habe die das Selbst stabilisierende Anerkennung in Kneipen und im Alkohol- und Drogenkonsum und in sexuellen Kontakten gesucht, wobei von dem Angeklagten ein erhebliches Ausmaß an sowohl sexuellen Kontakten, als auch an Alkohol- und Drogenkonsum mitgeteilt werden, welches in dieser Form auf Basis der Zeugenangaben und weiterer Anknüpfungen nicht gestützt werden könne. Gleichwohl komme psychodynamisch gesehen, der jetzt erfolgten Schilderung dieses Ausmaßes insofern auch ein das Selbst stabilisierender Faktor zu, als dass allein durch die Möglichkeit es zu berichten, subjektiv Anerkennung erfahren werde. Er verfüge schließlich auch im Hinblick auf die Rechtfertigung seiner Taten und die fehlende Distanzierung von dem begangenen Unrecht über einen antisozialen Denkstil. Es sei daher auf eine persönlichkeitsgebundene Bereitschaft zur Begehung von Straftaten bei ihm zu schließen. Der Angeklagte habe so zum Beispiel hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes die Tat an sich zwar eingeräumt, er habe jedoch in weiteren Gesprächen stets betont, dass das Tatopfer selbst das Tatgeschehen ausgelöst habe, indem es entsprechende für ihn als traumatisierend empfundene Wörter gesagt habe. Er weise auch hier die Schuld und Verantwortung von sich und finde so eine Rechtfertigung für seine Taten. Diese Umstände seien bei dem Angeklagten, so der Sachverständige weiter, auch zum Begutachtungszeitpunkt immer noch gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass hier eine Persönlichkeitsveränderung oder Abkehr von den zu den Straftaten leitenden Faktoren stattgefunden habe. Vielmehr befinde der Angeklagte sich seine Persönlichkeitsentwicklung betreffend auf demselben unreifen Stand wie bei der Inhaftierung im Jahre 1991. Eine Deliktbearbeitung habe in keiner Weise stattgefunden und auch im Übrigen habe der Angeklagte während der Inhaftierung keinerlei Fortschritte im Umgang mit sozialen Kontakten und insbesondere im Umgang mit Frauen erzielt. Dies wird nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch dadurch deutlich, dass der Angeklagte im Rahmen der Explorationsgespräche stets seine aus objektiver Sicht dissozialen Verhaltensweisen als besondere Errungenschaften seiner Freiheit nach der Haftentlassung betonte und diese besonders hervorhob. So habe er stolz betont, dass er auf diversen Sexpartys gewesen sei und Drogen und Alkohol konsumiert habe. Dabei werde deutlich, dass der Angeklagte die Stabilisierung seiner Selbst auch weiterhin in dissozialen bis kriminellen Verhaltensweisen suche und nur dadurch entsprechende Bestätigung finde. Dennoch habe der Angeklagte niemals von einer erfolgten Befriedigung seiner Bedürfnisse berichtet. Es habe sich stets um ein erfolgloses Streben nach Bedürfnisbefriedung gehandelt, da er auch in Bezug auf soziale Beziehungen stets in einem solchem Umfeld oder bei solchen Personen suche, die gerade keine stabile Beziehung aufwiesen. So habe er auch hier die Befriedigung lediglich durch oberflächliche Bekanntschaften in Kneipen und Bars gesucht. Selbst wenn sich jedoch jemand um entsprechende Stabilität bemühe, neige der Angeklagte dazu, solche Beziehungen abzuwerten. So habe er selbst geschildert, dass er von dem Anstaltspfarrer der JVA T2, dem Zeugen I8, gedemütigt worden sei. Demgegenüber habe der Pfarrer selbst angegeben, eine gute Bindung zu dem Angeklagten aufgebaut und ein enges Verhältnis gepflegt zu haben. So habe er ihm auch nach der Haftentlassung fortbestehende Unterstützung zugesagt, welche der Angeklagte jedoch nicht in Anspruch genommen habe. Umstände, die die Abkehr von der eingewurzelten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten bedeuten könnten, hätten sich daher weder während der Haft noch nach der Haftentlassung ergeben. Vielmehr sei es dem Angeklagten bei den festen Strukturen und Vorgaben in der Haft mit der Zeit lediglich leichter gefallen, sich diesen anzupassen. Dies habe dazu geführt, dass bezüglich der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung des Angeklagten dessen Anpassungsvermögen mit einer persönlichen Entwicklung verwechselt worden sei. Lege man das angeklagte Tatverhalten zugrunde, so ergebe sich hier im Hinblick auf die DNA-Spuren des Angeklagten am Slip der Geschädigten Anhaltspunkte für eine sexuelle Motivation der Kontaktaufnahme. Bei Zugrundelegung der von dem Angeklagten berichteten ausschweifenden Alkohol-, Drogen- und sexuellen Aktivitäten, insbesondere in der Kneipenszene, erscheine die Kontaktaufnahme zur später Getöteten psychodynamisch dann nicht schlüssig, wenn man von einer durch das berichtete ausschweifende Leben erfahrenen Befriedigung ausgeht. Lege man alternativ zugrunde, dass die Schilderung des Angeklagten im Hinblick auf seine Alkohol-, Drogen- und sexuellen Aktivitäten nicht das Ausmaß wie berichtet hatten und auch nicht die entsprechende Befriedigung erbrachten, und stärker regressive Anteile der Perspektivlosigkeit und fehlenden Anerkennung bei erhöhter Kränkbarkeit die psychische Situation des Angeklagten prägten und die jetzigen Schilderungen über die Alkohol-, Drogen- und sexuellen Aktivitäten eher im Sinne von Tagträumereien und Wünschen als von tatsächlichen Umsetzungen geleitet waren, so sei das hier vorgeworfene Tatgeschehen in diesem Kontext der Überlegungen aus psychodynamischer Sicht als Ausdruck einer inadäquaten, sexuell motivierten und bei möglichem Kränkungserleben in tätliche Aggressivität einmündendes Verhalten zu werten. Die hier in Bezug auf den Angeklagten bejahten persönlichkeitsbedingten Merkmale würden im Sinne des Psychopathie-Konzepts im Ergebnis eine Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zeigen, die aus forensisch-psychiatrischer Sicht den Schluss auf eine Hangtäterschaft zulasse. Dabei komme es für die fachpsychiatrische Beurteilung der von Habermayer und Sass beschriebenen Kriterien einer Hangtäterschaft weniger auf die Summe der vorliegenden Persönlichkeitsmerkmale, als vielmehr auf ihre Art und ihr jeweiliges kombiniertes Vorliegen und ihr Zusammenwirken an. Aus gutachterlicher Sicht erfülle der Angeklagte nach diesen Kriterien und einer Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeitsstruktur im Hinblick auf seine Persönlichkeitsentwicklung und die von ihm begangenen Taten die Voraussetzungen eines Hangtäters. Bei Zugrundelegung der Kriterien, die nach Habermeyer und Saß für einen Hangtäter im Sinne von § 66 StGB sprechen sollen, sei im Falle des Angeklagten festzuhalten, dass hier zwar keine zustimmende ich-syntone Haltung zur Delinquenz vorliege, der Angeklagte auf der anderen Seite bei Zugrundelegung seines Antwortverhaltens im PPI-R eine hohe Tendenz zur Schuldexternalisierung aufweise. Im Hinblick auf die lange Haftzeit und die damit einhergehende fehlende Delinquenz ergäben sich hier keine Anhaltspunkte für progrediente Rückfallneigung. Allerdings ergäben sich Hinweise auf die Missachtung von Auflagen, sowohl während des Hafturlaubs, als auch nach der Entlassung. Auf Basis der Spurensicherung und der Obduktionsberichte sei von einer aktiven Gestaltung der Tatumstände bzw. des Tatgeschehens auszugehen. Es lasse sich im Hinblick auf die vorangegangenen und vor vielen Jahren erfolgten Taten eine Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp feststellen. Anhaltspunkte für eine Integration in eine kriminelle Subkultur ergäben sich hingegen nicht. Eine Psychopathie im Sinne des Psychopathy-Konzeptes nach Robert Hare sei insgesamt ebenfalls nicht feststellbar, es fänden sich aber einzelne Merkmale aus dem Bereich der Psychopathie, wie insbesondere die Schuldexternalisierung. Sowohl für die Phase der Zeit nach und vor der Entlassung seien jedoch Anhaltspunkte für Reizhunger und ein sozial unverbundenes, augenblicksgebundenes Leben, ein Streben nach sexueller Ausschweifung und Alkohol- und Drogenkonsum vorhanden und es sei insgesamt auf der Basis der Einrichtung der Lebensumstände mit fehlender Ernsthaftigkeit bei der Arbeit und fehlender Offenheit und Ansprache gegenüber den professionellen Hilfsmöglichkeiten von einem antisozialen Denken und Handeln des Angeklagten auszugehen. Auf der anderen Seite habe der Angeklagte in den vielen Jahren der Haft über ein im Sinne der das Selbst stabilisierenden Anpassungsfähigkeit hohe psychosoziale Kompetenz verfügt, dissoziale und antisoziale sowie delinquente Verhaltensweisen zu vermeiden. Möglichkeiten der Anerkennung habe er in den Strukturen der Haft, wie auch in dem professionellen und auch durch Laien angebotenen Unterstützungs- und Hilfesystem gefunden. Eine echte Nachreifung im Hinblick auf die frühen schweren emotionalen und Entwicklungsdefizite, insbesondere im Hinblick auf die eigene sexuelle Entwicklung und die Beziehungsgestaltung, habe nicht stattgefunden. Aus nervenärztlicher und psychodynamischer, wie auch forensisch-psychiatrischer Sicht habe der Angeklagte unmittelbar nach der Entlassung bei fehlender, das eigene Selbst stabilisierender Anerkennung in seiner subjektiven Realität an seinen früheren und zur zuletzt erfolgten Aburteilung erfolgten Erlebens- und Verhaltensweisen handlungsleitend angeknüpft. Wegen der fortbestehenden persönlichkeitsbedingten Merkmale, die auch in dem Delinquenzverhalten des Angeklagten ihren Ausdruck finden würden, sei auch von einer erheblichen Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit auszugehen. Es sei mit der Begehung weiterer schwerer und sexuell motivierter Gewalttaten zu rechnen, die in ihrer Art und Ausprägung den begangenen Taten gleichstehen würden. Dies zeige vor allem der Umstand, dass der Angeklagte auch im Rahmen der Exploration immer wieder seine angeblichen zahlreichen sexuellen Kontakte nach der Haftentlassung betont habe, welche im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden konnten. Dies zeige deutlich, dass der Angeklagte ein sehr ausgeprägtes Bedürfnis habe, auf diese Weise Anerkennung zu suchen. Da im Bereich der eigenen Beziehungskompetenzen weder in sozialer noch in sexueller Hinsicht eine Entwicklung bei dem Angeklagten stattgefunden habe, sei der Angeklagte nicht in der Lage, sich insoweit adäquat zu verhalten. Es sei ihm daher nicht möglich, seine Bedürfnisse zu befriedigen und sein eigenes Selbst zu stabilisieren. Vielmehr sei die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten derart einnehmend und bereits so fest verankert, dass mit einer Änderung nicht mehr zu rechnen sei und daher auch in Zukunft mit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gerechnet werden müsse. Der Angeklagte strebe überwiegend eine sexuell geprägte Beziehung im privaten Bereich an und könne mit insoweit ablehnendem Verhalten nicht umgehen. Dieses Streben nach stabilisierender Erfüllung im sexuellen und sozialen Bereich sei bei dem Angeklagten derart handlungsleitend, dass auch in Zukunft eine sehr hohe Gefährlichkeit von ihm ausgehe. Prognostisch sei auch zu sehen, dass der Angeklagte sich nicht mit seinen Taten und dem von ihm begangenen Unrecht auseinandergesetzt habe. Eine Distanzierung von den begangenen Taten sei der erste Schritt, um eine positive Legalprognose stellen zu können. Diese habe aber nicht stattgefunden. Es hätten sich auch nach seiner Inhaftierung keine Anhaltspunkte für eine solche Abkehr ergeben. Dabei sei aufgrund der überdauernden und tief eingewurzelten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten auch nach der Verbüßung einer weiteren längeren Haftstrafe noch damit zu rechnen, dass der Angeklagte weiterhin solche oder ähnlich schwere Straftaten begehen würde. Hiervon müsse insbesondere im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass der Angeklagte bisher ausschließlich während der Inhaftierung eine gewisse Stabilität im Bereich der äußeren Rahmenbedingungen erhalten habe. Sobald er entlassen worden sei, habe er vermeintliche emotionale Stabilität lediglich durch den Konsum von Alkohol und Drogen erreicht und sei im Übrigen aufgrund seiner fest verankerten Persönlichkeitsstruktur in alte Verhaltensmuster verfallen. Dies sei bereits im Rahmen der Lockerung während der Haft deutlich geworden. So sei auch dort der Aufenthaltsort des Angeklagten zeitweise unbekannt gewesen und er sei aufgefallen, da er im Rahmen der Außenarbeiten unangebrachten Kontakt zu Passantinnen gesucht habe. Auch in diesen Situationen sei die Suche nach sexuellen und sozialen Beziehungen stets handlungsleitend gewesen und der Angeklagte habe niemals adäquat reagieren können. Dementsprechend könne mit einer Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe augenblicklich auch nicht die Hoffnung verbunden werden, dass der Angeklagte durch die Haftbedingungen derart beeindruckt werde, dass der Strafvollzug allein eine nennenswerte Änderung des Angeklagten erwarten ließe. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch die hiesige Tat lediglich drei Monate nach der Haftentlassung begangen wurde und daher auch der bereits erfolgte Vollzug nicht geeignet gewesen sei, eine Entwicklung bei dem Angeklagten zu erreichen. Daher sei prognostisch aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch die bestehende Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit festzustellen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Wertungen des Sachverständigen beruhen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Auch hier hat sich der Sachverständige neben dem Akteninhalt insbesondere auf die mit dem Angeklagten geführten Explorationsgespräche und die in diesem Rahmen durchgeführten Untersuchungen gestützt und auch die Ergebnisse der Beweisaufnahme, einschließlich der Einlassung des Angeklagten berücksichtigt und sich dabei zutreffend an dem durch die Kammer festgestellten Sachverhalt orientiert. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen kommt die Kammer nach eigener Prüfung und Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB vorliegt. Das Merkmal „Hang“ verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet, beziehungsweise der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hanges ist unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände festzustellen. Bei der Gesamtwürdigung ist auch nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den damit auch nur potentiell bzw. typischerweise einhergehenden Folgen für die Opfer, die Tathäufigkeit und die Rückfallgeschwindigkeit einzustellen. Nach diesen Kriterien und mit den Ausführungen des Sachverständigen war für die Kammer bei der Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 StGB das von dem Sachverständigen skizzierte, aber auch von der Kammer in der Beweisaufnahme und durch den persönlichen Eindruck gewonnene Bild von der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten maßgeblich. So gelangt auch die Kammer zu der Ansicht, dass der Angeklagte eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Anteilen aufweist. Eine entsprechende Diagnose wurde dem Angeklagten bereits im Rahmen der Begutachtung in dem Urteil des Landgerichts B2 im Jahr 1991 gestellt. Seitdem hat sich keine Entwicklung gezeigt. Der Angeklagte stand während der Haftzeit zwar unter ständiger psychologischer Betreuung, eine Deliktbearbeitung konnte dort – so auch die sachverständige Zeugin Frau U3 B8 in der Hauptverhandlung – jedoch nicht erfolgen. Es sei im Falle der Thematisierung des Vorfalls mit einer erneuten Retraumatisierung des Angeklagten zu rechnen gewesen, sodass letztlich nicht mehr über die Tat gesprochen worden sei. Als Frau B8 versucht habe, sich mit dem Angeklagten über die Tat zu unterhalten, habe der Angeklagte lediglich angegeben, dass die Tat nicht sexuell motiviert gewesen sei, sondern die damals Getötete Frau S2 einen Satz gesprochen hätte, der ihn an ein traumatisches Ereignis erinnert habe, sodass er sich nicht unter Kontrolle gehabt und die Frau getötet habe. Dies belegt deutlich die Eigenschaft des Angeklagten, Schuld von sich zu weisen und die Verantwortung für sein eigenes Handeln auf andere zu übertragen. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme bestätigt, dass der Angeklagte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Haft keinerlei Sozialisation erfahren hat und er daher nicht fähig ist, sich in einem sozialen Umfeld außerhalb der Haftstrukturen zurecht zu finden und adäquat auf alltägliche Situationen zu reagieren. Insbesondere im Umgang mit Frauen hat der Angeklagte keinerlei Entwicklung durchlaufen. Der Zeuge N6 X5, bei dem es sich um einen Bediensteten der JVA T2 handelt, schilderte insoweit, dass ihm aufgefallen sei, dass der Angeklagte bei der Verrichtung der Außenarbeiten in der JVA ständig verschiedene Frauen in Gespräche verwickelt habe und sich dabei distanzlos verhalten habe. So habe er mehrere Frauen zur Begrüßung und zum Abschied umarmt. Dies wurde durch die Zeugin P3, die häufig in der Nähe der JVA spazieren war, bestätigt. Sie gab ebenfalls an, dass der Angeklagte sie eines Tages angesprochen habe. Zunächst sei ihr dieses Verhalten nicht unangenehm gewesen, sondern sie habe sich gerne mit dem Angeklagten unterhalten. Dieser sei im Laufe der Zeit jedoch immer distanzloser geworden, sodass sie sich bedrängt gefühlt und den Weg entlang der JVA anschließend gemieden habe. Der Zeuge X5 schilderte zudem, dass er den Angeklagten auf das Verhalten angesprochen und ihn zur Rede gestellt habe. Der Angeklagte habe jedoch uneinsichtig reagiert und sich von ihm angegriffen gefühlt. Er sei aufgrund der Ansprache tief verletzt gewesen und habe nicht verstanden, dass sein Verhalten unangemessen sei und sich weiterhin im Recht gefühlt. Die Zeugin N7 H4 – eine Nachbarin des Angeklagten – schilderte zudem, dass sie den Angeklagten eines Tages gebeten habe, die Mülltonnen vor die Tür zu stellen. Der Angeklagte habe daraufhin verständnislos und verletzt reagiert und habe sich durch die Bitte kritisiert gefühlt und sei sodann einfach davon gelaufen. Auch der Anstaltspfarrer Herr I8 berichtete von einer überaus leichten Kränkbarkeit des Angeklagten. So habe dieser sich bereits persönlich angegriffen gefühlt, wenn er darauf hingewiesen worden sei, dass er im Winter einen Pullover statt eines T-Shirts tragen solle, um sich nicht zu erkälten. Diese Situationen zeigen, dass der Angeklagte über kein Beziehungs- und Konfliktkonzept verfügt und nicht in der Lage ist, auf alltägliche Situationen oder Konflikte angemessen einzugehen. Vielmehr reagiert er ohne verständlichen Anlass erheblich aggressiv und fühlt sich durch Nichtigkeiten gekränkt und verletzt. Genau diesen Eindruck hinterließ der Angeklagte auch, soweit er sich in dem Verfahren selbst äußerte. Er machte zwar keinerlei Angaben zur Sache, äußerte sich jedoch plötzlich, nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte. Er gab an, dass in der JVA keiner seiner Wünsche erfüllt worden sei, sondern er dort lediglich Demütigungen erfahren habe. Insbesondere zu der Teilnahme an der Theatergruppe sei er gezwungen worden. Auch der Kontakt zu dem Pfarrer Herrn I8 sei ihm aufgezwungen worden, er sei von diesem ausschließlich gedemütigt worden. Ansonsten habe niemand etwas mit ihm zu tun haben wollen und er sei in keiner Weise gefördert worden. Man habe ihn dennoch durch das Filmprojekt als den Vorzeigegefangenen präsentieren wollen. Auch dies sei eigentlich gegen seinen Willen geschehen, er habe sich gar nicht präsentieren oder vor der Kamera zeigen wollen. Dies zeigt, dass der Angeklagte sich auch hier ohne einen objektiv nachvollziehbaren Anlass gedemütigt fühlt und das Verhalten Dritter in diesem Sinne interpretiert und umdeutet. Der Pfarrer I8 als auch die Beteiligten des Filmprojekts empfanden diese Beziehungen als sehr gewinnbringend und als auch von dem Angeklagten gewünscht. Der Pfarrer I8 schilderte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung sogar eine sehr enge und vertraute Beziehung zu dem Angeklagten, während der Angeklagte all das nach eigenen Angaben als verletzend empfand. Dabei haben gerade das durch den Pfarrer I8 initiierte Theaterspielen als auch das Filmprojekt dazu beigetragen, dass das Engagement und die Entwicklung des Angeklagten als vordergründig positiv seitens der Anstaltsleitung der JVA empfunden wurden, sodass diese Aspekte letztlich auch zu der Erteilung der positiven Prognose im Hinblick auf die Entscheidung über die Entlassung beigetragen haben. Zum anderen bestätigt dies insgesamt auch die Feststellung des Sachverständigen, dass der Angeklagte über eine extrem hohe Anpassungsfähigkeit verfügte und daher auch in der Lage war, sich in der JVA entgegen seiner wirklichen inneren Einstellung erwartungsgemäß zu verhalten und zu äußern. Außerdem bestätigte die Beweisaufnahme auch aus Sicht der Kammer auch, dass der Angeklagte sich selbst nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt oder diese ernsthaft aufgearbeitet hat. Stattdessen denkt er sich je nach Gesprächspartner neue Versionen hinsichtlich des Tathergangs und der Motivation aus. So schilderten die Zeuginnen, die der Angeklagte nach seiner Haftentlassung oder während seiner Tätigkeit im Außenbereich der JVA kennen gelernt hatte, jeweils abweichende Geschichten bezüglich des von dem Angeklagten selbst geschilderten Tathergangs als Grund für seine langjährige Inhaftierung. So berichtete die Zeugin N7 H4, dass der Angeklagte ihr eine „herzzerreißende Geschichte“ präsentiert habe und letztlich ausgeführt habe, dass er einen Mann erschlagen habe, der ihn habe bestehlen wollen. Die Zeugin A2 C9 berichtete hingegen, der Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, seinen eigenen Vater aufgrund vorangegangener erheblicher Misshandlungen erschlagen zu haben. Sie hätten daraufhin jeweils Mitleid mit dem Angeklagten gehabt und beabsichtigt, diesen zu unterstützen. Seiner psychologischen Betreuerin U3 B8 berichtete er hingegen von einer traumatischen Erinnerung, die durch die angeblich von der Getöteten genannten Worte ausgelöst worden sei. Das belegt zugleich, dass der Angeklagte durchaus auch manipulative Verhaltensweisen aufweist und diese auch gezielt einsetzt, um sich eine höhere äußere Anerkennung zu verschaffen. Zudem wird auch hier die deutliche Tendenz erkennbar, Schuld von sich zu weisen und die Verantwortung für sein Tun Dritten oder äußeren Umständen zuzuweisen. Nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten kommt die Kammer daher, ebenso wie der Sachverständige, zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu der Begehung schwerer Gewalttaten besteht. Aus dem festgestellten Hang ergibt sich auch die Erwartung, das heißt die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem Angeklagten weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu besorgen sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung der Wertung des Sachverständigen an. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Taten ist regelmäßig gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter feststeht, es sei denn, zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung sind neue Umstände, insbesondere einschneidende Änderungen im persönlichen Lebensbereich des Angeklagten eingetreten, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der unverändert unreifen und dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die von erheblicher Kränkbarkeit und Schuldexternalisierung geprägt ist, davon überzeugt, dass er, im Falle einer erneuten Haftentlassung unmittelbar weitere, vergleichbar schwere, sexuell motivierte und gegen das Leben gerichtete Straftaten begehen würde. Schließlich steht der Annahme der Gefährlichkeit des Angeklagten und der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Gewalttaten durch den Angeklagten auch nicht entgegen, dass der Angeklagte aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Verurteilung eine sehr lange Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist der Zeitpunkt der Aburteilung. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Urteilsfindung mit Sicherheit absehbar ist, dass der zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilte Täter nach der Strafverbüßung nicht mehr gefährlich sein wird. Der Sachverständige hat dazu in der Hauptverhandlung ausgeführt, allein der Zeitablauf werde die Gefährlichkeit des Angeklagten nicht beseitigen. Dass eine therapeutische Bearbeitung der die besondere Gefährlichkeit ausmachenden Persönlichkeitsmerkmale erfolgversprechend sei, sei derzeit unwahrscheinlich. Der Angeklagte leide, wie bereits ausgeführt, an einer Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Anteilen. Der Angeklagte lasse keine Bereitschaft zu einer erfolgversprechenden Therapie erkennen. Auch nach der Haftentlassung habe er entsprechende Angebote nicht angenommen. Soweit Therapien im Rahmen der JVA durchgeführt worden sind, seien die behandelnden Psychologen zu dem Entschluss gelangt, dass der Angeklagte nicht therapierbar sei, da er einerseits ständig die Unwahrheit und immer neue Geschichten erzähle und andererseits im Falle einer Konfrontation mit den Tatvorwürfen mit einer Retraumatisierung des Angeklagten zu rechnen sei. Auch dieser Wertung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Es ist derzeit nicht feststellbar, dass allein der Zeitablauf durch Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Angeklagten beseitigen wird. Insoweit war bereits die Zeit der letzten Inhaftierung nicht geeignet, zur Resozialisierung des Angeklagten beizutragen. Aufgrund der bereits fest verankerten Persönlichkeitsdefizite ist die Kammer davon überzeugt, dass sich diese Persönlichkeitsstruktur auch durch die erneute Strafvollstreckung nicht verändern wird. Vielmehr hat gerade der Rahmen der gefestigten Haftstrukturen dem Angeklagten die für ihn unbedingt erforderliche Stabilität gebracht, welche unmittelbar nach der Haftentlassung entfallen ist. Der Angeklagte hat insoweit bei der Schilderung seines Lebenslaufs selbst angegeben, dass er nichts anderes kenne als eingesperrt zu sein und die nach der Entlassung gewonnene Freiheit ihn überfordert habe. Er habe selbst die Außenarbeit bereits als belastend empfunden und sei glücklich gewesen, sobald er wieder seine Zelle betreten habe. Eine darüber hinaus bestehende Gefahr für die Allgemeinheit ergibt sich für die Kammer vor allem daraus, dass der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale aufweist. Der Angeklagte neigt zu schwersten Straftaten, die sich gegen Opfer richten, die vor der Tat in keiner Beziehung zu dem Angeklagten standen und die ihm keinen Anlass zu Begehung der Taten gegeben haben. Wann und durch welches Verhalten sich der Angeklagte gedemütigt und gekränkt fühlt, ist nicht kalkulierbar und objektiv in keiner Weise nachzuvollziehen. Es besteht daher unabhängig von der Situation, der bestehenden Beziehung oder des Verhaltens jederzeit die Möglichkeit, bei dem Angeklagten die auch bei den in der Vergangenheit begangenen Taten gezeigten erheblichen Aggressionen hervorzurufen. Darüber hinaus besteht auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und der die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründenden Tat. Hierfür ist es nicht stets erforderlich, dass die »Symptomtaten« gleichartig sind oder das gleiche Rechtsgut verletzen. Selbst bei Straftaten, die ganz verschiedener Art sind, ist ihr Indizwert für einen schwerkriminellen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen; dieser bedarf lediglich besonders sorgfältiger Prüfung nach Anlass und Umständen der Tatbegehung sowie der Täterpersönlichkeit (BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 – 2 StR 509/09 –, Rn. 14, juris). Vorliegend wiesen beide Taten einen sexuellen Bezug auf, richteten sich beide gegen wesentlich ältere Frauen und verletzten dasselbe Rechtsgut, sodass der symptomatische Zusammenhang bereits aufgrund dieser Gesichtspunkte naheliegt. Zudem stellen sich die Taten vorliegend jeweils – auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an - als Ausdruck der vom Sachverständigen diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Neigung zu aggressivem und gewalttätigem Ausagieren dar. Sie sind insbesondere eine Folge des starken Dranges des Angeklagten nach sexueller Kontaktaufnahme bei gleichzeitig bestehender Beziehungs- und Konfliktunfähigkeit sowie massivem Kränkungserleben. Die Kammer hat, nach der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht und hat gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB angeordnet. Hierbei hat die Kammer die vorgenannten Erwägungen insbesondere hinsichtlich des Hanges und der damit einhergehenden Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit noch einmal insgesamt gewürdigt. Es waren, wie schon ausgeführt, jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe nicht mehr gefährlich sein würde, insbesondere ist weder der Erfolg einer möglichen Behandlung des Angeklagten absehbar noch ergab sich, dass der Strafvollzug allein zu einer Wesensveränderung des Angeklagten führen könnte, die die Hoffnung begründen könnte, dass der Angeklagte sich in der Haft mit seinen Taten auseinander setzen und Abstand von seinem kriminellen Vorleben nehmen wird. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich bei den von dem Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten um äußerst gefährliche Straftaten handelt, durch die Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet werden. Da der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht anders begegnet werden kann, hat die Kammer die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Teich Theile Hanneforth Ausgefertigt (Clauß), Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle